Übersetzung

Europäisches Übereinkommen über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland Abgeschlossen in Strassburg am 15. März 1978 Von der Bundesversammlung genehmigt am ...1 In Kraft getreten am ...

Präambel Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen, in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, die vor allem auf der Achtung des Vorranges des Rechts sowie der Menschenrechte und Grundfreiheiten beruht; überzeugt, dass die Einführung geeigneter Massnahmen der gegenseitigen Amtshilfe zur Erreichung dieses Zieles beitragen wird; in der Erwägung, dass es wichtig ist, die Mittel zur Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen zu verbessern und zu vereinfachen, sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Anwendungsbereich des Übereinkommens

1. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander Amtshilfe in Verwaltungssachen zu leisten, sobald ihnen ein Amtshilfeersuchen nach Massgabe dieses Übereinkommens zugeht.

2. Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung in Steuer- oder Strafsachen.

Jedoch kann jeder Staat bei der Unterzeichnung, bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, dass bezüglich der an ihn gerichteten Amtshilfeersuchen das Übereinkommen in Steuersachen sowie auf Verfahren über Straftaten Anwendung findet, deren Verfolgung und Bestrafung im Zeitpunkt des Ersuchens nicht in die Zuständigkeit seiner

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BBl 2017 5977

2016-1931

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Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland. Europäisches Übereink.

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Gerichte fällt. Dieser Staat kann in seiner Erklärung mitteilen, dass er sich auf das Fehlen der Gegenseitigkeit berufen wird.

3. Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung, bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit binnen fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Verwaltungssachen bezeichnen, auf die er das Übereinkommen nicht anwenden wird. Jeder andere Vertragsstaat kann sich auf das Fehlen der Gegenseitigkeit berufen.

4. Die Erklärungen nach den Absätzen 2 und 3 werden je nach Lage des Falles mit dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für den die Erklärung abgebenden Staat in Kraft tritt, oder drei Monate nach ihrem Eingang beim Generalsekretär des Europarats wirksam. Sie können ganz oder teilweise durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung zurückgenommen werden. Die Zurücknahme wird drei Monate nach Eingang der Erklärung wirksam.

Art. 2

Zentrale Behörde

1. Jeder Vertragsstaat bestimmt eine zentrale Behörde, welche die von Behörden anderer Vertragsstaaten ausgehenden Amtshilfeersuchen entgegennimmt und bearbeitet. Bundesstaaten steht es frei, mehrere zentrale Behörden zu bestimmen.

2. Jeder Vertragsstaat kann andere Behörden bestimmen, welche dieselben Aufgaben haben wie die zentrale Behörde; er legt ihre örtliche Zuständigkeit fest. Jedoch hat die ersuchende Behörde stets das Recht, sich unmittelbar an die zentrale Behörde zu wenden.

3. Jeder Vertragsstaat kann ausserdem eine Absendebehörde bestimmen, welche die von seinen eigenen Behörden ausgehenden Amtshilfeersuchen zusammenzufassen und an die zuständige zentrale Behörde im Ausland weiterzuleiten hat. Bundesstaaten steht es frei, mehrere Absendebehörden zu bestimmen.

4. Bei den genannten Behörden muss es sich entweder um Ministerien oder um sonstige amtliche Stellen handeln.

5. Jeder Vertragsstaat teilt durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung Bezeichnung und Anschrift der nach diesem Artikel bestimmten Behörden mit.

Art. 3

Befreiung von der Legalisation

Ein nach diesem Übereinkommen übermitteltes Amtshilfeersuchen und seine Anlagen sind von der Legalisation, der Apostille und jeder entsprechenden Förmlichkeit befreit.

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Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland. Europäisches Übereink.

Art. 4

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Pflicht zur Beantwortung

Sofern dieses Übereinkommen nichts anderes vorsieht, ist die zentrale Behörde des ersuchten Staates, die ein Amtshilfeersuchen erhält, verpflichtet, das Ersuchen zu bearbeiten.

Art. 5

Inhalt des Ersuchens

Das Ersuchen muss alle erforderlichen Angaben enthalten, insbesondere: a.

über die Behörde, von der das Ersuchen ausgeht;

b.

über den Gegenstand und den Zweck des Ersuchens;

c.

gegebenenfalls über den Namen, die Staatsangehörigkeit, die Anschrift und alle sonstigen Angaben zur Feststellung der Person, die um Auskunft gebeten werden soll oder auf die sich die Auskunft oder das erbetene Schriftstück bezieht.

