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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zu einem Gesetzesentwurf betreffend die Änderung einiger Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz) (Vom 7. Mai 1969)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen Botschaft und Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Änderung des Alkoholgesetzes vom 21. Juni 1932 zu unterbreiten: I.

Übersicht

Die Vorlage bezweckt in erster Linie die Änderung des Artikels 73 des Alkoholgesetzes. Der geltende Artikel verpflichtet die AlkoholverwaHung, den ändern Verwaltungsabteilungen des Bundes sowie den Behörden der Kantone und Gemeinden, die vom Bundesrat mit Aufgaben zur Durchführung der Alkoholgesetzgebung beauftragt werden, die daraus erwachsenden Kosten vollumfänglich zu ersetzen. Diese Regelung weicht von der des Landwirtschaftsgesetzes ab, das bloss Beiträge des Bundes an die Kosten kantonaler und kommunaler Vollzugsinstanzen vorsieht. Die Revision des Artikels 73 des Alkoholgesetzes soll dem Bundesrat die Möglichkeit geben, die Kostenvergütungen nach Alkoholgesetz den Vorschriften der Landwirtschaftsgesetzgebung anzupassen. Die nähere Begründung dieses Revisionsvorhabens findet sich im Abschnitt II hiernach.

Bei dieser Gelegenheit sollen auch zwei andere Bestimmungen des Alkoholgesetzes bereinigt werden. So soll fortan die Provision, welche die Zollverwaltung für den Bezug der Monopol-, Zuschlags- und Ausgleichsgebühren an der Grenze von der Alkoholverwaltung bezieht, nicht mehr im Gesetz selber

996 festgelegt, sondern vom Bundesrat festgesetzt werden, damit sie veränderten Verhältnissen angepasst werden kann (Art. 34 Abs. 3). Ferner ist die Verwendung von verbilligtem Sprit zur Erzeugung von Essenzen und Aromen, welche bis anhin bloss durch Bundesratsbeschluss geregelt war, im Gesetze zu verankern (Art. 37 Abs. 2bl8). Die vorgesehenen Gesetzesänderungen sind im einzelnen in Abschnitt III hiernach dargelegt.

n.

Allgemeiner Tefl l, Ausgangslage Die Kantone haben zum Vollzug des Landwirtschaftsgesetzes (AS 1953 1073) kantonale Zentralstellen sowie Gemeindestellen für den Ackerbau geschaffen. Diese Organe haben vor allem für die Aufklärung der Produzenten über die Notwendigkeit der Erhaltung genügender Anbauflächen und über die rationelle Betriebsführung beim Anbau, bei der Pflege, bei der Ernte sowie bei der Verwertung der Erzeugnisse zu sorgen. Sie führen ferner die nötigen Erhebungen und Kontrollen durch und besorgen die Auszahlung der vom Bunde ausgerichteten Anbauprämien für Futtergetreide (Art. 9 und 10 Abs. 6 der Allgemeinen Landwirtschafts-Verordnung vom 21. Dezember 1953 [AS 1953 1129]). Nach Artikel 12 des Landwirtschaftsgesetzes hat der Bund die von den Kantonen geschaffenen oder von ihnen anerkannten landwirtschaftlichen Zentralstellen sowie den landwirtschaftlichen Beratungs- und Inspektionsdienst zu unterstützen. Dies gilt namentlich für Zentralstellen, die bei der Durchführung und Überwachung gesetzlicher Erlasse sowie von Massnahmen zur Förderung der Landwirtschaft, welche von eidgenössischen oder kantonalen Behörden angeordnet worden sind, mithelfen (Art. 37 Abs. 2 Buchst, b der Verordnung vom 29. März 1955 über das landwirtschaftliche Bildungs- und Versuchswesen). Die Kantone beziehen für die Tätigkeit ihrer Zentralstellen und Gemeindestellen für den Ackerbau Bundesbeiträge, die im Rahmen der Vorschriften über das landwirtschaftliche Bildungs- und Versuchswesen geordnet sind und nach Artikel 14 Absatz l Ziffer l Buchstabe b des Landwirtschaftsgesetzes die Hälfte der für die Besoldung, Taggelder und Honorare entrichteten Entschädigungen und der Reisekosten nicht übersteigen dürfen. Innerhalb dieses Rahmens werden die Beiträge durch die Verordnung vom 29. März 1955 über das landwirtschaftliche Bildungs- und Versuchswesen festgesetzt. Artikel 46 Absatz l der Fassung vom 26. Januar 1962 (AS 1962 80) bestimmt, dass für die Festsetzung der Bundesbeiträge an die Kantone je nach ihrer Finanzkraft und nach der Ausdehnung ihres Berggebietes sechs Gruppen gebildet werden. Nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a, aa der erwähnten Verordnung in der durch Bundesratsbeschluss vom 3. April 1968 (AS 1968 490) geänderten Fassung betragen die Beiträge zur Zeit 30 bis 50 Prozent, wobei die Leistungen des
Bundes von Gruppe zu Gruppe nrn 4 Pro7ent variieren.

