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Nächste Prüfung für Kontrolleure elektrischer Hausinstallationen

Die nächste Prüfung von Kontrolleuren findet im Monat Oktober 1969 in Luzern statt.

Interessenten wollen sich beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Seefeldstrasse 301,8008 Zürich, bis spätestens am 25. September 1969 anmelden.

Dieser Anmeldung sind gemäss Artikel 4 des Réglementes über die Prüfung von Kontrolleuren für elektrische Hausinstallationen beizufügen : das Leumundzeugnis ein vom Bewerber verfasster Lebenslauf das Lehrabschlusszeugnis die Ausweise über die Tätigkeit im Hausinstallationsfach.

Réglemente sowie Anmeldeformulare können beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat in Zürich bezogen werden (Preis des Réglementes 2 Fr.). Wir machen besonders darauf aufmerksam, dass Kandidaten, die sich dieser Prüfung unterziehen wollen, gut vorbereitet sein müssen.

Zürich, den 22. August 1969 Eidgenössisches Starkstrominspektorat Kontrolleurprüfungskommission

Die Eidgenössische Steuerverwaltung veröffentlicht

Steuerentlastungen auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen für Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und private Pensionen und Renten Die Broschüre enthält eine Liste der Länder, mit denen Doppelbesteuerungsabkommen bestehen, eine Übersicht über die staatsvertraglichen Begrenzungen der ausländischen Steuern auf den erwähnten Einkünften und eine Sammlung der Formulare mit ergänzenden Angaben zu den Abkommen mit den wichtigsten Ländern.

Sie kann gegen Voreinzahlung von 5 Franken auf Postcheckkonto 30-1631, Eidgenössische Steuerverwaltung, 3003 Bern, (auf Rückseite des Abschnitts vermerken : Steuerentlastungen) bezogen werden.

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Internationale Doppelbesteuerung Pauschale Steueranrechnung Schweizerische Steuerpflichtige können erstmals für die im Jahre 1967 fällig gewordenen Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren aus Frankreich, Grossbritannien, Irland, den Niederlanden, Schweden, Spanien und Südafrika verlangen, dass ihnen für die von den genannten Staaten erhobenen und nicht rückforderbaren Steuern eine pauschale Steueranrechnung gewährt wird.

Die Antragsformulare DA-1,2 und 3 und ein erläuterndes Merkblatt DA-M können bei den kantonalen Steuerverwaltungen bezogen werden.

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Eine Textausgabe, enthaltend einen Auszug aus dem schweizerisch-schwedischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 7. Mai 1965, den Bundesratsbeschluss vom 22. August 1967 über die pauschale Steueranrechnung, die Verfügungen des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements Nr. l und 2 vom 6. Dezember 1967, mit Anhang, den Bundesbeschluss vom 22. Juni 1951 über die Durchführung von Doppelbesteuerungsabkommen und einen Auszug aus dem Verrechnungssteuergesetz vom 13. Oktober 1965

kann beim Drucksachenbüro der Bundeskanzlei, 3003 Bern, zum Preise von 1.20 Franken bezogen werden.

ZAK, Monatszeitschrift über die AHV, IV und EO Herausgegeben vom Bundesamt für Sozialversicherung Behandelt die Probleme der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung, der Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige und der Familienzulagen, orientiert über die Tendenzen zur Weiterentwicklung dieser Zweige der Sozialversicherung und publiziert wichtige Gerichtsentscheide.

Die ZAK ist nicht nur für die Funktionäre der Ausgleichskassen und die Mitglieder der Invalidenversicherungs-Kommissionen, sondern auch für ein weiteres Publikum von Interesse.

Erscheint monatlich. Jahresabonnement: 22 Franken.

Bestellungen sind zu richten an die Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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Bundesblatt

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In

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Jahr

1969

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

34

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.08.1969

Date Data Seite

683-684

Page Pagina Ref. No

10 044 437

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