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Bundesblatt

87. Jahrgang

Bern, den 18. September 1935.

Band II.

Erscheint wöchentlich Preis 20 Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme und Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr 50 Kappen die Petitzeile oder deren Raum -- Inserate franko an Stampfli & Cie in Bern

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XI. Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland.

(Vorn 10. September 1935 ) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Hiedurc beehren wir uns, Ihnen nachfolgendvonn den weitern Massnahmen Kenntnis zu geben, die wir auf Grund des Bundesbeschlusses vom 14.Oktoberi 1933 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland getroffen haben.

I. Einfuhrbeschränkungen zum Schutze der Produktion.

Gestutzt auf den Bundesbeschluss v om 14 Oktober 1933 erliess der Bundesrat gemäss Antrag der begutachtenden Expertenkommission die hier als Beilage abgedrucktenBundesratsbeschlüssee Nr 39vomm 23 April 1935, Nr 40 vom 3 Juli und Nr 41 vom 6Augustü 1935 Zu den einzelnen neu unter Einfuhrkontingentierung gestelltenWarengruppenn gestatten wir uns die nachfolgenden Ausführungen : Vorwiegend als Ergänzungen bisheriger Massnahmen sind die nachfolgenden Kontingentierungen beschlossen worden 1. Kasein zu technischen Zwecken der Pos 1072 a Die bereits anfangs 1931 erfolgte Zollerhebung hat leider nicht A erhindern können, dass die Einfuhr ausserordentlich stark angestiegen ist Andererseits stosst die Verwertung der Magermilch bezunehmendeneButterproduktionon auf grosse Schwierigkeiten DiButterproduktionon durite aber voraussichtlich infolge mangelnden Kaseabsatzes noch weiter ansteigen, voraus sich die Notwendigkeit ergab, für die anfallende Magermilch d u r c v - \ ermehrte Herstellung von Kasein im Inlande grossere Verwendungsmöglichkeiten zu schaffen 2 Emailliertes Gussgeschirr ex Pos 797- Die emaillierten Blechwaren sindbereitss seit 3 Jahrenkontingentiert,, was zur Folge hattedasssa vermehr-rBundesblatt 87 Jahrg Bd II 21

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tem Masse Kochgeschirr aus Grauguss eingeführt worden ist. Da sich seit einiger Zeit sehr leistungsfähige Firmen mit Erfolg ebenfalls mit der Herstellung dieser Waren befassen, erschien die Ausdehnung der bestehenden Beschränkung auf diese Artikel notwendig. Dadurch erhält neben der erwähnten Produktion indirekt auch die Herstellung von Blechemailgeschirr sowie von Aluminiumwaren einen etwas vermehrten Schutz.

8. Leibwäsche aus Seide der Pos. 333. Nachdem die Seidengewebeeinfuhr mit Eücksicht auf die schwierige Lage der Seidenweberei weiter eingeschränkt werden musste, ergab sich die Notwendigkeit, den Einfuhrschutz auf weitere Fertigfabrikate aus Seide auszudehnen.

4. Trockeneier ex Pos. lOOa. Es handelt sich bei dieser Massnahrne nicht um eine effektive Einschränkung der Einfuhr, wohl aber um die Auferlegung der Verpflichtung an die Importeure, auch ihrerseits Inlandseier zu übernehmen in gleicher Weise wie die Importeure von Frischeiern.

5. Kunstgegenstände (Pos. 328/29 Gemälde, Pos. 600 Bildhauerarbeiten, Pos. 701 a Glasmalereien, Pos. 8896 kunstgewerbliche Bronzegegenstande und Pos. 1163& Statuten und Basreliefs) : Wie in der ersten Nachkriegskrise der Jahre 1921--1925 befinden sich die einheimischen Künstler in einer ausgesprochenen Notlage. Nun war wiederum eine erheblich gesteigerte Einfuhr von Kunstwerken ausländischer Provenienz zu konstatieren, wobei es sich diesmal nicht nur um eine sogenannte Valutaeinfuhr handelte; sie erwies sich vielmehr als eine durch ausländische Spekulanten mit kaufmännischer Eoutine in Szene gesetzte Überflutung des Schweizermarktes mit billigster, sozusagen fabrikmässig hergestellter Kunstware minderwertiger Art. Im Interesse der notleidenden Künstler wurde daher das eidgenössische Departement des Innern -- gestützt auf zahlreiche Eingaben aus Künstlerkreisen und in Übereinstimmung mit der eidgenössischen Kunstkommission -- wiederum ermächtigt, den Bezug minderwertiger Kunstware aus dem Ausland durch den erfolgten Erlass einfuhrbeschränkender Vorschriften einzudämmen.

6. Zündhölzer (Pos. 1087) und Natriumperborat (ex Pos. 1046). Da die Schweiz für diese Artikel eine sehr leistungsfähige Inlandsproduktion besitzt, welche aber durch ganz anormale Importe in ihrer Existenz bedroht ist, die inländische Produktion sich zudem in ausgesprochenen Krisengebieten
befindet, erschienen auch hier besondere Schutzmassnahmen dringend geboten.

7. Schliesslich wurden noch die bisherigen Zollkontingentierungen für Bleiprodukte (Pos. 843a/c) sowie für Lederwaren (Pos. 188) in eigentliche Einfuhrbeschränkungen umgewandelt.

8. Petrol und Mineral- und Teeröle der Pos. 1126a und 1128a: Durch Art. l des Bundesratsbeschlusses über die Erhöhung von Zöllen auf Motortreibstoffen, vom 25. Juni 1935, sind die Tarifnummern 1126», Petroleum zum Antrieb von Fahrzeugmotoren, 1127«, Petroleumsurrogate zum Antriebe von Fahrzeugmotoren, und 1128«, nicht anderweit genannte Mineral- und Teeröle aller Art, zum Antrieb von Fahrzeugmotoren, neu geschaffen worden.

243 Da unter den neuen Tarifnummern 1126 a und 1128 a (bisher Tarifnummern 1126 und 1128) Waren aufgeführt sind, die durch die Bundesratsbeschlüsse vom 6. Mai 1932, vom 29. Juni 1932 und vom 20. Oktober 1933 der Einfuhrbeschränkung unterstellt -worden sind, erschien es eriorderlich, durch einen neuen Bundesratsbeschluss in Abänderung und Ergänzung der drei vorgenannten Bundesratsbeschlüsse die rechtliche Grundlage dafür zu schaffen, dass die betreffenden "Waren, auch soweit sie zum Antrieb von Fahrzeugmotoren bestimmt sind, der Einfuhrbeschränkung unterworfen bleiben.

9. Wie dies für Sicherheitsrasierklingen bereits seit längerer Zeit der Fall war, ist auch für die übrigen Messersclimiedwaren (Pos. 810) die bisherige Zollkontingentierung durch eine eigentliche Einfuhrbeschränkung ersetzt worden. Da die Lage der schweizerischen Industrie, die vorwiegend in Krisengebieten ihren Sitz hat, immer ernster wurde, war zu befurchten, dass die inländischen Betriebe innert kurzer Zeit den grössten Teil ihrer noch ca. 180 Arbeiter betragenden Belegschaft hätten entlassen müssen.

10. Ebenfalls im Interesse der Erhaltung der inländischen Arbeitsmöglichkeiten wurden die bisherigen Beschränkungen für Kunstharzprodukte auf alle Waren aus plastischen Massen (ex Pos. 529) ausgedehnt. Es wurde nämlich festgestellt, dass die Beschränkung für Kunstharzprodukte praktisch deswegen umgangen wurde, weil in vielen Fällen Kunstharzprodukte von solchen aus andern plastischen Massen nicht immer mit Sicherheit haben unterschieden werden können.

11. Schliesslich wurde auch die Einfuhr von unverarbeiteten Pechen.

sogenannten Bitumen der Pos. 991 der Kontingentierung unterstellt. Diese Massnahme erfolgte mit Eücksicht auf die steigenden Schwierigkeiten im Absatz und Export von schweizerischem Gaswerkteer und bedeutete ebenfalls ein willkommenes Mittel zur Beschaffung von inländischen Arbeitsgelegenheiten.

Mit der Kontingentierung wird eine Preisverteuerung nicht eintreten, wohl aber einem Versagen der vorhandenen Einlagerungsmöglichkeiten für den Teeranfall wirksam entgegentreten.

II. Hassnahmen zum Schutze bestimmter Industriezweige.

Stickereiindustrie. Bnndesratsbeschluss vom 25. März 1935.

Nachdem der Vertrag zwischen der Schweiz und Österreich über Sanierungsmassnahmen für die Stickereiindustrie, vom 18. März 1983 J ), der u. a. auch eine Begelung der Arbeitszeit enthielt, auf den 1. März 1935 aufgehoben wurde 2), beantragte der Verband Schweizerischer Schifflilohnstickereien, die Betriebsdauer der Schifflistickrnaschinen nunmehr für die schweizerische Stickereiindustrie durch den Erlass bundesrechtlicher Vorschriften zu ordnen. Der genannte Verband wies dabei darauf hin, dass die im Staatsvertrag vorgesehene Arbeitszeitregelung, die sich bewährt habe, unter allen Umständen in der Schweiz aufrechtzuerhalten sei und dass die Bückkehr der unerfreulichen ') A. S. 49, S. 187.

") A. S. 51, S. 211.

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Zustande, die soweit es sich um die nicht dem Fabrikgesetz unterstellten Betriebe handelt, in bezug auf die Arbeitszeit vor Absehluss des Staatsvertrages bestanden hatten, verhindert werden müsse.

Der Bundesrat glaubte diesem Vorschlag, der als durchaus begründet betrachtet werden musste, um so eher entsprechen zu sollen, als sich sowohl die Vertreter der beteiligten Kantone als auch die Vertreter sämtlicher interessierter Verbände damit einverstanden erklarten. Er erliess daher gestutzt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland am 25. März 1935 einen Bundesratsbeschluss über die Eegelung der Betriebsdauer der Schifflistickmaschinen. Die in diesem Bundesratsbeschluss vorgesehene Ordnung entspricht materiell im wesentlichen derjenigen des dahingefallenen Staatsvertiâges. Es handelt sich nicht -um eine Begrenzung der Arbeitszeit der Arbeitnehmer -- hierfür bleibt nach wie vor das Fabrikgesetz massgebend -- sondern um die Begrenzung der Betnebsdauer|der Maschinen, welche für die dem Fabrikgesetz unterstellten Betriebe auf höchstens 52 und für die diesem Gesetz nicht unterstellten Betriebe auf höchstens 60 Stunden in der Woche festgesetzt wird. Durch die wiederum erteilte Kollektivbewilligung auf Grund des Art. 41 des Fabrikgesetzes ist in den fabrikmassigen Betrieben praktisch allerdings die 52-Stundenwoche auch für den Arbeitnehmer verwirklicht.

III. Clearingyerkehr.

1. Allgemeines.

Der Bundesrat hat am 28. Juni 1935 einen Beschluss gefasst, welcher ergänzende Bestimmungen über die Zulassung von W a r e n f o r d e r u n g e n zum Zahlungsverkehr mit dem Ausland enthalt (Beilage). Im Verkehr mit den meisten Landern, mit denen Zahlungsabkommen bestehen, wurden die Mittel, welche für die Zahlung des schweizerischen Exportes zur Verfugung standen, knapper. Der neue Beschluss bezweckt, die zur Ärerfugung stehenden Mittel mehr als bisher der eigentlichen schweizerischen Exportproduktion vorzubehalten unter Ausschluss fremder Waren, welche in der Schweiz nur eine geringfügige Bearbeitung erfahren haben. Es bedurfte dazu einer strengeren Kontrolle des schweizerischen Ursprungs der zum Zahlungsverkehr mit den verschiedenen Landern zuzulassenden Warenausfuhr. Im Verkehr mit einzelnen Waren nach bestimmten Landern war überdies noch eine gewisse Eegelung der Zulassung auch der schweizerischen Waren zum Zahlungsverkehr notig geworden, und zwar dort, wo bisher einzelne Waren oder Firmen einen ubergrossen Anteil an den vorhandenen Mitteln beansprucht hatten, wodurch die Möglichkeit der Zahlung der übrigen schweizerischen Waren oder Firmen beeinträchtigt worden war.

Die neue Eegelung brachte namentlich folgende Änderungen: Die Auszahlung durch die Schweizerische Verrechnungsstelle einschliesslich der pri-

245 vaten Verrechnung Ton Forderungen schweizerischer Gläubiger aus dem Warenverkehr nach Massgabe der mit den betreffenden Staaten über die Bezahlung schweizerischer Waren abgeschlossenen Vereinbarungen wurde allgemein vom Nachweis des schweizerischen Ursprungs und, in gewissen Fällen, noch von der Kontingentsberechtigung der ausgeführten Waren abhängig gemacht. Für jede Ausfuhr schweizerischer Waren, deren Bezahlung durch die Schweizerische Verrechnungsstelle im Wege eines Zahlungsabkommens erfolgen kann, ist zu diesem Zwecke der Verrechnungsstelle im Zeitpunkt der Absendung der Ware ausser der Forderungsanmeldung und einem mit der rechtsverbindlichen Unterschrift versehenen Doppel der Faktura noch ein Clearing-Zert i f i k a t der zuständigen Handelskammer, welches den schweizerischen Ursprung der Ware bescheinigt, einzureichen. Soweit die Auszahlung bzw. die private Verrechnung für gewisse Waren auf bestimmte Kontingente beschränkt wird, ist der Verrechnungsstelle anstatt des vorgenannten Clearing-Zertifikates ein C l e r a i n g - K o n t i n g e n t s z e r t i f i k a t der zuständigen Kontingentsverwaltungsstelle einzureichen, welches die Berechtigung der ausführenden Firma auf einen Anteil am festgesetzten Kontingent bescheinigt. Die Handelsabteilung des Volkswirtschaftsdepartementes bezeichnet durch besondere Verfügungen für die Ausfuhr nach den verschiedenen in Betracht fallenden Ländern die Waren, deren Auszahlung bzw. private Verrechnung auf solche Kontingente beschränkt wird. Sie bezeichnet auch die Kontingeritsverwaltungsstellen; in der Regel sind dies die zentralen Fachverbände der betreffenden Industrie.

2. Die einzelnen Clearingverträge, a. Deutschland.

In unserm Bericht vom 18. März 1935 haben wir orientiert über die Gründe, die bereits im Dezember 1934 einschneidende Änderungen des Abkommens über den schweizerisch-deutschen Verrechnungsverkehr, vom 26. Juli 1934, erforderlich machten, sowie über die durch das Zusatzabkommen vom 8. Dezember 1934 gebrachten Neuerungen. Wir Aviesen darauf hin, dass angesichts der Knappheit der zur Verfügung stehenden Mittel das Abkommen auch in seiner neuen Gestalt den darein gesetzten Erwartungen nur werde gerecht werden können, wenn eine Erhöhung der Einfuhr aus Deutschland und eine Begrenzung des Exports auf ein vernünftiges Mass erzielt werden könne. Allen nach dieser Sichtung hin gemachten Anstrengungen zum Trotz stellte sich jedoch die Einfuhr aus Deutschland im 1. Vierteljahr 1935. der Kohlenimport inbegriffen, monatsdurchschnittlich auf nur noch 24,7 Millionen Franken statt der veranschlagten 33 Millionen Franken. Die schweizerische Ausfuhr nach Deutschland dagegen stieg über die veranschlagten 15 Millionen Franken hinaus an auf monatsdurcbschnittlich 16,3 Millionen Franken. Durch diesen von niemandem erwarteten katastrophalen Bückgang der Einfuhr musste das Dezemberabkommen in seinen Grundlagen erschüttert werden. Es würde zu weit führen, hier auf die Gründe dieses alle Berechnungen illusorisch machenden

246 Eückgangs der deutschen Importe näher einzugehen. Festgestellt sei lediglich, dass die Schweiz daran keine Schuld trifft, da sie keine neuen Einfuhrbeschränkungen noch sonstige Erschwerungen vorgenommen hat, sondern im Gegenteil ihr Möglichstes tat, die Einfuhr aus Deutschland zu fördern.

Stellen wir die erwarteten Zahlen den effektiv erreichten gegenüber, so ergibt sich für die hauptsächlichsten am Verrechnungsabkommen interessierten Gruppen in dieser Periode die folgende Abrechnung:

1. Export schweizerischer Waren + Nebenkosten 2. Verzinsung der lang- und mittelfristigen Forderungen bei einem Durchschnittszinssatz von 4%% 3. Quote der Eeichsbank Total

monatlich erwartete Zahlen

effektiv erreichte Zahlen

(Millionen)

(Millionen)

16,5

14,3

8 5

7 3

29,5

24,3

Gestützt auf dieses Ergebnis teilte die Deutsche Eegierung dem Bundesrat mit, das Abkommen vom 26. Juli 1934 sei auch in seiner abgeänderten Form vom 12. Dezember 1934 für Deutschland untragbar geworden ; sie könne nicht weiter zusehen, dass der Eeichsbank nur 3 Millionen monatlich anfallen, während sie einzig für die Verzinsung der Stillhalteforderungen ungefähr 3% Millionen im Monat aufzubringen habe, womit also Deutschland statt des erwarteten und beanspruchten Devisenüberschusses aus dem Abkommen einen Verlust erleide. Deutschland ergriff demnach die Initiative zu einer umfassenden neuen Eegelung des Zahlungsverkehrs unter starker Unterstreichung der gegebenen Kündigungsmöglichkeiten. Unter diesen Umständen war es für die Schweiz von vornherein klar, dass ein neues Abkommen eine Verbesserung für Deutschland und eine Verschlechterung für die Schweiz bedeuten müsste.

Angesichts der unvermeidlichen Verschlechterung der Gesamtlage sahen wir uns vor die schwierige Frage gestellt, welche der schweizerischen Interessengruppen vorwiegend das erforderliche Opfer zu bringen habe. Gegenüber standen sich die Interessen des schweizerischen Warenexportes und des Fremdenverkehrs einerseits, diejenigen der schweizerischen Finanzgläubiger anderseits.

