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Bundesblatt

Bern, den 28. Februar 1969

121. Jahrgang

Bandi

Nr.8 Erscheint wöchentlich. Preis : Inland Fr. 40.- im Jahr, Fr. 23.- im Halbjahr, Ausland Fr. 52.iro Jahr, zuzüglich Nachnahme- und Postzustellungsgebühr. Inseratenverwaltung: Permedia, Publicitas AG, Abteilung fürPeriodika, Hirschmattstrasse 42,6002 Luzern,Tel. 041/23 66 66

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Botschaft

des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend vorübergehende Massnahmen zugunsten des Rebbaues (Vom 12. Februar 1969) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren !

Wir beehren uns, Ihnen einen Bericht über die Auswirkungen des Bundesbeschlusses vom 6. Juni 1958 betreffend vorübergehende Massnahmen zugunsten des Rebbaues (AS 7959139) und den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die weiteren Massnahmen zum Schütze unseres Weinbaues vorzulegen. Mit Bundesbeschluss vom 28. September 1967 haben Sie einer unveränderten Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Bundesbeschlusses vom 6. Juni 1958 bis zum 31. Dezember 1969 einmütig zugestimmt.

I. Einleitung

Die vorübergehenden Massnahmen zugunsten des Rebbaues gemäss dem Bundesbeschluss vom 6. Juni 1958 stützen sich auf die Artikel 31bis und 64tols der Bundesverfassung. In den Botschaften vom l I.Februar 1958 (BEI 19S8 I 440) und 24. Februar 1967 (BEI 19671 564) hat der Bundesrat dargelegt, dass er, im Bestreben, einen dauernden Ertrag der Rebberge zu sichern und die einheimische Qualitätsproduktion zu fördern, eine Ergänzung des Landwirtschaftsgesetzes als unerlässlich betrachte. Dabei sei unter Berücksichtigung der durch die Natur gegebenen Verhältnisse der Rebbau möglichst den Bedürfnissen und der Aufnahmefähigkeit des einheimischen Marktes anzupassen. Für Rebbauerzeugnisse guter Qualität sollen in rationell geführten Betrieben im Durchschnitt mehrerer Jahre kostendeckende Preise angestrebt werden.

Mit Hilfe von höheren Bundesbeiträgen wurde die Umstellung auf rote Rebsorten zjolasten des weissen Gewächses in dazu günstigen Lagen gefördert. So konnte das Angebot schwer verkäuflicher Weissweine verkleinert werden. Das Verbot der Anpflanzung von Reben ausserhalb der Rebbauzone wie auch die erBundesblatt. 121, Jahrg. Bd. r

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242 höhten Beiträge für die Erneuerung von Rebbergen haben sich vorteilhaft auf unsere Weinwirtschaft ausgewirkt. Es gilt nun, diese Massnahmen weiterzuführen, damit auch in Zukunft ein Qualitätsweinbau möglich ist und die Rebbauern ein befriedigendes Einkommen erzielen. Dies kann nur erreicht werden, wenn am Verbot der Anpflanzung von Reben ausserhalb der Rebbauzone festgehalten wird. Gleichzeitig müssen die erhöhten Beiträge dazu dienen, den Rebbau in den Steillagen und auf den Terrassen, wo das Land nicht für andere Kulturen genutzt werden kann, mit Hilfe moderner Erziehungsmethoden zu erhalten.

Nachstehend begründen wir, weshalb ein neuer Bundesbeschluss über vorübergehende Massnahmen zugunsten des Rebbaues nötig ist. Er sollte am l. Januar 1970 in Kraft treten und bis 3 I.Dezember 1979 Gültigkeit haben.

H. Die wirtschaftliche Bedeutung des Rebbaues

Die Reben benötigen eine sorgfältige Pflege, wobei an die Arbeitskraft und Tüchtigkeit des Rebbauers grosse Anforderungen gestellt werden. Eine menschliche Arbeitskraft kann nur eine verhältnismässig kleine Rebfläche bearbeiten.

Für die Existenzsicherung eines Winzers und seiner Familie rechnet man heute mit zwei bis vier ha Reben, je nach Lage und Steilheit der Parzellen. Der Gesamtkapitalbedarf ist für einen intensiven Rebbaubetrieb kleiner als für einen landesüblichen bäuerlichen Familienbetrieb.

Seit 1905 nahm die Zahl der anlässlich der Betriebszählung ermittelten Landwirtschaftsbetriebe mit Rebbau wie folgt ab: 1905 1955

Betriebe

Totalfläche: ha

69247 38101

24800 11498

Beiriebe

1939 1965

45865 25117

Totalfläche: ha

10516 10332

Anlässlich der letzten Betriebszählung (1965) besassen von den 25 117 Rebbaubetrieben 15 708 eine Rebfläche bis 0,25 ha 5 019 eine Rebfläche von 0,26- 0,50 ha 2 513 eine Rebfläche von 0,51-1 ha l 095 eine Rebfläche von 1,01-2 ha 340 eine Rebfläche von 2,01- 3 ha 278 eine Rebfläche von 3,01- 5 ha 121 eine Rebfläche von 5,01-10 ha 27 eine Rebfläche von 10,01-15 ha und 16 eine Rebfläche über 15 ha.

Somit herrschen die Kleinbetriebe vor. Für die grosse Mehrheit der Betriebe ist der Rebbau eine sehr geschätzte zusätzliche Verdienstquelle. Bei 9966 Betrieben entfallen mehr als 25 Prozent der Betriebsfläche auf Reben. Knapp 1900 Rebbaubetriebe weisen mehr als eine Hektare Rebland auf.

Die Rebbaubetriebe verteilen sich gemäss der eidgenössischen Betriebszählung des Jahres 1965 auf die einzelnen Kantone wie folgt :

243

Kanton

Zurich Bern ...

Luzern Schwyz Glarus Freiburg Solothum Basel-Stadt Basel-Land Schaffhausen Appenzell A.Rh AppenzeUI.Rh St.Gallen Graubunden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf .,

.--

',

....

Anzahlder Betrrebe mlt Rebland

Weinbaubetriebe mit 25-75% RebMche

Weinbaubctriebe roil mehr als .

75% RebSache

1283 302 4 13

145 14

181 236 2 5

23 1

15

1 190 47 6 176 930 3 4 400 720 1161 252 5189 3 036 10405 627 368 25 117

9 153 43 128 114 27 954 311 2 176 57 51 4206

21

315 1

85 216 110 52 686 1580 1750 439 66 5760

Der Rebbau war in den letzten fiinf Jahren am Endrohertrag der schweizerischen Landwirtschaft mil 4-5 Prozent beteiligt. Er hat somit - rein ertragsmassig - beinahe die gleiche Bedeutung wie der Kartoffelbau und der Getreidebau, macht etwa Dreiviertel des Obstbaues aus und erreicht den Ertrag aus der Gefliigelhaltung.

A. Rebflache ' Die Rebflacbe hat sich im Verlauf des letzten Jahrzehnts nicht stark verandert. Rund 12000 ha Kulturland sind gegenwartigmit Reben bestockt, gegeniiber 32 950 ha im Jahre 1887. Die nachstehende Tabelle gibt einen Oberblick iiber das Rebland laut obligatorischer Weinerntedeklaration der Kantone*).

Kanton

Zurich Bern ..

