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Bundesratsbeschluss betreffend die Änderung des Bundesratsbeschlusses über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Engros-MÖbelindustrie # S T #

(Vom 11. März 1969)

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Der Bundesratsbeschluss vom 5. April 1968 1) über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische EngrosMöbelindustrie wird wie folgt ergänzt:

Art. 2blB 1 Die Familienausgleichskasse (Art. 24 des Gesamtarbeitsvertrages) hat über ihre Einnahmen und Ausgaben und über das Rechnungsverhältnis der Kasse zu jedem einzelnen ihr angeschlossenen Arbeitgeber gesondert Buch zu führen.

2 Dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit ist alljährlich ein Revisionsbericht einer Treuhandstelle über die Rechnungsführung der Familienausgleichskasse vorzulegen. Das Bundesamt kann überdies periodisch von den Rechnungsbüchern der Kasse an Ort und Stelle Einsicht nehmen lassen.

3 Zur Wahrung der Interessen der Nichtmitglieder der vertragschliessenden Verbände kann das Bundesamt der Kasse jederzeit, insbesondere auch im Falle ihrer Liquidation, die erforderlichen Anweisungen erteilen.

II

Folgende Änderungen und Ergänzungen des im Anhang zum Bundesratsbeschluss vom 5. April 1968 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages werden allgemeinverbindlich erklärt: v BB11968 I 951

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Art. 11 Abs. l und 2 1

Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf folgende Mindeststundenlöhne (einschliesslich der Lohnerhöhung von 25 Rappen ab l, Januar 1969): Ledige Verheira18-20 über tete Jahre 20 Jahre Fr.

Fr.

Fr.

a. Arbeiter: Gelernte, selbständige Berufsarbeiter Angelernte Arbeiter Handlanger

5.32 -.-- 4.79

5.36 5.07 4.83

5,43 5.13 4.89

Ledige und Verheiratete 18-20 Jahre über 20 Jahre b. Arbeiterinnen: Fr.

Fr.

Angelernte Arbeiterinnen -.4.47 Ungelernte Arbeiterinnen 4.27 4.32 2 In den obigen Mindestlöhnen sind die folgenden, um 15 Rappen erhöhten Teuerungszulagen inbegriffen: Fr.

für verheiratete Arbeiter 2.40 für ledige Arbeiter und alle Arbeiterinnen, die das 20. Altersjahr vollendet haben 2.34 für ledige Arbeiter und Arbeiterinnen von 18-20 Jahren 2.30

Art. 20 Abs. l Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf folgende Entschädigungen : Tagesentschädigung bei militärischer Inspektion; Tagesentschädigungen bei Todesfall des Ehegatten oder eigener Kinder; Tagesentschädigung bei Todesfall von Eltern, Schwiegereltern oder eigener Geschwister; Tagesentschädigung bei eigener Heirat; Tagesentschädigung bei Geburt eigener Kinder.

1

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Kinderzulagen Art. 21 1 Die Kinderzulage beträgt 30 Franken je Kind und Monat.

2 Die Bezugsdauer beginnt mit dem Monat, in welchen die Geburt fällt, und endigt mit dem Monat, in welchem das Kind da:. 16. Altersjahr vollendet.

Sie wird bis zum 20. Altersjahr verlängert, wenn das Kind eine Schule besucht, eine Berufslehre absolviert, gebrechlich ist oder an einer chronischen Krankheit leidet, die ihm jede Erwerbstätigkeit verunmöglicht.

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Der Arbeitgeber hat die Kinderzulage dem berechtigten Arbeitnehmer monatlich auszuzahlen.

4 Wer eine ihm zukommende Kinderzulage nicht bezogen oder eine zu geringe Zulage erhalten hat, kann den ihm zustehenden Betrag nachfordern.

Bezugsberechtigung

Art. 22 1

Anspruch auf Kinderzulagen hat derjenige Arbeitnehmer, der gegenüber seinen Kindern nachweisbar familienrechtliche Unterhaltspflichten erfüllt und dessen Dienstverhältnis mindestens einen Monat gedauert hat. Beginnt oder endigt das Dienstverhältnis während des Kalendermonats, so besteht lediglich Anspruch auf Kinderzulagen im Ausmass der im betreffenden Monat geleisteten Dienstzeit.

2 Der bezugsberechtigte Arbeitnehmer, der wegen Unfalls oder Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert ist, hat Anspruch auf Kinderzulagen während der durch ärztliches Zeugnis ausgewiesenen Dauer der Arbeitsunfähigkeit, längstens jedoch wahrend sechs Monaten im Jahr.

3 Wird der bezugsberechtigte Arbeitnehmer arbeitslos, so hat er während der dem Eintritt der Arbeitslosigkeit folgenden drei Monate weiterhin Anspruch auf Kinderzulagen. Bei Teilarbeitslosigkeit dürfen die Kinderzulagen nicht gekürzt werden.

* Bei Militärdienst erfahren die Kinderzulagen eine Kürzung im Verhältnis des eingetretenen Arbeitsausfalles, mit Ausnahme der obligatorischen Wiederholungs-, Ergänzungs-, Einführungs- und Umschulungskurse, durch welche die Bezugsberechtigung nicht unterbrochen wird.

Anspruchsberechtigte Personen

Art. 23 Der Anspruch auf Kinderzulagen steht, gleichgültig ob die Kinder im eigenen Haushalt leben oder nicht, folgenden Personen zu: a. dem Vater für eheliche Kinder und Adoptivkinder sowie für uneheliche Kinder, die ihm mit Standesfolge zugesprochen wurden, ferner für Stiefund Pflegekinder; b. bei geschiedener Ehe jenem Elternteil, dem das Kind zugesprochen wurde; c. der Mutter für uneheliche Kinder, die dem Vater nicht mit Standesfolge zugesprochen wurden.

Beiträge, Ausgleichskasse und Kontrolle

Art. 24 Zum Ausgleich der durch die Entrichtung von Kinderzulagen entstehenden unterschiedlichen Belastungen für die einzelnen Betriebe haben die Arbeit1

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2 Die Arbeitgeber haben je bis zum 10. des Monats, welcher dem Kalenderquartal folgt, mit der Familien-Ausgleichskasse über die Beiträge und die ausbezahlten Kinderzulagen abzurechnen. Übersteigen die geschuldeten Beiträge des Arbeitgebers die ausbezahlten Kinderzulagen, so ist der Überschuss der Familien-Ausgleichskasse bis zum gleichen Datum zu überweisen. Im umgekehrten Fall vergütet die Kasse dem Arbeitgeber die Differenz.

·5 Die Richtigkeit der Abrechnungen wird periodisch in den Betrieben nachgeprüft. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, einem von der FamiJienausgleichskasse bestimmten neutralen Revisionsorgan die zur Prüfung dienenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

III Dieser ßeschluss tritt am 7. April 1969 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1970.

Bern, den 11. März 1969 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident : L. von Moos oses

Der Bundeskanzler: Huber

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03.04.1969

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