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Bekanntmachungen von Departementen und anderen

Verwaltungsstellen des Bundes

Änderungen im diplomatischen Korps vom 27.August bis S.September 1969 Aufnahme der dienstlichen Tätigkeit Frankreich Herr Oberst Jean-Baptiste Pantalacci, Militär- und Luftattache.

Österreich Herr Oberst i. Gst. Otto Scholik, Militär- und Luftattache.

Polen Herr Tomasz Wawrzyniewicz, Zweiter Sekretär.

Beendigung der dienstlichen Tätigkeit Frankreich Herr Oberst Robert Bentresque, Militär- und Luftattache.

Marokko Herr Al-Arbi Khattabi, Botschaftsrat.

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Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für die Berufe des Decolleteurs und des Decolleteur-Mechanikers (Vom 28. Juli 1969)

Das Eidgenössische

Volkswirtschaftsdepartement,

nach Massgabe von Artikel 11 Absatz l, 28 Absatz 2 und 32 Absatz l des Bundesgesetzes vom 20. September 1963 über die Berufsbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und der Artikel 12 und 21 Absatz l der zugehörigen Verordnung vom 30. März 1965, erlässt das nachstehende Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für die Berufe des Decolleteurs und Decolleteur-Mechanikers.

L Ausbildung 1. Lehrverhältnis Art. l

Berufsbezeichnungen und Dauer der Lehren 1

Die Berufsbezeichnungen lauten: A. Decolleteur, B. Decolleteur-Mechaniker.

2 Der Decolleteur fertigt die Steuerkurven für die Drehautomaten an. Er stellt ferner die Werkzeuge her, schleift sie und richtet die Drehautomaten für die serienmässige Fabrikation von Werkstücken gemäss Zeichnung ein. Während der Fabrikation überwacht er das richtige Funktionieren der Automaten und kontrolliert die Qualität der hergestellten Werkstücke.

Der Decolleteur-Mechaniker genügt höheren Anforderungen als der Decolleteur. Er ist in der Lage, die Folge der Arbeitsvorgänge zu bestimmen und

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die Plan- bzw. Glockenkurven, die den Arbeitsablauf in den Automaten steuern, zu berechnen, aufzuzeichnen und anzufertigen. Er ist zudem fähig, Automaten für die Herstellung von komplizierten Teilen einzurichten und die statistische Kontrolle nach Vorschrift durchzuführen.

3

Die Lehren dauern : A. Decolleteur 3 Jahre, B. Decolleteur-Mechaniker zusätzlich l Jahr.

4

Der Decolleteur-Mechaniker ist ein sogenannter Aufbauberuf. Die einjährige Zusatzlehre kann nur von gelernten Decolleteuren mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis gemacht werden. Der Besuch der berufskundlichen Fächer an der Berufsschule ist auch während der Zusatzlehre obligatorisch.

5

Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, ist der Antritt der Decolleteur-Lehre nach Möglichkeit auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen. Die Zusatzlehre für Decolleteur-Mechaniker kann nur bei Beginn des Schuljahres angetreten werden.

Art. 2 Anforderungen an die Lehrbetriebe (für beide Berufe) 1 Decolleteurlehrlinge dürfen nur in Betrieben ausgebildet werden, deren Fabrikationsprogramm eine genügende Verschiedenartigkeit auf weist. Sie müssen über eine mechanische Werkstatt mit den nötigen Werkzeugen, Werkzeugmaschinen, den gebräuchlichen Drehautomaten und'Vorrichtungen verfügen und in der Lage sein, das gesamte in den Artikeln 5 und 6 für den Decolleteur erwähnte Lehrprogramm zu vermitteln.

2

Decolleteur-Mechanikerlehrlinge dürfen nur in Betrieben ausgebildet werden, die komplizierte Teile herstellen. Die Betriebe müssen nebst den in Absatz l erwähnten Einrichtungen und Maschinen zusätzlich über Automaten mit Zusatzapparaten für die Herstellung komplizierter Werkstücke verfügen und in der Lage sein, das gesamte in den Artikeln 5 und 6 für den DecolleteurMechaniker aufgeführte Lehrprogramm zu vermitteln.

