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Bundesblatt

Bern, den 10. Januar 1969

121. Jahrgang

Bandi

Nr. l Erscheint wöchentlich. Preis: Inland Fr. 40.- im Jahr, Fr. 23- im Halbjahr, Ausland Fr. 52.im Jahr, zuzüglich Nachnahme- und Postzustellungsgebühr. Inseratenverwaltung: Permedia, Publicitas AG, Abteilung für Periodika, Hirschmattstrasse 42,6002 Luzern.Tcl. 041/23 66 66

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Holzindustrie # S T #

(Vom 12. Dezember 1968) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 7, Absatz l des Bundesgesetzes vom 28. September 19561 über die Allgemeinverbindl icherklärung von Gesamtarbeitsvertragen, beschliesst;

Art. l Die im Anhang wiedergegebenen Bestimmungen (ausgenommen die kursiv gedruckten) des Gesamtarbeitsvertrages vom 20. Dezember 1967 für die schweizerische Holzindustrie werden allgemeinverbindlich erklärt.

Art. 2 1

Die Allgememverbindlicherklärung wird für die ganze Schweiz ausgespro-

chen.

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Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages finden Anwendung auf die Dienstverhältnisse zwischen Inhabern von Sägereien, Hobelwerken, Imprägnieranstalten, Furnierwerken, Sperrholz-, Tischlerplatten-, Spanplatten- und Mittellagenfabriken, Kisten-, Paletten-, Harassen-, Zaun- und Holzwollefabriken und ihren gelernten, angelernten und ungelernten Arbeitnehmern. Ausgenommen sind die kaufmännischen und technischen Angestellten sowie die Lehrlinge im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung.

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AS 1956 1543

Bundesblatt. 121. Jahrg. Bd. I

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Art. 3 Dieser Beschluss tritt am 13. Januar 1969 in Kraft und giltbiszumSl.Dezember 1971.

Bern, den 12. Dezember 1968.

Im Namen des Schweizerischen Buadesrates, Der Bundesprasident: Spuhler Der Bundeskanzler: Huber

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Anhang

Gesamtarbeitsvertrag fur die schweizerische Holzindustrie abgeschlossen am 20.Dezember 1967 zwischen dem Schweizerischen Holzindustrieverband, einerseits, und dem Schweizerischen Bau- und Holzarbeiterverband, dem Christlichen Holz- und Bauarbeiterverband der Schweiz und dem Schweizerischen Verband evangelischer Arbeiter und Angestellter, anderseits sowie dem Schweizerischen Holzindustrieverband, einerseits, und dem Landesverband freier Schweizer Arbeiter, anderseits.

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Art.4

a

Die paritatische Berufskommission fiihrt Kontrollen iiber die Einhaltung dieses Vertrages durch. Stellt sie fest, dass den Arbeitnehmern veftraglich geschuldete Leistungen nicht erfiillt worden sind, so hat sie den Arbeitgeber aufzufordem, diese sofort nachzuzahlen oder nachzugewahren.

8 Die paritatische Berufskommission ist befugt, Konventionalstrafen gemass Artikel 5 auszufallen und sie, allenfalls auf gerichtlichem Wege, einzuziehen.

Paritatischi; Berufskommission

Art. 5 1

Besteht eine Widerhandlung gegen den Vertrag in der Nichterfullung geldlicher Leistungen, so wird dem Arbeitgeber eine Konventionalstrafe von 25 Prozent des geschuldeten Betrages auferlegt.

2 Arbeitnehmer, die gegen das Verbot der Schwarzarbeit (Art. 21) verstossen, werden mit einer Konventionalstrafe belegt, deren Hb'he von der paritatischen Berufsfcomraission nach dem Verschulden und dem Umfang der ausgefiihrten Schwarzarbeit zu bemessen ist, jedoch im Einzelfall 200 Franken nicht iiberschreiten darf. Diese Konventionalstrafe wird auch dem am Vertrag beteilig-

Konvcniionalstrafen

4

Zoncnelnteiltmg

Anstellung und KiincUgung

Arbeitszeit

Mindestlöhne

ten Arbeitgeber auferlegt, wenn er Schwarzarbeit ausfiihren lasst oder diese in irgendwelcher Form begiinstigt.

3 Die Konventionalstrafen sind von der paritatischen Berufskommission zur Deckung der Kosten des Vertragsvollzuges zu verwenden.

Art. 10 1 Das Vertragsgebiet wird in folgende drei Zonen eingeteilt: Zone I: Stadtische Verhaltnisse Zone II: Halbstadtische Verhaltnisse Zone III: Landliche Verhaltnisse 2 Die Furnierwerke, Sperrholz-, Tischlerplatten- und Mittellagenfabriken und die Impragnieranstalten der Zone III haben die Ansatze fur die Zone II anzuwenden.