Nach umfassender Prüfung und reiflicher Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen gelangten wir zu dem Entschluss, das Opfer vorwiegend den Finanzgläubigern zumuten zu müssen, dagegen alles daran zu setzen, sowohl den Fremdenverkehr wie auch den Warenexport nach Möglichkeit zu schonen.

Was die Finanzgläubiger anbetrifft, war zwischen zwei durchaus verschiedenen und demgemäss auch verschieden zu beurteilenden Kategorien zu unterscheiden. Die eine Kategorie umfasst die Gläubiger von lang- und mittelfristigen Forderungen an deutsche Schuldner, d. h. die Inhaber deutscher

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Obligationen, Aktien und Hypotheken, welche nicht dem sogenannten Frankengrundschulden-Abkommen unterstehen, die Darlehensgläubiger usw. An dieser Gruppe sind die Banken nur zu einem kleinen Teil interessiert. Die andere Kategorie besteht aus den Gläubigern von kurzfristigen Forderungen, die sozusagen ausschliesslich Banken sind. Für diese kurzfristigen Forderungen besteht seit Jahren, vollständig unabhängig vom Verrechnungsverkehr, ein internationales Abkommen privatrechtlicher Natur, das sogenannte Stillhalteabkommen, auf Grund dessen Deutschland diese Forderungen stets weiter verzinst hat, und zwar ausserhalb des Verrechnungsverkehrs. Um diesen Zinsverpflichtungen nachkommen zu können, beanspruchte es aus dem Verrechnungsverkehr die freie Devisenquote von 5 Millionen Franken.

Mit Eücksicht auf die ganz verschiedene rechtliche Stellung der beiden Gläubigerkategorien niusste auch unsere Stellungnahme zu ihnen eine verschiedene sein. Der Bundesrat hat weder das Eecht noch die Möglichkeit, in den internationalen Stillhaltevertrag einzugreifen, während er durch die Gestaltung des Verrechnungsabkommens das Schicksal der Gläubiger aus langund mittelfristigen Forderungen direkt beeinflussen kann. Hieraus erklärt sich, dass bei den Verhandlungen die beiden Gläubigerkategorien nicht in gleicher Weise berücksichtigt werden konnten.

Nach langwierigen Verhandlungen, die erst nach dreimaliger kurzfristiger Verlängerung der Kündigungsfristen zum Abschluss kamen, wurde am 17. April 1985 in Bern ein neues Verrechnungsabkommen unterzeichnet, das formell zum alten Abkommen vom 26. Juli 1934 mit dem Zusatzabkommen vom 8. Dezember 1934 in keinem Zusammenhang mehr steht. Das neue Abkommen ist am 1. Mai 1935 provisorisch in Kraft getreten. Es wurde von uns am 28. Juni 1935 ratifiziert. Die Eatifikation von deutscher Seite steht bevor.

Das neue Abkommen besteht aus dem allgemeinen Abkommen über den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr (Bahmenabkomraen), dem die folgenden Anlagen beigegeben sind: Anlage A, Vereinbarungen über Verrechnung im deutsch-schweizerischen Warenverkehr (Warenzahlungsabkommen), Anlage B, Vereinbarungen über den deutschen Beiseverkehr nach der Schweiz, Anlage C, Vereinbarung über die Durchführung des deutschen Transfermoratoriums (Transfer- und Fundierungsabkommen), Anlage D,
Versicherungsabkommen, Anlage B, Vereinbarungen über den Verkehr zwischen der deutschen Verrechnungskasse und der Schweizerischen Nationalbank (Bankenabkommen), Anlage F, Zinsenabkommen.

Als weitere Vereinbarungen sind Kontingentsabmachungen sowie Durchführungsbestimmungen über die schweizerischen Einfuhrbeschränkungen getroffen worden.

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Ein grosser Teil der Bestimmungen des alten Verrechnungsabkommens ist in das neue Abkommen übernommen worden. Wir beschränken uns daher im nachfolgenden darauf, die wichtigsten Abweichungen des neuen Bahmenabkommens und der Anlagen dazu von den bisherigen. Bestimmungen zu erörtern.

Das Rahmenabkommen bringt als wichtigste Neuerung eine vollkommen neue Staffelung der Ansprüche der verschiedenen Interessengruppen.

Von allen bei der Schweizerischen Verrechnungsstelle in einem Monat eingehenden Zahlungen wird zunächst ein Betrag von 19,6 Millionen ausgeschieden, gleichsam als I. Hypothek, zu folgender Verwendung : 14,5 Millionen (rund 74 %) werden verwendet für die Bezahlung des Exports von Schweizerwaren und der sogenannten , Nebenkosten, 4):t » (rund 20,x %) werden der Deutschen Verrechnungskasse auf freiem Konto gutgeschrieben, l » (rund 5^%) werden zur Abtragung der Vorschüsse, welche das Schweizerische Bankenkonsortium und die Eidgenössische Postverwaltung unter dem bisherigen Abkommen für die Auszahlung der schweizerischen Zinsforderungen auf lang- und mittelfristigen Guthaben leisteten, verwendet.

Als II. Hypothek steht der Überschuss über den Betrag von 19,a Millionen zur Verfügung, der wie folgt aufgeteilt wird: 60% weiden einem sogenannten Transierfonds gutgeschrieben. 30% werden verwendet zur Abtragung von Bückständen aus dem Warenexport nach Deutschland, und zwar so, dass 20 % auf Bückstände aus dem Export von Waren schweizerischen Ursprungs und 10% auf Bückstände aus dem sogenannten Transithandel entfallen. Für diese Transitwarenforderungen müssen jedoch monatlich mindestens 0,6 Million bereitgestellt werden. Erreichen die 10% diesen Betrag nicht, so ist die Differenz den für Schweizerwaren reservierten 20% zu entnehmen. Die letzten 10% stehen wiederum der Deutschen Verrechnungskasse zur Verfügung, gebunden jedoch vorderhand zur Verwendung zu bestimmten Zwecken.

Die übrigen Bestimmungen des Bahmenabkommens geben, weil sie im wesentlichen der bisherigen Begelung entsprechen, zu keinen besondern Bemerkungen Anlass.

Zu den Anlagen ist folgendes zu bemerken: Anlage A: Warenzahlungsabkommen.

Diese Anlage regelt die Bezahlung der aus der Schweiz nach Deutschland ausgeführten Waren, welche den schweizerischen Ursprungskriterien Genüge leisten. Wie bis anhin bedarf der deutsche Schuldner zur Überweisung des Fakturabetrages im Wege des Verrechnungsverkehrs einer Devisenbeschei-

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nigung der zuständigen Überwachungsstelle oder einer Genehmigung einer deutschen Devisenstelle.

Als wichtigste Neuerung gegenüber dem frühern Warenzahlungsabkornrnen ist die Beschränkung der monatlich zur Bezahlung von Schweizerwaren zur Verfügung stehenden Quote von 15 auf 13 Willionen Franken zu erwähnen.

Der für die Bezahlung der Nebenkosten zur Verfügung stehende Betrag wurde wiederum auf 1,5 Millionen Franken festgesetzt.

Der Beschränkung der Warenquote von 15 auf 13 Millionen Franken entspricht eine Limitierung in der Erteilung von Devisenbescheinigungen. Diese können nur noch in Höhe von 100% des in der deutschen Handelsstatistik nachgewiesenen monatlichen Durchschnittst ertes der Einfuhr unter jeder einzelnen Position des deutschen statistischen Warenverzeichnisses aus der Schweiz im ersten Halbjahr 1934 erteilt werden. Für bestimmte, in einer Liste bezeichnete Positionen haben wir un& als Basis zur Berechnung des monatlichen Devisenkontingents die Einfuhr ini Jahr 1933 ausbedungen. Diese Liste umfasst insbesondere Positionen, für die der monatsdurchschnittliche Einfuhrwert im Jahre 1933 höher ist als derjenige im ersten Halbjahr 1934. Von dieser allgemeinen Eegelung sind diejenigen Waren ausgenommen, für welche zollbegünstigte Kontingente oder Einfuhrkontingente vertraglich vereinbart oder autonom festgesetzt worden sind, oder für die der Schweiz besondere Zahlungskontingente eingeräumt wurden. Für diese Positionen müssen Devisenbescheinigungen insoweit verabfolgt ·n erden, als dies für die normale Ausnützung dieser Kontingente erforderlich ist.

Anlage B: Beiseabkommen.

Dieses Abkommen hat keine grundsätzlichen Änderungen erfahren. Nach wie vor stehen die schweizerischen Zahlungen für deutsche Kohlenlieferungen zur Verfügung für die Einlösung der den deutschen Erholungsreisenden im bisherigen Rahmen ausgestellten Kreditdokumente.

Dagegen hat sich die Erwartung, dass die schweizerischen Einzahlungen für Kohlenbezüge aus Deutschland auf das Reiseverkehrskonto für die Bedürfnisse des Eeiseverkehrs hinreichen würden, nicht erfüllt. Trotz grössten und erfolgreichen Anstrengungen, die Kohleneinfuhr aus Deutschland zu steigern, blieben die Einzahlungen hauptsächlich der veränderten Preisbasis wegen hinter den veranschlagten Summen zurück. Anderseits nahm der Fremdenzustrom aus Deutschland
eine ungeahnte Entwicklung, die. so erfreulich sie an sich ist, zu einer unerträglichen Belastung des Reiseverkehrskontos führte.

Wir sahen uns zunächst genötigt, der trotz der aus dem Dezemberabkommen übernommenen Staffelung der Auszahlungen immer noch vorkommenden missbräuchlichen Verwendung von Reisedevisen (unter anderm Verbrauch in einem Drittland und Mitnahme der nichtverbrauchten Betrage nach Deutschland) durch eine Reihe interner Abwehrmassnahmen entgegenzutreten. Hievon seien lediglich erwähnt der Erlass schweizerischer Strafbestimmungen für nicht bestimmungsgemässe Verwendung der Reisegelder, die Einführung einer Grenz-

250 kontrolle, das Verbot des Handels mit Keichsmarknoten in der Schweiz und schliesslich die Vorschrift, dass bei jeder Auszahlung, mit Ausnahme der ersten von höchstens 50 Franken, der Nachweis erbracht wird, dass der angeforderte Betrag zur Deckung von Eeisekosten in der Schweiz benötigt wird und dass der früher eingelöste Betrag in gleicher Weise verwendet wurde.

Das stete Anwachsen des Fehlbetrages auf dem Eeiseverkehrskonto, für den bekanntlich der Bund in Vorschuss getreten ist und der Ende August rund 33 Millionen Franken erreichte, erforderte jedoch dringend durchgreifende Massnahinen zur Entlastung des Bundes. Angesichts der kritischen Situation sahen wir uns genötigt, vorläufig die Sistierung der Ausstellung von Beisekreditdokumenten in Deutschland auf die Schweiz ab 27. August 1935 zu veranlassen und die Einlösung von allfällig nach dem 26. August noch ausgestellten Eeisechecks usw. zu untersagen. Ferner wurde verfügt, dass die schweizerischen Zahlungen für deutsche Kohlenlieferungen ab 27. August, von der Einlösung der vor dem 27. August ausgestellten Eeisekreditdokumente und der Auszahlung der bisher schon dem Eeiseverkehrskonto belasteten Pensionen, Unterstützungen usw. abgesehen, zur Abtragung der Bundesvorschüsse verwendet werden. Inzwischen werden Mittel und Wege geprüft, um eine Wiederaufnahme der Ausstellung und Einlösung von Eeisekreditdokumenten auf Jahresende zu ermöglichen, wobei jedoch die Bundesvorschüsse, soweit sie bis dahin nicht zurückbezahlt sein sollten, weiterhin vermindert werden müssen.

Um den vorwiegend auf die Herbstsaison angewiesenen Fremdenindustriegebieten im Kanton Tessin und am Genfersee nicht mit dem Beginn ihrer Hauptsaison den deutschen Fremdenzustrom abzuschneiden, während die übrigen Gebiete der Fremdenindustrie bis jetzt der Vorteile des Eeiseabkommens teilhaftig wurden, wird für diese Gebiete eine Ausnahme geschaffen. Vermittelst des neueinzuführenden Systems der Eeisebons, deren Einlösung nur durch Hotels und Pensionen sowie durch Transportunternehmungen in den genannten Gebieten vorgenommen werden kann, wird den deutschen Feriengästen ermöglicht werden, jene Gegenden auch diesen Herbst aufzusuchen. Die gleiche Ausnahmeregelung kommt auch auf Studierende, Sanatoriumsgäste und dergleichen zur Anwendung.

Anlage C: Transfer- und Fundierungsabkommen.
Die Gläubiger lang- und mittelfristiger Forderungen werden für Fälligkeiten ab 1. April 1935 in nachstehender Eeihenfolge aus dem Transferfonds befriedigt : 1. In erster Linie werden die Zinsscheine der 5%igen Anleihe der Kraftübertragungswerke Eheinfelden von 1927 und der 5:j/2%igen Anleihe des Eheinkraftwerkes Albbruck-Dogern von 1933 bis zum vollen vertraglichen Zinssatz ausbezahlt.

2. An zweiter Stelle sind privilegiert die schweizerischen Einzelgläubiger, gleichgültig ob ihre Forderung auf Mark oder Schweizerfranken lautet, sowie die Inhaber von Zinsscheinen der Schweizerflankenanleihen bis maximal 4%% P- a -

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Diesen gleichgestellt sind die Zinsgläubiger der Dawes- und Younganleihen, ebenfalls bis zu einem maximalen Bartransfer von 4%%. Die Differenz bis zum vollen Anleihenszinssatz wird in der für die Einlösung solcher Zinsscheine vorgesehenen Sperrmarksorte entrichtet.

3. In letzter Linie werden die Gläubiger aus Beichsmarkanleihen, deutschen Aktien, Dollarbonds usw. bis zu einem Zinssatz von maximal 4%% berücksichtigt.

Für die Privilegierung der Anleihen der beiden Eheinkraftwerke war die Sonderstellung, welche diesen G-renzkraftwerken in privatrechtlicher und in staatsrechtlicher Beziehung zukommt, ausschlaggebend. Der Differenzierung zwischen den übrigen Gläubigern liegt der Gedanke zugrunde, dass es vorzuziehen ist, die bescheidenen verfügbaren Mittel nicht derart zu zersplittern, dass das Betreffnis für den einzelnen Gläubiger sozusagen nichts mehr ausmachen würde.

Für die Fälligkeiten aus der Zeit vom 1. April bis und mit 81. Dezember 1935 findet mit Ausnahme der Verzinsung der Anleihen der beiden genannten Eheinkraftwerke eine Barausschüttung aus dem Transferfonds nicht statt.

Die vorhandenen Mittel müssen zunächst zur Abdeckung verschiedener Bückstände aus den bisherigen Transferabkommen dienen.

Soweit keine Barauszahlung erfolgen kann, erhält der schweizerische Gläubiger Schuldverschreibungen der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden (sogenannte Fundingbonds), die zu 4% verzinslich und in 10 Jahren rückzahlbar sind.

Es sei in diesem Zusammenhang erwähnt, dass auch die Gläubiger kurzfristiger Forderungen, die sogenannten Stillhaltegläubiger ein Opfer auf sich nehmen mussten. Diese Gläubiger, die, wie bereits erwähnt, hauptsächlich Banken sind, mussten sich im Interesse des Zustandekommens des neuen Abkommens zu einer Ermässigung des Zinssatzes um durchschnittlich %% verstehen. Überdies wird das reduzierte Zinsbetreffnis nur noch zu % in bar transferiert, während sie das letzte Viertel in Deutschland stehen lassen müssen, womit sich die Barverzinsung auf durchschnittlich 3% p. a. stellt.

Die Neuregelung des Zinsentransfers ist ohne Zweifel für die Finanzgläubiger unbefriedigend. Sie ist aber jedenfalls einem vertragslosen Zustand, wie er die Folge des Beharrens auf weitergehenden Transferansprüchen gewesen wäre, vorzuziehen.

Endlich ist noch zu erwähnen, dass die Wirksamkeit
der Bestimmungen des Transfer- und Fundierungsabkommens auf den 1. April 1935 vorgeschoben wurde.

Anlage D: Versicherungsabkommen.

Die bisherigen Bestimmungen wurden unverändert in das neue Abkommen übernommen.

Anlage E: Bankenabkommen.

In dieser Anlage wird der Verkehr zwischen der Deutschen Verrechnungskasse und der Schweizerischen Nationalbank geregelt in gleichem Sinne wie

252

bisher, jedoch unter Berücksichtigung der durch das Rahmenabkommen geschaffenen neuen Verhältnisse.

Anlage F: Zinsenabkommen.

Auch diese Vereinbarungen stimmen irn wesentlichen mit den Bestimmungen des Dezemberabkommens, durch welche die Leistungen von der Schweiz nach Deutschland für Zinsen und Gewinnanteile dem Verrechnungsabkommen unterstellt wurden, überein.

Das neue Abkommen soll wiederum für längere Zeit, d. h. bis zum 30. Juni 1939 Geltung haben. Die Möglichkeit einer Eevision ist vorbehalten, indem beiden Parteien das Eecht zusteht, Verhandlungen über eine Neuregelung zu beantragen, falb die Einzahlungen bei der Schweizerischen Nationalbank in einem Monat weniger als 19,6 Millionen Franken betragen oder die bei Abschluss des Abkommens bestehenden Verhältnisse in anderer Weise sich wesentlich ändern sollten. Führen diese Verhandlungen zu keiner Verständigung so kann das Abkommen kurzfristig gekündigt werden.