3 Betriebe ohne eigene mechanische Werkstatt dürfen Lehrlinge ausbilden, wenn sie dafür sorgen, dass ihnen das ganze Lehrprogramm gemäss Artikel 5 und 6 vermittelt wird. Arbeiten, Fertigkeiten und Berufskenntnisse, welche der Lehrbetrieb nicht vermitteln kann, müssen in solchen Fällen in einem ändern geeigneten Betrieb vermittelt werden. Die zuständige kantonale Behörde ist vorgängig über Umfang, Dauer und Ort dieser Ergänzungsausbildung zu orientieren und um ihre Zustimmung zu ersuchen.

4 Die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausbildung von Lehrlingen gemäss Artikel 9 Absatz l des Bundesgesetzes bleiben vorbehalten.

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Art. 3 Höchstzahl der Lehrlinge (für beide Berufe) 1

In einem Betrieb dürfen gleichzeitig ausgebildet werden:

1 Lehrling, wenn der Meister allein oder mit 1-2 gelernten Decolleteuren bzw.

gelernten Decolleteur-Mechanikern ständig tätig ist.

2 Lehrlinge, wenn der Meister 3-5, 3 Lehrlinge, wenn er 6-9, 4 Lehrlinge, wenn er 10-14 gelernte Decolleteure bzw. gelernte DecolleteurMechaniker ständig beschäftigt; l weiterer Lehrling auf jede weitere angebrochene oder ganze Gruppe von 5 ständig beschäftigten, gelernten Decolleteuren bzw. gelernten DecolleteurMechanikern.

2

Für die Bestimmung der Anzahl Decolleteur-Mechanikerlehrlinge gemäss Absatz l gelten bis Ende 1975 auch qualifizierte Decolleteure, welche die Arbeiten des Decolleteur-Mechanikers beherrschen. In Betrieben, die beide Lehren vermitteln, dürfen die gelernten Decolleteur-Mechaniker nur für einen der beiden Berufe gezählt werden.

3 Die Aufnahme von 2 und mehr Lehrlingen ist zeitlich so anzusetzen, dass sich die Lehrantritte möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

2. Lehrprogramm für die Ausbildung im Betrieb

Art. 4 Allgemeine Richtlinien (für beide Berufe) 1

Der Lehrling ist bei Antritt der Lehre einem geeigneten gelernten Decolleteur bzw. gelernten Decolleteur-Mechaniker zuzuweisen, der über die notwendigen Werkzeuge und Maschinen verfügt.

2 Der Lehrling ist von Anfang an planmässig in den Beruf einzuführen. Er ist rechtzeitig über die bei den verschiedenen Arbeiten auftretenden Unfallgefahren und Gesundheitsschädigungen aufzuklären und zur Führung eines Arbeitstagebuches verpflichtet, das der Lehrmeister mindestens monatlich zu kontrollieren hat1'.

3 Der Lehrling ist zu Reinlichkeit, Ordnung, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit sowie zu genauem, sauberem und mit fortschreitender Fertigkeit auch zu 1

> Musterblätter für die Führung des Arbeitstagebuches können bei der Association des fabricants de décolletage, de taillages et de vis pour l'horlogerie et l'appareillage, Bienne, und beim Verband Schweiz. Präzisionsschrauben- und Decolletagefabriken in Solothurn gratis bezogen werden.

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raschem und selbständigem Arbeiten zu erziehen. Die Arbeiten gemäss Artikel 5 sind so viel wie möglich zu wechseln.

4

Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten sind alle Arbeitsverfahren abwechslungsweise zu wiederholen. Die Ausbildung darin ist zu ergänzen, so dass der Lehrling am Ende der Lehre alle im Lehrprogramm erwähnten praktischen Arbeiten selbständig und in angemessener Zeit ausführen kann.

5

Die in den Artikeln 5 und 6 aufgeführten praktischen Arbeiten und Berufskenntnisse bilden die Grundlage für die systematische Ausbildung.

Art. 5 Praktische Arbeiten A. Decolleteur Erstes Lehrjahr Mechanikerarbeiten: Handhaben der Werkzeuge und Üben im Feilen, Sägen und Bohren. Schneiden von Gewinden von Hand mit Schneidwerkzeugen. Drehen und Fräsen von einfachen Formstücken. Anfertigen von Handwerkzeugen. Härten und Anlassen von Werkzeugen. Messen mit Massstab, Schieblehre, Mikrometer und Winkelmesser.

