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Bundesblatt

Bern, den 29. August 1969

121. Jahrgang

Band II

Nr. 34 Erscheint wöchentlich Preis : Inland Fr. 40 - im Jahr, Fr. 23 - im Halbjahr, Ausland Fr. 52.im Jahr, zuzüglich Nachnahme- und Postzustellungsgebuhr. Inseratemerwaltung: Permedia, Publicitas AG, Abteilung für Penodika, Hirschmattstrasse 42,6002 Luzern, Tel. 041/23 66 66

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79. Bericht

des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 28. September 1956/ 28. September 1962 getroffenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland sowie über andere handelspolitische Fragen (Vom D.August 1969) Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren !

Wir beehren uns, Ihnen nachstehend von den weiteren Massnahmen Kenntnis zu geben, die wir auf Grund des Bundesbeschlusses vom 28. September 1956/28. September 1962 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland getroffen haben. Gleichzeitig orientieren wir Sie über eine Reihe anderer handelspolitischer Fragen.

I. Ausführungsvorschriften zum Bundesbeschluss vom 28. September 1956/ 28. September 1962 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland

Durch Erlass des Bundesratsbeschlusses vom 30. April 1969 (AS 1969 362, Beilage 1) betreffend Änderung des Bundesratsbeschlusses vom 17. Dezember 1956 (AS 7955 1527, 1959 1640, 1961 225, 1962 822, 1308, 1964 1365, 1967 1985, 1968 431) über die Einfuhr von Futtermitteln, Stroh und Streue ist das alleinige Einfuhrrecht der Schweizerischen Genossenschaft für Getreide und Futtermittel (GGF) für Torfstreue der Zolltarif-Nr, 2703.20 aufgehoben worden. Diese Massnahme steht im Zusammenhang mit der im Abschnitt II Ziffer l über die Europäische Freihandelsassoziation (EFTA) näher umschriebenen Regelung, wonach für eine Reihe von Waren, unter anderem für Torfstreue, die Preiszuschläge zurückerstattet werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass der Ware die EFTA-Zollbehandlung zusteht. Mit Rücksicht hierauf, aber auch im Hinblick auf den Umstand, dass die Ausbeutung Bundesblatt. 121. Jahrg. Bd. II

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646 von Torf in der Schweiz und dessen Verwendung als Torfstreue seit längerer Zeit eine ausgesprochen rückläufige Tendenz aufweisen, rechtfertigte sich die Aufrechterhaltung des alleinigen Einfuhrrechts der GGF nicht mehr.

II. Verkehr mit den einzelnen Ländern

1. Algerien Die im vergangenen Oktober in Algier aufgenommenen Globalverhandlungen zwischen der Schweiz und Algerien über die Gesamtheit der zwischen beiden Ländern bestehenden Probleme wurden Ende März/Anfang April dieses Jahres in Bern weitergeführt. Neben den noch ungelösten Differenzen politischer und rechtlicher Natur, die vornehmlich in den Bereich des Politischen Departementes fallen, kamen auch diesmal Fragen des gegenseitigen Handelsaustausches zur Sprache. Wie dabei festgestellt wurde, wickelt sich die im Sommer 1968 vereinbarte Kompensation eines grösseren Postens algerischen Rotweins mit einer entsprechenden Menge schweizerischen Hartkäses (vgl. den 78. Bericht) in befriedigender Weise ab. Auch sonst ist eine Intensivierung schweizerischer Dienstleistungen und Warenlieferungen nach Algerien erkennbar. Hinsichtlich anderer Fragen, die unter anderem das Zoll- und Einfuhrregime, die algerischen Begehren nach erhöhten Weineinfuhrkontingenten sowie die Anpassung der Warenlisten zum Handelsabkommen vom 5. Juli 1963 (vgl.

den 68. Bericht) an die heutigen Gegebenheiten betreffen, konnten keine nennenswerten Fortschritte erzielt werden. Die Verhandlungen sollen zu gegebener Zeit wieder aufgenommen werden.

2. Argentinien In Erwiderung eines Besuchs des argentinischen Wirtschaftsministers von Ende 1967 begab sich der Chef des Volkswirtschaftsdepartements, begleitet vom zuständigen Delegierten für Handelverträge, Ende April zu einem einwöchigen offiziellen Aufenthalt nach Argentinien. Obwohl es dabei nicht um die Schaffung neuer Vertragsinstrumente ging, erwies sich der einlässliche Gedankenaustausch mit argentinischen Spitzenpersönlichkeiten aus Regierung, Verwaltungs- und Wirtschaftskreisen von Nutzen. Spezielle Aufmerksamkeit wurde auch den Kontakten mit der argentinischen Presse, die darüber ausführlich berichtete, und der Schweizerkolonie gewidmet. Der argentinische Wirtschaftsminister ist in der Zwischenzeit ausgewechselt worden. Doch sollen die Ziele der liberal orientierten argentinischen Aussenwirtschaftspolitik offenbar unverändert bleiben.

Argentinien gewinnt für uns sowohl angesichts der wachsenden schweizerischen Investitionen als auch wegen unserer steigenden Exporte zunehmend an Bedeutung. Die periodische Rückzahlung der 1963 und 1965 im Rahmen von Konsolidierungsaktionen gewährten
Kredite (vgl. Berichte des Bundesrates über seine Geschäftsführung in den genannten Jahren) erfolgt pünktlich.

Der Kredit von 1963 wird im Jahre 1970 und jener von 1965 im Jahre 1972 fertig abgezahlt sein. Anderseits hat die Benützung des dem argentmischen

647 «Banco Industriai» am 5. September 1968 eingeräumten, durch die Exportrisikogarantie gesicherten Rahmenkredits von 45 Millionen Franken im ersten Semester 1969 effektiv eingesetzt.

3. Brasilien Die brasilianische Wirtschaft befindet sich seit einiger Zeit in einer dynamischen Entwicklungsphase. Dies zeigt sich auch in der Entfaltung des schweizerisch-brasilianischen Warenaustausches.

Das 1964 abgeschlossene Abkommen über die Konsolidierung kommerzieller Forderung (vgl. Bericht des Bundesrates über seine Geschäftsführung im Jahre 1964) wird pünktlich eingehalten. Die letzten Rückzahlungen des Brasilien hiefür gewährten Kredites sollen 1972 erfolgen.

Die schweizerische Maschinenindustrie ist an internationalen Konsortien für die Ausrüstung des hydraulischen Grosskraftwerks «Ilha Solteira» beteiligt. Die Finanzierung der schweizerischen Lieferungen wird über einen durch die Exportrisikogarantie gesicherten Bankenkredit im Rahmen einer Parallelfinanzierungsaktion mit der Interamerikanischen Entwicklungsbank erfolgen (vgl. Bericht des Bundesrates über seine Geschäftsführung im Jahre 1967).