Zu den Aufgaben der kantonalen Zentralstellen für den Ackerbau und der Gemeindeacfcerbaustellen gehören auch Obliegenheiten im Zusammenhang mit der Ausrichtung der Beiträge für den Anbau von Brotgetreide an Hangla-

997 gen, die gemäss Artikel 24 ff. der Vollziehungsverordnung I zum Getreidegesetz in der durch Bundesratsbeschluss vom 10. August 1965 (AS 1965 619) geänderten Fassung an die Produzenten zu leisten sind. Die Kantone erhalten für diese Arbeit die gleichen Entschädigungen, wie sie gestützt auf die Landwirtschaftsgesetzgebung für die Ausrichtung der Anbauprämien auf Futtergetreide ausbezahlt werden.

Den kantonalen und kommunalen Ackerbaustellen ist ausserdem die Ausrichtung der Beiträge anvertraut, welche die Alkoholverwaltung gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 1. März 1966 über die Gewährung von Beiträgen an den Kartoffelbau in Berggebieten und in Hanglagen ausserhalb des Berggebietes (AS 1966 483) an die Produzenten leistet. Für diese Tätigkeit erhalten sie jedoch eine Entschädigung, welche von der in der Landwirtschaftsgesetzgebung getroffenen Ordnung wesentlich abweicht. Artikel 6 des zitierten Bundesratsbeschlusses bestimmt nämlich, dass die Alkoholverwaltung die den kantonalen und kommunalen Ackerbaustellen bei der Durchführung des Beschlusses erwachsenden Kosten zu übernehmen hat. Es handelt sich demnach hier nicht um blosse Beiträge von 30-50 Prozent, sondern um einen vollständigen Kostenersatz. Die vollständige Kostenübernahme durch den Bund stützt sich auf Artikel 73 des Alkoholgesetzes, welcher bestimmt, dass der Bundesrat mit der Durchführung bestimmter Aufgaben neben der Alkoholverwaltung auch andere Verwaltungsabteilungen des Bundes sowie die Behörden der Kantone und Gemeinden beauftragen kann, dass aber die diesen Behörden entstehenden Kosten durch die Alkoholverwaltung nach Massgabe der durch den Bundesrat zu bestimmenden Ansätze zurückzuvergüten sind.

2, Begehren nach Änderung des bestehenden Zustandes Die verschiedenartige Kostenbeteiligung des Bundes (30-50 Prozent bei Brot- und Futtergetreidebau; 100 Prozent beim Kartoffelbau) stösst in der Praxis auf Schwierigkeiten. Es hat sich nämlich gezeigt, dass es den Ackerbaustellen ohne verhältnismässig grossen Zeitaufwand nicht möglich ist, den Anteil der für den Kartoffelbau tatsachlich geleisteten Arbeit festzustellen. Der durch die Alkoholver waltun g zu übernehmende und voll zu vergütende Kostenanteil wird daher mangels Unterlagen bloss behelfsmässig ermittelt, indem er aus dem Verhältnis der Pflanzerzahl zur Anbaufläche
errechnet wird.

