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Bundesratsbeschluss über die Allgemeine erbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Coiffeurgewerbe # S T #

(Vom 29. April 1969) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 7 Absatz l des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 1) über die Allgemeinverbindlicherklärang von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst:

Art. l Der im Anhang wiedergegebene Gesamtarbeitsvertrag vom 26. Juni 1968 für das schweizerische Coiffeurgewerbe wird allgemeinverbindlich erklärt, mit Ausnahme der kursiv gedruckten Bestimmungen.

Art. 2 Die AUgemeinverbindlicherklärung wird für die ganze Schweiz ausgesprochen.

a Der Gesamtarbeitsvertrag findet Anwendung auf die Dienstverhältnisse zwischen den Betrieben des Coiffeurgewerbes, welche Dienstleistungen für Dritte erbringen, einerseits, und ihren gelernten und angelernten Arbeitnehmern (mit Einschluss der Anlernzeit), anderseits. Ausgenommen sind die Lehrlinge und Lehrtöchter im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung.

Art. 3 Dieser Beschluss tritt am 9. Juni 1969 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 1971.

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Bern, den 29. April 1969 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: L. von Moos Der Bundeskanzler: Huber *> AS 1956 1543

1143 Anhang

Gesamtarbeitsvertrag fur das schweizerische Coiffeurgewerbe abgeschlossen am 26. Juni 1968 zwischen dem Schweizerischen Coiffeurmeisler-Verband, einerseits, und dem Schweizerischen Coiffeurpersonal-Verband, dem Christlichen Chemie-, Textil-, Bekleidungs-, Papier-PersonalVerband., dem Schweizerischen Verband evangelischer Arbeiter und Angestellter, anderseits.

7. Geltungsbereich und Zusatzabkommen Art.l 1

Dieser Gesamtarbeitsvertrag gilt fur das game Gebiet der Sch weizerischen Eidgenossenschaft.

2 Dieser Gesamtarbeitsvertrag findet Anwendung auf die Dienstverhaltnisse zwischen den Mitgliedern des Schweizerischen Coiffeurmeister-Verbandes, deren Betriebe Dienstleistungen fur Dritte erbringen, einerseits, und ihren gelernten und angelernten Arbeitnehmern, welche den vertragsschliessenden Arbeitnehmerverbanden angeschlossen sind, anderseits. Ausgenommen sind Lehrlinge und Lehrtochter im Sinne der Bundesgesetzgebung uber die berufliche Ausbildung.

3 Die Bestimmungen dieses Ge$amtarbeitsvertrages gelten auch fur Dienstverhaltnisse an Saisonorten.

1 Dieser Gesamtarbeitsvertrag enthdlt Mindestbestimmungen.

Die im Zeitpmkt des Inkrafttretens des Gesamtarbeitsvertrages bestehenden gunstigeren Bedingungen fur den Arbeitnehmer diirfen nicht vermindert werden.

Gettimgsbereich

Art. 2 1

Die vertragsschliessenden Verbdnde verpflichten sich fur sich, ihre Sektionen und ihre Mitglieder, keine besonderen Gesamtarbeitsvertrage fur einzelne Regionen, Orte oder Betriebe abzuschlies-

Zusatzatkommen

1144 sen. Dagegen können Zusatzabkommen zu diesem Gesamtarbeitsvertrag für einzelne Regionen oder Orte abgeschlossen werden, sofern besondere Verhältnisse vorliegen oder sich der Abschluss als wünschbar erweist.

2 Die Zusatzabkommen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die vertragsschliessenden Verbände. Ein Ausschuss der vertragsschliessenden Verbände überprüft das Vorhandensein der Voraussetzungen für den Abschluss von Zusatzabkommen. Die Genehmigung wird erteilt, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind.

II. Abschluss und Beendigung des Dienstverhältnisses

Art. 3 Absgliluss des Dienstverhältnisses

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Die ersten 9 Arbeitstage eines Dienstverhältnisses gelten als Probezeit.

2 Nach Ablauf der Probezeit gilt das Dienstverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, sofern dessen Dauer nicht schriftlich vereinbart wird, 3 Bei Arbeitnehmern, die ausdrücklich als Aushilfe angestellt werden, gilt das Dienstverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, wenn es länger als einen Monat gedauert hat.

Art. 4 Beendigung des Pienstverhältaisscs

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Während der Probezeit kann das Dienstverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Tagen gekündigt werden.

2 Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist 2 Wochen. Durch schriftliche Vereinbarung darf diese Frist abgeändert, jedoch bei Dienstverhältnissen von mehr als einem Jahr nicht unter 2 Wochen angesetzt werden. Die Kündigung muss auf einen Samstag ausgesprochen werden; sie kann auch mündlich erfolgen.

3 Das Dienstverhältnis, dessen Dauer schriftlich vereinbart wird, endigt ohne Kündigung mit dem Ablauf dieser Zeit. Wird ein solches Dienstverhältnis in beidseitigem Einverständnis über die vereinbarte Zeit hinaus kurzfristig verlängert, so beträgt die Kündigungsfrist 3 Tage.

4 Wird der Dienstvertrag Vertrags- oder gesetzwidrig aufgelöst, so wird der Arbeitgeber, wenn er der schuldige Teil ist, schadenersatzpflichtig. Ist der Arbeitnehmer der schuldige Teil, so hat er dem Arbeitgeber einen Schadenersatz im Ausmass von 3 Taglöhnen zu bezahlen; vorbehalten bleiben weitergehende Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers.

1145 s

Die Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Artikel 352 des Obligationenrechts bleibt vorbehalten.

III. Allgemeine Pflichten der Arbeitnehmer Art. 5 Die Arbeitnehmer haben alle Arbeiten mit Sorgfalt zu ver- sorgraitspfueht richten, die ihnen anvertrauten Werkzeuge, Apparate, Maschinen und Einrichtungen sorgfältig zu behandeln und diese, wie auch den Arbeitsplatz, sauber zu halten.

