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Bundesblatt

Bern, den 6. Juni 1969

121. Jahrgang

Band I

Nr. 22 Erscheint wöchentlich. Preis : Inland Fr. 40.- im Jahr, Fr. 23.- im Halbjahr, Ausland Fr. 52.im Jahr, zuzüglich Nachnahme- und Postzustellungsgebühr, Inseratenverwaltung : Permedia, Publicitas AG, Abteilung für Periodika, Hirschmattstrasse 42, 6002 Luzern, Tel. 041/23 66 66

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern # S T #

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(Vom 14. Mai 1969) Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren !

Wir beehren uns, Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf zu einem Bundesgesetz betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern (im folgenden FLG genannt) zu unterbreiten.

I. Die Revisonsbegehren

Am 20. September 1967 hat Nationalrat Diethelm eine Motion eingereicht, in der die Aufhebung der Einkommensgrenze für die Kleinbauern des Berggebietes und eine angemessene Erhöhung der Einkommensgrenze für die Kleinbauern des Unterlandes verlangt wird. Der Nationalrat hat diese Motion am 2. Oktober 1968 in Form eines Postulates angenommen.

Am gleichen Tag wurde auch das Postulat Dellberg vom 6. März 1968 erheblich erklärt, in dem eine Erhöhung der Kinderzulagc für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern verlangt wird.

Mit Rundschreiben vom 11. November 1968 hat das Eidgenössische Departement des Innern die Kantonsregierungen und die Spitzenverbände der Wirtschaft ersucht, sich zur Frage der Revision des FLG im Sinne einer Erhöhung der Einkommensgrenze für alle Kleinbauern und der Aufhebung dieser Grenze für die Kleinbauern im Berggebiet sowie der Erhöhung der Kinderzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern zu äussern. Aus den eingegangenen Antworten ergibt sich, dass einer Revision des FLG grundsätzlich zugestimmt wird. Einzig der Schweizerische Gewerbeverband hält eine solche für verfrüht. Auf die Stellungname der Kantonsregierungen und der Spitzenverbände werden wir bei der Behandlung der einzelnen Revisionsbegehren eingehen.

Bundesblatt. lll.Iahig. Bd.I

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1074 II. Änderung der Einkommensgrenze

1. Erhöhung der Einkommensgrenze Ursprünglich hatten Kleinbauern des Berggebietes Anspruch auf Kinderzulagen, deren reines Einkommen 3500 Franken im Jahr zuzüglich 350 Franken für jedes zulageberechtigte Kind nicht überstieg. Auf den 1. Januar 1958 wurde der Grundbetrag der Einkommensgrenze auf 4000 Franken und der Kinderzuschlag auf 500 Franken erhöht. Gleichzeitig mit der Einführung der Kinderzulagen für die Kleinbauern des Unterlandes auf den 1. Juli 1962 erfolgte eine weitere Erhöhung des Grundbetrages auf 5500 Franken und des Kinderzuschlages auf 700 Franken. Durch die Gesetzesnovelle vom 17. Dezember 1965 wurde auf den 1. Januar 1966 der Grundbetrag erneut auf 8000 Franken erhöht, während der Kinderzuschlag von 700 Franken unverändert beibehalten wurde. Diese Einkommensgrenze gilt gegenwärtig sowohl für die Kleinbauern des Berggebietes als auch für jene des Unterlandes.

In zahlreichen Kantonen wurde das massgebende Einkommen der Kleinbauern im letzten Jahr neu ermittelt. Dabei hat es sich gezeigt, dass die Zahl der Bezüger einen Rückgang von 5 bis 10 Prozent erfahren hat, der teilweise durch die schärfere steuerliche Veranlagung bedingt ist. Die Einkommensgrenze dürfte vor allem für das Unterland zu tief angesetzt sein. Im Jahre 1968 standen rund 13 000 Kleinbauern des Unterlandes mit rund 44 000 Kindern im Genüsse der Kinderzulagen. Die hohe durchschnittüche Kinderzahl von 3,4 lässt darauf schliessen, dass insbesondere Kleinbauern mit nur einem oder zwei Kindern keine Zulagen beziehen können. Um auch diesen in vermehrtem Masse Kinderzulagen gewähren zu können und um einen weiteren Rückgang der Bezügerzahl zu vermieden, muss der Grundbetrag der Einkommensgrenze erhöht werden.

Der Kinderzuschlag von 700 Franken wurde seit dem 1. Juli 1962 unverändert beibehalten, weshalb es gegeben ist, diesen Zuschlag auf 1000 Franken heraufzusetzen.