Art. 6

Ordnungsmässigkeit des Ersuchens

Ist die zentrale Behörde des ersuchten Staates der Ansicht, dass das Ersuchen nicht diesem Übereinkommen entspricht, so unterrichtet sie unverzüglich die ersuchende Behörde und führt dabei die Einwände gegen das Ersuchen einzeln an.

Art. 7

Ablehnung der Erledigung

1. Die zentrale Behörde des ersuchten Staates, die ein Amtshilfeersuchen erhält, kann es ablehnen, dem Ersuchen stattzugeben, wenn sie der Ansicht ist, dass: a.

der Gegenstand des Ersuchens keine Verwaltungssache im Sinne des Artikels 1 ist;

b.

die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen dieses Staates zu beeinträchtigen;

c.

die Erledigung des Ersuchens die Grundrechte oder die wesentlichen Interessen der Person, auf die sich die erbetene Auskunft bezieht, beeinträchtigen könnte oder das Ersuchen vertrauliche Auskünfte betrifft, die nicht preisgegeben werden dürfen;

d.

ihr innerstaatliches Recht oder ihre innerstaatliche Übung der erbetenen Amtshilfe entgegensteht.

2. Über die Ablehnung unterrichtet die zentrale Behörde des ersuchten Staates unverzüglich die ersuchende Behörde unter Angabe der Gründe.

Art. 8

Kosten

Vorbehaltlich der Artikel 18 und 21 darf für die Beantwortung des Amtshilfeersuchens die Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Tätigkeit des ersuchten Staates nicht verlangt werden.

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Art. 9

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Sprachen

1. Das Amtshilfeersuchen und seine Anlagen müssen in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des ersuchten Staates abgefasst oder von einer Übersetzung in diese Sprache begleitet sein.

2. Jede zentrale Behörde muss jedoch, sofern sie nicht aus im Einzelfall gegebenen Gründen Widerspruch erhebt, ein Amtshilfeersuchen entgegennehmen, das in einer der Amtssprachen des Europarats abgefasst oder von einer Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet ist.

3. Die Antwort muss in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des ersuchten Staates, des Europarats oder des ersuchenden Staates abgefasst sein.

Art. 10

Frist und Übermittlung der Antwort

1. Die Beantwortung eines Amtshilfeersuchens muss so schnell wie möglich erfolgen. Nimmt jedoch die Abfassung der Antwort längere Zeit in Anspruch, so hat die zentrale Behörde des ersuchten Staates die ersuchende Behörde davon zu unterrichten, nach Möglichkeit unter Angabe des ungefähren Zeitpunkts, zu dem die Antwort erwartet werden kann.

2. Die Antwort auf das Amtshilfeersuchen ist an die ersuchende Behörde zu senden.

Art. 11

Übermittlung auf diplomatischem oder konsularischem Weg

Jeder Vertragsstaat kann den diplomatischen oder konsularischen Weg benutzen, um der zuständigen zentralen Behörde eines anderen Vertragsstaats Amtshilfeersuchen zu übermitteln.

Art. 12

Andere internationale Übereinkünfte oder Absprachen

Dieses Übereinkommen lässt bestehende oder künftige internationale Übereinkünfte oder sonstige Absprachen und Übungen zwischen Vertragsstaaten auf Gebieten unberührt, die Gegenstand des vorliegenden Übereinkommens sind.

Kapitel II: Ersuchen um Auskünfte, Schriftstücke und Ermittlungen Art. 13

Ersuchen um Auskünfte über Rechts- und sonstige Vorschriften sowie Übungen

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander Auskünfte über ihre Rechts- und sonstigen Vorschriften sowie ihre Übungen in Verwaltungssachen zu erteilen, sobald sie von einer Behörde des ersuchenden Staates zu Verwaltungszwecken darum ersucht werden.

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Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland. Europäisches Übereink.

Art. 14

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Ersuchen um Auskünfte über Tatsachen und um Übermittlung von Schriftstücken

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander ihnen zur Verfügung stehende Auskünfte über Tatsachen in Verwaltungssachen zu erteilen und beglaubigte Abschriften, gewöhnliche Abschriften oder Auszüge aus Verwaltungsschriftstücken zu übermitteln, sobald sie von einer Behörde des ersuchenden Staates zu Verwaltungszwecken darum ersucht werden.