2 Die Arbeitnehmer sind für den Schaden, den sie dem Arbeitgeber absichtlich oder fahrlässig zufügen, gemäss Artikel 328 des Obligationenrechts verantwortlich.

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Art. 5bl8 Hat der Arbeitnehmer Einblick in den Kundenkreis oder in die KonkumnnerGeschäftsgeheimnisse, so kann zwischen Arbeitgeber und Arbeit- bat nehmer ein Konkurrenzverbot gemäss Artikel 356ff. des Obligationenrechts schriftlich vereinbart werden.

Art. 5ter Während der Arbeitszeit dürfen die Arbeitnehmer andere Arbeitnehmer des Betriebes nur mit Zustimmung des Arbeitgebers bedienen.

Art. 6 Arbeitnehmer dürfen während der Freizeit und der Ferien Verbot der keine entgeltliche oder unentgeltliche Berufsarbeit (sog. Schwarz- Schwarzarbeit arbeit) für sich oder für Dritte leisten, ausgenommen die Bedienung von Familienangehörigen, von Modellen für die Vorbereitung von Fachwettbewerben und Fachprüfungen und von Modellen an Fachschulen und Fachkursen.

2 Bei Widerhandlungen gegen das Verbot der Schwarzarbeit kann der Arbeitgeber das Dienstverhältnis sofort auflösen (Art. 352 des Obligationenrechts) und den Arbeitnehmer für nachgewiesenen Schaden aus Schwarzarbeit belangen.

3 Dem Arbeitgeber ist es untersagt, Schwarzarbeit ausführen zu lassen, diese zu dulden oder in irgendeiner Form zu begünstigen.

Art.6 Ms Der Arbeitgeber darf Arbeitnehmer nicht unter der Bedin- verbot der gung anstellen, dass sie ihm Kunden des früheren Arbeitgebers ^TMgTMa TM~ zuführen.

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IV. Arbeitszeit Art. 7 Wöchentliche Höchstarbeitszeit

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Die wöchentliche Höchstarbeitszeit ist in Art. 183 der Verordnung // zum Arbeitsgesetz geregelt (siehe Anhang Ziffer 1).

Für Jugendliche ist ausserdem Arbeitsgesetz Art, 31, Absatz l zu be~ achten (siehe Anhang Ziffer 2).

3 Die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäss Absatz l kann im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf 5 Tage verteilt werden.

3 Der Arbeitgeber teilt die tägliche Arbeitszeit entsprechend den Bedürfnissen des Betriebes ein. Er hat dabei den Wünschen der Arbeitnehmer nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.

Art. 8 überzeitarbeit

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Für Über zeitarbeit ist entweder im Einverständnis mit dem einzelnen Arbeitnehmer innert 8 Wochen Freizeit von gleicher Dauer zu gewähren oder der Lohn mit einem Zuschlag von 25 Prozent auszurichten.

2 Als Überzeitarbeit gilt: a. die zur Beendigung der Kundenbedienung geleistete Arbeit, soweit dadurch die wöchentliche Höchstarbeitszeit um eine Stunde überschritten wird; b. die Arbeit, die infolge Dringlichkeit oder ausserordentlichem Andrang in Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit geleistet wird, 3 Der Anspruch auf Freizeit oder auf Entschädigung im Sinne von Absatz l ist vom Arbeitnehmer innert 10 Tagen nach der Lohnzahlung geltend zu machen.

* Zur Ermittlung der Entschädigung für eine Überstunde ist der Taglohn durch 8,5 zu teilen; zum Ergebnis sind 25 Prozent hinzuzurechnen.

5 Die Überzeitarbeit darf die Grenzen gemäss Arbeitsgesetz Art, 12, Absatz 2 (siehe Anhang Ziffer 3) nicht überschreiten.

6 Ferner is( Überzeitarbeit im Rahmen des Arbeitsgesetzes Art. 12, Absatz 3 (siehe Anhang Ziffer 4) bewilligungspflichtig.

7 Für Jugendliche ist das Arbeitsgesetz Art. 31, Absatz 3 (siehe Anhang' Ziffer 5) zu berücksichtigen; für weibliche Arbeitnehmer Arbeitsgesetz Art. 36, Absatz 2 (siehe Anhang Ziffer 6).

(Als Jugendliche gelten Arbeitnehmer beider Geschlechter bis zum vollendeten 19. Altersjahr.)

1147 Art. 9 Die Anordnung von Sonntagsarbeit ist gemäss Arbeitsgesetz Somuagsarbeit Art. 19 bewilligungspflìchtìg. Die Arbeitnehmer dürfen nur in ihrem Einverständnis herangezogen werden (siehe Anhang Ziffer 7).

2 Für Sonntagsarbeit hat der Arbeitgeber den Lohn mit einem Zuschlag von 50 Prozent auszurichten.

3 Die zu gemährende Ersatzruhe richtet sich nach Arbeitsgesetz Art. 20 (siehe Anhang Ziffer 8).

Für Jugendliche gilt ausserdem Arbeitsgesetz Art. 31, Absatz 4 (siehe Anhang Ziffer 9), für weibliche Arbeitnehmer Art. 34, Absatz 3 (siehe Anhang Ziffer 10).

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V. Ruhezeit

Art. 10 1

Den Arbeitnehmern ist über Mittag eine Pause von wenig- Mittagspause stens iy2 Stunden zu gewähren. Bezieht der Arbeitnehmer die Verpflegung beim Arbeitgeber, so beträgt die Mittagspause wenigstens l Vi Stunden.

a Die Mittagspause kann durch eine auf Monatsende widerrufbare Verabredung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gekürzt werden. Eine Kürzung der Mittagspause ist aber nur soweit möglich, als dadurch die im Arbeitsgesetz Art. 15 vorgeschriebenen Mindestpausen nicht unterschritten werden (siehe Anhang Ziffer 11).

