1036

# S T #

10363

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über den Kredit für die Erwerbung vaterländischer Altertümer (Vom 22. September 1969)

Herr Präsident, Hochgeehrte Herren, Wir beehren uns, Ihnen hiemit eine Botschaft samt Entwurf zu einem Bundesbeschluss über den jährlichen Kredit für die Erwerbung vaterländischer Altertümer durch das Schweizerische Landesmuseum zu unterbreiten.

I. Kurze Übersicht

Der Bundesbeschluss vom 27. Juni 1890 betreffend die Errichtung eines schweizerischen Landesmuseums (BS 4 226) sieht in Artikel 3 vor, dass das Museumsgut «aus den jeweiligen Bundeskrediten für die Erhaltung vaterländischer Altertümer» zu äufnen sei, und Artikel 9 bestimmt, dass «die für den Betrieb des Museums erforderlichen Kredite alljährlich bei Beratung des Budgets zu bestimmen und in dasselbe einzustellen» seien. Auf Grund dieser Vorschriften hat der Bund immer Betriebsmittel und Kredite für die Ergänzung der Sammlungen des Landesmuseums zur Verfügung gehalten. Der zur Zeit geltende Bundesbeschluss vom 22. Dezember 1959 (BB17959 II1458) sieht für Erwerbung und Erhaltung vaterländischer Altertümer einen Kredit von 200 000 Franken vor. Wir beantragen, einen neuen Beschluss zu fassen, der nur noch die Erwerbung vaterländischer Altertümer betrifft und hiefür einen Kredit von 400 000 Franken festsetzt. Wie bei der bisherigen Regelung ist vorgesehen, dass bei besonderen Umständen ein zusätzlicher, ausserordentlicher Kredit bewilligt werden kann. Die Auslagen für die Ausgrabungen und die Erhaltung vaterländischer Altertümer, die Erforschung und Entwicklung der Methoden für die Konservierung und die Echtheitsnachweise sollen inskünftig den Betriebskosten des Landesmuseums belastet werden.

1037 II. Rückblick

Schon vor der Errichtung des Schweizerischen Landesmuseums wurde auf Grund des Bundesbeschlusses vom 30. Juni 1886 betreffend Beteiligung des Bundes an den Bestrebungen zur Erhaltung und Erwerbung vaterländischer Altertümer ein jährlicher Kredit von 50 000 Franken eröffnet. Dieser diente der Anschaffung beweglicher Altertümer, der Beteiligung an Ausgrabungen, der Beteiligung am Erwerb und an der Erhaltung von Baudenkmälern sowie schliesslich der Unterstützung kantonaler Bestrebungen auf diesen Gebieten. Der Kredit wurde durch Bundesbeschluss vom 27. Juni 1890 auf das Landesmuseum übertragen. Er erfuhr unter dem Einfluss der Wirtschaftskrise im Jahre 1936 eine Reduktion auf 35 000 Franken, wurde aber 1947 wieder auf 50 000 Franken heraufgesetzt.

Im Bundesbeschluss vom 28. September 1950 betreffend den Kredit für Erhaltung und Erwerbung vaterländischer Altertümer und den Kredit für Erhaltung historischer Kunstdenkmäler wurde der Kredit des Landesmuseums für Erhaltung und Erwerbung vaterländischer Altertümer auf 100 000 Franken erhöht. Von besonderer Bedeutung ist jedoch, dass gleichzeitig die Denkmalpflege im engern und eigentlichen Sinne von den Aufgaben und Krediten des Landesmuseums getrennt wurde: in den Artikeln 3 und 4 wird ein selbständiger Kredit von 250 000 Franken allein für die Denkmalpflege eingeräumt. Damit war der Prozess der Ausscheidungen und der gesonderten Finanzierung der verschiedenen Aufgaben auf dem grossen Gebiete der historisch orientierten Kunstpflege eingeleitet.

