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Bundesblatt

Bern, den 26. September 1969

121. Jahrgang

Band II

Nr. 38 Erscheint wöchentlich. Preis : Inland Fr. 40.- im Jahr, Fr. 23.- im Halbjahr, Ausland Fr. 52.im Jahr, zuzüglich Nachnahme- und Postzustellungsgebühr. Inseratenverwaltung: Permedia, Publicitas AG, Abteilung für Periodika, Hirschmattstrasse 42, 6002 Luzern, Tel. 041/23 66 66

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10350 Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Solothurn (Vom 13. August 1969)

Herr Präsident, Hochgeehrte Herren, In der Volksabstimmung vom l. Juni 1969 haben die Stimmberechtigten des Kantons Solothurn mit 13 194 Ja gegen 7531 Nein einer Ergänzung der Artikel 18 und 80bl8 der Kantonsverfassung zugestimmt, für die der Regierungsrat am 6. Juni 1969 um die eidgenössische Gewährleistung ersuchte.

Die neuen Bestimmungen der Artikel 18 Absatz 7 und 80bls Absatz 10 der Kantonsverfassung haben folgenden, unter sich übereinstimmenden Wortlaut : Die Volksabstimmung hat bei einem Begehren in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes spätestens drei Jahre nach Einreichung stattzufinden. Bei einem Begehren in der Form der Anregung ist sie binnen zweier Jahre abzuhalten, wenn ihm der Kantonsrat nicht zustimmt. Stimmt ihm der Kantonsrat oder das Volk zu, so hat der Kantonsrat innert dreier Jahre seit der Zustimmung einen dem Begehren entsprechenden Erlass zu verabschieden.

Es handelt sich um die Einführung von Fristen für die Volksabstimmung über Verfassungs- und Gesetzesinitiativen, um die Erledigung dieser Initiativen zu beschleunigen, ohne ihre sorgfältige Prüfung durch Regierungsrat und Kantonsrat zu beeinträchtigen. Die Kantonsverfassung sieht bisher in den Artikeln 18 Absatz 2 und 80bls Absatz 4 nur vor, dass der Kantonsrat Gesetzes- und Verfassungsinitiativen innerhalb zweier Monate seit ihrer Einreichung in Behandlung nehmen soll. Die Ausfüllung dieser Lücke dient letzten Endes der VerstärBundesblatt. 121.Jahrg.Bd.il

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kung der Volksrechte auf kantonaler Ebene und läuft dem Bundesrecht nicht zuwider, weshalb wir Ihnen beantragen, den neuen Verfassungsbestimmungen durch Annahme des beiliegenden Beschlussentwurfes die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 13. August 1969 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: L. von Moos Der Bundeskanzler : Huber

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(Entwurf)

Bundesbeschluss über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Solothurn Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung des Artikels 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 13. August 1969, in Erwägung, dass die vorliegende Änderung der Verfassung des Kantons Solothurn nichts enthält, was der Bundesverfassung widerspricht, beschliesst:

Art. l Der in der Volksabstimmung vom 1. Juni 1969 beschlossenen Änderung der Artikel 18 und 80Ms der Verfassung des Kantons Solothurn wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

Art. 2 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Solothurn (Vom 13. August 1969)

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1969

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10350

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26.09.1969

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925-927

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