265

# S T #

Bundesblatt

Bern, den 7. März 1969

121. Jahrgang

Band I

Nr.9 Erscheint wöchentlich- Preis : Inland Fr. 40,- im Jahr, Fr. 23.- im Halbjahr, Ausland Fr. 52.im Jahr, zuzüglich Nachnahme- und Postzustellungsgebühr. Inseratenverwaltung : Permedia, Publicitas AG, Abteilung für Periodika, Hirscbmattstrassc42,6002 Luzern, Tel. 041/23 66 66

# S T #

10173

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Änderung der Militärorganisation und der Truppenordnung (Neugestaltung der Territorialorganisation) (Vom 19. Februar 1969)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren !

Die Neugestaltung der Territorialorganisation, welche auf den 1. Januar 1970 in Kraft treten soll, bedingt sowohl eine Änderung der Militärorganisation (Art. 183tols) wie auch der Truppenordnung, was in den entsprechenden Entwürfen zu einem Bundesgesetz über die Änderung der Militärorganisation sowie zu einem Bundes beschluss betreffend Änderung des Beschlusses der Bundesversammlung über die Organisation des Heeres (Truppenordnung) zum Ausdruck kommt. Die Gelegenheit wurde benützt, um noch einige weitere Bestimmungen der Militärorganisation den heutigen Verhältnissen anzupassen.

L Änderung der Militärorganisation Zu den einzelnen Bestimmungen der Militärorganisation, die eine Änderung erfahren oder die neu aufgenommen werden sollen, ist folgendes zu bemerken: Ingress. Gemäss Artikel 45bls der Bundesverfassung wird der Bund auch ermächtigt, die Erfüllung der Wehrpflicht der Auslandschweizer zu regeln. Mit Rücksicht auf die Artikel l Absatz 4 und 7 Absatz l bls der Militärorganisation, die sich mit der persönlichen Dienstleistung der im Ausland wohnhaften Schweizer befassen, ist der Ingress zum Gesetz mit einem Hinweis auf diese Verfassungsbestimmung zu ergänzen.

Artikel 24 (neu). In seiner Botschaft vom 19. September 1966 über die Reorganisation des Militärdepartements und die Änderung der MilitärorganiBundesblatt. 121.Jahrg. Bd.!

16

266

sation (BEI 1966 II 423) hatte der Bundesrat im Zusammenhang mit der gesetzlichen Verankerung der Grundsätze des militärischen Haftpflichtrechtes eine Fassung für Artikel 24 vorgeschlagen, die wie folgt lautete: «Eine Haftung des Bundes besteht nicht für Personen- und Sachschaden, der durch den Einsatz von Truppen im aktiven Dienst verursacht wird. » Diese Bestimmung des damaligen Gesetzesentwurfs wurde wegen ihrer Formulierung vom Gesetzgeber abgelehnt.

Es ist wohl verständlich, dass Kriegsschäden nicht zum voraus Gegenstand einer Haftungsbestimmung sein können. Beschädigungen infolge von Abwehrmassnahmen bei Neutralitätsverletzungen oder im Ordnungsdienst sind den Kriegsschäden gleichzustellen. Kein Staat wird sich von vorneherein verpflichten, für derartige Schäden aufzukommen, und es ist uns auch keine ausländische Gesetzgebung bekannt, die eine solche Deckung vorsieht.

Nach der gegenwärtigen Rechtslage hätte der Bundesrat im Falle eines aktiven Dienstes einen Vollmachtenbeschluss zu erlassen, etwa im gleichen Sinne wie Artikel 2 des Vollrnachtenbeschlusses vom 23. März 1940 über die Erledigung von Unfallschäden während des aktiven Dienstes (AS 1940, 293).

Dies sollte vermieden werden, und die nun in die Militärorganisation aufgenommenen Haftungsgrundsätze sollten vollständig sein. Wir erlauben uns daher, die Aufnahme eines Artikels 24 (neu) zu beantragen, und zwar in .der Fassung, wie er im Jahre 1940 die Zustimmun g der Vollmachten kommi ssion fand.

Artikel 35 Absatz 2. Das sanitarische Los des Wehrmannes wird heute ausschliesslich durch Artikel 15 des Gesetzes geregelt. Eine frühzeitige Versetzung in eine andere Heeresklasse aus sanitarischen Gründen wird nicht mehr vorgenommen. Wir beantragen daher die Aufhebung dieses Absatzes, der gegenstandslos geworden ist.

Artikel 71. Die Beförderung zum Oberleutnant erfolgt nur nach dem Dienstalter, im Gegensatz zu allen übrigen Beförderungen, die dem Bedarf und der Tüchtigkeit Rechnung tragen müssen. Eine entsprechende Anpassung des ersten Satzes dieses Artikels drängt sich deshalb auf.

Artikel 106. Nach der heutigen Fassung dieses Artikels verfügt primär der Waffenchef und sekundär der Ausbildungschef über das Instruktionskorps. In der Tat gehen die Befugnisse des Ausbildungschefs in bezug auf die Verwendung des Instruktionskorps weiter als
diejenigen des Waffenchefs. Dies betrifft nicht nur den Einsatz der Instruktoren, sondern auch die Werbung, die Anstellung und nicht zuletzt die auf oberster Stufe notwendige Personalplanung. Der Ausbildungschef ist daher eindeutig an die Spitze des Instruktionskorps zu stellen.

Artikel 115 AbsaU 2 (neu) und Artikel 136 Absatz 2. Das Aufgebot des zur Sicherstellung der Mobilmachung erforderlichen Personals wird gegenwärtig in Artikel 136, Absatz 2 geregelt. Diese Bestimmung ist im Kapitel «Ausbildung der Offiziere» nicht am Platze und soll in Artikel 115 eingebaut wer-

267

den, unter Ausdehnung der Möglichkeit solcher Aufgebote auf Angehörige des Warndienstes. Somit ist dieser Artikel 136 Absatz 2 aufzuheben.

Artikel 148 (neu). Das Militärstrafgesetz in der Fassung gemäss Bundesgesetz vom 5. Oktober 1967 (AS 1968 212 444) enthält eine Bestimmung, wonach bereits in Friedenszeiten Zivilpersonen, die sich des Ungehorsams schuldig machen gegen militärische und behördliche Massnahmen, die der Wahrung des militärischen Geheimnisses dienen, dem Militärstrafrecht unterstehen (Art. 2 Ziff. 8). Die Zuständigkeit des Militärdepartements, auf diesem Gebiet allgemeine Vorschriften zu erlassen, lässt sich aber nicht ohne weiteres aus Artikel 107 des Militärstrafgesetzes oder aus Artikel l der Dienstordnung vom 31. Januar 1968 ableiten. Auch eine entsprechende ausdrückliche Ermächtigung des Bundesrates könnte mangels gesetzlicher Grundlage beanstandet werden. Es ist also in die Militärorganisation eine Bestimmung aufzunehmen, die den Bundesrat ermächtigt, das Militärdepartement mit dem Erlass allgemeiner Vorschriften zur Wahrung der militärischen Geheimhaltung zu beauftragen. Eine solche Delegation für den Erlass eher technischer Detailvorschriften drängt sich auf.

Artikel 171 Absatz 3. Unser Antrag entspricht in materieller Hinsicht der bisherigen Fassung dieses Absatzes. Eine Ergänzung in Bezug auf die Instruktionsunteroffiziere ist aber notwendig.

, Artikel 183Ws. Wegen der Neugestaltung der Territorialorganisation und der Umbenennung der bisherigen Abteilung für Territorialdienst und Luftschutztruppen bedarf Artikel 183 bl8 einer Anpassung, Um Schwierigkeiten bei einem allfälligen späteren Wechsel in den Unterstellungsverhältnissen zu vermeiden, wird auf die ausdrückliche Bezeichnung einer Dienstabteilung verzichtet. Der Grundsatz hinsichtlich der Obliegenheiten des Territorialdienstes muss jedoch in der Militärorganisation verankert bleiben, da er die Grundlage für die bundesrätlichen Vollziehungserlasse auf diesem Gebiet bildet. Diese wichtigen Aufgaben werden nun «der territorialdienstlichen Organisation» anvertraut, d.h. den territorialdienstlichen Kommandostellen jeder Stufe und auch den Truppen wie Luftschutztruppen, Sanitätstruppen und Landsturminfanterie, die nicht unbedingt zum Dienstzweig Territorialdienst gehören.

II. Änderung der Truppenordnung (Neugestaltung der Territorialorganisation) In unserem Bericht vom 6. Juni 1966 über die Konzeption der militärischen Landesverteidigung (BB11966 I 853) hatten wir im Kapitel B unter Ziffer III, 2 unter anderem folgendes ausgeführt : «Im Vordergrund einer wirkungsvolleren Ausgestaltung des Territorialdienstes steht der Gedanke, die territorialdienstliche Gliederung im Interesse eines enger koordinierbaren Zusammenwirkens mit den zivilen Behörden besser

268 an die politischen Grenzen, vor allem der Kantone, anzulehnen und damit die Möglichkeit zur räumlichen Zusammenfassung der militärischen Kommandostellen und zivilen Instanzen zu schaffen. » Dieser Gedanke ist bei den zivilen Behörden, aber auch in der breiten Öffentlichkeit auf grosses Interesse gestossen.