4. Bundesrepublik Deutschland Die übliche Jahrestagung des schweizerisch-deutschen Gemischten Regierungsausschusses fand vom 28. bis 30. April 1969 in Bern statt. In einem Dreizehnten Zusatzprotokoll zum Handelsabkommen sind die deutschen und schweizerischen Einfuhrkontingente für die Einfuhr der noch nicht liberalisierten Güter der Ernährung und Landwirtschaft während des laufenden Jahres festgelegt worden. Der Umfang dieser Kontingente entspricht demjenigen des Vorjahres. Gleich verhält es sich mit dem beiderseitigen Einfuhrregime für Wein und Schnittblumen, bezüglich der kriegswirtschaftlich wichtigen Bezugskontingente für Walzwerkerzeugnisse, Roheisen, Kohle und Petrolkoks sowie bezüglich des deutschen Ausfuhrkontingents für Nadelsägerundholz. Auch beim Textilveredelungsverkehr bleibt es bei den bisherigen bilateralen Abmachungen, bis die vorläufig paraphierte Vereinbarung über eine einheitliche Regelung des Textilveredelungsverkehrs zwischen der Schweiz und der EWG wodurch die geltenden Abmachungen mit der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich und Italien hinfällig werden - unterzeichnet worden ist und in Kraft tritt.

Der Regierungsausschuss nahm zustimmend Kenntnis vom Bericht der Arbeitsgruppe über
die Prüfung und Erledigung der den beiderseitigen Behörden unterbreiteten Fälle von nicht tarifären Handelshemmnissen. Die Arbeitsgruppe bleibt auch weiterhin mit der Untersuchung solcher Fälle befasst.

Die Tagung des Regierungsausschusses bot im übrigen Gelegenheit zu einem einlässlichen Meinungsaustausch über den Stand der europäischen Integrationsentwicklung. Die schweizerische Stellungnahme konnte im einzelnen erläutert werden.

648 Die vorliegenden statistischen Zahlen der ersten 4 Monate des Jahres 1969 lassen eine weitere Erhöhung des schweizerisch-deutschen Aussenhandels erkennen. Die deutsche Einfuhrvergütung von 4 Prozent gemäss dem am 29. November 1968 vom Bundestag beschlossenen Gesetz über Massnahmen zur aussenwirtschaftlichen Absicherung hat, wie zu erwarten war, zu einer Steigerung der schweizerischen Ausfuhr geführt. Umgekehrt hat sich die generelle Belastung der deutschen Ausfuhr mit einer Sonderumsatzsteuer von 4 Prozent im Verkehr mit der Schweiz nicht als Bremse ausgewirkt.

5. Dänemark Am 16. Dezember 1968 haben die Handelsabteilung und die dänische Botschaft in Bern die Gültigkeitsdauer der Warenlisten des Abkommens vom 15. September 1951 bis 2. Oktober 1954 um ein weiteres Vertragsjahr, das heisst bis zum 30. September 1969 verlängert.

Anlässlich ihrer Sitzung vom 3. Februar 1969 hat die Gemischte dänischschweizerische Kommission die Menge und den Preis der diesjährigen Butterbezüge festgelegt, die die Schweiz gemäss Agrarabkommen von 1959/1963 in Dänemark zu tätigen hat.

6. Finnland Die Geltungsdauer des am 2. Januar 1968 abgeschlossenen Protokolls betreffend das Abkommen über multilateralen Handel und Zahlungen zwischen Finnland und gewissen westeuropäischen Staaten (AS 1968 591) ist, wie vorgesehen, am 31. Dezember 1968 abgelaufen. Eine Erneuerung dieses Protokolls erwies sich nicht als notwendig, nachdem Finnland als Folge seines Beitritts zur OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) verpflichtet ist, die in der Konvention dieser Organisation niedergelegten Grundsätze einzuhalten. Die Handelsbeziehungen Finnlands, das übrigens auch Mitglied des Internationalen Währungsfonds (IMF) ist, wickeln sich daher künftighin im allgemeinen auf der Grundlage der OECD-Konvention und des GATT-Abkommens ab und im besonderen auf Grund der Bestimmungen des Abkommens vom 27. März 1961 zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland (AS 1961 479). Für die Einfuhr in Finnland gilt nach wie vor das für die noch nicht liberalisierten Waren seit dem Jahre 1957 zur Anwendung gelangende Globalkontingentsystem.

7. Jugoslawien Durch einen Notenwechsel zwischen der Schweizerischen Botschaft in Belgrad und dem
jugoslawischen Aussenministerium vom 16. Dezember 1968 (Beilage 2) ist der gebundene Zahlungsverkehr (Clearing) zwischen der Schweiz und Jugoslawien, welcher in den dreissiger Jahren eingeführt worden war, mit Wirkung ab 1. Januar 1969 aufgehoben worden.

649 Die auf dem Abkommen über den Warenaustausch und Zahlungsverkehr vom 27. September 1948 beruhende Clearingregelung mit Jugoslawien ist seither durch verschiedene ergänzende Abmachungen sukzessive gelockert worden. Nach den zuletzt geltenden Vereinbarungen konnte die jugoslawische Nationalbank am Ende jedes Semesters über einen allfälligen zu ihren Gunsten aufgelaufenen Clearingsaldo frei verfügen. Demgegenüber war sie gehalten, die zur Deckung der Zahlungen von Jugoslawien nach der Schweiz erforderlichen Mittel in das Clearing einzuschiessen. Die jugoslawischen Devisenbehörden sind dieser Verpflichtung immer pünktlich nachgekommen, obschon die ständig wachsenden schweizerischen Exportüberschüsse (123,1 Mio Franken im Jahre 1968) von Jahr zu Jahr höhere Beträge erforderten. Jugoslawien konnte allerdings vermehrt auf Devisenzuflüsse, herrührend aus dem Touristenverkehr und den Überweisungen jugoslawischer Gastarbeiter in der Schweiz zurückgreifen. Unter diesen Umständen schien eine Bindung der jugoslawischen Exporterlöse für die Bezahlung schweizerischer Waren und anderer Leistungen nicht länger gerechtfertigt, so dass schweizerischerseits dem seit längerer Zeit von den jugoslawischen Behörden gestellten Begehren nach völliger Aufhebung des Clearings entsprochen werden konnte. Artikel 2 des erwähnten Notenwechsels sieht vor, dass das Abkommen vom 27. September 1948 sowie die dazugehörenden Protokolle und Briefwechsel ausser Kraft gesetzt werden.

