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10366 Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend einen Bundesbeschluss über die Verwertung der Zuckerrübenernte 1969 (Vom 12. November 1969)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren !

I.

Die bisherige Zuckerordnung gemäss Bundesbeschluss über die Förderung des Anbaues von Zuckerrüben und die vermehrte Sicherung der Landesversorgung mit Zucker vom 20. Dezember 1957/19. Dezember 1963 lief am 30. September 1969 ab. Es war vorgesehen, den von den eidgenössischen Räten am 27. Juni 1969 angenommenen Bundesbeschluss (BB) über die inländische Zuckerwirtschaft auf den l. Oktober 1969 in Kraft zu setzen und gestützt darauf die Zuckerrüben aus der Ernte 1969 zu verwerten. Die Einzelheiten zu diesem BB sind aus der Botschaft des Bundesrates an die Bundes Versammlung betreffend die Änderung des BB über die Förderung des Anbaues von Zuckerrüben und die vermehrte Sicherung der Landesversorgung mit Zucker (vom 25. November 1968) ersichtlich. Gegen den BB vom 27. Juni 1969 ist das Referendum ergriffen worden.

Damit ist für die Verwertung der Zuckerrübenernte 1969 eine neue Lage entstanden.

II.

Das Referendum ist gemäss Bundesratsbeschluss vom 28. Oktober 1969 mit 56 498 gültigen Unterschriften zustandegekommen. Der BB vom 27. Juni 1969 kann also nicht auf den 1. Oktober 1969 in Kraft gesetzt werden. Die Volksabstimmung über den BB wird vermutlich im Februar 1970 stattfinden. Somit fehlt zur Zeit die Rechtsgrundlage, um die in Verbindung mit der Zuckerrübenernte 1969 entstehenden Aufwendungen zu decken. Den Zuckerrübenproduzenten könnten von den Zuckerfabriken im Laufe des Spätherbstes nur die Marktpreise bezahlt werden, d. h. 3.50 bis 4 Franken / q Zuckerrüben. Dadurch würden die Produzenten jedoch Verluste von rund 5 Franken/q Zuckerrüben erleiden.

1295 Der bisherige Verlauf der Kampagne zeigt, dass bei einer Rübenfläche von etwa 9000 ha mit einer guten Ernte zu rechnen ist. Der Zuckerrübenanfall wird 1969 auf rund 405 0001 geschätzt. Im Vergleich zum Vorjahr, wo von den Fabriken 453 0751 verarbeitet wurden, beträgt der Rückgang rund 10 Prozent.

Um die beiden Zuckerfabriken in die Lage zu versetzen, den Produzenten den Rübenpreis, auf den sie angewiesen sind, auszurichten, schlagen wir eine Übergangslösung vor. Diese beschränkt sich darauf, einen Kredit von höchstens 20 Millionen Franken nur gerade für die Verwertung der Zuckerrübenernte 1969 zur Verfügung zu stellen. Dabei wird vorgeschlagen, für die Ausrichtung des Beitrages die Regelung in der bisherigen Zuckerordnung heranzuziehen. Bei einem allfälligen negativen Ausgang der Volksabstimmung über den BB vom 27. Juni 1969 wäre es möglich, rechtzeitig für die Ernte 1970 das Nötige vorzukehren. Wir verweisen auch auf die Antwort des Bundesrates auf die dringliche Kleine Anfrage Gugerli vom 29. September 1969.

Der BB ist rückwirkend auf den 1. Oktober 1969 in Kraft zu setzen. Damit für die Ernte 1969 der Rübenpreis so bald als möglich ausbezahlt werden kann, ist die Dringlicherklärung des BB gestützt auf Artikel 89Ws Absatz l Bundesverfassung notwendig.

III.

Angesichts der kanppen Zeit hatten die Kantone und Wirtschaftsorganisationen lediglich Gelegenheit, ihre Stellungnahme an einer Konferenz (10. November 1969) bekanntzugeben. Das so durchgeführte Vernehmlassungsverfahren ergab folgendes : In grundsätzlicher Hinsicht ist weder von einem Kanton noch von einem Wirtschaftsverband gegen die geplante Übergangslösung Opposition gemacht worden. Bezüglich der Kredithöhe beantragten die Kantone Bern und Waadt 25 Millionen Franken, da 20 Millionen Franken nicht genügen würden. Dieses Begehren wurde von den Produzenten unterstützt. Die ändern Wirtschaftsorganisationen sprachen sich für den Antrag des Bundesrates, den bisherigen Kredit von 20 Millionen Franken zu belassen, aus. Bezüglich der Geltungsdauer fanden einzelne Vertreter, dass eine Verlängerung der bestehenden Rechtsordnung um mehr als nur ein Jahr agrarpolitisch richtiger wäre.

IV.

Der vorliegende Bundesbeschluss stützt sich auf Artikel 31bls Absatz 3 Buchstabe b der Bundesverfassung.

Gestützt auf diese Ausführungen beantragen wir Ihnen die Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfes.

1296 Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 12. November 1969 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident : L. von Moos Der Bundeskanzler : Huber

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(Entwurf)

Bundesbeschluss über die Verwertung der Zuckerrübenernte 1969

Die Bundesversammlung der Schwelzerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 31Ms Absatz 3 Buchstabe b, 32 und 89bls Absatz l und 2 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 12. November 1969, beschliesst:

Art. l Für die Verwertung der Zuckerrübenernte 1969 gewahrt der Bund einen Beitrag von höchstens 20 Millionen Franken.

2 Im übrigen bleiben die Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 20. Dezember 1957 über die Förderung des Anbaues von Zuckerrüben und die vermehrte Sicherung der Landesversorgung mit Zucker anwendbar.

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Art. 2 Dieser Beschluss wird als dringlich erklärt und gilt vom 1. Oktober 1969 bis 30. September 1970.

Art. 3 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

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1969

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48

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10366

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05.12.1969

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1294-1297

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