3 Die Klassifikation erfolgt nach dem seinerzeitigen Ortschaftenverzeichnis, welches fiir die Ubergangsrenten der AHV gait.

Massgebend fiir die Einteilung ist der Arbeitsort.

Art. 11 Die ersten zwei Wochen nach der Einstellung gelten als Probezeit, wahrend welcher das Arbeitsverhaltnis jederzeit aufgelost werden kann.

2 Nach der Probezeit betragt die gegenseitige Kiindigungsfrist 14 Tage, auch im uberjahrigen Dienstverhaltnis, wobei die Kiindigung nur auf einen Samstag oder Zahltag erfolgen kann. Fiir Sagermeister, Platzmeister, Fuhrleute und Chauffeure, die im Monatslohn arbeiten, kann die Kiindigungsfrist einen Monat betragen.

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Art. 12 Die normale wochentliche Arbeitszeit betragt in alien industriellen Betrieben 46 Stunden, in alien nichtindustriellen Betrieben 48 Stunden.

2 Die wochentliche Arbeitszeit ist in der Regel so einzuteilen, dass jeder zweite Samstag ganz arbeitsfrei ist.

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Art. 13 Die Mindestlohne, einschliessKch der ab 1. Januar 1968 um 20 Rappen erhohten Teuerungszulagen und des Ausgleichs fiir die Arbeitszeitverkiirzungen betragen: 1

Zone I Frunkcn

fiir ausgebildete Sagerund Scharfer fiir angelemte Arbeiter furHilfsarbeiter

5.20 4.90 4.70

Zone II Frautcii

5.15 4.85 4.65

Zone HI Fiaukcn

5.10 4.80 4.60

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Als Angelernte gelten Arbeitnehmer, die während mindestens zwei Jahren eine bestimmte Spezialarbeit ausgeführt haben.

4 Für Arbeitnehmer, die vermindert leistungsfähig oder noch nicht 19 Jahre alt sind, kann ein niedrigerer Lohn vereinbart werden.

5 Bezieht der Arbeitnehmer Verpflegung und Unterkunft vom Arbeitgeber, oder liegen andere besondere Verhältnisse vor, so ist der Barlohn im Rahmen dieses Vertrages durch schriftlichen Einzeldienstvertrag festzusetzen.

6 Für Arbeitnehmer, die im Akkord beschäftigt sind, werden die vorstehenden Mindestlöhne garantiert,

Art. 14 Für Überzeit-, Nacht- und Sonntagsarbeit sind folgende Zu- zuschlage schlage auszurichten : für überzeitarbeit 25 Prozent für Nacht- und Sonntagsarbeit 50 Prozent Bei Schichtarbeit ist den Schichtarbeit leistenden Arbeitnehmern eine Zulage von 30 Rappen pro Stunde zu bezahlen.

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3

Fuhrleute und deren Hilfsarbeiter haben bei Nachtarbeit Anspruch auf einen Lohnzuschlag von nur 25 Prozent.

4 Wird ausfallende Arbeitszeit vor- oder nachgeholt, so ist dafür kein Zuschlag zu bezahlen,

Art. 15 Die Lohnzahlungen finden längstens alle 14 Tage statt, und Lohnzahlung zwar während der Arbeitszeit. Bisherige halbmonatliche Zahlungstermine können beibehalten werden.

2 Als Haftgeld dürfen höchstens drei Taglöhne zurückbehalten werden, wobei der bisherige Zahltagsmodus möglichst beizubehalten ist. Bei Widerhandlungen gegen Artikel 11 und 21 dieses Vertrages verfällt das Haftgeld zugunsten des Arbeitgebers. Für industrielle Betriebe bleibt Artikel 26 des Fabrikgesetzes vorbehalten.

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Art. 16 Die Arbeitnehmer haben je nach Dienstalter jährlich An- Ferien Spruch auf bezahlte Ferien. Die Mindestdauer beträgt: nach Ablauf des l. Dienstjahres 2 Wochen nach Ablauf des 6. Dienstjahrcs 2 Wochen -|- 3 Tage nach Ablauf des 10. Dienstjahres 3 Wochen Jugendliche Arbeitnehmer bis zum vollendeten 19.Altersjahr....

3 Wochen 1

Diese Regelung ist nicht anwendbar in den Kantonen, deren Feriengesetzgebung für Arbeitnehmer gleichwertig oder günstiger ist. Solche gesetzliche Regelungen bestehen insbesondere in den Kantonen Aargau, Basel-Land, Basel-Stadt, Genf, Luzern, Neuenburg, Schaff hausen, Tessin, Wallis, Waadt, Zug und Zürich.

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3 .

Im Eintrittsjahr und bei Austritt aus dem Betrieb besteht ein Anspruch auf Ferien im Verhältnis zur Beschäftigungsdauer.