Wir haben heute die Ehre, Ihnen darüber zu berichten, wie wir uns die Verwirklichung der im Jahre 1966 zum Ausdruck gebrachten Gedanken im einzelnen vorstellen, und die sich daraus ergebenden Auswirkungen im Bereiche der Organisation des Heeres darzulegen. Gleichzeitig sollen Ihnen die von uns in diesem Zusammenhang beantragten Änderungen des Beschlusses der Bundesversammlung vom 20. Dezember 1960 über die Organisation des Heeres (Truppenordnung) erläutert und es soll Ihnen der entsprechende Beschlussesentwurf zur Genehmigung unterbreitet werden.

Der Grossteil der zu treffenden organisatorischen Massnahmen fällt gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen in die Zuständigkeit des Bundesrates oder des Militärdepartements. Die der Bundesversammlung beantragten Massnahmen halten sich an die Grundgedanken der TO 61 und entsprechen der Konzeption der militärischen Landesverteidigung, wie sie im eingangs zitierten Bericht niedergelegt wurde. Nach einigen allgemeinen einleitenden Erläuterungen sollen im vorliegenden zweiten Hauptteil dieser Botschaft in einem besonderen Kapitel die Grenzen und die Gliederung der neuen territorialdienstlichen Kommando-Organisation dargestellt werden. Die daran anschli essenden Kapitel enthalten Einzeldarstellungen über die verschiedenen von der Neugestaltung miterfassten speziellen Sachgebiete wie Mobilmachungsorganisation, Versorgung, Sanitätsdienst sowie namentlich die Luftschutztruppen. Abschliessend werden die zu erwartenden finanziellen Auswirkungen und die einschlägigen rechtlichen Fragen behandelt.

Die Mitglieder Ihrer vorberatenden Kommissionen werden in, einer vom Militärdepartement zusammengestellten klassifizierten Dokumentationssammlung ergänzende Unterlagen erhalten. Der ebenfalls klassifizierte Anhang zu dem Ihnen zur Genehmigung unterbreiteten Beschlussesentwurf wird darin enthalten sein. Dieser Anhang wird den Mitgliedern der eidgenössischen Räte für die Dauer der Beratungen über dieses Geschäft zur Verfügung stehen.

1. Allgemeines Die Aufgaben
des Territorialdienstes bestehen - dies sei nochmals in Erinnerung gerufen-in der Unterstützung der Armee und in der militärischen Hilfeleistung an die zivilen Behörden und an die Zivilbevölkerung, Seine Organe dienen als Bindeglied zwischen der militärischen Führung auf der einen und den zivilen Behörden, dem Zivilschutz, der Kriegswirtschaft und weiteren zivilen Organisationen auf der ändern Seite.

Die vorgesehene Neugestaltung der Territorialorganisation soll dazu dienen, die Erfüllung dieser Aufgaben zu erleichtern.

269

Die gegenwärtigen Grenzen der Territorialbrigaden, -kreise und -regionen richten sich in erster Linie nach operativen, taktischen oder mobilmachungstechnischen Gesichtspunkten. Dies hat zur Folge, dass die betreffenden Räume weitgehend mit der natürlich gegebenen Aufgliederung des Geländes und nicht mit der politischen Grenzziehung übereinstimmen.

Indessen hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass eine wirksame Koordination aller Massnahmen auf dem Gebiete der zivilen und der militärischen Landesverteidigung ein räumliches Übereinstimmen der territorialdienstlichen Kommandobereiche mit dem Hoheitsgebiet der Kantone erheischt. Diese Übereinstimmung, welche das wesentliche Element der geplanten Neugestaltung der Territorialorganisation darstellt und auf der besprochenen Stufe als ideale Lösung erscheint, zwingt anderseits die Armee in anderen Bereichen und auf anderen Kommandostufen zu verschiedenartigen Anpassungen und Zugeständnissen. Hieraus ergeben sich Nachteile, welche mitunter ohne Kompromiss kaum wirksam gemildert werden können.

Auch die Territorialbrigaden können demnach inskünftig nicht mehr die gleichen Abschnittsgrenzen aufweisen wie ihre angestammten Armeekorps.

Was sodann die Räume der Mobilmachungsplätze anbelangt, so richten sich diese nach der Zahl und dem Umfang der mobilisierenden Truppenverbände, welche vernünftigerweise einem einzelnen Platzkommandanten zugewiesen werden können, sowie nach taktischen Gesichtspunkten und nach der Lage der Kriegsmaterialdepots (Zeughäuserund deren Filialen). Diese Räume lassen sich somit schwerlich mit den Grenzen der Kantone in Übereinstimmung bringen.

Auch die Einsatzräume der Grenz-, Festungs- und Reduitbrigaden, welche heute noch gleichzeitig Territorialkreise darstellen, werden in Zukunft mit diesen nicht mehr übereinstimmen können. Diese Trennung bedingt die Schaffung einer Anzahl neuer Stäbe und - infolge der knappen Bestände an Offizieren - dementsprechend die Auflösung einiger bestehender anderer Stäbe.

Die neue territorialdienstliche Gebietseinteilung wird überdies eine entsprechende Anpassung der Aufgliederung der ortsfesten Versorgungsformationen nötig machen. Ferner soll auch ein erster Schritt in Richtung auf die Schaffung eines totalen Sanitätsdienstes (Integration der zivilen und militärischen Mittel) getan werden. Endlich
soll durch Zusammenfassung bestehender Verbände eine Reihe von Luftschutzregimentern geschaffen werden, während bis anhin solche Verbände in einigen Territorialbrigaden zur Erleichterung der Führung und der Ausbildung - so namentlich in Städten mit mehreren zugewiesenen örtlichen Luftschutzbataillonen - jeweils als Ad-hoc-Formationen gebildet worden sind.

Im gleichen Zuge soll schliesslich eine Massnahme beantragt werden, welche zwar nicht direkt die vorgesehene Neugestaltung der Territorialorganisation berührt: Es handelt sich um die Umwandlung der Formationen des Munitionsdienstes in eidgenössische Verbände, eine Massnahme, welche von den Militärbehörden sämtlicher Kantone befürwortet wird.

270 2. Die Grenzen und die Gliederung der territorialdienstlichen Kommandoorganisation

In unserem Bericht vom 6. Juni 1966 über die Konzeption der militärischen Landesverteidigung hatten wir unsere Absicht zum Ausdruck gebracht, die territorialdienstlichen Grenzen besser an diejenigen der Kantone anzupassen.

Bei aller Anerkennung der Notwendigkeit eines gebietsmässigen Zusammenfallens von Kanton und Territorialkreis hielten wir es damals doch für notwendig, einige Ausnahmen bezüglich der im Alpengebiet und damit im Einsatzraum des Gebirgsarmeekorps 3 gelegenen Teile einiger Kantone des Mittellandes vorzusehen. Wir Hessen uns dabei von der Überlegung leiten, dass der erwähnte durch Festungswerke geschützte Einsatzraum der im Alpengebiet kämpfenden Verbände aller Voraussicht nach im Verlaufe kriegerischer Operationen kaum wesentliche Veränderungen erfahren dürfte.

In der Folge haben wir indessen - einem einhelligen und dringenden Wun-.

sehe der kantonalen Behörden Folge leistend - darauf verzichtet, weiterhin auf den umschriebenen Ausnahmeregelungen zu bestehen. Wir sehen vielmehr eine Lösung vor, welche eine restlose gebietsmässige Übereinstimmung der Kantone und der Territorialkreise mit sich bringt. Jeder Kanton bzw. jede Gruppe von zwei Halbkantonen wird demnach inskünftig einen Territorialkreis bilden, dessen Kommandant für alle Fragen von gemeinsamem Interesse gewissermassen der Gesprächspartner der entsprechenden kantonalen Behörden sein wird.

In einzelnen bevölkerungsreichen Kantonen oder solchen mit einer bedeutenden industriellen Infrastruktur soll der betreffende Territorialkreis in zwei bis drei Territorialregionen aufgeteilt werden, welche ihrerseits das Gebiet einer Anzahl von zivilen Verwaltungsbezirken umfassen sollen. Die Stäbe dieser Territorialregionen sind gleichsam als «Filialen» der entsprechenden Territorialkreisstäbe zu betrachten. Es erscheint ferner im beiderseitigen Interesse als wünschbar, dass auch von Seiten dieser Kantone in den genannten Regionen entsprechende und mit den erforderlichen Kompetenzen ausgestattete Behörden eingerichtet werden könnten. Das ist insbesondere in denjenigen Teilen der Kantone Bern, St. Gallen und Waadt der Fall, welche im Alpengebiet und damit im Operationsraum des Gebirgsarmeekorps 3 gelegen sind. Hier entspricht das Bestehen von in sich geschlossenen Territorialregionen namentlich auch einem militärischen Bedürfnis.
Ein Netz von insgesamt etwas über 20 Territorialkreisen, von welchen vier in Regionen aufgegliedert werden sollen, mag vielleicht etwas wenig dicht erscheinen. Dieses System wird sich indessen auf ein weiteres Netz von Mobilmachungsstäben stützen können, von denen im folgenden Kapitel die Rede sein wird und die gewisse Aufgaben zugunsten des Territorialdienstes übernehmen werden. Es sollen ferner in einigen grossen Städten Stadtkommandostäbe eingerichtet werden. Es muss in diesem Zusammenhang noch hervorgehoben werden, dass die territorialdienstliche Organisation nicht etwa in die Beziehungen zwischen den kantonalen Behörden und den Gemeinden eingeschaltet werden soll.

