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Bundesblatt

Bern, den 28. März 1969

121. Jahrgang

Band I

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Thurgau

(Vom 12. Februar 1969) Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Mit Schreiben vorn 28, Januar 1969 ersucht der Regierungsrat des Kantons Thurgau um die eidgenössische Gewährleistung für die geänderten §§ 7 Absätze l und 2 sowie 22 lit. a der Thurgauischen Kantonsverfassung. Diese Bestimmungen wurden der Kantons Verfassung durch ein Gesetz vom 12. November 1968 betreffend die Einführung des Stimm- und Wahlrechts der Frauen in Schulangelegenheiten eingefügt. Das Gesetz wurde von den Stimmberechtigten am 26. Januar 1969 mit 13568 Ja gegen 13164 Nein angenommen. Die bisherige und die neue Fassung der betreffenden Bestimmungen lauten : § 7 Absätze l und 2 § 7 Absätze l und 2 (bisheriger Text) (neuer Text) Das Stimmrecht in kantonalen Das Stimmrecht in kantonalen und Gemeindeangclegenheiten besit- und Gemeindeangelegenheiten besitzen und üben am Orte ihres Wohn- zen und üben am Orte ihres Wohnsitzes aus : Alle niedergelassenen Kan- sitzes aus : Alle niedergelassenen Kantons- und Schweizerbürger, welche tons- und Schweizerbürger, in Angeledas 20. Altersjahr zurückgelegt haben, genheiten der Schulgemeinden und im Genüsse der bürgerlichen Ehren Schulkreise auch die niedergelassenen stehen und auf dem Staatsgebiete Kantons- und Schweizerbürgerinnen, wohnhaft sind.

welche das 20. Altersjahr zurückgelegt haben, im Genüsse der bürgerlichen Ehren stehen und auf dem Staatsgebiet wohnhaft sind.

Es bleibt der Gesetzgebung vorEs bleibt der Gesetzgebung vorbehalten, zu bestimmen, inwiefern behalten, zu bestimmen, inwiefern Aufenthalter un d niedergelassene Aus- Aufenthalter und niedergelassene AusBundesblatt. 121.Jahrg. Bd.I

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länder, in Angelegenheiten der Schulgemeinden und Schulkreise auch diejenigen weiblichen Geschlechts, an der Beratung von politischen und Gemeindeangelegenheiten Anteil nehmen können.

§ 22 lit. a wurde ein neuer Absatz 2 beigefügt : Den Behörden der Schulgemeinden und Schulkreise dürfen nicht gleichzeitig angehören: Ehegatten, Eltern und Kinder, Geschwister, Schwägerinnen und Schwäger, Schwiegereltern und Schwiegerkinder, Tante oder Onkel und Nichte oder Neffe, Geschwisterkinder.

Die Bestimmungen in § 7 Absätze l und 2 wurden dahin ergänzt, dass in Angelegenheiten der Schulgemeinden und Schulkreise die niedergelassenen Kantons- und Schweizerbürgerinnen stimmberechtigt sind (Abs. 1) und dass die Stimmberechtigung von Aufenthalterinnen und niedergelassenen Ausländerinnen in Schulangelegenheiten durch die Gesetzgebung bestimmt wird (Abs. 2).

Die Zuerkennung der Stimmberechtigung und damit auch der Wählbarkeit der Frauen in Behörden der Schulgemeinden und Schulkreise rief auch einer Ergänzung des § 22 der Kantonsverfassung, der die Unvereinbarkeitsvorschriften für die Besetzung von Behörden enthält. Zu diesem Zwecke wurde diesem Paragraphen in Buchstabe a der wiedergegehene neue Absatz 2 beigefügt.

Das vom Kanton Thurgau eingeführte Stimm- und Wahlrecht der Frauen in Schulangelegenheiten und die damit im Zusammenhang stehenden Änderungen der §§ 7 und 22 der Kantonsverfassung berühren ausschliesslich das kantonale öffentliche Recht und enthalten nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes. Wir beantragen Ihnen deshalb, den beiden Änderungen durch Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfs die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 12. Februar 1969.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: L. von Moos Der Bundeskanzler: Huber

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(Entwurf)

Bundesbeschluss über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Thurgau Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung des Artikels 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 12. Februar 1969, in Erwägung, dass die vorliegenden Änderungen der Verfassung des Kantons Thurgau nichts enthalten, das der Bundesverfassung widerspricht, beschliesst:

Art. l Den in der Volksabstimmung vom 26. Januar 1969 beschlossenen Änderungen von § 7 Absätzen l und 2 sowie von § 22 Buchstabe a der Verfassung des Kantons Thurgau wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

Art. 2 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Thurgau (Vom 12. Februar 1969)

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1969

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10171

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28.03.1969

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