4 Bei Betriebseinschränkungen oder Betriebseinstellungen sowie bei Arbeitsausfall durch Krankheit oder Unfall von mehr als zwei Monaten sowie beim Ausbleiben von mehr als einem Monat im Jahr für eigene oder anderweitige Arbeit besteht nur ein ProrataAnspruch auf Ferien.

6 Die Ferien werden zum normalen Arbeitslohn entschädigt.

6 Der Arbeitnehmer hat sich über den Ferienantritt mit seinem Arbeitgeber zu verständigen und aufdringende Arbeiten Rücksicht zu nehmen.

' Die Ferien dürfen nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten -werden. Vorbehalten bleibt die Abgeltung bei Beendigung des Dienstverhältnisses.

Art. 17 1

e

Feiertage

Di Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Entschädigung von jährlich bis sieben Feiertagen, die auf einen Werktag fallen.

2 Als Feiertagsentschädigung ist der volle Lohn, der an diesem Tag hätte verdient werden können, zu bezahlen, und zwar mit dem laufenden Zahltag.

3 Die Feiertage, für welche eine Entschädigung bezahlt werden soll, sind für das ganze Jahr im voraus zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festzulegen.

Lohnzahlung Miutätdienst

! Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf folgende Entschädigung während des obligatorischen schweizerischen Militärdienstes (Wiederholungs- und Ergänzungskurse, einschliesslich Kadervorkurse, während höchstens einem Monat) :

Art. 18

Verheiratete Arbeitnehmer und ledige Arbeitnehmer mit Unterstützungspflichten Ledige Arbeitnehmer ohne Unterstützungspflichten

100 Prozent des Lohnes 50 Prozent des Lohnes

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'* Die gesetzliche Erwerbsausfallentschadigung ist in den vorstehenden Ansatzen inbegriffen, 3

Der Anspruch auf Entschadigung gemass Absatz 1 entsteht nur, wenn das Dienstverhaltnis 12 Monate gedauert hat und nach dem Militardienst in ungekiindigtem Zustand fortgesetzt wird.

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Die vorstehende Regelung gilt nichtf iir die Dauer ernes allf alligen Aktivdienstes.

Art. 19 1

Der versicherungsfahige Arbeitnehmer muss einer Krankengeldversicherung angehoren. Die Wahl des Versicherungstragers ist Sache der direkten Verstandigung zwischen den einzelnen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

Krankengeldversicherung

2 Die Krankengeldversicherung hat ein Krankengeld von mindestens 60 Prozent des Bruttolohnes und eine Genussrechtsdauer von 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen und bei Tuberkulose von unbeschrankter Dauer vorzusehen. Die Karenzzeit darf nicht mehr als 3 Monate und die Wartefrist nicht langer als 2 Tage dauern, 3 Die Pramie der Krankengeldversicherung gemass Absatz 2 gent zu Lasten des Arbeitgebers. Dadurch ist die ihm gemass Artikel 335 des Obligationenrechts obliegende Lohnzahlungspflicht im Krankheitsfalle abgelost. Soweit der Arbeitnehmer infolge Krankheitsanlagen bei Versicherungseintritt von der Krankengeldversicherung ausgeschlossen worden ist, gilt im Krankheitsfall Artikel 335 des Obh'gationenrechts.

Art. 20 In folgenden Fallen ist bezahlter Urlaub zu gewahren: bei Todesfall des Ehegatten Oder eigener Kinder bei Todesfall von Eltern, Schwiegereltern oder Geschwistern bei eigener Heirat bei Geburt eigener Kinder bei militärischer Waffen-und Kleiderinspektion

2 Tage

Absenzencntscliadigiing

1 Tag 2 Tage 1 Tag 1/2 y2 Tag

Art. 21 1

Den Arbeitnehmern ist die Ausf iihrung jeglicher Berufsarbeit f iir Drittpersonen wahrend der Freizeit oder der Ferien untersagt.

Der Arbeitgeber hat die Arbeiter, die Schwarzarbeit ausfiihren, der paritatischen Berufskommission fur die Holzindustrie (Sihlpostfach 915, Zurich) schriftlich zu melden.

Schwarzarbeit

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Bei Verrichtung von Schwarzarbeit kann der Arbeitnehmer nach erfolgloser schriftlicher Verwarnung fristlos entlassen werden.

Ausserdem kann die paritätische Berufskommission dem Arbeitnehmer und allenfalls dem Arbeitgeber gemäss Artikel 5, Absatz 2 eine Konventionalstrafe auferlegen.

3 In leichten Fällen kann die paritätische Berufskommission von einer Konventionalstrafe absehen und dem Fehlbaren einen Verweis erteilen.

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Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Holzindustrie (Vom 12. Dezember 1968)

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