271

Auf den Flughäfen von Cointrin und Kloten sollen schliesslich ebenfalls kleine Stäbe eingesetzt werden, um die zivilen und militärischen Bedürfnisse zu koordinieren und den Schutz der dortigen Einrichtungen zu gewährleisten.

Den Territorialkreisen und -regionen wird im Rahmen der neuen Organisation die ErfüÜung der eigentlichen territorialdienstlichen Aufgaben zufallen.

Die Gesamtheit unseres Staatsgebietes wird nach wie vor in 6 grosse territorialdienstliche, den Armeekorps unterstehende Kommandobereiche aufgegliedert sein. Diese grossen Verbände sollen inskünftig, wie dies vor der Einführung der Truppenordnung 1961 der Fall war, wiederum die Bezeichnung «Territorialzonen» (statt wie bisher: «Territorialbrigaden») tragen. Die Gründe hiefür sind zweifacher Natur. Einmal erscheint es gegeben, die Bezeichnung «Brigade» eigentlichen grösseren Kampfverbänden vorzubehalten und den grossen territorialdienstlichen Verbänden, zu denen jeweils eine Anzahl von Regionen und Kreisen zusammengefasst werden soll, eine Bezeichnung zu geben, welche den Begriff eines gebietsmässig abgegrenzten Verantwortungsbereiches zum Ausdruck bringt. Zum ändern wird die neue Bezeichnung eine allmähliche Verjüngung unter den Divisionskommandanten und eine Begrenzung ihrer Kommandodauer, wie sie unter anderem auch in parlamentarischen Kreisen gefordert wurden, erleichtern helfen. Es ist nämlich beabsichtigt, in einzelnen Fällen das Kommando über die eine oder andere der bedeutendsten Territorialzonen einem Oberstdivisionär zu übertragen, der an der Spitze seiner Heereseinheit während einiger Jahre wertvolle Erfahrungen sammeln konnte. Diese Lösung liesse sich nicht anwenden, wenn die Bezeichnung «Territorialbrigaden» beibehalten würde. Auf der ändern Seite wird aber auf dem Wege der Übertragung des Kommandos einer Territorialzone keine Beförderung zum Oberstdivisionär möglich sein.

Die Bezeichnung «Territorialzone» war übrigens seinerzeit schon in den Vorschlägen zur Truppenordnung 1961 enthalten gewesen. Sie wurde dann im Zuge der Verhandlungen in den vorberatenden parlamentarischen Kommissionen über die systematische Einordnung dieser grossen Verbände durch die zugegebenermassen nicht restlos befriedigende - Bezeichnung «Territorialbrigade» ersetzt.

Eine andere Lösung, welche die Schaffung von nur vier Territorialzonen und
deren direkte Unterstellung unter das Armeekommando vorsah, wurde ebenfalls studiert. Sie musste jedoch mit Rücksicht auf ihre Nachteile hauptsächlich militärischer Natur - und zwar im Einvernehmen mit den für die Belange der zivilen Landesverteidigung verantwortlichen Bundesstellen - in der Folge fallengelassen werden.

Im übrigen sei daran erinnert, dass im Kriege der Oberbefehlshaber diese Unterstellungen ändern und beispielsweise eine Territorialzone direkt unter sein Kommando nehmen kann, wenn der Operationsraum des Armeekorps, dem sie bis anhin unterstellt war, wesentliche Änderungen erfahren hat.

Mit der Beibehaltung von wie bis anhin 6 Territorialzonen soll auch erreicht werden, dass die gegenwärtige den militärischen Bedürfnissen weit-

272

gehend gerecht werdende Gebietseinteilung so wenig wie möglich verändert werden muss. So wurde denn auch angestrebt, in jeder Territorialzone dieselben Kantone zu vereinigen, welche im wesentlichen schon jetzt zu ihr gehören. Was die bis anhin im Gebiete mehrer Territorialbrigaden gelegenen Kantone anbelangt, so wurden diese mit ihrem ganzen Hoheitsgebiet derjenigen Territorialzone zugeteilt, in deren Raum sich bis anhin der betreffende Kantonshauptort befunden hatte.

Die Territorialzone l wird die zweisprachigen Kantone Bern und Freiburg sowie die französischsprechenden Kantone Waadt, Neuenburg und Genf umfassen. Diese Lösung bringt somit keine Änderung der bisherigen sprachlichen Zusammensetzung dieses Grossverbandes.

Die Territorialzone 2 wird die Kantone Luzern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau umfassen. Im Vergleich zur heutigen Territorialbrigade 2 wird ihr Gebiet im wesentlichen um den östlichen Teil des Kantons Bern verringert werden.

Zur Territorialzone 4 werden die Kantone Zürich, Schaff hausen, Appenzell Ausser- und Inner-Rhoden, St. Gallen und Thurgau gehören. Ihre Grenzen werden somit nicht wesentlich von denjenigen der gegenwärtigen Territorialbrigade 4 verschieden sein. Immerhin wird ihr Gebiet um den Raum von Sargans erweitert werden.

Der Alpenraum wird nach wie vor drei grosse territorialdienstliche Verantwortungsbereiche aufweisen, nämlich: - die Territorialzone 9 mit den Kantonen Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwaiden, Glarus, Zug und Tessin. Sie wird im Westen und im Osten von zwei Zonen flankiert sein, welche sich jede mit dem Gebiet eines einzigen Kantons decken: - der Territorialzone 10 (Wallis) und - der Territorialzone 12 (Graubünden).

Die Territorialzonen 10 und 12 werden zugleich jede einem einzigen Territorialkreis entsprechen. Ihre Erhebung auf die Stufe von Territorialzonen erscheint indessen gerechtfertigt angesichts der Bedeutung und des Umfanges der versorgungsdienstlichen Einrichtungen, für welche sie die Verantwortung tragen, sowie angesichts der Tatsache, dass ihre Zuständigkeitsbereiche mit natürlich gegebenen operativ bedeutsamen grossen Geländeabschnitten zusammenfallen., Es kommt noch hinzu, dass diese Räume während mehrerer Monate im Jahr ohne benutzbare Strassenverbindung mit dem Gotthardgebiet sind.

Den Territorialzonen wird die
Gesamtleitung bei der Wahrnehmung der territorialdienstlichen Aufgaben in ihren Räume obliegen. Es ist vorgesehen, ihnen die Verbände der Luftschutztruppen direkt zu unterstellen, ohne dass dadurch die feste Zuweisung der örtlichen Luftschutzformationen an bestimmte Städte und Ortschaften berührt wird. Die Territorialzonen werden auch weiterhin die Gesamtleitung der Versorgung aller in ihrem Räume eingesetzten Truppenverbände wahrzunehmen haben (vgl. das diesen Problemen gewidmete

273

besondere Kapitel). Endlich werden den Territorialzonen inskünftig bedeutende Aufgaben auf dem Gebiete des Sanitätsdienstes zufallen. Hierzu wird ebenfalls auf das entsprechende besondere Kapitel verwiesen.

Es wäre schon aus militärischen Erwägungen wertvoll, wenn in jeder Territorialzone unter Währung der Souveränität der Kantone nach und nach als Gegenstück zum Territorialzonenstab ein entsprechendes ziviles Verbindungsund Koordinationsorgan geschaffen werden könnte. Diese Organe dürften namentlich auch dann, wenn die zentralen Bundesverwaltungsstellen nicht mehr in der Lage wären, ihre Funktionen auszuüben, die Lösung der sich stellenden Aufgaben zu erleichtern helfen.

Im übrigen sehen die für die Fragen der Kriegswirtschaft zuständigen Bundesstellen vor, in jeder der drei Territorialzonen des Mittellandes (l, 2 und 4) sowie im Alpenraum (umfassend die Gebiete der Territorialzonen 9, 10 und 12) eine analoge dezentralisierte Führungsorganisation zu schaffen. Es erscheint im Augenblick nicht möglich, auf diesem Gebiete mehr als vier solche Unterabschnitte zu organisieren.

3. Die Mobilmachungsorganisation Die gegenwärtige Mobilmachungsorganisation umfasst an die 60 Mobilmachungsplätze, deren Umgrenzungen sich im Laufe der Jahre immer mehr ausdehnten, so dass heute das ganze Netz praktisch die Gesamtheit des Territoriums unseres Landes überdeckt. Die Grenzen dieser Mobilmachungsplätze richten sich wie bereits erwähnt nach taktischen Gesichtspunkten und nach der vorhandenen Infrastruktur. Die auf jedem Mobilmachungsplatz mobilisierenden Truppenverbände wurden in der Weise im betreffenden Räume verteilt und gegliedert, dass sie in ihrer Gesamtheit für die Abwehr eines eventuellen Überraschungsangriffes ein zusammenhängendes Ganzes bilden. Sie stützen sich im allgemeinen auf ein im Zentrum des Dispositives gelegenes Zeughaus mit seinen dazugehörenden umliegenden weiteren Einrichtungen. Vielfach stimmen die Grenzen der Mobilmachungsplätze in keiner Art und Weise mit den kantonalen Grenzen überein, so dass es schwer hält, die Mobilmachungsplätze in das territorialdienstliche Dispositiv einzugliedern.

