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Bundesblatt

Bern, den 23. Mai 1969

121. Jahrgang

Band I

Nr. 20 Erscheint wöchentlich. Preis : Inland Fr. 40.- im Jahr, Fr. 23.- im Halbjahr, Ausland Fr. 52.im Jahr, zuzüglich Nachnahme- und Postzustellungsgebühr. Inscratcnverwaltung: Permedia, Publicitas AG, Abteilung für Periodika, Hirschmattstrasse 42,6002 Ludern, Tel. 041/23 66 66

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung TOD Änderungen des Übereinkommens zur Errichtung einer Europäischen Organisation für Kernforschung (Vom 7. Mai 1969) Herr Präsident, Hochgeehrte Herren, Mit Bundesbeschluss vom 30. September 1953 genehmigten Sie das in Paris am l. Juli des gleichen Jahres von zwölf Staaten unterzeichnete Abkommen über die Schaffung einer Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung sowie das ihm beigefügte Finanzprotokoll. Dieses Abkommen trat am 29. September 1954 in Kraft. Der Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung - in der Folge CERN genannt - gehören heute die folgenden Mitgüedstaaten an: Belgien, Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Italien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Schweden und die Schweiz.

- Entwicklung des CERN Notwendigkeit einer Revision des Abkommens von 1953

Während der bisherigen Geltungsdauer des Abkommens von 1953 entwikkelte sich das CERN zu einem Zentrum, dessen Tätigkeit auf dem Gebiet der rein wissenschaftlichen und grundlegenden Kernforschung weit über die europäischen Grenzen Anerkennung findet. Das Laboratorium des CERN - das sich nicht mit Arbeiten für militärische Zwecke befasst - besteht gegenwärtig Bundtsblatt. 121. Jahrg. Bd.I

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in Genf-Meyrin aus einem Protonen-Synchrotron für Energien von 28 Milliarden Elektronenvolt (28 GeV) und einem kleineren Synchrozyklotron für Energien von 600 Millionen Elektronenvolt (600 MeV). Eine ergänzende Speicherringanlage ist im Bau und soll 1971 den Betrieb aufnehmen. Beim unaufhaltsamen Fortschritt auf dem Gebiete der Hochenergiephysik und dem Bestreben, die im Vergleich zu den USA und der Sowjetunion erreichte, beachtliche Stellung des CERN zu wahren, zeigte es sich jedoch im Laufe der Zeit, dass die gegenwärtigen Anlagen den künftigen Anforderungen nicht mehr zu genügen vermögen. Im Zuge einer weitsichtigen Planung wurde deshalb in den vergangenen Jahren ein Projekt für den Bau eines grossen Protonenbeschleunigers für Energien von 300 Milliarden Elektronenvolt (kurz SUPERCERN genannt) ausgearbeitet und vom CERN eingehend geprüft. Da die Verwirklichung eines derart bedeutenden Vorhabens über die Zielsetzung des Abkommens von 1953 hinausgeht, beschloss der CERN-Rat mit Resolution vom 14. Dezember 1967 eine Revision des ursprünglichen Vertragswerkes und empfahl gleichzeitig den Mitgliedstaaten deren Annahme.

Das neue Übereinkommen übernimmt einmal in den wesentlichen Punkten die bisherigen Bestimmungen mit Bezug auf das Programm in Meyrin und schafft zudem neu die Rechtsgrundlage für die Planung, den Bau und die Inbetriebnahme des 300-GeV-Beschleunigers, Eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Beteiligung am SUPERCERN stipuhert das revidierte Übereinkommen nicht. Verlangt wird lediglich die Beteiligung an mindestens einem der Arbeitsprogramme, die zum Grundprogramm gehören. So haben beispielsweise alle zwölf Mitgliedstaaten das revidierte Übereinkommen im Rat des CERN genehmigt, obschon bis jetzt nur sechs die Absicht haben, sich am SUPERCERN zu beteiligen. Der Generaldirektor des CERN hofft, dass der definitive Beschluss über den Bau des Grossbeschleunigers vom CERN-Rat im kommenden Dezember gefällt werden wird. Da das revidierte Übereinkommen dazu die Rechtsgrundlage bildet und nach der Beschlussfassung im Hinblick auf die langfristige Planung wichtige Entscheide ohne Verzug gefasst werden müssen, sollte das neue Übereinkommen von den Mitgliedstaaten möglichst bald ratifiziert werden. In einer der letzten Sitzungen des Ratskomitees konnte festgestellt werden, dass die diesbezüglichen
Vorkehren in verschiedenen Mitgliedstaaten bereits weit vorangeschritten sind.

Zu entscheiden ist im Augenblick - und dies sei hier ausdrücklich betont ausschliesslich die Frage, ob die Schweiz dem vom CERN-Rat revidierten Übereinkommen zustimmen soll oder nicht. Durch unsere Zustimmung zur Revision des bis anhin gültigen Abkommens wird mit ändern Worten unser Grundsatzentscheid über eine allfällige spätere Beteiligung am SUPERCERN nicht präjudiziert Unabhängig davon haben wir am 9. Dezember 1968 - nach einer ersten Prüfung des Projektes SUPERCERN und auf Grund der Empfehlungen des Schweizerischen Wissenschaftsrates - dem CERN unser grundsätzliches Interesse am Grossbeschleuniger bekanntgegeben. Dies geschah jedoch ohne Verpflichtung unsererseits und unter ausdrücklichem Vorbehalt der Zustimmung

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durch die Bundesversammlung. Mit Bezug auf die Frage einer schweizerischen Beteiligung am SUPERCERN - für dessen Verwirklichung ein nach der Verzichtserklärung Grossbritanniens vom Juni 1968 ausgearbeitetes reduziertes Programm Gesamtkosten in der Höhe von 1335 Millionen Franken vorsieht werden wir zu einem späteren Zeitpunkt, nach gründlicher Prüfung aller damit verbundenen Probleme mit den zuständigen Kreisen der Wissenschaft, Forschung und Industrie, mit einer besondern Botschaft an Sie gelangen.

Erläuterung des revidierten Übereinkommens Nachfolgend seien die vom CERN-Rat an der 36. Tagung am 14. Dezember 1967 beschlossenen Änderungen des Übereinkommens soweit notwendig kurz erläutert, wobei insbesondere auf die für unser Land bedeutsamen Punkte hingewiesen wird. Wenn wir mit dieser Vorlage erst im heutigen Zeitpunkt an Sie gelangen, so deshalb, weil die von der Bundesrepublik Deutschland, Österreich und der Schweiz gemeinsam ausgearbeitete deutschsprachige Fassung des revidierten Übereinkommens erst seit kurzem vorliegt. Der Einfachheit halber beschränken wir uns auf eine Wiedergabe des revidierten Übereinkommens und des einschlägigen Beschlusses des CERN-Rates vom 14. Dezember 1967 und verweisen - was die ursprüngliche Fassung anbelangt - für Vergleichszwecke auf den Wortlaut der von Ihnen seinerzeit genehmigten Übersetzung aus dem französischen Originaltext (AS 1955 693 / RO 713).

In Artikel I wird die Möglichkeit geschaffen, den Sitz der Organisation gegebenenfalls von Genf an den Ort eines anderen Laboratoriums der Organisation zu verlegen. Diese Änderung trägt der Tatsache Rechnung, dass sich der geplante 300-GeV-Beschleuniger mit einem Ring-Protonensynchrotron von 2,4 km Durchmesser nicht in die Anlagen von Genf-Meyrin integrieren lässt, Sollte es sich eines Tages zeigen, dass sich der Schwerpunkt der wissenschaftlichen Forschung von Genf an den Standort des Grossbeschleunigers verlagert, so wird dies unter Umständen eine Verlegung des Sitzes der Organisation zur Folge haben. Ein solcher Schritt ist, wenn überhaupt, kaum vor 1980 zu erwarten, da erst in diesem Zeitpunkt die neue Anlage voll in Betrieb genommen werden kann. Die besonders günstige Verkehrslage Genfs wird immer für die Beibehaltung des administrativen Sitzes der Organisation in dieser Stadt sprechen.

In Artikel n Absätze
1-3 werden die Ziele und die Tätigkeit der Organisation dargelegt, unter Hinweis auf die Programme von Genf-Meyrin und das Programm für den Bau und den Betrieb eines Laboratoriums für Energien von etwa 300 GeV. Absatz 4 bestätigt die Kompetenzen des Rates für Entscheide über die Programmgestaltung für das 300-GeV-Protonenbeschleuniger-Projekt und eventuelle spätere Vorhaben. Diese Programme bedürfen der Zustimmung des Rates mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten. Nach Absatz 5 gilt dasselbe für Änderungen an einem festgelegten Programm. Absatz 6 stellt fest, dass der Rat mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten für die Inbetriebnahme des 300-GeV-Beschleunigers einen Zeitpunkt festsetzen kann. Bis es

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soweit ist, bleiben die bestehenden CERN-Anlagen Grundprogramm der Organisation. Mit der Betriebsaufnahme der 300-GeV-Maschine wird diese Anlage ebenfalls Teil des Grundprogramms, und der Rat kann alsdann mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten beschliessen, dass die CERN-Anlagen in Meyrin nicht mehr Bestandteil des Grundprogramms bilden sollen, vorausgesetzt, dass kein Mitgliedstaat des CERN-Meyrin-Programms dagegen stimmt. Absatz 7 übernimmt die Bestimmungen von Absatz 5 des Abkommens von 1953 und wahrt damit die Möglichkeit für eine enge Zusammenarbeit zwischen der Organisation und den Forschungseinrichtungen, die im nationalen Rahmen auf dem Gebiete der Kernphysik aufgebaut wurden. Diese Bestimmung ist besonders im Hinblick auf eine spätere, eventuelle Zusammenarbeit mit Villigen bedeutsam.