Decolletagearbeiten: Ausführen von einfachen Arbeiten am Drehautomaten, wie Schmieren, Laden des Materials, Nachstellen der Werkzeuge. Einführen in das Einrichten und Regulieren von Automaten. Schärfen von Werkzeugen aus Stahl und Hartmetall.

Zweites Lehrjahr Mechanikerarbeiten: Bearbeiten von einfachen Kurvenscheiben und Glockenkurven für Automaten. Herstellen von gedrehten und gebohrten Werkstücken sowie von einfachen Werkzeugen aus Stahl und Hartmetall.

Decolletagearbeiten: Vollständiges Einrichten und Regulieren von Automaten für die Herstellung einfacher Drehteile einschliesslich Montieren der Kurven, Zangen und Führungsbüchsen.

Bohren, Schneiden von Gewinden auf dem Automat.

Messen mit Messuhren und Lehren.

Drittes Lehrjahr Decolletagearbeiten: Selbständiges Einrichten von Automaten mit einfachen Zusatzapparaten für die Herstellung schwierigerer Drehteile. Herstellen von Teilen nach Zeichnung mit Zentrierung, Bohrung, Aussen- und Innengewinde, Schlitz und Hinterstrich. Selbständiges gleichzeitiges Überwachen mehrerer Drehautomaten. Messen mit mechanischen und optischen Apparaten.

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B. Decolleteur-Mechaniker (Zusatzlehre für gelernte Decolleteure) Viertes Lehrjahr Mechanikerarbeiten: Weiterausbilden im Gewindeschneiden von Hand und auf der Drehbank, im Drehen, Fräsen, Schleifen und Scharfen von Werkzeugen bei gleichzeitiger Steigerung der Anforderungen. Warmbehandeln von Stählen.

Anfertigen von Spezialwerkzeugen und Spezialzubehör für Automaten und Zusatzapparate.

Beheben von Störungen an Automaten.

Decolletagearbeiten: Berechnen, Anreissen und Herstellen von Kurven für die Steuerung von Automaten. Einrichten von Automaten mit besonderen Zusatzapparaten für die Herstellung von komplizierten Werkstücken.

Einstellen von Lehren mit Endmassen.

Durchführen von Härteprüfungen.

Einführen in die Anwendung der statistischen Kontrolle gemäss Vorschrift.

Art. 6

Berufskenntnisse In Verbindung mit den im Betrieb anfallenden Arbeiten und den zum Einsatz kommenden Maschinen, Vorrichtungen und Werkzeugen sind dem Lehrling durch den Lehrmeister folgende Berufskenntnisse zu vermitteln, welche durch die Berufsschule ergänzt werden.

A. Decolleteur 1. Materialkunde und Metallbearbeitung Merkmale, Bearbeitbarkeit und Verwendungszwecke der wichtigsten zur Verarbeitung kommenden Werkstoffe wie - Eisen und Eisenlegierungen; unlegierte und legierte Bau- und Werkzeugstähle, rostfreie Stähle ; - Kupfer und Aluminium sowie ihre Legierungen ; - Hartmetalle; - Kunststoffe; - Kühl- Schmier- und Schleifmittel.

2. Allgemeine Fachkenntnisse Merkmale, Funktion, Verwendung, Bedienung und Unterhalt der verschiedenen Automaten und Zusatzapparate. Schnittgeschwindigkeiten, Schneidewin-

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kel und Vorschübe für die verschiedenen Werkstoffe und Werkzeuge. Übersetzungsverhältnissefür die Arbeitsspindel und den Gewindeschneidapparat.

Grundbegriffe über die Funktion der Kurven.

Mess- und Kontrollwerkzeuge.

Lesen von Werkstattzeichnungen. Toleranzen, Bearbeitungsangaben und Normen.

Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Gesundheitsschädigungen.

B. Decolleteur-Mechaniker Allgemeine Fachkenntnisse Arbeitsvorgänge und Arbeitstechniken.

Kurvenberechnungen.

Zeichnen von Kurven und Werkzeugen.

Messtechnik.

Oberflächenbehandlung.

Einführung in die statistische Kontrolle gemäss Vorschrift.

