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Bundesblatt

Bern, den 7. Februar 1969 l21. Jahrgang Band I

Nr. 5 Erscheint wöchentlich. Preis : Inland Fr, 40.- im Jahr, Fr. 23.- ira Halbjahr, Ausland Fr. 52.im Jahr, zuzüglich Nachnahme- und Postzustcllungsgebühr. Inseratenvei'waltung : Pcrmedia, Publicitas AG, Abteilung für Periodika, Hirschmattstrasse 42,6002 Luzern, Tel. 041/23 66 66

78. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die gemäss Bundesbeschluss vom 28. September 1956/ 28. September 1962 getroffenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland sowie über andere handelspolitische Fragen # S T #

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(Vom 22. Januar 1969) Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen nachstehend von den weiteren Massnahmen Kenntnis zu geben, die wir auf Grund des Bundesbeschlusses vom 28. September 1956/28. September 1962 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland getroffen haben. Gleichzeitig orientieren wir Sie über eine Reihe anderer handelspolitischer Fragen.

L Verkehr mit den einzelnen Ländern 1. Algerien

Vom 10, bis 19. Oktober wurden in Algier zwischen einer schweizerischen und einer algerischen Delegation Globalverhandlungen über die Gesamtheit der zwischen beiden Ländern bestehenden Probleme eingeleitet. Neben Aspekten politischer Natur kamen dabei auch wirtschaftliche Fragen eingehend zur Sprache.

Schon im Vorfeld dieser Verhandlungen konnte im August mit den algerischen Behörden in Form eines Briefwechsels eine Kompensation grösseren Umfangs vereinbart werden. Sie besteht im zusätzlichen Import von 50000 hl algerischen Rotweins in Fässern in die Schweiz gegen den Export von schweizerischem Hartkäse (einschliesslich Scbmelzrohware) und Schachtelkäse im gleichen Wcrtverhältnis (d.h. ungefähr 2,5 Mio.Fr. entsprechend ungefähr 600-650 t Käse) nach Algerien. Die Abwicklung dieser Kompensation ist zurzeit in durchaus zufriedenstellender Weise im Gang.

Bundesblatt. 121. Jahrg. Bdl.

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In den Globalverhandlungen selbst waren die Bemühungen im Handelssektor vor allem einer eventuellen Revision der Warenlisten zum weiterhin in Kraft stehenden Handelsabkommen vom 5. Juli 1963 gewidmet. Es geht darum, diese Listen den heutigen Gegebenheiten anzupassen. Auf beiden Seiten wurden ausserdem Zollreduktionswünsche geltend gemacht (schweizerischerseits vor allem für Käse und Uhren). Eine Einigung über diese Fragen wurde vorläufig noch nicht erzielt, doch ist der erreichte Zwischenstand im Hinblick auf die nächste Verhandlungsrunde schriftlich fixiert worden. Schliesslich wurde auch die Möglichkeit gewisser weiterer Kompensationen für andere Warengattungen erwogen.

Die Fortsetzung der Verhandlungen ist für anfangs 1969 vorgesehen.

2. Bundesrepublik Deutschland

Trotz den integrationsbedingten Zolldisparitäten hat sich der Aussenhandel mit unserem nördlichen Nachbarn vor allem infolge der Verstärkung des neuen Konjunkturaufschwunges in der BRD erfreulich entwickelt. Die Ein- und Ausfuhrzahlen der ersten zehn Monate des Jahres 1968 weisen im Vergleich zu denjenigen der gleichen Vorjahresperiode eine erheblich grössere Steigerung der Ausfuhr als der Einfuhr aus : Einfuhr

In Millionen Franken

Ausfuhr

4246 4662 9,8 Prozent

1967 (10 Monate) 1968 (10 Monate) prozentuale Zunahme

1610 2021 25,5 Prozent

Diese Tendenz könnte durch die von der BRD Ende November 1968 anstelle einer D M-Aufwertung ergriffenen steuerlichen Massnahmen noch begünstigt werden. Gemäss dem am 29. November vom deutschen Bundestag beschlossenen Gesetz über « Massnahmen zur ausserwirtschaftlichen Absicherung gemäss § 4 des Gesetzes zur Förderun g der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft» wird auf der Einfuhr eine Vergütung in der Höhe von 4 Prozent ausgerichtet. Die Vergütung beträgt 2 Prozent für diejenigen Waren, für welche der Mehrwertsteuersatz von 5,5 Prozent anstatt des ordentlichen Satzes von 11 Prozent gilt. Umgekehrt unterliegt die Ausfuhr bis zum 3 I.März 1970, dem Zeitpunkt, auf den das erwähnte Gesetz befristet ist, einer Sonderumsatzsteuer von 4 bzw. 2 Prozent.

Ausgenommen von der Einfuhrvergütung und der Ausfuhrsteuer sind lediglich die sogenannten landwirtschaftlichen Marktordnungswaren. Von der Ausfuhrsteuer sind ferner Exporte, ausgenommen die in Erfüllung von vor dem 23. November 1968 abgeschlossenen Verträgen getätigt werden, sofern die Ausfuhr nicht nach dem 23. Dezember 1968 stattfindet.

Die vom Gemischten schweizerisch-deutschen Regierungsausschuss eingesetzte Arbeitsgruppe trat am 17. Dezember 1968 erneut zusammen, um die von der Handelskammer Deutschland-Schweiz in Zürich den beiderseitigen Behörden unterbreiteten Fälle von Handelsheinmnissen zu behandeln, mit dem Ziel, dem Gemischten Regierungsausschuss, welcher turnusgemäss anfangs 1969 in Bern zusammentreten wird, einen gemeinsamen Bericht über die Möglichkeit der Beseitigung dieser Handelshemmnisse zu unterbreiten.

99 3. Frankreich

Als Folge der politischen und sozialen Ereignisse der Monate Mai/Juni 1968 wurden von der französischen Regierung gewisse vorübergehende und allmählich abzubauende Sicherheitsmassnahmen getroffen und insbesondere die Textileinfuhr global beschränkt. Da diese Importbeschränkung nahezu die Hälfte der schweizerischen Textüverkäufe nach Frankreich betrifft, wurden beim GATT sowie auf diplomatischem Wege Schritte für eine möglichst elastische Handhabung der Einfuhrbeschränkung, eine Berücksichtigung der Besonderheiten des Handels mit Modeartikeln sowie eine störungsfreie Abwicklung der Handelsströme eingeleitet, Obschon in der Folge anerkannt wurde, dass die globalen Importkontingente von der französischen Verwaltung so gerecht wie möglich verwaltet wurden, haben wir uns trotzdem bemüht, französische Entscheide, welche die Interessen von schweizerischen Textilexporteuren verletzen, in Wiedererwägung ziehen zu lassen. Die teilweise gelockerte Einfuhrbeschränkung der Textilprodukte wurde auf Ende Dezember 1968 aufgehoben.