Artikel III Absatz 3 umschreibt die Bedingungen der Mitgliedschaft in der Organisation. Die Mitgliedstaaten müssen zum mindesten an einem Arbeitsprogramm, sei es am gegenwärtigen CERN, am Konstruktionsprogramm der Speicherringe oder am 300-GeV-Projekt teilnehmen. Absatz 4 stellt es dem Rat des CERN anheim, mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten für die Beteiligung an einem Arbeitsprogramm eine anfängliche Mindestdauer festzulegen und zugleich die finanziellen Verpflichtungen zu begrenzen. Hinsichtlich eines Rücktritts verweisen wir auch auf Artikel XII. Absatz 5 überbindet dem Rat die Verantwortung für die Liquidation der Programme und verweist auf die möglichen Vereinbarungen zwischen den Programmteilnehmern, der Organisation und den Staaten, in deren Gebiet sich CERN-Anlagen befinden. Im gleichen Absatz wird die Verwendung etwaiger Überschüsse oder die Verteilung allfälliger Fehlbeträge zu Gunsten oder Lasten der Mitgliedstaaten geregelt.

Artikel IV wahrt in Verbindung mit Artikel V die Einheit der Organisation, indem darin nur von einem Rat, einem Wissenschaftsausschuss und einem Pinanzausschuss die Rede ist.

Artikel V regelt die Zuständigkeit und Befugnisse der Organe und führt für eine Reihe von Ratsbcschlüssen anstelle der einfachen Mehrheit die Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten bzw. der an einem bestimmten Programm teilnehmenden Staaten als Erfordernis ein.

Artikel VI sieht für jedes Laboratorium einen Generaldirektor vor, der in bezug auf das unter seiner Leitung stehende
Laboratorium das oberste Vollzugsorgan der Organisation ist.

Artikel VII stellt für die Beitragsleistungen der Mitgliedstaaten grundsätzlich auf das Nettovolkseinkommen ab. Während nach dem Abkommen in seiner ursprünglichen Fassung kein Mitgliedstaat verpflichtet war, für das GrundProgramm mehr als 25 Prozent der Gesamtbeiträge zu leisten, kann nach dem revidierten Übereinkommen der Rat mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten für jedes Arbeitsprogramm als Höchstgrenze einen Prozentsatz festsetzen.

Nach Artikel XII kann ein Mitgliedstaat, nachdem das Übereinkommen sieben Jahre lang in Kraft gewesen ist, seinen Austritt aus der Organisation er-

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klären. Dieser wird am Ende des auf das Rechnungsjahr der Notifikation folgenden Rechnungsjahres oder zu einem vom Mitgliedstaat vorgeschlagenen späteren Zeitpunkt wirksam.

Das beigefügte, ebenfalls im Hinblick auf die Projektierung des SUPERCERN revidierte Finanzprotokoll entspricht den Normen, die heute für internationale Organisationen wissenschaftlicher Natur Gültigkeit haben.

Schlussfolgerungen Wie wir Ihnen dargelegt haben, entwickelte sich die Europäische Organisation für kernphysikalische Forschung seit ihrer Gründung im Jahre 1953 zu einer Forschungsstätte, die auf dem Gebiete der rein wissenschaftlichen Grundlagenforschung bedeutende Leistungen erbrachte. Das CERN kann heute mit seinen Laboratorien in Meyrin als Beispiel für eine nützliche Zusammenarbeit der europäischen Staaten auf wissenschaftlicher Ebene gelten. In Anbetracht des stetigen Fortschrittes der Kernphysik und um auf diesem Gebiete nicht ins Hintertreffen zu gelangen, sah sich die Organisation in den vergangenen Jahren gezwungen, die für den Ausbau bzw. für die Ergänzung der bestehenden Laboratorien erforderlichen Massnahmen ins Auge zu fassen. Als Ergebnis eingehender Studien liegt heute ein Projekt für den Bau eines 300-GeV-Grossbeschleunigers (SUPERCERN) vor. Da die Verwirklichung dieses Vorhabens über den Rahmen des von Ihnen am 30. September 1953 genehmigten Abkommens über die Schaffung einer Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung hinausgeht, wurde vom CERN-Rat am 14. Dezember 1967 die Revision des ursprünglichen Vertragswerkes beschlossen. Das revidierte Übereinkommen soll es der Organisation ermöglichen, die Arbeiten im bisherigen Umfang (Meyrin) weiterzuführen und neu die Projektierung des Grossbeschleunigers an die Hand zu nehmen. Eine Verpflichtung zur Beteiligung am SUPERCERN auferlegt das revidierte Übereinkommen den Mitgliedstaaten nicht; es überlässt ihnen vielmehr den Entscheid, ob sie sich daran beteiligen wollen oder nicht.

Da das revidierte Übereinkommen die alte Rechtsgrundlage des CERN Meyrin ersetzt und die Schweiz mit den übrigen Mitgliedstaaten alles Interesse an der weiteren Förderung dieses europäischen Forschungszentrums hat, beehren wir uns, Ihnen den nachstehenden Entwurf eines Bundesbeschlusses zur Annahme zu empfehlen. Die verfassungsmässige Grundlage bildet Artikel 8 der
Bundesverfassung, wonach der Bund das Recht zum Abschluss von Staatsverträgen hat. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung ergibt sich aus Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung. Der Bundesbeschluss vom 30. September 1953 über die Genehmigung des ursprünglichen Abkommens wurde dem Staatsvertragsreferendum gemäss Artikel 89 Absatz 4 der Bundesverfassung unterstellt, obwohl jeder Mitgliedstaat nach siebenjähriger Dauer des Abkommens aus der Organisation austreten kann. Der Grund dafür lag im Umstand, dass der Schweiz aus der Errichtung des Laboratoriums auf ihrem

958 Gebiet besondere Verpflichtungen erwuchsen, die sich auch beim Austritt nach sieben Jahren über mehr als 15 Jahre hätten erstrecken können. Das revidierte Übereinkommen bringt der Schweiz keine neuen derartigen Verpflichtungen, so dass der Bundesbeschluss über die Genehmigung der Änderungen dem fakultativen Referendum nicht zu unterstellen ist.

Wir versichern Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Bern, den 7. Mai 1969 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: L. von Moos Der Bundeskanzler: Huber

(Entwurf)

Bundesbeschluss über die Genehmigung von Änderungen des Übereinkommens zur Errichtung einer Europäischen Organisation für Kernforschung Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 8 und 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 7, Mai 1969, beschüesst: Einziger Artikel Die Änderungen vom 14. Dezember 1967 am Übereinkommen zur Errichtung einer Europäischen Organisation für Kernforschung vom 1. Juli 1953 und an seinem Finanzprotokoll werden genehmigt.

Der Bundesrat wird ermächtigt, die Änderungen zu ratifizieren.

959 Vom CERN genehmigte, gemeinsame deutschsprachige Übersetzung für die Bundesrepublik Deutschland, Österreich und die Schweiz.

Übereinkommen zur Errichtung einer Europäischen Organisation für Kernforschung DIE VERTRAGSSTAATEN dieses Übereinkommens EINGEDENK der am 15. Februar 1952 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegten Vereinbarung über die Bildung eines Rates von Vertretern europäischer Staaten zur Planung eines internationalen Laboratoriums und zur Organisierung anderer Formen der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kernforschung; EINGEDENK der am 30. Juni 1953 in Paris unterzeichneten Ergänzungsvereinbarung zur Verlängerung der genannten Vereinbarung und IN DEM WUNSCHE, nach Artikel in Absatz 2 der genannten Vereinbarung vom 15. Februar 1952 ein Übereinkommen zur Errichtung einer Europäischen Organisation für Kernforschung zu schliessen, das die Gründung eines internationalen Laboratoriums zur Durchführung eines abgestimmten Programms rein wissenschaftlicher und grundlegender Forschung über Teilchen hoher Energie umfasst HABEN folgendes VEREINBART: Artikel I Errichtung der Organisation

(1) Hiermit wird eine Europäische Organisation für Kernforschung errichtet (im folgenden als «Organisation» bezeichnet).

(2) Sitz der Organisation ist Genf, sofern nicht der in Artikel IV genannte Rat später mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten beschliesst, ihn an einen Ort zu verlegen, wo sich ein weiteres der in Artikel II Absatz 2 Buchstabe a genannten Laboratorien befindet, Artikel II Ziele (1) Die Organisation hat die Zusammenarbeit europäischer Staaten auf dem Gebiet der rein wissenschaftlichen und grundlegenden Kernforschung sowie der hiermit wesentlich zusammenhängenden Forschung zum Ziel.