Die geplante Schaffung einer gegenüber heute grösseren Anzahl von Territorialkreisstäben wird ausserdem einen zusätzlichen Bedarf an Offizieren mit sich bringen, welche anderen Verbänden entnommen werden
müssen. Dies wird sich mittels einer Reduktion der Anzahl der Mobilmachungsplätze bewerkstelligen lassen. Um eine übermässige Belastung der ohnehin stark beanspruchten Kommandanten der zwar weniger zahlreichen, dafür aber ausgedehnteren neuen Mobilmachungsplätze zu vermeiden, war es notwendig, sie von ihren bisher angestammten besondern Aufgaben auf dem Gebiete des Territorialdienstes zu entlasten.

Das künftige Mobilmachungsdispositiv wird daher an die 50 Mobilmachungsplätze umfassen, von denen etwa 40 ungefähr dieselben Grenzen und dasselbe Dispositiv wie heute aufweisen werden. Die Stäbe dieser neuen

274

Mobilmachungsplätze werden im. Rahmen der Armee-Einteilung aus der Kommandohierarchie der Territorialorganisation ausscheiden und einen Teil der Armeetruppen bilden.

Die eigentliche Aufgabe der Kommandanten der Mobilmachungsplätze wird auch in Zukunft in der Vorbereitung und Durchführung der Mobilmachung der ihnen zu diesem Zwecke zugewiesenen Stäbe und Einheiten bestehen.

Überdies werden die territorialdienstlichen Kommandostellen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in mancher Beziehung auf die Unterstützung durch dieses wertvolle das ganze Land überziehende Netz von Mobilmachungsplätzen angewiesen sein. So wird der Nachrichtendienst der Mobilmachungsplätze den Kommandanten der entsprechenden Territorialkreise und Territorialregionen die von ihm gesammelten zivilen und militärischen Informationen zu übermitteln haben.

Die Mobilmachungsorgane werden im weiteren die gleichen Requisitionsaufgaben wie bisher beibehalten. Die zuständigen territorialdienstlichen Kommandanten werden ihrerseits den Mobilmachungsstäben die notwendigen Angaben für die Koordinierung der Requisitionsmassnahmen zu übermitteln haben. Ebenso werden sie die genannten Stäbe im gegebenen Augenblick in die Weiterleitung der Befehle für die Auslösung der Unbrauchbarmachung von festen Installationen und Warenvorräten, welche in die Hand des Gegners zu geraten drohen, einzuschalten haben. Die grundlegenden Entscheide hierüber werden im gegebenen Zeitpunkt vom Bundesrat ausgehen.

Eine genaue Bezeichnung der Territorialkreis- und Territorialregionsstäbe, mit denen die einzelnen Mobilmachungsstäbe im vorstehenden Sinn zusammenzuarbeiten haben, wird noch vorzunehmen sein. Diese Zusammenarbeit wird sich für die Stäbe der Mobilmachungsplätze im wesentlichen auf Gebiete erstrecken, mit denen sie sich bereits während der Mobilmachung zu befassen haben. Auf eine besondere Ausbildung dieser Stäbe in territorialdienstlichen Belangen kann daher verzichtet werden. Es ist indessen vorgesehen, die praktische Zusammenarbeit im Rahmen der periodischen Übungen der Territorialstäbe einzuspielen. Nach Kriegsausbruch bzw. nach beendeter Mobilmachung (soweit keine weiteren Mobilmachungen oder Demobilmachungen, z. B. im Zusammenhang mit Ablösungsdiensten, durchzuführen sind) wird es der Oberbefehlshaber in der Hand haben, die Unterstellung der Platzkommandostäbe
nach den jeweiligen Bedürfnissen zu ändern, damit diese kontinuierlich die Armee in der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen können.

4. Die Organisation der Versorgung im Rahmen der Territorialzonen

Die gegenwärtigen Territorialbrigadestäbe haben - und zwar gleichsam als ausführende Organe des Armeekommandos - wichtige Aufgaben auf dem Gebiete der Versorgung zu erfüllen. Dies wird auch bei den künftigen Territorialzonenstäben der Fall sein. Im Gegensatz zur heutigen Ordnung werden

275

jedoch die Formationen, welche auf dem Gebiete der Versorgung die Einrichtungen der sogenannten dritten.Stufe, d.h. der Armee-Stufe, sicherzustellen und zu betreiben haben, schon in Friedenszeiten und nicht erst nach erfolgter Mobilmachung den Territorialzonen unterstellt sein. Die Vorbereitung dieser Formationen im Hinblick auf ihren Einsatz durch die Stäbe der Territorialzonen wird dadurch eine Verbesserung erfahren. Gleichzeitig sollen die Gliederung und die Zusammensetzung dieser Verbände im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben zweckmässiger gestaltet und namentlich an die neue gebietsmässige Begrenzung der Territorialzonen angepasst werden. So sollen die Verpflegungs- Betriebsstoff- und Munitionsformationen zu einer Anzahl von Versorgungsregimentern zusammengefasst werden. Dies soll teilweise durch Umwandlung der gegenwärtig bestehenden Munitionsmagazingruppen geschehen.

Anderseits soll zu diesem Zwecke die Zahl der Stäbe, unter denen jeweils eine Anzahl von Verpflegungs- und Futtermittelmagazinen zusammengefasst ist, reduziert werden. Die Formationen des Veterinärdienstes und des Materialdienstes werden wie bis anhin selbständige, d. h. nicht im Regimentsverband eingegliederte, Abteilungen bilden und den Territorialzonen direkt unterstellt sein. Ebenso ist vorgesehen, die Organisation der Feldpost auf der dritten Stufe durch Sammelfeldposten zu vervollständigen, welche ebenfalls den Territorialzonen direkt unterstehen werden.

Die Territorialzonenkommandanten werden daher je über eine Gesamtheit von Versorgungsformationen und -einrichtungen verfügen. Sie werden die Vorräte der Armee zu verwalten und nach Massgabe der einschlägigen Befehle des Armeekommandos den grossen Verbänden zur Verfügung zu stellen haben. Jede Territorialzone wird die Versorgung der in ihrem Räume eingesetzten Truppenverbände sicherzustellen haben, unter Vorbehalt gewisser Sonderregelungen für diejenigen grossen Verbände, welche im Bereich zweier oder mehrerer Territorialzonen liegen. Im Prinzip werden den Territorialzonen zwei Arten von Grossverbrauchern als Kunden gegenüberstehen: die Divisionen und die Kampf brigaden (Grenz-, Festungs- und Reduitbrigaden), wobei die ersteren ihrerseits für die Versorgung der mobilen und die letzteren für die Versorgung der ortsfesten Truppen im betreffenden Abschnitt verantwortlich
sein werden. Für die Versorgung der im Mittelland eingesetzten ortsfesten Truppen werden die Territorialzonen l, 2 und 4 über 1-2 Nachschubkompagnien verfügen, welche gegenwärtig noch den betreffenden Armeekorps direkt unterstellt sind.

Es muss in diesem Zusammenhang noch kurz auf die Berührungspunkte zwischen der Versorgung der Armee und derjenigen der Zivilbevölkerung eingegangen werden. Die Kapazität des militärischen Versorgungsapparates ist so bemessen, dass sie für die Bedürfnisse der Armee, nicht aber auch für diejenigen der gesamten Bevölkerung ausreicht. Lediglich eine vorübergehende Übernahme der gemeinsamen Versorgung von Truppe und Zivilbevölkerung kann in bestimmten begrenzten Abschnitten auf Anordnung des Armeekommandos in Betracht kommen. Im übrigen ist die Versorgung der Zivilbevölkerung Sache der zuständigen zivilen Behörden. Diese letzteren (so namentlich die

276

Organe der Kriegswirtschaft) haben die Ressourcen zu bezeichnen und das Ausmass, in welchem diese zugunsten der Armee (welche hier als ein «Kunde» unter vielen auftritt) in Anspruch genommen werden dürfen. Die Koordination der zivilen und militärischen Interessen auf dem Gebiete der Versorgung .(so namentlich hinsichtlich der Herstellung und Verteilung von Brot) ist im Ausbau begriffen. Allerdings wird zur endgültigen Regelung aller Einzelheiten noch geraume Zeit erforderlich sein. Diese Regelung wird sich daher nicht mehr im Rahmen der vorliegenden Neugestaltung der Territorialorganisation verwirklichen lassen, doch wird letztere die künftige Ordnung in keiner Weise präjudizieren.

5. Das sanitätsdienstliche Dispositiv der Territorialzonen (unter Berücksichtigung des AC-Schutzes) Die Sanitätsformationen der Territorialzonen Das Armeekommando verfügt gegenwärtig für die Hospitalisierung verwundeter und kranker Militärpersonen über eine Anzahl von ortsfesten Sanitätsformationen, deren Kapazität für die Einrichtung .und den Betrieb vorbereiteter Installationen in der Grössenordnung von rund 30 000 Betten ausreicht. Diese sind zu zwei Dritteln im Alpengebiet konzentriert.

Als ein erster wichtiger Schritt in Richtung auf eine Integration des zivilen und des militärischen Sanitätsdienstes (totaler Sanitätsdienst) im Kriege ist vorgesehen, die Hälfte der erwähnten Formationen den Territorialzonen zu unterstellen und sie in der Nähe leistungsfähiger ziviler Spitäler einzusetzen.