Diese Vereinbarungen enthielten nebst der Regelung über den Clearingverkehr ausserdem Bestimmungen über den Warenaustausch die durch die Entwicklung der Verhältnisse überholt waren. Auf die Handelsbeziehungen zwischen der Schweiz und Jugoslawien bleiben weiterhin der Handelsvertrag vom 27. September 1948 sowie die Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT), dem Jugoslawien im Jahre 1966 als Mitglied beigetreten ist, anwendbar.

8. Kolumbien Schweizerische Banken hatten Kolumbien 1968, gestützt auf die grundsätzliche Zusicherung der Exportrisikogarantie, Krediterleichterungen bis zum Betrage von 20 Millionen Franken in Aussicht gestellt (vgl. Bericht des Bundesrates über seine Geschäftsführung im Jahre 1968). Diese Kreditgewährung erfolgte im Rahmen einer Parallelfinanzierungsaktion mit der Weltbank zur Ausführung verschiedener für
die wirtschaftliche Entwicklung Kolumbiens wichtiger Projekte, an denen sich die schweizerische elektro-mechanische Industrie nunmehr beteiligen kann.

9. Königreich Marokko Die Kompensation bestehend in einem zusätzlichen Import von marokkanischem Rotwein in Fässern gegen schweizerische Käseexporte (vgl. Bericht des Bundesrates über seine Geschäftsführung im Jahre 1968) konnte vollumfänglich durchgeführt werden. Im Bestreben, die Aufnahmebereitschaft des 4l«

650 marokkanischen Marktes zu nutzen und unsere Bemühungen zur Erleichterung des Absatzes unserer Käseüberschüsse fortzusetzen, haben wir uns entschlossen, ein neues Zusatzkontingent von 5000 hl für die Einfuhr von marokkanischem Rotwein in Fässern zu eröffnen: dieses Kontingent muss mit zusätzlichen Exporten von Schweizer Käse nach Marokko kompensiert werden.

Das am 29. August 1957 zwischen der Schweiz und dem Königreich Marokko abgeschlossene Handelsabkommen konnte durch einen zwischen unserer Botschaft in Rabat und dem marokkanischen Aussenministerium vorgenommenen Notenwechsel um ein weiteres Jahr verlängert werden. Marokko betrachtet jedoch die im Abkommen niedergelegten Einfuhrkontingente nicht als bindend, sondern erteilt die Importbewilligungen nach autonomen Vorschriften. Deshalb hat die Botschaft auf unsere Veranlassung hin die marokkanischen Behörden ersucht, bei der Verteilung der Globalkontingente der Schweiz für die im Abkommen noch enthaltenen kontingentierten schweizerischen Erzeugnisse eine nicht diskriminierende Behandlung zu gewähren. Das marokkanische Aussenministerium hat unserer Botschaft Zusicherungen in diesem Sinne gegeben.

10. Österreich Die bei den Verhandlungen vom 3. bis 5. Dezember 1968 in Wien vom österreichischen Handelsministerium verbindlich in Aussicht gestellte Kürzung der Importausgleichsteuer für rohe Baumwollgarne von 9,1 Prozent auf 7,75 Prozent ist am 1. Juli 1969 in Kraft getreten; desgleichen auch die Senkung der Ausgleichsteuer für Webstühle von 13 Prozent auf 11,8 Prozent.

Es sind zurzeit weitere schweizerische Herabsetzungsbegehren in Wien hängig, die vermutlich in absehbarer Zeit Gegenstand erneuter offizieller Besprechungen bilden werden.

11. Pakistan Im Zuge der Anstrengungen, sich die erforderlichen Mittel für die Verwirklichung ihrer Entwicklungsvorhaben zu beschaffen, hat die pakistanische Regierung auch die Schweiz ersucht, ihr langfristige Finanzierungserleichterungen für den Ankauf von Investitionsgütern einzuräumen. In seiner Botschaft vom 28. Mai 1969 beantragt der Bundesrat, der Islamischen Republik Pakistan einen Transferkredit von 45 Millionen Franken für die Finanzierung von Lieferungen im Wert von 50 Millionen Franken zu gewähren. Dieser Kredit soll zur Hälfte durch die Eidgenossenschaft, zur Hälfte durch eine schweizerische Bankengruppe
eröffnet werden. Er wird an das TransferkreditAbkommen vom 22. Juni 1964 und an die Zusatzvereinbarung vom 9. Januar 1967 anschliessen, über die wir Sie im 70. und 75. Bericht orientierten. Für weitere Einzelheiten des neuen Kreditprojekts, über das die eidgenössischen Räte zu entscheiden haben werden, verweisen wir auf die Botschaft vom 28. Mai 1969.

651 12. Paraguay Am 2. April wurde mit Paraguay ein Handelsabkommen unterzeichnet.

Es gelangte sofort provisorisch zur Anwendung und wird am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft treten.

Durch dieses Abkommen, das für eine unbestimmte Dauer abgeschlossen wurde jedoch jederzeit auf drei Monate kündbar ist, gewähren sich die beiden Staaten in klassischer Form die Meistbegünstigung für Zoll- und andere Abgaben bei der Wareneinfuhr sowie in bezug auf den Zahlungsverkehr. Ausserdem enthält es einen Artikel betreffend den Schutz des geistigen Eigentums.

Wir bemühen uns ferner um den Abschluss eines Abkommens betreffend den Schutz und die Förderung von Investitionen. Ein kürzlicher Schweizerbesuch des paraguayischen Ministers für Landwirtschaft und Viehzucht, Hernando Bertoni, bot Gelegenheit, diese Verhandlungen wieder aufzunehmen und auch andere Wirtschaftsaspekte zu besprechen.

13. Republik Obervolta Die durch Vermittlung des in Ouagadougou akkreditierten schweizerischen Botschafters mit der Regierung der Republik Obervolta vor einiger Zeit aufgenommenen Besprechungen führten am 6. Mai 1969 zur Unterzeichnung eines Abkommens über den Handelsverkehr, den Investitionsschutz und die technische Zusammenarbeit.

Ähnlich wie die bereits mit den Republiken Niger, Guinea, Elfenbeinküste, Congo-Brazzaville, Senegal, Kamerun, Togo, Malagasy, Dahomey und Tschad (vgl. 65., 66., 67., 68., 69., 73. und 75. Bericht) getroffenen Vereinbarungen enthält das Abkommen, ausser der Meistbegünstigungsklausel unter Vorbehalt präferenzieller Abkommen in Form von Zollunion oder Freihandelszone, die üblichen kommerziellen Klauseln zur Aufrechterhaltung bzw.

Förderung des Handels zwischen der Schweiz und der Republik Obervolta.