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Die Organisation befasst sich nicht mit Arbeiten für militärische Zwecke; die Ergebnisse ihrer experimentellen und theoretischen Arbeiten werden veröffentlicht oder anderweit allgemein zugänglich gemacht.

(2) Hinsichtlich der in Absatz l genannten Zusammenarbeit beschränkt sich die Organisation auf folgende Tätigkeiten: a) den Bau und den Betrieb eines oder mehrerer internationaler Laboratorien (im folgenden als «Laboratorien» bezeichnet) für Forschungen über Teilchen hoher Energie einscbliesslich der kosmischen Strahlen.

Zu jedem Laboratorium gehören i) ein oder mehrere Teilchenbeschleuniger; ii) die Hilfsgeräte, die zur Durchführung der Forschungsprogramme mit den unter der Ziffer i genannten Anlagen erforderlich sind; iii) die Gebäude, die zur Unterbringung der unter den Ziffern i und ii genannten Ausrüstung sowie für die Verwaltung der Organisation und die Wahrnehmung ihrer sonstigen Aufgaben erforderlich sind; b) die Organisierung und Förderung der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kernforschung, und zwar auch ausserhalb der Laboratorien. Diese Zusammenarbeit kann insbesondere folgende Bereiche umfassen : i) Arbeiten auf dem Gebiet der theoretischen Kernphysik; ii) die Förderung der Beziehungen zwischen Wissenschaftlern, den Austausch von Wissenschaftlern, die Verbreitung von Informationen sowie die Ermöglichung der weiteren Ausbildung von Forschern; iii) Zusammenarbeit mit anderen Forschungsemrichtungen und Beratung derselben; iv) Arbeiten auf dem Gebiet der kosmischen Strahlen.

/ (3) Die Tätigkeit der Organisation erstreckt sich auf folgende Arbeitsprogramme ; a) das Programm, welches in ihrem Laboratorium in Genf durchgeführt wird; es umfasst ein Protonen-Synchrotron für Energien über 10 Gigaelektronenvolt (lO10 eV) und ein Synchrozyklotron für Energien von 600 Millionen Elektronenvolt (6 x 10" eV); b) das Programm für den Bau und den Betrieb der sich kreuzenden Speicherringe, die mit dem unter Buchstabe a beschriebenen ProtonenSynchrotron verbunden sind; c) das Programm für den Bau und den Betrieb eines Laboratoriums mit einem Protonen-Synchrotron für Energien von etwa 300 Gigaelektronenvolt (SxlO^eV); d) jedes weitere Programm im Sinne von Absatz 2.

961 (4) Die in Absatz 3 Buchstaben c und d genannten Programme bedürfen der Zustimmung des Rates mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten.

Gleichzeitig mit seiner Zustimmung legt der Rat das Programm fest und erlässt die für die ordnungsgemässe Durchführung des Programms notwendigen verwaltungstechnischen, finanziellen und sonstigen Vorschriften.

(5) Alle Änderungen an einem festgelegten Programm bedürfen der Zustimmung des Rates mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten.

(6) Bis zu dem vom Rat mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten festgesetzten Zeitpunkt der Inbetriebnahme des in Absatz 3 Buchstabe c genannten Beschleunigers ist das in Absatz 3 Buchstabe a genannte Programm das Grundprogramm der Organisation. Von diesem Zeitpunkt an wird das in Absatz 3 Buchstabe c genannte Programm ebenfalls Teil des Grundprogramms, und der Rat kann mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten beschliessen, dass das in Absatz 3 Buchstabe a genannte Programm nicht mehr Teil des Grundprogramms sein soll, vorausgesetzt, dass kein an diesem Programm beteiligter Mitgliedstaat dagegen stimmt.

(7) Die Laboratorien arbeiten im Rahmen ihrer Arbeitsprogramme im grösstmöglichen Umfang mit Laboratorien und Einrichtungen in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten zusammen. Soweit es sich mit den Zwecken der Organisation vereinbaren lässt, haben die Laboratorien bestrebt zu sein, Forschungsarbeiten zu vermeiden, die bereits in den genannten Laboratorien oder Einrichtungen durchgeführt werden.

Artikel III Bedingungen für die Mitgliedschaft (1) Staaten, die Vertragsparteien der in der Präambel genannten Vereinbarung vom 15. Februar 1952 sind oder an den durch diese Vereinbarung errichteten Rat Geld- oder Sachbeiträge geleistet und tatsächlich an seinen Arbeiten teilgenommen haben, können Mitglieder der Organisation werden, indem sie nach Massgabe der Artikel XV, XVI und XVII Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden.

(2) a) Weitere Staaten kann der in Artikel IV genannte Rat durch einstimmigen Beschluss aller Mitgliedstaaten zur Organisation zulassen, b) Wünscht ein Staat nach Massgabe des Buchstabens a Mitglied der Organisation zu werden, so setzt er den Präsidenten des Rates hiervon in Kenntnis. Der Präsident benachrichtigt alle Mitgliedstaaten von diesem Antrag, und zwar spätestens drei Monate,
bevor er im Rat erörtert wird. Die vom Rat zugelassenen Staaten können durch Beitritt zu diesem Übereinkommen nach Artikel XVTI Mitglied der Organisation werden.

(3) Jeder Mitgliedstaat gibt dem Präsidenten des Rates schriftlich die Arbeitsprogramme bekannt, an denen er teilnehmen möchte. Ein Staat kann

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nicht Mitglied der Organisation werden oder bleiben, wenn er nicht mindestens an einem der Arbeitsprogramme teilnimmt, die zum Grundprogramm gehören.

(4) Der Rat kann mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten für die Beteiligung an einem Arbeitsprogramm eine anfängliche Mindestdauer festsetzen und zugleich die finanziellen Verpflichtungen begrenzen, die für dieses Programm während der Mindestbeteiligungsdauer übernommen werden dürfen. Mit der gleichen Stimmenmehrheit kann der Rat eine Änderung der ursprünglich festgesetzten Mindestbeteiligungsdauer sowie der Ausgabenbegrenzung beschliessen, vorausgesetzt, dass kein an dem Programm teilnehmender Mitgliedstaat dagegen stimmt. Unter Beachtung der festgesetzten Mindestbeteiligungsdauer kann ein Mitgliedstaat jederzeit dem Präsidenten des Rates seinen Rücktritt von einem Programm schriftlich notifizieren ; dieser Rücktritt wird am Ende des auf das Rechnungsjahr der Notifikation folgenden Rechnungsjahres oder zu einem von dem Mitgliedstaat vorgeschlagenen späteren Zeitpunkt wirksam.

(5) Läuft ein Arbeitsprogramm aus, so ist der Rat für seine Abwicklung verantwortlich, vorbehaltlich einer Vereinbarung, die gegebenenfalls in diesem Zeitpunkt zwischen den an dem betreffenden Programm teilnehmenden Mitgliedstaaten getroffen wird, sowie vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen einer etwa bestehenden Vereinbarung zwischen der Organisation und den Staaten, in deren Hoheitsgebieten das Programm durchgeführt wird. Ein etwaiger Überschuss ist unter diejenigen Mitgliedstaaten zu verteilen, die im Zeitpunkt der Beendigung am Programm teilnehmen, und zwar im Verhältnis der gesamten, von ihnen zu dem betreffenden Programm tatsächlich entrichteten Beiträge. Ergibt sich ein Fehlbetrag, so ist er von denselben Mitgliedstaaten im Verhältnis ihrer für das dann laufende Rechnungsjahr festgesetzten Beiträge zum Programm zu decken.

(6) Zum Zwecke der Durchführung der Arbeiten der Organisation erleichtern die Mitgliedstaaten den Austausch von Personen und einschlägigen wissenschaftlichen und technischen Informationen, soweit dadurch a) die Anwendung der Gesetze und sonstigen Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Einreise in ihr Hoheitsgebiet, den Aufenthalt darin oder die Ausreise aus ihrem Hoheitsgebiet nicht berührt wird; b) kein Mitgliedstaat verpflichtet ist,
in seinem Besitz befindliche Informationen mitzuteilen oder deren Mitteilung zu gestatten, wenn nach seiner Auffassung eine derartige Mitteilung den Interessen seiner Sicherheit entgegensteht.

Artikel IV Organe Die Organisation besteht aus einem Rat und für jedes Laboratorium einem durch entsprechendes Personal unterstützten Generaldirektor.

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Artikel V Der Rat

(1) Dem Rat gehören höchstens zwei Delegierte eines jeden Mitgliedstaates an, die bei Sitzungen des Rates von Beratern begleitet sein können.