Artikel 3 und 4 des Kreditbeschlusses vom 28. September 1950 wurden aufgehoben durch den neuen Bundesbeschluss vom 14. März 1958 betreffend die Förderung der Denkmalpflege, so dass der Bundesbeschluss von 1950 nur noch für die Bedürfnisse des Landesmuseums von Bedeutung war. Der Kreditbeschluss wurde schon im nächsten Jahr durch den Bundesbeschluss vom 22. Dezember 1959 über den Kredit für Erwerbung und Erhaltung vaterländischer Altertümer revidiert; die dem Landesmuseum zur Verfügung stehenden Mittel wurden nun auf 200 000 Franken erhöht. Hieraus mussten aber nicht nur die Positionen Erwerbung und Erhaltung von Altertümern, sondern auch die Kosten von Ausgrabungs- und Konservierungsarbeiten sowie die sogenannten Auslagen bei Ausgrabungen bestritten werden. Vorgesehen war, dass ein ausserordentlicher Kredit bewilligt werden konnte, wenn besondere Umstände vorliegen.

III. Die bisherige Beanspruchung der Kredite

Schon bei der Beratung des Bundesbeschlusses von 1959 waren in beiden parlamentarischen Kommissionen Zweifel an der Richtigkeit der Kreditbeschränkung auf 200 000 Franken geäussert worden, und es wurde erwogen, ob es nicht angesichts der unaufhaltsamen Preissteigerung auf dem Kunst- und Bundesblatt. 121.Jahrg.Bd.n

61

1038 Antiquitätenmarkt angezeigt wäre, den Höchstbetrag auf 300 000 Franken festzusetzen. Es zeigte sich bald, wie richtig diese Beurteilung der Lage gewesen war. Aus der Staatsrechnung ist ersichtlich, dass bereits im Jahre 1961 der normale Kredit für die notwendigen Erwerbungen nicht ausreichte und ein Nachtragskredit verlangt werden musste. Auch in den folgenden Jahren musste das Landesmuseum Nachtragskredite für ausgesprochen wichtige und wertvolle Erwerbungen anfordern: Franken

1961: 1962: 1963: 1964: 1965: 1966:

29 000.-- 154000.-- 130000.-- 138000.-- 63000.-- 199000.--

In den Jahren 1967 und 1968 nahm das Landesmuseum mit Rücksicht auf die Finanzlage des Bundes keine ausserordentliche Kredite in Anspruch, obwohl auf dem Markte verschiedene besonders wertvolle Objekte zum Erwerb angeboten wurden. Die Möglichkeit des Rückgriffs auf ausserordentliche Kredite muss für ganz besondere Fälle auch in Zukunft bestehen bleiben. Solche zusätzliche Zusprachen dürfen aber nicht zu einer regelmässigen Einrichtung werden.

Die Eidgenössische Kommission für das Schweizerische Landesmuseum und die Direktion waren in den letzten Jahren wiederholt nicht in der Lage, die dem Museum gestellte Aufgabe der Erwerbung historisch und kulturgeschichtlich wichtiger Altertümer schweizerischer Herkunft in befriedigender Weise zu erfüllen. Für sachlich sehr begründete Ankäufe reichten die zur Verfügung stehenden Kredite oft nicht mehr aus. Deshalb richtete die Kommission für das Landesmuseum in einer Eingabe vom 6. Juni 1969 an das Departement des Innern das Gesuch, 1. es sei der Kredit des Landesmuseums für die Erwerbung vaterländischer Altertümervonjährlich200 000 Franken auf 400 000 Franken zu erhöhen ; 2. es seien die Bestimmungen von Artikel 2 Buchstaben b und c des Bundesbeschlusses vom 22. Dezember 1959 zu streichen, wonach der vorgesehene Kredit auch für Ausgrabungen und die Erhaltung von Altertümern, die Erforschung und Entwicklung von Methoden für die Konservierung und die Echtheitsnachweise zu verwenden ist. Nach diesem Vorschlag soll also der Kredit ausschliesslich zum Erwerb von Altertümern verwendet werden, während die Arbeiten gemäss den Buchstaben b und c zu Lasten des ordentlichen Budgets des Landesmuseums gehen.

