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10404 Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung

zum Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Verlängerung der Geltungsdauer des Bundesbeschlusses betreffend den Abschluss von Schulden-Konsolidierungsabkommen (Vom 12. November 1969)

Herr Präsident, Hochgeehrte Herren, Wir beehren uns, Ihnen hiemit den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Verlängerung der Geltungsdauer des Bundesbeschlusses vom 17. März 1966 betreffend den Abschluss von Schulden-Konsolidierungsabkommen zu unterbreiten. Die bisherige Ermächtigung des Bundesrates, Schulden-Konsolidierungsabkommen in eigener Kompetenz abzuschliessen, soll damit um 10 Jahre verlängert werden.

1. Die geltende Regelung

Mit dem Bundesbeschluss betreffend den Abschluss von Schulden-Konsolidierungsabkommen vom 17. März 1966 (AS 1966,893) haben Sie den Bundesrat ermächtigt, zwischenstaatliche Abkommen über die Konsolidierung von schweizerischen Forderungen abzuschliessen, sofern der Bund für mindestens zwei Drittel des Gesamtbetrages der durch das Abkommen erfassten Forderungen die Exportrisikogarantie gewährt hat. Gleichzeitig erhielt der Bundesrat die Ermächtigung, die für die Durchführung solcher Abkommen notwendigen Kredite zu gewähren. Der Bundesbeschluss ist auf 4 Jahre befristet und läuft am 31. Juli 1970 ab. Wir beantragen Ihnen hiemit, die Geltungsdauer dieses Beschlusses für weitere 10 Jahre zu verlängern.

Gestützt auf den erwähnten Bundesbeschluss wurde bis heute eine Konsolidierung durchgeführt, und zwar mit Argentinien. Der Bundesrat hat am 15. Juli 1966 ein entsprechendes Abkommen, das am 30. Dezember 1965 unterzeichnet wurde, genehmigt, worüber wir Ihnen im 74. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom

1290 28. September 1956/28. September 1962 getroffenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland sowie über andere handelspolitische Fragen (BB1 19671 248) berichtet haben. Der Argentinien eingeräumte Kredit betrug im gesamten 6834025.25 Franken, wovon 5218732.10 Franken im Sinne einer Zwischenfinanzierung zulasten der Exportrisikogarantie gingen. Für die verbleibenden l 615 293.15 Franken mussten direkte Bundesmittel zur Verfügung gestellt werden. Die Rückzahlungsfrist erstreckt sich bis 1972. Die Rückzahlungen erfolgten bis heute fristgerecht. Der ausstehende Betrag wird sich am l. Januar 1970 für die durch die Exportrisikogarantie gedeckten Forderungen auf 2 348 578.20 Franken und für den direkten Bundeskredit auf 726 733.20 Franken belaufen.

Mit je einem besonderen Bundesbeschluss hatten Sie den zwei früheren Konsolidierungen, mit Argentinien (1963) (Bundesbeschluss vom 19. 9. 1963, nicht veröffentlicht) und Brasilien (1965) (AS 7965 717) zugestimmt.

2. Gründe für die Verlängerung des geltenden Bundesbeschlusses Die Gründe, die uns veranlassen, Ihnen eine Verlängerung des Bundesbeschlusses über den Abschluss von Schulden-Konsolidierungsabkommen vorzuschlagen, sind im Prinzip die gleichen geblieben, wie wir sie bereits in unseren Botschaften vom 17. Juni 1963 (BB11963 II129) und vom 28. September 1965 (BB11965 II1201) dargelegt haben. Es sind vor allem die viele Entwicklungsländer belastenden Zahlungsbilanzschwierigkeiten, die auf verschiedene Ursachen zurückzuführen sind. Obwohl das Aussenhandelsvolumen der Entwicklungsländer insgesamt in den letzten Jahren erfreulich zugenommen hat und durch die Steigerung der einheimischen Landwirtschaftsproduktion Devisen eingespart werden konnten, ist der Investitionsbedarf der Entwicklungsländer noch so gross, dass die eigenen Deviseneinnahmen weiterhin nicht zur Befriedigung der Importbedürfnisse genügen, die mit zunehmender Erstarkung der Wirtschaft ansteigen. Die Aussenverschuldung der Entwicklungsländer beträgt schon heute ungefähr 40-50 Milliarden Dollar. Die zur Verzinsung und Amortisation dieser Schulden notwendigen Mittel beanspruchen rund 40 Prozent der den Entwicklungsländern von den Industriestaaten zur Verfügung gestellten Finanzhilfe. Diese ungünstige Tendenz wird verstärkt durch die Zinsentwicklung, die den Entwicklungsländern den
Zugang zu den internationalen Kapitalmärkten und damit die Beschaffung weiterer Mittel zusätzlich erschwert.

Auf die Zahlungsbilanzsituation vieler Entwicklungsländer wirkt sich auch die Lage auf den internationalen Rohstoffmärkten nachteilig aus. Obwohl für gewisse Produkte die Preisentwicklung in den letzten Jahren günstig verlaufen ist, unterliegen diese Märkte immer noch grossen Schwankungen, was für die betreffenden Länder, die in hohem Ausmass .auf die Deviseneinkünfte ihrer Rohstoffausfuhren angewiesen sind, schwerwiegende Folgen hat. Diese Störungen konnten bisher noch nicht in genügendem Masse durch internationale Rohstoffabkommen ausgeschaltet werden.

