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Bundesblatt

Bern,den 21.Februar 1969

121.Jahrgang

Bandi

Nr.7 Erscheint wöchentlich. Preis : Inland Fr. 40.- im Jahr, Fr. 23.- im Halbjahr, Ausland Fr. 52.im Jahr, zuzüglich Nachnahme- und Postzustellungsgebühr. Inseratenverwaltung: Permedia, Publicitas AG, Abteilung für Periodifca, Hirschmattstrasse 42,6002 Luzem, Tel. 041/23 66 66

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10168 Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung der Vereinbarung über Privilegien und Immunitäten der Internationalen Atomenergie-Agentur (Vom 5. Februar 1969)

Herr Präsident, Hochgeehrte Herren, Wir beehren uns, Ihnen die Vereinbarung vom 1. Juli 1959 über Privilegien und Immunitäten der Internationalen Atomenergie-Agentur zur Genehmigung zu unterbreiten.

Die Initiative zur Schaffung der Atomenergie-Agentur ging vom Präsidenten der Vereinigten Staaten aus. Gemäss seinem Vorschlag an die Generalversammlung der Vereinten Nationen (1953) wurde die Agentur am 26. Oktober 1956 in New York gegründet. Ihr Statut trat, nachdem es von 81 Staaten genehmigt worden war, am 29. Juni 1957 in Kraft. Der Bundesbeschluss betreffend die Genehmigung des Statuts der Internationalen Atomenergie-Agentur datiert vorn 18. März 1957. Ihre erste Generalversammlung, an der auch die Schweiz teilnahm, fand im Oktober 1957 an ihrem Sitz in Wien statt. Die Agentur, der heute 98 Staaten angehören, ist eine zwischenstaatliche Institution unter dem Patronat der Vereinten Nationen und nicht eine SpezialOrganisation der UNO. Während die SpezialOrganisationen ihre jährlichen Geschäftsberichte dem Wirtschafts- und Sozialrat vorlegen, überreicht die Agentur.ihren Bericht der Generalversammlung und nur in besonderen Fällen dem Sicherheitsrat und dem Wirtschafts- und Sozialrat. Die Atomenergie-Agentur, als einzige weltweite Organisation auf diesem Gebiet, hat zum Ziel, die Atomenergie im Interesse des Friedens, der Gesundheit und des Wohlstands zu fördern.

Der von der Generalversammlung am 18. Juni 1968 angenommene Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Nuklearwaffen überträgt der Agentur Kontroll-Aufgaben, die das Ansehen dieser Organisation festigen werden.

Bundesblatt. 120. Jahrg. Bd. I

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Artikel XV des Statuts der Agentur weist auf die Privilegien und Immunitäten hin, die der Organisation und ihren Beamten sowie den Delegierten der Mitgliedstaaten zustehen, die jedoch Gegenstand einer besonderen Vereinbarung zwischen der Agentur und den Mitgliedern sein sollen. Auf Grund dieses Artikels hat das Direktionskomitee am 1. Juli 1959 die Vereinbarung über Privilegien und Immunitäten der Atomenergie-Agentur gutgeheissen. Diese Zustimmung verpflichtet die im Komitee vertretenen Regierungen jedoch nicht; die Mitgliedstaaten werden lediglich eingeladen, das Abkommen zu prüfen und es zu genehmigen, wenn sie damit einverstanden sind.

Die Agentur stützt sich, im Gegensatz zu den SpezialOrganisationen der UNO, nicht auf die von der Generalversammlung am 22. November 1947 angenommene Allgemeine Konvention über Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen; sie hat indessen eine eigene Konvention ausgearbeitet.

Diese besondere Regelung ergibt sich aus dem Aufgabenkreis der Atomenergie-Agentur, der die Anerkennung von speziellen und klar definierten Privilegien und Immunitäten, besonders im Hinblick auf Kontrollfunktionen oder Expertenmissionen der Agentur, notwendig macht. Die Vereinbarung vom 1. Juli 1959 unterscheidet sich in ihrem Aufbau jedoch kaum von der Allgemeinen Konvention der SpezialOrganisationen, auf die übrigens in der Einführung ausdrücklich hingewiesen wird.

Wir haben diese Vereinbarung bis jetzt nicht unterzeichnet. Hingegen hat der Bundesrat mit dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 19. April 1946 ein Abkommen über die Privilegien und Immunitäten der UNO in Genf unterzeichnet, das in grossen Zügen dem Abkommen der Agentur entspricht (BEI. 1955 II 377/AS 1956, 1061, FF 1955 II 389/RO 1956, 1141). Gemäss Bundesratsbeschluss vom 11. Juli 1947 erstreckt sich dieses Abkommen insofern auch auf die Konferenzen der SpezialOrganisationen der Vereinten Nationen in der Schweiz, als diese keine speziellen Abmachungen mit der Schweiz getroffen haben. Beamte von SpezialOrganisationen, die ihren Sitz nicht in der Schweiz haben, sich aber beruflich in unserem Land aufhalten, gemessen dieselben Immunitäten und Privilegien wie die Beamten des Genfer Sitzes der Vereinten Nationen. Eine Unterzeichnung der Vereinbarung über die Privilegien und Immunitäten der Atomenergie-Agentur hatte
sich damals nicht aufgedrängt, da wir dem Generalsekretär der Agentur unsere Bereitschaft bekundet hatten, gemäss oben erwähnten Bundesratsbeschluss, der Agentur dieselben Erleichterungen wie den Vereinten Nationen in Genf zuzugestehen.