Luzern

Obertrag

GesamtRebnache 1957 Arcn

GesamtRebfliichc 1967 Aren

46352 993 85 47430

38 868 1 009 185 40062

Davon: Europ, Reben Diickttrager rot I weiss rot I weiss Aien | Aren Aren I Aren

26774 398 130 27302

9223 611 55 9889

2864

7

2864

7

*) Die Betriebszahlungen ergeben in der Regel etwas kleinere Flachen, weil beispielsweise Nichtlandwirte mit weniger als 10 Aren Reben von ihr ausgeschlossen waren.

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Kanton

Übertrag

AppenzellA.Rh. ..

St. Gallen Thurgau

Ostschweiz . .

Misox Tessin Ital. Schweiz

GesamtRebflgche 1957 Aren

GesamtRebfläche 1967 Aren

47430 680 1 1)0 226 6378 35278 38 15758 15668 26316 10270 159 152

40062 800 352 89 4638 36481 68 13801 18023 25006 10420 149740

Davoiir Europ. Reben Direkt! räger weiss rot weiss rot Aren Aren Aren Aren

27302 400 76 12 2604 33575 38 13562 18023 13691 8340 117623

9889 400 47 61 1599 2795 30 239

2864

7

154 12 424 111

75 4 11

8074 2080 25214

3223

18

6788

115

Davt>n: Europ. Reben Direkterägcr weiss rot weiss rot Aren Aren Aren Aren

GesamtRebfl.

1957 Aren

GesanuRebfl.

1965 Aren

GesamtRetafi.

1968 Aren

159 152 5490 Ì68 075 173 565

149 775 5490 115600 121 090

151 729 119360 5490 4968 114852 77577 120 342 82545

25225 Bielersee. ...

24890 24864 3514 Freiburg 9625 9949 767 9959 Waadt . .

354001 321 637 321 367 33666 Wallis 355500 393200 410 130 137114 75058 Neuenburg .

63082 60085 13528 Genf . .

100 050 101 300 100 500 22200 Westschweiz 919 459 914 068 926 895 210 789 Total 1 252 176 1 184933 1 198 966 412 694

25588 6694 241 -281 2125 35150 2366 35431 21350 8890 275 509 273 016 46557 62200 687 522 715476

87 -

292 12056

136

14900 27248 69373

1 200 1 336 1423

Die Reduktion der Rebfläche bis 1965 ist weitgehend auf den Mangel an Arbeitskräften, auf die Erhöhung der Produktionskosten, die Überbauung schöner Reblagen an den Ufern der Seen, die subventionierte Rodung ausserhalb der Rebbauzone und auf die Auswirkungen des Winterfrostes 1956 zurückzuführen.

Vom Rückgang wurde vor allem die Ostschweiz betroffen; aber auch ira Tessin und Misox hat der Rebbau an Bedeutung verloren. Demgegenüber konnte sich das Rebareal in der Westschweiz gesamthaft in der Grössenordnung von rund 9000 ha halten. Die Abnahme am Neuenburger- und Bielersee, im Vully und in der Waadt wurde durch eine Zunahme in den Kantonen Wallis und Genf ausgeglichen.

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Die erhöhten Beiträge für die Umstellung von weissem auf rotes Gewächs haben sich günstig ausgewirkt ; der prozentuale Anteil des weissen Gewächses an der Gesamtrebfläche der einzelnen Gebiete ist wie folgt zurückgegangen : Ostschweiz Tessin und Misox Westschweiz

1953 %

1957 %

1967 %

22,4 3,3 88,8

18,3 3 86,8

17 2 75

Da die Gesamtrebfläche seit 1965 eine bescheidene Zunahme aufweist und vorwiegend rote Sorten angepflanzt wurden, ist der Anteil an rotem Gewächs entsprechend gestiegen. Während in der Ostschweiz schon seit langem die Blauburgunderrebe mit Erfolg angepflanzt wurde, hat in der Westschweiz die Umstellung von Chasselas oder Gutedel auf Gamay und Blauburgunderreben erst im letzten Jahrzehnt einen grösseren Umfang angenommen. Im Tessin und Misox werden nur wenig weisse Reben angepflanzt (2 %). Rote Direktträger finden sich noch auf 366 ha (l 957:602 ha). Auf die Nostrano-Sorte (hauptsächlich Bondola) entfallen heute noch 24 Prozent. Im Jahre 1957 betrug der Anteil der aus dem Bordeauxgebiet stammenden Edelsorte Merlot 18 Prozent, heute sind es 43 Prozent.

Auf den l. Januar 1957 trat der Rebbaukataster gemäss Arti kel 43 des Landwirtschaftsgesetzes in Kraft. Es zeigte sich bald, dass in der Westschweiz in einigen Gemeinden ausserhalb des Katasters Neupflanzungen angelegt wurden. Die damaligen Bestimmungen des Weinstatuts (Art. 29 und 30) mit den darin enthaltenen Sanktionen vermochten bei der Anpflanzung von Reben auf leicht bearbeitbaren Böden, die nicht in die Rebbauzone aufgenommen werden können, nicht zu genügen. Der Ausschluss der fehlbaren Rebpflanzer von den gesetzlich vorgesehenen Unterstützungsmassnahmen zur Marktentlastung erwies sich als wirkungslos. Diese Tatsache war mit ein Grund, denBundesbeschluss vom 6. Juni 1958 über vorübergehende Massnahmen zugunsten des Rebbaues zu erlassen.

Nach Inkrafttreten dieses Bundesbeschlusses auf I.März 1959 wurden von der Abteilung für Landwirtschaft oder, im Beschwerdeverfahren, vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement oder vom Bundesrat bis 30. September 1968 rund 815 ha in die Rebbauzone aufgenommen. Die gestützt auf Artikel l Absatz 2 des Bundesbeschlusses vom 6. Juni 1958 sowie Artikel 7 Absatz 2 des Weinstatuts, Fassung vom 27. Februar 1959, erteilten Pflanzbewilligungen ergeben für die verschiedenen Kantone folgende Zahlen : Zürich Bern Luzern Basel-Land Schaffhausen St.Gallcn Graubünden Aargau Übertrag

Gesuche

Aren

16 3 2 l 7 l 2 6

1349 238 48 255 830 600 90 370

38

3780

246 Übertrag Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf..

,

Gesuche

Aren

38 14 7 156 4 124 2 95

3 780 1511 231 6937 60 921 335 7801

4436

_81_51_6

Die Rebflächen, die im Rahmen von Güterzusammenlegungen als Kompensation gerodeter Reben angepflanzt wurden, sind in den obigen Zahlen nicht enthalten.

Von den neu in den Rebbaukataster aufgenommenen Rebflächen sind rund 77 Prozent mit rotem Gewächs zu bestocken. Bei den restlichen 23 Prozent liess man den Grundeigentümern die Wahl, Weiss- oder Rotweinsorten gemäss kantonalem Rebsortenverzeichnis anzupflanzen. Da zahlreiche Gesuche die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Rebbauzone nicht erfüllten, mussten in der gleichen Zeit 729 Gesuche für rund 35717 Aren abgelehnt werden. Die Entscheide der Abteilung für Landwirtschaft wegen Ablehnung der Aufnahme von Parzellen in die Rebbauzone wurden öfters im Rekursverfahren an das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement und bei Ablehnung der Beschwerde an den Bundesrat weitergezogen. Da nur auf Grund sachlicher Kriterien zu entscheiden ist und auf persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse des Gesuchstellers nicht Rücksicht genommen werden kann, wurden die meisten Rekurse von den Be. schwerdeinstanzen abgelehnt.

Aus den Einsprachen geht eindeutig hervor, dass die Tendenz besteht, den Rebbau auf wenig geeignete oder gar ebene Parzellen auszudehnen, da bei letzteren die Produktionskosten bedeutend niedriger sind als in den angestammten Steillagen unserer Rebberge.