Damit lassen sich rund 30 Territorialspitäler (neuer Art) mit einer Kapazität von je 500 Betten bilden, welche in der Lage sein dürften, den zivilen Sanitätsdienst fühlbar zu entlasten. In einigen der grosseren Territorialzonen werden diese sanitätsdienstlichen Formationen kommandomässig unter Territorialspitalregimentsstäben zusammengefasst werden. Sie werden namentlich den ausgleichsweisen Austausch von Betriebspersonal und Material unter den verschiedenen Installationen sowie den Einsatz von Spezialisten (namentlich von Chirurgen) sicherzustellen haben.

Das «Netz» der Territorialspitäler soll durch ungefähr 60 Krankensammelstellen ergänzt werden, welche durch entsprechende Formationen des Hilfsdienstes einzurichten und zu betreiben sind. Diese Krankensammelstellen sind zwar auch bereits in der gegenwärtigen Organisation
vorgesehen, sollen dort aber lediglich im Rahmen des Mobilmachungsdispositivs Verwendung finden.

In Zukunft sollen sie auch nach beendeter Mobilmachung - und zwar zugunsten der Territorialkreise - weiterbetrieben werden. \ Sämtliche sanitätsdienstlichen Eisenbahnformationen sollen inskünftig den Territorialzonen unterstellt werden. Während bisher jede dieser Spezialformationen (mit Ausnahme derjenigen, auf Schmalspurstrecken) zwei praktisch unabhängige Sanitätseisenbahnzüge zu bilden in der Lage war, soll in Zukunft jeder Sanitätseisenbahnzug eine selbständige militärische Einheit bilden.

277

Die Sanitätsformationen der Armee Das Armeekommando wird im Alpengebiet noch über mehrere Spitalregimenter mit einer Gesamtkapazität von rund 10000 Betten verfügen. Dazu kommen Reserveformationen, welche in der Lage sein werden, das sanitätsdienstliche Dispositiv der Armee oder der Territorialzonen um rund 5000 Betten zu verstärken.

Ausserdem werden dem Armeekommando eine Anzahl PTT-Transportkompagnien (für den Transport von Patienten eingerichtete Formationen des Transportdienstes) zur Verfügung stehen, um die Kranken und Verwundeten aus den-Spitälern in der Nähe des Kampfgebietes in andere Installationen verbringen und die sanitätsdienstlichen Transportmittel der Feldarmee verstärken zu können.

Ferner sollen einige Rotkreuzkolonnen zu einem Reserveverband in der Hand des Oberfeldarztes für den Katastrophenfall zusammengefasst werden.

Dieser soll auch ein Détachement des Rotkreuzlaboratoriums umfassen, um die Tätigkeit des Blutspendedienstes des Schweizerischen Roten Kreuzes in Zeiten des Aktivdienstes sicherzustellen.

Das gegenwärtig im Armeelaboratorium des AC-Schutzdienstes (gegen atomare und chemische Kampfmittel) integrierte B-Schutz-Laboratorium (gegen mikro-biologische Kampfstoffe) soll zu einem selbständigen Verband umgestaltet werden.

Ergänzende Angaben Über die Sanitätsformationen der Feldarmee Im Zuge der skizzierten Umgruppierung der Sanitätsformationen der dritten Stufe (der Armee und der Territorialzonen) soll auch die Organisation der sanitätsdienstlichen Formationen der Feldarmee eine Änderung erfahren: Anzahl und Kapazität der Sanitätstransporteinheiten sollen erhöht werden.

Auch sollen diese Verbände anstelle einer organisatorischen Zusammenfassung auf der Stufe des Armeekorps in die Sanitätsabteilungen der Divisionen eingegliedert werden. Die chirurgischen Ambulanzen, welche bis anhin im Bereiche des Gefechtsfeldes die Vornahme operativer Eingriffe erster Dringlichkeit sicherzustellen hatten, sollen anderseits aufgelöst werden. Es hat sich nämlich als zweckmässiger erwiesen, die in diesen Formationen enthaltenen chirurgischen Equipen (mit Einschluss ihrer wertvollen Ausrüstung) in andere Formationen einzugliedern und sie auf diese Weise unter entsprechend günstigeren Bedingungen in festen zivilen Anlagen einzusetzen, wo sie die stark überlasteten zivilen Operationsequipen
unterstützen oder zeitweilig ablösen können.

AC-Schutzdienst Es ist zur Zeit noch nicht möglich, die angestrebte Integration der zivilen und der militärischen Mittel des AC-Schutzdienstes zu verwirklichen. Es handelt sich dabei um ein Vorhaben auf weite Sicht.

Im gegenwärtigen Zeitpunkt geht es lediglich darum, die territorialdienstlichen Stäbe mit einem erforderlichen Spezialisten zu dotieren und die bisheri-

278 gen AC-Laboratorien der Kampfbrigaden in die Stäbe der Territorialkreise bez. Territorialregionen einzugliedern.

6. Die Luftschutztruppen, die eigentlichen Formationen des Territorialdienstes sowie die Formationen des Transportdienstes

Die Luftschutztruppeii In unserem Bericht vom 6, Juni 1966 über die Konzeption der militärischen Landesverteidigung hatten wir dargelegt, dass eine Verteidigung unseres Landes gegen eine gewaltsame Aggression nur mit militärischen Mitteln und Streitkräften des heutigen Umfanges möglich sei und dass demnach eine bestandesmässige Schwächung der für den Kämpf bestimmten Kräfte zugunsten der für den Schutz der Zivilbevölkerung vorgesehenen Verbände (Luftschutztruppen) nicht sinnvoll wäre. Die Bestände der Formationen der Luftschutztruppen können daher in den nächsten Jahren nicht in einem ins Gewicht fallenden Ausmass erhöht werden und es wird auch nicht möglich sein, die Zuweisung der Luftschutzformationen, wie sie der Bundesrat seinerzeit festgelegt hatj zu verändern.

Es scheint indessen notwendig, die Führungsorganisation in denjenigen Ortschaften, denen Verbände der Luftschutztruppen zugewiesen sind, in der Weise zu verbessern, dass überall dem Ortschef des Zivilschutzes nurmehr ein einziger militärischer Kommandant gegenübersteht bzw. untersteht, der für den Einsatz der Gesamtheit der verfügbaren militärischen Verbände verantwortlich ist. Zwar steht schon jetzt in Ortschaften mit einer selbständigen Luftschutzkompagnie oder mit nur einem örtlichen LuftschutzbataiHon der betreffende Kompagnie- bzw. Bataillonskommandant als einziger militärischer «Partner» dem Ortschefgegenüber. Dagegen muss inskünftig in den grösseren Städten, welche über mehrere örtliche Luftschutzbataillone verfügen (Genf, Lausanne, Bern, Basel, Zürich) ein Regimentskommandant deren Einsatzplanung sowie deren Einsatz selbst gemäss den Anweisungen des Ortschefs koordinieren. Letzterer bezeichnet dem Truppenkommandanten Ort und Dringlichkeit der Hilfeleistung, wogegen es Sache des Truppenkommandanten (Kompagnie-, Bataillons- oder Regimentskommandant) ist, den Einsatz der Truppe zu befehlen und zu leiten (Art. 33 des Bundesgesetzes über den Zivilschutz). Mit dem Ausdruck «leitet den Einsatz» darf nicht etwa die Vorstellung von «Truppenbewegungen grossen Stils» verbunden werden. Nach wie vor werden auch beim Regiment dem Grossteil der Verbände schon in Friedenszeiten vorsorglich bestimmte Einsatzräume zugewiesen, und es werden lediglich einige Einheiten in Reserve behalten, um besondere Schwergewichte bilden oder plötzlich entstandene
Lücken im gemeinsam mit dem Ortschef erarbeiteten Einsatzdispositiv (z. B. infolge starker Ausfälle bei einer Einheit) wieder schliessen zu können. Die Bildung von Luftschutzregimentsstäben entspricht einem normalen Bedürfnis, welches sich in der Armee überall dort stellt, wo es gilt, mehrere Formationen unter einem Kommando zusammenzufassen, welche

279 innerhalb eines bestimmten Raumes eine gemeinsame Aufgabe zu erfüllen haben. Die Vereinigung von Luftschutzbataillonen zu Luftschutzregimentern hat zum Ziel, die Beziehungen zwischen den Ortschefs und den zugewiesenen Verbänden zu vereinfachen. In keiner Weise sollen dadurch die im Zivilschutzgesetz niedergelegten Grundsätze für den Einsatz der militärischen Luftschutzformationen zugunsten des Zivilschutzes etwa in Frage gestellt werden. Ebensowenig wird dadurch die von uns seinerzeit angeordnete Zuweisung örtlicher Luftschutzformationen eine Änderung erfahren.

Es ist vorgesehen, die Kommandanten der Luftschutzregimenter von Lausanne, Bern und Basel ebenfalls mit der Verantwortung für die Ausbildung (nicht jedoch für den Einsatz) bestimmter relativ nahe gelegenen Ortschaften zugewiesener örtlicher Luftschutzformationen zu betrauen. Bereits besteht eine Anzahl von Ad-hoc-Regimentern, deren Bildung sich im Interesse der Ausbildung und der Vorbereitung für den Einsatz als nützlich erwiesen hat.