Obschon diese Regelung bisher keine nennenswerten Nachteile zeitigte, sollten wir angesichts der Erweiterung des Tätigkeitsfeldes der Agentur in den letzten 10 Jahren dem Beispiel von etwa 30 Staaten folgen und eine Unterzeichnung der Vereinbarung in Erwägung ziehen.

Die Vereinbarung über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Atomenergie-Agentur ist im Anhang beigefügt. Nachstehend werden nur die Vertragsbestimmungen kommentiert, welche die Beziehungen zwischen den Mitgliedern und der Agentur regeln. Die übrigen Bestimmungen, die das Ver-

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hältnis der Agentur zu Österreich, ihrem Gastland, berühren, sind für die vorliegenden Ausführungen bedeutungslos.

Artikel II der Vereinbarung gesteht der Agentur die juristische Persönlichkeit zu und legt die Privilegien und Immunitäten fest, auf die sie im Interesse ihrer Aktionsfreiheit Anspruch hat. Somit unterstehen ihre Vermögenswerte und Guthaben, wo immer sie sich auch befinden mögen - ausdrücklichen Verzicht vorbehalten-nicht der örtlichen Gerichtsbarkeit (Artikel III, Abschnitt 3).

Sie sind in dieser Eigenschaft von Untersuchungs- und anderen Zwangsmassnahmen befreit (Artikel III, Abschnitt 4). Die Räumlichkeiten sowie die Archive der Agentur sind unverletzbar (Artikel III, Abschnitt 4 und 5). Die Agentur untersteht keiner finanziellen Kontrolle: sie kann über finanzielle Mittel jeder Art verfügen und diese frei transferieren (Artikel III, Abschnitt 6).

Sie ist in bezug auf ihr Einkommen und Vermögen von jeder direkten Steuer und hinsichtlich der von ihr zum dienstlichen Gebrauch verwendeten Gegenstände von indirekten Steuern befreit (Artikel III, Abschnitt 8 und Abschnitt 9). In Artikel IV werden ihr für den offiziellen Verkehr verschiedene Erleichterungen gewährt. Diese Bestimmungen entsprechen denjenigen der Sitzabkomrnen, die der Bundesrat mit den in der Schweiz niedergelassenen internationalen Organisationen getroffen hat.

Artikel V regelt den Status der Vertreter der Mitgliedstaaten, die durch die Agentur zu Konferenzen einberufen werden. Diese Personen stehen während der Ausübung ihrer Tätigkeit und ihrer Reisen nach oder vom Versammlungsort im Genuss der üblichen Privilegien, wie z. B. Immunität von Verhaftung und Beschlagnahme des Gepäcks. Die Gerichtsimmunität geniessen sie jedoch nur für Handlungen, die sie in offizieller Eigenschaft vornehmen. Ihre Schriften und Dokumente sind unverletzlich. Die Delegierten haben das Recht, Codes zu benützen und ihre Korrespondenz durch Kurier zu schicken oder zu empfangen. Ferner unterstehen sie auf Reisen, die sie in Ausübung ihrer offiziellen Tätigkeit unternehmen, weder den Einwanderungsbestimmungen noch den für Ausländer gültigen Meldevorschriften. Sie unterstehen in bezug auf die Zollbehandlung ihres Gepäcks der gleichen Regelung wie ein Diplomat in vergleichbarem Rang, Die Vereinbarung stellt ausdrücklich fest, dass diese Privilegien
und Immunitäten dem Berechtigten nicht zu seinem persönlichen Vorteile, sondern zur Gewährleistung der Ausübung seiner Tätigkeit eingeräumt werden.

Ein Mitgliedstaat hat somit das Recht und die Pflicht, die Immunität seines Vertreters in all jenen Fällen aufzuheben, in denen nach seiner Meinung die Immunität verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und ihre Aufhebung erfolgen kann, ohne dass der Zweck beeinträchtigt wird, für den sie gewährt wurde. Diese Privilegien und Immunitäten können nicht gegenüber den Behörden des Staates geltend gemacht werden, dem die betreffende Person angehört oder dessen Vertreter sie ist.

Artikel VI regelt den Status der Beamten der Agentur, Die Organisation übermittelt den Vertragsstaaten ein Namenverzeichnis ihrer Beamten, die, wie es in allen Abkommen dieser Art üblich ist, die gerichtliche Immunität für alle

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Handlungen in dienstlicher Eigenschaft geniessen; auch sind sie von der Besteuerung ihrer Gehälter befreit und.geniessen Devisen- sowie Zollerleichterungen. Die Fassung der Abschnitte 18 und 19 des Artikels VI der Vereinbarung ist in dieser Hinsicht identisch mit Artikel IV unseres Abkommens vom 19. April 1946 mit der UNO, Diese Privilegien und Immunitäten kommen auch zur Anwendung für Beamte der Agentur, die mit Inspektionsaufgaben oder Projektstudien betraut werden, und zwar in dem Masse als sie zur Ausübung ihrer Tätigkeit notwendig sind. Was die höchstrangigen Beamten der Agentur anbetrifft, so sind sie, wie üblich, den diplomatischen Missionschefs gleichgestellt. Auch hier stellt das Abkommen ausdrücklich fest, dass die Immunitäten lediglich im Interesse der Agentur gewährt werden, und dass sie von ihr aufgehoben werden sollen, wenn es die Umstände erfordern. Nur Absatz 2 von Abschnitt 19 weicht von den Bestimmungen der Abkommen ab, welche die Schweiz mit zwischenstaatlichen Organisationen, die sich auf ihrem Gebiet niedergelassen haben, abgeschlossen hat. Wir schlagen daher vor, diesbezüglich von der Möglichkeit, einen Vorbehalt anzubringen (Artikel XII, Abschnitt 38, Absatz 2), Gebrauch zu machen. Dieser Bestimmung zufolge hat ein Staat im Falle der Auf bietung zu nationaler Dienstleistung auf Ersuchen der Agentur jenen Beamten, die nicht gemäss Absatz I befreit sind, Aufschub zu gewähren. Mit den ändern Organisationen ist die Schweiz übereingekommen, dass diese durch Vermittlung des Eidgenössischen Politischen Departementes um Aufschub des Angebots oder um jede andere geeignete Massnahme nachsuchen können. Es versteht sich jedoch, dass die zuständigen Bundesbehörden im Falle einer Mobilisation Gesuche dieser Art, die ihnen von der Agentur unterbreitet werden sollten,1 wohlwollend prüfen werden.