B. Erträge Mit Genugtuung darf festgestellt werden, dass der schweizerische Weinbau seit dem Herbst 1959 befriedigende Erträge abgeworfen hat. Dies schliesst aber nicht aus, dass einzelne Rebgebiete, wie beispielsweise das Tessin, wegen Naturgewalten (Nässe, Hagel) weniger Weingeld lösten. Auch lokal begrenzte Frostund Schwemmschäden oder Hagelschläge trafen im vergangenen Jahrzehnt einzelne Weinbauern recht hart. Wie stark der schweizerische Weinbau von der Natur abhängig ist, zeigen die grossen Ernteschwankungen. Im Jahre 1957 betrug die kleinste Weinernte seit Beginn der zweiten Hälfte des Jahrhunderts 417154 hl, die grösste im Jahre 1960 l 124197 hl (Tafeltrauben inbegriffen). Trotz dem Rückgang der Rcbflächc erreichte der Durchschnitt der letzten zehn Jahre 939 608 hl gegenüber dem früheren Zehnjahresdurchschnitt (l 948/57) von 715 458 Hektoliter. In diesen Zahlen spiegelt sich der erfreuliche technische Fortschritt in unserem Weinbau.

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Da in der Modernisierung der Rebberge in den letzten Jahren grosse Fortschritte zu verzeichnen sind, besitzen wir nun viele junge und kräftige Reben, die bald im Vollertrag stehen werden. Es ist deshalb mit steigenden Erträgen zu rechnen. Insbesondere trifft dies für das rote Gewächs zu.

ni. Massnahmen wirtschaftlicher Natur

In unserer Botschaft vom 24. Februar 1967 über die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des BundesbescMusses betreffend vorübergehende Massnahmen zugunsten des Rebbaues haben wir eingehend über den Absatz der Tafeltrauben und die Herstellung von alkoholfreien Traubensäften berichtet. So können wir auf diese Botschaft verweisen (BEI 19671567 ff.) und uns auf einige Ergänzungen beschränken.

Unsere Konsumenten schätzen die Tafeltrauben immer mehr. Wurden im Jahr 1950 gesamthaft 185891 abgesetzt, so stieg der Konsum im Jahre 1967 auf 37 6961. Die grösste inländische Tafeltraubenaktion der Nachkriegszeit wurde im Jahr 1961 durchgeführt. Wir konnten damals 58141 einheimische weisse Tafeltrauben und 2646 t rote Tessiner Tafeltrauben auf den Markt bringen. Dazu kamen noch 25 0801 ausländische Tafeltrauben. Für den Verkauf einheimischer weisser Tafeltrauben mussten stets Beiträge zu Lasten des Rebbaufonds geleistet werden. In den letzten drei Jahren ging diese Absatzmöglichkeit verloren, weil von der ausländischen Konkurrenz zu einem bedeutend früheren Zeitpunkt sehr billige Chasselas-Trauben angeboten wurden.

Da die roten Tessiner Tafeltrauben den Rebbauern in den abgelegenen Bergtälern einen willkommenen Verdienst bringen, haben wir zulasten des Rebbaufonds die Transportspesen und Propagandakosten von jährlich rund 100000 Franken übernommen.

Der Konsum von alkoholfreiem Traubensaft hat in den letzten zwei Jahren keine wesentliche Ausweitung mehr erfahren. Er hält sich auf etwa 100000 hl jährlich, wobei, je nach dem Ernteausfall, rund zwei Drittel des Traubensaftes aus einheimischen Trauben stammen; ein Drittel der benötigten Traubensäfte wird importiert. Es handelt sich besonders um die sogenannten Färbersäfte. Beim Export unserer geschätzten weissen und roten Traubensäfte stossen wir auf die Konkurrenz von Säften aus der EWG, die billiger auf den Markt kommen. Dank der besseren Qualität können wir aber nach wie vor Traubensäfte vor allem in nordische Staaten ausführen.

Für die Herstellung von einheimischem alkoholfreiem Traubensaft wurden im Jahr 1965 110800 hl Traubenmost, 1966 58400 hl und 1967 56560 hl verwendet. Im Jahr 1965 wurden mit Hilfe von Halbkonzentraten 44000 hl Traubenmoste, die infolge der ungünstigen Sommerwitterung in ungenügender Qualität anfielen, aus dem Markt genommen. Damit stieg
indirekt die Qualität des Weins. Die Verbilligungsbeiträge, die gestützt auf Artikel 42 des Landwirtschaftsgesetzes zugunsten europäischer weisser Traubenmoste ausgerichtet werden, erlauben es, den alkoholfreien Traubensaft zu einem verhältnismässig gün-

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stigen Preis auf den Martk zu bringen. Gleichzeitg ermöglichen diese Bundesbeiträge eine Qualitätskontrolle, da nur Traubensäfte subventioniert werden, die von einer von der Abteilung für Landwirtschaft ernannten Degustationskommission geprüft und angenommen wurden.

Die Preise richten sich nicht nur nach den Erträgen, sondern auch nach der Qualität und der Nachfrage. Aber auch die Marge, die Preise und die Qualität der Importweine wirken sich auf die Preisbildung für die einheimischen Weine aus.

Die nachstehende Tabelle zeigt die Entwicklung der Ernteerträge und der Produzentenpreise in den letzten Jahrzehnten (Eidgenössisches Statistisches Amt).

Jahr

Ertrag hl

rot

weiss

1910 1915 1920 1925 1930 1935 1940 1945 1950 1955 1960 1961 1962 1963 1964 1965 1966 1967

245000 666000 605 000 360000 570000 1 100000 460000 610000 720000 801000 1 105 000 862000 837000 942000 975000 965000 832000 961000

43 66 176 77 92 79 96 155 108 108 132 157 168 175 191 180 203 221

68 60 129 114 76 38 89 149 112 113 126 134 147 150 158 150 182 185

Mittelpreis je Liier

Heute darf festgestellt werden, dass dank den verschiedenen technischen und wirtschafltichen Massnahmen im vergangenen Jahrzehnt die Weinmarktlage gesund ist. In Zusammenarbeit mit den an der Weinwirtschaft interessierten Produzenten- und Handelskreisen gelang es, die früheren Schwierigkeiten zu beheben.

Dazu trug ebenfalls das sogenannte Stabilisierungsabkommen über die Weinpreise in der Westschweiz bei. Ohne gegenseitiges Verständnis und eine unerlässliche Disziplin der Produzenten wie auch der Verwerterschaft wird es jedoch nicht gelingen, die erfreuliche wirtschaftliche Situation des schweizerischen Weinbaus zu erhalten. Die Schwierigkeiten, wie sie teilweise in den wichtigsten Weinproduktionsländern Europas, Afrikas und Lateinamerikas bestehen, möchten wir uns ersparen.

Rückblickend darf festgestellt werden, dass mit dem Bundesbeschluss vom 6. Juni 1958 die weitere Ausdehnung des Rebbaues in ungünstigen Lagen verhindert werden konnte. Damit erreichte man eine Verbesserung der durchschnittlichen Qualität der Trauben. Die Umstellung von weissen Reben auf rotes Gewächs brachte eine Reduktion des Angebotes von Weisswein und erhöhte die

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Produktion von roten einheimischen Weinen, für die eine steigende Nachfrage besteht. Das sinnvolle Zusammenwirken verschiedener Massnahmen, in Verbindung mit der guten Wirtschaftslage, führte zu einer Gesundung unserer Weinwirtschaft. So konnte den Rebbauern ein besseres und gleichmässigeres Einkommen gesichert werden.

