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Bundesblatt

Bern, den 8. August 1969

121. Jahrgang

Band II

Nr. 31 Erscheint wöchentlich. Preis : Inland Fr. 40.- im Jahr, Fr. 23 - im Halbjahr, Ausland Fr. 52.im Jahr, zuzüglich Nachnahme- und Postzustellungsgebuhr. Inseratenverwaltung: Permedia, Pubhcitas AG, Abteilung für Periodika, Hirschmattstrasse 42, 6002 Luzern, Tel. 041/23 66 66

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Luzern

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(Vom 9. Juli 1969) Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Mit Schreiben vom 19. Mai 1969 ersucht der Regierungsrat des Kantons Luzern um die eidgenössische Gewährleistung für das in der Volksabstimmung vom 4. Mai 1969 mit 12 031 Ja gegen 4944 Nein angenommene Gesetz vom 15. April 1969 über die Abänderung des § 72 der Staatsverfassung (Reorganisation der Statthalterämter).

Der bisherige und der neue Text dieser Verfassungsbestimmung lauten : Bisheriger Text Neuer Text §72 Die in kantonalen Angelegenheiten Stimmberechtigten wählen jeweilen an dem gleichen Tage, an welchem die Neuwahl der Amtsgerichte erfolgt, die Amtsstatthalter für eine Amtsdauer von vier Jahren, mit Amtsantritt auf l. Juli.

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Im Amt Luzern werden in gesonderten Wahlkörpern für die Abteilungen Luzern-Stadt zwei und für die Abteilung Luzern-Land ein Amtsstatthalter gewählt, die sich ausschliesslich dem Amte zu widmen und im Verhinderungsfalle gegenseiBundesblatt. 121. Jahrg. Bd. II

§72 1

Die in kantonalen Angelegenheiten Stimmberechtigten wählen in jedem Amtsgerichtskreis jeweilen am gleichen Tage, an dem die Neuwahl der Amtsgerichte erfolgt, die Amtsstatthalter und ihre Stellvertreter für eine Amtsdauer von vier Jahren, mit Amtsantritt auf 1. Juli.

2 Der Grosse Rat legt die Zahl der in jedem Amtsgerichtskreis zu wählenden Amtsstatthalter und ihrer Stellvertreter auf dem Dekretswege fest. Die Amtsstatthalter von LuzernStadt und Luzern-Land vertreten sich gegenseitig.

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tig zu vertreten haben. Ist in einer Abteilung ein dauerndes Bedürfnis vorhanden, so wird der Grosse Rat auf den Antrag des Regierungsrates auf dem Dekretswege die Stelle eines Amtsstatthalters schaffen. Fällt diese Voraussetzung dahin, so wird der Grosse Rat auf dem gleichen Wege die Stelle wieder aufheben. Wo ein zeitweises Bedürfnis es verlangt, hat das Obergericht auf Antrag des Regierungsrates ausserordentliche Amtsstatthalter zu bestellen. Das Obergericht regelt auch die Verteilung der Geschäfte unter den Amtsstatthaltern.

3 In den übrigen Ämtern wählen die Bürger mit dem Amtsstatthalter gleichzeitig auch einen Stellvertreter.

4

In Fällen, in denen der Amtsstatthalter und sein Stellvertreter an der Ausübung ihrer Obliegenheiten verhindert sind, sorgt das Obergericht für ausserordentliche Stellvertretung.

5 Zur Wählbarkeit als Amtsstatthalter und Stellvertreter sind die gleichen Eigenschaften erforderlich wie für die Mitglieder des Grossen Rates.

6 Die Rechte und Pflichten der Amtsstatthalter werden durch das Gesetz bestimmt.

3

Das Obergericht kann für beschränkte Dauer oder für bestimmte Fälle ausserordentliche Amtsstatthalter ernennen.

4 Sind der Amtsstatthalter und sein Stellvertreter an der Ausübung ihres Amtes verhindert, sorgt das Obergericht für ausserordentliche Stellvertretung.

(unverändert)

(unverändert)

Die wesentlichste der vorgenommenen Änderungen besteht darin, dass die Zahl der in jedem Amtsgerichtskreis zu wählenden Amtsstatthalter wie deren Stellvertreter nicht mehr in der Verfassung festgelegt ist, sondern durch Dekret des Grossen Rates bestimmt wird, damit nicht bei jeder Erhöhung dieser Zahl eine Verfassungsänderung erforderlich ist. Neu ist auch, dass die Ernennung ausserordentlicher Amtsstatthalter durch das Obergericht, die bisher nur für das Amt Luzern vorgesehen war, nunmehr für alle Ämter möglich ist und dazu kein Antrag des Regierungsrates mehr vorgeschrieben wird. Ferner wurde die Bestimmung, wonach das Obergericht die Geschäfte unter mehreren Amtsstatthaltern zu verteilen hat, im Hinblick auf die Aufsicht des Obergerichts über die Organe der Strafrechtspflege als überflüssig gestrichen. Durch die übrigen Änderungen

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wurde der Verfassungsparagraph folgerichtiger aufgebaut und redaktionell verbessert.

Die Änderung des § 72 der Luzerner Verfassung berührt ausschliesslich das kantonale öffentliche Recht und enthält nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes. Wir beantragen Ihnen deshalb, der revidierten Bestimmung durch Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfes die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, dieVersicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 9. Juli 1969 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident : L. von Moos Der Bundeskanzler: Huber

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(Entwurf)

Bundesbeschluss über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Luzern Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung des Artikels 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 9. Juli 1969, in Erwägung, dass die vorliegende Änderung der Verfassung des Kantons Luzern nichts enthält, was der Bundesverfassung widerspricht, beschliesst:

Art. l Der in der Volksabstimmung vom 4. Mai 1969 beschlossenen Änderung von § 72 Absätze 1-4 der Verfassung des Kantons Luzern wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

Art. 2 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Luzern (Vom 9. Juli 1969)

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1969

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.08.1969

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