Art. 11 Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen bezahlten freien Halbtag in Wochen zu 6 vollen Werktagen. In Wochen, in die ein unbezahlter Feiertag fällt, ist der nicht gewährte freie Halbtag zu bezahlen, a Wird der freie Halbtag am Vormittag gewährt, so darf die Arbeit nicht vor 13 Uhr beginnen. Bei Gewährung am Nachmittag darf die Arbeit nicht länger als bis 13 Uhr dauern, wobei keine Überzeitarbeit zur Beendigung der Kundenbedienung über 13 Uhr hinaus zulässig ist.

8 Der Arbeitgeber darf im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer die wöchentlichen freien Halbtage für höchstens 4 Wochen zusammenhängendgewähren. In den Wochen, in denen der freie Halbtag nicht gewährt wird, darf die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäss Artikel 7, Absätze l bis 3 um höchstens 4 Stunden überschritten werden.

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Wöchentlicher freier Halbtag

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VI. Ferien Art. 12 Jährliche Dauer

Verhältnismäs sigc Dauer

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Die erwachsenen Arbeitnehmer haben Anspruch auf bezahlte Ferien in folgendem Mindestumfang : a. für das 1. und 2. Dienstjahr im gleichen Betrieb: 12 Werktage (2 Wochen); b. für das 3. bis 9.Dienstjahr im gleichen Betrieb: 15 Werktage (2 1/2 Wochen); c. ab 10. Dienstjahr im gleichen Betrieb: 18 Werktage (3 Wochen); d. ab 18. Dienstjahr im gleichen Betrieb, sofern das 50. Altersjahr überschritten wurde: 24 Werktage (4 Wochen); e. Jugendliche bis zum vollendeten 19.Altersjahr: 18 Werktage (3 Wochen).

Lit. a, b und c sind nicht anwendbar in den Kantonen, deren Feriengesetzgebung weiter geht, namentlich in den Kantonen: Zürich, Luzern, Zug, Freiburg, Schaffhausen, Tessin, Waadt, Walhs, Neuenburg, Genf.

3 Das Dienstjahr beginnt mit dem ersten Arbeitstag, Bei Auflösung des Dienstverhältnisses und späterem Wiedereintritt in den gleichen Betrieb werden frühere Dienstjahre nicht berücksichtigt, ausgenommen befristete Beurlaubung.

3 Bei der Festlegung des Zeltpunktes der Ferien ist auf die Wünsche der Arbeitnehmer soweit Rücksicht zu nehmen, als dies mit den Interessen des Betriebes vereinbar ist. Neu eingetretene Arbeitnehmer können den Ferienanspruch für das erste Dienstjahr erst nach Ablauf einer Dienstdauer von 6 Monaten geltend machen.

* Besteht bei Kündigung des Dienstverhältnisses noch ein Ferienanspruch, so kann die von der Kündigung überraschte Partei bestimmen, ob dieser Ferienanspruch während der Kündigungsfrist bezogen wird, 5 Die Ferien sind im laufenden Dienstjahr zusammenhängend zu gewähren. Sie können im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf das folgende Dienstjahr übertragen werden.

8 Die Ferien haben der Erholung zu dienen.

Art. 13 Wird das Dienstverhältnis vor Ablauf des ersten Dicnstjahres aufgelöst, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Ferien nach Massgabe der geleisteten Dienstzeit (pro rata temporis). Angebrochene Monate von zusammen mehr als 14 Tagen zählen als 1

1149 ganzer Monat, Dieser Ferienanspruch entfällt, wenn ein Dienstverhältnis, das weniger als 6 Monate gedauert hat, durch Verschulden des Arbeitnehmers gemäss Artikel 352 des Obligationenrechts sofort aufgelöst wird.

2 Wird das Dienstverhältnis nach dem ersten Dienstjahr aufgelöst, so sind dem Arbeitnehmer die Ferien nach Massgabe der Dienstzeit des laufenden Dienstjahres zu gewähren, wobei der angebrochene Monat als ganzer Monat zu zählen ist.

3 Ist der Arbeitnehmer wegen ärztlich nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit oder wegen obligatorischen Militärdienstes an der Leistung der Dienste verhindert, so dürfen die Ferien nicht gekürzt werden.

Art. 14 1

Der Arbeitnehmer hat während der Ferien ausser dem Ferieniohn Lohn Anspruch auf folgende Entschädigung als Ersatz für Trinkgelder und Umsatzprämie: a. in Betrieben in Gemeinden mit weniger als 2000 Einwohnern Fr. 5.-- je Ferientag b. in den übrigen Betrieben Fr. 6.- je Ferientag 2 Arbeitnehmer, die beim Arbeitgeber Unterkunft und Verpflegung beziehen, haben ausser dem Barlohn und dem Ersatz für Trinkgelder und Umsatzprämie Anspruch auf eine Entschädigung von Fr. 10.- je Ferientag für nicht bezogene Unterkunft und Verpflegung.

3 Ordnet der Arbeitgeber Betriebsferien an, so hat der Arbeitnehmer, dessen Ferienanspruch kürzer ist als die Betriebsferien, Anspruch auf die Ferienentschädigung für die ganze Dauer der Betriebsferien. Vorbehalten bleibt der Ausgleich ausfallender Arbeitszeit gemäss Arbeitsgesetz Artikel 11 sowie Verordnung I, Artikel 39, Absatz l (siehe Anhang Ziffern 12 und 13).

4 Hat der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses mehr Ferien bezogen, als ihm nach Massgabe der geleisteten Dienstzeit zustehen, so kann der Arbeitgeber die zuviel ausgerichtete Ferienentschädigung vom Lohn des Arbeitnehmers abziehen, ausgenommen in den Fällen von Absatz 3.