Das von seiner Unterzeichnung an provisorisch anwendbare Abkommen, das für ein Jahr gilt, aber eine Klausel über seine stillschweigende Erneuerung enthält, tritt in Kraft, sobald sich die Vertragsparteien die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Vorschriften für den Abschluss und die Inkraftsetzung internationaler Verträge notifiziert haben.

14. Tschechoslowakei Die Gültigkeit der Warenlisten A und B ist durch einen zwischen der Schweizerischen Botschaft in Prag und dem tschechoslowakischen Aussenministerium am 19. Februar 1969 vorgenommenen Notenwechsel erneut für ein weiteres Jahr, das heisst vom 1. Januar bis 31. Dezember 1969 verlängert worden.

652 15. Vereinigte Staaten von Amerika In der Berichtsperiode hat in Washington der Wechsel von der demokratischen zur republikanischen Administration stattgefunden. Wie auf den übrigen Gebieten ihrer Aussenpolitik ging die neue amerikanische Regierung auch in der Festlegung ihrer handelspolitischen Linie vorsichtig ans Werk. Alle bedeutenden Entscheidungen sind noch zurückgestellt worden, um vorgängig Konsultationen mit den wichtigsten Handelspartnern der USA zu pflegen. Im Rahmen eines solchen Informationsaustausches traf am 18. April eine vom neuen Handelssekretär der USA, Maurice Stans, geleitete Delegation mit Vertretern der Handelsabteilung des EVD in Genf zusammen. Bei dieser Gelegenheit gab Handelsminister Stans im ausdrücklichen Auftrag von Präsident Nixon bekannt, dass die republikanische Regierung entschlossen sei, grundsätzlich den liberalen handelspolitischen Kurs der Regierung Johnson fortzusetzen. Eine Konkretisierung in Form von Gesetzesvorlagen hat diese freihändlerische Grundsatzerklärung bis jetzt noch nicht gefunden; anderseits kam es bis anhin auch zu keinen protektionistischen Interventionen der neuen Verwaltung. Der von der einheimischen Textilindustrie begehrte Schutz stellt jedoch ein akutes innenpolitisches Problem dar. Die neue Regierung ist bestrebt, anstelle von einseitigen Aktionen die handelspolitischen Konflikte im Rahmen des GATT einer Lösung zuzuführen.

16. Zentralamerika Wir haben uns weiterhin bemüht, mit den zentralamerikanischen Staaten ein Netz von Abkommen betreffend den Schutz und die Förderung von Investitionen zu schaffen. Während das im Jahre 1965 mit Costa Rica abgeschlossene Abkommen in Kraft getreten ist, wurden die formellen Voraussetzungen dazu von der Republik Honduras, mit welcher eine derartige Übereinkunft 1966 unterzeichnet worden war, noch nicht erfüllt. Mit den übrigen vier Staaten sind die Verhandlungen im Gange.

III. Wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa

1. Europäische Gemeinschaften (EG) und Integrationsfragen Drei Elemente scheinen für das Integrationsgeschehen des ersten Halbjahres 1969 wesentlich zu sein. Zunächst ist die EWG mit diesem Jahr in das letzte ihrer grundsätzlich zwölfjährigen Übergangszeit eingetreten, womit sich die EWG-Organe vor der Aufgabe sehen, den Gemeinsamen Markt zu vervollständigen, wie es die Bestimmungen des Römer Vertrages für das Ende der Übergangszeit verlangen. Nach einem vom EG-Rat beschlossenen Programm sollen demgemäss vor dem 3I.Dezember 1969 entsprechende Massnahmen insbesondere in folgenden Bereichen getroffen werden: Befreiung des Handels auch von nicht-tarifarischen Hindernissen; Ausbau des Freiverkehrs für

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Dienstleistungen; Niederlassungsfreiheit; Umwandlung der Monopole; Schaffung einer gemeinsamen Handelspolitik. Ob es gelingen wird, das Problem der Agrarfinanzierung wie ursprünglich vorgesehen vor Ende dieses Jahres zu lösen, hat der Rat indessen offen gelassen. In zweiter Hinsicht haben die Währungsereignisse dieses Frühjahres unterstrichen, dass der gegenwärtige Integrationsstand in der EWG, der sich im grossen ganzen auf den Freiverkehr von Waren und Produktionsfaktoren beschränkt, ohne zusätzliche Massnahmen nicht immer befriedigend zu funktionieren vermag. Die Forderung nach einer gemeinsamen Konjunktur-, Währungs- und Finanzpolitik, wofür die Kommission insbesondere mit dem sogenannten Barre-Memorandum Vorschläge unterbreitet hat, bleibt daher weiterhin aktuell. Der Konsolidierung und dem Ausbau der bisherigen Errungenschaften dienen auch die Pläne für die Verbesserung und Harmonisierung der Produktionsstrukturen in Industrie (gemeinsame Industriepolitik) und Landwirtschaft (Mansholt-Plan). Das dritte Element bildet der Wechsel in der französischen Staatspräsidentschaft. Seither ist eine Belebung der europäischen Integrationsdiskussion festzustellen, wobei erneut auch die Möglichkeiten einer politischen Zusammenarbeit innerhalb und ausserhalb des EWG-Rahmens erwogen werden. Zur Zeit ist zwar nicht abzusehen, wann und in welcher Weise sich in der europäischen Integration grundsätzliche Neuentwicklungen ergeben könnten. Was die Schweiz betrifft, gebietet ihr aber das Interesse an umfassenden wirtschaftlichen Lösungen eine Erhöhung des Bereitschaftsgrades zu entsprechenden Verhandlungen. Sie benützt anderseits alle Möglichkeiten, die sich auf einzelnen Sachgebieten für eine engere europäische Zusammenarbeit schon jetzt bieten.

Im einzelnen sieht sich die EWG im Agrarbereich weiterhin den schwierigen Problemen gegenüber, die auf die anhaltende Überschuss-Situation bei wichtigen Agrarprodukten zurückgehen. Die gegenwärtige Regelung zur Verteilung der damit verbundenen hohen Kosten auf die Mitgliedstaaten sollte an sich auf Ende dieses Jahres durch die für die Endphase vorgesehene Ordnung abgelöst werden, welche auch vorsieht, dass die der Agrarfinanzierung dienenden Abschöpfungen auf Drittlandeinfuhren von der Gemeinschaft direkt zu erheben sind. Ausser den finanztechnischen dürften sich damit
auch politische Probleme stellen. Der von der Kommission zur Rationalisierung der Landwirtschaft und damit zur progressiven Reduktion der Interventionsausgaben konzipierte sogenannte Mansholt-Plan wird von den Organen des EGRates weiterhin geprüft. Neben diesem langfristigen Plan bemüht sich der Rat um eine mittelfristige Gesamtlösung zur Sanierung des für die Überschussfinanzierung hauptverantwortlichen Milchmarktes.