Im erwähnten Rundschreiben vom 11. November 1968 an die Kantonsregierungen und die Spitzenverbände der Wirtschaft wurde vorgeschlagen, den Grundbetrag der Einkommensgrenze von 8000 auf 10 000 Franken zu erhöhen. Die meisten Kantone stimmen diesem Vorschlag zu. Einzig die Kantone Bern, Uri, Schwyz, Appenzell I. Rh., St. Gallen und Neuenburg beantragen, den Grundbetrag auf 12 000 Franken festzusetzen, während der Kanton Zug eine Einkommensgrenze von 11 000
Franken befürwortet. Bern weist zur Begründung dieses Antrages darauf hin, dass man mit den Familienzulagen der Abwanderung der Kleinbauern und deren Betriebsaufgabe entgegenwirken wolle. Da diese erfahrungsgemäss auf Nebenverdienst angewiesen seien und diesem erfreulicherweise auch vermehrt nachgingen, bestehe bei einer Einkommensgrenze von 10 000 Franken die Gefahr, dass die mit der Erhöhung bezweckte Verbesserung illusorisch würde. Der Nebenverdienst spiele neuerdings gerade im Berggebiet eine bedeutende Rolle (Skilifte usw). Wer aber einem

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Nebenverdienst nachgehe, sollte nicht durch zu tief angesetzte Einkommensgrenzen benachteiligt werden. Im Gegenteil, man müsse die Initiative besonders im Berggebiet stimulieren. Die Beurteilung der Lage dürfe vom Staat nicht nur vom finanziellen Standpunkt, sondern müsse vielmehr auch von der wirtschaftspolitischen Seite her erfolgen.

Der Schweizerische Gewerbeverband, die Vereinigung schweizerischer Angestelltenverbände und der Schweizerische Verband evangelischer Arbeiter und Angestellter sprechen sich gegen eine Erhöhung der Einkommensgrenze aus. Der Zentralverband schweizerischer Arbeitgeber-Organisationen und der Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrievereins beantragen, den Grundbetrag auf 9000 Franken festzusetzen und gleichzeitig eine gleitende Einkommensgrenze einzuführen (vgl, Ziff. 2). Der Schweizeriche Gewerkschaftsbund, der Christhchnationale Gewerkschaftsbund der Schweiz und der Zentralverband gewerblicher Arbeitnehmer-Organisationen stimmen dem Vorschlag zu, den Grundbetrag auf 10 000 Franken zu erhöhen. Höhere Einkommensgrenzen befürworten der Schweizerische Bauernverband (11 000 Fr.), der Verband landwirtschaftlicher Angestellter der Schweiz, der Christliche Landarbeiterbund der Schweiz (11 500 Fr.) und die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Bergbauern (12 000 Fr.).

Alle Kantone und auch die Mehrheit der Spitzenverbände der Wirtschaft stimmen der Erhöhung des Kinderzuschlages von 700 auf 1000 Franken zu.

Durch diese Erhöhung werden vor allem die Kleinbauern mit mehreren Kindern begünstigt, was aus folgender Übersicht hervorgeht: ZulageberecMlgte Kinder

Bisherige Einkommensgreme

Neue Eifikommcnsgrenze

1 2 3 4 5

8700 9400 10100 10800 11500 12200 12900 13600

11000 12000 13000 14000 15000 16000 17000 18000

6 7 8

Mit Rücksicht auf die spürbare Erhöhung des Rinderzuschlages ist davon abzusehen, den Grundbetrag der Einkommensgrenze um mehr als 2000 Franken heraufzusetzen. Es darf ferner nicht übersehen werden, dass die Kinderzulagen für Kleinbauern aus allgemeinen Mitteln aufgebracht werden und dass die Selbständigerwerbenden anderer Berufsgruppen nicht im Genüsse von Kinderzulagen stehen. Eine gewisse Zurückhaltung bei der Festsetzung der Einkommensgrenze ist auch aus diesen Gründen geboten. Wir schlagen daher vor, den Grundbetrag der Einkommensgrenze von 8000 auf 10 000 Franken und den Kinderzuschlag von 700 auf 1000 Franken zu erhöhen.

1076 2. Einführung einer gleitenden Einkommensgrenze Der Schweizerische Bauernverband und die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Bergbauern schlagen vor, einen neuen Artikel 5 blB mit folgendem Wortlaut in das Bundesgesetz aufzunehmen: Übersteigt das Einkommen eines Kleinbauern die Grenze gemäss Artikel 5 Absatz l, so entfällt für das weitere Einkommen bis zu je 800 Franken der Anspruch für ein Kind, wobei sich dieser Ansatz für jedes weitere Kind um 200 Franken vermindert.

Einen ähnlichen Vorschlag unterbreiten auch der Zentralverband schweizerischer Arbeitgeber-Organisationen und der Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrie-Vereins.

Durch den neuen Artikel 5TM soll der abrupte Wegfall des Anspruchs auf Kindcrzulagen bei Überschreiten der Einkommensgrenze gemildert werden, der bereits in der Sitzung der nationalrätlichen Kommission zur Vorberatung des Bundcsgcsetzes über die Änderung des FLG vom 9. November 1965 Anlass zu Diskussionen gegeben hat. Jn dieser Sitzung wurde beantragt, folgenden Artikel 5ble in das Bundesgesetz aufzunehmen : Übersteigt das Einkommen eines Kleinbauern die Grenze gernäss Artikel 5 Absatz l, so entfällt für das weitere Einkommen bis zu je 700 Franken der Anspruch für l Kind.