Mechanische, pneumatische, hydraulische und elektrische Kraftübertragung und Steuerungen.

II. Lehrabschlussprüfung 1. Durchführung der Prüfung Art. 7

Allgemeines 1

Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Lehrling die zur Ausübung seines Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

2 Die Prüfung wird von den Kantonen durchgeführt. Sie umfasst zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (praktische Arbeiten, Berufskenntnisse und Fachzeichnen); b. Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

3

Die nachstehenden Bestimmungen beziehen sich mit Ausnahme von Artikel 17, ausschliesslich auf die Prüfung in den berufskundlichen Fächern, während sich die Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern nach den Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde richtet. Die Bestimmungen von Artikel 10-15 gelten als Mindestanforderungen.

739 Art. 8

Organisation der Prüfung 1

Die Prüfung ist in einem geeigneten Betrieb mit einem ähnlichen Maschinenpark, wie ihn der Lehrbetrieb besitzt, durchzuführen und in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten. Dem Lehrling sind Werkzeuge, Maschinen und die nötigen Apparate in einwandfreiem Zustand zur Verfügung zu stellen.

2 Die Unterlagen für die Prüfungsarbeiten, wie Werkstattzeichnungen, Skizzen und Material sind dem Lehrling erst bei Beginn ' der Prüfung auszuhändigen. Sie sind ihm, soweit notwendig, zu erklären.

Art. 9

Experten 1

Für jede Prüfung sind genügend Fachleute als Experten zu ernennen. In erster Linie sind Teilnehmer von Expertenkursen zu berücksichtigen.

2 Die Ausführung der praktischen Arbeiten ist von einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Er hat während der Prüfung die nötigen Aufzeichnungen über seine Beobachtungen zu machen.

3 Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten einschliesslich der Zeichnungen sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat stets durch mindestens zwei Experten zu erfolgen. Bei der Beurteilung der Prüfungsarbeiten im Fachzeichnen hat ein Fachmann aus der Praxis, der mit der Ausführung von technischen Zeichnungen vertraut ist, mitzuwirken.

4 Die Experten haben den Lehrling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

Art. 10 Prüfungsdauer Die Prüfung in den berufskundlichen Fächern dauert : A. 2J/2 Tage für den Decolleteur B. 31/2 Tage für den Decolleteur-Mechaniker Davon entfallen auf: A. Decolleteur a. die praktischen Arbeiten b. die Berufskenntnisse c. das Fachzeichnen

ca. 16 Stunden ca. l Stunde ca. 3 Stunden

B. Decolleteur-Mechaniker a. die praktischen Arbeiten b die Berufskenntnisse c. das Fachzeichnen

ca. 22-24 Stunden ca. l- 2 Stunden ca.

3 Stunden

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2. Prüfungsstoff Art. 11

Praktische Arbeiten 1

Die Lehrlinge haben folgende Arbeiten selbständig auszuführen : A. Decolleteur

1. Anfertigen von einem oder zwei verschiedenen Drehteilen nach Zeichnung1', wobei mindestens eine Fasson, eine Bohrung, ein Innen- oder Aussengewinde und eine Fräsung vorkommen muss.

2. Anfertigen von je einem Satz Drehstähle (4-5 Stück pro Satz) für die Herstellung der unter Ziffer l genannten Drehteile. Die Drehstähle sind aus Schnellstahl und von freier Hand anzufertigen. Die zugehörigen Bohrer und Gewindebohrer sind zu schärfen.

3. Aufsetzen der Kurven. Einstellen der Drehzahlen und der Produktion.

4. Einsetzen und Zentrieren der Werkzeuge. Einrichten der Automaten für die Drehteile nach Zeichnung.

B. Decolleteur-Mechaniker 1. Berechnung und Aufzeichnung der Kurven für die Herstellung eines Fassonteiles nach Zeichnung 1>. Berechnung der Produktion (Leistungsberechnung).

2. Anfertigen einer dieser Kurven aus Gusseisen.

3. Anfertigen bzw. Fertigmachen von Werkzeugen, wie Führungsbüchse, Auswerfer, Zangen, Gewindebohrer.

4. Einrichten eines Automaten für ein vorgeschriebenes Drehteil nach Zeichnung1> 2 Für die Herstellung der Drehteile sind den Lehrlingen je ein Satz Kurven mit den nötigen Angaben, Material, Zange, Führungsbüchse, Stähle, Bohrer, Sshneideisen oder Gewindebohrer, allfällige Fräser, die erforderlichen Zubehöre und speziellen Messwerkzeuge zur Verfügung zu stellen und die Zeichnungen mit den genauen Massen und Toleranzen abzugeben.