Ende Mai lief die Assoziationskonvention zwischen der EWG und 18 afrikanischen Staaten sowie Madagaskar ab. Da die sie ablösende neue Konvention noch nicht ausgehandelt ist, einigte sich der Rat auf eine im Grundsatz die bisherige Ordnung weiterführende kurzfristige Übergangsregelung. Für die neue Assoziationskonvention dürfte bereits feststehen, dass auch sie die bisherigen Grundsätze (Freihandelszone, ergänzt durch eine auf fünf Jahre verteilte

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Finanzhilfe in der Grössenordnung von 4 Milliarden Schweizer Franken) übernimmt, wobei allerdings die von der EWG den Afrikanern gewährte Präferenzen für wichtige Tropenprodukte zugunsten vor allem Lateinamerikas etwas reduziert werden sollen.

Am 21. Mai 1969 begann auf Initiative der EWG-Staaten eine «Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens». Zu dieser Konferenz hatten die Regierungen der Sechs vor allem jene europäischen Staaten eingeladen, die sich seinerzeit für die EWG-Arbeiten auf dem Patentgebiet interessiert hatten. An der Konferenz nahmen 17 Staaten teil, nämlich ausser denjenigen der EWG und der EFTA auch Griechenland, Irland, Spanien und die Türkei. Die angestrebte Konvention soll ermöglichen, mit einer einzigen Patentanmeldung den Patentschutz in den Konventionsstaaten zu erlangen, wobei für diesen Patentschutz die nationalen Rechte massgebend bleiben würden; mit der Anmeldung würde also ein «Bündel» nationaler Patente erworben. Die Konferenz hat an ihrer ersten Session eine sechs Staaten umfassende Arbeitsgruppe eingesetzt, die bis zur zweiten Tagung, die in etwa sieben Monaten stattfinden wird, einen Vorentwurf für die Konvention ausarbeiten soll. Parallel zu den Arbeiten der Regierungskonferenz, aber unabhängig von ihnen, gehen die von den EWG-Staaten 1959 begonnenen Bemühungen zur Schaffung eines einheitlichen EWG-Patentes weiter. Die Schweiz, welche sich schon im Jahre 1963 um eine Mitwirkung bei den Vorarbeiten der EWG für ein europäisches Patentrecht beworben hatte, hat die Einladung zur Teilnahme an der Regierungskonferenz angenommen und ist auch in der erwähnten Arbeitsgruppe vertreten.

Der Ausschuss des EG-Rates für wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit (sogenannte Aigrin-Gruppe) hat im März einen Bericht vorgelegt, in welchem 47 konkrete Projekte für eine Zusammenarbeit auf technologischem Gebiet empfohlen werden. Diese Projekte betreffen Informatik, Telekommunikationen, neuartige Transportmittel, Ozeanographie, Metallurgie, Umweltsgestaltung («nuisances»), Meteorologie. Die Vorschläge werden zur Zeit in Brüssel ebenfalls unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Zusammenarbeit mit Drittstaaten untersucht. Insbesondere auch im Hinblick auf eine schweizerische Beteiligung bei der europäischen technologischen Zusammenarbeit
hat der Bundesrat in diesem Frühjahr eine besondere Arbeitsgruppe eingesetzt, die der Ständigen Wirtschaftsdelegation unterstellt ist und vom Integrationsbureau dokumentiert wird.

Die mit der EWG laufenden Verhandlungen zur Überführung der bilateralen schweizerischen Textilveredelungsabkommen mit Deutschland, Frankreich und Italien in eine Globalvereinbarung zwischen der Schweiz und der EWG haben zu einer Vereinbarung geführt, die kurz vor der Unterzeichnung steht und voraussichtlich am 1. September 1969 in Kraft treten wird. Durch eine Anhebung des Referenzbetrages auf sFr. 4.- wurden schliesslich die Vereinbarungen der Schweiz mit der EWG, Dänemark und Österreich über die Preisbildung gewisser Käsesorten verbessert, was zu einer weiteren Normalisie-

655 rung der Marktverhältnisse geführt hat. Anfangs Mai betrugen denn auch die Ausfuhrerstattungen der EWG nur noch 28 Rappen pro kg.

2. Europäische Freihandelsassoziation (EFTA) Das erste Halbjahr 1969 war gekennzeichnet durch eine ruhige Entwicklung. Dies gilt auch für das EFTA-Ministertreffen in Genf vom 8. und 9. Mai, das kurz nach dem Rücktritt General de Gaulles vom Amt des französischen Staatspräsidenten stattfand. Die Konferenzteilnehmer besprachen die möglichen Auswirkungen dieses Ereignisses auf den zukünftigen Kurs der europäischen Integration. Es herrschte allgemein der Eindruck vor, dass es im gegebenen Zeitpunkt verfrüht sei, Prognosen zu stellen. Die EFTA soll vorerst in Fortsetzung der Ziele des anlässlich der Wiener Ministerkonferenz vom November 1968 aufgestellten Programmes alle Anstrengungen für eine progressive Annäherung zwischen den beiden europäischen Wirtschaftsgruppen unterstützen, vor allem mittels Zwischenlösungen, da ein solches Vorgehen eine spätere umfassende Regelung nur erleichtern kann.

In diesem Sinne beauftragten die EFTA-Minister den Rat, auf Beamtenebene die Prüfung der Grundsätze und Modalitäten allfälliger Zwischenlösungen fortzusetzen und die Entwicklungen zu verfolgen, die sich innerhalb der EWG abzeichnen könnten. Konkrete Vorschläge seitens der schweizerischen Delegation fanden ein positives Echo. Diese Vorschläge beziehen sich auf die wissenschaftliche Forschung und die Technologie, auf das Gesellschaftsrecht, auf die gegenseitige Anerkennung von Inspektionen auf dem Gebiete der Heilmittelkontrolle und die Feingehaltsprägung von Edelmetallen, die gegenseitige Anerkennung der Gesellschaften, die Urteilsvollstreckung in Zivil- und Handelssachen sowie auf das Konkursverfahren. Wie der Chef der schweizerischen Delegation hervorhob, handelt es sich dabei um Fragen, die bei der Schaffung eines möglichst freien und umfassenden europäischen Marktes von grosser Wichtigkeit sind.

Der Rat wurde von den Ministern beauftragt, eine Prioritätenliste aufzustellen und Methoden auszuarbeiten, welche erlauben, diese Vorschläge in die Praxis umzusetzen.

Allgemeine Fragen der Handelspolitik wurden ebenfalls behandelt und die Wichtigkeit einer vollumfänglichen Verwirklichung der Ergebnisse der KennedyRunde unterstrichen, was auch die Abschaffung des «American Selling
Price» auf dem chemischen Sektor und die Vermeidung protektionistischer Tendenzen, die die Expansion des Welthandels gefährden könnten, in sich schliesst.