IV. Die Notwendigkeit eines neuen Bundesbeschlusses Die wirtschaftliche Lage des einheimischen Weinbaues war bis Mitte der fünfziger Jahre nicht immer erfreulich. Marktstörungen zwangen uns öfters, Verwertungsaktionen für unsere Weissweine anzuordnen. Mannigfach waren die Ursachen der Schwierigkeiten bei der Verwertung dieser Weine. Vor allem war der Anfall von Weisswein im Verhältnis zum Gesamtkonsum zu gross. Seit einigen Jahrzehnten bevorzugen die Konsumenten rote Weine, während in der Westschweiz die Weissweinsorten vorherrschen. Dies ist weitgehend durch die natürlichen Verhältnisse bedingt. Angesichts dieser unerfreulichen Situation reichte der damalige Nationalrat P. Chaudet am l. Juni 1953 ein Postulat ein, in dem verlangt wurde, dass die Produktion den Bedürfnissen des Verbrauchers angepasst werde, um eine dauernde Gesundung der Lage des Rebbaues zu erreichen. Dieses am 9. Dezember 1953 vom Bundesrat entgegengenommene Postulat ergab bei seiner näheren Prüfung, dass ein Verbot der Anlage neuer Rebberge unerlässlich sei.

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement liess über die grundsätzliche Frage, ob ein Verbot der Schaffung neuer Rebberge verfassungsmässig sei, im Jahre 1953 von den Bundesrichtern Favre und Abrecht ein Gutachten ausarbeiten. Die beiden Experten kamen zum Schluss, dass das geltende Landwirtschaftsgesetz keine ausreichende Rechtsgrundlagefür ein Verbot neuer Rebberge enthalte. Anderseits folgerten sie, dass gestützt auf Artikel 31bls Absatz 3 Buchstabe b oder auch c der Bundesverfassung der Erlass eines solchen Verbotes durch einen allgemeinverbindlichen, also referendumspflichtigen Bundesbeschluss zulässig wäre.

Nachdem sich der Bundesbeschluss vom 6. Juni 1958 für unsere Weinwirtschaft günstig ausgewirkt hat und sich die Verhältnisse im vergangenen Jahrzehnt für den schweizerischen Weinbau wesentlich verbessert haben, stellte sich die Frage, ob das Pflanzverbot für Reben ausserhalb der Rebbauzone weiter aufrechterhalten werden darf. Mit einem
entsprechenden Rechtsgutachten wurde Prof.Dr.J.-F.Aubert, Neuenburg, beauftragt. Er hatte insbesondere zum Problem des Pflanzverbots und des Rodungszwangs Stellung zu nehmen. Weiter hatte er zu prüfen, ob eine produktionslenkende Abgabe als zweckmässiger Ersatz des Rodungszwanges und der Strafe in Frage käme. Die rechtliche Überprüfung der verschiedenen Massnahmen durch den Gutachter ergab, dass sowohl das Pflanzverbot mit der Sanktion des Rodungszwangs als auch die produktionslenkende Abgabe verfassungsmässig sind. Wir werden im Kommentar 7.11 den einzelnen Artikeln auf die Ausführungen des juristischen Experten noch näher eintreten.

Um die komplexen wirtschaftlichen und technischen Fragen, die Ihnen in der Botschaft vom 24. Februar 1967 (BB119671 564) dargelegt wurden, abzuklä-

250 ren, setzte das: Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement am 27. April 1967 eine Expertenkommission unter dem Vorsitz von Herrn Prof. Dr. J. Golay, Universität Lausarme, ein. Sie hatte zu prüfen, welche wirtschaftlichen und technischen Massnahmen zugunsten dès Rebbaues nach dem I.Januar 1970 zu ergreifen wären. Die Aussprache innerhalb der Kommission lässt sich in Berücksichtigung aller Aspekte unseres Weinbaues und der Rechtslage wie folgt zusammenfassen: a. Festhalten an der Rebbauzone und an der Bewilligungspflicht für NeuanPflanzungen von Reben (Pflanzverbot); b. Erhöhung des vom Pflanzverbot ausgenommenen Eigenbedarfs von bisher . 100 Stöcken auf 400 m 2 Fläche; c. massige Ausdehnung der Rebfläche innerhalb der Rebbauzone von ungefähr 1000 ha im nächsten Jahrzehnt ; d. Ausbau der Beratung und der Kontrolle ; e. Erhöhung der Bundesbeiträge für Steillagen und Beiträge an Neuanlagen ; . f . gezielte Propaganda bei allfälligen Weinüberschüssen; ·g; Sanktionen in Form von Zwangsrodung und Busse sowie Subventionskürzungen.

.

A. Das Verbot der Schaffung neuer Rebberge

Die eingehende Prüfung der gegenwärtigen Lage der schweizerischen Weinwirtschaft führte zur Schlussfolgerung, dass auch im nächsten Jahrzehnt, in Ergänzung des Landwirtschaftsgesetzes, entsprechende Förderangsmassnahmen durchgeführt werden müssen, um die Weinwirtschaft gesund zu erhalten. Das Ziel kann mit den bisherigen Mitteln erreicht werden. Vor allem ist es notwendig, die Rebbauzoiie beizubehalten und in Abweichung von Artikel 45 des Landwirtschaftsgesetzes erhöhte Bundesbeiträge für die Erneuerung der Rebberge und Beiträge für Neuanpflanzungen in Aussicht zu nehmen. Damit sollte es gelingen, den Rebbauern ein angemessenes Einkommen zu sichern und die Verwertungsmassnahmen auf das absolut Notwendige zu beschränken. Diese Art der Förderung des Weinbaues verlangt aber wie bis anhin eine gewisse Beschränkung der Handels- und Gewerbefreiheit sowie der Eigentumsverfügung. Wir halten diesen Eingriff im Hinblick auf das angestrebte Ziel und mangels anderer, milderer und doch wirksamer produktionslenkender Mittel für vertretbar und sind der Auffassung, dass der Rodungszwang der Kantone eine wirksame Massnahme zur Lenkung der Produktion darstellt, auf die nicht verzichtet werden kann. Ohne ein Minimum ah Disziplin seitens der Produzenten wie auch der Verwerterschaft erhalten wir keinen Qualitätsweinbau. Pflanzverbot und Rodungspflicht sind in der Durchführung heikel und schwierig, aber im Interesse einer gesunden Weinwirtschaft notwendig.

Indirekte Vorkehrungen, wie der Ausschluss fehlbarer Rebpflanzer- von wirtschaftspolitischen Massnahmen zugunsten des Rebbaues oder die Verweigerung von Bundesbeiträgen an die Erneuerung von Rebbergen, vermögen das Pflan-

251 zen von Reben ausserhalb der Rebbauzone nicht zu verhindern. Einerseits werden die Erneuerungsbeiträge nur alle 25 Jahre ausgerichtet, anderseits lassen sich Marktentlastungsmassnahmen praktisch nicht auf Weine aus der Rebbauzone beschränken.

Sollte es mit den vorgesehenen Massnahmen nicht möglich sein, den Rebbau auf die Rebbauzone zu beschränken, so würde sich die Frage stellen, ob die Schutzmassnahmen zugunsten des einheimischen Weinbaues aufrechterhalten werden können. Damit würde man vielleicht erreichen, dass die Rebbauorganisationen von sich aus für eine vermehrte Disziplin in bezug auf die Neuanpflanzung von Reben sorgen würden.