VII. Bezahlte Feier- und Urlaubstage Art. 15 1

Die Arbeitnehmer haben im Kalenderjahr Anspruch auf den Bezahlte Feiertage Lohn für 6 Feiertage, sofern diese auf einen Werktag fallen.

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Als bezahlte Feiertage gelten : l. Januar, Karfreitag oder Fronleichnam, Auffahrt, 25. Dezember sowie zwei weitere gesetzliche oder ortsübliche Feiertage.

3 Die Feiertage sind auch den Aushilfen, die länger als 3 Tage beschäftigt werden, zu bezahlen.

4 In die Ferien fallende Feiertage im Sinne von Absatz 2 gelten nicht als Ferientage.

Art. 16 Bezahlte Urlaubstage

Die Arbeitnehmer haben in folgenden Urlaubsfällen Anspruch auf Lohn: a. bei Tod des Ehegatten oder eigener Kinder 3 Tage b. bei Tod der Eltern oder Geschwister l Tag c. bei Niederkunft der Ehefrau l Tag d. bei Hekat: wenn die Hochzeit auf einen Montag oder Dienstag fällt 2 Tage in den übrigen Fällen l Tag

VIII. Löhne Art. 17 Allgemeine Bestimmungen

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Der Lohn der gelernten Arbeitnehmer besteht entweder aus dem festen Lohn (Art. 18) oder aus dem Lohn und der Umsatzprämie (Artikel 19). Die Wahl eines dieser Lohnsysteme bleibt der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer überlassen. Der Wechsel von einem Lohnsystem zum anderen kann im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jederzeit erfolgen.

2 Unter den in Artikel 18 und 19 erwähnten Arbeitnehmern ist folgendes zu verstehen: a. als Herrencoiffeur, Coiffeuse oder Damencoiffeur gilt, wer im Besitz des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses der entsprechenden Lehrabschlussprüfung oder eines gleichwertigen Ausweises ist ; b. als Herren- und Damencoiffeur gilt, wer entweder im Besitz des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses der Lehrabschlussprüfung als Herren- und Damencoiffeur oder der eidgenössischen Fähigkeitszeugnisse der Lehrabschlussprüfungen sowohl als Heueneoiffeuji als auch als DamencuifTeur oder gleichwertiger Ausweise ist; c. als zweiter Herrencoiffeur, zweite Coiffeuse, zweiter Damencoiffeur oder zweiter Herren- und Damencoiffeur gelten

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Arbeitnehmer, die im ersten Berufsjahr nach Abschluss der Lehre stehen; d. als erster Herrencoiffeur, erste Coiffeuse, erster Damencoiffeur oder erster Herren- und Damencoiffeur gelten Arbeitnehmer nach dem ersten Berufsjahr; e. als angelernter Arbeittiehmer gilt, wer nach einer Anlernzeit von 6 Monaten als Hilfskraft (Shampooneuse, Aide, Assistentin, Manicure) in einem Betrieb des Coiffeurgewerbes tatig ist, welcher Dienstleistungen f iir Dritte erbringt.

Art. 18 Die geiernten Arbeitnehnier haben Anspruch auf minde- Fester Lohn stens folgenden Lohn, mit welchem die Umsatzpramie gemass Artikel 19, Absatz 2 abgegolten ist: a. Herrencoiffeure im Tag 2. Herrencoiffeur Fr. 22.80 1. Herrencoiffeur Fr. 26.70 b. Coiffeusen 2. Coiffeuse Fr. 22.30 1. Coiffeuse Fr. 26.20 c. Damencoiffeure 2. Damencoiffeur Fr. 24.10 1. Damencoiffeur Fr. 31.50 d. Herren- und Damencoiffeure 2. Herren- und Damencoiffeur Fr. 25.60 1. Herren- und Damencoiffeur Fr. 29.70 2 Der Arbeitnehmer wahrend der Anlernzeit sowie die angelernten Arbeitnehmer haben Anspruch auf folgende MindestIdhne: a. Arbeitnehmer wahrend der Anlernzeit TM Monat im 1. bis 3. Monat Fr. 66.70 im 4. bis 6. Monat Fr. 133.30 b. Angelernte Arbeitnehmer im Tag bis zum vollendeten 18. Altersjahr Fr. 10.-- bis zum vollendeten 20. Altersjahr Fr. 13.40 nach dem vollendeten 20. Altersjahr Fr. 16.70 3 Inhaber des Meisterdiploms haben Anspruch auf einen um 1 Franken hoheren Mindestlohn als jener der Kategorie gemass Absatz 1, in der sie eingeteilt sind.

·* In Betriebeu, in deueii die woclientlidie Aibeitszeil gemäss Artikel 7 Absatz 1 auf weniger als 5Vi Tage verteilt wird, haben die Arbeitnehmer mit Taglohn Anspruch auf Lohn fur 6 Arbeitstage.

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1152 * Den Arbeitnehmern in Saisonstellen, die nicht länger als 2 Monate dauern, sowie den Aushilfen, die nicht länger als einen Monat beschäftigt werden, ist auf den Löhnen gemäss Absatz l und 2 ein Zuschlag von wenigstens 10 Prozent zu gewähren. Aushilfen haben überdies bei Antritt und Verlassen der Stelle Anspruch auf Vergütung der Reisekosten.

6 In den Mindestlöhnen gemäss Absatz l und 2 und Artikel 19 Absatz l ist ein voller Teuerungsausgteich beim Stand des Landesindex der Konsumentenpreise von 105,8 Punkten eingeschlossen.

Bei Abweichungen von diesem Index um wenigstens 5 Punkte nach oben oder nach unten ist jede Vertragspartei berechtigt, Lohnverhandlungen anzubegehren.