In den 13 Monaten seit Beginn des Verrechnungsverkehrs mit Deutschland vom 1. August 1934 bis 31. August 19S5 sind die folgenden Beträge aus dem Verrechnungskonto an schweizerische Gläubiger ausbezahlt worden: Für Waren und Nebenkosten im Warenverkehr . . . . Fr. 220,351,345. 22 Für Zinsen gemäss Transferabkommen .

» 74,287,195. 88 Für den Reiseverkehr einschliesslich Unterstützungen. . » 79,399,433. 90 Total

Fr. 374,037,975.--

b. Ungarn.

Wie wir im X. Bericht vom 18. März meldeten, ist über den Zahlungsund Warenverkehr mit Ungarn unter dem 9. März 1935 ein neues Abkommen abgeschlossen worden, das am 15. gleichen Monats in Kraft getreten ist. Dieses Abkommen ist ein ziemlich umfangreiches Vertragswerk. Nebst dem eigentlichen Rahmenabkommen, durch das die Zahlungen im Warenverkehr zwischen den beiden Ländern geregelt werden, wurde auch eine Verständigung über die Regelung von Finanzforderungen getroffen. Im weitem ist auf ziemlich breiter Grundlage eine Kontingentierungsvereinbarung unterzeichnet worden mit generellen Bestimmungen über die Ordnung des gegenseitigen Systems der Einfuhrbewilligung. Schliesslich hat man sich anlässlich der Verhandlungen in Budapest in allen Einzelheiten über die praktische Handhabung der Einzahlungsmodalitäten seitens der Ungarischen Nationalbank verständigen können.

Die Vereinbarungen, welche nicht im eigentlichen Rahmenabkommen enthalten sind und daher auch nicht zur Veröffentlichung gelangen können, bilden eine wesentliche Voraussetzung für eine befriedigende und reibungslose Abwicklung des Zahlungsverkehrs. Es konnte durch diese Vereinbarungen

253 vor allem eine wertvolle Besserung des Systems der Kompensationszuschläge erreicht werden, über dessen sehr unbefriedigende Lösung im alten Abkommen wir Sie bereits mit unserem Bericht vom 18. März dieses Jahres orientiert haben. Diese Verbesserung besteht in der Vereinheitlichung des Kompensationszuschlages, wodurch die Gefahr der Ausnützimg des Kompensationszuschlages zu handelspolitischen Zwecken ein für allemal ausgeschaltet wurde, insofern, als sich Ungarn verpflichtete, den Kompensationszuschlag auf sämtliche Länder und auf sämtliche Waren gleichmässig anzuwenden. Da Ungarn die frühern abgestuften Zuschläge mit verschiedenen Staaten vertraglich gebunden hatte, konnte im Vertragswerk vom 9. März von Ungarn nur die Zusicherung erlangt werden, die Befreiung von jenen vertraglichen Bindungen einzuhandeln. Die ungarische Eegierung ist dieser Vertragsbestimmung denn auch in relativ kurzer Zeit nachgekommen, so dass am 12. Juli der neue einheitliche Kompensationszuschlag eingeführt werden konnte.

Nur nach heftigem Widerstande seitens der ungarischen Eegierung konnte im fernem eine Bestimmung durchgesetzt werden, wonach sich die Ungarische Nationalbank verpflichten rnusste, geeignete Massnahmen zu treffen, um den ungarischen Importeur für die Entrichtung des Kompensationszuschlages haftbar zu machen.

Im weitern ist es gelungen, in diesem Vertrag eine Eegelung für jene schweizerischen Warenforderungen zu treffen, welche schon vor der Einführung der Kompensationszuschläge nach Ungarn ausgeführt worden waren und für welche sich der ungarische Schuldner besonders hartnäckig weigerte, Zuschläge zu entrichten ; es konnte hier eine Eegelung getroffen werden, welche dem schweizerischen Exporteur die volle Auszahlung seiner Faktura ohne irgendwelche Einbusse .sicherte.

Durch die Bestimmungen über die generellen Vorschriften des Systems der Einfuhrbewilligung sowie durch die Kontingentsabmachungen konnte eine sehr bemerkenswerte Steigerung der schweizerischen Ausfuhr nach Ungarn seit Inkrafttreten des neuen Vertrages herbeigeführt werden. Wenn diese Besserung anhält, wofür alle Aussichten vorhanden sind, so kann beinahe mit einer Verdoppelung der schweizerischen Ausfuhr nach Ungarn gegenüber dem Jahre 1933 gerechnet werden. Trotz dieser Steigerung unserer Ausfuhr haben sich, dank den Bestimmungen des
neuen Abkommens, die früher im Zahlungsverkehr aufgetretenen Störungen und Unannehmlichkeiten: nicht bemerkbar gemacht. : Der neue Vertrag über den eigentlichen Zahlungsverkehr, der dem vorliegenden Berichte beigefügt ist, enthält eine äusserst wichtige Bestimmung, die wir bereits in mehreren andern Verträgen stipuliert ha'tten, gegen deren Aufnahme sich Ungarn bisher jedoch hartnäckig gesträubt hatte. Es ist dies die Bestimmung, dass der ungarische Schuldner durch die von ihm bei der Ungarischen Nationalbank geleisteten Einzahlungen von seiner Schuldpflicht erst befreit wird, wenn dem Gläubiger der gesamte Forderungsbetrag aus-

204 bezahlt wurde. Diese Bestimmung ist für unsere Exporteure im Hinblick auf eventuell eintretende Währungsverschiebungen in Ungarn von grösster Wichtigkeit.

Auf der andern Seite mussten wir allerdings eine kleine Reduktion der Quote für die Bezahlung von Forderungen aus dem Export von schweizerischen Waren in Kauf nehmen. Während hiefür unter dem alten Vertrage 75% der ungarischen Wareneinfubr in die Schweiz zur Verfügung standen, können unter dem neuen Abkommen nur mehr 72,s % hiefür verwendet werden. Andererseits ist die Quote für nichtschweizerische Transitwaren von 5% auf 10% erhöht worden, was dem schwerbedrängten schweizerischen Transithandel zustatten kommt. Die Erhöhung der Transitwarenquote beruht also zur Hälfte, d. h. für 2%% auf einer Verminderung der Quote für Schweizerwaren und zur andern Hälfte auf einer Verminderung der Devisenspitze, welche der Ungarischen Nationalbank zur Verfügung steht.

c. Rumänien.

Der Clearingverkehr mit Eumänien, über dessen bedenklichen Stand wir schon im letzten Berichte uns äusserten, nahm weiterhin eine wenig erfreuliche Entwicklung. Rumänien hat als devisenschwaches Land ein besonders starkes Bedürfnis, sich gewisse Rohprodukte, insbesondere auf dem Textilgebiet, durch den Clearingverkehr zu beschaffen. Infolge des künstlichen und den tatsächlichen Verhältnissen schon lange nicht mehr entsprechenden schweizerischrumänischen Clearingkurses, welcher auf der offiziellen Parität beruht, war es den rumänischen Importeuren möglich, z. B. Baumwollgarne in der Schweiz sehr viel billiger einzukaufen als in England, welches normalerweise der Hauptlieferant Rumäniens für diese Warengattung darstellt. Dies hatte zur Folge, dass die englischen Baumwollgarne nicht mehr direkt nach Rumänien geliefert, sondern nach der Schweiz verbracht wurden, um hier einer mehr oder weniger arbeitsintensiven Veredelung unterzogen zu werden, worauf sie nach Rumänien weiterexportiert wurden. Ähnliches trifft für andere Warengruppen des Textilgebietes zu. Die Belastung des Clearings mit derartigen ausländischen Produkten, welche nur einen verhältnismässig geringen schweizerischen Arbeitsanteil aufweisen, machte sich im Clearingverkehr mehr und mehr bemerkbar. Durch den Bundesratsbeschluss vom 28. Juni 1935 betreffend die Zulassung von Warenforderungen zum Zahlungsverkehr mit dem
Auslande, welcher am 15. Juli in Kraft trat, wurden die Ursprungskriterien für die Zulassung zum Clearingverkehr wesentlich verschärft und zudem bestimmte Exportkontingente aufgestellt, über welche hinaus Zahlung über das Clearing nicht gewährt wird. (Vgl. unsere Ausführungen im allgemeinen Teil dieses Abschnittes.) Wir erwarten von dieser Neuregelung eine heilsame Wirkung auf den schweizerisch-rumänischen Clearingverkehr.

Eine neue starke Beeinträchtigung unseres Waren- und Zahlungsverkehrs brachte das am 11. Juni a. c. in Kraft getretene rumänische Dekret über

255

Importzuschläge und Exportprämien. Nach diesem Dekret, welches nichts anderes als eine verschleierte Wahrungsabwertung darstellt -- genau die gleichen Währungsmanipulationen haben wir bereits im jugoslawischen und im ungarischen Clearing erfahren-- wird bestimmt, dass der rumänische Importeur ausländischer Waren neben dem Gegenwert der Faktura einen 44%igen Zuschlag an die rumänische Clearingstelle zu bezahlen hat. Aus diesem Importzuschlag werden Exportprämien an rumänische Exporteure finanziert, welche z. B. für Weizen 40%, für Gerste 30% und für Benzin 10% des dem ausländischen Käufer fakturierten Preises ausmachen. Die Schweiz kann grundsätzlich diesem Währungszuschlag, welcher wie gesagt eine Anpassung des virtuellen Clearingkurses an den tatsächlichen Wert des rumänischen Leu bedeutet, zustimmen unter dem Vorbehalt, dass der Importzuschlag allen Ländern gegenüber gleich gehandhabt v,ird. Im Laufe des Monats Juli hat sich eine rumänische Delegation in Bern eingefunden, welche über die Anpassung dieses neuen Systems an die bestehenden Clearingbestimmungen verhandeln wollte.

Es ergaben sich jedoch insbesondere mit Bezug auf die Einbeziehung der bereits bei der rumänischen Nationalbank einbezahlten, in der Schweiz aber mangels verfügbarer Guthaben noch nicht ausbezahlten Beträge in Höhe von 13 Millionen Schweizerfranken so grosse Meinungsdifferenzen, dass die Verhandlungen vorübergehend unterbrochen werden mussten. Die rumänische Delegation ist erst Ende August wieder in Bern eingetroffen.

In mehrtägigen Verhandlungen ist mit Eumänien nunmehr unter dem Datum des 4. September ein neues Clearingabkommen vereinbart worden.

Die Hauptschwierigkeit bei Abschluss dieses neuen Abkommens lag in der Eegelung derjenigen Beträge, die bei der Rumänischen Nationalbank zum Teil bereits seit langem einbezahlt waren, in der Schweiz aber mangels verfügbarer Mittel noch nicht ausbezahlt werden konnten. Es ist gelungen, irn neuen Vertrag eine Eegelung zu treffen, gemäss welcher auch auf diesen sehr erheblichen Summen die Einzahlung der Kompensationszuschläge gewährleistet wird, ohne dass der schweizerische Warengläubiger eine Einbusse zu erleiden hat.

Dadurch wird es möglich sein, die für die Ausfuhr rumänischer Waren nach der Schweiz erforderlichen Prämien aufzubringen und somit den bestehenden sehr erheblichen
Saldo innert einer nicht allzu langen Erist abzutragen.

Der Bundesrat hat im übrigen nichts unterlassen, um die rumänischen Importe in die Schweiz zwecks Alimentierung des Clearings bis zur äussersten Möglichkeit zu fördern. Diese Bestrebungen waren von Erfolg gekrönt, indem die Juli-Importe aus Eumänien den bisher unerreichten Betrag von 3,3 Millionen ausmachen. Es ist zu hoffen, dass durch diese Importförderung und die oben erwähnte Exportregulierung idas rumänische Clearing mit der Zeit wieder auf eine normale Basis gestellt werden kann.

d. Griechenland.

Der griechische Clearing weist nach wie vor einen erheblichen, unerledigten Saldo von Einzahlungen bei der griechischen Nationalbank auf. Dieser Saldo

256 ist indessen, im Vergleich zum letzten Bericht, dank vermehrter Einfuhren griechischer Waren, leicht zurückgegangen. Die Wartefrist, welche durch diesen unerledigten Saldo bedingt ist, beträgt etwas mehr als 3 Monate, was immerhin tragbar ist.

e. Türkei.

Die Türkei bietet nach wie vor für schweizerische Produkte einen recht auf nahmefähigen Markt. Der Bundesrat muss deshalb sehr darauf bedacht sein, unsere Exporte in Form vermehrter türkischer Warenbezüge auszugleichen.

Der türkische Clearing weist einen unerledigten Saldo von fast l y2 Millionen Schweizerfranken auf. Die bevorstehende Getreidecampagne wird zu namhaften Käufen türkischen Getreides benutzt werden, welche den Saldo erheblich reduzieren sollten.

L Bulgarien.

Der bulgarische Clearing wurde von jeher in der Hauptsache durch die Einfuhr bulgarischer Eier alimentiert. Infolge der für die bulgarischen Exporteure günstigen Gestaltung der Eierpreise in Deutschland, welche ihrerseits durch den künstlich hoch gehaltenen und der Wirklichkeit keineswegs entsprechenden Kurswert der Eeichsmark bedingt sind, verlor die Eierausfuhr Bulgariens nach der Schweiz an Interesse, so dass unsere Eierbezüge aus diesem Lande fast gänzlich verunmöglicht wurden. Bulgarien wird im eigenen Interesse den Eierexport nach andern Ländern als Deutschland begünstigen, und auch die Schweiz wird alle Anstrengungen machen, die bulgarische Eiereinfuhr zu forcieren, um in Zukunft die normale Alimentierung des Clearings sicherzustellen. Der sich auf 1,8 Millionen beziffernde unerledigte Saldo soll ferner durch namhafte Getreidebezüge aus Bulgarien reduziert werden.

Einen wunden Punkt im bulgarischen Clearing bilden immer noch die sogenannten B-Forderungen, welche aus dem Export nichtschweizerischer Waren und Kapitalguthaben entstanden sind. Der Bnndesrat hat die seit langer .Zeit bestehenden Pläne zur Einfuhr eines Massenkonsumgutes zwecks Abtragung der B-Forderungen seinerzeit in Bulgarien intensiv unterstützen lassen.

Die Möglichkeit des Bezuges der fraglichen Ware scheiterte indessen bisher an der internen Preispolitik Bulgariens. Die bulgarischen Behörden studieren immer noch die Möglichkeit, zu Weltmarktpreisen zu liefern.

g. Jugoslawien.

Der jugoslawische Clearing funktioniert nach wie vor befriedigend. Auf Wunsch der schweizerischen Landwirtschaft gab
die Handelsabteilung ihre Zustimmung zum Abschluss eines Kompensationsgeschäftes, auf Grund dessen die Schweiz eine gewisse Menge Jugomais bezieht, welcher zur allgemeinen Alimentierung des Clearings nötig war, während gewisse jugoslawische Landwirtschaftsgenossenschaften an den schweizerischen Viehmärkten hundert Stück schweizerisches Zuchtvieh kaufen.

257

h. Chüe.

Der Clearingverkehr mit Chile, der sich auf Grund des ( Abkommens vom 29. Mai 1934 abwickelt, war nach wie vor durch die früher erwähnten Schwierigkeiten, die sich aus währungstechnischen Gründen und der grossen Distanz ·ergeben, behindert. Immerhin gelang es, auf Kompensationsbasis verschiedene Geschäfte abzuschliessen, die erlaubten, die laufenden Exportgeschäfte zu finanzieren. Die Abtragung alter Warenforderungen war dagegen nur in ganz bescheidenem Umfang möglich.

Der schweizerische Export nach Chile im ersten Halbjahr 1935 weist gegenüber der gleichen Periode des Vorjahres eine Steigerung von 0.553 Millionen Franken auf 0,623 Millionen Franken auf. Anderseits ist der Iniport aus Chile von 3,26 Millionen Franken auf 2,27 Millionen Franken zurückgegangen.

Es darf angenommen werden, dass es auch weiterhin möglich sein wird, durch Verrechnungsgeschäfte die bestehenden Schwierigkeiten zu 1 überbrücken.

i. Argentinien.

Wie bekannt, wird der schweizerisch-argentinische Zahlungsverkehr nicht durch einen eigentlichen Clearingvertrag, sondern durch ein Devisenabkommen geregelt. Auf Grund desselben ist Argentinien verpflichtet, für die Begleichung schweizerischer Waren- und Finanzforderungen die erforderlichen Devisen zum offiziellen Kurse, der gegenüber dem schwarzen oder freien Kurse bedeutend günstiger ist, zur Verfügung zu stellen, soweit die Einfuhr argentinischer Waren in die Schweiz die Beträge für diese Devisenzuteilungen beschafft.

Das Abkommen hat bisher in erfreulicher Weise funktioniert, so dass alle Klagen der Warenexporteure vollkommen verstummt sind. Auch die schweizerischen Finanzforderungen konnten in wesentlichem Umfange auf Grund des offiziellen Kurses befriedigt werden. Wir behalten selbstverständlich auch im Verkehr mit Argentinien die Entwicklung genau im Auge, um die Zuteilung der nötigen Devisen zum offiziellen Kurse nicht nur für alle Warenforderungen, sondern auch für sämtliche schweizerischen Finanzansprüche sicherzustellen.

Bis Ende August 1935 sind im Clearingverkehr insgesamt ausbezahlt worden Fr. 511,044,500.33 Hievon entfallen auf den Verrechnungsverkehr mit Deutschland )> 374,037,975.-- Auf die Clearingabkommen mit andern Ländern . . . . » 137,006,525.33

IT. Die Preisbewegung der kontingentierten Waren.

Der amtliche schweizerische Grosshandelsindex hat im Durchschnitt des 1. Semesters 1935 gegenüber dem Durchschnitt des Vorjahres einen Kückgang um 2 Punkt auf 88 (1914 = 100) erfahren. Gesunken sind die Nahrungsmittel und die Höh- und Hilfsstoffe um je 3 Punkt, während die Bundesblatt. 87. Jahrg. Bd. II.