Neben den fünf vorstehend erwähnten sogenannten «örtlichen» Luftschutzregimentern wird auch die Bildung von 4 sogenannten «regionalen» Regimentern vorgesehen. Von diesen letzteren werden drei für die Belange der Ausbildung und des Einsatzes die regionalen Formationen der betreffenden Territorialzone umfassen und, für die Belange der Ausbildung allein, die verschiedenen Ortschaften einzeln zugewiesenen Bataillone und Kompagnien in sich schliessen. Das vierte regionale Regiment wird sämtliche Formationen der Territorialzone 9 - und zwar nur für die Leitung der Ausbildung - in sich vereinigen. Auf diese Weise wird das Gros der vorhandenen Verbände der Luftschutztruppen zum mindesten für die Ausbildung in Regimentern zusammengefasst sein. Den Kommandanten der regionalen Luftschutzregimenter wird im Bereich der betreffenden Territorialzonen gleichsam die Aufgabe eines Chefs der Katastrophenhilfe in denjenigen Ortschaften zufallen, denen keine örtlichen Luftschutzformationen in Regimentsstärke zugewiesen sind.

Wir möchten schliesslich nicht nur zur Aufstellung einer Anzahl von Luftschutzregimentsstäben Ihre Zustimmung erwirken, sondern auch zu einer bescheidenen Erhöhung der Anzahl der Luftschutzbataillone entsprechend den Bedürfnissen im Rahmen einer zweckmässigeren Aufgliederung der bestehenden Verbände.
Die Betreuungs-, Hilfspolizei- und Bewachungsformationen Neben den Luftschutztruppen, welche das wirkungsvollste Mittel der militärischen Hilfeleistung zugunsten der zivilen Behörden (Zivilschutz) darstellen, werden die territorialdieristlichen Kommandanten weiterhin über eine Anzahl von Betreuungsdetachementen verfügen, welche dazu bestimmt sind, Lager für die Aufnahme ausländischer Flüchtlinge, inländischer Obdachloser sowie Gefangener oder Internierter usw. einzurichten und zu betreiben. Jeder Kanton wird sodann die Möglichkeit haben, zur Verstärkung seiner eigenen Polizeikräfte, Hilfspolizeidetachemente des Territorialdienstes in Anspruch zu

280 nehmen: An die hundert Bewachungseinheiten werden von vorneherein zur Sicherung wichtiger ziviler und militärischer Objekte eingesetzt. Einige weitere Einheiten werden schliesslich als Reserve für die Bewachung von Gefangenen ausgeschieden.

Die territorialdienstliche Warn- und Nachrichtenorganisation Der militärische Lawinendienst und die Armeewetterabteilung sind heute dem Kommando der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen unterstellt, dies im Hinblick auf die notwendige fortschreitende Eingliederung dieser Elemente in das Beobachtungs- und Überwachungssystem des erwähnten Grossverbandes.

Der Warndienst in bezug auf die Gefahren von tfaernutungen sowie die Alarmierung von Bevölkerung und Truppe im Falle von Gefährdungen verschiedenster Art bleiben nach wie vor Aufgaben des, Territorialdienstes. Die gesamte territorialdienstliche Warn- und Nachrichtenorganisation bildet zur Zeit den Gegenstand einlässlicher Studien im Hinblick auf eine Modernisierung.

Diese Arbeiten wie auch die Ermittlung der finanziellen Auswirkungen des ganzen Unternehmens sind noch nicht genügend weit vorangeschritten, dass Ihnen bereits im Rahmen der vorliegenden Botschaft hierüber konkrete Anträge unterbreitet werden könnten. Die im Rahmen dieser Botschaft vorgelegten RéorganisâtJonsvorschlage werden indessen die Pläne für die Neugestaltung der territorialdienstlichen Warn- und Nachrichtenorganisation nicht präjudizieren.

Die Mittel des Transportdienstes Die Territorialzonen werden im Fall eines Aktivdienstes mit einem andauernden und bedeutenden Bedarf an Transportmitteln zu rechnen haben. Es werden z.B. militärische und zivile Vorräte und Güter zu verlegen und Flüchtlinge, Verwundete und Kranke zu transportieren sein. Angesichts der Unmöglichkeit, zusätzliche Formationen für Strassentransporte aufzustellen, sehen wir vor, jeder Territorialzone eine bis zwei Motortransportkompagnien, die gegenwärtig noch zu den Armeetruppen gehören, zu unterstellen. Nach wie vor wird das Armeekommando über eine Anzahl von PTT-Transportformationen (bestehend aus Postautocars) verfügen, welche vor allem für Personentransporte geeignet sind. Ebenso wird das Armeekommando wie bis anhin über den sehr wichtigen Militäreisenbahndienst verfügen und dessen Einsatz zugunsten der Armee und der zivilen Behörden zu koordinieren haben.

Schliesslich ist
vorgesehen, aus den auf den grössten Seen unseres Landes vorhandenen zivilen Motorlastschiffen und deren Bedienungspersonal (soweit es sich dabei um Dienstpflichtige handelt) besondere Detachemente zu bilden und diese den Territorialzonen zu unterstellen.

7. Finanzielle Fragen Die Durchführung der sich aus der Neugestaltung der Territorial organisation ergebenden Massnahmen wird namentlich für die zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone eine Reihe von administrativen Arbeiten im Ge-

281

folge haben. Besonders auch bei den Mobilmachungsstäben werden zusätzliche Arbeiten, welche von den dort eingeteilten Milizoffizieren zu erledigen sein werden, nicht zu vermeiden sein. Wir sind uns der Bedeutung dieser zusätzlichen Belasung bewusst und möchten auch an dieser Stelle den guten Willen und den Einsatz, welche diese Offiziere immer wieder zeigen, anerkennend und dankbar hervorheben.

Die Gesamtzahl der in den von der Umorganisation erfassten Formationen eingeteilten Wehrmänner wird im wesentlichen gleich bleiben. Das gleiche gilt sinngemäss von der Gesamtzahl der von diesen Wehrmännern zu leistenden Instruktionsdiensttage. Die - übrigens nur leichte - Bewaffnung der in Frage stehenden Formationen wird keine Änderung erfahren. Anderseits wird eine bescheidene Erhöhung der Zahl der Motorfahrzeuge - und zwar nur bei Formationen, welche lediglich zu kurzen Instruktionsdiensten einberufen werden - eintreten. Die vorgesehenen Reorganisationsmassnahmen dürften daher nur zu einer unbedeutenden Erhöhung der laufenden Aufwendungen führen.

Eine gewisse Anzahl von Stäben und Einheiten wird aufgelöst. Ihnen wird anderseits eine Anzahl von Neuaufstellungen gegenüberstehen. Die Gesamtzahl der Formationen wird indessen nur eine verhältnismässig geringfügige Zunahme erfahren. Es werden namentlich gegenüber vorher inskünftig 11 Stäbe mehr bestehen. Die Zahl von rund 60 zusätzlichen Einheiten ist im wesentlichen eine Folge der Tatsache, dass inskünftig das Personal der Mobilmachungsplätze organisatorisch in je einen Stab und eine Stabskornpagnie aufgegliedert sein wird und dass jeder Sanitätseisenbahnzug eine eigene Einheit bilden wird. Um die Ausrüstung dieser Formationen mit allgemeinem Korpsmaterial sicherzustellen, wird es daher nicht nötig sein, in erheblichem Ausmasse auf die vorhandenen Vorräte zu greifen.

In der Folge sollen bestimmte Geräte und Ausrüstungsgegenstände der von der Reorganisation erfassten Formationen nach und nach erneuert und modernisiert werden. Es handelt sich dabei vor allem um Tragbahren für Verwundetentransporte, Instrumente für die AC-Schutz-Laboratorien, Gabelstapler für die Einheiten des Munitionsdienstes, Feuerlöschmaterial für die Betriebsstoffdetachemente sowie um Übermittlungseinrichtungen zur Sicherstellung der Verbindungen zwischen den territorialdienstlichen
Stäben. Die hiefür notwendigen finanziellen Aufwendungen sind in der langfristigen finanziellen Planung berücksichtigt worden und werden Ihnen nach und nach in Rüstungsvorlagen und in den jährlichen Voranschlägen zur Gutheissung unterbreitet werden.

Auf der anderen Seite stellt die Modernisierung der territorialdienstlichen Warn- und Nachrichtenorganisation eine grössere Unternehmung auf lange Sicht dar, welche von der vorliegenden Neugestaltung der Territorialorganisation getrennt betrachtet werden muss. Die diesbezüglichen Vorbereitungsarbeiten sind angelaufen und werden zu gegebener Zeit den Gegenstand einer besonderen Vorlage bilden, welche Ihnen zur Genehmigung unterbreitet werden wird. Schon jetzt muss allerdings gesagt werden, dass die Schaffung eines modernen umfassenden Warnsystems einen beträchtlichen Finanzbedarf erwarten lässt.

282 8. Rechtliche Fragen Allgemeines Wie wir bereits in der Einleitung zu diesem Hauptabschnitt der vorliegenden Botschaft ausführten, wird der Grossteil der vorgesehenen organisatorischen Massnahmen in die Zuständigkeit des Bundesrates oder des Militärdepartementes fallen.