Art. 19 Lohn und UmWird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Ausrichsatzpränue tung ejner Umsatzprämie vereinbart, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf mindestens folgenden Lohn, der zugleich als Berechnungsgrundlage der Umsatzprämie gemäss Absatz 2 gilt: a. Herrencoiffeure im Tag 2. Herrencoiffeur Fr. 20.70 1. Herrencoiffeur Fr. 24.20 b. Coiffeusen 2, Coiffeuse Fr. 19.80 1. Coiffeuse Fr. 23.40 c. Damencoiffeure 2. Damencoiffeur Fr. 21.80 1. Damencoiffeur Fr. 28.70 d. Herren- und Damencoiffeure 2. Herren- und Dameucoiffeur Fr. 23.40 1. Herren- und Damencoiffeur Fr. 27.-- 2 Für die Berechnung der Umsatzprämie ist der bezahlte und vom Arbeitnehmer wöchentlich oder monatlich erarbeitete Kimdenbedienungsumsatz (ohne Warcnverkaufsumsatz) massgebend.

Die für die Betriebe aller Ortschaften einheitliche Umsatzprämie beträgt : a. Herrencoiffeure: 10 Prozent des Umsatzes, der das Zweifache des Wochenoder Monatslohnes übersteigt; b. Coiffeusen, Damencoiffeure sowie Herren- und Damencoiffeure (Mixtes), mit Ausnahme der in Buchstabe c hienach Genannten : 10 Prozent des Umsatzes, der das Zweieinhalbfache des Wochen- oder Monatslohnes übersteigt; 1

1153 c. Arbeitnehmer, denen Hilfskrafte zur Verfugung stehen: 10 Prozent ihres eigenen Umsatzes, der das Dreifache des Wochen- oder Monatslohnes iibersteigt.

3 Lohn und Umsatzpramie zusammen diirfen den Lohnsatz gemass Artikel 18 Absatz 1 nicht unterschreiten.

1 Die Umsatzpramie ist wochentlich oder monatlich zu berechnen und zu bezahlen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben sich iiber den Zeitpunkt zu verstandigen.

* Artikel 18 AbsStze 3 bis 5 sind anwendbar.

Art. 20 Arbeitnehmer, die beim Arbeitgeber Verpflegung und Unterkunft beziehen, haben Anspruch auf einen festen monatlichen Mindestlohn im Ausmass des vierzehnfachen Taglohnes gemfiss Artikel 18.

s Verpflegen sich die Arbeitnehmer im Sinne von Absatz 1 an Sonntagen auswSrts, so haben sie Anspruch auf eine EntschMigung von 9 Franken. Der Arbeitnehmer hat den Wunsch, sich auswSrts zu verpflegen, dem Arbeitgeber bis spStestens am Samstagmittag mitzuteilen.

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Art. 20bl« Bei obligatorischem Militardienst (Wiederholungs- und Erganzungskurse), sowie bei ZiviJschutzdienst, hat der Arbeitnehmer vom 2.Dienstjahr an im gleichen Betrieb tiber den Erwerbsersatz hinaus Anspruch auf eine Entschadigung von 5 Franken je Arbeitstag, sofern er das DienstverhSltnis nach dem Militardienst ungekiindigt fortsetzt.

2 Wird das Dienstverhaltnis vor Ablauf von 3 Monaten nach dem Militardienst vom Arbeitnehmer gekiindigt, so kann der Arbeitgeber die Entschadigung gemSss Absatz 1 zuruckfordern oder mit dem Lohn verrechnen.

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Art. 21 Die Arbeitgeber haben fur alle Arbeitnehmer eine Lohnkontrolle zu fiihren, aus der die Zusammensetzung des Lohnes und die Abziige ersichtlich sind. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist eine Lohnabrechnung auszuhandigen.

2 Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, fur den Lohn zu quittieren. Vorbehalte sind auf der Lohnquittung anzubringen.

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Art. 22 Verlangt der Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer bei der Berufsausubung besondere Werkzeuge verwendet, so hat der ArbeitBundesblau. lil.Jahrg. Bd.I

Lohn bei Hausgemeinschaft

Entachadigung bei MUitardjenst

Lohnkontrolle

Besondere Werkzeuge 70

1154 geber diese auf seine Kosten anzuschaffen und dem Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen.

IX. Versicherungen Unfaihwrsiehe-

rung

Art. 23 * Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle Arbeitnehmer (einschliesslich der Aushilfen) auf seine Kosten gegen Betriebsunfall zu versichern. Dadurch ist die ihm gemäss Artikel 335 des Obligationenrechts obliegende Lohnzahlungspflicht bei Arbeitsverhinderung infolge Betriebsunfalls des Arbeitnehmers abgegolten.

2 Die Betriebsunfallversicherung hat folgende Mindestleistungen vorzusehen: a. zeitlich unbegrenzte Deckung der Heilungskosten bis 3000 Franken und der Tagestaxe bis zu drei Vierteln bei Spitalaufenthalt; b. Ersatz der Kosten bis 300 Franken für den Transport vom Unfallort zum Arzt oder ins nächste Spital; c. Gewährung eines Taggeldes von 20 Franken an gelernte Arbeitnehmer und eines solchen von 80 Prozent des Lohnes an angelernte Arbeitnehmer, und zwar während eines Jahres vom Unfalltag an; d. Todesfallentschädigung von 30 000 Franken; e. Entschädigung bei Ganzinvalidität von 50 000 Franken oder einen entsprechenden Betrag bei TeilinvaHdität.

3 Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer auf deren Verlangen auch gegen Nichtbetriebsunfälle nach Massgabe von Absatz 2 zu versichern. Auf schriftliches Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber nicht versicherte Risiken, wie Lenken oder Mitfahren von Motorrädern über 50 ccm, Luftfahrten sowie Hochgebirgsund Gletschertouren, in die Versicherung einzuschliessen. Die Prämie der Nichtbetriebsunfallversicherung geht zu Lasten der Arbeitnehmer; sie kann vom Lohn abgezogen werden.