Der Arbeitsaufwand, den ein solches Ausscheidungsverfahren verursacht, hat die für die Landwirtschaft zuständigen Direktionen der acht deutschschweizerischen Kantone Zürich, Bern, Luzern, Solothurn, Basel-Land, St. Gallen, Graubünden und Aargau und der vier welschschweizerischen Kantone Freiburg, Waadt, Wallis und Neuenburg veranlasst, mit Eingaben an die Vorsteher des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements und des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements zu gelangen. Sowohl im Schreiben der deutschschweizerischen Kantone vom 14. Juni 1968 als auch in demjenigen der welschschweizerischen Kantone vom 19. Juli 1968 wird daraufhingewiesen, dass die Arbeiten, welche die Ackerbaustellen nach Massgabe der

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Landwirtschaftsgesetzgebung, der Getreidegesetzgebung und der Alkoholgesetzgebung verrichten, absolut gleichartig seien und zudem gleichzeitig ausgeführt würden. Deshalb könne der auf den Kartoffelbau entfallende Arbeitsaufwand nicht genau ermittelt werden. Hiefür wäre eine getrennte Bewertung der Arbeiten und eine getrennte Flächenkontrolle der mit Futter- und Brotgetreide sowie der mit Kartoffeln angebauten Grundstücke erforderlich, was aber den Gemeindeackerbauleitern aus praktischen und zeitlichen Gründen nicht zugemutet werden könne. Die bloss behelfsmässige Errechnung des von der Alkoholverwaltung zu tragenden Kostenanteils aus dem Verhältnis der Pflanzerzahl zur Anbaufläche sei zwar praktikabel, aber äusserst kompliziert. Überdies führe die Aufteilung der Kostenentschädigung zwischen Kanton und Gemeinden zu administrativen Schwierigkeiten, die eine unverantwortliche Arbeitsbelastung der kantonalen Zentralstellen verursachten. Auf die Dauer könne diese Arbeitslast in den Kantonen mit bedeutendem Ackerbau ohne zusätzliches Personal und dadurch bedingte höhere Unkosten nicht mehr bewältigt werden. Der Aufwand stehe in einem Missverhältnis zum Nutzeffekt und widerspreche dem auf allen Verwaltungsstufen angestrebten Ziel der grösstmöglichen Rationalisierung. Zudem werde von den Gemeinden nicht verstanden, dass für die Durchführung gleichartiger Förderungsmassnahmen des Bundes unterschiedliche Entschädigungen ausgerichtet würden.

Aus diesen Gründen werden die Vorsteher der zuständigen eidgenössischen Departemente ersucht, zu veranlassen, dass den Kantonen und Gemeinden für die ihnen aus der Durchführung der Förderungsmassnahmen zugunsten des Futter- und Brotgetreide- sowie des Kartoffelbaues erwachsenden Kosten vom Bund einheitliche Entschädigungen ausgerichtet werden. Die Landwirtschaftsdirektionen der deutschschweizerischen Kantone verlangen überdies, dass im Zusammenhang mit der Vereinheitlichung der Kostenbeiträge geprüft werde, ob der Bund die Kantone nicht vollumfänglich entschädigen müsse, weil er ihnen die Durchführungsmassnahmen durch bindende Vorschriften übertrage und weil folglich die Beiträge des Bundes nicht Subventionen, sondern Entschädigungen für die geleistete Arbeit darstellten. Ferner regen sie an, im Sinne einer weitern Vereinfachung und Arbeitserleichterung die Beiträge an
den Kartoffelbau auf das Landwirtschaftsgesetz abzustützen und die Ausführung bei der Abteilung für Landwirtschaft zusammenzufassen.

Das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement hat die Eingaben der Kantone durch Rundschreiben an die kantonalen Landwirtschaftsdirektoren am 9. Oktober 1968 beantwortet. Darin wird insbesondere ausgeführt, dass zur Vermeidung der von den Kantonen erwähnten administrativen Komplikationen vor Jahresfrist ein Bundesratsbeschluss vorbereitet worden sei, der eine Vereinheitlichung der Beitragssätze gebracht hätte. Mangels einer gesetzlichen Grundlage habe jedoch der Bundesrat das Projekt fallenlassen müssen.