Die von der Agentur mit einer Mission beauftragten Experten geniessen gemäss Artikel VII Privilegien und Immunitäten, die mit denjenigen, die wir den UNO-Experten im Abkommen vom 19. April 1946 zuerkannt haben, identisch sind.

Artikel VIII befasst sich mit dem Missbrauch von Privilegien und Immunitäten und sieht hiefür ein Konsultationsverfahren vor. Kann der Streitfall nicht auf befriedigende Weise beigelegt werden, so bleibt es dem Vertragsstaat unbenommen, die verletzten Privilegien aufzuheben
und die betroffene Person des Landes zu verweisen.

Alle Streitfragen betreffend Auslegung und Anwendung des Abkommens sind nach Artikel X beim Internationalen Gerichtshof anhängig zu machen, sofern sich die Parteien nicht auf ein anderes Verfahren einigen.

Wie bereits erwähnt, unterscheidet sich das Abkommen kaum von der Konvention der Vereinten Nationen über Privilegien und Immunitäten der SpezialOrganisationen. Die Bestimmungen entsprechen denen unseres Sitzabkommeus. Mil Ausnahme von Abschnitt 19, Absatz 2, werden wir durch die Annahme des Abkommens keine Privilegien und Immunitäten, die über früher zugebilligte hinausgehen, gewähren müssen. Die Ratifizierung des Abkommens wird erstens unsere Beziehungen zur Atomenergie-Agentur vertiefen, zweitens

221 die Vereinbarung von Konferenzen ihrer leitenden Organe in der Schweiz erleichtern und drittens, besser und klarer als bis anhîn, die Stellung der in der Schweiz tätigen oder unser Land durchreisenden Delegierten oder Beamten umschreiben und gewährleisten. Wir ersuchen Sie daher, uns unter Anbringung des oben erwähnten Vorbehaltes zur Unterzeichnung der Vereinbarung zu ermächtigen, indem Sie den beiliegenden Entwurf eines Bundesbeschlusses genehmigen Die Verfassungsmässigkeit dieses Entwurfes ergibt sich aus Artikel 8 der Bundesverfassung, laut dem der Bund befugt ist, Verträge mit ausländischen Staaten abzuschliessen. Die Kompetenz der Bundesversammlung beruht auf Artikel 85, Ziffer 5 der Bundesverfassung. Gemäss Abschnitt 39 des Artikels Xu ist das Direktionskomitee befugt, das Abkommen, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Mitgliedstaaten, zu revidieren. Das Abkommen tritt für die Mitgliedstaaten ein Jahr nach Einreichung der Kündigung an den Generaldirektor ausser Kraft. Folglich ist Artikel 89, Absatz 4 der Bundesverfassung nicht anwendbar.

Wir versichern Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Bern, den 5. Februar 1969 Im Namen des Schweizerischen Bundesrate« Der Bundespräsident: L. von Moos Der Bundeskanzler: Huber

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(Entwurf)

Bundesbeschluss über die Genehmigung der Vereinbarung über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Atomenergie-Agentur Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 und Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 5. Februar 1969, beschliesst:

Art. l Die Vereinbarung über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Atomenergie-Agentur vom 1. Juli 1959 wird unter Vorbehalt von Artikel VI, Abschnitt 19 Absatz 2 genehmigt.

Art. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, diese Vereinbarung unter Anbringung des folgenden Vorbehaltes hinsichtlich des erwähnten Artikels VI, Abschnitt 19, Absatz 2 zu ratifizieren: «Die Schweiz behält sich die Möglichkeit vor, Gesuchen der Agentur um Aufschiebung der Aufbietung nicht stattzugeben, wobei es die Meinung hat, dass die zuständigen Bundesbehörden diese Gesuche mit Wohlwollen prüfen werden.»

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Übersetzung

Vereinbarung über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Atomenergie-Agentur

In der Erwägung, dass Artikel XV.C. des Statuts der Internationalen Atomenergie-Agentur bestimmt, dass die Rechtsfähigkeit und die Privilegien und Immunitäten, die in dem genannten Artikel erwähnt sich, gesondert in einer oder mehreren Vereinbarungen zwischen der Agentur, die zu diesem Zwecke von dem nach den Weisungen des Direktionskomitees handelnden Generaldirektor vertreten wird, und den Mitgliedern festgelegt werden; In der Erwägung, dass gemäss Artikel XVI des Statuts eine Vereinbarung .

zur Regelung der Beziehungen zwischen der Agentur und der Organisation der Vereinten Nationen abgeschlossen worden ist; In der Erwägung, dass die Generalversammlung der Organisation der Vereinten Nationen im Bestreben, die Privilegien und Immunitäten der Organisation der Vereinten Nationen und der verschiedenen Organisationen, die mit ihr eine Vereinbarung abgeschlossen haben, nach Möglichkeit zu vereinheitlichen, das Abkommen über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen angenommen hat und dass diesem mehrere Mitglieder der Organisation der Vereinten Nationen beigetreten sind; hat das Direktionskomitee 1. ohne die im Komitee vertretenen Regierungen festzulegen, den nachfolgenden Text genehmigt, der im allgemeinen die Bestimmungen des Abkommens über die Privilegien und Immunitäten der SpezialOrganisationen übernimmt; und 2, lädt es die Mitglieder der Agentur ein, diese Vereinbarung zu prüfen und gegebenenfalls anzunehmen.