4 Die Nichtbetriebsunfallversicherung hat sich auch auf Unfälle zu erstrecken, die sich in der Zeit zwischen der Beendigung und dem Abschluss von Dienstverhältnissen, längstens jedoch während 14 Tagen ereignen, wobei für ausländische Arbeitkräfte der Versicherungsschutz mit dem Verlassen der Schweiz erlischt.

5 Bei einer allfülligen Kürzung der Leistungen durch den Versicherer hat der Arbeitnehmer, sofern die Ursachen bei ihm liegen, gegenüber dem Arbeitgeber keinen Anspruch auf Ersatz des Betrages, der ihm durch die Kürzung entgangen ist.

1155 Art. 24 Jeder versicherungsfähige Arbeitnehmer muss für ein Kran- Krankengeidkentaggeld versichert sein. Der Arbeitgeber hat die Krankengeld- versic crimg Versicherung auf den Namen des Arbeitnehmers abzuschliessen und diesem einen Versicherungsausweis auszuhändigen. Ist der Arbeitnehmer mit der Wahl des Versicherungsträgers nicht einverstanden, so haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf einen anderen Versicherungsträger zu einigen, 2 Die Krankengeldversicherung hat folgende Mindestleistungen und Bedingungen vorzusehen : a. Ein Taggeld in folgendem Ausmass : für gelernte Arbeitnehmer bis zu 22 Jahren Fr. 16.--· für gelernte Arbeitnehmer von mehr als 22 Jahren Fr. 19.-- für verheiratete Coiffeure Fr. 22.-- Den verheirateten Coiffeuren sind Arbeitnehmer mit nachgewiesener Unterstützungspflicht gleichgestellt, für angelernte Arbeitnehmer 80 Prozent des Lohnes ; b. Die Gewährung des Taggeldes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen und bei Tuberkulosekranken, die zur Ausheilung in eine Heilanstalt eintreten, während 1800 Tagen innerhalb von 7 aufeinanderfolgenden Jahren; c. Die Gewährung des Taggeldes bei Krankheiten, für die ein Versicherungsvorbehalt aufgestellt wurde, innert 540 aufeinanderfolgenden Tagen während 6 Tagen bei einer Dienstdauer von l Monat 12 Tagen bei einer Dienstdauer von 2 Monaten 3 Wochen bei einer Dienstdauer von 3 Monaten 6 Wochen bei einer Dienstdauer von 6 Monaten 9 Wochen bei einer Dienstdauer von 9 Monaten 3 Monaten bei einer Dienstdauer von l Jahr 6 Monaten bei einer Dienstdauer von 2 Jahren 9 Monaten bei einer Dienstdauer von 5 Jahren 360 Tagen bei einer Dienstdauer von 10 und mehr Jahren; d. Eine Karenzzeit von höchstens 3 Monaten und eine Wartefrist von höchstens 2 Tagen.

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Der Arbeitgeber hat für die Hälfte der Prämie der Krankengeldversicherung gemäss Absatz 2 aufzukommen. Dadurch ist die ihm gemäss Artikel 335 des Obligationenrechts obliegende Verpflichtung zur Lohnzahlung bei Arbeitsverhinderung infolge Krankheit des Arbeitnehmers abgegolten. Der Arbeitgeber kann den Prämienanteil des Arbeitnehmers monatlich vom Lohn abzie-

1156 hen; er hat auf Wunsch des Arbeitnehmers nachzuweisen, dass er die Pramie zahlte. Ubergibt der Arbeitgeber seinen Pramienanteil dem Arbeitnehmer, so hat er sich iiber die Pramienzahlung durch den Arbeitnehmer zu vergewissern.

1 Arbeitgeber, die der Versicherungspflicht gemfiss den vorstehenden Absatzen nicht nachgekommen sind, \verden im Falle der Erkrankung der Arbeitnehmer schadener satzpflichtig, gemass Art. 97 und folgende des OR.

15 Arbeitnehmer, die sich schriftlich dem Abschluss der Krankengeldversicherung widersetzen, verlieren gegeniiber dem Arbeitgeber jegHchen Anspruch aus Artikel 335 des Obligationenrechts.

Haftpflichtvcrsfcherung

Art. 25 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, fiir Schaden, welche die Arbeitnehmer in Ausiibung ihrer beruf lichen Tatigkeit im Dienste des Arbeitgebers gegenuber betriebsfremden Drittpersonen verursachen, eine Haftpfltchtversicherung abzuschliessen.

2 Die Haftpflichtversicherung hat folgende Mindestleistung vorzusehen 1 Einheitsdeckung fiir Personen- und Sachschaden zusammen bis 500 000 Franken pro Schadenereignis.

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X. Friedenspflicht und gemeinsamer Anspruch Friedenspflicht

Gemeinsamer Aneprucb auf Vertragselnhal* tung

Art. 26 Die Vertragsparteien unterstellen sich der absoluten Friedenspflicht, Jegliche Kampfmassnahme, wie Befehdung, Sperre, Streik oder Aussperrung sind untersagt, 2 Die Vertragsparteien verpflichten sich ferner, sich dafur einzusetzen, dass unsachliche Berichterstattungen iiber Streitigkeiten unterbleiben und gegebenenfalls berichtigt werden.

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Art. 27 Den vertragschliessenden Verbanden steht im Sinne von Artikel 323ter des Obligationenrechts ein gemeinsamer Anspruch auf Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages gegenuber den erfassten Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu.

XI. Vertragsvollzug Paritatische Landeskommisslon

Art. 28 Die vertragschliessenden Verbande bilden eine Paritatische Landeskommission, bestehend aus einem neutralen Obmann undje fiinf Vertretern des Arbeitgeberverbandes und der Arbeitnehmerver1

1157 bdnde. Der Obmann wird durch die vertragschliessenden Verbande bezeichnet.