Gemäss Artikel 4 der Verordnung des Bundesrates vom 7. Februar 1964 über den Territorialdienst ist es Sache des Eidgenössischen Militärdepartementes, die Grenzen der verschiedenen territorialdienstlichen Kommandobereiche (Zonen, Kreise und Regionen) zu bestimmen. Da nach der neuen Organisation die Mobilmachungsplätze in räumlicher Hinsicht nicht mehr mit entsprechenden Territorialregionen zusammenfallen werden, sehen wir vor, dem Militärdedepartement auch gerade die Kompetenz zur gebietemässigen Umschreibung der Mobilmachungsplätze zu übertragen.

Auf der Stufe des Bundesrates werden namentlich die vorgesehenen Neuunterstellungen und Neugliederungen von Formationen anzuordnen sein, soweit diese in der sogenannten Armee-Einteilung (ordre de bataille) ihren Ausdruck rinden (vgl. hierzu Art. 46 des Bundesgesetzes über die Militärorganisation). Vorher werden auch die ständigen Militärkommissionen der eidgenössischen Räte gemäss Artikel 7 Absatz 2 des Beschlusses der Bundesversammlung vom 20. Dezember 1960 über die Organisation des Heeres (Truppenordnung) zu den vorgesehenen Änderungen der Sollbestandestabellen anzuhören sein.

Die eidgenössischen Räte ihrerseits werden über einige Vorschläge zur Änderung des (bereits erwähnten) Beschlusses der Bundesversammlung vom 20. Dezember 1960 über die Organisation des Heeres (Truppenordnung) und der dazugehörenden Anhänge zu befinden haben. Im Beschluss der Bundesversammlung selbst gilt es im wesentlichen, die Bezeichnung «Territorialzone» wieder einzuführen. Im dazugehörenden Anhang A (Liste der in den einzelnen Truppengattungen zu bildenden Einheiten und Stäbe) werden die notwendigen Änderungen hinsichtlich der Zahl und der Bezeichnung bestimmter Formationen zu berücksichtigen sein. Schliesslich müssen im Anhang B (Liste der von den verschiedenen Kantonen zu stellenden kantonalen Formationen) die erforderlichen Änderungen zur vorgesehenen Umwandlung der Formation des Munitionsdienstes aus kantonalen in eidgenössische Verbände vorgenommen werden.

Bemerkungen zum Entwurf eines Bundesbeschlusses

Zu I Artikel 2 Absatz l , Die Wiedereinführung der Bezeichnung «Territorialzone» hat zur Folge, dass diese territorialdienstlichen Grossverbände in Artikel 2 Absatz l des Beschlusses der Bundesversammlung vom 20, Dezember 1960 über die Organisa-

283

tion des Heeres (Truppenordnung) nicht mehr unter den Brigaden aufgeführt werden können. Es erscheint richtig, sie inskünftig unter den Heereseinheiten aufzuführen. Wie bei den Heereseinheiten stehen an der Spitze dieser grossen territorialdienstlichen Verbände schon jetzt Offiziere im Grade eines Oberstbrigadiers, welche diese Aufgabe hauptamtlich - und nicht wie die übrigen Brigadekommandanten nebenamtlich - erfüllen. Dies wird auch in Zukunft so sein, wobei, wie bereits dargelegt, einzelne Territorialzonen von einem Oberstdivisionär und ehemaligen Divisonskpmmandanten geführt werden.

Bei dieser Gelegenheit soll auch gerade ein weiterer Grossverband der Armee, nämlich die Gesamtheit der unter der Bezeichnung «Flieger- und Fliegerabwehrtruppen» (unter der Führung eines Oberstkorpskommandanten) zusammengefassten Verbände, nicht mehr als besonderes Gebilde eigener Art aufgeführt, sondern ebenfalls unter die Heereseinheiten eingereiht werden.

Diese Lösung wird auch dem Wortlaut von Artikel 39 der Militärorganisation besser gerecht, welcher bestimmt, dass das Heer in «Truppeneinheiten, Truppenkörper, Brigaden und Heereseinheiten» eingeteilt werde.

Die Grenz-, Festungs- und Reduitbrigaden sollen neu in Buchstabe c unter dem in der Praxis eingeführten reglementarischen Ausdruck « Kampf brigaden» zusammengefasst werden.

Artikel 2 Absatz 2 (neu) Gemäss Artikel 45 Absatz l Ziffer 3 der Militärorganisation werden die Zahl und die Zusammensetzung der Truppenkörper, Brigaden und Heereseinheiten und der Bestand ihrer Stäbe und ihres Korpsmaterials von der Bundesversammlung fortgesetzt. Gemäss Absatz 2 desselben Artikels kann die Bundesversammlung die genannten Kompetenzen dem Bundesrat übertragen.

Eine solche Kompetenzdelegation ist bezüglich der Festsetzung der Zahl der Brigaden und deren Gliederung sowie bezüglich der Gliederung der Fliegerund Fliegerabwehrtruppen zwar nicht ausdrücklich, jedoch indirekt erfolgt. In Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses der Bundesversammlung über die Organisation des Heeres (Truppenordnung) wird unter Buchstabe d die Zahl der Brigaden (im Gegensatz zu den unter Buchstabe b aufgeführten Heereseinheiten) offengelassen. Auch auf eine Wiedergabe der Gliederung der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen wurde im Gegensatz zu den Armeekorps und Divisionen (Art. 3-5 des Beschlusses
der Bundesversammlung) verzichtet. Schliesslich wurde der Bundesrat in Artikel 10 Absatz 4 mit dem Vollzug des genannten Beschlusses der Bundesversammlung beauftragt.

Gestützt auf die geschilderte Situation hat bis jetzt der Bundesrat auf seiner Stufe das Erforderliche angeordnet. Was die innere Gliederung der Brigaden anbelangt, so war und ist der Bundesrat ohnedies auf Grund von Artikel 46 der Militärorganisation zu deren Festlegung befugt. Dieser Artikel überträgt dem Bundesrat die Kompetenz, die Armee-Einteilung, d. h. also die graphische Übersicht über die Armee und ihre Formationen, festzulegen, aus welcher sich folgerichtigerweise auch die Unterstellungsverhältnisse und die Gliede-

284

rung der grösseren Verbände ergeben. Auch die innere Gliederung der Fliegerund Fliegerabwehrtruppen, welche in Artikel 45 Absatz l Ziffer 3 der MilitärOrganisation nicht erwähnt werden und, wie bereits gesagt, inskünftig ausdrücklich zu den Heereseinheiten gezählt werden sollen, hat der Bundesrat auf diesem Wege sowie in seinen Vollzugsanordnungen zur Trappenordnung geregelt.

Nach der neuen Fassung von Artikel 2 Absatz 2 des vorliegenden Beschlussesentwurfes soll nun, um klare Verhältnisse zu schaffen, der Bundesrat ausdrücklich für zuständig erklärt werden, die Gliederung der Flieger- und Fliegerabwelirtruppen, der Territorialzonen und der Brigaden sowie die Anzahl der letzteren festzusetzen.

Es erscheint auch rein sachlich gesehen richtig, die genannten Materien auf der Stufe des Bundesrates in klassifizierten Unterlagen und nicht in einem allgemein zugänglichen und veröffentlichten Bundesbeschluss zu regem.

Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle noch darauf hingewiesen, dass innerhalb der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen je eine Flugwaffenbrigade, eine Flugplatzbrigade und eine Fliegerabwehrbrigade bestehen, welche in der Aufzählung der Brigaden unter Buchstabe d von Absatz l des in Frage stehenden Artikels 2 des Beschlusses der Bundesversammlung über die Organisation des Heeres nicht aufgeführt sind und auch in der beantragten neuen Fassung nicht aufgeführt sein werden. Der Grund dafür hegt darin, dass diese drei Brigaden besonderer Art eben Teile der internen Gliederung der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen darstellen, deren Regelung aus den weiter oben dargelegten Gründen Sache des Bundesrates ist und auch in Zukunft bleiben soll.

Als organisatorische Gebilde mit eigener Führungsspitze bestanden diese Verbände, wenn auch unter anderer Bezeichnung (Kdo. der Flugwaffe, Kdo. der Militärflugplätze und Kdo. der Fliegerabwehrwaffe), schon seit der Einführung der Trappenordnung von 1961. Anlässlich der Revision 1967 der Trappenordnung 1961 wurden die Führungselemente dieser drei Verbände, welche bis anhin als in sich geschlossene Teile (mit je einem Oberstbrigadier an der Spitze) im Stab der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen eingegliedert gewesen waren, durch den Bundesrat zu selbständigen Brigadestäben umgebildet. Zu dieser Massnahme war der Bundesrat gestützt auf Artikel 6, Absatz
l des Beschlusses der Bundesversammlung über die Organisation des Heeres befugt, weil es sich um eine (ausdrücklich seiner Kompetenz überlassene) Änderung geringen Umfanges sowie dringlicher Natur am Verzeichnis der bei den Truppengattungen zu bildenden Stäbe und Einheiten (sog. Anhang A) handelte, die durch die taktische und technische Entwicklung notwendig geworden war.

In der Tat wurden damals nicht drei neue Grossverbände geschaffen (da diese ja schon vorher bestanden hatten), sondern es wurden aus bereits vorhandenen Elementen drei selbständige Stäbe gebildet und gleichzeitig die Bezeichnung in «Flugwaffenbrigade», «Flugplatzbrigade» und «Fliegerabwehrbrigade» umgeändert.

