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Bekanntmachungen von Departementen und anderen
Verwaltungsstellen des Bundes Änderungen im diplomatischen Korps vom 30. Juli bis 13. August 1969 Aufnahme der dienstlichen Tätigkeit China Herr Pi Yi-ming, Handelsattache.
Herr Chen Pei-Kao, Dritter Sekretär.
Herr Hsu Chao-chun, Attaché.
Finnland Herr Oberstleutnant Allan Antero Aarnio, Militär- und Luftattache.
Indonesien Herr Djundjunan Kusumahardja, Erster Sekretär.
Laos Herr Kahmtanh Chanthala, Kulturrat.
Mauritanien Herr Hamoud Ould Ahmed, Zweiter Sekretär.
Portugal Herr Fernando Delfini Maria Lopes Vieira, Botschaftsrat.
Thailand Herr Jetn Sucharitkul, Erster Sekretär.
Vereinigte Staaten von Amerika Herr Donald Edward Rau, Erster Sekretär (Verwaltungsangelegenheiten).
Beendigung der dienstlichen Tätigkeit Finnland Herr Oberstleutnant Tauno Frithiof Tuominen, Militär- und Luftattache.
Marokko Herr Mohamed Cherkaoui, Attaché.
Philippinen S. Exz. Herr Bartolome A. Umayam, Botschafter.
Polen Herr Witold Sedziwy, Zweiter Sekretär.
Portugal Herr Carlos Empis Wemans, Minister-Botschaftsrat.
Sudan Herr Mekki Abbas, Wirtschaftsrat.
643 Notifikation
Die Zollkreisdirektion Schaff hausen verurteilte Sie am 2. Mai 1969 auf Grund des am 16. Oktober 1968 gegen Sie aufgenommenen Strafprotokolls wegen Zollübertretung in Verbindung mit Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung der Artikel 74 Ziffern 3, 75 und 91 des Zollgesetzes sowie Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 77.25 Franken.
Gegen diese Verfügung können Sie innert 20 Tagen beim Zolluntersuchungsdienst Zürich Einsprache erheben und die gerichtliche Beurteilung verlangen.
Falls Sie sich - bei Verzicht auf die Einsprache - innert 14 Tagen der Strafverfügung förmlich und unbedingt unterziehen, wird Ihnen ein Viertel der vorerwähnten Busse erlassen, womit sich diese auf 57.95 Franken ermässigt.
Auch bei erfolgter Unterziehung bleibt Ihnen das Recht gewahrt, die Höhe der Busse innert 30 Tagen seit Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation durch Beschwerde bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion anzufechten.
Nach unbenutztem Ablauf der Einsprache- und Beschwerdefrist wird die Strafverfügung rechtskräftig und vollstreckbar. Der Betrag der Busse wird alsdann von der von Ihnen geleisteten Hinterlage in Abzug gebracht. Der verbleibende Überschuss wird Ihnen oder einem von Ihnen Bevollmächtigten beim Zolluntersuchungsdienst Zürich zur Verfügung gehalten.
Bern, 22. August 1969 Eidgenössische Oberzolldirektion
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Wettbewerbsausschreibungen sowie Anzeigen
Bei der unterzeichneten Verwaltung kann bezogen werden: Schweizerisches Zivilgesetzbuch mit den bis I.Januar 1966 erfolgten Änderungen Preis plus Zustellgebühr 1126
Fr. 4.-- (broschiert) Fr. 5.-- (kartoniert) Drucksachenbüro der Bundeskanzlei
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Bekanntmachungen von Departementen und anderen Verwaltungsstellen des Bundes
In
Bundesblatt
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Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1969
Année Anno Band
2
Volume Volume Heft
33
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
22.08.1969
Date Data Seite
642-643
Page Pagina Ref. No
10 044 430
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