22

258

Putter- und Düngemittel eine Steigerung von 3 Punkt aufweisen. Der schweizerische Index der L e b e n s h a l t u n g s k o s t e n erfuhr in derselben Periode gegenüber dem Durchschnitt des Vorjahres eine Eeduktion um 2 Punkt auf 127 (1914 = 100). Dabei zeigen die Nahrungsmittel und die Brenn- und Leuchtstoffe einen Bückgang von 3 Punkt, die Miete einen solchen von 2 und die Bekleidung von l Punkt.

Die Preise der e i n f u h r g e s c h ü t z t e n Waren haben im abgelaufenen Halbjahr keine wesentlichen Veränderungen erfahren. Im allgemeinen überwiegt nach wie vor eine leicht sinkende Tendenz. Infolge besonderer Ernteverhältnisse im In- und Ausland erfuhren jedoch einzelne Früchte- und Gemüsearten Preissteigerungen.

1. Früchte und Gemüse. Die Verwertung der Ernte des Jahres 1935 bereitete bisher keine besonderen Schwierigkeiten, weil die diesjährigen Erträge an die letztjährigen nicht heranreichen. Insbesondere die Kirschen- und Beerenernte ist schwach ausgefallen. Aber auch in den übrigen Früchtearten sowie teilweise in Gemüse werden höchstens mittelmässige Erträge erzielt. Die Preise liegen dementsprechend im allgemeinen höher als vor einem Jahre.

Die Kirschenernte betrug mengenmässig rund % der letztjährigen.

Trotz 40--80 % höheren Preisen als im Jahre 1934 und trotz der durch das Auftreten der Kirschenfliegenmade etwas beeinträchtigten Qualität fand die Ware guten Absatz. In der Haupterntezeit wurden bei Verkäufen an Händler den Produzenten per kg franko Abgangsort für Tafelkirschen 45--60 Ep. bezahlt gegenüber 25--40 Ep. im Jahre 1934 und für Brennkirschen 20--30 Ep. gegenüber 13--20Ep.im Jahre 1934. Die Konsumentenpreis e betrugen im Durchschnitt aller Marktorte zur Haupterntezeit per kg 91 Ep. für inländische und Fr. 1.19 für ausländische Ware gegenüber 50 Ep. bzw. 70 Ep. im Jahre 1934.

Die Aprikosenernte ergab bei befriedigender Qualität einen mittleren Ertrag. Die P r o d u z e n t e n p r e i s e erfuhren gegenüber 1934 eine Steigerung um rund 20 %, d. h. von 50--55 Ep. im Jahre 1934 auf 62--64 Ep. im Jahre 1935 pro kg. Die Konsumentenpreise stiegen im Durchschnitt aller Marktorte von 80 Ep. pro kg für inländische und 93 Ep. pro kg für ausländische Aprikosen ira Jahre 1934 auf Fr. l. 11 bzw. Fr. l. 08 pro kg im laufenden Jahre.

Die B e er e n ernte war, soweit die Eesultate bisher
vorliegen, nicht befriedigend. Die ungünstige Witterung vor und während der Erdbeerenernte beeinträchtigte Ertrag und Qualität. Die Produzentenpreise hielten sich im Wallis auf der Höhe des Vorjahres, d. h. pro kg auf 60--80 Ep. für I. Qualität und 40--60 Ep. für II. Qualität. Dagegen betrug der Durchschnitt der Detailmarktpreise per kg für Gartenerdbeeren Fr. 1.36 gegenüber Fr. 1.44 im Jahre 1934. Für Walderdbeeren bezahlte man Fr. 8.79 pro kg gegenüber Fr. 3.77 im Vorjahr. Die Ernte inländischer Heidelbeeren war infolge der anhaltenden Trockenheit gering. Die Preise betrugen im Durchschnitt auf den Detailmärkten Fr. 1.21 per kg gegenüber Fr. 1.02 in der gleichen Zeit des Vorjahres.

Ebenfalls die Erträge an Himbeeren und Johannisbeeren fielen infolge der

259 Trockenheit und der ungünstigen Witterung in der Blütezeit ungünstig aus.

Der bisherige Durchschnitt der Detailmarktpreise stieg für Himbeeren von Fr. l. 25 im Jahre 1934 auf Fr. l. 43 im laufenden Jahre, derjenige für Johannisbeeren von Fr.--.64 auf Fr.--.73 und für Stachelbeeren von Fr.--.72 auf Fr. --.'79.

Die ertragreiche G-emüseernte des letzten Jahres war namentlich für die Preisgestaltung einiger Wintergemüse von nachhaltigem Einfluss. Die Liquidation der grossen Vorräte bereitete erhebliche Schwierigkeiten und verunmöglichte die Beibehaltung der im Herbst 1934 aufgestellten Eichtpreise. Die effektiv erzielten Preise lagen zum Teil ungewöhnlich tief; so sanken die Produzentenpreise für Lauch auf einzelnen Märkten bis unter 20 Bp. per kg und betrugen damit nur noch einen Bruchteil der in anderen Jahren erzielten Preise. Die Frischgemüseernte des l a u f e n d e n Jahres ist, soweit sie sich bereits beurteilen lässt, im allgemeinen gut ausgefallen, so dass die Markterlöse im laufenden Jahre im grossen und ganzen zurückgingen. Die auf den wichtigsten Wochenmärkten im 1. Halbjahr 1935 erzielten Preise (1931 = 100) veränderten sich gegenüber der gleichen Periode des Vorjahres wie folgt: Spinat

1934 1935

Spargeln Weisskabis Blumenkohl Kopfsalat Tomaten

85 82 85 95 88 102 74 80 81 85 88 92 Trotzdem die langandauernde kalte Witterung im Frühjahr für die Spargelernte im Wallis nicht günstig war und darum Erträge und Qualität mittelmässig ausfielen, erfuhren die Produzentenrichtpreise gegenüber dem Vorjahre keine wesentliche Änderung. Ebenso blieben die Detailmarktpreise nahezu gleich, wie die obenstehenden Indexzahlen zeigen. Auch einige andere Frischgemüse wiesen verhältnismässig geringe Erträge auf. Deshalb erfuhren z. B.

die durchschnittlichen Detailmarktpreise im I.Halbjahr 1935 bei Bohnen eine Erhöhung um 18 %, bei Kiefelerbsen um 11 %, bei Auskernerbsen um 17 % und bei neuen K a r t o f f e l n um 17 % gegenüber derselben Periode des Vorjahres.

Trotz den zum Teil gestiegenen Preisen für Frischgemüse haben die Listenpreise für Gemüsekonserven pro Saison 1934/35 bisher keine Änderungen erfahren. Dagegen stiegen die Preise der Früchtekonserven, deren Einfuhr jedoch nicht kontingentiert ist. infolge der höheren Früchtepreise dieses Jahres, insbesondere aber infolge der Zuckerzollerhöhung, um 7--20 % gegenüber dem Vorjahr.

2. Animalische Nahrungsmittel. Die jahresdurchschnittliche Übernahmequote von inländischem Geflügel für 1935 wurde für die Importeure auf 3y2 % des Bruttogewichtes der Kontingente festgesetzt. Sogenanntes Überschussgeflügel wird jedoch nur von den kleinen Produzenten und von denjenigen Farmen, die bereits 1931 einen Anfall von Schlachtgeflügel aufwiesen, abgenommen. Für das 2. Halbjahr 1935 erfahren die Produzentenpreise gegenüber derselben Periode des Vorjahres für Poulets extra eine Erl ...

260 höhung um 5 Ep. per kg, diejenigen für Suppenhühner eine Eeduktion um 15 Ep. per kg. Die bisherige 2. Qualität von Poulets wurde zudem aufgeteilt in eine 2. und 3. Qualitätsklasse. Die Detailverkaufspreise für Poulets und Suppenhühner auf den schweizerischen Wochenmärkten zeigen im Durchschnitt des 1. Halbjahres 1935 gegenüber der gleichen Zeit des Vorjahres einen erheblichen Preisrückgang, nämlich Poulets la von Fr. 5.20 auf Fr. 4.45, Poulets Ila von Fr. 4 auf Fr. 3.65; Suppenhühner von Fr. 3.10 auf Fr. 3.

Die bereits in früheren und insbesondere im X. Bericht erwähnte Eegelung der Landeierverwertung hat im vergangenen Halbjahr im allgemeinen gut funktioniert. Das günstige Ergebnis wurde durch verschiedene Massnahmen ermöglicht, einmal durch die Verpflichtung der Importeure, die ihnen zugeteilten Landeier unter dem Übernahmepreis weiterzugeben und zum Ausgleich für die daraus resultierenden Verluste die Preise der Importware entsprechend zu erhöhen, sodann durch eine systematisch durchgeführte Propagandaaktion für das Inlandei, die sich an alle am Eiermarkt interessierten Kreise wandte, während zugleich die Importeure angehalten wurden, wenigstens während der Schwemmezeit die Eeklame für Importeier zu unterlassen. Ferner ist der Detailverkauf von Landeiern unter dem offiziellen Weitergabepreis an Orten, an denen die Gefahr eines Preiszusammenbruches besonders gross war, untersagt worden.

Dank dieser Massnahmen war es denn auch möglich, die Landeierverwertung während der Zeit der grössten Produktion sicherzustellen und gleichzeitig dem Produzenten dieselben Preise zukommen zu lassen wie im Vorjahr. Die für die sogenannten Überschüsse den Produzenten (Sammelstellenlieferanten) bezahlten Durchschnittspreise des 1. Semesters 1935 betrugen 9,62 Ep. gegenüber 9,61 im Vorjahr und 9,39 im Jahre 1933. Die D e t a i l v e r k a u f s p r e i s e für Landeier auf den Märkten und in den Läden erlitten trotz der Abnahme der Überschüsse zu den Vorjahrespreisen einen kleinen Eückgang, der im Durchschnitt 3--5 % betragen dürfte.

Zur Entlastung des Landeiermarktes wurde die Einfuhr von Konserveneiern (Gefriereier und Trockeneier) am 23. April 1935 kontingentiert und nach Verhandlungen mit den Interessenten an die Erteilung der Einfuhrbewilligung dieJPflicht zur Übernahme von Landeiern geknüpft. Die jahresdurchschnittlichen Verkaufspreisindices in der Schweiz zeigen folgende Entwicklung bei kistenweisem Verkauf: Ganzes Jahr

Trockeneier: Eigelb Eiweiss Vollei Gefriereier : Eigelb Eiweiss Vollei

1, Halbjahr

1931

1932

1933

1934

100 100 100

88 130 104

60 120 82

54 96 75

54 100 73

62 100 86

100 100 100

87 91 82

78 83 77

72 81 66

72 81 66

69 78 56

,

1934

193S

261 Die im X. Bericht erwähnte Eevision des Preisabkommens für Zuchtforellen wurde in der Berichtsperiode durchgeführt. Gleichzeitig wurden damit die Produzentenpreise wie auch die Preise der Fischzüchterimporteure und Comestibleshändler um 50 Ep. per kg reduziert. Die von den Berufsfischern am Bodensee erzielten Preise für Seeforellen zeigen im 1. Halbjahr 1935 gegenüber der gleichen Zeit des Vorjahres einen Rückgang von Pr. 8.68 auf Fr. 8.60 per kg. Die durchschnittlichen Verkaufspreise für Blaufelchen der Bodenseefischer stehen im 1. Halbjahr 1935 um 6 % höher als in der gleichen Zeit dos Vorjahres.

8. Speiseöle und Speisefette. Die bereits Mitte des vergangenen Jahres einsetzende Preissteigerung für Arachidenöl setzte sich auch im laufenden Jahre fort. Die Preise haben sich im 2. Vierteljahr 1935 ungefähr auf demDurchschnittsniveau von 1931 stabilisiert. Setzt man den Preis ab schweizerische Fabrik für 1931 = 100, so betrug er im Jahre 1932 = 94,1933 = 76,1934 = 75 und im 1. Halbjahr 1935 = 96. Die Entwicklung der schweizerischen Fabrikpreise verlief annähernd parallel mit derjenigen der Weltmarktpreise. Die Kleinhandelspreise wiesen bisher nur eine relativ geringe Steigerung von 72 im Jahre 1934 auf 76 im 1. Halbjahr 1935 auf (1931 -- 100). Die Inlandpreise für Arachidenöl werden im Hinblick auf den Preiszuschlag von Fr. 25 per 100 kg, der seit 1. Juli im Interesse der inlandischen Butterverwertung auf der Einfuhr von Speiseölen (ohne Olivenöl) erhoben wird, sowie zufolge des seit 1. August erhöhten Zollansatzes von Fr. 10 gegen vorher Fr. 8 pro 100 kg voraussichtlich eine weitere Steigerung erfahren.

Die leichte Preissteigerung für inländisches Schweineschmalz, die sich nach einer langen Periode sinkender Preise namentlich in der 1. Hälfte des Vorjahres durchsetzte, war nicht von Bestand. Setzt man den Preis für inländisches Schweineschmalz 1914 = 100, so betrug er im 1. Halbjahr 1935 = 86, gegenüber 92 in der gleichen Periode des Vorjahres.

4. Häute, Leder- und Lederearen. Die Häute- und Lederpreise erfuhren im 1. Semester 1935 neuerdings einen Eückgang. Die Lederpreise weisen seit dem letzten Jahre Senkungen von bis zu 8 % auf. Auch die Schuhpreise, die nunmehr auf Vorkriegshöhe bzw. rund 40--50 % unter dem Niveau von 1928 liegen, wiesen wiederum kleinere Preissenkungen auf. Dagegen
blieben die Preise für Gebrauchsartikel aus Leder im vergangenen Halbjahr nahezu stabil. Auch die Fabrikpreise für Ledertreibriemen, die seit dem Jahre 1929 um rund 40 % reduziert wurden, weisen gegenüber dem Vorjahr nur geringe Veränderungen auf.

5. Holz und Holzwaren. Seit dem vergangenen Winter sind die Preise für Brennholz im allgemeinen etwas zurückgegangen. Besonders ausgesprochen waren die Preiseinbussen in einzelnen Berggegenden, wo sie bis zu 30 % betrugen. In einzelnen andern Gebieten konnten sich dagegen die Preise eher festigen. Infolge der Windwurfkatastrophen vom 28. Februar und vom 20. Juli 1985 sowie der zahlreichen Lawinenschläge ist der diesjährige Anfall von

262

Papierholz besonders gross. Der Gefahr eines Preiszusammenbruches konnte begegnet werden durch ein Abkommen zwischen der Waldwirtschaft und der «Hespa», worin ein über die normale Menge hinausgehendes Abnahmequantum zugesichert wird, allerdings zu einem etwas tiefer liegenden Preise. Gegenüber dem Anfang des laufenden Jahres macht sich im 2. Quartal 1935 auf dem europäischen Bundholzmarkt eine gewisse Besserung bemerkbar. Dies trifft insbesondere für die westeuropäischen Staaten mit Ausnahme von Frankreich und Holland zu, wo sich die Preise stabilisiert oder sogar eine leichte Steigerung erfahren haben. Die Richtpreise für Rundholz konnten sich in der Schweiz nur zum Teil halten. In verschiedenen Kantonen traten in der letzten Saison Abschläge bis zu 10 % ein, die zum Teil durch den grossen Anfall von Windwurfholz bedingt sind. Die vom Bundesrat ergriffenen Massnahmen konnten den Preiszusammenbruch verhindern.

Die Schnittholzpreise wiesen auch im 1. Semester des laufenden Jahres eher sinkende Tendenz auf. Die Klagen seitens der Sägereien über das Missverhältnis zwischen der Höhe der Schnittholzpreise und der Eundholzpreise sind nicht verstummt. Die Verschlechterung der Marktlage ist in erster Linie bedingt durch den Rückgang der Bautätigkeit. Zudem macht sich weiterhin die veränderte Bauweise (Beton und Kunststein an Stelle von Holz) bemerkbar.

Die vorerwähnten Veränderungen der Holzpreise haben sich in geringem Masse auf die Holzwarenpreise ausgewirkt. Die Sperrholzplattenpreise, die im X. Bericht ausführlich erwähnt wurden, sind trotz des Preisabkommens zwischen den Fabrikanten und Händlern teilweise weiter zurückgegangen.

Preissenkungen haben ebenfalls die Möbel erfahren, wobei die Preisnachlässe zum Teil in Form von erhöhten Rabatten an die Konsumenten gewährt werden.

Polstermöbel, Bürstenwaren und Drechslerwaren haben dagegen keine bedeutende Preisänderung erfahren. Die Preise der zur Korbwarenfabrikation verwendeten Weiden sind im Jahre 1934 und im laufenden Jahre um rund 20 % gestiegen. Diese Preissteigerung wird von den Weidenpflanzern damit begründet, dass die Witterung die Produktion ungünstig beeinflusst habe.

In der Folge beschlossen die Korbwarenfabrikanten, für einzelne Artikel eine Erhöhung der Preise des Vorjahres um rund 5--10 %. Diese Erhöhung ist aber teilweise wieder
rückgängig gemacht worden.

6. Papier und Papierwaren. In verschiedenen Klagen wurde auf die grossen Unterschiede zwischen den in- und ausländischen Preisen für Seidenpapier hingewiesen. Die Preise in Finnland liegen z. B. 50--60% unter den schweizerischen. Zur Hauptsache lässt sich diese Differenz aus der Verschiedenheit der Produktionskosten erklären. Die Detailpreise für Pergament, Pergaminpapier und Pergamentersatzpapier sind im allgemeinen den Fabrikpreisen gefolgt. Ebenfalls für Kugelpergamin bestehen beträchtliche Unterschiede zwischen den Preisen inländischer und ausländischer Provenienz.