Diesem Antrag stimmten die Kommission und der Nationalrat zu. Der Ständerat beschloss jedoch mit 27 gegen 5 Stimmen, die neue Bestimmung zu streichen. Im Differenzbereinigungsverfahren stimmte der Nationalrat dem Beschluss des Ständerates zu. In der Folge reichte die nationalrätliche Kommission folgendes Postulat ein, das vom Nationalrat erheblich erklärt wurde: 1 Der Bundesrat wird ersucht zu prüfen, wie die Härten, die beim Überschreiten der Einkommensgrenzen für die Bemessung der Familienzulagen für die Kleinbauern entstehen, beseitigt bzw. gemildert werden könnten.

Wir haben den Antrag des Schweizerischen Bauernverbandcs und der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft der Bergbauern eingehend geprüft und sind zum Ergebnis gelangt, dass diesem auf folgenden Erwägungen nicht entsprochen werden sollte.

a. Um die Auswirkungen des vorgeschlagenen Artikels 51]1B beurteilen zu können, muss vom Artikel 5 Absatz l ausgegangen werden. Danach ist zum Grundbetrag der Einkommensgrenze, der nach Auffassung des Schweizerischen Bauernverbandes auf 11 000 Franken festzusetzen wäre, ein Betrag von
1000 Franken für jedes zulageberechtigte Kind hinzuzuschlagen. Nach dem neuen Artikel 5Ms wäre für Kleinbauern, deren Einkommen die Grenze gemäss Artikel 5 Absatz l übersteigt, wiederum für jedes zulageberechtigte Kind ein Betrag von 800 Franken hinzuzurechnen; dieser Betrag würde sich jedoch für jedes weitere Kind um 200 Fiaukcu vej mindern. Für jeden in dieser Weise ermittelten Einkommensteil entfiele der Anspruch auf Zulagen für ein Kind, Wie aus der nachstehenden Tabelle ersichtlich ist, wird damit eine neue Kategorie von Bezügern geschaffen. Diese können im Rahmen der massgebenden

1077 Einkommensstufen nur für'einen Teil ihrer Kinder Zulagen beziehen, während nach Artikel 5 Absatz l für alle Kinder Anspruch auf Zulagen besteht, wenn die Einkommensgrenze nicht überschritten wird. Die neuen Bezüger würden kaum verstehen, dass ihre Kinder nur teilweise zulageberechtigt sind und dass sie den Anspruch auf Zulagen für ein Kind einbüssen, wenn die Einkommensgrenze um einen geringfügigen Betrag überschritten wird. Die Auswirkungen der Einkommensgrenze gemäss Artikel 5 Absatz l, die als stossend empfunden werden, werden wohl gemildert, bleiben aber auch nach Artikel 5bla bestehen.

Einkommensgrenze für Kleinbauern gemäss Antrag des Schweizerischen Bauernverbandes1J Anzahl Kinder 1

2 3

4

5

6

Maßgebende Emkotnmcnsstufen

Anspruch auf...

Kinderzulagen

bis 12 000 12 001 und mehr bis 13000 13 001-13 800 13 801 und mehr bis 14 000 14 001-14 800 14801-15400 15401 und mehr bis 15000 15001-15800 15801-16400 16401-16800 16 SOI und mehr bis 16 000 16001-16800 16801-17400 17 401-17 800 17801-18000 18001 und mehr bis 17 000 17001-17800 17801-18400 18401-18800 18801-19000 19 001 und mehr

1 -

2 1 3 2 1 4 3 2 1 5 4 3 2 1 6 5 4 3 2 --

1) Der Grundbetrag der Einkommensgrenze wird auf 11 000 Franken und der Kinderzuschlag auf 1000 Franken festgesetzt ; übersteigt das reine Einkommen diese Grenze, so entfällt für das weitere Einkommen bis zu je 800 Franken der Anspruch für ein Kind, wobei sich dieser Ansatz für jedes weitere Kind um 200 Franken vermindert.

Landwirte, deren reines Einkommen die Grenzen gemäss Artikel 5W nicht überschreitet, könnten noch bei verhältnismässig hohem Einkommen

1078 Zulagen für ein bis zwei Kinder erhalten, wie aus der vorstehenden Tabelle ersichtlich ist. Noch eine Zulage würde ausgerichtet an Landwirte Franken

mit mit mit mit

2 Kindern 3 Kindern 4 Kindern 5 Kindern

und und und und

einem Einkommen zwischen einem Einkommen zwischen einem Einkommen zwischen einem Einkommen zwischen

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

13 001-13 800, 14 801-15 400, 16 401-16 800, 17 801-18 000.

Landwirte mit solchen Einkommen können kaum noch als Kleinbauern angesehen werden. Ohne Zweifel würde es in weiten Kreisen der Kritik rufen, wenn Bauern, die über ein verhältnismässig hohes reines Einkommen verfügen, noch eine Kinderzulage ausgerichtet würde.