Um die im Monat November aufgetauchte Kapitalflucht zu unterbinden, haben die französischen Behörden die im September aufgehobene Devisenkontrolle wieder eingeführt. Mit der neuen Kontrolle, die schärfer als die bisherige ist, wurde unter anderem die Zuteilung von Zahlungsmitteln an Reisende, die sich ins Ausland begeben wollen, beschränkt. Nebst der Devisenkontrolle hat die französische Regierung Massnahmen zur Wiederherstellung des wirtschaftlichen Gleichgewichts des Landes sowie zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Weiterentwicklung getroffen. So wurde die bestehende Lohnsteuer - deren Anwendung die französischen Ausfuhren verteuert bzw. beeinträchtigt - aufgehoben. Zum Ausgleich wurden die Ansätze der Mehrwertsteuer, die auch die Einfuhren belastet, heraufgesetzt.

Abgesehen von den unvermeidlichen Erschwerungen administrativer Natur, welche die Anwendung einer strengeren als der bisherigen Devisenkontrolle mit sich bringt, besteht kein Grund zur Annahme, dass diese Massnahme die Abwicklung des normalen schweizerisch-französischen Warenverkehrs benachteiligen wird. Es ist noch verfrüht, sich über die Rückwirkungen der erhöhten Ansätze der Mehrwertsteuer auf diesen Verkehr auszusprechen. Dagegen werden die Interessen des schweizerischen Gastgewerbes durch die Herabsetzung der zur
Verfügung der französischen Touristen gestellten Zahlungsmittel berührt.

Wie im Falle der Bestimmungen, die im Juli getroffen worden waren, werden die neuen Massnahmen auch in den internationalen Gremien - namentlich in der OECD, an deren Beratungen sich die Schweiz als Mitglied beteiligt - auf ihre Vereinbarkeit mit den internationalen Verpflichtungen geprüft. Diese Prüfung wird die besonderen Umstände, die Frankreich zu diesen Massnahmen veranlassten, zu berücksichtigen haben.

4, Grossbritannien

Die Auswirkungen der im November 1967 erfolgten Abwertung des Pfundes erfüllten die Hoffnungen in bezug auf Verbesserung der Zahlungsbilanz und Ver-

100 minderung der Importe nicht im erwarteten Ausmass. Im November 1968 sah sich daher die britische Regierung veranlasst, ausser den Kreditbeschränkungen auch Massnahmen in bezug auf die Einfuhr zu treffen. Vor der Verzollung ist für alle Waren, mit Ausnahme von Nahrungsmitteln und Rohmaterialien sowie für Sendungen im Wert bis zu 50 Pfund Sterling, ein Depot in der Höhe von 50 Prozent des Einfuhrwertes zu leisten. Von dieser Massnahme werden rund 40 Prozent aller britischen Importe betroffen. Die Dauer des am 5. Dezember 1968 in Kraft gesetzten «Customs (Import Deposits)Act 1968» ist auf zwölf Monate begrenzt; vor Ablauf dieser Frist kann aber der Ansatz von 50 Prozent herabgesetzt oder die Massnahme überhaupt aufgehoben werden.

Der deponierte Betrag wird nach 180 Tagen ohne Zins rückerstattet. Das Depot kann auch vom ausländischen Lieferanten direkt bei der britischen Zollverwaltung geleistet werden. Dagegen ist es den in Grossbritannien niedergelassenen Firmen oder Privatpersonen nicht gestattet, zur Finanzierung des Depots Darlehen von einer ermächtigten britischen Bank oder von Nichtresidenten aufzunehmen.

Die Frage, ob das Importdép otsy stem mit der EFTA-Konvention in Einklang gebracht werden kann, wird vom EFTA-Rat geprüft. Ferner hat das GATTSekretariat eine Arbeitsgruppe beauftragt abzuklären, wie die britische Massnahme im Verhältnis zu den GATT-Bestimmungen über Vorkehren bei Störungen der Zahlungsbilanz zu beurteilen ist.

5. Königreich Marokko Um den Absatz unserer bedeutenden Käseüberschüsse und die Verkäufe von Zuchtvieh, die in den angestammten Märkten der Schweiz auf zunehmende Schwierigkeiten stossen, zu erleichtern, wurde auf diplomatischem Wege bei der marokkanischen Regierung angeregt, eine zusätzliche, bescheidene Einfuhr von marokkanischem Rotwein in Fässern in die Schweiz gegen schweizerische Käsebzw. Zuchtviehexporte nach Marokko kurzfristig zu kompensieren. Eine grundsätzliche Zustimmung der marokkanischen Regierung zu unserem Vorschlag liegt vor.

6. Österreich Vom 3. bis 5. Dezember 1968 haben in Wien weitere Verhandlungen über die Herabsetzung von österreichischen Ausgleichsteuer- bzw. Ausfuhrvergütungssätzen auf Grund von schweizerischerseits für bestimmte Warenpositionen anhängig gemachten Klagen stattgefunden, mit folgendem Ergebnis : Angesichts des bedeutsamen
österreichischen Exportinteresses für Zellwollgarne erwies es sich leider als unmöglich, unser Begehren um Herabsetzung der Ausführvergütung von 8,5 Prozent durchzusetzen. Dagegen erklärte sich das österreichische Handelministerium bereit, entsprechend unserem nachdrücklichen Wunsch, dem Parlament sobald wie möglich eine Kürzung der Importausgleichsteuer für rohe Baumwollgarne zu beantragen. Diese Lösung liegt zweifellos auch im Interesse der österreichischen weiterverarbeitenden Industrie.

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Bei den Schuhen konnte von österreichischer Seite nicht bestritten werden, dass die Österreichischen Exporteure zum Teil durch den Bezug der Rohstoffe über Zollfreizonen umsatzsteuerlich begünstigt werden. Die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen geben den österreichischen Behörden jedoch keine Möglichkeit, dies zu verhindern. Es bleibt den beiderseitigen Schuhindustrien unbenommen, eine Lösung auf privatwirtschaftlicher Ebene zu suchen.