Die Preiskontrolle konnte für diesen Artikel eine gewisse Preisreduktion bei den einheimischen Fabrikanten erreichen. Auch Wellkarton ausländischer

263

Herkunft wird bedeutend billiger geliefert als Schweizerware, die jedoch der importierten zum Teil in bezug auf die Qualität überlegen ist. Seit 1927 sanken die Materialpreise für Wellkarton, d.h. die Preise für Wellpappe in der Schweiz um 15--25%. Im allgemeinen sind die Fabrikpreise der Papierwaren den gesunkenen Materialpreisen angepasst. Veranlasst durch mehrere Klagen, untersuchte die Preiskontrolle auch die Preise von Postkarten. Die schweizerischen Postkartenfabrikanten haben stark unter dem Eückgang der Fremdenindustrie und unter dem billigen Angebot von teilweise minderwertiger ausländischer Ware zu leiden. Seit dem Jahre 1929 sanken die Preise für Postkarten um rund 20%. Die einheitliche Preisfestsetzung durch den Verband der Postkartenfabrikanten im Februar 1985 brachte zum Teil Preiserhöhungen, die sich jedoch in engem Eahmen hielten.

7. Textilien. Die Londoner Notierungen für Rohbaumwolle stiegen im 1. Quartal des laufenden Jahres vorübergehend auf 95--96 Rp. per kg, nachdem sie im Durchschnitt des vergangenen Jahres 92 Ep. betragen haben.

Die Juli-Preise sanken aber wiederum auf 90 Ep. per kg für amerikanische Ware. Entsprechend dieser Bewegung veränderten sich auch die Preise für Baumwollgarne. In- bezug auf die Baumwollgewebe liefen verschiedene Klagen ein über die Schleuderpreise für gewisse Artikel. Im allgemeinen blieben die Preise für Baumwollgewebe in der letzten Zeit unverändert. Im X. Bericht wiesen wir darauf hin, dass im Laufe des Jahres 1934 wesentliche Erhöhungen der Hanf- und Flachspreise und damit auch der Leinengarnpreise eingetreten sind. Im laufenden Jahr hat sich diese Bewegung nicht fortgesetzt; im Gegenteil erfuhren infolge der Entwertung des belgischen Erankens die Preise für belgische Ware in Schweizerfranken eine Reduktion.

Eine Untersuchung über die Fabrikpreise für Seilerwaren zeigte unter anderem, dass diese heute im allgemeinen leicht unter den Vorkriegspreisen liegen. Nachdem die Rohwollpreise auf den Londoner Auktionen im Jahre 1934 ständig zurückgingen, setzte sich im 1. Semester 1935 eine Erholung durch, so dass die Preise gegenüber dem Jahresanfang eine Erhöhung um rund 15% erfuhren. Obwohl auch die Wollgarne seit Beginn des Jahres 1935 Preiserhöhungen aufweisen, blieben die Preise der einheimischen Wollgewebe im allgemeinen stabil und erfuhren zum
Teil sogar Reduktionen bis zu 10%.

Die Preise für Rohgummi zeigen an der Londoner Börse seit dem letzten Jahre einen Rückgang von rund 10%. Die Preise für Gummiwaren blieben dagegen seit dem letzten Jahre im allgemeinen unverändert. Bei unsern Untersuchungen über die Preisbildung in der Gummiwarenfabrikation konnten wir feststellen, dass sich die Konsumentenpreise in den letzten Jahren den Tabrikpreisen entsprechend entwickelten. Im Zusammenhang mit der Erledigung einer Klage hatten wir Gelegenheit, uns eingehend über die Preisbildung der H a u s h a l t u n g s a r t i k e l aus Bakelit zu orientieren. Seit 1931 wurden Preissenkungen vorgenommen, die für einzelne Artikel 25% erreichten und im wesentlichen ermöglicht wurden durch den gesteigerten Ab-

264 satz dieser neuen Produkte. Die Möglichkeit einer weitern Verbilligung von Bakelitartikeln wird zurzeit geprüft.

Die Preise für K o n f e k t i o n s w a r e n weisen im allgemeinen seit dem vergangenen Jahr leichte Senkungen auf, die für einzelne Artikel bis zu 10% betragen. Der Preiskontrolle gingen verschiedene Klagen darüber zu, dass heute im allgemeinen die guten Qualitäten schlecht verkäuflich seien und dass einzelne, insbesondere kleinere Fabrikanten zu Schleuderpreisen verkaufen.

Nicht selten zeigte es sich jedoch, dass die kleineren Familienbetriebe infolge ihrer günstigen Kostenlage billiger verkaufen können als die grössern Unternehmen. Eeissverschlüsse, welche bereits in den letzten 2 Jahren starke Preissenkungen zeigten, haben neuerdings Preisreduktionen erfahren. Einzelne Artikel kosten heute nur mehr 35% der Preise von 1931. Die schweizerischen Fabrikpreise für Pelzwaren erfuhren seit 1930 Preisreduktionen von 25 bis über 40%.

8. Mineralische S t o f f e , Glaswaren, Ton- und T ö p f e r w a r e n .

Die Preise für S t e i n h a u e r - und Steindrechslerwaren haben im allgemeinen keine wesentlichen Änderungen erfahren. Dagegen erfolgten Preissteigerungen um 15--20% für Grabsteine aus schwedischem Granit, die teilweise auf die Verteuerung des ausländischen Rohmaterials, zum Teil aber auch auf die von den Granitindustriellen einheitlich festgesetzten neuen Kalkulationssätze zurückzuführen sind. Die Preiskontrolle befasst sich zurzeit mit der Überprüfung der Preisbildung in dieser Branche. Seit der Veröffentlichungdes X. Berichtes haben die schweizerischen Fabrikpreise und Konsumentenpreise für Fensterglas keine Veränderung erfahren. Dagegen wurden diePreise für M e d i z i n f l a s c h e n im 1. Semester des laufenden Jahres um ungefähr 15% erhöht. Diese Preiserhöhung wurde von den Fabrikanten begründet mit der Gewährung günstigerer Konditionen an die Grossisten, der besseren Verpackung und mit der Verbesserung der Qualität.

Eine Klage über die grossen Preisunterschiede für R ö n t g e n f i l m e im In- und Ausland veranlasste eine nähere Untersuchung. Diese zeigte, dass die Preise im Auslande bis 65% unter den schweizerischen Preisen liegen. Die Ursachen dieser Differenzen werden zurzeit abgeklärt. Haben die Ton- und T ö p f e r w a r e n gegenüber dem Vorjahr keine
wesentlichen Preisveränderungen erfahren, so weisen dagegen die Porzellanwaren im Durchschnitt Preisrückgänge von rund 8% gegenüber dem Vorjahre auf.

9. Metallwaren. Im Gegensatz zu den Nichteisenmetallen blieben die Eisenpreise ziemlich stabil und in Übereinstimmung damit auch die Preise für Eisenwaren. Die Preise für Böhrenverbindungsstücke aus Weichguss (Fittings) sind durch internationale Kartellvereinbarungen festgesetztUnter Beibehaltung unveränderter Listenpreise wurden seit dem Jahre 1921 die Händlerrabatte sukzessive erhöht, so dass die Nettopreise ab Fabrik seitdem eine Eeduktion um rund 44% erfahren haben. Der Einfuhrschutz für Messerschmiedwaren ist kürzlich auf das Gesuch inländischer Fabrikanten

265 hin verschärft worden. Die schlechte Lage der Messerschmied warenfabrikanten ist vorwiegend auf den Bückgang der inländischen Konsumkraft zurückzuführen. Dieser Eückgang äussert sich auch darin, dass in vermehrtem Masse billige Qualitäten nachgefragt werden. Die Preissenkung beträgt für die wichtigsten Artikel seit 1930 14--17%. Die Preise für eiserne Beschläge sind in der letzten Zeit stabil geblieben. Die steigende Bedrängnis dieser Branche ist bedingt durch den Bückgang der Bautätigkeit. Die Fabrikanten von Eisenmöbeln weisen darauf hin, dass die heutigen seit dem Vorjahre kaum veränderten Preise nur knapp die Selbstkosten decken. Die Fabrikpreise für schweizerische Kugel- und Bollenlager sind seit 1924 um 30--40% gefallen.

Trotz der Preissteigerung für B o h k u p f e r während der ersten Hilfte des laufenden Jahres erfuhren die Preise für isolierte Drähte und Kabel durch die Erhöhung der Babatte um 5--8% eine Beduktion. Ebenso haben zahlreiche Artikel der Armaturenbranche Preisreduktionen erfahren, die durchschnittlich 15--20% ausmachen und für Heizungsarmaturen 25--30% unter dem Niveau der Jahre 1929/30 liegen. Der Gesamtindex für diese Artikel stellt sich heute auf 112, gegenüber 100 im Jahre 1914.

10. Maschinen, mechanische Geräte und Fahrzeuge, Instrumente und Apparate. Nennenswerte Preisänderungen sind in dieser Warengruppe im abgelaufenen Halbjahr keine eingetreten. Die W e r k z e u g maschinenbranche leidet unter einer andauernden Schrumpfung ihrer Umsätze, sowohl im Export wie auch im inländischen Geschäft. Infolge der dadurch bedingten Erhöhung der Stückkosten hat seit dem Jahre 1930 keine durchgreifende Preissenkung stattgefunden. L u f t k o m p r e s s o r e n im Stückgewicht von 1000 kg und darunter sind seit dem Jahre 1980 um rund 15%, die Preise für Elektrozüge ungefähr 25--30% gesunken. Die Fabrikpreise und ebenfalls die Detailpreise für Kinderwagen stehen trotz der in den letzten Jahren eingetretenen qualitativen Verbesserungen 15--20% unter dem Niveau der Jahre 1931/32. Die Fabrikpreise für Ferngläser sind unter dem Druck billiger Auslandsware seit dem Vorjahr im Durchschnitt um weitere 8% gesenkt worden.

11. Chemikalien, Mineralöle und Farbwaren. Die Fabrikpreise für kalzinierte Soda gingen im ersten Halbjahr 1935 um 3,6 % auf 88 zurück (1928 = 100). Ungefähr im
gleichen Ausmasse wurden auch die Preise für kaustische Soda herabgesetzt. Die Erhöhung des Benzinzolles vom 25. Juni um Fr. 8 per 100 kg führte am 29. Juni zu einer Steigerung des Tankstellenpreises von bisher 36 Bp. auf 42 Bp. per Liter. Vor dem 1. Oktober dieses Jahres wird keine Preisveränderung mehr erfolgen. Durch die Kontingentierung der Einfuhr von Kasein wurde die Vermehrte Verarbeitung der bei der Butterfabrikation anfallenden Magermilch auf Kasein und dadurch gleichzeitig eine Entlastung des inländischen Schweinemarktes angestrebt. Um das erwähnte Ziel zu erreichen, niussten jedoch die Kaseinpreise eine Verwertung

·266 der Magermilch zum Preise von wenigstens 2 Kp. per kg erlauben, -während bisher für Magermilch weniger als l Ep. bezahlt wurde. Seit der Kontingentierung wurden daher die Inlandspreise für Kasein um rund 50--60% auf das Niveau des Jahres 1980 erhöht. Bei einer Kontingentszuteilung im Verhältnis von l Inland zu l Import bedeutet dies auf der neuen Preisbasis von Fr. 1. 20 per kg für inländisches und ca. 70 Ep. für ausländisches Kasein eine Durchschnittsverteuerung von ca. 25--30%. Unter dem Einfluss der Stagnation im Baugewerbe und der ungünstigen Verhältnisse in der Möbelbranche hat sich auch die Lage der inländischen Leimfabrikanten verschlechtert. Die Listenpreise erfuhren gegenüber dem Vorjahre für Knochenleim eine Eeduktion um 7%, für Hautleim um 5%. Dagegen sind die Kaltleimsorten entsprechend der festeren 'Tendenz der Eohmaterialien im Preise stabil geblieben.

Gestützt auf unsere Ausführungen beantragen wir Ihnen, Sie möchten von den getroffenen Massnahmen in zustimmendem Sinne Kenntnis nehmen und beschliessen, dass sie weiter in Kraft bleiben sollen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 10. September 1935.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident :

R. Minger.

Der Bundeskanzler:

G. Bovet.

Beilagen: Bundesratsbeschlüsse Nrn. 39 bis 41 über die Beschränkung der Einfuhr.

Verfügungen Nrn. 45 und 46 über die Beschränkung der Einfuhr.

Bundesratsbeschluss über die Regelung der Betriebsdauer der Schifflistickmaschinen.

Bundesratsbeschluss über die Zulassung von Warenforderungen zum Zahlungsverkehr mit dem Ausland.

Abkommen über den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen dem Königreich Ungarn und der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Abkommen über den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr.

Schweizerisch-rumänisches Clearing-Abkommen.

267 Beilage 1.

Bundesratsbeschluss Nr. 39 über

die Beschränkung der Einfuhr.

(Vom 28. April 1935.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1983 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Auslande *), beschliesst : Art. 1.

Die Einfuhr der hiernach genannten Waren ist nur mit einer besonderen Bewilligung der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartementes bzw.

des Sekretariates des eidgenössischen Departements des Innern zulässig.

Das Volkswirtschaftsdepartement ist ermächtigt, diese Vorschrift bis auf weiteres auf Waren aus bestimmten Ländern zu beschränken und für diese Kontingente festzusetzen. Es hat solche Verfügungen dem Bundesrate zur Genehmigung vorzulegen.

Tarifnummer

ex 100a 828/329 533 600 701 a ex 797 889& ex 1046 1072« 1087 1163 &

Warenbezeichnung

Gefriereier ohne Schale; anderswie konservierte Eier (Eiweiss oder Eigelb) in fester oder flüssiger Form.

Gemälde: nicht eingerahmt und eingerahmt.

Leibwäsche aus Seide.

Bildhauerarbeiten.

Glasmalereien, Pfannen und Kochtöpfe aus Grauguss, emailliert.

Fertige Broncewaren, andere als Gewebe und Geflechte (Gitter) aus Broncedraht.

Natriumperborat zu technischen Zwecken.

Kasein.

Zündhölzer.

Statuen aus Metall, andere als solche aus Gusseisen oder Zink.

Art. 2.

Die folgenden in den Bundesratsbeschlüssen Nr. 2 vom 26. Februar 1932 und Nr. 83 vom 27. April 1934 über die Beschränkung der Einfuhr genannten *) A. S. 49, 811.

268 Waren können nur noch mit einer besonderen Bewilligung der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartementes eingeführt werden.

Tarifnummer

188 848 a 848& 843c

Warenbezeichnung

Lederwaren dieser Nummer.

Blei, gewalzt.

Bleidraht, Kugeln, Schrot.

Blei in Blech; Bohren.

Art. 8.

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 1935 in Kraft.

Das Volkswirtschaftsdepartement, das Departement des Innern und das Finanz- und Zolldepartement sind mit dem Vollzug beauftragt.

Beilage 2.

Bimdesratsbescliluss Nr. 40 über

die Beschränkung der Einfuhr.

(Vom 3. Juli 1935.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland*), in teilweiser Abänderung und Ergänzung seiner Beschlüsse Nr. 4 vom 6. Mai 1932, Nr. 7 vom 29. Juni 1932 und Nr. 26 vom 20. Oktober 1933, beschliesst:

Art. 1.

Die Einfuhr von Petroleum zum Antrieb von Fahrzeugmotoren und von nicht anderweit genannten Mineral- und Teerölen aller Art zum Antrieb von Fahrzeugmotoren der Tarif-Nrn. 1126a und 1128a ist nur zulässig gestützt auf eine Einfuhrbescheinigung der ,,Carbura", Schweizerische Zentralstelle für den Import flüssiger Brennstoffe, in Zürich.

Art. 2.

Dieser Bundesratsbeschluss tritt rückwirkend auf 26. Juni 1935 in Kraft.

Das Volkswirtschaftsdepartement und das Finanz- und Zolldepartement sind mit dem Vollzuge beauftragt.

*) A. S. 49, 811.

269 Beüage 3,

Bimdesratsfoeschluss Nr. 41 über

die Beschränkung der Einfuhr.

(Vom 6. August 1935.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Auslande *), beschliesst :

Art. 1.

Die Einfuhr der hiernach genannten Waren ist nur mit einer besondern Bewilligung der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartementes zulässig.

Das Volkswirtschaftsdepartement ist ermächtigt, diese Vorschrift bis auf weiteres auf Waren aus bestimmten Ländern zu beschränken und für diese Kontingente festzusetzen. Es hat solche Verfügungen dem Bundesrate zur Genehmigung vorzulegen.

Tarifnummer

ex 529

991

Warenbezeichnung

Waren dieser Tarifnummer, aus plastischen Massen aller Art, ausgenommen die Kautschukwaren, deren Einfuhr nicht schon beschränkt ist.

Harze aller Art, für technischen Gebrauch: --· weiche: Peche, unverarbeitet, aller Art; Brai sec.

Art. 2.

Die folgenden im Bundesratsbeschluss Nr. 2 vom 26. Februar 1932 über die Beschränkung der Einfuhr genannten Waren können nur noch mit einer beson*) A. S. 49, 811.

270 dem Bewilligung der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartementes eingeführt werden: Tarifnummer

810

Warenbezeichnung

Messerschmiedwaren.

Art. 8.

Dieser Beschluss tritt am 8. August 1935 in Kraft.

Das Volkswirtschaftsdepartement und das Finanz- und Zolldepartement sind mit dem Vollzug beauftragt.

271 Beilage 4.

Verfügung Nr, 45 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement& über

die Beschränkung der Einfuhr (Vom

23. April 1935.)

(Durch den Bundesrat genehmigt am 23. April 1935.)

Das eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , gestützt auf Art. 2, Abs. 2, der Verordnung des Bundesrates vom 1. Februar 1932 über die Beschränkung der Einfuhr, verfügt :

Art. 1.