Art. 12 Berufskenntnisse Die Prüfung in den Berufskenntnissen ist unter Verwendung von Anschauungsmaterial vorzunehmen.

1

) Zeichnungen für geeignete Werkstücke können bei der Association des fabricants de décolletage, de taillages et de vis pour l'horlogerie et l'appareillage, Bienne, und beim Verband Schweiz. Präzisionsschrauben- und Decolletagefabriken in Solothurn bezogen werden. Werden die Zeichnungen selbst angefertigt, so sind sie vorgängig der Prüfung durch die genannten Berufsverbände zu begutachten.

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Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete: A. Decolleteur 1. Materialkunde und Metallverarbeitung Merkmale, Eigenschaften, Bearbeitbarkeit und Verwendungszwecke der wichtigsten zur Verarbeitung gelangenden Werk- und Betriebsstoffe, wie - Eisen und Eisenlegierungen (Automaten-Stahl, legierter Stahl); - Nichteisenmetalle und ihre Legierungen, z. B. Blei, Kupfer, Zink, Zinn, Beryllium, Messing, Bronze, Aluminium, Aluminiumlegierungen und dergleichen; - Werkzeugstähle und Hartmetalle; - Kunststoffe, Kühl-, Schmier- und Schleifmittel.

Die verschiedenen Methoden bei der Bearbeitung der Metalle und übrigen Materialien. Verhalten der Metalle bei der thermischen Behandlung, wie spannungsfreies Glühen, Harten und Anlassen, Einsatzhärten.

2. Allgemeine Fachkenntnisse Aufbau, Arbeitsweise und Einstellen der Drehautomaten mit festem oder beweglichem, einfachem oder mehrfachem Spindelstock. Ein- und Mehrspindelautomaten.

Anwendung der Zusatzapparate.

Funktion und Einstellung der Kurven.

Schneidewinkel.

Tourenzahl, Schnittgeschwindigkeit, Vorschub.

Beheben von Störungen an Automaten.

Mess- und Kontrollverfahren: Messen und Kontrollieren von Längen, Durchmessern, Winkeln und Gewinden mit den verschiedenen Werkzeugen, Instrumenten, Lehren und Endmassen.

Lesen von Werkstattzeichnungen mit Massen, Toleranzen und Bearbeitungsangaben.

Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Gesundheitsschädigungen.

B. Decolleteur-Mechaniker Allgemeine Fachkenntnisse Möglichkeiten der Bearbeitung auf den verschiedenen Werkzeugmaschinen, Halb- und Vollautomaten. Arbeitsvorgänge und Arbeitstechniken. Unterschiede zwischen der mechanischen, pneumatischen, hydraulischen und elektrischen Kraftübertragung und Steuerung sowie die Anwendung der verschiedenen Systeme. Aufstellen von Operationsplänen für Drehteile.

742 Auswahl und Anwendung von Messwerkzeugen für die Kontrolle eines bestimmten Drehteiles.

Anwendung der Statistischen Kontrolle.

Art. 13 Fachzeichnen Die Prüflinge haben folgende Aufgaben zu lösen : A. Decolleteur Skizzieren von Drehteilen nach vorliegenden Modellen1'. Die Skizzen sind mit den erforderlichen Ansichten, Schnitten, Massangaben, Toleranzen, Oberflächengüte und Oberflächenbehandlung zu versehen. Für ein einfaches Stück ist zusätzlich der Arbeitsplan mit der Reihenfolge der Operationen aufzustellen.

B. Decolleteur-Mechaniker Anfertigen der werkstattgerechten Skizze eines Automatenzubehörteiles mit den erforderlichen Ansichten, Schnitten, Massangaben und Toleranzen nach Angaben der Experten.