Die Abklärungen hätten ergeben, dass Artikel 73 des Alkoholgesetzes einer Vereinheitlichung der Beiträge im Wege stehe. Da die eidgenössischen Räte dauernd stark belastet seien, habe zunächst die Meinung bestanden, die Ände-

999 rung des Artikels 73 hinauszuschieben, bis noch gewichtigere Umstände die Revision des Alkoholgesetzes erheischten. Der gemeinsame und gezielte Vorstoss der Kantone biete nun aber Anlass genug, die Revision des Alkoholgesetzes schon jetzt in die Wege zu leiten.

3. Würdigung der kantonalen Begehren Es ist in der Tat unzweckmässig, gleichartige Förderungsmassnahmen des Bundes mit unterschiedlichen Entschädigungen an die ausführenden Kantone und Gemeinden zu verbindet). Die Bedingungen, welche die Alkoholverwaltung an die Beiträge für den Kartoffelbau stellt, entsprechen denjenigen der Abteilung für Landwirtschaft für die Anbauprämien auf Futtergetreide und denjenigen der Getreideverwaltung für den Brotgetreidebau an Hanglagen, und es liegt auf der Hand, dass die kantonalen und kommunalen Ackerbaustellen hiefür gleich geartete Arbeit leisten. Ihre Arbeit sollte demnach auch in gleicher Weise vergütet werden. Die Vereinheitlichung der Entschädigung des kantonalen und kommunalen Aufwandes durch den Bund kann dadurch erreicht werden, dass entweder auf der ganzen Linie der volle Kostenersatz eingeführt oder aber der nur im Alkoholgesetz verankerte Grundsatz der vollen Kostendeckung fallen gelassen wird. Im ersten Falle wäre Artikel 14 des Landwirtschaftsgesetzes, welcher die Bundesleistungen auf maximal 50 Prozent beschränkt, abzuändern ; im zweiten Falle müsste Artikel 73 Absatz l des Alkoholgesetzes revidiert werden. Der Abänderung des Artikels 14 des Landwirtschaftsgesetzes steht indessen der allgemeine Grundsatz entgegen, dass nach Artikel 118 der Vollzug des Gesetzes den Kantonen obliegt, insoweit er nicht dem Bundesrat, dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement oder ihm nachgeordneten Amtsstellen zugewiesen ist, und dass sich der Bund im wesentlichen lediglich die Oberaufsicht vorbehält. Die Durchführung der Landwirtschaftsgesetzgebung ist demnach weitgehend Sache der Kantone und geht folglich auch zu ihren Lasten. Aus diesem Grunde und in Anbetracht der namhaften Aufwendungen des Bundes für die Landwirtschaft erscheint eine Änderung des Artikels 14 des Landwirtschaftsgesetzes nicht angebracht. Eine Änderung könnte zudem sachlich nicht begründete Ausweitungen zur Folge haben. Die gewünschte Vereinheitlichung des Kostenersatzes durch den Bund kann deshalb im heutigen Zeitpunkt nur dadurch erreicht werden, dass die Sonderordnung des Alkoholgesetzes aufgegeben wird und die Leistungen der Alkoholverwaltung dem im Agrarsubventionswesen bestehenden System angepasst werden, was durch entsprechende Änderung des Artikels 73 des Alkoholgesetzes erreicht
werden kann.

Trotz der Gleichschaltung des von der Alkoholverwaltung zu leistenden Kostenersatzes wird allerdings die Notwendigkeit bestehen bleiben, dass eine Kostenausscheidung zwischen der Bundeskasse und der Alkoholrechnung zu erfolgen hat. Indessen kann diese Ausscheidung bundesintern vorgenommen und der Geschäftsverkehr zwischen Bund und Kantonen in bezug auf die Kostenab-

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rechnung bei einer einzigen Bundesinstanz, der Abteilung für Landwirtschaft, zusammengefasst werden.

In der Eingabe der deutschsprachigen Kantone wurde auch angeregt, die Beiträge an den Kartoffelbau inskünftig nicht mehr auf das Alkoholgesetz, sondern auf die Bestimmungen über den Ackerbau des Landwirtschaftsgesetzes abzustützen. Der Verwirklichung dieser Anregung steht indessen Artikel 32bls der Bundesverfassung entgegen, welcher der Alkoholgesetzgebung vorschreibt, die Verwendung der Brennereirohstoffe als Nahrungs- und Futtermittel zu fördern.