2 Die Paritatische Landeskommission hat em Reglement aufzustellen.

3 Der Paritatischen Landeskommission obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a. sie iiberwacht die Durchfiihrung der Vertragsbestimmungen und kann zu diesem Zweck Kontrollen in den einzelnen Betrieben durchfuhren; b. stellt sie fest, dass den Arbeitnehmern geschuldete geldliche Leistungen nicht erfiillt oder bezahlte freic Tagc nicht gewahrt werden, so fordert sie den schuldigen Arbeitgeber auf, diese sofort nachzuzahlcn oder nachzugewahren; c. sie ist befugt, Konventionalstrafen gemass Artikcl 30 auszufallen und diese, allenfalls auf gerichtlichem Weg, einzuziehen; d. sie ist beauftragt, die vertragschliessenden Verbande zum Zweck der Geltendmachung des gemeinsamen Anspruches gemass Artikel 27 vor Gericht zu vertreten, und zwar durch ein von ihr bezeichnetes Mitglied; e. sic versucht bei Streitigkeitcn zwischen Arbeitgebern und Arbeitnebmem zu vermitleln oder legt allenfalls zuhanden der ordentlichen Gerichte die Vertragsbestimmungen aus; f. sie ist urn die Bestellung von kantonalen oder ortlichen paritatischen Ausschiissen besorgt, iiberwacht und koordiniert deren Tdtigkcit und steht ihnen beratendzur Seite.

Art. 29 Die kantonalen oder ortlichen Sektionen der vertragschliessenden Verbande konnen Paritatische Ausschiisse bilden.

2 Die Paritatischen Ausschiisse haben ein Reglement aufzustellen, das der Genehmigung durch die Paritatische Landeskommission bedarf.

3 Den Paritatischen Ausschiissen obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a. sie iiberwachen die Durchfuhrung der Vertragsbcstimmuiigen und konnen iin Auftrag der Paritatischen Landeskommission Kontrollen in den einzelnen Betrieben durchfuhren; b. sie versuchen bei Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arheitnehmern TII vermitteln; c. sie melden der Paritatischen Landeskommission die von ihnen festgestellten oder ihnen zur Kenntnis gelangten Widerhandlungen gegen den Gesamtarbeitsvertrag.

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Bundesblau. 121.Jahie. Bd.I

Kanionale oder urthchc pariiatische Ausschusse

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Konventionalstrafen

Art. 30 Widerhandeln Arbeitgeber oder Arbeitnehmer dem Gesamtarbeitsvertrag, auferlegt ihnen die Paritätische Landeskommission eine Konventionalstrafe im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens, die jedoch höchstens 1000 Franken betragen darf.

In leichteren Fällen kann von einer Busse abgesehen und eine Verwarnung ausgesprochen werden.

2 Besteht die Widerhandlung darin, dass der Arbeitgeber geldliche Leistungen dem Arbeitnehmer nicht erbringt, so wird dem schuldigen Arbeitgeber eine Konventionalstrafe von 25 Prozent des geschuldeten Betrages auferlegt.

3 Die Konventionalstrafen sind in die Kasse der Paritätischen Landeskommission einzuzahlen. Sie werden zur Deckung der Kosten des Vertragsvollzuges verwendet.

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Art. 30bls Vollzugsfcosttnbatrag

1

Zur Deckung der Kosten des Vertragsvollzuges wird von allen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ein Vollzugskostenbeitrag von jährlich höchstens 10'Pranken erhoben.

2 Für die Mitglieder des Schweizerischen Coiffeurmeister-Verbandes wird der Vollzugskostenbeitrag durch den Verband bezahlt; die übrigen Arbeitgeber haben ihren Beitrag bis zu einem von der Paritätischen Landeskommission festzusetzenden Zeitpunkt der Inkassostelle (Abs. 4) zu entrichten. Den Mitgliedern der vertragschliessenden Arbeitnehmerverbände wird der Vollzugskostenbeitrag durch den Verband zurückerstattet, da er im ordentlichen Verbandsbeitrag Inbegriffen ist.

3 Für das Inkasso und die Verwaltung der VoJIzugskostenbeiträge ist die Paritätische Landeskommission zuständig. Sie hat einen klagbaren Anspruch im Sinne von Artikel 27.

4 Das Inkasso der Arbeitnehmerbeiträge wird den Arbeitgebern übertragen. Diese sind verpflichtet, die Vollzugskostenbeiträge ihrer Arbeitnehmer vom Lohn in Abzug zu bringen und bis zu einem von der Paritätischen Landeskommission zu bestimmenden Zeitpunkt in die Kasse dieser Kommission (Postcheckkonto 30-31524) einzuzahlen.

XII. Geltungsdauer und Kündigung

Art. 31 1

Dieser Gesamtarbeitsvertrag tritt mit der AllgemelnverbindHcherklärung in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 1971. Er ersetzt denjenigen vom 30. Juni 1965.

1159 1

Jede Vertragspartei kann den Gesamtarbeitsvertrag erstmals, unter Beobachtung einer Frist von 6 Monaten, auf den 30. Juni 1971 kündigen. Die Kündigung kann sich auf einzelne Vertragsbe~ Stimmungen beschränken, 3 Wird der Gesamtarbeitsvertrag nicht gekündigt, so läuft er mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten jeweils ein weiteres Jahr.

Protokollerklärung 1. Bei Ablegung der Meisterprüfung durch den Arbeitnehmer wird auf Anfrage hin folgende Empfehlung abgegeben: Bei überjährigen Dienstverhältnissen ist dem Arbeitnehmer während der Prüfungstage der volle Lohn zu bezahlen. Wird das Dienstverhältnis nach weniger als 6 Monaten gelöst, so kann der für die Meisterprüfungstage bezahlte Lohn bei der letzten Lohnzahlung abgezogen werden.

Es wird empfohlen, bei der militärischen Inspektion einen halben Taglohn zu bezahlen.

