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3328 Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung der abgeänderten Art. 24, 43 und 58 der Verfassung des Kantons Neuenburg.

(Vom 9. Dezember 1935.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Die Legislaturperioden werden im Kanton Neuenburg durch die Kantonsverfassung festgesetzt. Art. 24 bestimmte bisher, dass die Abgeordneten in den Grossen Bat auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Gleichzeitig wurden nach Art. 43 die Mitglieder des Staatsrates für die nämliche Amtsdauer gewählt. Die Ernennung der Gerichtsbeamteu erfolgte nach Art. 58 bei Beginn jeder Legislaturperiode ebenfalls auf drei Jahre.

Am 16. September 1935 hat nun der Grosse Eat des Kantons Xeuenburg folgendes Dekret erlassen (Übersetzung): «Art. 1. Art. 24, 43 und 58 der Verfassung \\erden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: Art. 24. Diese Abgeordneten werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt und sind wiederwahlbar. Sie behalten jedoch ihre Funktionen bei, bis die neue gesetzgebende Behörde gewählt ist.

A r t . 43. Die Mitglieder des Staatsrates werden auf die Dauer von vier Jahren gleichzeitig mit den Abgeordneten in den Grossen Eat gewählt; sie sind sofort wiederwählbar.

Die Wahlart wird durch ein Gesetz bestimmt.

Art. 58. Die Gerichtsbeamten werden bei Beginn jeder Legislaturperiode auf die Dauer von vier Jahren ernannt. Sie sind wiederwahlbar.» Diese abgeänderten Artikel wurden in der Volksabstimmung vom 26.

und 27. Oktober 1935 mit 13,114 gegen 9257 Stimmen angenommen.

Die Abgeordneten in den Grossen Eat sowie die Mitglieder des Staatsrates und die Gerichtsbeamten werden somit in Zukunft auf die Dauer von vier Jahren gewählt und sind wiederwahlbar.

Die abgeänderten Bestimmungen entsprechen den in Art. 6 der Bundesverfassung aufgestellten Vorschriften. Wir beantragen Ihnen daher, ihnen durch

974 Annahme des beiliegenden Beschlussentwurfes die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 9. Dezember 1935.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

B. Minger.

Der Bundeskanzler:

G. Boyet.

(Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die Gewährleistung der abgeänderten Art. 24-, 43 und 58 der Verfassung des Kantons Neuenburg.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 9. Dezember 1935, in Erwägung, dass die abgeänderten Verfassungsbestimmungen nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthalten, beschliesst :

Art. 1.

Den in der Volksabstimmung vom 26./2T. Oktober 1935 angenommenen abgeänderten Art. 24, 48 und 58 der Verfassung des Kantons Neuenburg wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

Art. 2.

Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung der abgeänderten Art. 24, 43 und 58 der Verfassung des Kantons Neuenburg. (Vom 9.

Dezember 1935.)

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Jahr

1935

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

50

Cahier Numero Geschäftsnummer

3328

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.12.1935

Date Data Seite

973-974

Page Pagina Ref. No

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