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Bundesblatt

Bern, den 4. Juli 1969 121. Jahrgang

Band I

Nr. 26 Erscheint wöchentlich. Preis : Inland Fr. 40.- im Jahr, Fr. 23.- im Halbjahr, Ausland Fr. 52.im Jahr, zuzüglich Nachnahme- und Postzustcllungsgcbuhr. Inseratenverwaltung: Permedia, Publicitas AG, Abteilung für Periodika, Hirschmattstrasse 42,6002 Luzern, Tel. 041/23 66 66

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Botschaft

des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Zahl der Gerichtsschreiber und Gerichtssekretäre des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (Vom 23. Juni 1969) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren !

Nach Artikel 7 Absatz l des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943*> über die Organisation der ßundesrechtspflege setzt die Bundesversammlung die Zahl der Gerichtsschreiber und Gerichtssekretäre beim Bundesgericht und beim Eidgenössischen Versicherungsgericht fest. Für das Bundesgericht wurde die Zahl der Urteilsredaktoren im Jahre 1966 von 18 auf 20 erhöht. Seit dem Sommer 1967 wird diese Zahl voll ausgeschöpft, indem je zehn Gerichtsschreiber und Gerichtssekretäre beschäftigt werden. Das Eidgenössische Versicherungsgericht verfügt seit dem Jahre 1963 über sieben Urteilsredaktoren, wovon ein Gerichtsschreiber.

Die Gerichte sind mit dem Begehren an den Bundesrat gelangt, die zulässige Zahl der Urteüsredaktorcn sei zu erhöhen, und zwar - beim Bundesgericht von 19 bis 20 auf 20 bis 24, wovon höchstens zwölf als Gerichtsschreiber wählbar sein sollen; - beim Eidgenössischen Versicherungsgericht auf sieben bis neun, wovon das Gericht bis zu vier Gerichtsschreiber wählen könnte.

Zugunsten der verlangten Vermehrung führen die Gerichte die zunehmende Geschäftslast an. Die Rechtsfragen sind infolge der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung komplizierter geworden. Durch Gesetzesrevisionen sind den Gerichten neue Materien und zeitraubende Beweiserhebungen überbunden worden. Besonders mit den Bundesgesetzen vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren und über die Änderung des Bundesgesetzes über die Orga-

*> BS 3 531, AS 1955 871, 1958 360, 1959 902, 1963 819 Bundesblatt. 121. Jahrg. Bd.I.

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1266 nisation der Bundesrechtspflege, die der Bundesrat voraussichtlich im Laufe des Jahres 1969 in Kraft setzen wird, werden den beiden eidgenössischen Gerichten weitere Befugnisse übertragen, welche auch die Urteilsredaktoren vermehrt belasten werden. Im Vergleich zu den Jahren 1955 und 1968 wird sich die Zahl der Richter, Gerichtsschreiber und Gerichtssekretäre nach den neuesten Anträgen wie folgt erhöhen : 1955

A. Bundesgericht I.Richter 26 2, Urteilsredaktoren - Gerichtsschreiber 10 (10) - Gerichtssekretäre 7 (7-8) Zusammen 17(17-18) (Zahlen in den Klammern = zulässige Höchstzahl) B. Versicherungsgericht 1. Richter 2. Urteilsredaktoren - Geiichtsschreiber - Gerichtssekretäre Zusammen

Anträge 1969

1968

26

26

10 (12) 10 (7-8) 20(19-20)

bis 12 10-12 20-24

5

5

5-9")

l 4 5

l 6 7

bis 4 3-5 7-9

*) Artikel 123 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über die Änderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege.