Da die Kartoffel wohl der wichtigste potentielle Brennereirohstoff ist - hat doch gerade die Kartoffelbrennerei die Einführung des Alkoholartikels in die Bundesverfassung veranlasst -, untersteht ihre Verwertung der Alkoholgesetzgebung.

Die Massnahmen zur Förderung der brennlosen Verwertung gewährleisten jedoch den Absatz der Ernte erst dann, wenn gleichzeitig auch der Anbau beeinflusst und gelenkt werden kann. Diesem Umstand hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er in Artikel 24bls des Alkoholgesetzes dem Bundesrat die Befugnis eingeräumt hat, Massnahmen zu treffen, um die Produktion von Kartoffeln und Obst den Absatzmöglichkeiten anzupassen und Vorschriften über die Produktionsrichtung, den Absatz, die Preisgestaltung und Verwendung aufzustellen. Die Bewirtschaftung der Kartoffeln - wie übrigens auch des Obstes bildet demnach einen integrierenden Bestandteil der Alkoholordnung und kann nicht aus ihr herausgelöst werden, es wäre denn, man würde sowohl die Alkoholais auch die Landwirtschaftsgesetzgebung einer völlig neuen Konzeption unterwerfen. Das aber ist eine Frage von derart grundsätzlicher Bedeutung, dass sie nicht im Zusammenhang mit der Vereinheitlichung administrativer Kostenbeiträge an die kantonalen Ackerbaustellen behandelt werden kann. Aus diesen Gründen kann der Anregung der Kantone keine Folge gegeben werden.

Im übrigen wird das Problem der Arbeitsteilung zwischen der Alkoholverwaltung und der Abteilung für Landwirtschaft auf dem Gebiete der Kartoffelwirtschaft geprüft. Entsprechend einer Anregung im Bericht der Expertenkommission Stocker über die Allgemeine Überprüfung der Bundessubventionen sollen künftig Doppelspurigkeiten vermieden werden.

4. Anträge Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich die Notwendigkeit, in Artikel 73 Absatz l des Alkoholgesetzes den Grundsatz des vollen Kostenersatzes fallen zu lassen. An seine Stelle sollen Beiträge der Alkoholverwaltung treten, deren Höhe vorn Bundesrat festgesetzt wird und gegebenenfalls von der Finanzkraft der Kantone abhängig gemacht werden kann.

Ferner bietet sich die Gelegenheit, Artikel 34 Absatz 3 betreffend die Provision der Zollverwaltung aufzuheben und in Artikel 37 neue Bestimmungen über die Verwendung von verbilligtem Sprit zur Herstellung von Aromen und Essenzen aufzunehmen.

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m.

Erläuterungen zum Entwurf

Zu Artikel 34 Absatz 3 Diese Bestimmung schreibt vor, dass die Zollverwaltung für die Erhebung der Monopolgebühren an der Grenze eine Bezugsprovision von fünf Prozenten des Gebührenertrages erhält.

Am 29. September 1967 hat der Bundesrat die beim Treibstoffzoll in Abzug gebrachten Bezugsprovisionen der Zollverwaltung mit Rückwirkung auf den 1. Januar 1967 von 5 auf 2'^ Prozent gesenkt. Die Herabsetzung ist möglich geworden, weil die Einnahmen der Zollverwaltung im Verhältnis zu ihrem Arbeitsaufwand sehr stark angestiegen sind. Gleichzeitig sind auch die Bezugsprovisionen für die anderen zweckgebundenen Grenzabgaben auf 2 V2 Prozent festgesetzt worden.