Die in Art. l des Bundesratsbeschlusses Nr. 89 vom 23. April 1935 über die Beschränkung der Einfuhr vorgesehene besondere Bewilligung ist bis auf weiteres erforderlich für Waren jeden Ursprungs der Tarifnummern ex 100a, 828/29, 533, 600, 701 a, ex 797, 8396, ex 1046, 1072 a, 1087 und 1163 b.

Art. 2.

Die in Art. 2 des Bundesratsbeschlusses Nr. 39 vom 23. April 1935 über die Beschränkung der Einfuhr vorgesehene besondere Bewilligung ist bis auf weiteres auch erforderlich für Waren jeden Ursprungs der Tarifnummern 188, 843«, 8436 und 843c. Die Überzölle kommen für diese Waren in Wegfall.

Art. 3.

Die in Art. l des Bundesratsbeschlusses Nr. 2 vom 26. Februar 1932 über die Beschränkung der Einfuhr vorgesehene besondere Bewilligung der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartements für die Verzollung zu den Ansätzen des Gebrauchstarifs ist bis auf weiteres ebenfalls erforderlich für Waren jeden Ursprungs der Tarifnummer 301.

Art.

4.

Die Einfuhrgesuche sind der Sektion für Einfuhr des Volks wirtschaftsdepartementes in Bern bzw. dem Sekretariat des eidgenössischen Departements des Innern in Bern (für Pos. 328/29, 600, 701 a, 839& und 11636) auf amtlichem Formular einzureichen. Die Formulare können bei der Sektion für Einfuhr

272 bzw. beim Sekretariat des Departements des Innern sowie bei den kantonalen Handelskammern bezogen werden.

Art. 5.

Diese Verfügung tritt am 1. Mai 1935 in Kraft.

Beüage 5.

Verfügung Jr. 46 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements über

die Beschränkung der Einfuhr.

(Vom 6. August 1935.)

(Durch den Bundesrat genehmigt am 6. August 1935.)

Das eidgenössische Volkswirtschafts.departement, gestützt auf Art. 2, Abs. 2, der Verordnung des Bundesrates vom 1. Februar 1932 über die Beschränkung der Einfuhr, verfügt :

Art. 1.

Die in Art. l des Bundesratsbeschlusses Nr. 41 vom 6. August 1935 über die Beschränkung der Einfuhr vorgesehene besondere Bewilligung ist bis auf weiteres erforderlich für Waren jeden Ursprungs der Tarifnummern ex 529 und 991.

Art. 2.

Die in Art. 2 des Bundesratsbeschlusses Nr. 41 vom 6. August 1935 über die Beschränkung der Einfuhr vorgesehene besondere Bewilligung ist bis auf weiteres auch erforderlich für Waren jeden Ursprungs der Tarifnummer 810.

Der Uberzoll kommt für diese Waren in Wegfall.

Art. 3.

Die Einfuhrgesuche sind der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartementes auf amtlichem Formular einzureichen. Die Formulare können bei der Sektion für Einfuhr und bei den kantonalen Handelskammern bezogen werden.

Art. 4.

Diese Verfügung tritt am 8. August 1935 in Kraft.

273 Beilage 6.

Bundesratsbeschluss über

die Regelung der Betriebsdauer der Schifflistickmaschinen.

(Vom 25. März 1935.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 *) über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, beschliesst : Art. 1.

Die Höchstbetriebsdauer der Schifflistickmaschinen wird wie folgt festgesetzt : a. für die Maschinen der dem Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken unterstellten Betriebe von Montag bis Freitag von 7 bis 12 und 13% bis 18 Uhr und am Samstag von 7 bis 11% Uhr; b. für die Maschinen der dem genannten Bundesgesetz nicht unterstellten Betriebe von Montag bis Freitag von 7 bis 12 und 13 bis 19 Uhr und am Samstag von 7 bis 12 Uhr.

Art. 2.

Beim Vorliegen zwingender Gründe kann die zuständige kantonale Behörde Abweichungen von der in Art. l festgelegten Anordnung der Betriebszeit bewilligen, wobei jedoch die Betriebsdauer innert zwei Wochen 104 (im Falle von Art. l, lit. a) bzw. 120 Stunden (im Falle von Art. l, lit. &) nicht überschreiten darf.

Art. 3.

Die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Arbeit in den Fabriken sowie die kantonalen Arbeiterschutzbestimmungen bleiben vorbehalten.

Art. 4.

Widerhandlungen gegen Art. l dieses Bundesratsbeschlusses werden mit Busse bis zu fünfhundert Franken bestraft.

*) A. S. 49, 811.

87. Jahrg. Bd. II.

Bundesblatt.

23

274 Für die Widerhandlungen ist strafrechtlich verantwortlich der Betriebsinhaber oder die Person, der die Leitung des Betriebes übertragen ist.

Der erste Abschnitt des Bundesgesetzes vom 4. Februar 1858 über das Bundesstrafrecht findet Anwendung. Strafbar ist auch die fahrlässige Handlung.

Art. 5.

Der Vollzug sowie die Verfolgung und Beurteilung der Übertretungen ist Sache der Kantone.

Die Oberaufsicht übt der Bundesrat durch Vermittlung des Volkswirtschaftsdepartements aus.

Art. 6.

Dieser Bundesratsbeschluss tritt am 1. April 1935 in Kraft. Er gilt bis zum 31. Dezember 1936.

275 Beilage 7.

Bundesratslbeschluss über

die Zulassung von Warenforderungen zum Zahlungsverkehr mit dem Ausland.

(Vom

28. Juni 1935.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland *), besonders im Hinblick auf die mit verschiedenen Staaten abgeschlossenen Zahlungsabkommen, beschliesst : Art. 1.

Die Auszahlung durch die Schweizerische Verrechnungsstelle einschliesslich der privaten Verrechnung von Forderungen schweizerischer Gläubiger aus dem Warenverkehr nach Massgabe der mit den betreffenden Staaten über die Bezahlung schweizerischer Waren abgeschlossenen Vereinbarungen wird vom Nachweis des schweizerischen Ursprungs oder der Kontingentsberechtigung der ausgeführten Waren gemäss den nachstehenden Bestimmungen abhängig gemacht.

Die Handelsabteilung des Volkswirtschaftsdepartements stellt die für die Beurteilung des schweizerischen Ursprungs im Zahlungsverkehr mit dem Ausland massgebenden Kriterien auf.

Die Handelsabteilung verfügt, für welche Waren oder Warengruppen die Auszahlung bzw. die private Verrechnung auf bestimmte Kontingente beschränkt wird.

Art. 2.

Für jede Ausfuhr. Jeren Bezahlung nach vorstehendem Art. l im Wege eines Zahlungsabkommens erfolgen kann, ist der Schweizerischen Verrechnungsstelle im Zeitpunkt der Absendung der Ware eine Forderungsanmeldung nach *)A. S. 49, 811.

276 vorgedrucktem Formular zuzustellen und ein mit der rechtsverbindlichen Unterschrift versehenes Doppel der Faktura sowie ein Clearing-Zertifikat der zuständigen Handelskammer, welches den schweizerischen Ursprung der Ware bescheinigt, einzureichen.

Wenn die Auszahlung bzw. die private Verrechnung durch' Verfügung der Handelsabteilung gestützt auf Art. l, Abs. 3, dieses Bundesratsbeschlusses für einzelne Waren oder Warengruppen auf bestimmte Kontingente beschränkt wird, so ist, anlässlich der Forderungsanmeldung bei der Schweizerischen Verrechnungsstelle gemäss vorstehendem Abs. l, anstatt des Clearing-Zertifikates der zuständigen Handelskammer ein Clearing-Kontingentszertifikateinzureichen, das die Berechtigung der ausführenden Firma auf einen Anteil an dem festgesetzten Kontingent bescheinigt. Die Handelsabteilung bezeichnet die zur Erteilung der Clearing-Kontingentszertifikate zuständigen Stellen. Die Erteilung des Clearing-Kontingentszertifikates setzt den schweizerischen Ursprung der Ware voraus.

Die Schweizerische Verrechnungsstelle kann anordnen, dass für bestimmte Waren zu den vorstehend genannten Ausweisen hinzu noch ein vom schweizerischen Ausfuhrzollamt visiertes Doppel der Ausfuhrdeklaration beizubringen ist.

Art. 3.

Die Handelsabteilung stellt die für die Erteilung von Clearing-Zertifikaten und Clearing-Kontingentszertifikaten massgebenden Bestimmungen auf.

Sie kann anordnen, dass für einzelne Waren Clearing-Zertifikate nur bis zu bestimmten Höchstmengen oder Höchstwerten ausgestellt werden dürfen.

Die Handelsabteilung hat das Eecht, für die Erteilung von ClearingZertifikaten und Clearing-Kontingentszertifikaten oder für damit im Zusammenhang stehende Beglaubigungen angemessene Gebühren festzusetzen, die derart bemessen werden, dass sie zur Deckung der erwachsenden Kosten ausreichen.

Die Handelsabteilung kann die mit der Erteilung der genannten Urkunden beauftragten Stellen ermächtigen, solche Gebühren festzusetzen.

Vor Erlass der Bestimmungen gemäss diesem Artikel soll die Handelsabteilung in der Eegel die Vernehmlassung massgebender Vertretungen von Produktion und Handel einholen.

Art. 4.

Das Volkswirtschaftsdepartement kann die Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses sinngemäss auch auf die Ausfuhr nach solchen Staaten anwendbar erklären, welche Massnahmen irgendwelcher Art durchführen, um die Einfuhr von Waren oder deren Bezahlung zu beschränken oder zu regulieren. Es kann dabei Vorschriften aufstellen, die von den Bestimmungen des Art. 2 dieses Bundesratsbeschlusses abweichen.

277

Das Volkswirtschaftsdepartement kann die Handelsabteilung auch ermächtigen, zu verfügen, dass Ursprungszeugnisse, die gemäss der Ursprungszeugnisverordnung vom 9. Dezember 1929 *) zuhanden der Behörden des Bestimmungslandes der Ware verabfolgt -werden, nur bis zu bestimmten Höchstmengen oder Höchstwerten in einem Kalenderjahr erteilt werden dürfen oder nur, wenn der Exporteur ein Clearing-Zertifikat oder ein Clearing-Kontingentszertifikat vorlegen kann.

Vor Erlass von Vorschriften gemäss den vorstehenden Abs. l und 2istdieVernehmlassung massgebender Vertretungen von Produktion und Handel einzuholen.

Auf die gemäss diesem Artikel erlassenen Vorschriften finden die Strafbestimmungen des vorliegenden Bundesratsbeschlusses entsprechende Anwendung. Dabei sind, wenn die Handelsabteilung eine Verfügung im Sinne von Abs. 2 dieses Artikels erlassen hat, die Organe und Beauftragten der Ursprungszeugnisstellen den Organen und Beauftragten der in Art. 2 des vorliegenden Bundesratsbeschlusses vorgesehenen Stellen und die Ursprungszeugnisse den Clearing-Zertifikaten gleichgestellt.

Art. 5.

Wer ein Clearing-Zertifikat oder ein Clearing-Kontingentszertifikat beansprucht, muss die Angaben machen können, die zur Beurteilung der Kichtigkeit der Tatsachen erforderlich sind, welche bescheinigt werden sollen oder zur Festsetzung oder Verwaltung eines Kontingents benötigt werden. Auf Begehren der mit der Erteilung dieser Urkunden beauftragten Stelle sind auch Muster der Ware vorzulegen sowie Angaben über den Standort und den Versand der Ware zu machen.

Die mit der Erteilung von Clearing-Zertifikaten oder Clearing-Kontingentszertifikaten beauftragte Stelle hat, soweit es erforderlich ist, Erhebungen vorzunehmen, um die Bichtigkeit der Tatsachen zu prüfen, die bescheinigt werden sollen oder zur Festsetzung oder Verwaltung eines Kontingents benötigt werden. Der Gesuchsteller, der die Urkunde verlangt, ist verpflichtet, den mit der Erhebung beauftragten Personen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Begehren zu Protokoll zu erklären sowie diesen Personen zu ermöglichen, die nötigen Feststellungen zu machen. Die gleiche Verpflichtung haben der Lieferant und der Hersteller der Ware. Die Kosten der Erhebungen trägt der Gesuchsteller. Die mit der Erteilung von Clearing-Zertifikaten oder ClearingKontingentszertifikaten beauftragte Stelle kann verlangen, dass ihr die Kosten vorgeschossen werden. Die Bestimmungen dieses Abs. 2 gelten auch für Erhebungen, die nach Verabfolgung der genannten Urkunden erforderlich werden.

Wenn den gemäss den vorstehenden Abs. l und 2 gestellten Anforderungen nicht Genüge geleistet wird, so ist der Anspruch auf die Verabfolgung des ClearingZertifikates oder des Clearing-Kontingentszertifikates verwirkt. Eine bereits verabfolgte Urkunde kann durch die Stelle, welche sie verabfolgt hat, oder durch *) A. S. 45, 585.

278

die Handelsabteilung widerrufen werden. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit bleibt vorbehalten.

Die Handelsabteilung kann verfügen, dass Firmen, gegenüber denen oder gegenüber deren Organen, Bevollmächtigten oder Angestelltenein Strafverfahren gemäss dem vorliegenden Bundesratsbeschluss anhängig gemacht ist, für die Dauer des Strafverfahrens von der Erteilung von Clearing-Zertifikaten und Clearing-Kontingentszertifikaten ausgeschlossen werden.

Art. 6.

Die Organe der mit der Erteilung von Clearing-Zertifikaten und ClearingKontingentszertifikaten beauftragten Stellen und die mit den Erhebungen beauftragten Personen sind zur Verschwiegenheit über die in Ausübung ihrer Funktionen gemachten Wahrnehmungen über geschäftliche Verhältnisse einer Firma verpflichtet.

Die genannten Stellen haben der Handelsabteilung unter Einsendung der Beweismittel Meldung zu erstatten, wenn begründeter Verdacht besteht oder wenn festgestellt ist, dass eine in diesem Bundesratsbeschluss aufgeführte strafbare Handlung vorliegt.

Art. 7.

Die Handelsabteilung erlässt die zur .Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses erforderlichen Weisungen und führt die Aufsicht über die mit der Erteilung von Clearing-Zertifikaten und Clearing-Kontingentszertifikaten beauftragten Stellen.

Beschwerden gegen Entscheide der vorgenannten Stellen über die Erteilung solcher Urkunden beurteilt die Handelsabteilung.

Art. 8.

1. Wer als Organ oder Beauftragter einer der in Art. 2 vorgesehenen Stellen den Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses oder den gestützt auf ihn erlassenen Vorschriften und Entscheiden vorsätzlich zuwiderhandelt, 2. wer als Organ einer der in Art. 2 vorgesehenen Stellen vorsätzlich ein unrichtiges Clearing-Zertifikat oder ein unrichtiges Clearing-Kontingentszertifikat oder eine solche Urkunde im Widerspruch zu den von der Handelsabteilung erlassenen Weisungen verabfolgt oder eine der Verabfolgung der genannten Zertifikate als Grundlage dienende Urkunde unrichtig beglaubigt, 3. wer mit der Erhebung im Sinne von Art. 5, Abs. 2, oder mit der Festsetzung oder der Verwaltung eines Kontingentes beauftragt ist und vorsätzlich einen unrichtigen Befund abgibt, 4. wer vorsätzlich ein Clearing-Zertifikat oder ein Clearing-Kontingentszertifikat fälscht oder verfälscht oder die echte Unterschrift einer der in Art. 2

279

vorgesehenen Stellen zur Herstellung eines unrichtigen Clearing-Zertifikates oder eines unrichtigen Clearing-Kontingentszertifikates benützt, 5. wer vorsatzlich den Befund einer mit der Erhebung im Sinne von Art. 5, Abs. 2, oder mit der Pestsetzung oder der Verwaltung eines Kontingentes beauftragten Person fälscht oder verfälscht oder die echte Unterschrift einer solchen Person zur Herstellung eines unrichtigen Befundes benützt, wird mit Gefängnis bis zu zwölf Monaten und mit Busse bis zu 10,000 Franken bestraft. In leichten Fällen kann bloss auf Busse erkannt werden.

Art. 9.

1. Wer, ohne Organ oder Beauftragter der in Art. 2 vorgesehenen Stellen zu sein, den Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses oder den gestützt darauf erlassenen Vorschriften und Entscheiden vorsätzlich zuwiderhandelt oder den zuständigen Behörden oder den in Art. 2 vorgesehenen Stellen vorsätzlich unrichtige Angaben macht oder Urkunden vorlegt, von denen er weiss oder wissen musste, dass ihr Inhalt den Tatsachen nicht entspricht, 2. wer vorsätzlich bewirkt oder zu bewirken versucht, dass das Organ einer der in Art. 2 vorgesehenen Stellen ein unrichtiges Clearing-Zertifikat oder ein unrichtiges Clearing-Kontingentszertifikat oder eine, solche Urkunde im Widerspruch zu den von der Handelsabteilung erlassenen Weisungen verabfolgt, 3. wer vorsätzlich bewirkt oder zu bewirken versucht, dass eine Person, die mit der Erhebung im Sinne von Art. 5, Abs. 2, oder mit der Festsetzung oder der Verwaltung eines Kontingentes beauftragt ist, einen unrichtigen Befund abgibt, 4. wer vorsätzlich bewirkt oder zu bewirken versucht, dass einer Person, die mit der Erhebung im Sinne von Art. 5, Abs. 2, oder mit der Festsetzung oder der Verwaltung eines Kontingentes beauftragt ist, die Vornahme der notwendigen Erhebung verunmöglicht wird, 5. wer vorsätzlich bewirkt oder zu bewirken versucht, dass ein unrichtiges Clearing-Zertifikat oder ein unrichtiges Clearing-Kontingentszertifikat oder eine solche, im Widerspruch zu den von der Handelsabteilung erlassenen Weisungen stehende Urkunde im In- oder Auslande zur Täuschung verwendet wird, 6. wer vorsätzlich bewirkt oder zu bewirken versucht, dass ein gemäss Art. 5, Abs. 3, widerrufenes Clearing-Zertifikat oder ein derart widerrufenes Clearing-Kontingentszertifikat im In- oder Auslande verwendet wird, 7. wer vorsätzlich bewirkt oder zu bewirken versucht, dass ein ClearingZertifikat oder ein Clearing-Kontingentszertifikat im In- oder Auslande für Waren verwendet wird, zu denen es nicht gehört, wird mit Busse bis zu 10,000 Franken bestraft.

