15.3631 Bericht zur Abschreibung der Motion Hess Hans 15.3631 «Das Cassis-de-Dijon-Prinzip besser zur Wirkung bringen» vom 5. Juli 2017

Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Mit diesem Bericht beantragen wir Ihnen, den folgenden parlamentarischen Vorstoss abzuschreiben: 2016

M 15.3631

Das Cassis-de-Dijon-Prinzip besser zur Wirkung bringen (S 16.9.2015, Hess Hans; N 17.3.2016)

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

5. Juli 2017

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

2017-1441

5211

BBl 2017

Bericht 1

Ausgangslage

Die von Alt Ständerat Hans Hess eingereichte Motion 15.3631 vom 18. Juni 2015 («Das Cassis-de-Dijon-Prinzip besser zur Wirkung bringen») wurde am 16. September 2015 vom Ständerat und am 17. März 2016 vom Nationalrat angenommen. Sie fordert den Bundesrat auf, Massnahmen zu treffen um sicherzustellen, dass Hersteller von Produkten ihren Vertriebspartnern in der Schweiz in den Vertriebsverträgen ausdrücklich erlauben, für ihre Produkte auch dann Installations-, Wartungs- sowie Garantiearbeiten und dergleichen zu leisten, wenn die Produkte direkt im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) eingekauft worden sind.

Der Motionär will mit seinem Anliegen die Hochpreisinsel Schweiz bekämpfen. Zur Montage bestimmter Produkte werden häufig spezialisierte Fachkräfte benötigt. Die Motion nennt als Beispiele Elektrogeräte, Kücheneinrichtungen, Motorfahrräder, Feuerungsgeräte, wie Heizkessel und Brenner, Sportboote, Stallungseinrichtungen für die Landwirtschaft, Wassermotorräder, sanitäre Apparate und Einrichtungen, Boden- und Wandbeläge aller Art, Lüftungsanlagen sowie Spital- und Laborbedarf.

In der Begründung zur Motion weist der Motionär darauf hin, dass sich Schweizer Handwerksbetriebe weigern, diese Art von Produkten zu installieren oder zu warten, wenn die Kundin oder der Kunden sie im EWR eingekauft hat. Die Weigerung der Erbringung solcher Dienstleistungen erfolge dabei oft auf Druck der Hersteller oder Importeure, welche ihre Vertriebskanäle nicht konkurrenziert sehen wollen. Hier müsse der Bundesrat ansetzen und entsprechende Massnahmen gegen solche Anweisungen treffen.

Der Bundesrat hatte die Ablehnung der Motion beantragt. Er hatte argumentiert, dass es einerseits unklar sei, ob es sich überhaupt um ein Problem handelt, welches in einem grösseren Ausmass besteht und über Einzelfälle hinausgeht, zumal bis zum damaligen Zeitpunkt keinerlei entsprechenden Anzeigen bei den Wettbewerbsbehörden eingegangen waren. Andererseits argumentierte der Bundesrat, dass die notwendigen Gesetzesgrundlagen bereits vorhanden sind, um gegen solche Praktiken vorgehen zu können. Eine zusätzliche gesetzliche Bestimmung, wonach bestimmte Vertragsklauseln in praktisch sämtliche Vertriebsverträge ausdrücklich aufgenommen werden müssen, sei eine Einschränkung der Vertrags- und Wirtschaftsfreiheit und nicht gerechtfertigt.
Infolge der Beantwortung der Motion durch den Bundesrat führte das Sekretariat der Wettbewerbskommission (WEKO-Sekretariat) im Sommer 2016 eine umfassende Marktumfrage durch, um die praktische Relevanz der Motion abzuklären (vgl.

Ziff. 2.3). Es interessierte einerseits, ob es sich bei der Verweigerung von Servicedienstleistungen durch Schweizer Handwerksbetriebe um ein tatsächlich existierendes Problem handelt, und ob andererseits, eine allfällige Verweigerung aufgrund von Anweisungen der Hersteller oder Importeure motiviert sei.