Im Zusammenhang mit den Untersuchungen, welche diesem Bundesratsbeschluss vorausgegangen sind, wurde auch die Bezugsprovision für die Erhebung der Monopolgebühren überprüft. Dabei ist festgestellt worden, dass die Vergütung der Alkoholverwaltung an die Zollverwaltung, welche vor der Erhöhung der Monopolgebühren vom Februar 1959, also im Geschäftsjahr 1957/58, 730 860.55 Franken ausmachte, in den letzten Jahren auf mehr als 2,5 Millionen Franken gestiegen ist. Sie betrug Franken

- im Geschäftsjahr 1965/66 - im Geschäftsjahr 1966/67 - im Geschäftsjahr 1967/68

2 690 953.-- 2 413 094.10 2 619 920.10

Sie ist also in 10 Jahren um rund 360 Prozent gestiegen und wird zufolge der am 1. Januar 1969 in Kraft getretenen Erhöhung der Monopolgebühren noch weiter steigen. Es rechtfertigt sich, in gleicher Weise wie bei den übrigen zweckgebundenen Grenzabgaben, eine Herabsetzung der Vergütung von 5 auf 2 Vi Prozent. Dazu ist aber eine Revision des Gesetzes notwendig. Um auch späterhin die Anpassung der Vergütung an die veränderten Verhältnisse zu ermöglichen, ist von der Fixierung der Provision im Gesetz abzusehen. Vielmehr soll inskünftig der Bundesrat für die Festsetzung zuständig sein.

Da der ebenfalls zur Revision gelangende Artikel 73 Absatz l bereits eine entsprechende Ermächtigung des Bundesrates zur Festsetzung von Entschädigungen an andere Verwaltungsabteilungen des Bundes enthält (siehe Erläuterungen zu Art. 73 Abs. 1), erübrigt sich eine Sonderbestimmung für die Provisionen der Zollverwaltung. Demnach kann Artikel 34 Absatz 3 gestrichen werden.

Zu Artikel 37 Absatz 2Ws (neu) Vor der Revision des Alkoholgesetzes von 1932 musste jeder Spritverbraucher, der nicht denaturierten Industrie- oder Brennsprit für gewerbliche Bundesblatt. 120. Jahrg. Bd.n

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1002 oder technische Zwecke verwenden konnte, fiskalisch voll belasteten Trinksprit beziehen. Mit der Revision der Alkoholordnung von 1932 ist dann die Preisklasse des sogenannten «verbilligten Sprits »geschaffen worden. Es handelt sich dabei um Sprit, der fiskalisch nicht voll belastet ist.

Artikel 37 Absatz 2 des Alkoholgesetzes sieht daher vor, dass die Alkoholverwaltung zur Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen, Riech- und Schönheitsmitteln, die nicht zu Trinkzwecken dienen können, Sprit zu einem verbilligten Preis abgibt. Für die Verwendung ist eine Bewilligung der Alkoholverwaltung erforderlich.

In der Folge erwies es sich als unbillig und dem Sinn des Gesetzes nicht entsprechend, für Essenzen zur Herstellung von Produkten, die in fertigem Zustand keinen Alkohol enthalten, fiskalisch voll belasteten Trinksprit abzugeben. Dieser bei der Beratung des Alkoholgesetzes übersehcne Sonderfall ist in der Vollziehungsverordnung vom 19. Dezember 1932 geregelt worden, deren Artikel 117 Absatz 2 folgende Bestimmung enthielt : «Ausnahmsweise kann verbilligter Sprit für die Herstellung von Essenzen und Erzeugnissen, die in fertigem Zustand keinen Alkohol mehr enthalten, abgegeben werden.» Gestützt auf diese Bestimmung wurde von der Alkoholverwaltung seit 1933 für diese Essenzen verbilligter Sprit abgegeben.

Im Jahre 1962 wurden die Vollziehungsverordnungen zum Alkoholgesetz und zum Hausbrennereigesetz revidiert und anschliessend die beiden Bundesratsbeschhisse vom 19. Dezember 1932 über die Bezeichnung der pharmazeutischen Erzeugnisse bzw. der Riech- und Schönheitsmittel, zu deren Herstellung verbilligter Sprit verwendet werden darf, im Bundesratsbeschluss vom 28. Februar 1964 über die Verwendung von verbilligtem Sprit zusammengefasst. Bei der Revision wurde die Vorschrift über die Essenzen aus der Vollziehungsverordnung entfernt und als Artikel 8 in den Bundesratsbeschluss hinübergenommen. Bei der juristischen Prüfung des Entwurfes zeigte sich aber, dass für die Abgabe von verbilligtem Sprit zur Herstellung von Essenzen die gesetzliche Grundlage fehlt. Die betreffende Vorschrift konnte jedoch nicht fallengelassen werden, weil eine Einstellung der Lieferung von verbilligtem Sprit an die Hersteller von Essenzen nicht zu rechtfertigen gewesen wäre. Artikel 8 des Bundesratsbeschlusses wurde daher
mit der Auflage in Kraft gesetzt, dass die Rechtsgrundlage bei nächster Gelegenheit geschaffen werden müsse.