3. Beurteilung und Notengebung Art. 14

Beurteilung der praktischen Arbeiten 1

Die Prüfungsarbeiten gemäss Artikel 11 werden in den nachstehenden Positionen beurteilt und bewertet : A. Decolleteur Anfertigen der Werkzeuge Pos. l Formen und Schärfen der Stähle (Note zählt doppelt) Pos. 2 Schärfen der Bohrer und Gewindebohrer Arbeit am Drehautomat Pos. l Aufsetzen der Kurven Pos. 2 Einstellen der Werkzeuge Pos. 3 Vorgehen beim Einrichten Pos. 4 Oberflächengüte und Masshaltigkeit der angefertigten Drehteile *> Geeignete Drehteile zum Skizzieren können bei der Association des fabricants de décolletages, de taillages et de vis pour l'horlogerie et l'appareillage, Bienne, und beim Verband Schweiz. Präzisionsschrauben- und Decolletagefabriken in Solothurn bezogen werden.

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B. Decolleteur-Mechaniker Anfertigen der Werkzeuge und Kurven Pos. l Berechnen der Kurven Pos. 2 Anfertigen der Kurven Pos. 3 Anfertigen der Werkzeuge Arbeit am Drehautomat Pos. l Einrichten eines Automaten Pos. 2 Oberflächengüte und Masshaltigkeit der angefertigten Drehteile.

2 Für jede Position ist nur eine Note einzusetzen, in ihr sind sämtliche vorkommenden Arbeitstechniken ihrem Schwierigkeitsgrad entsprechend zu berücksichtigen. Massgebend für die Bewertung sind fachgemässe, saubere und genaue Ausführung der Werkzeuge, Vorgehen beim Einrichten der Automaten, Arbeitsgüte (Aussehen und Genauigkeit der Werkstücke) und die Arbeitsmenge bzw. die benötige Arbeitszeit. Die Note der Position l (Decolleteur) zählt doppelt.

3 Wird eine Position weiter in Unterpositionen aufgeteilt und werden für diese Teilnoten eingesetzt, so ist die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel aus den Teilnoten zu errechnen. Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teilnoten und Beachtung der Wichtigkeit der einzelnen Teilarbeiten im Rahmen der Prüfungspositionen zu schätzen und nach Artikel 16 zu erteilen.

Art. 15 Beurteilung der Berufskenntnisse und des Fachzeichnens 1

Jede der nachstehenden Positionen ist gesondert zu beurteilen und zu bewerten.

Berufskenntnisse A. Decolleteur Pos. l Materialkunde und Metallbearbeitimg Pos. 2 Allgemeine Fachkenntnisse B. Decolleteur-Mechaniker Allgemeine Fachkenntnisse Fachzeichnen (für beide Berufe) Pos. l Technische Richtigkeit, Darstellung und Projektion ; Pos. 2 Masse und Bearbeitungsangaben (richtige und vollständige Eintragung);

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Pos. 3 Ausführung und Arbeitsmenge (Strich, Beschriftung, Sauberkeit).

2 Bei Unterteilung von Positionen gilt Artikel 14 Absatz 3 sinngemäss.

Art. 16

Notengebung 1

Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Leistungen wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben1' : Eigenschaften der Leistungen

Beurteilung

Note

Qualitativ und quantitativ vorzüglich Annähernd richtig und vollständig, verdient aber die höchste Auszeichnung nicht Zweckentsprechend, mit nur geringfügigen Fehlern .

Befriedigend, aber gewichtigere Fehler und kleine Lücken aufweisend Den Mindestanforderungen, die an einen gelernten Decolleteur bzw. Decolleteur-Mechaniker zu stellen sind, noch knapp entsprechend Den Mindestanforderungen, die an einen gelernten Decolleteur bzw. Decolleteur-Mechaniker zu stellen sind, nicht mehr entsprechend Grobe Fehler aufweisend und unvollständig Wertlos oder nicht ausgeführt

ausgezeichnet sehr gut

6 5,5

gut ziemlich gut

5 4,5

genügend

4

ungenügend

3

sehr schwach unbrauchbar

2 l

Andere Zwischennoten als 5,5 und 4,5 sind nicht zulässig.

2 Die Note für die Anfertigung der Werkzeuge, die Arbeiten am Drehautomat, die Berufskenntnisse und das Fachzeichnen werden je als Mittelwert aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen bestimmt und auf eine Dezimalstelle, ohne Berücksichtigung eines Restes, berechnet.