(2) Vorbehaltlich dieses Übereinkommens hat der Rat a) die Richtlinien für die Arbeit der Organisation auf wissenschaftlichem, technischem und verwaltungstechnischem Gebiet festzulegen; b) die Arbeitsprogramme der Organisation zu genehmigen; c) gemäss dem diesem Übereinkommen beigefügten Finanzprotokoll mit Zweidrittelmehrheit der vertretenen und abstimmenden Mitgliedstaaten die Teile des Budgets (Haushaltsplans) zu verabschieden, die sich auf die verschiedenen Arbeitsprogramme beziehen, und die finanziellen Regelungen der Organisation festzulegen; d) die Ausgaben der Organisation zu überprüfen und deren durch Rechnungsprüfer kontrollierte Jahresabrechnungen zu genehmigen und zu veröffentlichen; e) die erforderlichen Stellenpläne zu beschliessen; f ) einen oder mehrere Jahresberichte zu veröffentlichen ; g) die sonstigen Befugnisse und Aufgaben wahrzunehmen, die zur Durchführung dieses Übereinkommens erforderlich sind.

(3) Der Rat tritt mindestens einmal jährlich an einem von ihm zu bestimmenden Ort zusammen.

(4) Jeder Mitgliedstaat hat im Rat eine Stimme.

(5) Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist, bedürfen die Beschlüsse des Rates der einfachen Mehrheit der vertretenen und abstimmenden Mitgliedstaaten.

(6) Sieht dieses Übereinkommen oder das ihm beigefügte Finanzprotokoll vor, dass eine Angelegenheit der Zustimmung des Rates mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten bedarf, und bezieht sich diese Angelegenheit unmittelbar auf ein Arbeitsprogramm, so muss die Mehrheit gleichzeitig eine Zweidrittelmehrheit aller an diesem Programm teilnehmenden Mitgliedstaaten sein.

(7) Soweit dieses Übereinkommen oder das ihm beigefügte Finanzprotokoll nicht vorsehen, dass die Zustimmung des Rates zu einer Angelegenheit der Einstimmigkeit oder der Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten bedarf, ist ein Mitgliedstaat in Angelegenheiten, die in den vom Rat nach Artikel II festgelegten Rahmen eines Programms fallen, nur dann stimmberechtigt, wenn er an diesem Programm teilnimmt oder wenn die Angelegenheit ein anderes Programm unmittelbar berührt, an dem er teilnimmt.

(8) Ein Mitgliedstaat ist im Rat nicht stimmberechtigt, wenn sein rückständiger Beitrag zu der Organisation die Höhe der Beiträge übersteigt, die dieser Staat für das laufende und das unmittelbar vorausgegangene Rechnungsjahr

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schuldet. Desgleichen ist er im Rat nicht stimmberechtigt in bezug auf ein bestimmtes Arbeitsprogramm, wenn sein rückständiger Beitrag zu diesem Programm die Höhe der Beiträge übersteigt, die dieser Staat für das laufende und das unmittelbar vorausgegangene Rechnungsjahr schuldet. Diesem Mitgliedstaat kann jedoch der Rat mit Zweidrittelmehrheit aller- Mitgliedstaaten das Stimmrecht gewähren, wenn er überzeugt ist, dass der Zahlungsverzug auf Umstände zurückzuführen ist, die sich dem Einfluss dieses Staates entziehen.

(9) Für die Erörterung einer Angelegenheit im Rat ist die Anwesenheit von Delegierten der Mehrheit der in dieser Angelegenheit stimmberechtigten Mitgliedstaaten erforderlich.

(10) Im Rahmen dieses Übereinkommens gibt sich der Rat eine Geschäftsordnung.

(11) Der Rat wählt einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten; sie bleiben ein Jahr im Amt und können höchstens zweimal hintereinander wiedergewählt werden.

(12) Der Rat setzt einen Wissenschaftsausschuss und einen Finanzausschuss sowie alle weiteren nachgeordnet en Gremien ein, die für die Zwecke der Organisation, insbesondere für die Durchführung und Koordinierung ihrer verschiedenen Programme, erforderlich sind. Der Rat beschliesst mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten über die Einsetzung derartiger Gremien und ihren Aufgabenbereich. Im Rahmen dieses Übereinkommens und des ihm beigefügten Finanzprotokolls geben sich diese nachgeordneten Gremien ihre Geschäftsordnungen selbst.

(13) Bereits vor der Hinterlegung ihrer Ratifikation- oder Beitrittsurkunden können sich die in Artikel III Absatz l erwähnten Staaten bis zum 31. Dezember 1954 in den Sitzungen des Rates vertreten lassen und an seinen Arbeiten teilnehmen. Dieses Recht umfasst nicht die Stimmberechtigung, es sei denn, dass der betreffende Staat nach Massgabe des Artikels 4 Absatz l des diesem Übereinkommen beigefügten Finanzprotokolls einen Beitrag zu der Organisation entrichtet hat.

Artikel VI Generaldirektoren und Personal (1) a) Der Rat ernennt mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten auf eine bestimmte Zeit einen Generaldirektor für jedes Laboratorium; er kann diesen mit der gleichen Stimmenmehrheit entlassen. In bezug auf das unter seiner Leitung stehende Laboratorium ist jeder Generaldirektor das oberste Vollzugsorgan der Organisation und ihr gesetzlicher
Vertreter. Hinsichtlich der finanziellen Verwaltung verfährt er nach Massgabe des diesem Übereinkommen beigefügten Finanzprotokolls. Der Rat kann mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten den Generaldi-

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rektoren einzeln oder gemeinsam die Befugnis übertragen, für die Organisation in anderen Angelegenheiten zu handeln. Jeder Generaldirektor legt dem Rat einen Jahresbericht vor und nimmt ohne Stimmrecht an allen Sitzungen des Rates teil.

b) Der Rat kann die Ernennung eines Generaldirektors nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens oder nach dem späteren Freiwerden einer Stelle so lange aufschieben, wie er es für erforderlich hält. In diesem Falle ernennt der Rat anstelle des Generaldirektors eine Person, deren Befugnisse und Verantwortlichkeiten er bestimmt.

(2) Jedem Generaldirektor steht das vom Rat für erforderlich gehaltene und bewilligte wissenschaftliche, technische, Verwaltungs- und Büropersonal zur Seite.

(3) Das Personal wird vom Rat auf Empfehlung des zuständigen Generaldirektors eingestellt und entlassen. Einstellungen und Entlassungen durch den Rat bedürfen einer Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten. Mit der gleichen Mehrheit kann der Rat den nach Artikel V Absatz 12 eingesetzten nachgeordneten Gremien sowie den Generaldirektoren Einstellungsund Entlassungsbefugnisse übertragen. Beginn und Beendigung aller derartigen Arbeitsverhältnisse erfolgen nach Massgabe der vom Rat mit der gleichen Mehrheit anzunehmenden Personalordnung. Nicht zum Personal gehörende Personen, die vom Rat oder in seinem Auftrag eingeladen werden, in einem Laboratorium zu arbeiten, unterstehen dem betreffenden Generaldirektor und haben allen vom Rat erlassenen allgemeinen Vorschriften nachzukommen.

(4) Die Verantwortlichkeiten der Generaldirektoren und des Personals in bezug auf die Organisation haben ausschliesslich internationalen Charakter.

Bei der Wahrnehmung ihrer Dienstobliegenheiten dürfen sie von keiner Regierung und von keiner Stelle ausserhalb der Organisation Weisungen anfordern oder entgegennehmen. Die Mitgliedstaaten haben den internationalen Charakter der Verantwortlichkeiten der Generaldirektoren und des Personals zu beachten und dürfen nicht versuchen, sie bei der Wahrnehmung ihrer Dienstobliegenheiten zu beeinflussen.

Artikel VII Finanzielle Beiträge (1) Jeder Mitgliedstaat trägt zum Kapitalaufwand und zu den laufenden Betriebskosten der Organisation bei, und zwar a) für die Zeit bis zum 31. Dezember 1956 nach dem diesem Übereinkommen beigefügten Finanzprotokoll und in der Folge b) nach
Schlüsseln, die alle drei Jahre vom Rat mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten beschlossen werden, und zwar auf der Grundlage des durchschnittlichen Nettovolkseinkommens zu Faktorkosten eines

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jeden Mitgliedstaates während der letzten drei Jahre, für welche Statistiken vorliegen; hierbei gelten jedoch folgende Ausnahmen: i) der Rat kann mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten für jedes Arbeitsprogramm als Höchstgrenze einen Prozentsatz festsetzen, den ein Mitgliedstaat im Rahmen der Gesamtsumme der vom Rat festgesetzten Beiträge zur Deckung der jährlichen Kosten dieses Programms zu zahlen hat. Ein demgemäss festgesetzter Höchstsatz kann vom Rat mit der gleichen Mehrheit geändert werden, vorausgesetzt, dass kein an diesem Programm teilnehmender Mitgliedstaat dagegen stimmt; ii) der Rat kann mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten beschliessen, die besonderen Verhältnisse eines Mitgliedstaates zu berücksichtigen und dessen Beitrag den Gegebenheiten anzupassen.

Besondere Verhältnisse im Sinne dieser Bestimmung sind vor allem dann gegeben, wenn das Volkseinkommen je Kopf der Bevölkerung eines Mitgliedstaates niedriger ist als ein vom Rat mit der gleichen Mehrheit beschlossener Betrag.

(2) Ist die Beteiligung der Organisation an einem nationalen oder multinationalen Vorhaben ein Arbeitsprogramm der Organisation, so gilt Absatz l, sofern nicht der Rat mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten etwas anderes bestimmt.