Die Marktumfrage des WEKO-Sekretariats hat rund 6000 Marktteilnehmer, Verbände und Konsumentenschutzorganisationen erreicht. Befragt wurden insbesondere 5212

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Mitglieder von Verbänden, welche Branchen vertreten, die in der Begründung zur Motion explizit genannt werden. Um die Erfahrungen der Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten in die Umfrage miteinzubeziehen, wurden auch die Schweizer Konsumentenschutzorganisationen befragt. Das WEKO-Sekretariat hat ihren Schlussbericht betreffend die Marktumfrage am 21. September 2016 verabschiedet (Schlussbericht des WEKO-Sekretariats)1. Die Resultate der Marktumfrage lagen zum Zeitpunkt der parlamentarischen Behandlung der Motion noch nicht vor.

2

Begründung des Antrags auf Abschreibung der Motion

2.1

Einleitende Bemerkungen

Wenn der Bundesrat heute die Abschreibung der Motion beantragt, so tut er dies insbesondere gestützt auf die Interventionsmöglichkeiten nach dem geltenden Kartellgesetz vom 6. Oktober 19952 (KG) sowie gestützt auf die Ergebnisse der Marktbefragung des WEKO-Sekretariats.

2.2

Interventionsmöglichkeiten nach dem Kartellgesetz

In der Begründung zur Motion wird auf die Bekanntmachung der Wettbewerbskommission vom 21. Oktober 2002 über die wettbewerbsrechtliche Behandlung von vertikalen Abreden im Kraftfahrzeughandel (KFZ-Bekanntmachung 2002)3 verwiesen, namentlich auf die Erläuterungen4 zu deren Ziffer 5 Buchstabe c. (Die Erläuterungen wurden 2010 ersetzt5.) Die KFZ-Bekanntmachung 2002 wurde auf den 1. Januar 2016 revidiert (Bekanntmachung vom 29. Juni 20156 über die wettbewerbsrechtliche Behandlung von vertikalen Abreden im Kraftfahrzeugsektor; KFZBekanntmachung 2010). Die Regelung nach Ziffer 5 Buchstabe c der KFZ-Bekanntmachung 2002 wurde durch Artikel 15 Absatz 2 der KFZ-Bekanntmachung 2010 ersetzt. Die diesbezüglichen Erläuterungen7 sehen ­ ebenso wie jene zu Ziffer 5 Buchstabe c der KFZ-Bekanntmachung 2002 ­ vor, dass die zugelassenen Werkstätten die Verpflichtung haben, alle Kraftfahrzeuge der betreffenden Marke zu reparieren, die gesetzliche Herstellergarantie zu gewähren sowie die kostenlose Wartung und sämtliche Arbeiten im Rahmen von Rückrufaktionen durchzuführen, und zwar 1 2 3 4 5 6 7

Abrufbar unter: www.weko.admin.ch > Dokumentation > Recht und Politik des Wettbewerbs (RPW) > 2016/3, S. 869 ff.

SR 251 Abrufbar unter: www.weko.admin.ch > Dokumentation > Recht und Politik des Wettbewerbs (RPW) > 2002/4, S. 770 ff.

Abrufbar unter: www.weko.admin.ch > Dokumentation > Recht und Politik des Wettbewerbs (RPW) > 2004/3, S. 964 ff.

Abrufbar unter: www.weko.admin.ch > Dokumentation > Recht und Politik des Wettbewerbs (RPW) > 2010/3, S. 624 ff.

BBl 2015 6048 Abrufbar unter: www.weko.admin.ch > Dokumentation > Recht und Politik des Wettbewerbs (RPW) > 2016/1, S. 349 ff.

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unabhängig davon, ob das Kraftfahrzeug im EWR oder in der Schweiz gekauft wurde (vgl. Rz. 11 der Erläuterungen zur KFZ-Bekanntmachung 2010).

Die Motion verlangt, dass diese Regelung sinngemäss für den Vertrieb anderer Markenprodukte für verbindlich erklärt wird, indem eine solche Regelung in eine Verordnung des Bundesrates oder in die Vertikalbekanntmachung der WEKO vom 28. Juni 20108 über die wettbewerbsrechtliche Behandlung vertikaler Abreden (Vertikalbekanntmachung) aufgenommen wird. Allerdings ist zu beachten, dass Artikel 15 Absatz 2 der KFZ-Bekanntmachung 2010 entgegen dem allenfalls missverständlichen Wortlaut in den Erläuterungen zur KFZ-Bekanntmachung 2010 keine allgemeine Verpflichtung der zugelassenen Werkstätten vorsieht, Autos der betreffenden Marke zu reparieren, zu warten oder dafür Garantien zu leisten. Vielmehr werden darin Abreden zwischen Herstellern bzw. Generalimporteuren und den zum Vertrieb zugelassenen Werkstätten über den Verzicht auf die Erbringung solcher Leistungen als qualitativ schwerwiegende Wettbewerbsbeschränkungen betrachtet.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in Sachen Gaba9 stellen solche Beschränkungen in grenzüberschreitenden Sachverhalten grundsätzlich erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigungen dar, sofern sie den Tatbestand von Artikel 5 Absatz 4 KG erfüllen. Ob solche Beschränkungen unzulässig sind, erfordert stets eine Beurteilung im Einzelfall. Schliesslich besteht auch kein Kontrahierungszwang.