Art. 15

Ermittlungsersuchen

Wenn das Ersuchen von einer Behörde des ersuchenden Staates zu Verwaltungszwecken gestellt wird, werden die Vertragsstaaten ihm durch Ermittlungen oder jedes andere Verfahren in der durch die Rechtsvorschriften oder die Übungen des ersuchten Staates vorgesehenen oder zugelassenen Weise Folge leisten, jedoch ohne dabei Zwangsmittel anzuwenden.

Art. 16

Ausschliessliche Verwendung für den im Ersuchen bezeichneten Zweck

1. Auf Verlangen der zentralen Behörde des ersuchten Staates darf die ersuchende Behörde Auskünfte oder Schriftstücke, die ihr aufgrund dieses Übereinkommens übermittelt werden, nicht für andere als die in dem Amtshilfeersuchen bezeichneten Zwecke benutzen.

2. Jeder Staat kann jederzeit einen Vorbehalt zu Absatz 1 machen, soweit seine Rechtsvorschriften über den Zugang zu Verwaltungsakten dessen Beachtung nicht zulassen.

3. Die zentrale Behörde des ersuchten Staates kann in jedem Einzelfall die Bearbeitung von Ersuchen einer Behörde eines Staates ablehnen, der einen solchen Vorbehalt gemacht hat.

Art. 17

Zur Beantwortung befugte Behörde

1. Die zentrale Behörde des ersuchten Staates, die ein Ersuchen erhält, kann die Antwort selbst abfassen, wenn sie zuständig ist, oder das Ersuchen zur Beantwortung an die zuständige Behörde weiterleiten.

2. Die zentrale Behörde des ersuchten Staates kann in geeigneten Fällen oder aus Gründen der Verwaltungsorganisation ein Ersuchen um Rechtsauskunft nach Artikel 13 mit Zustimmung der ersuchenden Behörde an eine private Stelle oder einen qualifizierten Juristen zur Beantwortung weiterleiten.

Art. 18

Besondere Kosten

1. Zahlungen an Sachverständige und Dolmetscher, die bei der Erledigung des Ersuchens mitwirken, gehen zulasten des ersuchenden Staates.

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2. Dasselbe gilt, wenn die Antwort auf das Ersuchen um Rechtsauskunft nach Artikel 13 mit Zustimmung der ersuchenden Behörde von einer privaten Stelle oder einem qualifizierten Juristen ausgearbeitet worden ist.

Kapitel III: Rechtshilfeersuchen in Verwaltungssachen Art. 19

Erhebungen

1. Ein Verwaltungsgericht oder jede andere Stelle, die in einem der Vertragsstaaten richterliche Aufgaben in Verwaltungssachen ausübt, kann in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften dieses Staates die zentrale Behörde eines anderen Vertragsstaats durch ein Rechtshilfeersuchen bitten, von der zuständigen Behörde Erhebungen durchführen zu lassen, sofern ein solches Verfahren in dem ersuchten Staat für den Einzelfall zugelassen ist.

2. Ein Rechtshilfeersuchen darf nicht zur Erlangung von Beweisen benutzt werden, die nicht zur Verwendung in einem anhängigen oder künftigen Gerichtsverfahren bestimmt sind.

3. Die Erledigung des Rechtshilfeersuchens kann insoweit verweigert werden, als sie in dem ersuchten Staat nicht in die Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichts oder einer anderen Stelle fällt, die richterliche Aufgaben in Verwaltungssachen ausübt.

Art. 20

Anzuwendendes Recht und bestimmte Form

1. Die Stelle, die einem Rechtshilfeersuchen Folge leistet, wendet hinsichtlich der einzuhaltenden Verfahrensform und der anzuwendenden Zwangsmittel ihr innerstaatliches Recht an.

2. Jedoch ist dem Wunsch der ersuchenden Stelle nach Einhaltung einer bestimmten Form zu entsprechen, wenn diese mit dem Recht und den Übungen des ersuchten Staates nicht unvereinbar ist, insbesondere bei der Mitteilung des Zeitpunkts und des Ortes der erbetenen Massnahme an die betroffenen Parteien.