Art.I Definitionen Abschnitt l In dieser Vereinbarung (i) bezeichnet der Ausdruck «Agentur» die Internationale AtomenergieAgentur; (ii) schliessen die Worte «Vermögenswerte und Guthaben» im Sinne des Artikel III auch Vermögenswerte und Fonds ein, welche die Agentur in Erfüllung ihrer statutarischen Aufgaben verwahrt oder verwaltet ;

224 (iii) umfasst der Ausdruck «Vertreter der Mitglieder» im Sinne der Artikel V und VIII auch alle Mitglieder des Direktionskomitees, Vertreter, Stellvertreter, Berater technischen Experten und Sekretäre von Delegationen; (iv) bedeutet der Ausdruck «von der Agentur einberufene Tagungen» im . Sinne der Abschnitte 12, 13, 14 und 27 die Tagungen.

1. ihrer Generalkonferenz und ihres Direktionskomitees; 2. aller von ihr einberufenen internationalen Konferenzen, Kolloquien, Studientagungen und -Versammlungen; 3. jeder Kommission irgendeines dieses Gremien; (v) bezeichnet der Ausdruck «Beamte der Agentur» im Sinne der Artikel VI und IX den Generaldirektor und alle Mitglieder des Personals der Agentur mit Ausnahme der Lokalangestellten im Stundenlohn.

Art.II Juristische Persönlichkeit Abschnitt 2 Die Agentur besitzt juristische Persönlichkeit. Sie kann (a) Verträge schliessen, (b) bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte erwerben und darüber verfügen, (c) vor Gericht auftreten.

Art. m Vermögenswerte, Fonds und Guthaben Abschnitt 3 Die Agentur, ihre Vermögenswerte und Guthaben sind ohne Rücksicht darauf, wo und in wessen Verwahrung sie sich befinden, von der Gerichtsbarkeit befreit, soweit sie nicht in einem Einzelfall darauf ausdrücklich verzichtet. Der Verzicht kann sich jedoch nicht auf Vollstreckungsmassnahmen erstrecken.

Abschnitt 4 Die Räumlichkeiten der Agentur sind unverletzbar. Ihre Vermögenswerte lind Guthaben sind ohne Rücksicht darauf, wo und in wessen Verwahrung sie sich befinden, von jeder Untersuchungs-, Requisitions-, Beschlagnahme-, Enteignungs- oder irgendeiner Zwangsmassnahme vollziehenden, administrativen, gerichtlichen oder gesetzgeberischen Charakters befreit.

Abschnitt 5 Dis Archive der Agentur und ganz allgemein sämtliche ihr gehörenden oder von ihr verwahrten Schriftstücke sind ohne Rücksicht darauf, wo sie sich befinden, unverletzbar.

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Abschnitt 6 Ohne einer Kontrolle, Reglementierung oder einem Moratorium zu unterliegen, .

(a) kann die Agentur Fonds, Gold oder Devisen jeder Art verwahren und Konten in irgend einer Geldsorte unterhalten ; (b) kann die Agentur ihre Fonds, ihr Gold oder ihre Devisen von einem Land in ein anderes oder innerhalb irgend eines Landes frei transferieren sowie alle von ihr verwahrten Devisen in irgend eine andere Währung konvertieren.

Abschnitt 7 In Ausübung der ihr in Abschnitt 6 eingeräumten Rechte wird die Agentur allen von der Regierung jedes Vertragslandes erhobenen Vorstellungen, soweit sie ihnen ohne Nachteil für ihre eigenen Interessen entsprechen kann, Rechnung tragen.

Abschnitt 8 Die Agentur, ihre Guthaben, Einkünfte und anderen Vermögenswerte sind befreit : (a) von jeder direkten Steuer; es versteht sich indessen, dass die Agentur die Befreiung von Abgaben, die nicht mehr als eine Entschädigung für öffentliche Dienste sind, nicht beanspruchen wird; (b) von allen Zollgebühren und von allen Verboten und Einschränkungen mit Bezug auf die Ein- und Ausfuhr der von der Agentur für ihren dienstlichen Gebrauch ein- und ausgeführten Gegenstände; es versteht sich indessen, dass die zollfrei eingeführten Gegenstände auf dem Gebiet des Landes, in das sie eingeführt worden sind, nicht verkauft werden dürfen, es sei denn zu den von der Regierung dieses Landes genehmigten Bedingungen; (c) von jeder Zollgebühr und allen Verboten und Einschränkungen mit Bezug auf die Ein- und Ausfuhr ihrer Publikationen.

Abschnitt 9 Obwohl die Agentur grundsätzlich die Befreiung von Verbrauchssteuern und Verkaufsabgaben, die im Preis von beweglichen Werten und Immobilien enthalten sind, nicht beansprucht, werden doch die Vertragstaaten dieser Vereinbarung in jedem Fall, in dem dies möglich ist, die bezüglich Wegfall oder.Rückerstattung des Steuer- oder Abgabebetrages erf orderlichen administrativen Vorkehren treffen, wenn die Agentur für den dienstlichen Gebrauch grössere Einkäufe tätigt, bei denen Steuern und Abgaben dieser Art im Preis inbegriffen sind.