2. Sofern die Vertragstexte in den verschiedenen Landessprachen sinngemâss nicht übereinstimmen, ist der deutsche Text massgebend.

1160 Anhang zum GA V )) An. U3 vvora.ii

1

Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt einschliesslich

Präsenzzeit:

a. 52 Stunden für Arbeitnehmer in Betrieben in Gemeinden mit weniger als 2000 Einwohnern; b. 50 Stunden für Arbeitnehmer in Betrieben in den übrigen Gemeinden.

2 Soweit es notwendig ist, um begonnene Kundenbedienungen zu beenden, darf die wöchentliche Höchstarbeitszeit um höchstens eine Stunde verlängert werden.

y An, 31 Aòs 1 '

Die tägliche Arbeitszeit der Jugendlichen darf diejenige der ändern im Betriebe beschäftigten Arbeitnehmer und, falls keine anderen Arbeitnehmer vorhanden sind, die ortsübliche Arbeitszeit nicht überschreiten und nicht mehr als neun Stunden betragen. Auf die Arbeitszeit sind allfällige Überzeit- und Hilfsarbeit sowie obligatorischer Unterricht, soweit er in die Arbeitszeit fällt, anzurechnen.

3) Art. 12 Abs 2 '

Die Über zeitarbeit darf für den einzelnen Arbeitnehmer zwei Stunden im Tag nicht überschreiten, ausser an arbeitsfreien Werktagen oder in Notfällen, und im Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 220 Stunden -betragen.

4) An. 12 '

Der Arbeitgeber darf bis 60 Überstunden im Kalenderjahr ohne behördliche Bewilligung anordnen. Für weitere Überstunden bedarf er einer Bewilligung der kantonalen Behörde.

W An. si

Jugendliche dürfen bis zum vollendeten 16. Altersjahr zu Überzeit- und Hilfsarbeit nicht verwendet werden.

6) An. 36

Weibliche Arbeitnehmer, die einen Haushalt mit Familienangehörigen besorgen, dürfen nur mit ihrem Einverständnis zu Überzeitarbeit und in industriellen Betrieben nicht zu Hilfsarbeit herangezogen werden.

Abs 3

7) An. 19

1

Vorübergehende Sonntagsarbeit kann von der kantonalen Behörde bewilligt werden, sofern ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Arbeitgeber darf die Arbeitnehmer nur mit ihrem Einverständnis zu vorübergehender Sonntagsarbeit heranziehen und hat dafür einen Lohnzuschlag von wenigstens 50 Prozent zu bezahlen.

2 Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbcit kann, sofern sie aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unentbehrlich ist, für industrielle Betriebe vom Bundesamt und für andere Betriebe von der kantonalen Behörde bewilligt werden.

1161 3

Für den Besuch des Gottesdienstes ist den Arbeitnehmern auf ihren Wunsch die erforderliche Zeit nach Möglichkeit freizugeben.

1

Fällt Sonntagsarbeit auf den Vormittag und den Nachmittag s> An. 20 oder dauert sie länger als fünf Stunden, so ist während der vorhergehenden oder folgenden Woche eine auf einen Arbeitstag fallende Ersatzruhe von mindestens 24 aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren. Innert zwei Wochen muss wenigstens einmal ein ganzer Sonntag als wöchentlicher Ruhetag freigegeben werden. Vorbehalten bleibt Artikel 25.

2 Der Arbeitgeber darf die Arbeitnehmer während der Ersatzruhe vorübergehend zur Arbeit heranziehen, soweit dies notwendig ist, um dem Verderb von Gütern vorzubeugen oder um Betriebsstörungen zu vermeiden oder zu beseitigen; doch ist die Ersatzruhe spätestens in der folgenden Woche zu gewähren.

Der Arbeitgeber darf Jugendliche während der Nacht und an g> An. 3l Sonntagen nicht beschäftigen. Ausnahmen können, insbesondere im Abs'4 Interesse der beruflichen Ausbildung, durch Verordnung vorgesehen werden.

Nacht- oder Sonntagsarbeit von weiblichen Arbeitnehmern darf 101 An. 34 nur unter besonderen, durch Verordnung zu bestimmenden Voraus- Abs'3 Setzungen bewilligt werden.

1

Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu u> *"·ls unterbrechen: a. eine Viertelstunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als fünfeinhalb Stunden; b. eine halbe Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden; c. eine Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden.

2

Die Pausen gelten als Arbeitszeit, wenn die Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen.

Wird die Arbeit wegen Betriebsstörungen, wegen Betriebsfe- 12) An. u rien, zwischen arbeitsfreien Tagen oder unter ähnlichen Umständen für verhältnismässig kurze Zeit ausgesetzt oder werden einem Arbeitnehmer auf seinen Wunsch arbeitsfreie Tage eingeräumt, so darf der Arbeitgeber innert eines angemessenen Zeitraumes einen entsprechenden Ausgleich in Abweichung von der wöchentlichen Höchstarbeitszeit anordnen. Der Ausgleich jür den einzelnen Arbeitnehmer darf, mit Einschluss von Überzeitarbeit, zwei Stunden im Tag nicht überschreiten, ausser an arbeitsfreien Tagen oder Halbtagen.

1162 13) Verord.

Art. 39 Abs.l

Der Ausgleich ausfallender Arbeitszeit ist vom Arbeitgeber innert eines Zeitraumes von zwolf Wochen, einschtiesslich der Woche mit dem Arbeitsausfall, vorzunehmen. Erweist sich diese Frist wegen ausserordentlicher Schwierigkeiten als ungenugend, so kann das Eidgenossische Volkswirtschaftsdepartement allgemein and das Bundesamt im Einzelfall deren Verlangerung bewilligen, 0784

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Coiffeurgewerbe (Vom 29. April 1969)

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1969

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22

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06.06.1969

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1142-1162

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