Indem nach Artikel 5 WB zur Einkommensgrenze gemäss Artikel 5 Absatz l ein Zuschlag für jedes zulageberechtigte Kind hinzuzurechnen ist, wird die Einkommensgrenze nochmals kräftig erhöht. Beispielsweise hat ein Kleinbauer mit drei Kindern gemäss Artikel 5 Absatz l keinen Anspruch auf Zulagen, wenn sein reines Einkommen 14000 Franken überschreitet; nach Artikel 5bls ist er aber erst dann nicht mehr bezugsberechtigt, wenn sein Einkommen 15 400 Franken übersteigt (Erhöhung um 1400 Fr.). Wir halten es nicht für gerechtfertigt, die Einkommensgrenze über den Umweg der neuen vorgeschlagenen Bestimmung nochmals zu erhöhen.

b. Gemäss Artikel 24 Absatz l FLG können die Kantone in Ergänzung dieses Gesetzes höhere und andere Zulagen festsetzen und zu deren Finanzierung besondere Beiträge erheben. Von dieser Befugnis haben die Kantone Bern, Neuenburg, Waadt und Wallis Gebrauch gemacht. In den Kantonen Neuenburg und Waadt werden jenen Kleinbauern, deren Einkommen die Grenze gemäss FLG übersteigt, zusätzliche kantonale Kinderzulagen gewährt, während im Kanton Wallis alle Landwirte ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Einkommens kantonale Zulagen erhalten.

Durch den neuen Artikel 5W8 würde sich in den erwähnten Kantonen eine schwierige Lage ergeben. Auf Grund des kantonalen Rechts würden innerhalb des neuen Bezügerkreises für alle Kinder, auf Grund des FLG aber nur für einen Teil der Kinder oder nur für ein Kind Zulagen gewährt. Auch der Vollzug der kantonalen Vorschriften würde durch die neue Bestimmung ausserordentlich erschwert. Auch mit Rücksicht auf die erwähnten kantonalen Regelungen sollte auf den neuen Artikel 5bls verzichtet werden, c. In den letzten Jahren haben die Kantone Luzern, Schwyz, Uri und Zug Kinderzulagen für Gewerbetreibende eingeführt und dabei den Anspruch auf Zulagen von Einkommensgrenzen abhängig gemacht. In allen vier Kantonen wurde die Einkommensgrenze in gleicher Weise geregelt wie in Artikel 5 Absatz l FLG. Auch für andere Massnahmen mit Einkommensgrenzen (z. E.

Sanierung der Wohnverhältnisse in den Berggebieten, Förderung des sozialen Wohnungsbaues) gilt stets der Grundsatz, dass entsprechend der Regelung des Artikels 5 Absatz l FLG bei Überschreiten der Einkommensgrenze kein An-

1079 Spruch auf die entsprechende Leistung mehr besteht. Die gleitende Einkommensgrenze hat bisher in keinem Erlass sozialpolitischer Natur Eingang gefunden. Dies ist wohl darauf zurückzuführen, dass es kaum möglich ist, Einkommensgrenzen vorzusehen und gleichzeitig deren Auswirkungen auszumerzen oder abzuschwächen, ohne andere schwerwiegende Nachteile in Kauf nehmen zu müssen.

d. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die als stossend empfundenen Auswirkungen der Einkommensgrenze durch die gleitende Grenze wohl etwas gemildert, nicht aber beseitigt werden. Die neue Regelung würde wiederum der Kritik rufen. Es könnte nicht verstanden werden, dass Zulagen nur für einen Teil der Kinder gewährt würden und dass Landwirte mit verhältnismässig hohen Einkommen noch Zulagen für ein bis zwei Kinder beziehen könnten.

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass nur ein kleiner Teil der Kleinbauern vom abrupten Wegfall des Anspruchs auf Kinderzulagen betroffen wird. Es handelt sich um jene Kleinbauern, die auf Grund einer Neuveranlagung des Einkommens den Anspruch auf Zulagen einbüssen, weil die Einkommensgrenze überschritten wird. Durch die in Aussicht genommene wesentliche Erhöhung der Einkommensgrenze wird die an sich schon kleine Zahl dieser Landwirte nochmals einen Rückgang erfahren. In den restlichen Fällen dürfte der abrupte Wegfall des Anspruchs kaum noch als grosse Härte empfunden werden, da die betroffenen Kleinbauern im Hinblick auf ihr verhältnismässig hohes Einkommen sich mit der Einbusse des Anspruchs abfinden können. Unter diesen Umständen ist davon abzusehen, eine gleitende Einkommensgrenze einzuf Uhren, 3. Aufhebung der Einkommensgrenzefür die Kleinbauern des Berggebietes Das Revisionsbegehren, die Einkommensgrenze für die Kleinbauern des Berggebietes aufzuheben, wird nur von den Kantonen Schwyz, Appenzell I. Rh. und St, Gallen unterstützt. Die Mehrheit der Kantone und die Spitzenvcrbände der Wirtschaft sprechen sich gegen die Aufhebung der Einkommensgrenze aus, und zwar vor allem auf Grund der Erwägung, dass diese Neuerung stossende Ungleichheiten zur Folge hätte. In vielen Gebieten ist nämlich der Übergang vom Unterland in das Berggebiet durchaus fliessend. In dieser Übergangszone sind Inhaber von Bergbetrieben einkommensmässig oft besser gestellt als manche Talbauern. Auch in Berggemeinden
des Juras finden sich grosse und leistungsfähige Betriebe, die auf Kinderzulagen nicht angewiesen sind. Es müsste stossend wirken, wenn den Inhabern solcher Betriebe im Gegensatz zu den Talbauern Kinderzulagen ohne Rücksicht auf ihre Einkommensverhältnisse gewährt würden. Des weitern könnte es besonders in gemischtwirtschaftlichen Berggemeinden nicht verstanden werden, dass einzelne Landwirte in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen Kinderzulagen beziehen könnten, während Gewerbetreibende mit bescheidenem Einkommen leer ausgehen würden. Aus allen diesen Gründen muss davon abgesehen werden, die Einkommensgrenze für die Kleinbauern des Berggebietes aufzuheben.