Aus grundsätzlichen Überlegungen erwies sich die uns in Aussicht gestellte Herabsetzung der Ausgleichsteuer für automatische Webstühle von 13 Prozent auf 9,1 Prozent (vgl. 77. Bericht) als undurchführbar. Dagegen erklärte sich die österreichische Delegation mit der Senkung des Ausgleichsteuersatzes für Webstühle der ganzen österreichischen Zollposition 84.37 A um eine Stufe auf 11,8 Prozent einverstanden.

Nachdem in Österreich die Produktion von gereinigtem Glyzerin eingestellt worden ist, wird dieses Erzeugnis in die Freiliste l aufgenommen werden und kann alsdann ausgleichsteuerfrei in Österreich eingeführt werden.

Die schweizerischen Befürchtungen wegen einer zu hohen Ausfuhrvergütung (unzulässige staatliche Exportbeihilfe) bei der Ausfuhr von Trevira- und Wollgeweben sowie Dachpappe dürften sich auf Grund des der schweizerischen Delegation übergebenen einlässlichen Zahlenmaterials und auf Grund der jüngsten Besprechungen hierüber als unbegründet erweisen.

Die Bereitschaft der österreichischen Behörden, sämtlichen ihnen von uns gemeldeten Fällen nachzugehen, gibt der Handelsabteilung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Möglichkeit, jederzeit weitere begründete Klagen vorzubringen.

7. Tunesische Republik Ähnlich wie im Fall des Königreichs Marokko wurde auf diplomatischem Wege bei der tunesischen Regierung angeregt, eine zusätzliche, bescheidene Einfuhr von tunesischem Rotwein in Fässern in die Schweiz gegen schweizerische Käse- bzw. Zuchtviehexporte nach Tunesien kurzfristig zu kompensieren. Eine grundsätzliche Zustimmung der tunesischen Regierung zu unserem Vorschlag liegt vor.

8. Türkei

Das mit Bundesbeschluss vom 17. Februar 1964 betreffend die Gewährung einer Finanzhilfe an die Türkei im Zusammenhang mit dem ersten Fünf jahresplan dieses Landes in Kraft gesetzte Hilfsprogramm wurde vollständig ausgeführt. Die von den eidgenössischen Räten bewilligten 43 Millionen Franken wurden in vier jährlichen Tranchen zur Verwendung freigegeben.

Die Türkei hat einen zweiten Entwicklungsplan für die Periode 1968-1972 aufgestellt und zur Anwendung gebracht. Die Experten des OECD-Konsortiums für die Türkei haben ihn geprüft und betrachten ihn, abgesehen von gewissen

102 noch wünschenswerten Verbesserungen, als ausreichende Basis für die Weiterführung der türkischen Anstrengungen zur Sanierung und Entwicklung der Wirtschaft. Im Hinblick auf die Ergebnisse der Durchführung des ersten Fünf jahresplanes hat das genannte Konsortium seinen Mitgliedern empfohlen, das kollektive Unterstützungswerk, welches vor sechs Jahren beschlossen worden war, um die wirtschaftliche Struktur der Türkei auf eine gesündere Grundlage zu stellen, weiterzuführen. Alle Mitgliedländer haben die Notwendigkeit der Fortsetzung ihres Beistandes erkannt.

Was unser Land betrifft, so haben wir Ihnen mit Botschaft vom 28. August 1968 ein Hilfsprogramm für die Dauer des zweiten türkischen Entwicklungsplanes unterbreitet, wie dies auch für den ersten Plan geschehen ist. Das Hauptelement dieses zweiten Programmes wird die Finanzierung der bedeutenden Erweiterung eines Kraftwerkes (Anbarli) sein, wofür wir die Exportrisikogarantie bis zum Betrage von 140 Millionen Franken gewährt haben. Da aber die Bedingungen dieser Finanzierung nicht ganz den Erfordernissen der türkischen Zahlungsbilanz entsprechen, hat es sich als notwendig erwiesen, eine Verbesserung des schweizerischen Beitrages durch die Gewährung anderer Krediterleichterungen zu günstigeren Bedingungen, wie sie im Rahmen des Konsortiums üblich sind, vorzusehen. Zu diesem Zweck wird neben der von uns bereits zugestandenen Stundung der Fälligkeiten für 1968, herrührend aus dem Bundeskredit vom Jahre 1958, die Eröffnung eines gebundenen Kredites durch die Eidgenossenschaft ins Auge gefasst, welcher die Finanzierung der Lieferung von schweizerischen Ausrüstungsgütern und Dienstleistungen bis zu einem Maximalbetrag von 25 Millionen Franken ermöglichen soll.

Für weitere Einzelheiten gestatten wir uns, auf die erwähnte Botschaft vom 28. August 1968 zu verweisen.

9. Ungarn Wie dies schon seit mehreren Jahren der Fall war, ist durch ein Protokoll vom 4. November 1968 vereinbart worden, die Kontingentslisten für den gegenseitigen Warenaustausch, deren Gültigkeit am 30. September 1968 abgelaufen war, für ein weiteres Jahr, d. h. bis zum 30. September 1969, in Kraft zu setzen.

10. Vereinigte Staaten von Amerika Mit einem zwischen der Schweizerischen Botschaft in Washington und dem Staatsdepartement am 28. Oktober 1968 erfolgten Notenwechsel ist
vereinbart worden, das bilaterale Handelsabkommen von 1936 zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika mit allen seinen Ergänzungen und Änderungen auf den 31. Dezember 1968 aufzuheben. Die Handelsbeziehungen mit den USA sind nunmehr vollständig den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) unterstellt. Damit ist einem sowohl von schweizerischer als auch amerikanischer Seite geäusserten Wunsch entsprochen worden.

103 In der Folge konnte auch der auf der Erklärung zum bilateralen Abkommen und auf dem Bundesbeschluss vom 28. September 1956 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland beruhende Bundesratsbeschluss vom 15. November 1957 über die Ausfuhr von Uhren und Uhrwerken nach den Vereinigten Staaten von Amerika auf Ende des Jahres 1968 ausser Kraft gesetzt werden. Dies brachte für die schweizerische Uhrenindustrie insofern eine Erleichterung, als damit die Überwachung der Uhrenexporte nach den USA dahingefallen ist.

II. Wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa L Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und Intégrations^ragen Am l, Juli 1968 ist die Zollunion in der EWG l8 Monate vor dem im Römer Vertrag vorgesehenen Zeitpunkt vollendet worden. Somit sind im Warenverkehr der Mitglied Staaten die Binnenzölle für Industrie-Erzeugnisse abgeschafft, während gegenüber Drittländern die Ansätze des Gemeinsamen Zolltarifs - reduziert um die in den GATT-Verhandlungen der Kennedy-Runde vereinbarten Senkungen - einheitlich angewendet werden. Bei der durch die Verwirklichung der Zollunion bedingten Harmonisierung der zollrechtlichen Bestimmungen sind Fortschritte erzielt worden. Was die nichttarifarisehen Handelshindernisse betrifft, deren Beseitigung in einem zollfreien Raum erhöhte Bedeutung gewinnt, so sind hiefür weitere Vorschläge vorgelegt worden.

Gemäss Artikel 111 des Römer Vertrags müssen die Mitgliedstaaten der EWG ihre Handelsbeziehungen zu Drittstaaten koordinieren, um Ende 1969, nach Ablauf der Übergangszeit des Vertrags, eine gemeinsame Handelspolitik führen zu können. Zu diesem Zweck wurden in der Berichtsperiode vier Verordnungen genehmigt. Zunächst trat am I.Juli 1968 eine gemeinsame Anti-Dumping-Verordnung in Kraft. Am9. Dezember 1968 wurden sodann drei weitere Verordnungen vom Ministerrat genehmigt. Eine davon betrifft die Aufstellung einer gemeinsamen Liberalisierungsliste für die Einfuhren aus Drittstaaten. Die zweite der erwähnten Verordnungen gilt der schrittweisen Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für die Verwaltung von mengenmässigen Einfuhrkontingenten. Die dritte Verordnung schliesslich schafft ein Sonderverfahren für die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse aus gewissen Drittstaaten. Die EWG-Verordnungen vom 9. Dezember 1968 stellen einen Schritt in Richtung auf die Einführung einer gemeinsamen Handelspolitik dar, unterliegen jedoch einer wichtigen Einschränkung, indem sie vorläufig nicht gegenüber Staatshandelsländern Anwendung finden. Diese Begrenzung wurde von einzelnen EG-Mitgliedstaaten aus politischen Gründen gefordert.

Mitte dieses Jahres sind die Endverordnungen und gemeinsamen Preise auch für Milch, Rindfleisch und Zucker in Kraft getreten, womit für die meisten Wichtigen Agrarprodukte gemeinsame Marktordnungen und Preisregelungen bestehen. Von den noch geplanten weiteren Marktordnungen, an denen in Brüssel gearbeitet wird, seien vor allem diejenigen für Wein, Tabak und Fische genannt. Die

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gegenwärtige, auf Preise und Massnahmen zu ihrer Abschirmung beschränkte Agrarpolitik der EWG hat beträchtliche Überschüsse bei Getreide, Milchprodukten, Zucker sowie Obst nicht verhindern können, durch die eine untragbare Belastung des gemeinsamen Agrärfonds befürchtet wird. Aus diesem Grunde bemüht sich die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (EG), das Schwergewicht der Agrarpolitik nunmehr auf die strukturelle Verbesserung der landwirtschaftlichen Produktionseinheiten zu verlegen.

Nachdem diese Etappen erreicht sind, gilt es inskünftig, die mit der Realisierung der Wirtschaftsunion verbundenen Probleme zu bewältigen. Wie die Kommission der EG in einer Erklärung zum Stichtag des I.Juli ausführte, bedeutet dies «Ausbau und Vollendung der gemeinsamen Politiken, die aus einem Zollverein erst einen wirtschaftspolitisch geordneten Kontinent machen werden».

Nach dem von der EG-Kommission aufgestellten Arbeitsprogramm handelt es sich um die Erarbeitung gemeinsamer Konzeptionen in der Landwirtschaft (Strukturreform), im Steuerrecht, auf den Gebieten des Verkehrs und der Energie, im sozialen Bereich und in der Forschung und Technologie.

Ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu der im Römer Vertrag vorgesehenen Wirtschaftgemeinschaft ist am 15. Oktober 1968 mit der Verabschiedung der «Verordnung über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft» zurückgelegt worden. Durch die neue Bestimmung wird die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer aller EG-Mitgliedstaaten zu einem Rechtsanspruch ; sie erhalten den gleichberechtigten Zugang zu einer Beschäftigung zuerkannt wie die inländischen Arbeitnehmer.

Ende Oktober unterbreitete Frankreich im sogenannten Debré-Plan ein Neun-Punkte-Programm für den inneren Ausbau der EWG, das eine beschleunigte Inangriffnahme oder Weiterführung der Gemeinschaftsarbeiten auf einigen wichtigen Gebieten der Wirtschaftsunion vorsieht. Diese Vorschläge wurden gemäss Beschluss des EG-Ministerrats vom 4./5. November, zusammen mit den im folgenden behandelten Ideen für ein sogenanntes handelspolitisches Arrangement, den Ständigen EG-Vertretern zur Prüfung überwiesen. Für die Schweiz dürften besonders die Punkte betreffend die Ausarbeitung eines europäischen Patents sowie eine technologische Zusammenarbeit von Interesse sein, da der französische Aussenminister auf
beiden Gebieten die Möglichkeit der Mitwirkung von Drittstaaten erwähnt.

Im Einvernehmen mit den Fachinstanzen der anderen Departemente verfolgen die Handelsabteilung und das Integrationsbüro die laufenden Gemeinschaftsarbeiten in Brüssel aufmerksam und bereiten nötigenfalls die zur Wahrung betroffener schweizerischer Interessen erforderlichen Massnahmen vor. Zum Beispiel ist die Bereitschaft der Schweiz zur Teilnahme an der Ausarbeitung einer europäischen Patentkonvention auf Anfrage erneut bestätigt worden.