IV. Die Entwicklung der Aufgaben des Landesmuseums und ihre Auswirkung auf den Erwerb von Altertümern

Die Vielfalt der Aufgaben des Landesmuseums - das Bestände aus einem von der Urgeschichte unseres Landes bis zur Neuzeit reichenden Zeitraum ent-

1039 hält - verlangte gebieterisch einen organisatorischen Ausbau, der eine einwandfreie Betreuung aller Abteilungen ermöglichte. Die geringe Zahl der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in früheren Jahren verunmöglichte die systematische Erfüllung dieser Aufgabe. Erst nachdem der wissenschaftliche Stab um mehrere Mitarbeiter vermehrt worden war, wurde es möglich, klar definierte Ressorts mit eigenen Vorstehern zu schaffen. Jetzt konnte die längst notwendige wissenschaftliche und verwaltungsmässige Aufarbeitung der Sammlungsbestände in befriedigender Weise durchgeführt werden. Der dadurch gewonnene Überblick über die Sammlungen führte zur Erkenntnis, dass sich teilweise eine Überprüfung und Verbesserung der Sammeltätigkeit aufdrängt. Der Reichtum der Bestände wurde klar erkannt ; gleichzeitig zeichneten sich aber auch die vorhandenen beträchtlichen Lücken schärfer ab.

Zu den grossen und ständigen Problemen des internationalen Museumswesens gehört die zeitgemässe, methodisch richtige Präsentation der Sammlungen für den Besucher. Die Erfüllung dieser Aufgabe, die sowohl von allgemeinkulturellem Interesse ist, als auch der Belehrung dienen soll, muss sich auf die Ansprüche aller Schichten der Bevölkerung ausrichten. In der Epoche der Sichtung und Klassierung unseres alten Kulturgutes, zu Beginn unseres Jahrhunderts, lag es nahe, in der Museumsausstellung die Aufteilung des Materials nach Sachgebieten zu gliedern (z. B. gotische Plastik, Objekte aus Zinn, Münzen, Edelmetalle). Infolgedessen richtete sich auch die Sammeltätigkeit stark auf diese Gebiete aus. Auf Grund der neuesten Erkenntnisse und Erfahrungen kann jedoch angenommen werden, dass die zurzeit zweifellos erfolgreichste Ausstellungsart diejenige der Querschnitte durch Kulturepochen ist. Sie gibt Einblick in die kulturelle Vielfalt, den Stil und die besonderen Errungenschaften einzelner Perioden. Heute ist auch zu erkennen, dass die seinerzeitige Sammeltätigkeit bisweilen einseitig war und deshalb Lücken entstehen Hess, die sich sehr schwer und oft nur mit grossem Kostenaufwand ausfüllen lassen.

Im besonderen ist darauf hinzuweisen, dass mehrere Jahrzehnte lang als zeitlicher Endpunkt für die Sammeltätigkeit des Landesmuseums die Jahre um 1850 galten. Über diese Zeit hinaus fehlen deshalb geschlossene, einheitliche Bestände
fast ganz. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass es in unserem Land keine andere Institution gibt, die nach wissenschaftlichen Gesichtspunkten und in gesamtschweizerischer Sicht eine der Zeit nach 1850 gewidmete Museumssammlung aufbaut. Hier verbleibt somit dem Landesmuseum als dringliche Aufgabe die Schliessung einer grossen Lücke.

Die Vorsteher der einzelnen Sammlungsressorts überblicken dank ihrer fachwissenschaftlichen Tätigkeit den internationalen Markt besser als früher.

Ihren Bemühungen gelang es denn auch, zahlreiche wichtige Stücke schweizerischen Kulturgutes, von denen besonders im Laufe der letzten 150 Jahre manche in ausländischen Besitz gekommen waren, wieder in unser Land zurückzuführen. Oft handelt es sich dabei um besonders wertvolle Objekte, die in der Darstellung des Werdegangs schweizerischer Kultur einen bedeutenden Platz einnehmen.

1040 Schliesslich muss erwähnt werden, dass mit der durchgreifenden Industrialisierung und kulturellen Internationalisierung auch unseres Landes ganze Ausschnitte alter schweizerischer Kultur, z. B. auf dem Gebiete des Handwerks, in absehbarer Zeit vollständig verschwinden dürften. Altertümer dieser Art spielen auf dem Antiquitätenmarkt seit längerer Zeit eine grosse Rolle.

