Sammelfrist bis 13. Dezember 2018

Eidgenössische Volksinitiative «Zuerst Arbeit für Inländer» Vorprüfung Die Schweizerische Bundeskanzlei, nach Prüfung der am 18. Mai 2017 eingereichten Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Zuerst Arbeit für Inländer», nachdem das Initiativkomitee sich am 17. Mai 2017 mit der deutschen, französischen und italienischen Sprachfassung des Initiativtextes abschliessend einverstanden erklärt hat, gestützt auf die Artikel 68 und 69 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 1 über die politischen Rechte, gestützt auf Artikel 23 der Verordnung vom 24. Mai 19782 über die politischen Rechte, verfügt: 1.

1 2 3

Die am 18. Mai 2017 eingereichte Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Zuerst Arbeit für Inländer» entspricht den gesetzlichen Formen: Sie enthält eine Rubrik für Kanton und politische Gemeinde, in der die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner stimmberechtigt sind, sowie für das Datum der Veröffentlichung des Initiativtextes im Bundesblatt, ferner Titel und Wortlaut der Initiative, eine Rückzugsklausel, den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer bei der Unterschriftensammlung für eine eidgenössische Volksinitiative besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB 3) oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB), sowie Namen und Adressen von mindestens sieben und höchstens 27 Urheberinnen und Urhebern der Initiative. Die Gültigkeit der Initiative wird erst nach ihrem Zustandekommen durch die Bundesversammlung geprüft.

SR 161.1 SR 161.11 SR 311.0

2017-1470

3933

Eidgenössische Volksinitiative

BBl 2017

2.

Folgende Urheberinnen und Urheber sind ermächtigt, die Volksinitiative mit absoluter Mehrheit zurückzuziehen: 1. Koller Richard, Düderhof 2, 6025 Neudorf 2. Riesen Werner, Rue des Moulins 33, 1800 Vevey 3. Vollenweider Willi, Chamerstrasse 117, 6300 Zug 4. Habegger Beatrix, Wankdorffeldstrasse 69, 3014 Bern 5. Koller Corinne, Düderhof 2, 6025 Neudorf 6. Häner Rolf, Im Zentrum 9b, 6043 Adligenswil 7. Heierle Daniel, Köllikerstrasse 5, 5745 Safenwil 8. Walther Peter, Sonnrain 7, 6215 Beromünster 9. Haller Daniela, Noflenstrasse 2, 3178 Bösingen

3.

Der Titel der eidgenössischen Volksinitiative «Zuerst Arbeit für Inländer» entspricht den gesetzlichen Erfordernissen von Artikel 69 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte.

4.

Mitteilung an das Initiativkomitee: Komitee «ZAFI-Zuerst Arbeit für Inländer», Postfach, 6025 Neudorf und Veröffentlichung im Bundesblatt vom 13. Juni 2017.

30. Mai 2017

Schweizerische Bundeskanzlei Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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Eidgenössische Volksinitiative

BBl 2017

Eidgenössische Volksinitiative «Zuerst Arbeit für Inländer» Die Volksinitiative lautet: Die Bundesverfassung4 wird wie folgt geändert: Art. 121b

Inländervorrang bei hoher Erwerbslosigkeit

Die Schweiz schränkt den Zugang von Ausländerinnen und Ausländern zum Arbeitsmarkt ein, sobald die Erwerbslosigkeit in der Schweiz gemäss der Definition der Internationalen Arbeitsorganisation 3,2 Prozent übersteigt.

1

Während der Einschränkung des Zugangs von Ausländerinnen und Ausländern zum Arbeitsmarkt dürfen in der Schweiz nur Personen eingestellt werden, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben und: 2

a.

Schweizer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sind;

b.

das letzte Schuljahr des obligatorischen Grundschulunterrichts in der Schweiz besucht haben;

c.

in der Schweiz eine berufliche Grundbildung oder ein Studium an einer Schweizer Hochschule abgeschlossen haben;

d.

einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz haben oder hatten; oder

e.

deren bei Unterzeichnung des Arbeitsvertrags vereinbartes Nettoerwerbseinkommen mindestens 2-mal den Wert des durchschnittlichen in der Schweiz verfügbaren Äquivalenzeinkommens gemäss Gewichtung der jeweils aktuellen Skala der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung beträgt.

Ist die Arbeitslosigkeit in einem Beruf gemäss Berufsbildungsgesetzgebung oder in einem Beruf, für den ein Studium an einer Hochschule erforderlich ist, nach Angaben des Staatssekretariats für Wirtschaft unter 1,0 Prozent, so kann der Bundesrat auf Gesuch hin ein Kontingent für Arbeitsbewilligungen für Ausländerinnen und Ausländer festlegen, die einen entsprechenden Abschluss vorweisen.

3

Die Schweiz fördert prioritär die Weiterbildung und Umschulung von Stellensuchenden, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.

4

Es dürfen keine völkerrechtlichen Verträge abgeschlossen werden, die gegen diesen Artikel verstossen.

5

4

SR 101

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Eidgenössische Volksinitiative

BBl 2017

Art. 197 Ziff. 125 12. Übergangsbestimmung zu Art. 121b (Inländervorrang bei hoher Erwerbslosigkeit) Ist nach Annahme von Artikel 121b durch Volk und Stände die Erwerbslosigkeit höher als der Prozentsatz in Artikel 121b Absatz 1, so ist der Zugang von Ausländerinnen und Ausländern zum Arbeitsmarkt sofort einzuschränken.

1

Das Abkommen vom 21. Juni 19996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit ist drei Monate nach Inkrafttreten von Artikel 121b zu kündigen, sofern das Abkommen nicht gemäss Artikel 121b angepasst oder bereits gekündigt ist.

2

5 6

Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

SR 0.142.112.681

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