Das Ministertreffen vom 8./9. Mai ermöglichte ferner eine Bestandesaufnahme über die im Januar 1969 mit Island aufgenommenen Verhandlungen im Hinblick auf eine Beteiligung dieses Landes an der EFTA, deren endgültige Form noch zu definieren bleibt. Die Minister waren sich darüber einig, dass diese Verhandlungen zu einem baldigen Abschluss gebracht werden sollten. Da

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dies aber zu einem grossen Teil vom ungelösten Problem der Tarif behandlung tiefgekühlter Fischfilets abhängt - einer Frage also, die die Interessengegensätze zwischen dem Vereinigten Königreich einerseits und Norwegen/Dänemark anderseits berührt - sind in den letzten Monaten keine namhaften Fortschritte in den Verhandlungen mit Island mehr erzielt worden.

Was das unterschiedliche Preisniveau für Agrarprodukte betrifft, die innerhalb der Freihandelszone zu Industrieprodukten verarbeitet werden, haben die Minister ihr Einverständnis erteilt, dass die Schweiz und Österreich das System des «décalage tarifaire», welches 1964 für die wenigen in Frage kommenden Industrieprodukte eingeführt wurde, über den 31. Dezember 1969 hinaus bis zum 31. Dezember 1970 anwenden können. Der Rat wurde beauftragt, allgemeine Lösungsvorschläge für die auf Frühling 1970 vorgesehene Ministerkonferenz auszuarbeiten.

Auf dem internen Sektor beschloss der Bundesrat mit Verfügung vom 26. Februar (AS 1969 210, Beilage 3), ab 28. Februar 1969 die Preiszuschläge auf Importgüter der Zolltarif-Nummern ex 0507.16, ex 0515.01, ex 1405.20, ex 2106.20, 2301.01 und 2307.14 im Rahmen der EFTA-Zollbehandlung aufzuheben. Es handelt sich um Futtermittel und Streue, die nicht unter die in Annex D des Übereinkommens von Stockholm zusammengefassten Waren fallen und demnach innerhalb der Freihandelszone als Industriewaren gelten.

IV. Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD)

Die jährliche OECD-Ratstagung auf Ministerebene fand am 13./14. Februar in Paris statt, unter dem Vorsitz des deutschen Bundeswirtschaftsministers Prof. K. Schiller. Die Schweiz war durch den Vorsteher des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vertreten. Die Traktandenliste umfasste drei Themen: Wirtschaftspolitik, Probleme der modernen Gesellschaft und Entwicklungshilfe. Diese bilden den Kern der gegenwärtigen OECD-Tätigkeit.

Im Vordergrund der Beratungen stand die Wirtschaftspolitik, was aus den Ende 1968 aufgetretenen monetären Spannungen zu erklären ist. Die Minister kamen überein, dass eine bessere Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Wirtschaftspolitik eines der Hauptziele der OECD-Staaten sein sollte. Sie beauftragten die Organisation, das Konsultationsverfahren zu überprüfen und wenn möglich wirkungsvoller zu gestalten. Sie waren einhellig der Ansicht, dass die nationalen Behörden mitarbeiten sollten bei der Eindämmung internationaler Kapitalbewegungen, die Ungleichgewichte hervorrufen. Die restriktiven Handelsmassnahmen, die gegen Ende 1968 auf dem Gebiet des internationalen Warenaustausches und der unsichtbaren Transaktionen von einigen OECDLändern im Hinblick auf die Verbesserung ihrer Zahlungsbilanzlage ergriffen wurden, haben mehrere Minister veranlasst, daraufhinzuweisen, wie wichtig es sei, den Rückgriff auf derartige Massnahmen an ganz bestimmte Voraussetzungen zu binden. Der Chef der schweizerischen Delegation hob vor allem

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hervor, dass solche Massnahmen nicht diskriminierend sein dürfen und zwar weder nach Ländern, noch nach betroffenen Sektoren. In diesem Sinne beschloss der Rat, Studien ausarbeiten zu lassen über eine Verstärkung der Vorschriften des Liberalisierungskodex der OECD für die unsichtbaren Transaktionen auf dem Gebiete des Tourismus.

Was die Probleme der modernen Gesellschaft betrifft, befasste sich der Rat mit den Auswirkungen des wissenschaftlichen und technologischen Fortschritts auf die wirtschaftlichen, sozialen und politischen Strukturen. Diese Auswirkungen machen sich auf verschiedenen Wirtschaftssektoren bemerkbar und werfen im Bildungswesen und im sozialen Klima vielschichtige Probleme auf. Die Organisation wurde ersucht, das Studium dieser Fragen weiterzuführen und zu intensivieren unter Berücksichtigung ähnlicher Bestrebungen anderer Organisationen.

Die Koordination der von den westlichen Industriestaaten gegenüber den Entwicklungsländern verfolgten Politik bildet eine weitere Haupttätigkeit der OECD. Der Rat hat sich sowohl über Fragen der Finanzhilfe an die Entwicklungsländer ausgesprochen - ein Gebiet das vom Komitee für Entwicklungshilfe (DAC) betreut wird - als auch über die Handelsbeziehungen zwischen Industriestaaten und Entwicklungsländern. Die Minister haben die Notwendigkeit betont, auf nationaler wie auf internationaler Ebene eine wirkungsvolle Entwicklungspolitik zu verfolgen. Sie haben sich im besondern bereit erklärt, das Ausmass der Hilfe möglichst regelmässig zu erhöhen, um das 1968 von der UNCTAD gesteckte Planziel zu erreichen. Ein übermässiges Anwachsen der Schuldenlast der Entwicklungsländer soll vermieden werden, da dies die wirtschaftliche Entwicklung dieser Länder nur erschweren würde.

In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass das DAC letzten Februar einer Empfehlung zustimmte, wonach seine Mitglieder einen gewissen Anteil ihrer Entwicklungsfinanzhilfe zu besonders günstigen Zinssätzen und Rückzahlungsfristen oder in Form von Geschenken gewähren sollen. Das DAC will auf diese Weise der Tatsache Rechnung tragen, dass die Entwicklungsländer in vermehrtem Masse derartige Finanzmittel benötigen, um gewisse Probleme der übermässigen Verschuldung und des Ausbaus der wirtschaftlichen Infrastruktur überwinden zu können. Die meisten Länder des DAC haben die in dieser
Empfehlung gesetzten Normen noch nicht erfüllt.