Art. IV Verkehrserleichterungen

Abschnitt 10 Die Agentur geniesst im Gebiet jedes Vertragstaates dieser Vereinbarung, soweit es mit den diesen Staat bindenden internationalen Übereinkommen,

226 Regelungen und Abmachungen vereinbar ist, mit Bezug auf ihren offiziellen Verkehr eine nicht weniger günstige Behandlung, als sie die Regierung dieses Staates jeder anderen Regierung einschliesslich deren diplomatischen Vertretung zuerkennt, und zwar hinsichtlich Prioritäten, Tarifen und Taxen für die Post- und Fernmeldedienste sowie Pressetarifen für Informationen an die Presse und das Radio.

Abschnitt 11 Der offizielle Briefverkehr und die ändern offiziellen Mitteilungen der Agentur dürfen nicht zensuriert werden.

Der Agentur steht das Recht zu, Codes zu benützen und ihre Korrespondenz sowie ihre sonstigen offiziellen Mitteilungen durch Kuriere oder versiegelte Sendungen zu verschicken und zu empfangen, denen die gleichen Privilegien und Immunitäten wie den diplomatischen Kurieren und Sendungen eingeräumt werden.

Dieser Abschnitt kann keinesfalls dahingehend ausgelegt werden, dass angemessene, im gegenseitigen Einvernehmen zwischen einem Vertragstaat dieser Vereinbarung und der Agentur festgelegte Sicherheitsmassnahmen ausgeschlossen werden.

Art. V Vertreter der Mitglieder Abschnitt 12 Den Vertretern der Mitglieder an den von der Agentur einberufenen Tagungen werden während der Ausübung ihrer Tätigkeit und auf ihren Reisen nach und vom Bestimmungsort der Tagungen die folgenden Privilegien und Immunitäten eingeräumt: (a) Befreiung von Verhaftung oder Zurückhaltung und Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks sowie von jeder Gerichtsbarkeit mit Bezug auf die von ihnen in offizieller Eigenschaft vorgenommenen Handlungen (inbegriffen mündliche und schriftliche Äusserungen) ; (b) Unverletzbarkeit aller Schriften und Dokumente; (c) Recht zur Benützung von Codes und zum Empfang von Dokumenten oder Korrespondenz durch den Kurier oder durch versiegelte Sendungen; (d) Befreiung für sich selbst und ihre Ehegatten von allen einschränkenden Massnahmen mit Bezug auf die Einwanderung, alle Meldevorschriften für Ausländer und alle Verpflichtungen zu nationalen Dienstleistungen in den von ihnen in Ausübung ihrer offiziellen Tätigkeit besuchten oder durchreisten Ländern; (e) gleiche Erleichterungen mit Bezug auf monetäre Einschränkungen und den Geldwechsel, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen in vorübergehender offizieller Mission zustehen;

227 (f ) gleiche Immunitäten und Erleichterungen mit Bezug auf ihr persönliches Gepäck, wie sie den in vergleichbarem Rang stehenden Mitgliedern diplomatischer Vertretungen zustehen.

Abschnitt 13 Zur Gewährleistung der völligen Redefreiheit und einer völlig unabhängigen Ausübung ihrer Tätigkeit wird die Befreiung von der Gerichtsbarkeit der Vertreter der Mitglieder der Agentur an den von dieser einberufenen Tagungen, soweit sie sich auf ihre mündlichen und schriftlichen Äusserungen oder Handlungen in Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Tätigkeit bezieht, auch dann zuerkannt, wenn der Auftrag der betreffenden Personen beendet ist.

Abschnitt 14 Sofern die Erhebung irgend einer Steuer an die Wohnsitznahme des davon Betroffenen geknüpft ist, werden die Zeiträume, während welcher Vertreter der Mitglieder der Agentur an den von dieser einberufenen Tagungen zur Ausübung ihrer Tätigkeit im Gebiet eines Mitgliedes weilen, nicht als Zeiträume der Wohnsitznahme betrachtet.

Abschnitt 15 Die Privilegien und Immunitäten werden den Vertretern der Mitglieder nicht zu ihrem persönlichen Vorteil eingeräumt, sondern zur Gewährleistung einer völlig unabhängigen Ausübung ihrer Tätigkeit bezüglich der Agentur.

Ein Mitglied der Agentur hat deshalb nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, die Immunität seines Vertreters in allen jenen Fällen aufzuheben, in denen nach seiner Meinung die Immunität verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und ihre Aufhebung erfolgen kann, ohne dass der Zweck beeinträchtigt wird, für den sie gewährt wurde.

Abschnitt 16 Die Bestimmungen der Abschnitte 12, 13 und 14 können nicht gegenüber den Behörden des Staates geltend gemacht werden, dem die betreffende Person angehört oder dessen Vertreter sie ist oder war.

Art. VI Beamte Abschnitt 17 Die Agentur wird den Regierungen aller Vertragstaaten dieser Vereinbarung die Namen der Beamten, auf welche die Bestimmungen dieses Artikels und des Artikels IX Anwendung finden, periodisch bekanntgeben.