285

Artikel 3 In den beiden Absätzen dieses Artikels, in welchen die Zusammensetzung des Feld- und des Gebirgsarmeekorps in grossen Zügen wiedergegeben ist, wurde die Bezeichnung «Territorialbrigade(n)>> durch «Territorialzone(n)» ersetzt. Ausserdem werden die Territorialzonen neu unmittelbar nach den Divisionen aufgeführt, da sie inskünftig zu den Heereseinheiten gezählt werden.

Zu H Der nicht veröffentlichte und «nur für dienstlichen Gebrauch» bestimmte Anhang A zum mehrfach erwähnten Beschluss der Bundesversammlung über die Organisation des Heeres (Truppenordnung) legt (gemäss Artikel 6 Absatz.l des genannten Erlasses) in einer umfangreichen Liste die Zahl der in den verschiedenen Truppengattungen zu bildenden Einheiten und Stäbe fest. Die in dieser Botschaft umschriebenen Reorganisationsmassnahmen machen eine Reihe von Änderungen hinsichtlich der Anzahl und der Bezeichnung von Formationen der Sanitätstruppen, der Versorgungstruppen und der Luftschutztruppen notwendig. Diese Änderungen sind in einem ebenfalls nicht veröffentlichten und «nur für dienstlichen Gebrauch» bestimmten Anhang zum beiliegenden Entwurf eines Bundesbeschlusses zusammengestellt.

Zu m Sämtliche kantonalen Militärbehörden unterstützen das Vorhaben, die Einheiten des Munitionsdienstes, welche gegenwärtig kantonale Formationen sind, in eidgenössische Verbände umzuwandeln. Mit dieser Massnahme soll der gegenwärtig recht schwierige Ausgleich der Bestände dieser Formationen erleichtert werden. Diese Lösung drängt sich aber auch aus rechtlichen Erwägungen auf, da die Einheiten des Munitionsdienstes aus Angehörigen der Landwehr und des Landsturms zusammengesetzt sind, wogegen Artikel 153 der Militärorganisation bestimmt, dass die Kantone ausser den Einheiten und Bataillonen der Infanterie und eines Teils der Dragonerschwadronen die Einheiten des Landsturms zu stellen haben.

Die beantragte Massnahme macht eine Änderung des Anhanges B zum mehrfach erwähnten Beschluss der Bundesversammlung über die Organisation des Heeres, d. h. des Verzeichnisses, der von den einzelnen Kantonen zu stellenden kantonalen Formationen, notwendig. Im Konkreten gilt es lediglich, die sich auf die Formationen des Munitionsdienstes beziehenden Angaben im Anhang B formell aufzuheben. Dies wird in Ziffer m des Beschlussesentwurfes zum Ausdruck gebracht und es kann demnach darauf verzichtet werden, dem Entwurf eines Bundesbeschlusses auch noch einen entsprechenden Auszug aus dem Anhang B hinzuzufügen.

Zu IV Das Inkrafttreten des im Entwurf vorliegenden neuen Bundesbeschlusses wurde auf den 1. Januar 1970 festgesetzt. Von diesem Zeitpunkt an ist eine ge-

286

staffelte und koordinierte Inkraftsetzung der zahlreichen und zum Teil vielschichtigen Einzelmassnahmen des Reorganisationsprojektes vorgesehen. Auf den 1. Januar 1970 soll im Rahmen des Vollzuges durch den Bundesrat zunächst das grundlegende territoriale und strukturelle Gefüge (durch Festlegung der neuen territorialdienstlichen Grenzen, Aufstellung der neuen Zonen-, Kreis- und Regionsstäbe, der Stadtkommando- und der Flughafenkommandostäbe sowie Einführung des neuen Mobilmachungsdispositivs) geschaffen werden. Auf den 1. Januar 1971 sollen alsdann das neue Dispositiv für den Sanitätsdienst, die 3. Stufe des Versorgungsdispositivs sowie die organisatorischen Neuerungen im Bereiche der Luftschutztruppen und des Transportdienstes in Kraft gesetzt werden.

DI. ScHussbemerkungen Die vorgeschlagene Änderung der Militärorganisation beruht auf den Artikeln 18-22,45bla und 69 der Bundesverfassung. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung zur beauftragten Änderung der Truppenordnung stützt sich auf Artikel 45 der Müitärorganisation in Verbindung mit Ziffer IV des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1967 über die Änderung der Müitärorganisation (AS 1968, 73, 164).

Wir beehren uns, Ihnen die beiliegenden Entwürfe eines Bundesgesetzes über die Änderung der Militärorganisation sowie eines Bundesbeschlusses betreffend Änderung des Beschlusses der Bundesversammlung über die Organisation des Heeres (Truppenordnung) zur Annahme zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 19. Februar 1969 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Vizepräsident: Tschudi

Der Bundeskanzler: Huber

287

(Entwurf)

Bundesgesetz über die Änderung der Militärorganisation

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 19. Februar 1969, beschliesst:

Das Bundesgesetz vom 12, April 19071 über die Militärorganisation wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf die Artikel 18-22, 45bls sowie 69 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874,

Art. 24 (neu) Die in diesem Gesetz aufgestellten Haftungsgrundsätze finden keine Anwendung im Kriegsfall sowie bei militärischen Massnahmen zur Sicherung des Landes oder zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Innern.

Art. 35 Abs. 2 aufgehoben Art. 71 Die Beförderung zum Oberleutnant erfolgt nach Dienstalter. Alle weiteren Beförderungen erfolgen nach Bedarf und Tüchtigkeit.

Art. 106 An der Spitze des Instruktionskorps steht der Ausbildungschef.

2 Dem Ausbildungschef sind für die Ausbildung die Chefs der Dienstabteilungen mit Truppen mit ihrem Instruktionskorps unterstellt.

1

1

BS 5, 3; AS 1948, 425; 1949, 1491; 1952, 331; 1961, 231; 1968, 73, 164.

288

Art. 115 Abs. 2 (neu) 2

Zur Sicherung der Mobilmachung und des .Warndienstes kann der Bundesrat das erforderliche Personal zu Dienstleistungen aufbieten.

Art. 136 Abs. 2 aufgehoben

Art. 148 (neu) Der Bundesrat kann das Eidgenössische Militärdepartement ermächtigen, zur Wahrung der militärischen Geheimhaltung allgemeine Vorschriften zu erlassen.

Art. 171 Abs. 3 3 Der Waffenchef steht an der Spitze des Instruktionskorps seiner Truppengattung. Er verfügt über die Instruktionsoffiziere und Instruktionsunteroffiziere unter Vorbehalt der Weisungen des Ausbildungschefs.

Art. 183b19 Der territorialdiensthchen Organisation obliegen die Unterstützung der Armee sowie die militärische Hilfeleistung an die Zivilbehörden und an die Bevölkerung.

II In den Artikeln 167 Absatz 3 und 171 Absatz 5 wird der Begriff «Abteilung für Territorialdienst und Luftschutztruppen» ersetzt durch «Abteilung für Luftschutztruppen».

m Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

289

(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend Änderung des Beschlusses der Bundesversammlung über die Organisation des Heeres (Truppenordnung) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 19. Februar 1968, beschliesst:

Der Beschluss der Bundesversammlung vom 20, Dezember I9601 über die Organisation des Heeres (Truppenordnung) wird wie folgt geändert :

Art. 2 Das Heer gliedert sich in : a. Armeestab b. Heereseinheiten - 3 Feldarmeekorps - l Gebirgsarmeekorps - Flieger- und Fliegerabwehrtruppen - 3 Mechanisierte Divisonen - 3 Felddivisionen - 3 Grenzdivisionen - 3 Gebirgsdivisionen - 6 Territorialzonen 1

c. Kampfbrigaden -- Grenzbrigaden - Festungsbrigaden - Reduitbrigadcn d. Armeetruppen (Truppenkörper und Einheiten) 1

AS 1961 239

290 2 Der Bundesrat setzt die Gliederung der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen, der Territorialzonen und der Brigaden sowie dieAnzahl der letzteren fest.

Art. 3 Das Feldarmeekorps besteht aus l Armeekorpsstab, l Mechanisierten Division, l Felddivision, l Grenzdivision, l Territorialzone, Armeekorpstruppen und Grenzbrigaden.

2 Das Gebirgsarmeekorps besteht aus l Armeekorpsstab, 3 Gebirgsdivisionen, 3 Territorialzonen, Armeekorpstruppen sowie Grenz-, Festungs- und Réduit brigaden.

1

II 1

Der Anhang A zu dem in Ziffer I erwähnten Beschluss der Bundesversammlung wird entsprechend den im Anhang1 zum vorliegenden Beschluss enthaltenen Angaben geändert.

III

Die Einheiten des Munitionsdienstes werden in eidgenössische Verbände umgewandelt; daher werden im Anhang B zu dem in Ziffer I erwähnten Beschluss der Bundesversammlung alle Angaben bezüglich dieser Formationen auf 31. Dezember 1970 aufgehoben.

IV 1

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.

Mit dem Inkrafttreten des Beschlusses sind alle ihm widersprechenden Vorschriften aufgehoben.

3 Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

2

0582

1

Nicht veröffentlicht.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Änderung der Militärorganisation und der Truppenordnung (Neugestaltung der Territorialorganisation) (Vom 19. Februar 1969)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1969

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

09

Cahier Numero Geschäftsnummer

10173

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.03.1969

Date Data Seite

265-290

Page Pagina Ref. No

10 044 251

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.