Schweizerischerseits erfordert diese Empfehlung eine erhöhte Anstrengung. Im Verhältnis zum Bruttosozialprodukt gehört zwar das Gesamtvolumen der schweizerischen Hilfe an die Entwicklungsländer zur Zeit zu den höchsten der DAC-Mitglieder, aber es enthält nur einen kleinen Teil von Mitteln, die zu besonders günstigen Bedingungen gewährt werden. Diese Eigenheit der schweizerischen Entwicklungshilfe, die der bedeutenden Rolle entspricht, welche der private Sektor in den Beziehungen unseres Landes mit der Dritten Welt spielt, ist anlässlich des Examens der Schweiz im Entwicklungshilfe-Komitee der OECD besonders hervorgehoben worden.

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Auf dem Gebiet der Handelsbeziehungen nahmen die Minister Kenntnis vom Stand der Arbeiten der Organisation im Hinblick auf die Einführung von Zollpräferenzen zugunsten der Exporte aus Entwicklungsländern. Die von den einzelnen Industriestaaten allenfalls ins Auge gefassten Massnahmen sollen in der OECD verglichen und soweit wie möglich koordiniert werden, bevor zu diesbezüglichen Konsultationen mit den Empfängerländern im Rahmen der UNCTAD geschritten wird. Zu diesem Zweck War in der OECD vereinbart worden, bis anfangs März 1969 schriftliche Anregungen über die Ausgestaltung der Präferenzen vorzulegen. Die Mehrzahl der Mitgliedstaaten - darunter auch die Schweiz - hielt diesen Termin ein. Einige wichtige Länder blieben jedoch mehrere Monate lang im Verzug. Deshalb konnten die detaillierten Beratungen auf Grund der Ländermemoranden, entgegen dem ursprünglichen Plan, erst im Juli aufgenommen werden.

Die Minister ernannten Herrn Emile van Lennep (Niederlande) ab 30. September 1969 zum Nachfolger des zurücktretenden Herrn Thorkil Kristensen im Amt des Generalsekretärs der OECD.

V. UNO-Konferenz für Handel und Entwicklung (UNCTAD)

Neben der Durchführung ihres normalen Arbeitsprogramms begann die UNCTAD gleich wie die meisten Institutionen der Vereinten Nationen die Prüfung ihres Beitrags zur Ausarbeitung der Ziele und Strategie des zweiten Entwicklungsjahrzehnts (1970-1980). Dieser Beitrag soll in einen allgemeinen Rahmen eingegliedert werden, der von einem vorbereitenden Ausschuss des Wirtschafts- und Sozialrats der UNO (ECOSOC) vorbereitet wird. (Vgl.

S. 99). Die UNCTAD begann ihre Arbeiten betreffend das Zweite Entwicklungsjahrzehnt der achten Ratssession (21. Januar bis 10. Februar). Anlässlich der Fortsetzung dieser Tagung vom 5. bis 20. Mai konnte in den folgenden drei Bereichen eine Einigung erzielt werden: wirtschaftliche Zusammenarbeit und regionale Integration zwischen Entwicklungsländern, Massnahmen zugunsten der Binnenländer sowie Massnahmen zugunsten der am wenigsten fortgeschrittenen Entwicklungsländer. An der neunten Ratstagung im kommenden Herbst wird die Prüfung des UNCTAD-Beitrages an die Vorbereitung des Zweiten Entwicklungsjahrzehnts auf den Sektoren des internationalen Handels und der Entwicklungsfinanzierung erneut aufgenommen.

Der UNCTAD-Rat hat zwei Vorschläge der Kommission für Basisprodukte gutgeheissen. Der eine betrifft die Schaffung von Ausgleichsvorräten im Rahmen internationaler Rohstoffabkommen, der andere unterstreicht die Bedeutung der Diversifikationsprogramme im wirtschaftlichen Entwicklungsprozess. Zudem ermächtigte der Rat das Sekretariat, auf Grund von Anregungen, die noch von den Entwicklungsländern vorgelegt werden müssen, die restriktiven Handelspraktiken zu untersuchen, die den Exportinteressen dieser Länder zuwiderlaufen könnten.

659 Hinsichtlich des Abschlusses und der Durchführung konkreter Rohstoffabkommen ergaben sich folgende Entwicklungen : Kaffee Das Schwergewicht der Tätigkeit der Organe der Internationalen KaffeeOrganisation lag in der Berichtsperiode auf dem Gebiet der selektiven Quotenanpassung, der Festsetzung von Produktionszielen, der Ingangsetzung des Diversifikationsfonds und schliesslich im Erlass neuer Kontrollvorschriften zur Verhinderung von Umgehungen der Exportquotenordnungen. In diesem Zusammenhang ist zu berichten, dass eine beträchtliche Anzahl gefälschter Ursprungs- und Reexportzeugnisse, darunter auch schweizerische, im europäischen Handel aufgetaucht sind. Durch eine enge Zusammenarbeit zwischen den Polizeidiensten und Verwaltungen der betroffenen Länder ist es gelungen, die Fälscher der schweizerischen Zeugnisse in Deutschland zu ermitteln.

Zucker Die Schweiz hat bekanntlich das Internationale Zuckerabkommen, das am 1. Januar 1969 provisorisch und am 17. Juni dieses Jahres definitiv in Kraft trat, infolge des Fernbleibens der EWG, die zu unseren wichtigsten Zuckerlieferanten gehört, nicht unterzeichnet. Wegen einschneidender Beschränkungen, die das Abkommen den Mitgliedern unter gewissen Umständen für Bezüge aus Nichtmitgliedstaaten auferlegt, könnten sich für uns in der Tat, ernstliche Schwierigkeiten ergeben. Die Verhandlungen mit dem Internationalen Zuckerrat, die es ermöglichen sollten, eine unserer Sondersituation Rechnung tragende Lösung zu finden, wurden jedoch weitergeführt.

Kakao Die Bemühungen, die notwendigen Voraussetzungen für eine erfolgversprechende Weiterführung der im Dezember 1967 sine die vertagten internationalen Kakaokonferenz zu schaffen, sind fortgesetzt worden. So trat im Juni, wie schon letztes Jahr, erneut die aus den sieben wichtigsten Kakaoexport- und den sieben wichtigsten Kakaoimportstaaten bestehende Arbeitsgruppe der UNCTAD in Genf zu vorbereitenden technischen Konsultationen, an denen sich auch die Schweiz aktiv beteiligte, zusammen. Die Arbeitsgruppe gelangte jedoch auch diesmal zu keinem greifbaren Resultat, so dass keine baldige Wiederaufnahme der Kakaokonferenz zu erwarten ist.