1080 III. Erhöhung der Kinderzulagen Die Kinderzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern wurden auf den 1. Januar 1966 von 15 auf 25 Franken im Unterland und von 20 auf 30 Franken im Berggebiet erhöht. Seit diesem Zeitpunkt haben zahlreiche Kantone die Familienzulagen für nichtlandwirtschaftliche Arbeitnehmer erheblich ausgebaut. Der Mindestansatz der Kinderzulagen, die auf Grund der kantonalen Gesetze über Familienzulagen zu gewähren sind, beträgt gegenwärtig in den einzelnen Kantonen je Kind im Monat Franken: 15: 20: 25:

Obwalden; Appenzell L Rh., Graubünden, Nidwaiden, Uri; Appenzell A. Rh., Bern, Glarus, St. Gallen, Schwyz, Thurgau, Waadt (7)1 30: Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Luzern, Schaff hausen, Tessin, Wallis, Zürich (8); 30/35: Solothurn (35 Franken für das dritte und die folgenden Kinder); 35: Ncuenburg, Zug; 30/40: Freiburg (40 Franken für Kinder im Alter von 12 bis 16 Jahren); 40/45: Genf (45 Franken für Kinder im Alter zwischen 10 und 15 Jahren.)

Die Übersicht zeigt, dass in acht Kantonen eine Kinderzulage von 30 Franken und in fünf Kantonen eine solche von 35 bis 45 Franken gewährt wird. Des weiteren darf nicht übersehen werden, dass oft Kinderzulagen bezahlt werden, die die gesetzlichen Mindestansätze übersteigen. Unter diesen Umständen erscheint eine Anpassung der Kinderzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern an jene der kantonalen Gesetze über Familienzulagen für Arbeitnehmer als notwendig.

Das Eidgenössische Departement des Innern hatte in seinem Rundschreiben vom 11. November 1968 an die Kantonsregierungen und die Spitzenverbände der Wirtschaft vorgeschlagen, die Kinderzulagen von 25 auf 30 Franken im Unterland und von 30 auf 35 Franken im Berggebiet zu erhöhen.

Die meisten Kantone, der Zentralverband schweizerischer ArbeitgeberOrganisationen und der Vorort des Schweizerischen Handels- und IndustrieVereins, der Schweizerische Gewerkschaftsbund, der Schweizerische Verband evangelischer Arbeiter und Angestellter und der Zentralverband gewerblicher Arbeitnehmer-Organisationen stimmen diesem Vorschlag zu. Der Schweizerische Bauernvcrband, die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Bergbauern, der Verband landwirtschaftlicher Angestellter der Schweiz und der Chrisüiche Landarbciterbund der Schweiz beantragen eine Erhöhung der Kinderzulagen um je 10 Franken, während die Vereinigung schweizerischer Angestelltenverbände einen einheitlichen Ansatz von 30 Franken und der Christlichnationale Gewerkschaftsbund einen Mindestansatz von 50 Franken befürworten.

Mit der grossen Mehrheit der Kantone halten wir eine Erhöhung der KinderZulagen von 25 auf 30 Franken im Unterland und von 30 auf 35 Franken im Berggcbiet für notwendig und ausreichend. Diese Ansätze erscheinen im Vergleich mit

1081 jenen der kantonalen Gesetze als angemessen. Auch die unterschiedlichen Kinderzulagen für das Unterland und das Berggebiet sind im Hinblick auf die erschwerten Existenzbedingungen der Bergbauern gerechtfertigt, weshalb wir an dieser Differenzierung festhalten möchten.

IV. Die finanziellen Auswirkungen Zur teilweisen Deckung der Aufwendungen für die Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer wird nach geltendem Recht von sämtlichen landwirtschaftlichen Arbeitgebern ein Beitrag von 1,3 Prozent der im Betrieb ausbezahlten Lohnsumme erhoben, der zusammen mit den AHV-Beiträgen zu entrichten ist. Soweit die Zulagen durch die Arbeitgeberbeiträge nicht gedeckt werden, gehen sie zu zwei Dritteln zulasten des Bundes und zu einem Drittel zulasten der Kantone. Die Aufwendungen für die Kinderzulagen an die Kleinbauern werden vollständig durch die öffentliche Hand gedeckt, wobei der Bund zwei Drittel und die Kantone ein Drittel der Aufwendungen zu übernehmen haben. Die Beiträge der finanzschwachen Kantone werden herabgesetzt durch Verwendung der Einlage von 4 Prozent, mit der die Rückstellung für die Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern geäufnet wird. Diese Rückstellung in der Höhe von 32,3 Millionen Franken wurde durch Ausscheidung eines Drittels aus dem Fonds für den Familienschutz (90 Millionen Franken), der aus den Einnahmen der zentralen Ausgleichsfonds der Lohn- und Verdienstersatzordnung errichtet wurde, gebildet (vgl. Art. 20 FLG).