Der EG-Ministerrat befasste sich in seinen den Ausscnbezichungen der Gemeinschaften gewidmeten Tagungen mit den verschiedenen Vorschlägen für Zwischenlösungen im Verhältnis zwischen EWG und EFTA, die entwickelt wurden, nachdem sich die Mitgliedstaaten Ende des vorigen Jahres nicht auf ein Ver-

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fahren zur Erweiterung der Europäischen Gemeinschaften durch Aufnahme neuer Mitglieder hatten einigen können. In der Sitzung vom 27. September unterbreitete Aussenminister Brandt ein als «deutsche Initiative zur Überwindung der Stagnation der europäischen Einigung» bezeichnetes Aktionsprogramm. Darin wurden noch einmal die deutschen Vorstellungen über «die in einem inneren Zusammenhang stehenden drei Bereiche: Erweiterung der Gemeinschaften, innerer Ausbau der Gemeinschaften und Verschmelzung der Verträge» dargelegt. Interimsmassnahmen sollen demnach den späteren Beitritt derjenigen Staaten, die darum nachgesucht haben, erleichtem und vorbereiten. Für europäische Staaten, die Anträge auf Assoziierungs- oder ähnliche Abkommen gestellt haben, werde geprüft, wie sie an solchen handelspolitischen Vereinbarungen beteiligt werden können.

Zu den übrigen Anregungen, die in diesem Zusammenhang vorgebracht wurden, gehört ein vom belgischen Aussenminister Harmel im Hinblick auf die Ministertagung der Westeuropäischen Union (WEU) vom 21./22. Oktober entwickelter Plan. Die darin vorgesehenen Verfahren für Konsultation, Koordination sowie Zusammenarbeit auf nicht eindeutig vom Römer Vertrag gedeckten Gebieten (wie Technologie) stimmen im wesentlichen mit den Vorschlägen überein, die in einem von Mitte Januar datierten Memorandum der Benelux-Staaten enthalten waren.

Der französische Aussenminister seinerseits legte nicht nur das bereits erwähnte Neun-Punkte-Programm für die Intensivierung der internen Gemeinschaftsarbeiten vor, sondern präzisierte ausserdem in einem von Ende Oktober datierten Schreiben an seinen deutschen Kollegen seine Auffassung über ein handelspolitisches Arrangement, Nach französischer Ansicht sollte ein solches Arrangement progressive präferenzielle Zollsenkungen für Industrieprodukte, eine Ausweitung des Handels mit Landwirtschaftsprodukten, eine technologische Zusammenarbeit und eine europäische Patentvereinbarung umfassen. Es ist bekannt, dass die französische Regierung auch bei dieser Gelegenheit ihre Auffassung bestätigt hat, wonach alle europäischen Länder, gleichgültig, ob sie einen Beitrittsantrag bei den EG gestellt haben oder nicht, die Möglichkeit erhalten sollen, sich an handelspolitischen Vereinbarungen zu beteiligen. Das Erfordernis der GATT-Konformität solcher Abmachungen
ist unbestritten; die Modalitäten sind noch festzulegen.

In der EG-Ministerratssitzung vom 4./5. November kam erstmals, und zwar einstimmig, ein Beschluss über das Verfahren zur Prüfung der vorliegenden Anregungen zustande, der angesichts der die Integrationsentwicklung sonst kennzeichnenden Stagnation als ein zwar bescheidener, aber doch ermutigender Fortschritt zu betrachten ist. Die Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten in Brüssel sind vom EG-Rat nämlich beauftragt worden, in enger Zusammenarbeit mit der EG-Kommission alle Vorschläge für integrationspolitische Zwischenlösungen insbesondere diejenigen für Handelsarrangements und technologische Zusammenarbeit, im Verhältnis zu den Beitrittskandidaten und anderen daran interessierten europäischen Ländern zu prüfen.

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An der kürzlichen EFTA-Ministerkonferenz in Wien, über die im folgenden Abschnitt betreffend die Europäische Freihandelsassoziation berichtet wird, hat sich die schweizerische Delegation ihrerseits sehr aktiv für die Prüfung handelspolitischer Zwischenlösungen eingesetzt. Wenn der schweizerische Vorstoss in der EFTA und in EG-Kreisen auch ein erfreulich positives Echo gefunden hat, sind die Schwierigkeiten, die der Ausarbeitung der Modalitäten solcher Zwischenlösungen noch entgegenstehen, nicht zu übersehen, weshalb in dieser Beziehung nicht mit raschen Entwicklungen zu rechnen ist. Überdies dürfte die Überwindung der währungspolitischen und wirtschaftlichen Probleme in Frankreich und Grossbritannien zumindest bremsend wirken.

An seiner Sitzung vom 9./10. Dezember hat der EG-Ministerrat denn auch die Aussprache über die mögliche Ausgestaltung eines handelspolitischen Arrangements auf Grund der verfügbaren, noch unvollständigen Unterlagen weitergeführt und den Auftrag an den Ausschuss der Ständigen Vertreter der EGStaaten in Brüssel bestätigt, die laufenden Untersuchungen in enger Zusammenarbeit mit der EG-Kommission fortzusetzen.

Fortschritte wurden an der erwähnten Tagung auf dem Gebiet der Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen und technischen Forschung erzielt. Der EGRat einigte sich über das weitere Verfahren zur Durchführung einer am 31. Oktober 1967 angenommenen Entschliessung zu diesem Thema. Die seit Monaten unterbrochene Tätigkeit der Arbeitsgruppe Maréchal für «Politik auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung» des Ausschusses für mittelfristige Wirtschaftspolitik soll wieder aufgenommen werden, damit bis zum l. März 1969 der seinerzeit vorgesehene Bericht vorgelegt werden kann. Die Möglichkeiten einer Zusammenarbeit mit europäischen Drittländern sollen dabei aufgezeigt werden. Nach Prüfung dieses Berichts will der Rat daraus Schlussfolgerungen in bezug auf künftige konkrete Massnahmen ziehen. Demgemäss wird der EG-Ministerrat, wie im offiziellen Sitzungs-Communiqué ausgeführt wird, «Vorschläge für eine Zusammenarbeit an die daran interessierten europäischen Länder, die in einer vom Rat zu erstellenden Liste aufgeführt werden, und insbesondere an die Länder richten, die ihren Beitritt zu den Europäischen Gemeinschaften beantragt haben».

Gesamthaft gesehen durften
sich die Aussichten, dass neue Formen der Zusammenarbeit zwischen EWG und EFTA gefunden werden können, am Ende der Berichtsperiode etwas verbessert haben.