Hingegen beschäftigt sich die Vertikalbekanntmachung allgemein mit der kartellrechtlichen Beurteilung der Behinderung von Parallel- und Direktimporten. Eine Abrede zwischen einem (ausländischen) Hersteller und seinem schweizerischen Vertriebspartner über den Verzicht auf Garantieleistungen auf parallel bzw. direkt importierte Produkte, kann indirekt zu einem absoluten Gebietsschutz im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 KG führen, wie dies Ziffer 10 Absatz 2 der Vertikalbekanntmachung festhält. Solche Abreden sind nach dem Entscheid des Bundesgerichts in Sachen Gaba grundsätzlich erheblich und ­ vorbehaltlich einer Rechtfertigung aus Gründen der ökonomischen Effizienz ­ unzulässig und direkt sanktionierbar.

Das europäische Recht ist im Hinblick auf die Verordnung (EU) Nr. 330/201010 und die Mitteilung der EU-Kommission11 betreffend Leitlinien für vertikale
Beschränkungen (Vertikalleitlinien der Europäischen Kommission) im schweizerischen Kartellrecht nach Erwägungsgrund VII der Vertikalbekanntmachung analog anwendbar. Auch das Bundesgericht hat in seinem Entscheid in Sachen Gaba festgehalten, dass das Schweizer Recht zumindest in Bezug auf Wettbewerbsabreden nach Artikel 5 Absatz 4 KG mit dem europäischen Recht deckungsgleich sein soll. Gemäss den Vertikalleitlinien der Europäischen Kommission liegt ein indirekter Gebietsschutz vor, wenn ein Anbieter keine unionsweiten Garantieleistungen vorsieht, zu denen in der Regel alle Händler ­ auch bei Produkten, die von anderen Händlern

8 9 10

11

BBl 2010 5078 Urteil 2C_180/2014 vom 28. Juni 2016 Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission vom 20. April 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen, ABl. L 102 vom 23.4.2010, S. 1.

Leitlinien für vertikale Beschränkungen, ABl. C 130 vom 19.5.2010, S. 1.

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in ihr Gebiet verkauft wurden ­ verpflichtet sind und wofür sie vom Anbieter eine Vergütung bekommen (Rz. 50 der Vertikalleitlinien der Europäischen Kommission).

Zu beachten ist jedoch auch, dass der vertragliche Ausschluss von Garantieleistungen für Waren nicht per se unzulässig ist. Die WEKO hat gestützt auf die entsprechende europäische Rechtsprechung12 in einem Fall entschieden, dass der vertragliche Ausschluss von Garantieleistungen für Waren, die ausserhalb eines selektiven Vertriebssystems erworben wurden, keine unzulässige Wettbewerbsabrede darstellt.

Begründet wird diese Auffassung damit, dass eine derartige Beschränkung der Garantie sich gleich auswirke wie die Beschränkung des Vertriebs auf zugelassene Händler. Nach Ansicht der WEKO liegt insofern zumindest keine direkt sanktionierbare absolute Gebietsschutzabrede im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 KG vor (vgl.

Verfügung der WEKO vom 30. Juni 201413 betreffend Jura wegen unzulässiger Wettbewerbsabrede).

Folglich erfordert die Frage, ob eine Garantieverweigerung eine indirekte absolute Gebietsschutzabrede darstellt, stets eine Analyse der konkreten Umstände im Einzelfall. Zentrale Fragestellungen in diesem Zusammenhang sind zudem, wie das Garantierisiko unter den Beteiligten vertraglich abgesichert wurde und ob es sich um eine verweigerte Herstellergarantie oder um eine verweigerte kaufrechtliche Gewährleistung handelt. Für die im Rahmen der kaufrechtlichen Gewährleistung zugesicherten Eigenschaften haftet der Verkäufer gegenüber dem Kunden (vgl. Schlussbericht des WEKO-Sekretariats, Rz. 101).