Ihnen muss das Museum deshalb vermehrte Aufmerksamkeit schenken können. Da das Landesmuseum gesamtschweizerische Aspekte zu beachten hat, kann und darf es die erwähnten grossen Aufgaben nicht einfach auf die Kantone abschieben.

Im Arbeitsprogramm des Landesmuseums werden diese Feststellungen vor allem in der Gestaltung der künftigen Ankaufstätigkeit zu berücksichtigen sein.

Beim Ankauf von Altertümern ist zu berücksichtigen, dass die Marktpreise in den letzten Jahren in erheblichem Ausmasse weiter gestiegen sind.

Dies ist darauf zurückzuführen, dass heute das Interesse der privaten Käufer für Altertümer viel grösser ist als früher. Es ist besonders bedauerlich, dass beim privaten Handel die wissenschaftlich wichtigen Angaben über Hersteller, genaue Herkunft, ehemalige Besitzer usw. ab und zu verloren gehen. Die Erfahrung von Jahrzehnten zeigt, dass eine rückläufige Entwicklung in absehbarer Zeit nicht erwartet werden kann. Das Landesmuseum versucht, die Lücken seiner Sammlungen in angemessener Weise zu schliessen und kauft deshalb bewusst nicht um jeden Preis.

V. Ausgrabungen und Konservierung Nach dem heute geltenden Bundesbeschluss sind auch diese wichtigen Aufgaben des Landesmuseums im Rahmen des Erwerbskredits durchzuführen.

Dazu ist folgendes zu bemerken : l. Archäologische Ausgrabungen galten in der Gründungszeit des Museums als eine spezifische Art der Erwerbung von Altertümern der frühesten Epochen. Gerne wurden deshalb die besonders ergiebigen Fundstellen ausgebeutet. Das Ausgrabungswesen hat seither allgemein eine andere Bedeutung erhalten. Es strebt heute in erster Linie wissenschaftliche Erkenntnisse geschichtlicher und kultureller Art an. Dem Landesmuseum kommt neben anderen Institutionen die Aufgabe zu, sorgfältig geplante Grabungen mit wissenschaftlichen Zielen durchzuführen. Notgrabungen sind Sache der Kantone. Auch bei diesen Grabungen spielt jedoch die Gewinnung von Ausstellungsobjekten nach wie vor eine
beträchtliche Rolle, da oft dem Landesmuseum kaum noch andere Wege offen stehen, um archäologische Funde zur Vervollständigung seiner Sammlung zu erhalten. Seit Jahrzehnten gelangt das Landesmuseum nur dann zu wissenschaftlich brauchbaren archäologischen Materialien, wenn ihm Kantone Ausgrabungsplätze vollständig zur Untersuchung auf eigene Kosten überlassen oder wenn Gemeinschaftsunternehmungen mit Teilung der Funde Zustandekommen.

1041 Mit Rücksicht darauf, dass die archäologischen Ausgrabungen vor allem der wissenschaftlichen Forschung dienen, rechtfertigt es sich,' diese auf Grund von Krediten durchzuführen, die jeweils im Budget des Landesmuseums anzufordern sind. Dies ist möglich, weil es sich bei diesen Grabungen um Einzelunternehmungen handelt, die voraus geplant werden.

2. Auch die Kosten für die Konservierung einzelner Objekte wurden früher ebenfalls dem Erwerbskredit belastet. Dieses Vorgehen war solange richtig, als das Landesmuseum keine eigenen Laboratorien und Ateliers für Konservierungsarbeiten besass. Das ausserordentliche Ansteigen der Anforderungen an die Konservierung auf allen Gebieten hat, wie in ändern Ländern, auch bei uns zum Aufbau und Betrieb eigener Konservierungseinrichtungen geführt. Die Betriebskosten dafür werden heute in den Voranschlag eingestellt. Wenn deshalb vorgeschlagen wird, auch die Konservierungskosten aus dem Ankaufskredit für Altertümer herauszunehmen, so wird damit den tatsächlichen Verhältnissen Rechnung getragen.