Ferner gelang es im Berichtsabschnitt, auf pragmatischem Weg mit der EWG folgende Übereinkommen zu erzielen : Eine grundsätzliche Verständigung konnte über ein Textilveredlungsabkommen erreicht werden. Das Abkommen, dessen Text noch auszuarbeiten ist, wird voraussichtlich am I.Juli 1969 in Kraft treten und die bilateralen Abkommen, die seit langem zwischen der Schweiz und ihren EWG-Nachbarländern Deutschland, Frankreich und Italien bestehen, in einen Globalvertrag zwischen der Schweiz und der EWG überführen. Die EWG wird die zollfreie Wiedereinfuhr von in der Schweiz veredelten Textilprodukten im Rahmen eines globalen Kontingents zulassen. Die Schweiz wird ihrerseits der EWG die Möglichkeit der

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Zulassung von zollfreien passiven Veredlungsverkehren für bestimmte Veredlungsarten gewähren.

Ende Juli konnte nach langen Verhandlungen eine Vereinbarung über die Preisbildung gewisser Käse, die den schweizerischen Markt in besonderer Weise störte, gefunden werden. Dies enthob uns der Notwendigkeit, zu autonomen Massnahmen Zuflucht zu nehmen, die nicht nur unsere guten Beziehungen zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gestört, sondern auch die uns zugestandenen vorteilhaften Zutrittsbedingungen für schweizerischen Käse, für den die EWG der weitaus wichtigste Markt ist, gefährdet hätten. Auf der Basis der getroffenen Vereinbarungen wird die Gemeinschaft ihre Ausfuhrsubventionen auf ein Mindestmass beschränken, wobei einerseits die Entwicklung der Marktpreise in der EWG, anderseits ein gewisser Referenzpreis frei Schweizer Grenze massgebend sind. Ähnliche Vereinbarungen sind auch - und dies war für die Zustimmung der EWG Bedingung - mit unseren anderen Lieferanten, Dänemark und Österreich, abgeschlossen worden. Zur Verhinderung von Umgehungen haben wir, gestützt auf den Bundesbeschluss über wirtschaftliche Massnahmen, am 26. Juli einen Beschluss über die Überwachung der Einfuhr von Käse erlassen, dessen Text diesem Bericht beiliegt. Es musste ferner, um das System zu vervollständigen, dafür gesorgt werden, dass auch die vereinzelten unterpreisigen Einfuhren aus anderen Ländern derselben Preisdisziplin unterstellt werden. Zu diesem Zweck haben wir, gestützt auf Artikel 8 des Zolltarifgesetzes, am 26. Juli einen Bundesratsbeschluss über die Erhebung eines Zollzuschlags auf Käse erlassen. Er musste bisher nur auf ganz wenige Fälle angewendet werden.

Die gefundene Lösung belässt den schweizerischen Konsumenten den Vorteil des natürlichen Preisunterschiedes zwischen dem ausländischen und dem einheimischen Käse, verringert aber in starkern, wenn auch noch nicht in völlig befriedigendem Ausmasse die Preisverzerrungen, die durch die jedes vernünftige Mass übersteigenden Exportsubventionen entstanden waren. Seitdem die Vereinbarungen in Kraft getreten sind, hat sich der Markt wohl etwas beruhigt, doch sind Ende Jahr mit den an den Vereinbarungen beteiligten Ländern erneut Verhandlungen aufgenommen worden, einerseits, um der seither eingetretenen Preisentwicklung Rechnung zu tragen, anderseits, um
längerfristig zu einer weiteren Verringerung der Ausfuhrerstattungen zu gelangen. In Aussicht steht eine Erhöhung des Referenzpreises von bisher 3.60 Franken auf 4 Franken je Kilo.

2. Europäische Freihandelsassoziation (EFTA) Die interne Tätigkeit der EFTA seit Juni 1968 war weitgehend der Inangriffnahme des Arbeitsprogramms gewidmet, das die Minister der Mitgliedstaaten der EFTA anlässlich ihrer Sitzung vom 9./10. Mai 1968 in London angenommen hatten. Die hauptsächlichen Punkte dieses Programms betrafen die Verbesserung der Handelsmöglichkeiten in der Freihandelszone, eine genauere Umschreibung der Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten auf Grund der Konvention und eine Erweiterung der Konsultationen im Rahmen der EFTA auf verschiedenen Gebieten. Vorderhand waren die Arbeiten vor allem den Konkurrenzregeln und den

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Ausweichsklauseln der Stockholmer Konvention sowie dem Problem des Austauschs landwirtschaftlicher Erzeugnisse innerhalb der EFTA gewidmet. Diese Arbeiten sind jedoch noch nicht genügend fortgeschritten, um schon grundsätzliche Beschlüsse zu ermöglichen. Auf jeden Fallfügt sich das Arbeitsprogramm in den von der Konvention vorgezeichneten Rahmen ein und seine Durchführung bedeutet keinesfalls eine Abweichung von den Grundsätzen und Richtlinien, auf die sich die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der EFTA auch bisher gestützt hatte.

Das Ministertreffen des EFTA-Rats - wie es in halbjährlichem Turnus üblich ist und wie es dieses Mal am 21. und 22. November 1968 in Wien stattfand hat den Ministern der Mitgliedstaaten Gelegenheit gegeben, ihre Entschlossenheit zu einer schnellen Durchführung des Arbeitsprogramms zu bekräftigen. Im Mittelpunkt der Diskussion stand jedoch das Problem der europäischen Integration. Das nach Abschluss der Wiener,Konferenz veröffentlichte Communiqué trägt in weitgehendem Masse der Stellungnahme Rechnung, die von der Schweiz vertreten wurde, d. h. eine realistische Einschätzung der Lage, wie sie sich nach der Sitzung des Ministerrats der Europäischen Gemeinschaft in Brüssel vom 4.

und 5. November ergibt. So haben die Minister der EFTA erneut ihre Bereitschaft bekräftigt, «jegliche konstruktiven Vorschläge für Zwischenlösungen einschliesslich Handelsvereinbarungen, die von den Europäischen Gemeinschaften gemacht werden könnten, in positivem Geiste zu erwägen». Damit haben sie versucht, den Sechs die Suche nach einem Beschluss zugunsten von Übergangslösungen zu erleichtern, selbst wenn dies - insbesondere angesichts der jüngsten monetären Geschehnisse - noch eine gewisse Zeit beanspruchen sollte.