(3) Die von einem Mitgliedstaat nach Absatz l zu entrichtenden Beiträge werden nur für diejenigen Programme berechnet und verwendet, an denen er teilnimmt.

(4) a) Der Rat verlangt von denjenigen Staaten, die nach dem 31. Dezember 1954 Vertragsparteien werden, ausser den Beiträgen für künftige Kapitalaufwendungen und für die laufenden Betriebskosten die Entrichtung eines besonderen Beitrags zu dem Kapitalaufwand, welcher der Organisation im Zusammenhang mit den Programmen, an denen sie teilnehmen, bereits entstanden ist. Einen entsprechenden Beitrag verlangt der Rat von Mitgliedstaaten für ein Programm, an dem sie nach dessen Anlaufen erstmals teilnehmen. Die Höhe dieses besonderen Beitrags wird vom Rat mit Zweidrittelmehrheit aller MitgUedstaaten festgesetzt.

b) Alle nach Buchstabe a entrichteten Beiträge werden für die Senkung der Beiträge der anderen Mitgliedstaaten zu den betreffenden Programmen verwendet.

(5) Die auf Grund dieses Artikels geschuldeten Beiträge werden nach Massgabe des diesem Übereinkommen beigefügten Finanzprotokolls entrichtet.

(6)
Ein Generaldirektor kann im Rahmen der ihm nach Artikel VI Absatz l Buchstabe a übertragenen Befugnisse und vorbehaltlich etwaiger vom Rat erteilter Weisungen Schenkungen und Vermächtnisse für die Organisation annehmen, vorausgesetzt, dass sie keinen Bedingungen unterliegen, die mit den Zwecken der Organisation unvereinbar sind.

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Artikel VIII Zusammenarbeit mit der UNESCO und anderen Organisationen Die Organisation arbeitet mit der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zusammen. Sie kann ferner auf Grund eines mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten gefassten Ratsbeschlusses mit anderen Organisationen zusammenarbeiten.

Artikel IX Rechtsstellung Die Organisation hat Rechtspersönlichkeit im Mutterland jedes Mitgliedstaates. Der Organisation und den Vertretern der Mitgliedstaaten im Rat, den Mitgliedern aller nachgeordneten, nach Artikel V Absatz 12 eingesetzten Gremien, den Generaldirektoren sowie dem Personal der Organisation werden im Mutterland der Mitgliedstaaten auf Grund von Vereinbarungen, die zwischen der Organisation und jedem in Betracht kommenden Mitgliedstaat zu schliessen sind, solche Vorrechte und Immunitäten gewährt, die für die Wahrnehmung der Aufgaben der Organisation im gegenseitigen Einvernehmen möglicherweise für erforderlich gehalten werden. Die zwischen der Organisation und den Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebieten die Laboratorien der Organisation ihren Sitz haben, zu schliessenden Vereinbarungen enthalten ausser Bestimmungen über Vorechte und Immunitäten auch Bestimmungen zur Regelung der besonderen Beziehungen zwischen der Organisation und diesen Mitgliedstaaten.

Artikel X Änderungen (1) Der Rat kann den Mitgliedstaaten Änderungen dieses Übereinkommens empfehlen. Jeder Mitgliedstaat, der eine Änderung vorzuschlagen wünscht, notifiziert den Änderungsvorschlag dem Präsidenten des Rates.

Der Präsident setzt alle Mitgliedstaaten von jedem ihm notifizierten Änderungsvorschlag in Kenntnis, und zwar spätestens drei Monate, bevor er vom Rat erörtert wird.

(2) Jede vom Rat empfohlene Änderung dieses Übereinkommens bedarf der schriftlichen Annahme durch alle Mitgliedstaaten. Die Änderung tritt dreissig Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem der Präsident des Rates von allen Mitgliedstaaten eine Notifikation über die Annahme erhalten hat. Der Präsident setzt alle Mitgliedstaaten sowie den Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur von dem Zeitpunkt in Kenntnis, an dem die Änderung demnach in Kraft tritt.

(3) Der Rat kann das diesem Übereinkommen beigefügte Finanzprotokoll mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten ändern, sofern diese Änderung

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Artikel XI Streitigkeiten Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch die guten Dienste des Rates beigelegt wird, ist dem Internationalen Gerichtshof vorzulegen, sofern sich die betreffenden Mitgliedstaaten nicht auf eine andere Art der Beilegung einigen.

Artikel XII Austritt Nachdem dieses Übereinkommen sieben Jahre lang in Kraft gewesen ist, kann ein Mitgliedstaat vorbehaltlich des Artikels III Absatz 4 dem Präsidenten des Rates schriftlich seinen Austritt aus der Organisation notifizieren; der Austritt wird am Ende des auf das Rechnungsjahr der Notifikation folgenden Rechnungsjahres oder zu einem von dem Mitgliedstaat vorgeschlagenen spateren Zeitpunkt wirksam.

Artikel XIII Nichterfüllung von Verpflichtungen Erfüllt ein Mitgliedstaat seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen, nicht, so endet seine Mitgliedschaft in der Organisation auf Grund eines vom Rat zu fassenden Beschlusses, der einer Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten bedarf.

Artikel XIV Auflösung Die Organisation wird aufgelöst, wenn die Anzahl der Mitgliedstaaten unter fünf absinkt. Sie kann jederzeit durch Übereinkunft der Mitgliedstaaten aufgelöst werden. Vorbehaltlich einer Vereinbarung, die gegebenenfalls im Zeitpunkt der Auflösung zwischen den Mitgliedstaaten getroffen wird, ist der Staat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz der Organisation zu diesem Zeitpunkt befindet, für die Abwicklung verantwortlich; ein Überschuss ist unter diejenigen Staaten zu verteilen, die im Zeitpunkt der Auflösung Mitglieder sind, und zwar im Verhältnis der Beiträge, die sie entrichtet haben, seit sie Vertragsparteien dieses Übereinkommens wurden. Ergibt sich ein Fehlbetrag, so ist er von diesen Mitgliedstaaten im Verhältnis ihrer für das dann laufende Rechnungsjahr festgesetzten Beiträge zu decken.

969 Artikel XV Unterzeichnung Dieses Übereinkommen und das beigefügte Finanzprotokoll, welches Bestandteil dieses Übereinkommens ist, liegen bis zum 31. Dezember 1953 zur Unterzeichnung für jeden Staat auf, der die Voraussetzungen des Artikels III Absatz l erfüllt.

Artikel XVI Ratifizierung (1) Dieses Übereinkommen und das beigefügte Finanzprotokoll bedürfen der Ratifizierung.

(2) Die Ratifikationsurkunden sind beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zu hinterlegen.

Artikel XVII Beitritt

(1) Jeder Staat, der dieses Übereinkommen und das beigefügte Finanzprotokoll nicht unterzeichnet hat, kann ihnen vom 1. Januar 1954 an beitreten, wenn er die Voraussetzungen des Artikels III Absatz l oder 2 erfüllt.

(2) Die Beitrittsurkunden sind beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zu hinterlegen.

Artikel XVIII Inkrafttreten (1) Dieses Übereinkommen und das beigefügte Finanzprotokoll treten in Kraft, nachdem sieben Staaten sie ratifiziert haben oder ihnen beigetreten sind, vorausgesetzt, a) dass die Summe ihrer Beiträge nach dem in der Anlage zum Finanzprotokoll angegebenen Schlüssel mindestens 75 Prozent beträgt, und b) dass sich die Schweiz als das Land, in dem die Organisation ihren Sitz haben wird, unter diesen sieben Staaten befindet.

(2) Für jeden weiteren Staat, der dieses Übereinkommen und das beigefügte Finanzprotokoll unterzeichnet oder ihnen beitritt, treten diese mit Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel XIX Notifikationen (1) Der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur notifiziert allen Unterzeichner- und beitretenden Staaten sowie allen sonstigen Staaten, die an der Konferenz über Bundesblatt. 121.Jahrg. Bd,I

58

970

die Durchführung von Studien zur Errichtung eines europäischen Kernforschungslaboratoriums im Dezember 1951 in Paris und im Februar 1952 in Genf teilgenommen haben, die Hinterlegung einer jeden Ratifikationsoder Beitrittsurkunde und das Inkrafttreten dieses Übereinkommens.

(2) Der Präsident des Rates notifiziert allen Mitgliedstaaten und dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur jeden Austritt und jede Beendigung der Mitgliedschaft.

Artikel XX Registrierung i Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens lässt es der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen bei deren Generalsekretär registrieren.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, von ihren Regierungen hierzu gehörig bevollmächtigten Vertreter dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Paris am 1. Juli 1953 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt wird; deren Generaldirektor übermittelt allen Unterzeichner- und beitretenden Staaten sowie allen sonstigen Staaten, die an der Konferenz über die Durchführung von Studien zur Errichtung eines europäischen Kernforschungslaboratoriums teilgenommen haben, eine beglaubigte Abschrift.