Im Jahre 1968 wurden den landwirtschaftlichen Arbeitnehmern 8,7 Millionen Franken und den Kleinbauern 33,6 Millionen Franken an Familienzulagen ausgerichtet. Durch die vorgeschlagene Erhöhung der Einkommensgrenze und der Kinderzulagen werden sich folgende Mehrauslagen ergeben, ], Erhöhung der Kinderzulagen

Es ist mit rund 94 000 zulageberechtigten Kindern der Kleinbauern und mit rund 18 000 Kindern der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer zu rechnen.

Die Erhöhung des Ansatzes der Kinderzulage um je 5 Franken ergibt eine Mehrausgabe von rund 6,7 Millionen Franken im Jahr, wovon 5,6 Millionen Franken auf d;e Kleinbauern und 1,1 Millionen Franken auf die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer entfallen.

2. Erhöhung der Einkommensgrenze

Die überwiegende Zahl der Kleinbauern im Berggebiet bezieht gegenwärtig Kinderzulagcn, so dass durch die Erhöhung der Einkommensgrenze nur eine geringe Anzahl von Bergbauern neu in den Genuss von Zulagen gelangen wird. Wie die bisherigen Erfahrungen gezeigt haben, dürfte die Zunahme der Bezügerzahl weitgehend durch den Rückgang der Kleinbetriebe aufgewogen

1082 werden. Anders verhält es sich mit den Kleinbauern des Unterlandes. Die Zahl ihrer zulageberechtigten Kinder, die sich Ende Dezember 1968 auf rund 44 000 belief, dürfte durch die Erhöhung der Einkommensgrenze um rund 20 Prozent ansteigen. Schätzt man dementsprechend die Zahl der Kinder, die neu zulageberechtigt werden, auf rund 9000, so ist mit einer jährlichen Mehrausgabe von 3,2 Millionen Franken zu rechnen.

3. Gesamte Mehrbelastung Die Erhöhung der Kinderzulagen und der Einkommensgrenze führt zu einer Mehrbelastung von insgesamt 9,9 Millionen Franken, die zu zwei Dritteln zulasten des Bundes und zu einem Drittel zulasten der Kantone geht (Art. 18 und 19 FLG).

Finanzierung der landwirtschaftlichen Familienzulagen (gemäss Gesetzesentwurf) Beträge in Millionen Franken Finanzielle Deckung durch ...

Familienzulagen für ...

Jahrcsamgabe

Arbeitgeberbeitrage

Öffentliche Hand Bund

Kantone

Total

4,7 2,8 2,3 9,8 7,0 28,3 42,4 14,1 42,4 2,8 33,0 52,2 16.41' 49,4 l > Wovon 1 ,3 Millionen Entlastung durch Einlage in die Rückstellung (4 Prozent von 32,3 Millionen Franken).

Arbeitnehmer Kleinbauern Zusammen

V. Bemerkungen zum Gesetzestext 1. Die verfassungsmässige Grundlage für die Revisionsvorlage bilden die Artikel 31blB Absatz 3 Buchstabe b, 32, 34quinquies und 64Ms der Bundesverfassung, auf die sich auch das Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern stützt.

2, Die Erhöhung der Einkommensgrenze und der Kinderzulagen bedingt eine Änderung von Artikel 2 Absatz 3 (Ansatz der Kinderzulage für Arbeitnehmer), Artikel 5 Absatz I (Einkommensgrenze für Kleinbauern und Artikel 7 (Ansatz der Kinderzulage für Kleinbauern).

Wir beehren uns, Ihnen zu beantragen, den nachfolgenden Gesetzesentwurf zum Beschluss zu erheben.

Ferner beantragen wir Ihnen die Abschreibung der Postulate des Nationalrates Nr. 9248 vom 15. Dezember 1965 und Nr. 9901 vom 2. Oktober 1968 (Postulat Dellberg).

1083 Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 14. Mai 1969 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident : L. von Moos Der Bundeskanzler: Huber

1084

(Entwurf)

Bundesgesetz betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 14. Mai 1969, beschliesst:

Das Bundesgesetz vom 20. Juni 19521' über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 3 Die Kinderzulage beträgt im Unterland 30 Franken und im Berggebiet 35 Franken je Monat für jedes Kind im Sinne von Artikel 9.

Art. 5 Abs. l Anspruch auf Familienzulagen für Kleinbauern haben die hauptberuflich selbständigerwerbenden Landwirte, deren reines Einkommen 10 000 Franken im Jahr nicht übersteigt. Die Einkommensgrenze erhöht sich um 1000 Franken für jedes Kind im Sinne von Artikel 9.

Art. 7 Die Familienzulage für Kleinbauern besteht in einer Kinderzulage für jedes Kind im Sinne von Artikel 9 ; sie beträgt 30 Franken je Monat im Unterland und 35 Franken je Monat im Berggebiet.

n.