Die Statistik der behandelten Geschäfte zeigt seit 1950 folgende Entwicklung: Bundesgericht

1950 1955 1960 1961 1962 1963 1964 1965 1966 1967 1968

2288 2062 ] 846 1691 1716 1711 1549 1664 1707 1639 1521

Versicherungsgericht

906 709 469 607 733 786 737 666 661 779 674

Beide Gerichte heben indessen hervor, dass der Zahl der von ihnen alljährlich erledigten Fälle keine ausschlaggebende Bedeutung zukomme. Die tatsächliche Belastung habe infolge der Vermehrung der besonders schwierigen Geschäfte in stärkerem Ausmass zugenommen, als es aus der Statistik ersichtlich sei.

Zusätzliche Belastung erwächst den Urteilsredaktoren auch aus dem ungewöhnlich häufigen Wechsel beim Gerichtspersonal und aus der damit verbundenen Einarbeitung neuer Kräfte.

1267 Die Gerichte bezeichnen die Vermehrung ihrer Gerichtsschreiber und Gerichtssekretäre als dringend, wenn nicht ein Anwachsen des schon bisher vorhandenen Rückstandes an Geschäften in Kauf genommen werden will. Wir können uns den Begehren der beiden Gerichte nicht verschliessen und legen Ihnen einen entsprechenden Beschlussesentwurf vor.

Zur Hauptsache wird sich der neue Personalbedarf erst nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20, Dezember 1968 über die Änderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege einstellen. Wann dieses Gesetz vom Bundesrat in Kraft gesetzt wird, steht im Zeitpunkt der Abfassung dieser Botschaft noch nicht fest. Deshalb möchten wir Ihnen beantragen, den Bundesrat auch mit der Inkraftsetzung des beiliegenden Beschlussesentwurfes zu beauftragen. Es dürfte das Datum des l. Januar 1970 in Betracht fallen.

Im Dauerzustand wird die Vermehrung der Urteilsredaktoren auf insgesamt 33 bei beiden Gerichten zusammen jährliche Mehrauslagen von rund 300 000 Franken verursachen.

Der Bundesbeschluss stützt sich auf Artikel 7 Absatz l und Artikel 123 Absatz 3 des Organisationsgesetzes vom 16. Dezember 1943 in der Fassung vom 20. Dezember 1968, das seinerseits seine Rechtsgrundlage von den Artikeln 103 und 106 bis 114Ms der Bundesverfassung ableitet. Die Verfassungsmässigkeit der Vorlage ist somit gegeben.

Gestützt auf das Vorstehende empfehlen wir Ihnen, den beiliegenden Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Zahl der Gerichtsschreiber und Gerichtssekretäre des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts gutzuheissen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 23. Juni 1969 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident : L. von Moos

Der Bundeskanzler: Huber

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(Entwurf)

Bundesbeschluss über die Zahl der Gerichtsschreiber und Gerichtssekretäre des Bundesgerichts and des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ausführung von Artikel 7 Absatz l und Artikel 123 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 *> über die Organisation der Bundesrechtspflege, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 23. Juni 1969, beschliesst:

Art. l Die Zahl der Gerichtsschreiber und Gerichtssekretäre des Bundesgerichts wird auf 20 bis 24, wovon höchstens zwölf Geiichtsschreiber, festgesetzt.

Art. 2 Die Zahl der Gerichtsschreiber und Gerichtssckretäre des Eidgenössischen Versicherungsgerichts wird auf sieben bis neun, wovon höchstens vier Gerichtsschreiber, festgesetzt.

Art. 3 Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich, unterliegt jedoch nach Artikel 7 Absatz l und Artikel 123 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 19431' über die Organisation der Buudcsrechtspflege nicht dem Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt seines Inkrafttretens.

8 Der Bundesbeschluss vom 28. November 19662> über die Zahl der Gerichtsschreiber und Sekretäre des Bundesgerichts und Artikel l des Bundesbeschlusses vom 26. September 19283) über die Zahl der Mitglieder, Gerichtsschreiber und Sekretäre des Bundesgerichts werden aufgehoben.

1

!> BS 3 531 ') AS 1966 1674

v BS 3 580 0863

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Zahl der Gerichtsschreiber und Gerichtssekretäre des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (Vom 23. Juni 1969)

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1969

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04.07.1969

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