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Bundesbeschluss über die Gewährung eines Bundesbeitrages an den Ausbau des Regionalflugplatzes Birrfeld # S T #

(Vom 16. Juni 1969)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf den Bundesbeschluss vom 22, Juni 1945l) über den Ausbau der Zivilflugplätze, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 8. Januar 1969 2 >, beschliesst:

Art. l Der Bund gewährt der Sektion Aargau des Aero-Clubs der Schweiz für den Ausbau des Regionalflugplatzes Birrfeld einen Beitrag von 30 Prozent der Baukosten, höchstens 250000 Franken. Der Bundesrat wird ermächtigt, an die durch eine Erhöhung der Baupreise bedingten Kostenüberschreitungen ebenfalls einen Bundesbeitrag von 30 Prozent zu gewähren.

Art. 2 Der Ausbau hat auf der Grundlage des dem Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement eingereichten generellen Projektes vom 15. Juli 1967 zu erfolgen.

Art. 3 Für die Berechnung des Bundesbeitrages werden die reinen Baukosten sowie die Ingenieur- und Architektenhonorare für die Projektierung und die Bauleitung bis und mit Abrechnung berücksichtigt. Andere Kosten, wie insbesondere jene für die Tätigkeit von Behörden und Kommissionen sowie die Kosten für die Geldbeschaffung und die Bauzinsen, sind nicht bezugsberechtigt.

» BS 7 738, AS 1957 320 B > BB11969 I 17

1307 Art. 4 1

Das Bauprogramm, die Ausf ührungsprojekte, die Kostenvoranschläge, die Submissionsergebnisse und die Vergebungsvorschläge sind dem Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement zur Genehmigung zu unterbreiten.

2 Für wesentliche Projektänderangen ist rechtzeitig vor Beginn der Bauarbeiten die Genehmigung des Bundesrates einzuholen.

Art. 5 1

Der Bundesrat lässt die Bauausführung durch das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement überwachen.

2

Die Sektion Aargau des Aero-Clubs der Schweiz gewährt hiezu den Beamten dieses Departementes jede gewünschte Auskunft und Unterstützung.

Art. 6 1

Für die einzelnen Bauobjekte sind getrennte Abrechnungen vorzulegen.

2 Die Bundesbeiträge werden gestützt auf die vom Eidgenössischen Verkehrsund Energiewirtschaftsdepartement genehmigten Abrechnungen ausgerichtet.

Art. 7 1

Die gestützt auf diesen Beschluss ausgerichteten Beiträge sind zurückzuerstatten, sofern bis 3I.Dezember 1973 keine Betriebskonzession für den Flugplatz Birrfeld erteilt wird.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, die in Absatz l genannte Frist bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände auf Gesuch hin zu verlängern.

Art. 8 Der Sektion Aargau des Aero-Clubs der Schweiz wird eine Frist von einem Monat gewährt, um zu erklären, ob sie den vorstehenden Bundesbeschluss annimmt.

2 Der Bundesbeschluss fällt dahin, wenn diese Annahmeerklärung nicht innert dieser Frist abgegeben wird.

1

Art. 9 1 2

Dieser Beschluss ist nicht allgemein verbindlich und tritt sofort in Kraft.

Der Bundesrat wird mit seinem VolUug beauftragt.

1308 Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 3. Juni 1969 Der Präsident: M. Aebischer Der Protokollführer: Koehler Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 16. Juni 1969 Der Präsident: C.Clavadetscher Der Protokollführer: Sauvant Der Schweizerische Bundesrat beschtiesst: Veröffentlichung des vorstehenden Bundesbeschlusses im Bundesblatt.

Bern, den 16. Juni 1969 Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates Der Bundeskanzler : Huber 0490

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Bundesbeschluss über die Gewährung eines Bundesbeitrages an den Ausbau des Regionalflugplatzes Birrfeld (Vom 16. Juni 1969)

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1969

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04.07.1969

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1306-1308

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