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

D AS 1952 823, 1962 761, 1966 533

1085 Kantonale gesetzliche Mindestansätze der Familienzulagen Tabelle l Stand am I.Mai 1969 Kinderzul agen Kantone

Anfot/jeKind und Monat in Franken

Altersgrenze 1)

Gefcurtszulagen in Franken

_

ArbcitgeberAusbeittage der bildungs- kantonalen FAK zulagen*) in Prozenten in Franken der Lohnsumme _

1,2 30 16 Aargau 1,5 25 16 AppenzeH A. Rh, Appenzell 1. Rh.

0,5-1,5 20 16 -- 16 Basel-Land 30 1,8 -- 18 Basel-Stadt 30 1,1 25 16 1,3 Bern -- -- s 55 16 100 3,0 30/40 > Frciburg 100 15 Genf 460 1,8 40/45 4) _ «) --_ -- 16 Glarus 25 18 1,3 Graubünden 20 1,7 30 16 Luzern 70 18 Neuenburg 2,3 35 -- Nidwalden ,5 20 16 --16 ,0 Obwalden 15 6) 16 ,8 St. Gallen 25 ,, -- ,6 30 16 Schaff hausen ,5 25 16 Schwyz 16 Solothurn ,6 30/35 7) -- 30 18 Tessin ,5 --16 1,5 25 Thurgau -- 16 1,5 20 Uri --60 150 2,0 16 Waadt 25 S > _ - 5) -- 15 30 Wallis 16 1,5 35 Zug 1,5 16 Zürich 30 *> Für Kinder, die in Ausbildung begriffen oder infolge von Krankheit oder Gebrechen erwerbsunfähig sind, beträgt die Altersgrenze in der Regel 20 Jahre, Es bestehen folgende Ausnahmen: - 22 Jahre im Kanton Basel-Land, - 25 Jahre für in Ausbildung begriffene Kinder in den Kantonen Aargau und Schaffhausen, - 18 Jahre für erwerbsunfähige Kinder in den Kantonen Schaff hausen und Zug.

2 > Die Ausbildungszulagc wird gewährt: - in Freiburg vom ] 6. bis zum 25. Altersjahr, - in Genf vom 15. bis zum 25. Altersjahr, - in Neuenburg von der Beendigung des obligatorischen Schulunterrichtes an bis zur Vollendung des 25. Altersjahres, - in der Waadt vom l. April des 16. Altersjahrcs bis zum 25. Altersjahr.

3 > 30 Franken für Kinder bis zum erfüllten 11. Altersjahr ; 40 Franken für Kinder im Alter von 12 bis 16 Jahren.

4 > 40 Franken für Kinder bis 10 Jahre und 45 Franken für Kinderüber 10 Jahre.

5) Keine kantonale Familienausgleichskasse.

e > Arbeitnehmer mit nur einem Kind sind vom Bezug der Zulagen ausgeschlossen.

') 30 Franken für das erste und zweite Kind und 35 Franken für das dritte und die folgenden Rinder, 8 > Für Kinder, die infolge von Krankheit, Unfall oder Gebrechen erwerbsunfähig sind, beträgt die Zulage 60 Franken im Monat ; sie wird vom 16. bis zum vollendeten 20. Altersjahr gewährt.

1086

Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer Auszahlungen 1964-1968 *> Beträge in Franken Kantone

Tabelle 2 1964

1965

Zürich 730 698 Bern 2 227 550 884 185 Luzern Uri 9372 Schwyz 232 188 Obwalden 34414 Nidwaiden 42324 27404 Glarus 95782 Zug 555 410 Freiburg Solothurn 187785 11074 Basel-Stadt Basel-Land 129 150 Schaffhausen 38405 Appenzell A. Rh.

59073 Appenzell I. Rh.

23736 St. Gallen 481 320 371 084 Graubünden Aargau 396 796 Thurgau 320218 Tessin 188 390 Waadt 1 032 603 Wallis 664 379 Neuenburg 221 146 a Genf >

750540 1 912085 860 249 8760 186685 32926 39949 21 739 98876 500 857 178 319 11713 126 056 38904 61369 24382 438 680 332 148 388 843 317993 206 301 1 057 831 681406 208 315

Schweiz

8 484 926

1 > a > s)

8 964 486

1966

942 435 2 239 858 1 053 626 16434 198153 38038 46819 26725 118356 617 655 238 852 5018 173 853 53017 71018 28985 524 431 427 999 520 096 436 400 274 151 1 103 547 715 846 235 795 10 107 107

1967

920076 2 096 341 1 031 112 15911 242 129 34843 47213 23687 129 556 591445 208 818 25603 170404 46811 68100 27920 524 425 401409 525 764 442369 252 301 1 436 880 797 487 240387 10 300 991

1968')

1 011 969 1 992 963 1 013 284 16535 263 718 31450 43349 20185 138 350 569 247 204635 14242 169 481 42948 74582 25982 544495 389904 546 523 441 826 260 665 1 183080 722 890 211 005 9 933 308

Gemäss Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 / 16. März 1962.

Im Kanton Genf find et das Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 keine Anwendung.

Provisorische Ergebnisse.

