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Bekanntmachungen von Departementen und anderen Verwaltungsstellen des Bundes Änderungen im diplomatischen Korps vom 28. Mai bis 3. Juni 1969 Aufnahme der dienstlichen Tätigkeit

Bundesrepublik Deutschland Fräulein Gudrun Haug, Attaché (Kultur- und Wirtschaftsangelegenheiten) Beendigung der dienstlichen Tätigkeit Vereinigte Staaten von Amerika Herr William J.Hood, Erster Sekretär Beförderungen USSR Herr Viatcheslav Kournikov, Beamter, in den Rang eines Attachés

Verpfändung einer Eisenbahngesellschaft Die «Società ferrovie luganesi» in Lugano stellt das Gesuch, es möchte ihr bewilligt werden, ihre Bahnlinie Lugano-Ponte Tresa mit einer Baulänge von 12,344 km samt Zubehör und Betriebsmaterial im Sinne von Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen im 2. Rang, im Nachgang zu den bestehenden Pfandrechten aus dem Jahre 1942 von 1300000 Franken, zu verpfänden.

Zweck: Sicherstellung eines Kredites von 1000000 Franken, der für die Erneuerung des Rollmaterials bestimmt ist.

Soweit die Bahn auf öffentlichen Strassen angelegt ist, schliesst das Pfandrecht nur den Oberbau mit den elektrischen Leitungen in sich, nicht aber den öffentlichen Grund.

Einsprachen gegen dieses Verpfändungsgesuch sind dem Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement in Bern bis 27. Juni 1969 einzureichen.

Bern, den 10. Juni 1969 Eidgenössisches Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement

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Verfügung der Generaldirektion der Schweizerischen Bundeshahnen über Motorfahrzeugverkehr und Parkierung zwischen den Pfeilern 3 und 4 der Eisenbahnbrücke über die Schützenmatte in Bern (Vom 27. Mai 1969)

Die Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen, gestützt auf Artikel 2 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 19581' über den Strassenverkehr, Artikel 76 Absatz 4 und Artikel 86 Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 31. Mai 19632) über die Strassensignalisation, verfügt:

Art. l Auf dem im Eigentum der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) stehenden Areal der Schützenmatte in Bern sind unter der Bahnbrücke zwischen den Pfeilern 3 und 4 der Öffentliche Motorfahrzeugverkehr und das Parkieren verboten.

Das Befahren dieses Areals und das Parkieren ist ausschliesslich Personen gestattet, die im Besitze einer entsprechenden Bewilligung des Generalsekretariates SBB sind. Der diesbezügliche Ausweis ist an der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen.

Art. 2 Das Generalsekretariat SBB wird mit der Anbringung der erforderlichen Absperrungen, Signale und Markierungen beauftragt.

Art. 3 Diese Verfügung tritt mit der Aufstellung der Signale in Kraft. Sie unterliegt der Beschwerde an den Bundesrat gemäss Artikel 124, Buchstabe b des J

> AS 1959 679, 859, 1960 538, 1962 1362 ') AS 1963 541, 1966 764

1200 Bundesgesetzes vom 16. Dezember 19431) über die Organisation der Bundesrechtspflege.

Bern, den 27. Mai 1968 Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen Der Präsident: i. V. Wellig 0864

*> BS 3 531

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13.06.1969

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