3. Ein Rechtshilfeersuchen wird nicht erledigt, soweit die Person, die es betrifft, sich auf ein Recht zur Aussageverweigerung oder auf ein Aussageverbot beruft, das: a.

nach dem Recht des ersuchten Staates vorgesehen ist; oder

b.

nach dem Recht des ersuchenden Staates vorgesehen und im Rechtshilfeersuchen bezeichnet oder gegebenenfalls auf Verlangen der ersuchten Stelle von der ersuchenden Stelle bestätigt worden ist.

Art. 21

Besondere Kosten

Zahlungen an Sachverständige und Dolmetscher, die bei der Erledigung des Rechtshilfeersuchens mitwirken, gehen zulasten des ersuchenden Staates. Dasselbe gilt, wenn der Wunsch auf Anwendung einer bestimmten Form des Verfahrens besondere Kosten verursacht.

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Art. 22

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Durchführung auf diplomatischem oder konsularischem Weg

Die Bestimmungen dieses Kapitels schliessen nicht aus, dass die Vertragsstaaten Erhebungen unmittelbar durch ihre Diplomaten oder Konsularbeamten durchführen lassen können, wenn der Staat, in dessen Hoheitsgebiet die Erhebungen durchgeführt werden sollen, nicht widerspricht.

Kapitel IV: Schlussbestimmungen Art. 23

Inkrafttreten des Übereinkommens

1. Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

2. Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der dritten Ratifikations-, Annahmeoder Genehmigungsurkunde folgt.

3. Für jeden Unterzeichnerstaat, der das Übereinkommen später ratifiziert, annimmt oder genehmigt, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.

Art. 24

Revision des Übereinkommens

Auf Ersuchen eines Vertragsstaats oder nach Ablauf des dritten Jahres, das auf das Inkrafttreten dieses Übereinkommens folgt, nehmen die Vertragsstaaten mehrseitige Konsultationen auf, bei denen sich jeder andere Mitgliedstaat des Europarats durch einen Beobachter vertreten lassen kann, um die Anwendung des Übereinkommens sowie die Zweckmässigkeit seiner Revision oder einer Erweiterung einzelner Bestimmungen zu prüfen. Diese Konsultationen finden auf einer vom Generalsekretär des Europarats einberufenen Tagung statt.

Art. 25

Beitritt eines Nichtmitgliedstaats des Europarats

1. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats jeden Nichtmitgliedstaat einladen, dem Übereinkommen beizutreten; ein solcher Beschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen einschliesslich der Stimmen aller Vertragsstaaten.

2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats; die Urkunde wird drei Monate nach ihrer Hinterlegung wirksam.

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Art. 26

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Räumlicher Geltungsbereich des Übereinkommens

1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.

2. Jeder Staat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung dieses Übereinkommen auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt oder für das er Vereinbarungen treffen kann.

3. Jede nach Absatz 2 abgegebene Erklärung kann zurückgenommen werden. Die Zurücknahme wird sechs Monate nach Eingang der Zurücknahmeerklärung beim Generalsekretär des Europarats wirksam.

Art. 27

Vorbehalte zu dem Übereinkommen

1. Andere als der in Artikel 16 Absatz 2 vorgesehene Vorbehalt zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.

2. Ein Vertragsstaat, der von dem in Artikel 16 Absatz 2 vorgesehenen Vorbehalt Gebrauch macht, kann diesen durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung zurücknehmen; die Erklärung wird mit dem Tag ihres Eingangs wirksam.

Art. 28

Kündigung des Übereinkommens

1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation für sich kündigen.

2. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam. Jedoch findet das Übereinkommen weiterhin auf die vor Ablauf dieser Frist eingegangenen Ersuchen Anwendung.

Art. 29

Aufgaben des Depositars des Übereinkommens

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist: a.

jede Unterzeichnung;

b.

jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;

c.

jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach seinem Artikel 23 Absätze 2 und 3;

d.

jede nach Artikel 1 Absätze 2, 3 und 4 eingegangene Erklärung;

e.

jede nach Artikel 2 Absatz 5 eingegangene Erklärung;

f.

jeden nach Artikel 16 Absatz 2 gemachten Vorbehalt;

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g.

jede nach Artikel 26 Absätze 2 und 3 eingegangene Erklärung;

h.

jede nach Artikel 27 Absatz 2 gemachte Zurücknahme eines Vorbehalts;

i.

jede nach Artikel 28 Absatz 1 eingegangene Notifikation.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Strassburg am 15. März 1978 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.

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