228 Abschnitt 18 (a) Die Beamten der Agentur : (i) sind in bezug auf Handlungen in dienstlicher Eigenschaft (einschliesslieh ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen) von der Gerichtsbarkeit befreit; (ii) gemessen in bezug auf die ihnen von der Agentur bezahlten Gehälter und Vergütungen dieselben Steuerbefreiungen wie die Beamten der Organisation der Vereinten Nationen, und zwar unter denselben Voraussetzungen; (iii) unterliegen, wie auch ihre Ehegatten und die auf ihre Kosten lebenden Familienangehörigen, nicht den die Einwanderung beschränkenden Massnahmen und den Meldevorschriften für Ausländer; (iv) gemessen mit Bezug auf die Erleichterungen des Geldwechsels die gleichen Vorrechte, wie sie den in vergleichbarem Rang stehenden Mitgliedern diplomatischer Vertretungen zustehen; (v) gemessen, ebenso wie ihre Ehegatten und die auf ihre Kosten lebenden Familienangehörigen, in Zeiten einer internationalen Krise mit Bezug auf die Heimkehr die gleichen Erleichterungen, wie sie den in vergleichbarem Rang stehenden Mitgliedern diplomatischer Vertretungen zustehen.

(vi) gemessen das Recht, ihr Mobiliar und ihre Effekten bei ihrem ersten Dienstantritt im betreffenden Land zollfrei einzuführen.

(b) Die Beamten der Agentur, die gemäss Artikel XII des Statuts der Agentur Inspektionsaufgaben erfüllen oder gemäss Artikel XI des genannten Statuts mit der Prüfung eines Projekts beauftragt sind, gemessen in Erfüllung ihrer Aufgaben und im Verlaufe, ihrer Dienstreisen alle übrigen in Artikel VII dieser Vereinbarung aufgeführten- Privilegien und Immunitäten, soweit dies zur wirksamen Erfüllung der genannten Aufgaben notwendig ist.

Abschnitt 19 Die Beamten der Agentur sind von jeder Verpflichtung mit Bezug auf nationale Dienstleistungen befreit. Dies gilt jedoch hinsichtlich des Staates, dem sie angehören, nur für diejenigen Beamten der Agentur, die auf Grund ihrer Aufgaben in einer vom Generaldirektor der Agentur aufgestellten und von dem betreffenden Staat genehmigten Liste namentlich verzeichnet sind.

Werden andere Beamte der Agentur zu nationalen Dienstleistungen aufgeboten, so gewährt der betreffende Staat auf Ersuchen der Agentur Aufschubfristen für die Aufbietung, soweit sie erforderlich sind, um eine Unterbrechung wichtiger Arbeiten zu vermeiden.

Abschnitt 20 Ausser den in den Abschnitten 18 und 19 vorgesehen Privilegien und Immunitäten gemessen der Generaldirektor der Agentur sowie jeder während

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seiner Abwesenheit in seinem Namen handelnde Beamte und ihre Ehegatten und minderjährigen Kinder die Privilegien, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die gemäss internationalem Recht den diplomatischen Vertretern, ihren Ehegatten und minderjährigen Kindern zuteil werden. Dieselben Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen werden auch den stellvertretenden Generaldirektoren und den in gleichwertigem Rang stehenden Beamten der Agentur zuteil, Abschnitt 21 Die Privilegien und Immunitäten werden den Beamten ausschliesslich im Interesse der Agentur und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil eingeräumt. Die Agentur kann und soll die einem Beamten gewährte Immunität immer dann, aufheben, wenn durch sie nach ihrer Meinung verhindert würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und die Aufhebung ohne Nachteil für die Interessen der Agentur erfolgen kann.

Abschnitt 22 Um den reibungslosen Verlauf der Arbeit der Justizbehörden zu erleichtern, wird die Agentur mit den zuständigen Behörden der Mitglieder zwecks Einhaltung der Polizeivorschriften und zur Vermeidung jeden Missbrauchs, zu dem die im vorliegenden Artikel aufgezählten Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen Anlass geben könnten, stets zusammenarbeiten.

Art.Vn Mit Missionen beauftragte Experten der Agentur Abschnitt 23 Die Experten (andere als die in Artikel VI bezeichneten Beamten), die in Kommissionen der Agentur tätig sind oder für die Agentur Aufträge mit Einschluss der Inspektionsaufgaben gemäss Artikel XII des Statuts der Agentur und Projektprüfungen gemäss Artikel XI des Statuts ausführen, gemessen, auch auf Dienstreisen in Verbindung mit solchen Kommissionen oder Aufträgen, folgende Privilegien und Immunitäten, soweit dies für die wirksame Erfüllung ihrer Aufgaben nötig ist : (a) Befreiung von Verhaftung oder Zurückhaltung und Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks; (b) Befreiung von jeder Gerichtsbarkeit mit Bezug auf die von ihnen in dienstlicher Eigenschaft begangenen Handlungen (einschl. ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen) ; die Betroffenen gemessen diese Befreiung auch wenn sie keine Tätigkeit bei den Kommissionen der Agentur oder keine Aufträge für die Agentur mehr ausführen; (c) Unverletzbarkeit aller Schriften und Dokumente;

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(d) für den Verkehr mit der Agentur das Recht zum Gebrauche von Godes und zum Empfang von Dokumenten und Korrespondenz durch den Kurier oder durch versiegelte Sendungen; (e) gleiche Erleichterungen mit Bezug auf monetäre Einschränkungen oder solche des Geldwechsels, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen in vorübergehender offizieller Mission zustehen; (f ) gleiche Befreiungen und Erleichterungen mit Bezug auf ihr persönliches Gepäck, wie sie den in vergleichbarem Rang stehenden Mitgliedern diplomatischer Vertretungen zustehen.