B. Dieproduktionslenkende Abgabe Als weitere Massnahme, den Rebbau innerhalb der Rebbauzone zu halten, prüften wir die Einführung einer produktionslenkenden Abgabe. Bei dieser Regelung wäre auf das Roden von Reben ausserhalb der Rebbauzone zu verzichten, aber die gesetzwidrig gepflanzten Reben wären mit einer Abgabe zu belasten, was solche Pflanzungen verhindern oder doch erschweren würde. Schuldner der Abgabe wäre der Grundeigentümer, Pächter oder Nutzniesser. Das Verfahren hätte aber, wie auch Prof. Aubert in seinem Gutachten darlegte, ernst zu nehmende Nachteile. Die Abgabe wäre nach Massgabe der zu bepflanzenden Parzellen und je nach den Marktverhältnissen verschieden hoch anzusetzen. In seiner Vernehmlassung vom 26. Januar 1967 zur Frage der Verlängerung des heutigen Bundesbeschlusses wies das Departement des Innern des Kantons Wallis daraufhin, dass eine solche Taxe l Franken bis 1.50 Franken/m2 betragen müsste und jährlich einzuziehen wäre. Sie müsste auch für junge Reben, die noch nicht in der Produktion stehen, erhoben werden.

Eine solche Abgabe würde eine Ungleichheit bewirken, da sie von Weinbauern und Erwerbsgesellschaften, die sich einer günstigen Vermögenslage erfreuen, bezahlt werden könnte, während ein wenig vermöglicher Rebbauer dazu nicht in der Lage wäre. Das System der Abgabe scheint zwar freiheitlicher zu sein, ist es aber in Wirklichkeit nicht. Sodann würde das jährliche Eintreiben der Abgaben grosse Umtriebe verursachen. Wir kommen deshalb nach Würdigung aller Vor- und Nachteile zum Schluss, dass die Erhebung einer Abgabe nicht tunlich ist.

C. Beiträge an die Neuanpflanzung und Erneuerung der Rebberge Nach den Winterfrösten von 1956
und dem Frühjahrsfrost 1957 erhöhten die weinbautreibenden Kantone und der Bund die Beiträge an die Erneuerung der Rebberge erheblich. Dabei wurde den gestiegenen Erneuerungskosten weitgehend Rechnung getragen. Seit Erlass des letzten Bundesbeschlusses vom 6. Juni 1958 sind die Produktionskosten im Weinbau erneut gestiegen. Dies trifft vor allem für die Handarbeitskosten zu. Um den Rebbau in den angestammten Hanglagen zu erhalten, sehen wir eine stärkere Abstufung der Bundesbeiträge

252 entsprechend der Neigung der Parzellen vor. Insbesondere sollen Steillagen von über 30 Prozent und Reben auf ausgesprochenen Terrassen in den Genuss erhöhter Beiträge kommen. Nur ein kleiner Beitrag an die Kantone wird bei Neuanpflanzungen oder bei Erneuerungen innerhalb der Rebbauzone ausgerichtet, wenn die Parzellen eine Neigung von weniger als 15 Prozent aufweisen. Wird eine Neuanpflanzung oder eine Erneuerung in Zusammenhang mit einer Güterzusammenlegung oder AiTondierung durchgeführt, so sehen wir eine Erhöhung der Beiträge um 50 Prozent vor. Damit soll die freiwillige Arrondierung der Rebberge erleichtert werden. Vor allem sollen bei Neupflanzungen oder Erneuerungen von Reben gewisse Kulturmassnahmen, wie gemeinschaftliches Umbrechen der Grundstücke, Entfernen überflüssiger Stützmauern usw., mit dem erhöhten Beitrag begünstigt werden.

Mit den vorgeschlagenen Bundesbeiträgen hat die Abteilung für Landwirtschaft die Möglichkeit, technische Weisungen für die Neupflanzung von Rebbergen zu erlassen. Diese Vorschriften sollen einen zeitgemässen, modernen Rebbau fördern.

Nachdem die Fläche an weissen Rebsorten in der Westschweiz bereits zurückgegangen ist und die Umstellung auf rotes Gewächs beachtliche Fortschritte erzielt hat, kann auf den bisher gewährten erhöhten Bundesbeitrag für die Umstellung von weissem auf rotes Gewächs verzichtet werden. Im Verlaufe des nächsten Jahrzehnts dürfte sich das Verhältnis im Konsum von einheimischen roten und weissen Weinen kaum wesentlich ändern.

D, Propagandamassnahmen Der Weinverbrauch wird in den kommenden Jahren - entsprechend der Zunahme der Wohnbevölkerung - gesamthaft voraussichtlich steigen, wobei er jedoch je Kopf der Bevölkerung bei 38 l stehen bleiben dürfte. Nach den Schät-; zungen des Eidgenössischen Statistischen Amtes wird die Wohnbevölkerung von 5,9 Millionen (1.1.1967) auf 6,4 Millionen am I.Januar 1977 ansteigen. Kleinere oder grossere Weinüberschüsse können aber je nach der Grosse der Ernte auch in Zukunft entstehen. Falls in einer solchen Situation einzelne Kantone oder berufliche Organisationen besondere Propagandamassnahmen ergreifen, soll ihnen, sofern nötig, ein Bundesbeitrag ausgerichtet werden. Eine gezielte Propaganda zugunsten des Absatzes einheimischer Reberzeugnisse kommt wesentlich billiger zu stehen als Verwertungsaktionenf
ür überschüssigen Wein.

Diese neu vorgesehene Bestimmung über die Propagandamassnahmen begünstigt nur scheinbar einseitig den Weinabsatz. Tatsächlich werden schon seit Jahren zur Förderung des Absatzes von Tafeltrauben und alkoholfreiem Traubensaft Bundesbeiträge ausgerichtet. Diese Leistungen stützen sich auf Art. 42 Abs. 2 des Landwirtschäftsgesetzes, welcher die Förderung der alkoholfreien Traubcnvcrwertung vorschreibt. Diese besteht nicht nur in der Finanzierung der Propaganda,sondernzusätzlich in der Ausrichtung von Verbilligungsbeiträgen für den Traubensaft, geht also wesentlich weiter als die nun für den Weinabsatz vorgesehene Beitragsgewährung.

253

V. Erläuterungen zum Beschlussesentwurf

Zur Verfassungsmässigkeit und zum Ingress Da sich die Verhältnisse auf dem Gebiete des Rebbaues unter Umständen rasch ändern können, sehen wir erneut Massnahmen zugunsten des Rebbaues nur für die Dauer von zehn Jahren vor. Deswegen schlagen wir den Erlass eines Bundesbeschlusses vor. Im Ingress erwähnen wir neben den bisherigen Artikeln 3 P19 und 64*18 der Bundesverfassung noch Artikel 32, wo ausdrücklich gesagt wird, dass die in Artikel 31bis genannten Bestimmungen nur durch Bundesgesetze oder Bundesbeschlüsse eingeführt werden dürfen, die dem fakultativen Referendum unterstehen.

Die Eingriffe in die Handels- und Gewerbefreiheit sowie auch in das Eigentum (Beschränkung von Neupflanzungen auf die Rebbauzone) und die finanziellen Leistungen des Bundes stützen sich, wie schon im bisherigen Bundesbeschluss vom Ö.Juni 1968/28.September 1967, auf Artikel 31bls Absatz 3 Buchstaben b und c der Bundesverfassung. Die Vorlage dient der Erhaltung eines gesunden Rebbauernstandes und eines leistungsfähigen Rebbaues sowie dem Schutz wirtschaftlich bedrohter Landesteile. Das Prinzip der Verhältnismässigkeit der Eingriffe ist gewahrt. Die Strafvorschriften stützen sich auf Artikel 64blB. Die Verfassungsmässigkeit dieser Massnahmen ist auch im erwähnten Gutachten bestätigt worden.