Diese Gelegenheit ist nun gekommen. Die von der Alkohol Verwaltung während 36 Jahren befolgte Praxis hat sich bewährt. Sie ist deshalb heute im Gesetz zu verankern. Zu diesem Zwecke ist Absatz 2 des Artikels 37 durch den vorgeschlagenen Absatz 2WB zu ergänzen. Die Alkoholverwaltung wird darüber zu wachen haben, dass diese Ordnung nicht zu Missbräuchen führt. Sie müsste namentlich einschreiten, wenn aus Essenzen und Aromen hergestellte alkoholfreie Erzeugnisse nachträglich mit Alkohol oder alkoholhaltigen Produkten vermischt zu Trink- oder Genusszwecken in den Verkehr gebracht werden sollten.

1003 Zu Artikel 73 Absatz l Der erste Satz, der den Bundesrat ermächtigt, weitere Behörden zur Mitwirkung an der Durchführung des Alkoholgesetzes beizuziehen, wird unverändert übernommen. Hingegen wird der zweite Satz der bisher geltenden Ordnung, wonach die Alkoholverwaltung zum vollständigen Kostenersatz an die mitwirkenden Behörden verpflichtet war, gestrichen. An Stelle des Kostenersatzes treten Beiträge an die Kosten der mitwirkenden Behörden. Es wird davon Abstand genommen, diese Beiträge im Gesetz selbst festzulegen. Die Festsetzung ihrer Höhe soll vielmehr dem Bundesrat übertragen werden.

Durch die Delegation an den Bundesrat wird erreicht, dass die Beiträge den veränderten Verhältnissen angepasst werden können, ohne dass jeweils eine Gesetzesrevision notwendig wird. Der Bundesrat wird überdies die Möglichkeit haben, die Leistungen der Alkoholverwaltung den übrigen Bundesleistungen anzugleichen. Er wird aber auch in der Lage sein, differierende Ansätze festzusetzen, die bis zum vollständigen Kostenersatz gehen können, sofern es die Umstände rechtfertigen. In Analogie zum Landwirtschaftsgesetz und seinen Ausführungserlassen wird der Bundesrat ermächtigt, gegebenenfalls die Beiträge der Alkoholverwaltung an Kantone und Gemeinden nach der Finanzkraft der Kantone abzustufen. Diese Formulierung ermöglicht es, die beabsichtigte Anpassung der Kostenentschädigungen für die Ausrichtung der Beiträge an den Kartoffelbau in Berggebieten und Hanglagen an die übrigen Bundesleistungen zugunsten der kantonalen und kommunalen Ackerbaustellen vorzunehmen und damit die von den Kantonen gewünschte Vereinheitlichung aller Kostenansätze zu verwirklichen.

Auf Grund der vorgeschlagenen Formulierung wird der Bundesrat auch die Entschädigung festsetzen können, die der Zollverwaltung für die Erhebung der Monopol-, Zuschlags- und Ausgleichsgebühren an der Grenze zukommt.

Es erübrigt sich daher, in Artikel 34 eine besondere Bestimmung aufzustellen, weshalb der Absatz 3 des Artikels 34 aufzuheben ist (siehe Erläuterungen zu Art. 34).

IV.

Finanzielle Auswirkungen Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen haben lediglich in bezug auf die Entschädigungen an die kantonalen und kommunalen Ackerbaustellen sowie auf die Provision der Zollverwaltung für die Erhebung der Monopolgebühren an der Grenze finanzielle Auswirkungen.