Abschnitt 24 Das in Abschnitt 23, Buchstabe c und d Stehende darf nicht so ausgelegt werden, als schliesse es angemessene Sicherheitsmassnahmen aus, die zwischen einem Vertragsstaat dieser Vereinbarung und der Agentur in gegenseitigem Einvernehmen festzulegen sind.

Abschnitt 25 Die Vorrechte und Befreiungen werden den Experten im Interesse der Agentur und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil eingeräumt. Die Agentur kann und soll die einem Experten gewährte Immunität immer dann aufheben, wenn nach ihrer Ansicht durch sie verhindert würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und die Aufhebung ohne Nachteile für die Interessen der Agentur erfolgen kann.

Art.Vni Missbrauch von Privilegien Abschnitt 26 Hat nach Auffassung eines Vertragstaates dieser Vereinbarung ein Privileg oder eine Immunität, die auf Grund dieser Vereinbarung gewährt wurden, zu einem Missbrauch geführt, so konsultieren dieser Staat und die Agentur einander, um festzustellen, ob tatsächlich ein Missbrauch stattgefunden hat, und um gegebenenfalls eine Wiederholung zu verhindern. Führen diese Konsultationen nicht zu einem für den Staat und die Agentur befriedigenden Ergebnis, so wird die Frage, ob ein Missbrauch eines Privilegs oder einer Immunität stattgefunden hat, durch ein Verfahren gemäss Abschnitt 34 geklärt. Wird festgestellt, dass ein Missbrauch stattgefunden hat, so hat der davon betroffene Vertrag-?

staat dieser Vereinbarung das Recht, der Agentur nach entsprechender Notifizierung die Ausübung des missbrauchten Privilegs oder der missbrauchten Immunität vorzuenthalten. Die Vorenthaltung von Privilegien und Immunitäten darf jedoch die wesentliche Tätigkeit der Agentur nicht beeinträchtigen und sie nicht an der Wahrnehmung ihrer wesentlichen Aufgaben hindern.

Abschnitt 27 Die Vertreter der Mitglieder an den von der Agentur einberufenen Tagungen, während der Ausübung ihrer Tätigkeit und auf ihren Reisen nach und

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vom Bestimmungsort, sowie Beamte im Sinne des Abschnittes l, Ziffer v, dürfen wegen Handlungen in dienstlicher Eigenschaft nicht zum Verlassen des Landes gezwungen werden, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben. Missbraucht eine solche Person das Privileg des Aufenthalts dadurch, dass sie in diesem Land Tätigkeiten ausübt, die mit ihren dienstlichen Aufgaben in keinem Zusammenhang stehen, so kann sie durch dessen Regierung zum Verlassen des Landes gezwungen werden, wobei die folgenden Bestimmungen vorbehalten bleiben : (a) Vertreter von Mitgliedern, welche die in Abschnitt 20 vorgesehenen Immunitäten gemessen, dürfen zum Verlassen des Landes nur in Übereinstimmung mit dem auf die in diesem Land akkreditierten Diplomaten anwendbaren diplomatischen Verfahren gezwungen werden, (b) Im Falle eines Beamten, auf den Abschnitt 20 nicht anwendbar ist, darf eine Ausweisungsverfügung durch die Landesbehörden nicht ohne Genehmigung des Aussenministers des betreffenden Landes getroffen werden; diese Genehmigung darf erst nach einer Konsultation mit dem Generaldirektor der Agentur erteilt werden; wird gegen einen Beamten ein Ausweisungsverfahren eingeleitet, so hat der Generaldirektor der Agentur das Recht, die davon betroffene Person in diesem Verfahren zu vertreten.

Art. IX Laissez-passer Abschnitt 28 Die Beamten der Agentur haben das Recht, nach Massgabe von Verwaltungsabmachungen zwischen dem Generaldirektor der Agentur und dem Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen Laissez-passer der Vereinten Nationen zu benutzen. Der Generaldirektor der Agentur notifiziert jedem Vertragstaat dieser Vereinbarung die zu diesem Zweck getroffenen Verwaltungsabmachungen.

Abschnitt 29 Die den Beamten der Agentur ausgestellten Laissez-passer werden von den Vertragstaaten dieser Vereinbarung als gültige Reisedokumente anerkannt und angenommen.

Abschnitt 30 Die Visa-Gesuche (sofern Visa erforderlich sind) der Beamten der Agen- .

tur, die Inhaber der Laissez-passer der Vereinten Nationen sind, denen eine Bescheinigung beiliegt, wonach der betreffende Beamte im Auftrage der Agentur reist, sind innerhalb einer möglichst kurzen Frist zu prüfen. Den Inhabern der Laissez-passer werden ausserdem Erleichterungen zur Ermöglichung schneller Reisen gewährt.

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Abschnitt 31 Gleiche Erleichterungen, wie sie in Abschnitt 30 aufgezählt sind, werden Experten und ändern Personen zuteil, die zwar nicht im Besitz eines Laissezpasser der Vereinten Nationen sind, jedoch eine Bescheinigung besitzen, gemäss der sie im Auftrage der Agentur reisen.

Abschnitt 32 Der Generaldirektor, die stellvertretenden Generaldirektoren und die ändern Beamten, die mindestens im Rang eines Abteilimgschefs der Agentur stehen und ini Auftrage der Agentur mit Laissez-passer der Vereinten Nationen reisen, stehen im Genuss der gleichen Reiseerleichterungen, wie sie den in vergleichbarem Rang stehenden Mitgliedern diplomatischer Vertretungen zustehen.