Die Minister haben damit die passive Haltung verlassen, von der gewisse EFTA-Mitgliedstaaten im Mai 1968 in London nicht abgehen wollten. Die Minister haben sich nicht darauf beschränkt, ihr Interesse an Zwischenlösungen zu bekunden. Sie haben auch ihre ständigen Vertreter in Genf beauftragt, «angesichts der Entwicklungen in den Europäischen Gemeinschaften die Situation einer aufmerksamen Überprüfung zu unterziehen, um eine koordinierte Antwort auf jeglichen Vorschlag der Sechs zu ermöglichen, der an die EFTA-Regierungen gemeinsam oder einzeln gerichtet werden könnte». Diese
Arbeiten sollen vor allem darin bestehen, die Grundsätze und Modalitäten allfälliger Zwischenlösungen und Handelsvereinbarungen zu prüfen, wie auch die möglichen Rückwirkungen derartiger Lösungen auf die Mitgliedstaaten der EFTA im einzelnen. Die Minister stimmten darin überein, dass jegliche Lösung GATT-konform sein muss und jedem EFTA-Staat zu einem angemessenen Interessenausgleich verhelfen soll, ob er nun Kandidat für eine Mitgliedschaft der Europäischen Gemeinschaft sei oder nicht.

An der Tagung vom 21./22. November lag den Ministem auch ein Antrag der isländischen Regierung zur Aufnahme in die EPTA vor. Sie begrüssen dieses Ansuchen und beauftragen den Rat, auf Beamtenebene die Verhandlungen vorzubereiten und durchzuführen. Die Schweiz hat ihre grundsätzliche Zustimmung zu einer Beteiligung Islands an den EFTA-Vereinbarungen erklärt.

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Anlässlich der Wiener Konferenz informierte das Vereinigte Königreich die übrigen EFTA-Mitglieder über die Massnahmen, die es zur Verbesserung der britischen Zahlungsbilanz getroffen hat, insbesondere über die Hinterlagepflicht von 50 Prozent des Wertes der zur Einfuhr vorgesehenen Waren. Die Minister haben ihren ständigen Vertretern den Auftrag erteilt, diese Fragen näher zu prüfen.

m. Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) Die Hauptakzente der Tätigkeit der OECD, deren jährliche Ministertagung auf den Beginn des Jahres 1969 verschoben wurde, lagen in der Berichtsperiode vor allem auf dem Problem der Entwicklungshilfe, auf Fragen des Handels unter den Mitgliedstaaten sowie auf der Wirtschafts-, der Wissenschafts- und der Landwirtschaftspolitik.

Der Ausschuss für Entwicklungshilfe (DAC), dem die 16 wichtigsten westlichen Industriestaaten sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften angehören, trat Ende Oktober zu seiner Jahrestagung auf hoher Ebene zusammen und pflog dabei einen eingehenden Meinungsaustausch über die gegenwärtige Situation auf dem Gebiete der Entwicklungshilfe und deren Perspektiven.

Das Komitee prüfte insbesondere Fragen im Zusammenhang mit dem Volumen, den Bedingungen und der Wirksamkeit der Hilfe. Es anerkannte ferner die besondere Bedeutung der Vorarbeiten im Hinblick auf das zweite Entwicklungsjahrzehnt der Vereinten Nationen.

Die Politik und die Leistungen der Schweiz auf dem Gebiete der Entwicklunghilfe wurden, nachdem unser Land dem DAC kürzlich ebenfalls beigetreten ist, erstmals geprüft. Die Schlussfolgerungen, zu denen dieses «Examen» geführt hat, stehen noch aus.

Das Handelskomitee setzte die Prüfung der Modalitäten einer zollmässigen Sonderbehandlung der Ausfuhren der Entwicklungsländer fort.

Ebenfalls weiter vorangetrieben wurde die Untersuchung über die staatliche Einkaufspolitik und ihre Auswirkungen auf den internationalen Handel. Eine Arbeitsgruppe des Handelsausschusses befasste sich mit den Änderungen im Steuerausgleich bei der Ein- und Ausfuhr in Belgien und den Niederlanden.

Das wirtschaftspolitische Komitee führte die traditionelle Prüfung der Wirtschaftsentwicklung und -Perspektiven in den Mitgliedstaaten, so auch in der Schweiz, fort. Es untersuchte ferner die Massnahmen zur Herbeiführung eines besseren Gleichgewichts im internationalen Zahlungsverkehr, dessen Bedeutung durch die jüngste europäische Währungskrise unterstrichen wird.

Auf dem Gebiete der Wissenschaftspolitik wurde das von der dritten Konferenz der Wissenschaftsminister empfohlene Aktionsprogramm in Angriff genom-

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Die Landwirtschaftsminister der OECD-Länder hielten am 28./Z9. November 1968 ihre periodische Tagung ab, an der die Schweiz durch den Vorsteher des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vertreten war. Zur Diskussion standen mittel- und langfristige Agrarprobleme der Mitgliedstaaten, insbesondere die landwirtschaftlichen Produktionsüberschüsse. Die Minister hoben in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit hervor, nach Lösungen zu suchen, um die durch das System der staatlichen Exportsubventionen bedingten Schwierigkeiten zu bewältigen.

IV. UNO-Konferenz für Handel und Entwicklung (UNCTAD) Auf Grund der in den vier Jahren seit dem Bestehen der UNCTAD und namentlich auch bei der zweiten Welthandelskonferenz in Neu-Delhi gesammelten Erfahrungen sind vor allem die Entwicklungsländer, aber auch gewisse Industriestaaten zum Schlüsse gelangt, dass die Leistungsfähigkeit der Organisation einer Verbesserung bedarf, und.zwar - abgesehen von der Verstärkung des politischen Willens, zu konkreten Ergebnissen zu gelangen - durch eine Straffung der institutionellen Mechanismen und der Arbeitsmethoden der UNCTAD.

Diesen Reorganisationsbestrebungen war die T.Tagung des Rates für Handel und Entwicklung gewidmet, die in der Zeit vom 2.-23. September 1968 in Genf stattfand und im wesentlichen zu folgenden Resultaten führte : - Die verschiedenen Organe der UNCTAD sollen inskünftig ein harmonisches Ganzes bilden, in dessen Rahmen die intergouvernementale Zusammenarbeit fortzusetzen sein wird, mit dem Ziel, zu konkreten Lösungen im Handels- und Entwicklungssektor zu gelangen.

- Zwischen der Konferenz einerseits und ihrem permanenten Organ, dem Rat, andererseits soll eine rationellere Arbeitsteilung verwirklicht werden, und zwar in dem Sinne, dass sich die Konferenz fürderhin auf die grundlegenden Probleme konzentriert, während dem Rat die Ausarbeitung konkreter Lösungen obliegen wird.