3

Auf Einwendungen des Lehrlings, er sei in einzelne grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Rücksicht genommen werden. Die Angaben des Lehrlings sind jedoch im Expertenbericht (Art. 17 Abs. 4) zu vermerken.

Art. 17

Prüfungsergebnis 1

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Gesamtnote ausgedrückt. Sie wird aus den folgenden Noten ermittelt : J)

Formulare zum Eintragen der Noten können bei der Association des fabricants de décolletages, de taillages et de vis pour l'horlogerie et l'appareillage, Bienne, und beim Verband Schweiz. Präzisiousschrauben- und Decolletagefabriken in Solothurn unentgeltlich bezogen werden.

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A. Decolleteur Mittelnote im Anfertigen der Werkzeuge; Mittelnote der Arbeit am Drehautomat; Mittelnote in den Berufskenntnissen; Mittelnote im Fachzeichnen; Mittelnote in den allgemeinbildenden Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

B. Decolleteur-Mechaniker Mittelnote im Anfertigen der Werkzeuge und Kurven; Mittelnote der Arbeit am Drehautomat ; Mittelnote in den Berufskenntnissen; Mittelnote im Fachzeichnen.

2 Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (l/s der Notensumme beim Decolleteur, V* beim Decolleteur-Mechaniker), sie ist auf eine Dezimalstelle, ohne Berücksichtigung eines Restes, zu berechnen.

3

Die Prüfung ist bestanden, wenn die folgenden Noten je den Wert 4 nicht unterschreiten: A. Decolleteur Gesamtnote; Anfertigen der Werkzeuge; Arbeit am Drehautomat.

B. Decolleteur-Mechaniker Gesamtnote; Herstellen der Werkzeuge und Kurven; Arbeit am Drehautomat.

4 Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung, so haben die Experten genaue Angaben über ihre Feststellungen in das Notenformular einzutragen.

5 Das ausgefüllte Notenformular ist nach der Prüfung durch die Experten unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

Art. 18

Fähigkeitszeugnis Wer die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, erhält das eidgenössiche Fähigkeitszeugnis. Sein Inhaber ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung gelernter Decolleteur bzw. gelernter Decolleteur-Mechaniker zu führen.

746 IH. Inkrafttreten

Art. 19 Dieses Reglement ersetzt dasjenige vom 30. Juni 1960. Die Artikel 1-6 (Ausbildung) treten am 1. September 1969, die Artikel 7-18 (Prüfung) am 1. September 1970 in Kraft.

Art. 20 Übergangsbestimmung Decolleteur-Lehrlinge, deren Lehrverträge vor Inkrafttreten dieser Vorschriften abgeschlossen wurden, sind nach dem Reglement vom 30. Juni 1960 auszubilden und zu prüfen.

Bern, den 28. Juli 1969 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement : 0936

gez. Schaffner

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Anzeigen sowie Wettbewerbsausschreibungen Internationale Doppelbesteuerung Pauschale Steueranrechnung

Schweizerische Steuerpflichtige können erstmals für die im Jahre 1967 fällig gewordenen Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren aus Frankreich, Grossbritannien, Irland, den Niederlanden, Schweden, Spanien und Südafrika verlangen, dass ihnen für die von den genannten Staaten erhobenen und nicht rückforderbaren Steuern eine pauschale Steueranrechnung gewährt wird.

Die Antragsformulare DA-1,2 und 3 und ein erläuterndes Merkblatt DA-M können bei den kantonalen Steuerverwaltungen bezogen werden.

Eine Textausgabe, enthaltend - einen Auszug aus dem schweizerisch-schwedischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 7. Mai 1965, - den Bundesratsbeschluss vom 22. August 1967 über die pauschale Steueranrechnung, - die Verfügungen des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements Nr. l und 2 vom 6. Dezember 1967, mit Anhang, - denBundesbeschluss vom22.Juni 1951 über die Durchführung von Doppelbesteuerungsabkommen und - einen Auszug aus dem Verrechnungssteuergesetz vom 13. Oktober 1965 kann beim Drucksachenbüro der Bundeskanzlei, 3003 Bern, zum Preise von 1.20 Franken bezogen werden.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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Jahr

1969

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

36

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.09.1969

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732-746

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10 044 448

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