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10205 Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (Vom 10. März 1969)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

In der Volksabstimmung vom 4. Juni 1967 haben die Stimmberechtigten des Kantons Basel-Landschaft den Landratsbeschluss vom 3. April 1967 betreffend die Aufnahme eines neuen § 50 in die Staatsverfassung mit 8506 Ja gegen 4810 Nein angenommen. Mit Schreiben vom 21. Januar 1969 ersucht der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft um Erteilung der eidgenössischen Gewährleistung.

§ 50 lautet: Schweizerbürgerinncn können auf dem Wege der Gesetzgebung als stimmberechtigt und in Behörden und Beamtungen als wählbar erklärt werden.

Die § § 3,27 und 28 gelten sinngemäss.

Absatz l der neuen Verfassungsbestimmung führt die politische Rechtsfähigkeit der Frauen nicht selber ein, sondern ermächtigt den kantonalen Gesetzgeber, sie für die kantonalen Angelegenheiten einzuführen. Eine ähnliche Regelung besteht schon seit langer Zeit im Kanton Zürich, wo durch die Volksabstimmung vom 29. Januar 1911 dem Artikel 16 der Kantonsverfassung als zweiter Absatz die Vorschrift beigefügt worden ist: «Die Gesetzgebung hat zu bestimmen, inwieweit bei der Besetzung öffentlicher Ämter das Stimmrecht und die Wählbarkeit auch Schweizerinnen verliehen werden könne.» Diese Vorschrift hat die eidgenössische Gewährleistung durch Bundesbeschluss vom 24. Juni 1911 erhalten (vgl. AS 27, 274 f. und die Botschaft vom 30. Mai 1911 in BB1 1911 III 459 f.). Eine Regelung dieser Art, welche eine stufenweise Einführung des Frauenstimmrechts auf dem Gesetzgebungswege ermöglicht, enthielt von 1957 bis 1966 auch die Verfassung des Kantons Basel-Stadt insofern, als die Bürgergemeinden das Stimm- und Wahlrecht auf die Gemeindebürgerinnen ausdehnen konnten. Auch diese Verfassungsbestimmung erhielt

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die Gewährleistung des Bundes (BB17957 U1097 ff. und 1251). Sie wurde 1966 durch eine Bestimmung ersetzt, die den Frauen die politische Rechtsfähigkeit in kantonalen und Gemeindeangelegenheiten kraft Verfassung verleiht.

Bei dem in Absatz 2 der neuen Verfassungsbestimmung enthaltenen Verweis auf die §§ 3, 27 und 28 der Verfassung handelt es sich darum, die für die Ausübung des Stimmrechts geltenden Grundsätze (§ 3), das Prinzip der allgemeinen und gleichen sowie der qualifizierten Ämterfähigkeit (§ 27) und die Unvereinbarkeitsbestimmungen (§§ 27 und 28) auf die allenfalls durch die Gesetzgebung in den Besitz der politischen Rechte gelangenden Kantonseinwohnerinnen zu übertragen. Bis zum Inkrafttreten der Ausführungsgesetzgebung zu Absatz l stellt Absatz 2 somit lediglich virtuelles Organisationsrecht dar.

Der neue § 50 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft berührt ausschliesslich das kantonale öffentliche Recht und enthält nichts den Vorschriften der Bundesverfassung und des übrigen Bundesrechts Zuwiderlaufendes, Er öffnet den Weg zu einem begrüssenswerten Schritt im Ausbau der Demokratie und der Rechtsgleichheit. Wir beantragen Ihnen daher, ihm durch Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfes die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, sehr geehrte Herren, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Bern, den 10. März 1969 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident : L. TOD Moos Der Bundeskanzler : Huber

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(Entwurf)

Bundesbeschluss über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Basel-Landschaft Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Artikel 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 10. März 1969, in Erwägung, dass diese Verfassungsänderung nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthält, beschliesst;

Art. l Dem in der Volksabstimmung vom 4. Juni 1967 angenommenen neuen § 50 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

Art. 2 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (Vom 10. März 1969)

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1969

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10205

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.03.1969

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558-560

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