Artikel l (Allgemeine Bestimmungen) : Die Anpflanzung von Reben ausserhalb der Rebbauzone ist seit dem I.März 1959, d.h. seit dem Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 6. Juni 1958, verboten. Die Aufnahme von Grundstükken in die Rebbauzone erfolgt durch die Abteilung für Landwirtschaft nach den Bestimmungen des Landwirtschaftsgesetzes (Art. 43) und des Weinstatuts (Art. 5 bis 7). Grundeigentümer und Pächter, die keine Reben besitzen, können 400m2 Land mit Reben für den Eigenbedarf anpflanzen. Dieses Recht kann nicht an Dritte abgetreten werden. Die Bewilligung zur Anpflanzung von neuen Reben wird nur erteilt, sofern die in Artikel l genannten Bedingungen erfüllt sind.

In Artikel l wird vorgeschrieben, dass die Anpflanzung nur mit empfohlenen, reblauswiderstandsfähigen, als virusfrei bezeichneten Reben vorgenommen werden darf. Für Grundstücke, die vor dem l. März 1959 - dem Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 6. Juni 1958 - in die Rebbauzone aufgenommen wurden, gelten die Vorschriften gemäss Artikel 44 des Landwirtschaftsgesetzes
(zulässige Sorten).

Wir prüften auch die Frage, ob die Erneueurng von Reben ausserhalb der Rebbauzone, die vor dem Inkrafttreten des Rebbaukatasters (I.Januar 1957) angepflanzt wurden, zu verbieten sei.

Da diese Reben oft auf Böden stehen, dicf ür andere Kulturen wcnig geeignet sind, halten wir dafür, dass auf ein Eraeuerungsverbot verzichtet werden kann.

Gesamtschweizerisch dürfte es sich Ende 1968 um etwa 350 Hektaren handeln.

Den Besitzern solcher Reben richtet der Bund keine Erneuerungsbeiträge aus.

254 Artikel 2 (Bundesbeiträge): Die Bundesbeiträge werden entsprechend der Finanzkraft der Kantone abgestuft. Falls mit Unterstützung des Bundes Rebberge angepflanzt oder erneuert wurden, müssen diese, höhere Gewalt vorbehalten, während mindestens 15 Jahren bestehen bleiben. Die erhöhten Ansätze gemäss Absatz 4 für Neuanpflanzungen und Erneuerungen, die im Zusammenhang mit einer Güterzusammenlegung, Arrondierung oder gemeinsamen Bewirtschaftung erfolgen, werden sich auf die Rationalisierung des Rebbaues günstig auswirken.

Artikel 3 (Propagandamassnahmen) : Der Bund wird selber keine Propagandaaktionen durchführen. Hingegen soll er ermächtigt werden, die interessierten Kantone oder beruflichen Organisationen bei gezielter Propaganda finanziell zu unterstützen.

Artikel 4-8 (Weitere Bestimmungen) : Artikel 4 umschreibt die Auskunftspflicht und regelt den Zutritt zu allen dem Weinbau dienenden Grundstücken.

Diese ausführliche Regelung ist nötig, weil in einzelnen Weinbaugegenden die Genauigkeit der Grundbücher zu wünschen übrig lässt und das eidgenössische Grundbuch nicht überall besteht.

Bedingungen und Auflagen (Art. 5) kann der Bundesrat erlassen, falls dies zur Erreichung und Sicherung des Zwecks der Massnahmen zugunsten des Rebbaues erforderlich ist. Neu wurde der Grundsatz aufgenommen, dass Kantone, die diesen Beschluss nicht oder nur mangelhaft vollziehen, von Bundesbeiträgen für die Neuanpflanzung und für die Erneuerung von Reben ausgeschlossen werden. Dieser Ausschluss hat zur Folge, dass die zurückbehaltenen Beiträge auch bei nachträglichem, pflichtgemässem Vollzug nicht nachbezahlt werden.

Die Bestimmungen über die Deckung der Ausgaben (Art. 6), -das Beitragsverfahren (Art. 7) und die Rechtsmittel (Art. 8) sind gleich wie im bisherigen Bundesbeschluss.

Artikel 9 : Die Rodungspflicht (Art, 9) und die Straf bestimmungen (Art. 10) wurden neu formuliert und aufeinander abgestimmt. Das Pflanzverbot stellt eine empfindliche Einschränkung der Eigentums- wie auch der Handels- und Gewerbefreiheit dar. Diese Massnahme, in Verbindung mit dem Rodungszwang, ist einmalig in der Landwirtschaft, hat aber ohne Zweifel wesentlich dazu beigetragen, dass das Angebot an einheimischen Weissweinen die Nachfrage nicht stark übersteigt. Wenn ausserhalb der Rebbauzone in gesetzwidriger Weise Reben angepflanzt
werden, muss der Fehlbare sie innert zwölf Monaten entfernen.

Diese Frist erlaubt es ihm, die Rebchen an einem ändern Ort innerhalb der Rebbauzone anzupflanzen. Kommt er dieser Vorschrift nicht nach, so ist es Aufgabe der kantonalen Behörde, die Reben zu entfernen. Der bisherige Rodungszwang, oder mit ändern Worten die Rodungspflicht der Kantone, wird im Entwurf beibehalten. Die mit diesem Vorgehen entstehenden Kosten hat der Fehlbare zu tragen.

Artikel 10 (Straf bestimmungen) : Der Entwurf sieht vor, dass derjenige, der gesetzwidrig Reben pflanzt, unabhängig von der Rodungspflicht gleichzeitig zu bestrafen ist. Die beiden Massnahmen können unter Umständen verbunden sein.

255

Diese verschärften Straf bestimmungen sollen den Fehlbaren veranlassen, innert der vorgesehenen zwölf Monate die Reben zu entfernen. Falls er dieser Pflicht fristgerecht nachkommt, kann die Busse ermässigt werden.

Artikel 11-13 (Vollzugs- und Schlussbestimmungen): Soweit die Kantone nicht mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt sind, ist dies Aufgabe des Bundesrates (Art. 11). Der Beschluss soll am 1. Janaur 1970 in Kraft treten und bis zum 3I.Dezember 1979 gelten (Art. 12). Wir halten es für zweckmässig, den Beschluss auf ein Jahrzehnt zu begrenzen, da sich innerhalb dieses Zeitraums die Verhältnisse ändern können. Wir denken neben technischen Fortschritten auch an wirtschaftspolitische Änderungen, die im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Integration Europas eintreten könnten. Wegen der Finanzlage der öffentlichen Hand ist es zweckmässig, über eine relativ kurze Zeitspanne Vorschriften über die Höhe der Bundesbeiträge zu erlassen. Auch in der Weinwirtschaft können die Preise nicht allein nach den Grundsätzen der Kostendeckung und der Einkommensparität festgesetzt oder vereinbart werden. Es muss vielmehr den jeweiligen Absatzverhältnissen Rechnung getragen und gleichzeitig gemäss dem Landwirtschaftsgesetz auf die ändern Wirtschaftskreise und Bevölkerungsschichten Rücksicht genommen werden. Seit Jahren wird im Rebbau eine grösstmögliche Preisstabilität erstrebt. Die vorgesehenen Massnahmen müssen auch im Blick auf die fortschreitende Integration und damit auf eine Besserung der Konkurrenzfähigkeit unseres Weinbaues betrachtet werden. Es gilt, den Niveauunterschied bei den Produzentenpreisen zwischen der Schweiz und den wichtigsten Importländern nicht zu vergrössern, sondern womöglich zu verkleinern.