1. Ackerbaustellen Die Kosten, welche die Alkohol Verwaltung den Kantonen gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 1. März 1966 über die Gewährung von Beiträ-

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gen an den Kartoffelbau in Berggebieten und in Hanglagen ausserhalb des Berggebietes bis jetzt ersetzt hat, betragen Frsnkcn

- im Geschäftsjahr 1966/67 106 005.60 - im Geschäftsjahr 1967/68 111 957.-- Die Leistungen der Alkoholverwaltung dürften sich im laufenden Geschäftsjahr noch etwas vergrössern, weil die Taggeldansätze inzwischen erhöht worden sind. Die Aufgabe des Prinzips der vollen Kostendeckung, das heisst die Anpassung der Leistungen der Alkoholverwaltung an die Beitragsansätze der Landwirtschaftsgesetzgebung, wird bewirken, dass unter dem neuen Regime die Alkoholverwaltung noch mit rund 50000 bis 60000 Franken jährlich belastet sein wird und dass die Kantone folglich Bundesleistungen im Ausmass von jährlich rund 70 000 Franken einbüssen werden. Dieser eher geringfügigen finanziellen Einbusse wird indessen die Einsparung des erheblichen Arbeitsaufwandes gegenüberstehen, den Kantone und Gemeinden bis anhin für die Ermittlung des Kostenanteils der Alkoholverwaltung zu erbringen hatten.

2. Provision der Zollverwaltung Der bisherige gesetzliche Ansatz von 5 Prozent des Gebührenertrages belastete die Rechnung der Alkoholverwaltung mit jährlichen Ausgaben von mehr als 2,6 Millionen Franken. Wie erwähnt, wird die am 1. Januar 1969 in Kraft getretene Erhöhung der Monopolgebühren eine ins Gewicht fallende Steigerung dieses Ausgabenpostens bewirken. Wird hingegen, wie dies bei den übrigen zweckgebundenen Grenzabgaben bereits erfolgt ist, die Provision auf 2,5 Prozent herabgesetzt, so werden sich künftig in der Rechnung der Alkoholverwaltung zulasten der Bundeskasse Einsparungen von mindestens 1,3 Millionen Franken ergeben. Da die Reineinnahmen der Alkoholverwaltung gemäss Artikel 32Ms Absatz 9 der Bundesverfassung zur Hälfte für die Alters- und Hinterlassenenversicherung verwendet werden, während die andere Hälfte im Verhältnis der Wohnbevölkerung unter die Kantone zu verteilen ist, wird aus den erzielten Einsparungen ein Betrag von rund 650 000 Franken den Kantonen zugutekommen.

'

V.

Verfassungsgrundlage Die verfassungsmässige Zuständigkeit der Bundesversammlung zur Revision des Alkoholgesetzes beruht auf Artikel 32blB der Bundesverfassung.

Wir beehren uns, Ihnen gestützt auf unsere Darlegungen die Annahme des nachstehenden Gesetzesentwurfes zu beantragen.

1005 Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 7. Mai 1969 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: L. von Moos

Der Bundeskanzler: Huber

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(Entwurf)

Bundesgesetz betreffend die Änderung einiger Bestimmungen des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 7, Mai 1969, beschliesst:

I.

Das Bundesgesetz vom 21. Juni 19321} über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz) wird wie folgt geändert: Art. 34 Abs. 3 Aufgehoben.

Art. 37 Abs. 2Ws (neu) 2bia j5je Verwendung von verbilligtem Sprit kann ebenfalls bewilligt werden für die Erzeugung von Essenzen und Aromen, die zur Herstellung von Erzeugnissen bestimmt sind, welche im fertigen Zustand keinen Alkohol enthalten.

Art. 73 Abs. l Der Bundesrat kann mit der Durchführung bestimmter Aufgaben auch andere Verwaltungsabteilungen des Bundes sowie die Behörden der Kantone und Gemeinden beauftragen. Er setzt die Kostenbeiträge fest, welche die Alkoholverwaltung dafür zu leisten hat. Sind Behörden der Kantone und Gemeinden beauftragt, so können die Beiträge nach der Finanzkraft der Kantone abgestuft werden.

II.

1

1

Der Bundesrat bestimmt der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Geset-

2

Er ist mit dem Vollzug beauftragt.

zes.

0769

*> BS 6 857, AS 1950 72

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zu einem Gesetzesentwurf betreffend die Änderung einiger Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz) (Vom 7. Mai 1969)

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.05.1969

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