1291 Der Bundesrat ist sich bewusst, dass mit der Konsolidierung von Schulden die eigentlichen Ursachen dieser Zahlungsbilanz-Schwierigkeiten nicht beseitigt werden können. Es wird laufend geprüft, wie die Schweiz noch mehr als bisher zur Lösung dieser Probleme beitragen kann.

Angesichts der erwähnten Entwicklung ist damit zu rechnen, dass weitere Konsolidierungsaktionen notwendig sein werden, um zu verhindern, dass gewisse Schuldnerländer zahlungsunfähig werden, und um die Gläubiger vor Moratorien oder Verlusten zu schützen. Je nach der Höhe des Ausstandes schweizerischer Forderungen gegenüber einem solchen Staat sollte sich auch unser Land an solchen Aktionen beteiligen. Wir erachten es als richtig, die bisher verfolgte Politik weiterzuführen, um so mehr als es bei derartigen Konsolidierungen immer auch darum geht, einen Beitrag zur internationalen Solidarität zu leisten.

Wie wir bereits in unserer Botschaft vom 20. September 1965 ausgeführt haben, sind Konsolidierungsaktionen ausnahmslos dringlich; die bisherige Lösung, wonach der Bundesrat die entsprechenden Abkommen in eigener Kompetenz abschliessen konnte, sollte daher beibehalten werden. Gerade im Falle der Konsolidierung mit Argentinien hat sich dieses Vorgehen als zweckmässig erwiesen. Der wesentliche Inhalt dieser Verträge bleibt im Prinzip immer der gleiche. Die Kompetenzdelegation gilt natürlich nur für reine Schulden-Konsolidierungsabkommen.

Der Sache nach soll am Bundesbeschluss vom 17. März 1966 nichts geändert werden. Der Abschluss von solchen Konsolidierungsabkommen durch den Bundesrat in eigener Kompetenz soll nur dann stattfinden können, wenn der Bund für mindestens zwei Drittel des Gesamtbetrages der durch die Abkommen erfassten Forderungen die Exportrisikogarantie gewährt hat. Die eigentliche Kreditgewährung des Bundes bezieht sich im Einzelfall also nur auf die Differenz zwischen dem Total der zu konsolidierenden Forderungen und dem durch die Exportrisikogarantie gedeckten Betrag.

Vorhersagen über den künftigen Finanzbedarf sind natürlich nicht möglich. Wir werden aber wie bisher in den jährlichen Budgets und in der Finanzplanung gewisse Beträge für derartige Aktionen einsetzen.

Die Geltungsdauer des Bundesbeschlusses soll nicht wie bisher auf 4 Jahre, sondern, in Anlehnung an den Bundesbeschluss über wirtschaftliche
Massnahmen gegenüber dem Ausland und den Bundesbeschluss betreffend den Abschluss von Abkommen über den Schutz und die Förderung von Kapitalinvestitionen, auf 10 Jahre begrenzt werden.

3. Verfassungsmäßige Grundlage Die verfassungsmässige Grundlage bildet Artikel 8 der Bundesverfassung, der die Kompetenz des Bundes zum Abschluss von Staatsverträgen festlegt, sowie Artikel 85 Ziffer 2, auf den sich der Delegationserlass zu stützen hat.

1292 Da mit dem im Entwurf vorliegenden Bundesbeschluss die Geltungsdauer von rechtssetzenden Normen im Sinne von Artikel 5 des Geschäftsverkehrsgesetzes vom 23. März 1962 (AS 7962 773) für einen begrenzten Zeitraum verlängert werden soll, ist der Erlass in die Form eines allgemeinverbindlichen Bundesbeschlusses zu kleiden und dem fakultativen Referendum zu unterstellen.

Der Bundesrat wird den eidgenössischen Räten wie bisher über den Abschluss solcher Abkommen als einen Bestandteil der schweizerischen Aussenhandelspolitik auf Grund von Artikel 10 des Bundesbeschlusses über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland periodisch Bericht erstatten.

4. Antrag Gestützt auf die vorstehenden Darlegungen beantragen wir Ihnen die Annahme des Entwurfes zu einem Bundesbeschluss über die Verlängerung der Geltungsdauer des Bundesbeschlusses vom 17. März 1966 betreffend den Abschluss von Schulden-Konsolidierungsabkommen.

Wir versichern Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Bern, den 12. November 1969 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: L. von Moos Der Bundeskanzler : Huber

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Entwurf

Bundesbeschluss über die Verlängerung der Geltungsdauer des Bundesbeschlusses betreffend den Abschluss von Schulden-Konsolidierungsabkommen

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 12. November 1969, beschliesst:

Art. l Die Geltungsdauer des Bundesbeschlusses betreffend den Abschluss von Schulden-Konsolidierungsabkommen vom 17. März 1966 ^ wird bis zum 31. Juli 1980 verlängert.

Art. 2 Dieser Beschluss ist gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

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> AS 1966 893

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1969

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10404

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05.12.1969

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