VI. Finanzielle Auswirkungen

Die Rebberge werden durchschnittlich alle 25 Jahre erneuert. Dies entspricht einer jährlichen Erneuerungsfläche von 4 Prozent; bei der gegenwärtigen Gesamtfläche von 12000 ha ergibt dies rund 500 ha jährlich. Wenn wir für das nächste Jahrzehnt ungefähr 1000-1500 ha Neuanpflanzungen innerhalb der Rebbauzone annehmen, so erhalten wir einen jährlichen Durchschnitt von 100-150 ha. Es werden somit jährlich ungefähr 550 bis 600 ha junge Reben angepflanzt. Falls die vorgeschlagenen Ansätze Gesetzeskraft erhalten, müssen wir als anrechenbare Kosten je Quadratmeter durchschnittlich 1.80 Franken annehmen.

Je Hektare ergäbe dies 18 000 Franken oder, da erfahrungsgemäss etwa 5 Prozent der Erneuerungsfläche nicht subventioniert werden, bei 520 bis 570 ha 9,3-10,2 Millionen Franken. Nimmt man an, dass gemäss den Ansätzen von 50-70 Prozent im Mittel 60 Prozent der anrechenbaren Kosten vom Bund getragen werden, so entsteht eine Belastung von 5,6-6,1 Millionen Franken. Dies bedeutet gegenüber früher eine beachtliche Mehrleistung des Bundes und der Kantone. Wir müssen also für den Bund mit einer durchschnittlichen Mehrbelastung des Rebbaufonds von ungefähr 3,3 Millionen Franken rechnen.

Für die Erneuerung und Umstellung der Rebberge wurden durchschnittlich in den letzten Jahren den Kantonen Bundesbeiträge in der Grössenordnung von

256

2,3 Millionen Franken ausgerichtet. Gestützt auf den Bundesbeschluss vom 6. Juni 1958 erhielten die Kantone laut Staatsrechnung Franken

1966 1967.

2 198 717.3 383 750.-

In den letzten Jahren betrugen die Einnahmen des Rebbaufonds 11-12 Millionen Franken jährlich. Trotz der vorgesehenen Erhöhung für die Erneuerung und Neuanpflanzung von Rebbergen auf 5,6-6, l Millionen Franken würden für die übrigen Aufgaben, wie alkoholfreie Verwertung, Propaganda, Beiträge an die Weinbauschulen, genügend Mittel zur Verfügung stehen. Ebenfalls reichen die Einnahmen aus, um die Beiträge für Neuanpflanzungen und Erneuerungen bei Güterzusammenlegungen und Arrondierungen gemäss Artikel 2 Absatz 4 auszurichten. Da ihr Ausmass unbekannt ist, können keine verbindlichen Zahlen angegeben werden.

VII. Die Stellungnahme der Kantone, der Wirtschaftsverbände, der Kartellkommission, des Fachausschusses für die schweizerische Weinwirtschaft und der Beratenden Kommission für die Durchführung des Landwirtschaftsgesetzes

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat einen Entwurf zu einem Bundesbeschluss über vorübergehende Massnahmen zugunsten des Rebbaues ausgearbeitet und den Kantonen, den Wirtschaftsverbänden und der Kartellkommission anfangs Juli 1968 unterbreitet.

Die Vernehmlassungen können wie folgt zusammengefasst werden : 1. Das Verbot der Anpflanzung von neuen Reben ausserhalb der Rebbauzone ist von allen befragten Stellen als wünschenswert und notwendig bezeichnet worden.

2. In bezug auf die Bundesbeiträge gemäss Artikel 2 haben die meisten Kantone und einige Organisationen den Wünsch geäussert, auch Parzellen mit einer Neigung von weniger als 15 Prozent in den Genuss eines Bundesbeitrages für die Erneuerung innerhalb der Rebbauzone kommen zu lassen. Diesem Vorschlag wurde entsprochen.

Einzelne Wirtschaftsorganisationen betrachten die Ausrichtung eines Bundesbeitrages an Neuanpflanzungen von Reben als unnötig, mit der Begründung, dass die Interessenten diese Lasten selber tragen sollen. Gegen die weitere Ausrichtung von Beiträgen an die Erneuerung der Reben innerhalb der Rebbauzone wird keine Opposition gemacht.

3. Die Propagandarnassiiahmcn werden von einigen Organisationen der Wirtschaft als unerwünscht betrachtet. Die Kantonsregierungen und die grossen Wirtschaftsorganisationen befürworten die Unterstützung einer gezielten Propaganda.

257

4. Die Mehrheit der Kantonsregierungen hat sich für die Rodungspflicht ausgesprochen und für eine Entfernung der Reben durch die kantonale Behörde auf Kosten der feblbaren Pflanzer.

Die Kantone Waadt und Wallis geben verschärften Straf bestimmungen den Vorzug. Klar und eindeutig zugunsten der Rodungspflicht haben die «Fédération romande des vignerons», der Schweizerische Weinbauverein und der Schweizerische Bauernverband Stellung genommen. Zwei Wirtschaftsorganisationen lehnen aus grundsätzlichen Überlegungen die Rodungspflicht ab.

Die verschärften Straf bestimmungen werden in den Vernehmlassungen ebenfalls als richtig bezeichnet. Der Ersatz der Rodungspflicht durch jährlich wiederholte Bussen wurde von der grossen Mehrheit der befragten Instanzen nicht gebilligt, da diese kaum wirksam seien; dabei wurde auch auf die Schwierigkeit der Eintreibung jährlich sich wiederholender und steigender Bussen hingewiesen.

Der Fachausschuss für die schweizerische Weinwirtschaft hat in mehreren Sitzungen den Beschlussesentwurf eingehend geprüft und der vorliegenden Fassung zugestimmt.

Die Kartellkommission machte keine Einwendungen.In der Sitzung der Beratenden Kommission für die Durchführung des Landwirtschaftsgesetzes ergab sich keine Opposition gegen die Vorlage.

Wir beantragen Ihnen, den beiliegenden Entwurf eines Bundesbeschlusses über vorübergehende Massnahmen zugunsten des Rebbaues zu genehmigen, und versichern Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

Barn, den 12. Februar 1969 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident : L. von Moos

Der Bundeskanzler : Huber

258

(Entwurf)

Bundesbeschluss fiber voriibergehende Massnahmen zugunsten des Rebbaues Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gesttitzt auf die Artikel 31bls, 32 und 64M$ der Bimdesverfassung, nachEinsichtin eineBotschaft desBundesrates vom 1 Z.Februar 1969 beschliesst: I. AUgemeine Bestimmnngen

Art. 1 Neuanpflanzung und Rebsorten

1

Die Neuanpflanzung yon Rebeo ausserhalb der Rebbauzone ist verboten. Tiber die Aufnahme eines Grundstiickes in die Rebbauzone entscheidet die Abteilung fiir Landwirtschaft nach Anhoren des Kantons.

2 Dieses Verbot gilt nicht fur Grundeigentumer und Pachter, die noch keine Reben besitzen und die nicht mehr als 400 m 2 anpflanzen, um sie fiir den Eigenbedarf zu bearbeiten. Jede missbrauchliche Anwendung dieser Ausnahmebestimmung bleibt ohne Rechtsschutz.