Es erscheint daher gerechtfertigt, den Erwerbskredit von den Beiträgen für Ausgrabungen und Konservierung zu entlasten. Die für diese Tätigkeiten notwendigen Kredite sollten jeweils im Voranschlag angefordert werden.

VI. Verfassungsmässigkeit

Seit 1886 leistet der Bund regelnlässig Beiträge zum Erwerb von Altertümern. Eine ausdrückliche Verfassungsbestimmung, die den Bund zu diesen Beiträgen ermächtigt, liegt nicht vor. Nach Doktrin und ständiger Praxis kann jedoch der Bund in Ausübung eines ungeschriebenen Persönlichkeitsrechtes des Staates kulturpolitische Aufgaben übernehmen. Unter diese Aufgaben fällt zweifellos auch der Erwerb vaterländischer Altertümer, so dass die Verfassungsmässigkeit des vorgesehenen Bundesbeschlusses bejaht werden kann.

VII. Zusammenfassung und Antrag

Auf Grund dieser Ausführungen stellen wir den Antrag, den Bundesbeschluss vom 22. Dezember 1959 über den Kredit für Erwerbung und Erhaltung vaterländischer Altertümer aufzuheben und durch einen neuen Kreditbeschluss zu ersetzen. In diesem Beschluss soll ein jährlicher Kredit von 400 000 Franken zugunsten des Landesmuseums vorgesehen werden, der ausschliesslich der Erwerbung beweglicher Altertümer geschichtlicher und kunstgeschichtlicher Natur, die von allgemeinschweizerischer Bedeutung sind, dienen soll. Wie beim bisherigen Bundesbeschluss kann ein ausserordentlicher Kredit zugesprochen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Diese Kompetenz steht der Bundesversammlung zu, die somit darüber entscheidet, ob besondere Voraussetzungen gegeben sind.

Im Gegensatz zur bisherigen Regelung sollen die Ausgaben für Ausgrabungen und für die Erhaltung von Altertümern, die Erforschung und Entwick-

1042 lung der Methoden für die Konservierung und die Echtheitsnachweise nicht mehr zu Lasten des Erwerbskredites erfolgen, sondern dem Voranschlag des Landesmuseums belastet werden.

Eine blosse Änderung des geltenden Bundesbeschlusses erscheint nicht als zweckmässig, da die vorgesehenen Eingriffe seinen bisherigen Charakter so stark verändern, dass auch der Titel neugefasst werden muss.

Gestützt auf diese Darlegungen beehren wir uns, Ihnen nachfolgenden Beschlussesentwurf zur Annahme zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 22. September 1969 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: L. von Moos Der Bundeskanzler: Huber

1043

(Entwurf)

Bundesbeschluss über den Kredit für die Erwerbung vaterländischer Altertümer

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 27. Juni 18901' betreffend die Errichtung eines schweizerischen Landesmuseums, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 22. September 19692\ beschliesst:

Art. l 1

In den eidgenössischen Voranschlag wird zugunsten des Schweizerischen Landesmuseums ein jahrlicher Kredit von 400 000 Franken eingestellt.

2 Dieser Kredit dient der Erwerbung beweglicher Altertümer geschichtlicher und kunstgeschichtlicher Natur, die von allgemeinschweizerischer Bedeutung sind.

3 Beim Vorliegen besonderer Umstände kann ein zusätzlicher, ausserordentlicher Kredit bewilligt werden.

Art. 2 Der Bundesbeschluss vom 22. Dezember 19593> über den Kredit für Erwerbung und Erhaltung vaterländischer Altertümer wird hiemit aufgehoben.

Art. 3 1

Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich und tritt am in Kraft.

2 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

J

2 3

'

> BS 4 226

> BEI 1969 TI 1036 > BB1 1959 II 1458

0987

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über den Kredit für die Erwerbung vaterländischer Altertümer (Vom 22. September 1969)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1969

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

41

Cahier Numero Geschäftsnummer

10363

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

17.10.1969

Date Data Seite

1036-1043

Page Pagina Ref. No

10 044 476

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.