280

In schweren Fällen ist die Strafe Gefängnis bis zu zwölf Monaten und Busse bis zu 10,000 Pranken. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 5000 Franken.

Art. 10.

Der erste Abschnitt des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 4. Februar 1853 findet Anwendung.

Die Verfolgung und die Beurteilung der Widerhandlungen liegen den kantonalen Behörden ob, soweit nicht der Bundesrat einzelne Fälle an das Bundesstrafgericht weist.

Während der Geltungsdauer dieses Bundesratsbeschlusses sind die kantonalen Urteile, Strafbescheide der Verwaltungsbehörden und Einstellungsbeschlüsse, die in Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses oder seiner Ausführungsvorschriften ergehen, dem Bundesrate zuhanden der Handelsabteilung ohne Verzug nach ihrem Erlasse in vollständiger Ausfertigung unentgeltlich mitzuteilen.

Art. 11.

Als Handelskammern im Sinne dieses Bundesratsbeschlusses gelten die im Anhang zur Ursprungszeugnisverordnung vom 9. Dezember 1929 *), abgeändert durch Bundesratsbeschluss vom 24. Februar 1934 **), als Ursprungszeugnisstellen aufgeführten schweizerischen Handelskammern so wie die liechtensteinische Wirtschaftskammer.

Art. 12.

Dieser Bundesratsbeschluss tritt am 15. Juli 1985 in Kraft.

*) A. S. 45, 585.

**) A S. 50. 181.

281 Beilage 8.

Abkommen über

den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen dem Königreich Ungarn und der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

(Abgeschlossen in Budapest den 9. März 1935.)

Die Vertreter der Regierungen des Königreichs Ungarn und der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben für die Zahlungsregulierung aus dem Warenverkehr zwischen den beiden Ländern das nachfolgende Abkommen getroffen: Artikel I.

Das ungarisch-schweizerische Abkommen für die Zahlungsregelung aus dem ungarisch-schweizerischen Warenverkehr, vom 7. Februar 1984, tritt mit Wirkung Vom 15. März 1935 ausser Kraft und wird durch folgende Vereinbarung ersetzt : Artikel II.

Die Abwicklung der Zahlungen im Verkehr zwischen der Schweiz und dem Königreich Ungarn erfolgt, vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel VIII, im Wege des Clearings über die Schweizerische Nationalbank respektive Schweizerische Verrechnungsstelle einerseits und die Ungarische Nationalbank andererseits, und zwar in folgender Weise : 1. Der Gegenwert nach der Schweiz eingeführter Waren ungarischen Ursprungs ist durch Erlag des Kaufpreises in Schweizerfranken auf ein Sammelkonto einzuzahlen, das bei der Schweizerischen Nationalbank für die Ungarische Nationalbank geführt wird und die einzelnen Zahlungen zugunsten der ungarischen Gläubiger aufnimmt.

2. Der Gegenwert von schweizerischen Warenlieferungen nach Ungarn wird bei Fälligkeit durch Erlag des Kaufpreises in Pengò auf ein Sammelkonto einbezahlt, das bei der Ungarischen Nationalbank für die Schweizerische Nationalbank geführt wird und die einzelnen Zahlungen zugunsten der schweizerischen Gläubiger aufnimmt,.

Als Grundlage für die Umrechnung der schweizerischen Fakturenbeträge gilt die amtliche Budapester Notierung.

3. Die Sammelkonti sind unverzinslich.

4. Beide Notenbanken werden in Ausnahmefällen Vorauszahlungen annehmen sowie à conto-Zahlungen für grössere Lieferungen, die in mehreren

282

Katen auf dem Wege des Clearings reguliert werden sollen, immerhin unter der Bedingung, dass die betreffenden Lieferungsverträge mit allen nötigen Details derjenigen Notenbank unterbreitet werden, die solche Einzahlungen entgegenzunehmen hat.

Artikel III.

1. Die beiden Notenbanken verständigen einander täglich von jedem erfolgten Erlag mit dem Ersuchen, den betreffenden Gläubiger aus dem Sammelkonto auszuzahlen. Der betreffende Gläubiger hat jedoch nur Anspruch auf sofortige Auszahlung der ihm zustehenden Beträge, d. h. auf Durchführung der erfolgten Zahlungsanweisung nach Massgabe der auf dem Sammelkonto bei der Notenbank seines Landes verfügbaren Guthaben, und zwar in der chronologischen Eeihenfolge der bei der anderen NotenbankgeleistetenEinzahlungen.

2. Die Ungarische Nationalbank und die Schweizerische Verrechnungsstelle verständigen sich gegenseitig, in der von ihnen zu vereinbarenden Weise, über die nach dem anderen Vertragsstaat zum Export gelangenden Waren.

3. Unter das Abkommen fallen auch alle Forderungen aus Warenlieferungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens erfolgt sind und deren Pengögegenwert zugunsten der schweizerischen Gläubiger bei der Ungarischen Nationalbank noch nicht einbezahlt worden ist.

Artikel IV.

Der ungarische und der schweizerische Schuldner werden durch die von ihnen bei der Ungarischen Nationalbank und der Schweizerischen Nationalbank geleisteten Einzahlungen von ihrer Schuldpflicht erst befreit, wenn dem Gläubiger der gesamte Forderungsbetrag ausbezahlt worden ist.

Artikel V.

Die in einer dritten Währung stipulierten Forderungen und Schulden werden, je nachdem, ob der Schuldner in der Schweiz oder in Ungarn domiziliert ist, zum Tageskurs der Notenbank, und zwar in Zürich in Schweizerfranken, oder in Budapest in Pengö umgerechnet.

Artikel VI.

Die bei der Schweizerischen Nationalbank eingehenden Zahlungen werden wie folgt verwendet: 1. 72,5 % der Einzahlungen werden einem Konto gutgeschrieben, aus welchem die Forderungen aus dem Export von Waren, deren schweizerische Herkunft durch ein schweizerisches Ursprungszeugnis nachgewiesen wird, befriedigt werden.

2. 10 % der Einzahlungen werden einem Konto ' gutgeschrieben, aus welchem die Forderungen aus dem Export von Waren, die von keinem schweizerischen Ursprungszeugnis begleitet sind, die aber aus kommerziellen Ope-

283

rationen von in der Schweiz domizilierten Handelsfirmen herrühren, befriedigt werden.

3. 17,5 % der Einzahlungen werden der Ungarischen Nationalbank zur Verfügung gestellt.

Artikel VII.

Läuft dieses Abkommen nach dem ersten oder nach einem spätem Kündigungstermin ab, ohne erneuert zu -werden, so haben die Importeure jenes Staates, zu dessen Gunsten ein Saldo bei der Notenbank des anderen Staates verbleibt, den Gegenwert ihrer Importe solange bei ihrer Notenbank einzuzahlen, bis die entsprechenden Guthaben daraus abgetragen sein werden.

Artikel VIII.

Zwecks Belebung des gegenseitigen Warenexportes können die Ungarische Nationalbank und die Schweizerische Verrechnungsstelle in Zürich in begründeten Fällen private Kompensationsverrechnungen zwischen Importeuren und Exporteuren der beiden Vertragsstaaten genehmigen.

, Artikel IX.

Gemäss dem Zollunionsvertrag vom 29. März 1928 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein findet das gegenwärtige Abkommen in gleicher Weise Anwendung auf das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein.

Artikel X.

Die Ungarische Nationalbank einerseits und die Schweizerische Verrechnungsstelle anderseits werden die für die Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Bestimmungen erlassen.

Artikel XI.

Dieses Abkommen tritt, vorbehaltlich der Genehmigung der beiden Eegierungen, am 15. März 1935 in Kraft und hat Gültigkeit bis zum 15. März 1936. Falls nicht ein Monat vor Ablauf das Abkommen gekündigt wird, gilt es jeweils für weitere sechs Monate als verlängert.

284 Beüage 9.

Abkommen über

den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr.

(Vom 17. April 1935.)

Der Schweizerische Bundesrat und die Deutsche Eegierung haben zur Erleichterung der Zahlungen im Waren-, Eeise- und Kapitalverkehr folgendes vereinbart : Artikel I.

Der gesamte Zahlungsverkehr zwischen Deutschland und der Schweiz wird vorbehaltlich der nachstehend vereinbarten Ausnahmen ausschliesslich durch Vermittlung der Deutschen Verrechnungskasse und der Schweizerischen Nationalbank abgewickelt. Zu diesem Zweck wird der Zahlungsverkehr auf Zahlungen in Eeichsmark und in Schweizerfranken beschränkt.

Zahlungen in dritter Währung sind nur in besonders zugelassenen Fällen statthaft.

Artikel II.

1. Zahlungen von Deutschland nach der Schweiz können nach Massgabe besonderer Vereinbarungen sowohl in Eeichsmark auf ein bei der Deutschen Verrechnungskasse zugunsten der Schweizerischen Nationalbank geführtes Sainmelkonto als auch in Schweizerfranken aus den Beständen eines bei der Schweizerischen Nationalbank zugunsten der Deutschen Verrechnungskasse geführten Sammelkontos geleistet werden.

2. Zahlungen von der Schweiz nach Deutschland können vorbehaltlich der in Ziffer 3 getroffenen Eegelung sowohl in Schweizerfranken auf das bei der Schweizerischen Nationalbank zugunsten der Deutschen Verrechnungskasse geführte Sammelkonto als auch in Eeichsmark aus den Beständen des bei der Deutschen Verrechnungskasse zugunsten der Schweizerischen Nationalbank geführten Sammelkontos geleistet werden.

3. Die Einzahlungen bei der Schweizerischen Nationalbank für die aus Deutschland eingeführten Kohlen der Tarifnummern 643 a, 644, 645, 646 a und 646 b des Schweizerischen Zolltarifs werden auf dem bei der Schweizerischen Nationalbank zugunsten der Deutschen Verrechnungskasse geführten Eeiseverkehrskonto gutgeschrieben.

Artikel III.

1. Gemäss den Bestimmungen des Art. II sind sämtliche Verbindlichkeiten deutscher Schuldner gegenüber schweizerischen Gläubigern zu erfüllen,

285 insbesondere also Verbindlichkeiten für Warenlieferungen, Nebenkosten im Warenverkehr und verwandte Leistungen nach Massgabe der Vereinbarungen über Verrechnung im deutsch-schweizerischen Warenverkehr.

2. Die für den Reiseverkehr aus Deutschland nach der Schweiz erforderlichen Beträge werden nach Massgabe der Vereinbarungen über den deutschschweizerischen Eeiseverkehr dem in Artikel II, Ziff. 3, genannten Beiseverkehrskonto entnommen.

3. Verbindlichkeiten aus dem Kapitalverkehr, die gemäss dem Gesetz über Zahlungsverbindlichkeiten gegenüber dem Ausland, vom 9. Juni 1933, an die Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden zu zahlen sind, werden nach Massgabe besonderer Vereinbarungen transferiert oder fundiert.

4. Deutsche Schuldner bedürfen zur Vornahme von Zahlungen gemäss den Bestimmungen des Artikels II, Abs. l, der Genehmigung einer deutschen Devisenstelle, die gemäss diesem Abkommen und besonderen Vereinbarungen nach Massgabe der allgemeinen Bestimmungen der deutschen Devisengesetzgebung erteilt wird.

5. Ausgenommen von einer Überweisung nach Massgabe der Bestimmungen des Artikels II sind folgende Zahlungen: a. Zahlungen im kleinen Grenzverkehr einschliesslich der Zahlungen für Löhne, Gehälter, Ruhegehälter, Honorare und dergleichen; b. Zahlungen der deutschen Postverwaltung sowie der Deutschen Eeichsbahngesellschaft, jedoch nur, soweit sie auf dem Wege der Verrechnung zwischen den Verwaltungen mit den in der Schweiz aus ihrem Geschäftsverkehr entstandenen Prankenguthaben beglichen werden; ein darüber hinaus zugunsten der Schweizerischen Postverwaltung oder der Schweizerischen Bundesbahnen entstehender Saldo ist nach Massgabe der Bestimmungen des Artikels II zu überweisen; c. Zinsen aus Frankengrundschulden gemäss dem Abkommen zwischen dem Deutschen Eeich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend schweizerische Goldhypotheken, vom 6. Dezember 1920, und dem Zusatzabkommen vom 5. März 1923. Die Devisenstellen werden die Genehmigungen zum freien Transfer dieser Zahlungen weiterhin erteilen; d. Zahlungen im deutsch-schweizerischen Versicherungsverkehr gemäss besonderen Vereinbarungen ; e. Zahlungen, die unter den Bestimmungen des Deutschen Kreditabkommens von 1935 oder des Kreditabkommens für deutsche öffentliche Schuldner von 1935 oder unter deren mit Zustimmung der
schweizerischen Gläubiger allenfalls beschlossenen Erneuerungen erfolgen; /. Kapitalzahlungen einschliesslich der Erlöse aus dem Verkauf von Wertpapieren; g. sonstige Zahlungen, für die von einer deutschen Devisenstelle oder Überwachungsstelle eine besondere Zahlungsart angeordnet ist.

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6. Die Möglichkeit, Zahlungen durch Vermittlung einer Postanstalt zu leisten, wird durch dieses Abkommen nicht ausgeschlossen. Die Zahlungen unterliegen den allgemeinen deutschen devisenrechtlichen Vorschriften.

7. Die vertragschliessenden Teile behalten sich vor, gegenüber den Bestimmungen dieses Artikels, in Einzelfällen abweichende Vereinbarungen zu treffen.

Artikel IV.

1. Gemäss den Bestimmungen des Artikels II sind sämtliche Verbindlichkeiten schweizerischer Schuldner gegenüber deutschen Gläubigern aus dem Waren-, Reise- und Kapitalverkehr, insbesondere sämtliche Zahlungen für aus Deutschland in die Schweiz eingeführte Waren, zu erfüllen mit folgenden Ausnahmen: a. Zahlungen für aus Deutschland eingeführte Waren oder Zahlungen für andere Verpflichtungen, insoweit als der schweizerische Schuldner nachweist, dass seine bezüglichen Verpflichtungen durch Zahlungen deutscher Schuldner für Lieferungen schweizerischer Waren auf ein Ausländersonderkonto für Inlandszahlungen oder auf dem Verrechnungswege beglichen werden; 6. Zahlungen im kleinen Grenzverkehr einschliesslich der Zahlungen für Löhne, Gehälter, Buhegehälter, Honorare und dergleichen; c. Zahlungen der Schweizerischen Postverwaltung sowie der Schweizerischen Bundesbahnen, jedoch nur, soweit sie auf dem Wege der Verrechnung zwischen den Verwaltungen mit dem in Deutschland aus ihrem Geschäftsverkehr entstandenen Reichsmarkguthaben beglichen werden ; ein darüber hinaus zugunsten der Deutschen Postverwaltung oder der Deutschen Reichsbahngesellschaft entstehender Saldo ist nach Massgabe der Bestimmungen des Artikels II zu überweisen; d. Kapitalzahlungen einschliesslich der Erlöse aus dem Verkauf von Wertpapieren ; e. Zahlungen für Rechnung von nicht in der Schweiz ansässigen Personen und Eirmen, soweit es sich nicht mittelbar um Zahlungen für Warenexporte Deutschlands nach der Schweiz handelt; /. Zahlungen im schweizerisch-deutschen Versicherungsverkehr gemäss besonderen Vereinbarungen ; g. Zahlungen für nichtdeutsche Waren sowie Zahlungen für Seefrachten und Spesen im Seeverkehr; h. sonstige Zahlungen, welche von der Einzahlungspflicht befreit werden.

2. Die Möglichkeit, Zahlungen durch Vermittlung einer Postanstalt zu leisten, wird durch dieses Abkommen nicht ausgeschlossen.

3. Die vertragschliessenden Teile behalten sich vor, gegenüber den Bestimmungen dieses Artikels in Einzelfällen abweichende Vereinbarungen zu treffen.

287

Artikel V.

Die bei der Schweizerischen Nationalbank gemäss Artikel II, Ziff. 2, dieses Abkommens zur Verfügung stehenden Guthaben werden wie folgt aufgeteilt : A. Zunächst wird ein Betrag von 19,6 Millionen Franken monatlich ausgeschieden und wie folgt aufgeteilt: a. Fr. 14,5 Millionen monatlich = rund 74% der Guthaben werden verwendet für die Bezahlung von Waren schweizerischer Erzeugung oder solcher Waren, die in der Schweiz eine wesentliche Bearbeitung erfahren haben, sowie für Nebenkosten im Warenverkehr und verwandte Zahlungen ; b. Fr. 4;1 Millionen monatlich = rund 20,90 % der Guthaben werden der Deutschen Verrechnungskasse auf freies Konto gutgeschrieben: c. Fr. l Million monatlich = rund 5,10% der Guthaben werden zur Begleichung der Kosten für die Ausgabe von 4 %igen Schuldverschreibungen der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden und für die Auszahlung der gemäss besonderer Vereinbarung vorgesehenen Barausschüttungen sowie für Tilgungszwecke verwendet.

Nach Durchführung dieser Tilgungen werden die l Million Franken = 5,10% der Guthaben jeweils abzüglich der Kosten für die Ausgabe der oben genannten Schuldverschreibungen und für die Auszahlung der Barausschüttungen für Tilgung von Bückstanden gemäss besonderen Vereinbarungen verwendet. Danach fallen die l Million Franken = 5,10 % jeweils abzüglich der vorstehend erwähnten Kosten in den Überschuss gemàss lit. B.