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(Übersetzung)

Finanzprotokoll Anlage des Übereinkommens zur Errichtung einer Europäischen Organisation für Kernforschung

DIE VERTRAGSSTAATEN des Übereinkommens zur Errichtung einer Europäischen Organisation für Kernforschung (im folgenden als «Übereinkommen» bezeichnet) VON DEM WUNSCHE GELEITET, Bestimmungen über die finanzielle Verwaltung der Organisation zu treffen HABEN folgendes VEREINBART: Artikel l Budget (Haushalt) (1) Das Rechnungsjahr der Organisation läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember (2) Jeder Generaldirektor legt alljährlich spätestens am 1. September dem Rat ins einzelne gehende Voranschläge über Einnahmen und Ausgaben für das folgende Rechnungsjahr zur Prüfung und Genehmigung vor.

(3) Die Voranschläge über Einnahmen und Ausgaben sind nach Kapiteln zu gliedern. Übertragungen innerhalb des Budgets sind nur mit Ermächtigung des in Artikel 3 genannten Finanzausschusses zulässig. Die genaue Form der Voranschläge wird vom Finanzausschuss nach Stellungnahme der Generaldirektoren bestimmt.

Artikel 2 Nachtragsbudget Der Rat kann einen Generaldirektor um Vorlage von zusätzlichen oder abgeänderten Voranschlägen ersuchen, wenn die Umstände dies erfordern.

Jeder Vorschlag, dessen Durchführung zusätzliche Ausgaben mit sich bringt, gilt erst dann als vom Rat genehmigt, wenn dieser auch einen von dem zuständigen Generaldirektor vorgelegten Voranschlag für die entsprechenden Mehrausgaben genehmigt hat.

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Artikel 3 Finanzausschuß (1) Der nach Artikel V Absatz 12 des Übereinkommens eingesetzte Finanzausschuss besteht aus Vertretern aller Mitgliedstaaten.

(2) Bei seiner Bcschlussfassung hält sich der FinanzauSschuss an die in Artikel V des Übereinkommens für den Rat vorgeschriebenen Regeln über Abstimmung und Anwesenheit.

(3) Dieser Ausschuss prüft die Voranschläge der Generaldirektoren und übermittelt die Voranschläge mit seinem Bericht dem Rat, Artikel 4 Beiträge (1) Für den am 31. Dezember 1954 endenden Zeitabschnitt stellt der Rat vorläufige Budgetansätze auf, deren Ausgaben durch Beiträge nach Absatz l der Anlage zu diesem Protokoll zu decken sind.

(2) Für die Rechnungsjahre 1955 und 1956 werden Ausgaben, die in dem vom Rat genehmigten Budget enthalten sind, durch Beiträge der Mitgliedstaaten gedeckt, deren Höhe im Verhältnis der in Absatz 2 der Anlage zu diesem Protokoll angegebenen Prozentsätze festgesetzt wird, wobei als vereinbart gilt, dass die Bestimmungen in Artikel VII Absatz l Buchstabe b Ziffern i und ii des Übereinkommens anwendbar sind.

(3) Vom 1. Januar 1957 an werden die Ausgaben, die in dem vom Rat genehmigten Budget vorgesehen sind, durch Beiträge der Mitgliedstaaten nach Artikel VII des Übereinkommens gedeckt.

(4) Nimmt ein Staat erstmals an einem Arbeitsprogramm teil, gleichviel ob dies beim Erwerb der Mitgliedschaft in der Organisation oder später geschieht, so werden die Beiträge der anderen betroffenen Mitgliedstaaten neu festgesetzt, und der neue Schlüssel tritt mit Beginn des laufenden Rechnungsjahres in Kraft. Bereits gezahlte Beträge werden erstattet, soweit dies zur Anpassung der von allen Mitgliedstaaten für das betreffende Jahr zu entrichtenden Beiträge an den neuen Schlüssel erforderlich ist.

(5) a) Der Finanzausschuss bestimmt nach Stellungnahme der Generaldirektoren die Modalitäten der Beitragsentrichtung, um eine ordnungsgemässe Finanzierung der Organisation sicherzustellen, b) Danach teilt jeder Generaldirektor den Mitgliedstaaten die Höhe ihrer Beiträge und die Zahlungstermine mit.

Artikels Währung der Beitragszahlungen (1) Das Budget der Organisation wird in der Währung des Landes aufgestellt, in dem die Organisation ihren Sitz hat.

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(2) Der Rat bestimmt mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten die Zahlungsmodalitäten sowie die Währung oder Währungen, in denen die Beiträge der Mitgliedstaaten zu entrichten sind.

Artikel 6 Betriebsmittelfonds Der Rat kann Betriebsmittelfonds einrichten.

Artikel 7 Finanzordnung Nach Beratung mit dem Finanzausschuss verabschiedet der Rat mit einer Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten Vorschriften für die finanzielle Verwaltung der Organisation ; sie sind deren Finanzordnung.

Artikel 8 Buchführung und Rechnungsprüfung (1) Jeder Generaldirektor sorgt für die richtige Verbuchung aller Einnahmen und Ausgaben.

(2) Der Rat ernennt auf zunächst drei Jahre Rechnungsprüfer, deren Auftrag erneuert werden kann. Sie prüfen die Buchführung der Organisation, insbesondere um zu bescheinigen, dass die Ausgaben im Rahmen der Finanzordnung den Budgetansätzen entsprechen. Die Rechnungsprüfer nehmen auch die sonstigen in der Finanzordnxmg angegebenen Aufgaben wahr.

(3) Jeder Generaldirektor erteilt den Rechnungsprüfern alle Auskünfte und gewährt ihnen jede Hilfe, deren sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedürfen.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, von ihren Regierungen hierzu gehörig bevollmächtigten Vertreter dieses Protokoll unterschrieben.

GESCHEHEN zu Paris am 1. Juli 1953 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung Wissenschaft und Kultur hinterlegt wird; deren Generaldirektor übermittelt allen Unterzeichner- und beitretenden Staaten sowie allen sonstigen Staaten, die an der Konferenz über die Durchführung von Studien zur Errichtung eines europäischen Kernforschungslaboratoriums teilgenommen haben, eine beglaubigte Abschrift.

974

(Übersetzung)

Beschluss (Vom Rat auf seiner 36. Tagung am 14. Dezember 1967 angenommen)

DER RAT -

VON DEM WUNSCHE GELEITET, die Möglichkeit des Baus eines neuen Laboratoriums vorzubereiten, zu dem ein Protonen-Synchrotron für Energien von etwa 300 Gigaelelektronenvolt gehört, IN DER ERWÄGUNG, dass der Bau eines solchen Laboratoriums auf Grund der gegenwärtigen Bestimmungen des Übereinkommens nicht ausgeführt werden könnte, IN DEM WUNSCHE, gleichwohl die Einheit der Organisation und den Geist des gegenwärtigen Übereinkommens zu bewahren, dessen Wirksamkeit sich seit der Errichtung der Organisation hinreichend erwiesen hat, IN ANBETRACHT seiner Befugnis nach Artikel X Absatz l des Übereinkommens, den Mitgliedstaaten Änderungen desselben zu empfehlen, BESCHLIESST HIERMIT, a) die Änderungen des Übereinkommens zu genehmigen, die diesem Beschluss beigefügt sind; b) den Mitgliedstaaten die Annahme dieser Änderungen zu empfehlen; c) dass der Generaldirektor die Mitgliedstaaten von jeder Annahme in Kenntnis setzen soll, sobald sie eingeht.

Änderung Nr. l Artikel I Absatz 2: Zeile l auf «Genf» folgt: «, sofern nicht der in Artikel IV genannte Rat später mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten beschliesst, ihn an einen Ort zu verlegen, wo sich ein weiteres der in Artikel II Absatz 2 Buchstabe a genannten Laboratorien befindet.»

Änderung Nr. 2 Artikel II Absätze 2, 3 und 4: statt Absatz 2, 3 und 4 steht: «(2) Hinsichtlich der in Absatz l genannten Zusammenarbeit beschränkt sich die Organisation auf folgende Tätigkeiten :

975

a) den Bau und den Betrieb eines oder mehrerer internationaler Laboratorien (im folgenden als «Laboratorien» bezeichnet) für Forschungen über Teilchen hoher Energie einschliesslich der kosmischen Strahlen.

Zu jedem Laboratorium gehören i) ein oder mehrere Teilchenbeschleuniger; ii) die Hilfsgeräte, die zur Durchführung der Forschungsprogramme mit den unter der Ziffer i genannten Anlagen erforderlich sind; iii) die Gebäude, die zur Unterbringung der unter den Ziffern i und ii genannten Ausrüstung sowie für die Verwaltung der Organisation und die Wahrnehmung ihrer sonstigen Aufgaben erforderlich sind; b) die Organisierung und Förderung der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kernforschung, und zwar auch ausserhalb der Laboratorien. Diese Zusammenarbeit kann insbesondere folgende Bereiche umfassen: i) Arbeiten auf dem Gebiet der theoretischen Kernphysik; ii) die Förderung der Beziehungen zwischen Wissenschaftlern, den Austausch von Wissenschaftlern, die Verbreitung von Informationen sowie die Ermöglichung der weiteren Ausbildung von Forschern ; iii) Zusammenarbeit mit anderen Forschungseinrichtungen und Beratung derselben; iv) Arbeiten auf dem Gebiet der kosmischen Strahlen.