Art.X Beilegung von Streitigkeiten Abschnitt 33 Die Agentur wird ein angemessenes Verfahren vorsehen für die Beilegung von: (a) Streitigkeiten aus Verträgen oder ändern privatrechtlichen Streitigkeiten, an denen die Agentur als Partei beteiligt sein könnte; (b) Streitigkeiten, in die ein Beamter oder ein Experte der Agentur verwickelt sein könnte, der zufolge seiner offiziellen Stellung im Genuss der Immunität steht, vorausgesetzt, dass die Immun ität nicht gemäss den Abschnitten 21 und 25 aufgehoben worden ist.

Abschnitt 34 Sofern nicht die Parteien in einem bestimmten Fall übereinkommen, ein anderes Verfahren anzuwenden, wird jede Streitfrage, die sich auf die Auslegung oder die Anwendung dieser Vereinbarung bezieht, beim Internationalen Gerichtshof in Übereinstimmung mit dessen Statut anhängig gemacht. Entsteht zwischen der Agentur und einem Mitglied eine Streitigkeit, für welche die Parteien keine andere Art der Beilegung vereinbaren, so ist gemäss Artikel 96 der Satzung der Vereinten Nationen und Artikel 65 des Statuts des Gerichtshofes sowie gemäss den einschlägigen Bestimmungen der zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und der Agentur abgeschlossenen Vereinbarung ein Gutachten über jede aufgeworfene Rechtsfrage einzuholen. Das Gutachten wird von den Parteien als bindend anerkannt.

Art. XI Auslegung

Abschnitt 35 Die Bestimmungen dieser Vereinbarung sind unter Berücksichtigung der Aufgäben auszulegen, die" der Agentur durch ihr Statut übertragen sind.

233 Abschnitt 36 Die Bestimmungen dieser Vereinbarung beschränken in keiner Weise die Privilegien und Immunitäten, die der Agentur von einem Staat schon gewährt worden sind oder noch gewährt werden könnten, weil sich der Sitz oder regionale Büros der Agentur oder zur Agentur gehörende Beamte und Experten sowie ihr gehörendes Material, Ausrüstungen oder Einrichtungen in Verbindung mit den Projekten oder der Tätigkeit der Agentur in dessen Gebiet befinden; dies gilt auch für die Anwendung von Sicherheitsmassregeln auf Agentvirprojekte oder andere Vorkehrungen. Diese Vereinbarung darf nicht so ausgelegt werden, als stehe sie dem Abschluss von Zusatzvereinbarungen zwischen einem Vertragstaat und der Agentur zur Anpassung von Bestimmungen dieser Vereinbarung oder zur Erweiterung oder Einschränkung der darin gewährten Privilegien und Immunitäten entgegen.

Abschnitt 37 Weder eine Bestimmung des Statuts der Agentur noch sonstige Rechte und Pflichten, welche die Agentur hat, können durch diese Vereinbarung aufgehoben oder eingeschränkt werden.

Art. XII Schlussbestitnmungen Abschnitt 38 Diese Vereinbarung wird allen Mitgliedern der Agentur zur Annahme übermittelt. Die Annahme erfolgt durch Hinterlegung einer Annahmeurkunde beim Generaldirektor; die Vereinbarung tritt für jedes Mitglied mit der Hinterlegung seiner Annahmeurkunde in Kraft. Es wird unterstellt, dass ein Staat, in dessen Namen eine Annahmeurkunde hinterlegt wird, in der Lage sein muss, die Bestimmungen dieser Vereinbarung auf Grund seiner Gesetzgebung anzuwenden. Der Generaldirektor übermittelt der Regierung jedes Staates, der Mitglied der Agentur ist oder wird, eine beglaubigte Abschrift dieser Vereinbarung und unterrichtet alle Mitglieder von der Hinterlegung jeder Annahmeurkunde sowie von jeder Kündigungsmitteilung gemäss Abschnitt 39.

Jedes Mitglied der Agentur kann Vorbehalte zu dieser Vereinbarung machen. Es kann dies nur bei der Hinterlegung der Annahmeurkunde tun ; der Generaldirektor gibt den Wortlaut der Vorbehalte unverzüglich allen Mitgliedern der Agentur bekannt.

Abschnitt 39 Diese Vereinbarung bleibt zwischen der Agentur und jedem Mitglied, das eine Annahmeurkunde hinterlegt hat, so lange in Kraft, als dieses Mitglied Agenturmitglied bleibt oder bis das Direktionskomitee eine revidierte Verein-

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barung genehmigt und das betreffende Mitglied Vertragstaat der revidierten Vereinbarung wird; wenn jedoch ein Mitglied dem Generaldirektor eine Kündigungsmitteilung übermittelt, so tritt diese Vereinbarung hinsichtlich dieses Mitgliedes ein Jahr nach Empfang der Mitteilung durch den Generaldirektor ausser Kraft.

Abschnitt 40 Auf Verlangen eines Drittels der Vertragstaaten dieser Vereinbarung zieht das Direktionskomitee der Agentur die Genehmigung von Änderungen in Erwägung. Vom Komitee genehmigte Änderungen treten in Kraft, sobald sie nach dem in Abschnitt 38 vorgesehenen Verfahren angenommen worden sind.

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Die Vereinbarung ist vom Direktionskomitee der Agentur am 1. Juli 1959 genehmigt worden.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung der Vereinbarung über Privilegien und Immunitäten der Internationalen AtomenergieAgentur (Vom 5. Februar 1969)

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Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1969

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

07

Cahier Numero Geschäftsnummer

10168

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.02.1969

Date Data Seite

217-234

Page Pagina Ref. No

10 044 242

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