- Die Anzahl der Tagungen des Rates und seiner vier ständigen Kommissionen soll reduziert und deren Vorbereitung verbessert werden.

- Es soll eine wirksamere Koordination zwischen der UNCTAD und dem GATT angestrebt werden. Die beiden Organisationen sollen insbesondere Doppelspurigkeiten vermeiden und ihre Zusammenarbeit intensivieren, wie dies im Falle des Handelszentrums GATT/UNCTAD für die Förderung des Exportes der Entwicklungsländer bereits geschehen ist.

- Der Rat beschloss einmütig, der UNO-Generalversammlung vorzuschlagen, der UNCTAD das Statut einer «participating agency» des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (l JN.DP) m gewähren, um ihr 7.11 ermöglichen, inskünftig einen Teil der dem UNDP zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel zu beanspruchen, ohne dass dadurch das UNCTADSekretariat aufgebläht wird.

Ili Nach Abschluss der 7. Ratstagung hielt der Industriegüter-Ausschuss der UNCTAD seine 3. Tagung ab. Er setzte einstimmig ein Arbeitsprogramm für das UNCTAD-Sekretariat zum Zwecke des Abbaus der Handelsschranken in den Industriestaaten fest und beschloss mehrheitlich die Schaffung einer intergouvernementalen Expertengruppe für die tarifarische Neuklassifikation zugunsten handwerklicher Erzeugnisse aus Entwicklungsländern.

Anlässlich ihrer 4. Session befasste sich die intergouvemementale Gruppe für Ergänzungsfinanzierung - an deren Arbeiten die Schweiz nunmehr als Vollmitglied teilnimmt - mit den noch ungelösten Problemen, die sich bei der Ausarbeitung eines Finanzierungsmechanismus zur Verhinderung der durch unvorhergesehene Exportdefizite verursachten Beeinträchtigung von Entwicklungsvorhaben stellen.

Der von der Konferenz in Neu-Delhi eingesetzte Spezialausschuss für die Gewährung von Zollpräferenzen an die Entwicklungsländer trat im Dezember zu seiner I.Tagung zusammen. Die Industriestaaten orientierten bei diesem Anlass die Entwicklungsländer über die im Laufe dieses Jahres im Rahmen der OECD unternommenen Arbeiten im Hinblick auf die allfällige Verwirklichung eines allgemeinen, nicht diskriminierenden und nicht reziproken Präferenzensystems, dessen Grundsatz in Neu-Delhi angenommen wurde.

Der Generalsekretär der UNCTAD, der Argentinier Raoul Prebiscb, ist von seinem Posten zurückgetreten. Zu seinem Nachfolger hat UNO-Generalsekretär U'Thant den bisherigen ständigen Vertreter Venezuelas bei den Vereinten Nationen, Manuel Perez-Guerrero, ernannt.

V. Internationale Rohstoffabkommen Die internationale Zuckerkonferenz, die am 17. April 1968 in Genf unter den Auspizien der UNCTAD eröffnet worden war und nach sechswöchiger Dauer vertagt werden musste, ist auf den 23. September erneut einberufen und am 24. Oktober mit der Annahme eines Abkommenstextes abgeschlossen worden.

Das Ergebnis der Konferenz, an der auch die Schweiz durch eine Delegation vertreten war, ist nur als ein Teilerfolg zu werten. Dies deshalb, weil die USA, vermutlich aus innenpolitischen Gründen, an der zweiten Phase der Verhandlungen nicht mehr teilgenommen haben; ferner vor allem, weil die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, welche die ihr zugebilligte Zuckerexportquote als ungenügend bezeichnete, dem Abkommen, jedenfalls
bis auf weiteres, fernbleiben wird.

Die neue internationale Zuckerübereinkunft lag bis zum 24. Dezember 1968 in New York zu Unterzeichnung auf und ist arn l. Januar 1969 provisorisch in Kraft getreten. Die Signatarstaaten sollen das Abkommen spätestens bis zum 3I.Dezember 1969 ratifizieren.

Vom Standpunkte unserer Entwicklungspolitik aus, in deren Rahmen wir internationale Rohstoffabkommen grundsätzlich als realistisches Mittel der handelspolitischen Entwicklungshilfe betrachten, wäre ein Beitritt der Schweiz zum Abkommen an sich erwünscht. Ein besonders schwieriges Probelm stellt sich für

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uns indessen infolge des Abseitsstehens der EWG, die zu unseren hauptsächlichen Zuckerlieferanten gehört. Die Schweiz konnte daher das Abkommen vorderhand nicht unterzeichen. Die mit einem Beitritt zusammenhängenden komplexen Fragen werden gegenwärtig jedoch einer einlässlichen Prüfung unterzogen.

Nach dem Scheitern der internationalen Kakaokonferenz Ende 1967 in Genf wurden die Bemühungen um das Zustandekommen einer die Kakaopreise stabilisierenden Übereinkunft fortgesetzt. Im Sommer fanden auf technischer Ebene erneut Konsultationen der Gruppe der 14 wichtigsten Kakaoexport- und importstaaten statt, zu denen auch die Schweiz gehört. Es konnten weitere Fortschritte erzielt werden, und es ist anzunehmen, dass im laufenden Jahre im Rahmen der UNCTAD wieder eine internationale Kakaokonferenz - die vierte seit 1963 stattfinden wird.

Nachdem durch Bundesbeschluss vom 23. September das Internationale Kaffeeabkommen genehmigt worden war, hinterlegte am 30. September der schweizerische Beobachter bei den Vereinten Nationen im Auftrag des Bundesrates die Ratifikationsurkunde der Schweiz beim Generalsekretär der UNO in New York. Damit ist die Schweiz Mitglied des am l. Oktober provisorisch in Kraft getretenen neuen Internationalen Kaffeeabkommens 1968 geworden. Ihm sind bis zum l. November, sei es definitiv, sei es provisorisch, alle bis auf sechs Mitgliedländer des Abkommens von 1962 wiederum beigetreten.

Gestützt auf die vorstehende Berichterstattung stellen wir den Antrag, Sie möchten von den getroffenen Massnahmen in zustimmenden Sinne Kenntnis nehmen und beschliessen, dass sie weiter in Kraft bleiben sollen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 22. Januar 1969 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident : L. von Moos Der Bundeskanzler : Huber 0553

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

78. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die gemäss Bundesbeschluss vom 28. September 1956/28. September 1962 getroffenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland sowie über andere handelspolitische Fragen (Vom 22. Januar 19...

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