(3) Die Tätigkeit der Organisation erstreckt sich auf folgende Arbeitsprogramme: a) das Programm, welches in ihrem Laboratorium in Genf durchgeführt wird; es umfasst ein Protonen-Synchrotron für Energien über 10 Gigaelektronenvolt (l O10 eV) und ein Synchrozyklotron für Energien von 600 Millionen Elektronenvolt (6x108 eV); b) das Programm für den Bau und den Betrieb der sich kreuzenden Speicherringe, die mit dem unter Buchstabe a beschriebenen ProtonenSynchrotron verbunden sind; c) das Programm für den Bau und den Betrieb eines Laboratoriums mit einem Protonen-Synchrotron für Energien von etwa 300 Gigaelektronenvolt(3xl0 ll eV); d) jedes weitere Programm im Sinne von Absatz 2.

(4) Die in Absatz 3 Buchstaben c und d genannten Programme bedürfen der Zustimmung des Rates mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten. Gleichzeitig mit seiner Zustimmung legt der Rat das Programm fest und erlässt die für die ordnungsgemässe Durchführung des Programms notwendigen verwaltungstechnischen, finanziellen und sonstigen Vorschriften.

(5) Alle Änderungen an einem festgelegten Programm bedürfen der Zustimmung des Rates mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten.

976 (6) Bis zu dem vom Rat mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten festgesetzten Zeitpunkt der Inbetriebnahme des in Absatz 3 Buchstabe c genannten Beschleunigers ist das in Absatz 3 Buchstabe a genannte Programm das Grundprogramm der Organisation. Von diesem Zeitpunkt an wird das in Absatz 3 Buchstabe c genannte Programm ebenfalls Teil des Grundprogramms, und der Rat kann mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten beschliessen, dass das in Absatz 3 Buchstabe a genannte Programm nicht mehr Teil des Grundprogramms sein soll, vorausgesetzt, dass kein an diesem Programm beteiligter Mitgliedstaat dagegen stimmt. » Änderung Nr. 3

Artikel II Absatz 5: (i) Absatz 5 wird : (ii) Zeile l statt: (iii) Zeilen l und 2 statt :

(iv) Zeile 5 statt:

Absatz 7 «Das Laboratorium arbeitet» steht: «Die Laboratorien arbeiten» «seines Grundprogramms und jedes Ergänzungsprogramms» steht: «ihrer Arbeitsprogramme» «hat das Laboratorium» steht: « haben die Laboratorien » Änderung Nr. 4

Artikel III Absatz 2 Buchstabe a: Zeile 2 statt: «derMitgliedstaaten»steht: «aller Mitgliedstaaten» Änderung Nr. 5

Artikel III Absatz 2 Buchstabe b: (i) Zeile2statt: «Direktor» steht: «Präsidenten des Rates» (ii) Zeile 3 statt: «Direktor» steht: «Präsident» Änderung Nr. 6

Artikel III Absatz 3: statt Absatz 3 steht: «(3) Jeder Mitgliedstaat gibt dem Präsidenten des Rates schriftlich die Arbeitsprogramme bekannt, an denen er teilnehmen möchte. Ein Staat kann nicht Mitglied der Organisation werden oder bleiben, wenn er nicht min-

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destens an einem der Arbeitsprogramme teilnimmt, die zum Grundprogramm gehören.

(4) Der Rat kann mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten für die Beteiligung an einem Arbeitsprogramm eine anfängliche Mindestdauer festsetzen und zugleich die finanziellen Verpflichtungen begrenzen, die für dieses Programm während der Mindestbeteiligungsdauer übernommen werden dürfen. Mit der gleichen Stimmenmehrheit kann der Rat eine Änderung der ursprünglich festgesetzten Mindestbeteiligungsdauer sowie der Ausgabenbegrenzung beschliessen, vorausgesetzt, dass kein an dem Programm teilnehmender Mitgliedstaat dagegen stimmt. Unter Beachtung der festgesetzten Mindestbeteiligungsdauer kann ein Mitgliedstaat jederzeit dem Präsidenten des Rates seinen Rücktritt von einem Programm schriftlich notifizieren; dieser Rücktritt wird am Ende des auf das Rechnungsjahr der Notifikation folgenden Rechnungsjahres oder zu einem von dem Mitgliedstaat vorgeschlagenen späteren Zeitpunkt wirksam.

(5) Läuft ein Arbeitsprogramm aus, so ist der Rat für seine Abwicklung verantwortlich, vorbehaltlich einer Vereinbarung, die gegebenenfalls in diesem Zeitpunkt zwischen den an dem betreffenden Programm teilnehmenden Mitgliedstaaten getroffen wird, sowie vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen einer etwa bestehenden Vereinbarung zwischen der Organisation und den Staaten, in deren Hoheitsgebieten das Programm durchgeführt wird. Ein etwaiger Überschuss ist unter diejenigen Mitgliedstaaten zu verteilen, die im Zeitpunkt der Beendigung am Programm teilnehmen, und zwar im Verhältnis der gesamten, von ihnen zu dem betreffenden Programm tatsächlich entrichteten Beiträge, Ergibt sich ein Fehlbetrag, so ist er von denselben Mitgliedstaaten im Verhältnis ihrer für das dann laufende Rechnungsjahr festgesetzten Beiträge zum Programm zu decken.» Änderung Nr. 7 Artikel III Absatz 4: (i) Absatz 4 wird : (ii) Zeilen l und 2 statt :

Absatz 6 « des Grundprogramms und jedes Ergänzungsprogramms» steht : «der Arbeiten» Änderung Nr. 8

Artikel IV: Zeilen l und 2 statt :

«einem durch entsprechendes Personal unterstützten Direktor» steht : «für jedes Laboratorium einem durch entsprechendes Personal unterstützten Generaldirektor»

978 Änderung Nr. 9

Artikel V Absatz 2: statt Buchstabe b steht:

«b) die Arbeitsprogramme der Organisation zu genehmigen;» Änderung Nr. 10

Artikel V Absatz 2 Buchstabe c: Zeile 2 statt: «das Budget (den Haushaltsplan) zu verabschieden» steht: «mit Zweidrittelmehrheit der vertretenen und abstimmenden Mitgliedstaaten die Teile des Budgets (Haushaltsplans) zu verabschieden, die sich auf die verschiedenen Arbeitsprogramme beziehen,» Änderung Nr. 11 Artikel V Absatz 2 Buchstabe e: Zeile l statt: «den erforderlichen Stellenplan »steht: «die erforderlichen Stellenpläne» Änderung Nr. 12 Artikel V Absatz 2 Buchstabe f: Zeile l statt: «einen Jahresbericht» steht: «einen oder mehrere Jahresberichte» Änderung Nr. 13

Artikel V Absatz 4: statt Absatz 4 steht:

«(4) Jeder Mitgliedstaat hat im Rat eine Stimme. » Änderung Nr. 14

Artikel V: auf Absatz 4 folgt:

«(5) Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist, bedürfen die Beschlüsse des Rates der einfachen Mehrheit der vertretenen und abstimmenden Mitgliedstaaten.

(6) Sieht dieses Übereinkommen oder das ihm beigefügte Finanzprotokoll vor, dass eine Zustimmung des Rates mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten bedarf,

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und bezieht sich diese Angelegenheit unmittelbar auf ein Arbeitsprogramm, so muss die Mehrheit gleichzeitig eine Zweidrittelmehrheit aller an diesem Programm teilnehmenden Mitgliedstaaten sein.

(7) Soweit dieses Übereinkommen oder das ihm beigefügte Finanzprotokoll nicht vorsehen, dass die Zustimmung des Rates zu einer Angelegenheit der Einstimmigkeit oder der Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten bedarf, ist ein Mitgliedstaat in Angelegenheiten, die in den vom Rat nach Artikel II festgelegten Rahmen eines Programms fallen, nur dann stimmberechtigt, wenn er an diesem Programm teilnimmt oder wenn die Angelegenheit ein anderes Programm unmittelbar berührt, an dem er teilnimmt. » Änderung Nr. 15 Artikel y Absatz 5: (i) Absatz 5 wird: (ii) Zeile 4 auf:

Absatz 8 «schuldet.» folgt: «Desgleichen ist er im Rat nicht stimmberechtigt in bezug auf ein bestimmtes Arbeitsprogramm, wenn sein rückständiger Beitrag zu diesem Programm die Höhe der Beiträge übersteigt, die dieser Staat für das laufende und das unmittelbar vorausgegangene Rechnungsjahr schuldet.»