Der Stand der Arbeiten der OECD im Hinblick auf die Ausarbeitung eines allgemeinen Präferenzensystems ohne Reziprozität und Diskrimination (vgl. S. 99) ist noch nicht so weit gediehen,
dass der UNCTAD-Sonderausschuss für Präferenzen die vorgesehenen Konsultationen zwischen den zukünftigen Spender- und Empfängerländern einleiten konnte. Der Sonderausschuss

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hielt seine zweite Sitzung im April ab ; er hat gewisse Dispositionen getroffen, um diese Konsultationen zu erleichtern. Sie sollen stattfinden, sobald der UNCTAD von den Spenderländern die Unterlagen unterbreitet werden, welche die wesentlichen Elemente des allgemeinen Präferenzensystems klarlegen.

Im übrigen hat der Sonderausschuss eine Arbeitsgruppe zum Studium der technischen Aspekte der Ursprungsregem eingesetzt, da diese eine unerlässliche Voraussetzung zur Verwirklichung eines allgemeinen Präferenzsystems bilden.

VI. Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung (UNIDO)

Die von der UNO-Generalversammlung anfangs 1967 ins Leben gerufene UNIDO ist, nachdem das Gründungsjahr vornehmlich dem Aufbau ihrer Strukturen gedient hatte und das zweite durch die Verlegung des Sekretariats aus New York nach Wien behindert war, 1969 erstmals in ein volles Jahr ungestörter Tätigkeit eingetreten. Um so grössere Bedeutung kam deshalb den wegleitenden Weisungen des Rats für industrielle Entwicklung zu, welcher von Ende April bis Mitte Mai zu seiner 3. Session in Wien zusammentrat. Der Rat war dabei vor allem bemüht, eine bessere Koordination der Industrialisierungsbemühungen herbeizuführen und eine Prioritätsordnung aufzustellen.

Die UNO-Generalversammlung hat zwar der UNIDO eine zentrale Rolle im Streben nach vermehrter Industrialisierung der Entwicklungsländer zugewiesen. Doch hat sie ihr kein Monopol zugesprochen. Vielmehr befassen sich auch andere internationale Gremien schon von früher her mit Industrialisierungsfragen (so beispielsweise die FAO, die Internationale Arbeitsorganisation, die regionalen Wirtschaftskommissionen usw.). Es geht also darum, die verschiedenen Bereiche zur Vermeidung von Doppelspurigkeiten gegeneinander abzugrenzen und sie gleichzeitig in ein organisches Verhältnis zueinander zu bringen. Trotz gewissen Fortschritten bleibt hier, wie der Rat festgestellt hat, viel zu tun übrig.

Anderseits erwies es sich als erforderlich, die noch recht zersplitterten Bemühungen der UNIDO systematischer zu gestalten. Der Rat hat zu diesem Zweck für die Tätigkeit des Sekretariats, die möglichst «aktionsorientiert» sein soll, Schwerpunkte herausgearbeitet. Die Übertragung technischer Kenntnisse aus den industrialisierten nach den Entwicklungsländern, die bessere Ausnützung der schon bestehenden Produktionskapazität solcher Länder, die Abstützung auf eigene Rohstoffquellen, der Ausbau von Reparatur- und Unterhaltsdiensten, die Förderung der kleineren und mittleren Industrie, die Schaffung industrieller Ausbildungsmöglichkeiten sowie die Entwicklung von Industriezweigen, deren Produktion Importbedürfnisse substituierten und schrittweise auch dem Export dienen kann, soll dabei in den Vordergrund rükken.

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Die schweizerische Delegation hat an den Arbeiten des Rats für die industrielle Entwicklung wiederum aktiv teilgenommen und sich weiterhin für eine möglichst realistische Konzeption der UNIDO-Aufgaben eingesetzt.

VII. Wirtschafte- und Sozialrat der Vereinten Nationen (ECOSOC)

Anlässlich ihrer dreiundzwanzigsten Tagung hat die UNO-Generalversammlung eine Resolution über die Vorbereitung des Zweiten Entwicklungsjahrzehnts der Vereinten Nationen gefasst und den Wirtschaftsausschuss der ECOSOC hiefür als vorbereitendes Organ bezeichnet. Der Mitgliederbestand dieses Ausschusses wurde bei dieser Gelegenheit von 27 auf 54 erhöht. Die Schweiz ist für dessen erstes Arbeitsjahr zum Mitglied dieses Gremiums gewählt worden. (Letzteres ist bisher dreimal zusammengetreten (Februar/März, April/Mai und Ende Juni.)

Der Ausschuss soll für das 1970 beginnende Jahrzehnt «ein Projekt internationaler Entwicklungsstrategie ausarbeiten, das in einem kohärenten und integrierten Gesamtrahmen allgemeine und sektorielle Ziele sowie gegenseitig aufeinander abgestimmte Vorgehen umschreibt, mit denen diese Ziele auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene verfolgt werden sollen».

Der vorbereitende Ausschuss stützt sich in seinen Arbeiten auf die Studien und Vorschläge jener Institutionen und Organisationen der Vereinten Nationen, welche auf dem Entwicklungsgebiet tätig sind (UNCTAD, UNIDO, FAO, UNESCO, UNDP, usw.).

Bisher hat der Ausschuss eine Liste der wichtigsten Tätigkeitsgebiete aufgestellt, die sich während des nächsten Jahrzehnts zur internationalen Zusammenarbeit auf dem Entwicklungssektor eignen: internationaler Handel, wirtschaftliche Zusammenarbeit und regionale Integration zwischen Entwicklungsländern, Finanzhilfe zur inneren und äusseren Entwicklung, Wissenschaft und Technik, menschliche Arbeitskraft, Ausweitung und Diversifikation der Produktion, Ausarbeitung und Durchführung von Plänen. Der Ausschuss ist übereingekommen, dass die internationale Entwicklungsstrategie in den siebziger Jahren hauptsächlich darin bestehen müsse, genau umschriebene Ziele festzusetzen, die Massnahmen zur Erreichung dieser Ziele auszuarbeiten und die öffentliche1 Meinung für den Entwicklungsgedanken zu gewinnen.

Mehrere Sitzungen des vorbereitenden Ausschusses sind bis Ende nächsten Jahres vorgesehen. Zu diesem Zeitpunkt gedenkt die Generalversammlung der Vereinten Nationen das Zweite Entwicklungsjahrzehnt zu proklamieren.

Gestützt auf die vorstehende Berichterstattung stellen wir den Antrag, Sie möchten von den getroffenen Massnahmen in zustimmendem Sinne Kenntnis nehmen und beschliessen, dass sie weiter in Kraft bleiben sollen.

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Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 13. August 1969 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

0926

Der Bundespràsident : L. von Moos Der Bundeskanzler: Huber

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

79. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 28. September 1956/28. September 1962 getroffenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland sowie über andere handelspolitische Fragen (Vom 13. Aug...

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