3 Fiir die ab 1, Marz 1959 in die Rebbauzone aufgenommenen Grundstiicke bedarf die Sortenwahl einer Bewilligung der Abteilung fur Landwirtschaft des Eidgenossischen Volkswirtschaftsdepartements, die nach Anhoren des Kantons entscheidet. Diese Bewilligung wird nur fiir empfohlene, reblauswiderstandsfahige, als virusfrei bezeichnete Rebsorten erteilt, die im kantonalen Sortenverzeichnis aufgef iihrt sind.

II. Bundesbeitrage

Art. 2 Der Bund unterstiitzt die Neuanpflanzung und Erneuerung innerhalb der Rebbauzone mit empfohlenen, reblauswiderstandsfahigen, als virusfrei bezeichneten Reben, die im kantonalen Sorten1

259

Verzeichnis aufgeführt sind, mit Beiträgen an die Kantone für die von ihnen nachweisbar gemachten Aufwendungen.

2 Der Bundesbeitrag beträgt in Prozent der gemäss Absatz 3 und 4 anrechenbaren Aufwendungen der Kantone: 50 Prozent bei den finanzstarken, 60 Prozent bei den finanziell mittelstarken und 70 Prozent bei den finanzschwachen Kantonen.

3 Die anrechenbaren Kosten betragen höchstens : Für Parzellen

. Bei Neuanpflanzung und Erneuerung Fr. pro m1

a.

b.

c.

d.

mit einer Neigung bis 15 Prozent 0.50 mit einer Neigung von über 15-30 Prozent l.--- mit einer Neigung von über 30 Prozent 2.50 auf ausgesprochenen Terrassen 2.50 4 Sofern die Neuanpflanzung oder die Erneuerung im Sinne von Absatz l in Zusammenhang mit einer Güterzusammenlegung, Arrondierung oder gemeinsamen Bewirtschaftung erfolgt, betragen die anrechenbaren Kosten höchstens: Fr. pro ma

Für Parzellen

a. mit einer Neigung bis 30 Prozent l. 50 b. mit einer Neigung von über 30 Prozent und auf ausgesprochenen Terrassen 3.75 6 Die mit der Unterstützung des Bundes angepflanzten oder erneuerten Rebberge müssen - höhere Gewalt vorbehalten - während einer vom Kanton festzusetzenden Frist von mindestens fünfzehn Jahren erhalten werden. Sofern der Eigentümer oder der Pächter dieser Verpflichtung nicht nachkommt, hat der Kanton den Bundesbeitrag zurückzuerstatten.

III. Propagandamassnahmen

Art. 3' Der Bund kann sich an Propagandaaktionen für den Absatz einheimischer Weine durch Beiträge beteiligen und insbesondere entsprechende Bestrebungen der Kantone und beruflichen Organisationen unterstützen.

IV. Weitere Bestimmungen Art. 4

Jedermann ist verpflichtet, den Kontrollorganen des Bundes zäunt zu den oder der Kantone Einsichtnahme in alle zweckdienlichen Belege zu GrumistuckTM gewähren sowie den Zutritt zu allen dem Weinbau dienenden

260

Grundstücken zu gestatten. Die Polizei der Kantone und Gemeinden hat die Kontrollorgane in ihrer amtlichen Tätigkeit zu unterstützen.

Art. 5 1

Bedingungen und Auflagen

Der Bundesrat kann die Ausrichtung der in diesem Beschluss vorgesehenen Beiträge von weiteren Bedingungen und Auflagen abhängig machen.

2 Die Bundesbeiträge gemäss Artikel 2 werden nicht ausgerichtet, solange ein Kanton diesen Beschluss nicht oder mangelhaft vollzieht.

Art. 6

Deckung der Ausgaben

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Ausgaben werden durch Entnahmen aus der gemäss Artikel 46 des Landwirtschaftsgesetzes vom 3.Oktober 195l1 gebildeten Rückstellung «Rebbaufonds» gedeckt.

Art. 7

Bcitragsvcrfaliren und Rückerstattung

1 Für die Ausrichtung der Bundesbeiträge gelten sinngemäss Artikel 102 Absatz 3,103 und 104 des Landwirtschaftsgesetzes.

2 Zu Unrecht bezogene Beiträge sind unabhängig von der Anwendung der Straf bestimmungen zurückzuerstatten.

Art. 8 Rechtsmittel

Für das Verfahren bei Beschwerden gegen gemäss diesem Beschluss gefällte Entscheide gelten die Artikel 107-110 des Landwirtschaftsgesetzes.

Art. 9

Rüdungspflicht

Die in Missachtung des Artikels l gepflanzten Reben müssen vom Eigentümer des Grundstückes, gegebenenfalls vom Pächter, ohne Rücksicht auf die Straf bestimmungen gemäss Artikel 10, innerhalb von zwölf Monaten, von der Aufforderung der zuständigen kantonalen Behörden an gerechnet, entfernt werden. Der Lauf der Frist von zwölf Monaten kann weder durch ein Beschwerdeverfahren noch durch ein Gesuchsverfahren um Aufnahme in die Rebbauzone gehemmt werden. Nach Ablauf dieser Frist lässt die kantonale Behörde die Reben auf Kosten des Fehlbaren entfernen.

Art. 10 StrarbesiimrauDgen

1

Wer vorsätzlich oder fahrlässig widerrechtlich Reben pflanzt, wird bei Anpflanzung in der Rebbauzone mit Busse von 0.20 Franken bis l Franken je m ", bei Anpflanzung ausserhalb der Rebbauzone von 2 Franken bis 5 Franken je m 2 der angepflanzten Fläche 1

AS 1953 1073

261 bestraft. Die Bussenansätze können durch den Richter ermässigt werden, wenn der Fehlbare der Rodungspflicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist nachkommt.

2 Wer vorsätzlich die Einsichtnahme in zweckdienliche Belege oder den Zutritt zu den dem Weinbau dienenden Grundstücken verweigert, in einem Beitragsgesuch unwahre oder täuschende Angaben macht oder Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt, wird, sofern keine schwerere strafbare Handlung vorliegt, mit Busse bis zu 1000 Franken bestraft. Handelt der Fehlbare fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 300 Franken.

3 Die Strafverfolgung verjährt in fünf Jahren.

V. Vollzugs- und Schlussbestimmungen .

Art. 11 Soweit der Vollzug dieses Beschlusses nicht den Kantonen Vollzug obliegt oder bereits geordnet ist, ist der Bundesrat damit beauftragt.

Die erforderlichen kantonalen Ausführungsbestimmungen unterliegen der Genehmigung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Art. 12 1

Dieser Beschluss tritt am I.Januar 1970 in Kraft; er gilt bis Inkrafttreten zum 3 I.Dezember 1979.

2 Artikel 45 des Landwirtschaftsgesetzes vom 3. Oktober 1951 ist während der Geltungsdauer dieses Beschlusses ausser Kraft gesetzt.

3 Die Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 6. Juni 19581 betreffend vorübergehende Massnahmen zugunsten des Rebbaues bleiben anwendbar auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen. Der gegenwärtige Beschluss ist anwendbar, wenn er für den Betroffenen günstiger ist.

Art. 13

Dieser Beschluss ist gemäss Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

1

AS 1959 139, 1968 169

Veröffentlichung

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend vorübergehende Massnahmen zugunsten des Rebbaues (Vom 12. Februar 1969)

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1969

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10170

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28.02.1969

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241-261

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