Änderung Nr. 16 Artikel V; auf Absatz 5 (der jetzt die Nummer 8 trägt) folgt: «(9) Für die Erörterung einer Angelegenheit im Rat ist die Anwesenheit von Delegierten der Mehrheit der in dieser Angelegenheit stimmberechtigten Mitgliedstaaten erfordern'eh.» Änderung Nr. 17 Artikel V: (i) gestrichen: Absatz 6 (ii) Absatz 7 wird: Absatz 10

980

(iii) gestrichen: Absatz 8 (iv) Absatz 9 wird : Absatz 11 Änderung Nr. 18

Artikel V: statt Absatz 10 steht: «12) Der Rat setzt einen Wissenschaftsausschuss und einen Finanzausschuss sowie alle weiteren nachgeordneten Gremien ein, die für die Zwecke der Organisation, insbesondere für die Durchführung und Koordinierung ihrer verschiedenen Programme, erforderlich sind. Der Rat beschliesst mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten über die Einsetzung derartiger Gremien und ihren Aufgabenbereich. Im Rahmen dieses Übereinkommens und des ihm beigefügten Finanzprotokolls geben sich diese nachgeordneten Gremien ihre Geschäftsordnungen selbst.»

Änderung Nr. 19 Artikel K.Absatz 11 wird:

Absatz 13 Änderung Nr. 20

Artikel VI Titel: statt «Direktor» steht:

«Generaldirektoren» Änderung Nr. 21

Artikel VI Absatz l Buchstabe a: (i) Zeile 2 statt «Direktor» steht: «Generaldirektor für jedes Laboratorium» (ii) Zeile 3 statt «Der Direktor ist» steht: «In bezug auf das unter seiner Leitung stehende Laboratorium ist jeder Generaldirektor» (iii) Zeile 6 gestrichen: «der Organisation» (iv) Zeile 7 auf «Finanzprotokolls,» folgt: «Der Rat kann mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten den Generaldirektoren einzeln oder gemeinsam die Befugnis übertragen, für die Organisation in anderen Angelegenheiten zu handeln. Jeder Generaldirektor» (v) Zeile 7 gestrichen: «Er»

981 Änderung Nr. 22

Artikel VI Absatz l Buchstabe b: (i) Zeile l statt «des Direktors» steht: «eines Generaldirektors» (ü) Zeile 3 statt «seiner Stelle» steht: «einer Stelle» (iii) Zeile 5 statt «Direktors» steht: « Generaldirektors » Änderung Nr. 23

Artikel VI Absatz 2: Zeile l statt

«Dem Direktor» steht: «Jedem Generaldirektor» Änderung Nr. 24

Artikel VI Absatz 3: (i) Zeile l statt (ii) Zeile 4 statt

(iii) Zeile 8 statt (iv) Zeilen 8 und 9 statt

(v) Zeile 10 statt

«des Direktors» steht: «des zuständigen Generaldirektors» «dem Direktor» steht: «den nach Artikel V Absatz 12 eingesetzten nachgeordneten Gremien sowie den Generaldirektoren» «Wissenschaftler» steht: «Personen» «vom Rat zu Forschungsarbeiten im Laboratorium eingeladen werden» steht: «vom Rat oder in seinem Auftrag eingeladen werden, in einem Laboratorium zu arbeiten» «dem Direktor» steht: «dem betreffenden Generaldirektor» Änderung Nr. 25

Artikel VI Absatz 4: Zeilen l und 7 statt :

«des Direktors» steht: «der Generaldirektoren» Änderung Nr. 26

Artikel VII Absatz l Buchstabe b: (i) Zeile l statt «einem Schlüssel, der» steht: «Schlüsseln, die»

982

(ii) Zeile 2 statt

«wird» steht : «werden» Änderung Nr. 27

Artikel VII Absatz l Buchstabe b: statt Ziffer i steht: «i) der Rat kann mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten für jedes Arbeitsprogramm als Höchstgrenze einen Prozentsatz festsetzen, den ein Mitgliedstaat im Rahmen der Gesamtsumme der vom Rat festgesetzten Beiträge zur Deckung der jährlichen Kosten dieses Programms zu zahlen hat. Ein demgemäss festgesetzter Höchstsatz kann vom Rat mit der gleichen Mehrheit geändert werden, vorausgesetzt, dass kein an diesem Programm teilnehmender Mitgliedstaat dagegen stimmt;» Änderung Nr. 28 Artikel VII Absatz l Buchstabe b Ziffer ii: auf «anzupassen.» folgt: «Besondere Verhältnisse im Sinne dieser Bestimmung sind vor allem dann gegeben, wenn das Volkseinkommen je Kopf der Bevölkerung eines Mitgliedstaates niedriger ist als ein vom Rat mit der gleichen Mehrheit beschlossener Betrag.» Änderung Nr. 29 Artikel VII: auf Absatz l folgt: «(2) Ist die Beteiligung der Organisation an einem nationalen oder multinationalen Vorhaben ein Arbeitsprogramm der Organisation, so gilt Absatz l, sofern nicht der Rat mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten etwas anderes bestimmt.» Änderung Nr. 30 Artikel VII Absatz 2: (i) Absatz 2 wird: Absatz 3 (ii) Zeilen 2 bis 8 statt: «für die einzelnen Arbeiten berechnet, zu denen beizutragen er sich verpflichtet hat, und nur für diese verwendet. Beteiligen sich einige Mitgliedstaaten nicht an einem Ergänzungsprogramm, so setzt der Rat für die Beiträge der an diesem Programm teilnehmenden Staaten einen besonderen Schlüssel nach Absatz l Buchstabe b fest; hierbei findet jedoch Ziffer i keine Anwendung.» steht: «nur für diejenigen Programme berechnet und verwendet, an denen er teilnimmt. »

983 Änderung Nr. 31 Artikel VU Absatz 3; Absatz 3 wird:

Absatz 4 Änderung Nr. 32

Artikel VII Absatz 3 (der jetzt die Nummer 4 trägt) Buchstabe a: Zeile 5 statt «bereits entstanden ist» steht: «im Zusammenhang mit den Programmen, an denen sie teilnehmen, bereits entstanden ist. Einen entsprechenden Beitrag verlangt der Rat von Mitgliedstaaten für ein Programm, an dem sie nach dessen Anlaufen erstmals teilnehmen» Änderung Nr. 33 Artikel VII Absatz 3 (der jetzt die Nummer 4 trägt) Buchstabe b: Zeile 2 statt «verwendet» steht: «zu den betreffenden Programmen verwendet» Änderung Nr. 34

Artikel VII Absatz 4: Absatz 4 wird:

Absatz 5 Änderung Nr. 35

Artikel VII Absatz 5: (i) Absatz 5 wird : (ii) Zeile l statt

Absatz 6 «Der Direktor kann» steht: «Ein Generaldirektor kann im Rahmen der ihm nach Artikel VI Absatz l Buchstabe a übertragenen Befugnisse und» Änderung Nr. 36

Artikel IX: (i) Zeile 4 statt (ii) Zeile 4 statt (iii) Zeilen 11 und 12 statt

«10» steht: «12» «dem Direktor» steht: «den Generaldirektoren» «dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Organisation ihren Sitz hat, zu schliessende Vereinbarung enthält» steht:

984

(iv) Zeile 15 statt

«den Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebieten die Laboratorien der Organisation ihren Sitz haben, zu schliessenden Vereinbarungen enthalten» «diesem Mitgliedstaat» steht: «diesen Mitgliedstaaten» Änderung Nr. 37

Artikel X Absatz 1: (i) Zeile 2 gestrichen: (ii) Zeile 4 statt

«und des beigefügten Finanzprotokolls» «dem Direktor. Dieser» steht: «dem Präsidenten des Rates. Der Präsident» Änderung Nr. 38

Artikel X Absatz 2: (i) Zeilen l und 2 statt

(ii) Zeile 5 statt (iii) Zeile 6 statt (iv) Zeile 7 auf:

«mit Ausnahme einer Änderung des diesem Übereinkommen beigefügten Finanzprotokolls» steht: «dieses Übereinkommens» «Direktor» steht: «Präsident des Rates» «Direktor» steht: «Präsident» «Mitgliedstaaten» folgt: «sowie den Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur» Änderung Nr. 39

Artikel X Absatz 3: (i) Zeile 6 statt (ii) Zeile 6 auf:

«Direktor» steht: «Präsident des Rates» «Mitgliedstaaten» folgt: «und den Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur» Änderung Nr. 40

Artikel XII: (i) Zeile 2 statt

«dem Direktor» steht: «vorbehaltlich des Artikels III Absatz 4 dem Präsidenten des "Rates»

985 (ii) Zeilen 3 bis 7 statt

«. Erfolgt diese Kündigung während der ersten neun Monate des Rechnungsjahres, so wird sie mit dessen Ablauf wirksam. Erfolgt sie während der letzten drei Monate des Rechnungsjahres, so wird sie mit Ablauf des folgenden Rechnungsjahres wirksam.» steht: «; der Austritt wird am Ende des auf das Rechnungsjahr der Notifikation folgenden Rechnungsjahres oder zu einem von dem Mitgliedstaat vorgeschlagenen späteren Zeitpunkt wirksam. » Änderung Nr. 41

Artikel XIX Absatz 2: Zeile l statt

«Direktor der Organisation» steht: «Präsident des Rates»

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Bondssblatl. 121. Jahrg. Bd.I

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung von Änderungen des Übereinkommens zur Errichtung einer Europäischen Organisation für Kernforschung (Vom 7. Mai 1969)

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Foglio federale

Jahr

1969

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

20

Cahier Numero Geschäftsnummer

10264

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.05.1969

Date Data Seite

953-985

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10 044 335

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