1087

Familienzulagen für Kleinbauern Auszahlungen 1964-19681' Beträge in Franken Kantone

Tabelle 3 1964

1965

1966

1967

1968')

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz

708 285 4411748 2 821 042 464 734 1 007 905

687 075 4 321 580 2 769 506 465 485 1 061 597

1 215 100 7174600 4 780 503 744460 1 510 578

1 263 510 7 575 773 4 954 334 742 160 1 789 882

1 146 263 6 876 128 4 674 950 713155 1 565 502

Obwalden Nidwaiden Glarus Zug Freiburg

496 005 378 715 176 009 177 968 1 563 237

504880 379910 154000 168 333 1 498 695

787 175 599 075 276 024 288 560 2716875

791 758 615260 261 587 319 425 2711695

741407 568 865 260156 286 132 2 476 922

Solothurn Basel-Stadt Basel-Land Schaffhausen Appenzell A. Rh,

282 685

271 978

439 319

631 428

557290

138 870 47205 265 130

141 350 38385 238245

247 345 89665 400 830

270 635 88798 406090

198 075 62025 426460

Appenzell I. Rh, St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau

371 560 1 994 720 1 675 310 947740 439 715

374 480 1 967 125 1 602 927 962018 426 168

582 410 3 437 010 2 327 220 2089312 908 650

572 310 3 674 305 2 264 865 2040433 952 425

563 880 3 231 829 2 169 140 1 774 079 808 070

Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genfa> Schweiz

421 610 474 816 1 471 555 251 475

330760 579 450 456 572 850 732 1 347 690 2015915 241 775 331 435

417 165 1 168 785 1 999 460 323 808

522 215 1 038 297 1 783 230 307 353

20 988 039 20 410 534

34 392 243

35 835 891

32 751 423

*> Gemäss Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 / 16, März 1962.

v Im Kanton Genf findet das Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 keine Anwendung.

8) Provisorische Ergebnisse.

1088

Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer Zahl der Bezüger und der ZuJagen am 31. Dezember 1968 Tabelle 4 Im Berggcbict

[m Unterland Kantone

Zürich Bern Luzern

Un

Schwyz Obwalden Nidwaiden Glarus

Zug Freiburg Solothurn Basel-Stadt Basel-Land Schaffhausen Appenzell A. Rh Appenzell I. Rh.

St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessiti Waadt Wallis Neucnburg Genf 1) Schweiz

Bezüger

617 892

H»ushaltungszulagen

565

659 7 97 10 5 11 94 395 111 38 118 38 10 _

869 496 6 86 9 5 10 72 346 101 34 82 25 10 _

250 157 365 385 302

219 130 289 284 185 768

Kindcrzulagen

Bezüger

Haushaltungszulagen

Kinderzulagen

Total der Bezüger

18

54

638

90 14 187 5 2 1 7 44 26 1 _9

318 80 12 181 3 2 1 5 39 25 1 _9

681 232 29 401 11 _6

1216

15 90 65 2 25 _

' 101

29 74 65 480 2 8 47 54 416 35 -

28 67 55 344 2 8 18 40 368 26 -

63 105 142

14082 1 941

1650

1 160 1468 1447

11 253 21 21 15 239 670 222 108 271 80 18 -- 560 308 828 745 509

1448 1312

1050

2624 2229

188 -

157 -

275 -

7509

5798

21 324

1026

8 13 98 96 707 67 -

3936

749 21 284 15 7 12 439 137 39 127 38 39 74 315 637 367 393 349

1502 1728

223 9450

*> Im Kanton Genf findet das Eundesgesetz vom 20. Juni 1952 keine Anwendung.

1089

Familienzulagen für Kleinbauern Zahl der Bezüger und der Zulagen am 31. Dezember 1968 Tabelle 5 Im Unterland Kantone

Im Berggebiet Total der Bezüger

Bezüger

Kinderzulagen

Bezüger

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz

903 2090 2429 75 309

2938 6469 9373 236 1199

131 4156 1297 488 915

399 12329 4887 1770 3375

6246 3726 563 1 224

Obwalden Nidwaiden Glarus Zug Freiburg

96 76 18 102 1860

349 300 72 398 5463

534 346 211 123 608

1782 1289 634 499 1823

630 422 229 225 2468

348

1132

144

501

492

185 86 14

561 287 53

21

75

318

1 103

206 86 332

1 034 49 1588 609

4202 145 5504 2186

457 1424 1957 28 56

1549 5199 5821 98 219

457 2458 2006 1 616 665

165 772 532 70

408 1729 1253 168

378 365 1431 271

803 854 3658 685

543 1137 1963 341

13410

44425

15659

49352

29069

Solothum Basel-Stadt Basel-Land Schaffhausen Appenzell A. Rh, Appenzell I. Rh.

St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf 1) Schweiz

Kinderzulagen

1 034

1

> Im Kanton Genf findet das Bundesgesctz vorn 20. Juni 1952 keine Anwendung.

Bundesblmt. lîl.Iatug. Bd.I

66

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern (Vom 14. Mai 1969)

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Foglio federale

Jahr

1969

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

22

Cahier Numero Geschäftsnummer

10271

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

06.06.1969

Date Data Seite

1073-1089

Page Pagina Ref. No

10 044 352

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