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Btmdesbeschluss über

den Voranschlag der schweizerischen Eidgenossenschaft für das Jahr 1936.

(Vom 11. Dezember 1935.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Art. 85, Ziffer 10, der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 1. November 1935, beschliesst:

Art. 1.

Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des Ergânzungs-Finanzprogramms werden die Einnahmen der schweizerischen Eidgenossenschaft für das Jahr 1936 auf 421,700,000 Franken und die Ausgaben auf 496,100,000 Franken festgesetzt.

Art. 2.

Bis zur Erledigung des neuen Finanzprogramms werden die Besoldungen, Gehälter und Löhne nach den in Art. 9 des Bundesbeschlusses vom 13. Oktober 1S33 über die ausserordentlichen und vorübergehenden Massnahmen zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts im Bundeshaushalt für die Jahre 1934 und 1935 aufgestellten Grundsätzen ausgerichtet.

Die am 31. Dezember 1935 anrechenbar gewesenen Jahresverdienste im Sinne der Statuten der Versicherungskasse für die eidgenossischen Beamten, Angestellten und Arbeiter und der Pensions- und Hilfskasse der schweizerischen Bundesbahnen werden bis zum Inkrafttreten neuer Erlasse im S-inne von Absatz l nicht erhöht.

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Art. 3.

Bis zur Erledigung des neuen Finanzprogramms kann über Kredite für Bundesbeiträge nur insoweit verfügt werden, als der Bund diese Beiträge auf Grund vertraglicher Verpflichtungen zu leisten hat.

Also beschlossen vom Standerat, B e r n , den 10. Dezember 1935.

Der Präsident: W. Amstalden.

Der Protokollführer: Leimgmfoer.

Also beschlossen vom Nationalrat, B e r n , den 11. Dezember 1935.

Der Präsident : B. Beichling.

Der Protokollführer: G. Boret.

Bei der Beratung des Voranschlages der Eidgenossenschaft für das Jahr 1936 hat der Nationalrat folgendes Postulat angenommen: Der Bundesrat wird eingeladen, dem Nationalrat Bericht und Antrag über Neuordnung der Gesetzgebung über das Alkohohvesen und über die Getreideversorgung so rechtzeitig vorzulegen, dass diese Fragen wenn irgend möglich vor der Beratung des Voranschlages für 1937 abgeklärt sein werden.

Der schweizerische ßundesrat beschliesst: Veröffentlichung des vorstehenden Bundesbeschlusses und des dazugehörigen Postulates im Bundesblatt.

B e r n , den 11. Dezember 1935.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler: G. Bovet.

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Bundesbeschluss über den Voranschlag der schweizerischen Eidgenossenschaft für das Jahr 1936. (Vom 11. Dezember 1935.)

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Jahr

1935

Année Anno Band

2

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51

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.12.1935

Date Data Seite

986-987

Page Pagina Ref. No

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