Die vorstehend aufgeführten Beträge werden von den bei der Schweizerischen Nationalbank zur Verfügung stehenden Guthaben jeweils täglich im festgesetzten Verhältnis abgezweigt.

B. Der Überschuss, der über den Betrag von 19,6 Millionen Franken monatlich hinaus aus diesem Abkommen bei der Schweizerischen Nationalbank zur Verfügung steht, wird wie folgt verwendet: a. 60% des Überschusses werden einem Konto gutgeschrieben, aus dem die unter das Gesetz über Zahlungsverbindlichkeiten gegenüber dem Ausland, vom 9. Juni 1933, fallenden Vermögenserträgnisse schweizerischer Gläubiger beglichen werden sollen (Transferfonds); b. 30% des Überschusses werden verwendet für die Abtragung von Bückständen aus der Lieferung von Waren schweizerischer Erzeugung oder solcher Waren, die in der Schweiz eine wesentliche Bearbeitung erfahren haben, sowie aus Verbindlichkeiten für Nebenkosten im Warenverkehr und verwandte Zahlungen, ferner für die
Abtragung von Eückständen aus der Lieferung von Waren nichtschweizerischer Erzeugung, die in der Schweiz keine wesentliche Bearbeitung erfahren haben. Für die Abtragung der Eückstände aus Lieferung nichtschweizerischer " Waren

288 werden 10%, mindestens aber 0,5 Millionen Franken monatlich verwendet ; c. 10% des Überschusses werden der Deutschen Verrechnungskasse auf freies Konto gutgeschrieben.

Artikel VI.

G-emäss dem Zollunionsvertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein findet das gegenwartige Abkommen in gleicher Weise Anwendung auf das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein.

Artikel VII.

Dieses Abkommen soll ratifiziert werden und tritt am 15. Tage nach dem Austausch der Eatifikationsurkunden, der in Berlin stattfinden soll, in Kraft.

Die vertragschliessenden Teile werden es jedoch vor der Eatifikation mit Wirkung vom 1. Mai 1935 ab vorläufig anwenden. Mit Wirkung von diesem Tage ab treten das Abkommen über den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr, vom 26. Juli 1934, und die Zusatzvereinbarung zu diesem Abkommen vom 8. Dezember 1934 ausser Kraft.

Artikel VIII.

Dieses Abkommen gilt bis zum 30. Juni 1939. Falls die Guthaben bei der Schweizerischen Nationalbank gemäss Artikel II, Ziff. 2, in einem Monat weniger als 19,6 Millionen Schweizerfranken betragen oder die bei Abschmss dieses Abkommens bestehenden Verhältnisse sich in anderer Weise wesentlich ändern sollten, steht beiden Parteien das Eecht zu, sofortige Verhandlungen über eine neue Eegelung des Zahlungsverkehrs zu beantragen. Sollten diese Verhandlungen nicht binnen 12 Tagen nach Stellung des Antrages zu einer Verständigung führen, so kann das Abkommen von jeder Partei mit einer Frist von 12 Tagen gekündigt werden.

289 Beilaeg 10.

Clearing-Abkommen zwischen

der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Rumänien.

Abgeschlossen in Bern am 4. September 1935.

Die Vertreter der Eegierungen der schweizerischen Eidgenossenschaft sind des Königreichs Bumänien haben das nachfolgende Abkommen abgeschlossen : Art. I.

Die Abwicklung der Zahlungen aus dem gegenseitigen Warenverkehr ·erfolgt im Wege des Clearings über die schweizerische Nationalbank und die rumänische Nationalbank in folgender Weise: 1. Der Gegenwert nach der Schweiz eingeführter Waren rumänischen Ursprungs ist durch Erlag des Kaufpreises in Schweizerfranken auf ein Sammelkonto einzuzahlen, das bei der schweizerischen Nationalbank für die rumänische Nationalbank geführt wird und die einzelnen Zahlungen zugunsten der Gläubiger aufnimmt.

2. In entsprechender Weise iät der Gegenwert in Eumänien eingeführter Waren schweizerischen Ursprungs durch Erlag des Kaufpreises in Lei auf ein Sammelkonto einzuzahlen, das bei der rumänischen Nationalbank für die schweizerische Nationalbank gefuhrt wird und die einzelnen Zahlungen zugunsten der Gläubiger aufnimmt.

3. Die Sammelkonten sind unverzinslich.

4. Die beiden Notenbanken verpflichten sich, jede Einzahlung anzunehmen, die den Bestimmungen dieses Abkommens entspricht ; auf keinen Fall können sie die Annahme von Einzahlungen Bedingungen unterwerfen, die darin nicht ausdrücklich erwähnt sind.

5. Es wird vereinbart, dass beide Notenbanken Einzahlungen annehmen werden, welche à conto-Zahhmgen grösserer Lieferungen darstellen und die an mehreren Eaten auf dem Wege des Clearings reguliert werden sollen, immerhin unter der Bedingung, dass die betreffenden Lieferungsverträge mit allen nötigen Details derjenigen Notenbank unterbreitet werden, die solche Einzahlungen entgegenzunehmen hat.

Bundesblatt. 87. Jahrg. Bd. II

24

290

Art. II.

Es wird ausdrücklich vereinbart, dass Beträge, die bei einer schweizerischen Bank zugunsten der rumänischen Nationalbank oder eines anderen rumänischen Gläubigers von irgendeiner ausländischen Bank oder einem ausländischen Schuldner erlegt worden sind, zur freien Verfügung des Begünstigten stehen und vom Clearing ausgeschlossen werden, sofern sie Zahlungen aus Handels- oder Finanzoperationen zwischen rumänischen Parteien einerseits und nicht in der Schweiz domizilierten Parteien anderseits darstellen und diebetreffenden Operationen lediglich in Schweizerwährung stipuliert worden sind.

Art. III.

1. Die beiden Notenbanken verständigen einander täglich von jeder auf das Sammelkonto erfolgten Einzahlung.

Die Zahlungsmeldungen sollen den Namen des Begünstigten, die Art der Ware, für welche die Zahlung geleistet wurde, sowie alle andern, zur Identifizierung des entsprechenden Warenexportes nötigen Angaben enthalten.

Der Gläubiger hat nur Anspruch auf sofortige Auszahlung der ihm zustehenden Beträge, d. h. auf Ausführung des Zahlungsauftrages nach Massgabe der bei der Notenbank seines Landes verfügbaren Guthaben, und zwar in der chronologischen Eeihenfolge der bei der andern Notenbank gemachten Ein^ Zahlungen. Mangels genügender Guthaben erfolgt die Auszahlung an den Gläubiger erst nach Eingang neuer Beträge.

2. Die schweizerische Verrechnungsstelle und die rumänische Nationalbank verständigen sich gegenseitig in einer zu vereinbarenden Weise über die nach dem andern Vertragsstaat getätigten Warenexporte.

Art. IV.

1. Die Ein- und Auszahlungen erfolgen bei der schweizerischen Nationalbank in Schweizerfranken und bei der rumänischen Nationalbank in Lei. Die Umrechnung wird nach dem offiziellen Devisenkurse vorgenommen. Der rumänische Schuldner ist indessen verpflichtet, ausser dem zum offiziellen Kurse berechneten Gegenwert des geschuldeten Betrages die im Journal des rumänischen Ministerrates vom 10. Juni (Nr. 969) und in der ministeriellen Verfügung vom 10. Juni (Nr. 2532) festgesetzte Prämie zu entrichten. Anderseits erhält der rumänische Exporteur ausser dem Gegenwert seiner zum offiziellen Kurse umgerechneten Forderung die durch die geltende rumänische Gesetzgebung festgesetzte Prämie.

2. Die in dritter Währung stipulierten Forderungen und Schulden werden je nachdem der Schuldner inEumänien oder in der Schweiz domiziliert ist, zum Tageskurse in Bukarest oder in Zürich in Lei oder Schweizerfranken umgerechnet. Die rumänischen Schuldner und Gläubiger bezahlen oder erhalten, überdies die in der vorstehenden Ziffer l erwähnten Prämien.

291

8. Jede Abänderung der in der vorstehenden Ziffer l erwähnten Importprämie muss der schweizerischen Regierung mindestens 14 Tage vor Inkrafttreten mitgeteilt werden.

4. Jede einem dritten Staate zugestandene Änderung des im Journal des rumänischen Ministerrates vom 10. Juni 1935 (Nr. 969) vorgesehenen rumänischen Aussenhandelssystems soll unter den gleichen Bedingungen für schweizerische Waren zugestanden werden.

Art. V.

Der schweizerische und der rumänische Schuldner werden durch die von ihnen bei der schweizerischen und bei der rumänischen Nationalbank geleisteten Einzahlungen von ihrer Schuldpflicht erst befreit, wenn dem Gläubiger der gesamte Forderungsbetrag ausbezahlt worden ist.

Art. VI.

Es herrscht Einverständnis darüber, dass ein zugunsten eines schweizerischen Gläubigers bei der rumänischen Nationalbank oder einer autorisierten Bank deponierter Leibetrag in Rumänien verwendet werden kann, gemäss dem Gesetz «betreffend die Ergänzung gewisser Bestimmungen des Gesetzes über die Regulierung des Devisenhandels» vom 15. April 1935, nämlich für: a. Anlagen in hypothekarischen oder industriellen Werten; b. den Kauf von Staatstiteln, Aktien, Pfandbriefen und anderen Titeln dieser Art; c. die Bezahlung von Honoraren, Salären usw. sowie von Diensten, welche den Inhabern dieser Depotkonten oder ihren Unternehmungen in Rumänien geleistet werden; d. Unterhaltskosten, welche den Inhabern der Leidepots in Rumänien erwachsen.

Die oben genannten Zahlungen zu Lasten dieser Leidepots können nur mit vorheriger Zustimmung der rumänischen Nationalbank gemacht werden, ausgenommen in den Fällen von lit. a und b, in denen eine vorgängige Benachrichtigung der rumänischen Nationalbank genügt.

Im übrigen sind die autorisierten Banken, welche interne und externe Leikonten zur Entgegennahme von genehmigten Zahlungen zugunsten von ausländischen Reisenden fuhren, ermächtigt, den Begünstigten wöchentlich bis zu 7000 Lei pro Person auszuzahlen, sei es auf Grund der den Begünstigten selbst zustehenden Verfügungsmacht, sei es auf Grund von Zahlungsaufträgen oder Akkreditiven ausländischer Banken. Im letztgenannten Falle hat der Begünstigte seinen Pass vorzuweisen, um die bezogene Summe darin vermerken zu lassen. (Communiqué der rumänischen Nationalbank vom 15. Juni 1935.)

Art. VII.

Die bei der schweizerischen Nationalbank eingehenden Zahlungen werden wie folgt verwendet:

292 1. 67% der Einzahlungen werden dem Konto für neue schweizerische Guthaben aus Warenlieferungen gutgeschrieben.

Aus diesem Konto werden die Forderungen aus Lieferungen von Waren, deren Einfuhr nach Eumänien seit dem 1. Oktober 1932 erfolgt ist, befriedigt, sowie alle Warenforderungen, die erst nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens entstehen. Die Auszahlungen an die schweizerischen Gläubiger erfolgen in der chronologischen Beihenfolge der Einzahlungen bei der rumänischen Nationalbank. Der schweizerische Ursprung der diesen Forderungen zugrundeliegenden Waren muss durch ein schweizerisches Ursprungszeugnis nachgewiesen werden.

2. 3% der Einzahlungen werden dem Konto für Forderungen aus dem Export von Waren gutgeschrieben, die von keinem schweizerischen Ursprungszeugnis begleitet sind, die aber aus kommerziellen Operationen von in der Schweiz domizilierten Handelsfirmen herrühren. Beide Notenbanken schalten missbräuchlich unter dieser Kategorie angemeldete Forderungen von der Begelung auf dem Clearingwege in gegenseitigem Einverständnis aus.

3. 5% der Einzahlungen werden dem Konto für Warenrückstände, d.h.

Forderungen aus Lieferungen von Waren gutgeschrieben, deren Einfuhr in Bumänien vor dem 1. Oktober 1932 erfolgt ist.

Aus den diesem Konto gutgeschriebenen Beträgen werden die schweizerischen Warengläubiger ohne Unterschied hinsichtlich des Ursprungs der Waren in der chronologischen Beihenfolge der Einzahlungen bei der rumänischen Nationalbank ausbezahlt.

Diese rückständigen Warenschulden werden durch die rumänischen Schuldner gemäss dem im Artikel IV erwähnten rumänischen Prämiensystem bezahlt.

4. 5% werden dem Konto für «Finanzforderungen» gutgeschrieben. Aus diesem Konto werden die von rumänischen Versicherungsgesellschaften geschuldeten Versicherangs- und Bückversicherungsprämien sowie diejenigen schweizerischen Gläubiger bezahlt, welche nicht aus Warenlieferungen herrührende Forderungen besitzen, sofern diese Forderungen am 1. Juni 1934 bereits zu Becht bestanden. Die Auszahlungen an diese Gläubiger erfolgen in der chronologischen Beihenfolge der Einzahlungen bei der rumänischen Nationalbank.

5. 15% der Einzahlungen werden einem Sonderkonto gutgeschrieben, welches für Zahlungen des rumänischen Staates, insbesondere für den Zinsendienst der öffentlichen Schuld verwendet wird. Ausgenommen
sind Zahlungen für Warenlieferungen.

6. 5% der Einzahlungen werden der rumänischen Nationalbank zur Verfügung gestellt und dienen den von ihr zu bezeichnenden Zwecken. Sie werden einem freien, auf den Namen der rumänischen Nationalbank lautenden Konto bei der schweizerischen Nationalbank gutgeschrieben, welche den freien Transfer der einbezahlten Beträge sicherstellt.

293 Art. VIII.

1. Jeweils auf Ende eines Monates werden die Beträge, die auf dem Konto für neue Forderungen (gemäss Art. VII, Ziffer 1) oder für alte Forderungen (gemäss Art. VII, Ziffer 3) als Überschüsse vorhanden sind, auf das andere Konto übertragen, soweit die Gläubiger dieses andern Kontos im abgelaufenen Monat nicht voll befriedigt werden konnten.

2. Verbleibt beim erstmaligen oder bei einem spätem Ablauf dieses Abkommens auf einem der Konti für Warenforderungen bei der schweizerischen Nationalbank nach Auszahlung aller bei der rumänischen Nationalbank in Bukarest liegenden Einzahlungen zugunsten schweizerischer Warengläubiger aus neuen und alten Warenlieferungen ein Überschuss, so wird dieser dem Konto für «Finanzforderungen» (gemäss Art. VII, Ziffer 4) gutgeschrieben. Verbleibt nach Abtragung aller unter dem gleichen Datum bei der rumänischen Nationalbank liegenden Einzahlungen, die nicht aus Warenlieferungen herrühren, ein Überschuss, so wird dieser zur Verfügung der rumänischen Nationalbank gestellt.

3. Die schweizerische Nationalbank wird die rumänische Nationalbank über die monatlichen Übertragungen zwischen den Warenkonti und die Übertragung eines Überschusses auf das Konto der Finanzforderungen bei einem Ablaufe des Abkommens jeweils informieren.

Art. IX.

Im Falle der Kündigung des Vertrages durch einen der vertragschliessenden Teile haben die Importeure jenes Staates, zu dessen Gunsten ein Saldo bei der Notenbank des andern Staates verbleibt, den Gegenwert ihrer Importe solange bei ihrer Nationalbank einzuzahlen, bis die entsprechenden Guthaben abgetragen sind.

Die auf dem bei der schweizerischen oder bei der rumänischen Nationalbank geführten Sammelkonto verbleibenden Beträge können in einem solchen Falle nur im Eahmen der gesetzlichen Bestimmungen der beiden Länder Verwendung finden.

Art. X.

Gemäss dem Zollunionsvertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein findet das gegenwärtige Abkommen in gleicher Weise Anwendung auf das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein.

Art. XI.

Die beiden vertragschliessenden Parteien sind sich darüber einig, dass für die Berechnung der beidseitigen Warenlieferungen, deren Bezahlung auf dem Wege des Clearings erfolgt, die Handelsstatistik der beiden Länder zugrunde zu legen ist, und zwar in dem Sinne, dass

294 für die Einfuhr rumänischer Waren in die Schweiz die Zahlen der schweizerischen Handelsstatistik und für die Einfuhr schweizerischer Waren in Bumänien die Zahlen der rumänischen Handelsstatistik massgebend sein sollen.

Die schweizerische Nationalbank wird der rumänischen Nationalbank bei jeder Zahlung zugunsten von deren Sammelkonto den rumänischen Lieferanten sowie Gattung und Menge der bezahlten Ware angeben. Gelangt die rumänische Ware über ein Drittland in die Schweiz, so wird sie der rumänischen Nationalbank ausserdem die Eirma und das Domizil des Zwischenhändlers aufgeben. Die rumänische Nationalbank wird hierauf eine entsprechende Korrektur an den Zahlen der rumänischen Ausfuhrstatistik vornehmen.

Art. XII.

Dieses Abkommen, welches das Clearingabkommen vom 12. Januar 1933 und das Zusatzabkommen vom 17. Mai 1934 ersetzt, tritt am 15. Sepetmber 1935 in Kraft für eine Dauer von 3 Monaten. Es kann von 3 zu 3 Monaten stillschweigend erneuert werden. Will eine der vertragschliessenden Parteien das Abkommen kundigen, so hat sie die andere Vertragspartei hiervon mindestens einen Monat vor Verfall der laufenden Dreimonatsperiode in Kenntnis zu setzen.

Ausgefertigt in Bern in zwei Exemplaren am 4. September 1935.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

XI. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland. (Vom 10. September 1935 )

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18.09.1935

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241-294

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