Was die Interventionsmöglichkeiten nach dem KG betrifft, kann somit zusammenfassend festgehalten werden, dass dem Anliegen der Motion bereits heute Rechnung getragen wird, da beim Vertrieb anderer Produkte dieselben kartellrechtlichen Grundsätze zur Anwendung gelangen wie im Automobilhandel. Dies hält auch der Schlussbericht des WEKO-Sekretariats explizit fest. Die Wettbewerbsbehörden verfügen bereits heute über die notwendigen Gesetzesgrundlagen, um Fälle, wie sie in der Motion Hess erwähnt werden, aufzugreifen. Gebietsabschottende Wettbewerbsabreden gehören seit mehreren Jahren zu den Schwerpunkten der Wettbewerbsbehörden. Werden ihnen Hinweise auf entsprechende Vereinbarungen gemeldet, so gehen sie diesen in jedem Einzelfall nach. Angesichts
der breit durchgeführten Marktumfrage ist schliesslich davon auszugehen, dass die Sensibilität und die Bereitschaft im Markt gestiegen sind, die Wettbewerbsbehörden bei Hinweisen auf die in der Motion beschriebene Problematik zu kontaktieren (vgl.

auch Schlussbericht des WEKO-Sekretariats, Rz. 112).

Das Anliegen der Motion, der Abschottung des Schweizer Marktes in Hinblick auf im EWR eingekaufte Produkte, die Installations-, Wartungs- oder Garantiearbeiten bedürfen entgegenzutreten, dürfte schliesslich auch durch die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichts zusätzliche Unterstützung erhalten haben. In seinem Entscheid in Sachen Gaba hat das Bundesgericht klargestellt, dass Abreden über einen absoluten Gebietsschutz zulasten der Schweiz grundsätzlich erheblich und bei fehlender ökonomischer Rechtfertigung direkt sanktionierbar sind.

12 13

Urteil des EuGH vom 13. Januar 1994, C-376/92, Metro/Cartier, Slg. 1994 I-15, Rz 32 f.

Abrufbar unter: www.weko.admin.ch > Dokumentation > Recht und Politik des Wettbewerbs (RPW) > 2014/2, S. 410 f, Rz. 39­45, Jura.

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2.3

Marktbefragung des WEKO-Sekretariats

2.3.1

Ergebnisse im Detail

Mit dem im Rahmen der Marktumfrage versandten Fragebogen wurden die Adressaten erstens gefragt, ob sie in den letzten zehn Jahren Installations-, Wartungs-, Reparatur- oder Garantiearbeiten bei Produkten verweigert haben, welche Kundinnen und Kunden aus der Schweiz direkt im Ausland eingekauft hatten. Zweitens wurden die Adressaten nach Druck oder Anreizen mit dem Ziel gefragt, Dienstleistungen bei direkt importierten Produkten zu unterlassen, oder ob dazu sogar ein gewisser Druck besteht. Drittens wurden sie gefragt, ob ihnen bei Produkten, die sie aus dem EWR importiert haben, auch schon entsprechende Dienstleistungen verweigert wurden. Den befragten Unternehmen wurde absolute Anonymität sowie die Geheimhaltung ihrer Antworten im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe h des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 200414 zugesichert. Insgesamt erhielt das WEKO-Sekretariat 252 Rückmeldungen.

82 Prozent der befragten Unternehmen verneinten die praktische Relevanz der Verweigerung von Installations-, Wartungs-, Reparatur- oder Garantiearbeiten auf direkt importierten Produkten gänzlich (Schlussbericht des WEKO-Sekretariats, Rz. 56). Jene Rückmeldungen, die die Verweigerung von Leistungen betreffen, lassen sich in zwei Kategorien aufteilen: Zum einen entscheiden sich Unternehmen unabhängig von Einflussnahmen ihrer Lieferanten dagegen, auf direkt importierten Produkten Installations-, Wartungs-, Reparatur- oder Garantiearbeiten zu erbringen.

Dies aus den folgenden Gründen (vgl. die Zusammenfassung der angegebenen Gründe unter Rz. 56 des Schlussberichts des WEKO-Sekretariats sowie die nachfolgend genannten Randziffern):

14

­

für die Erbringung von Garantieleistungen sind ausländische Vertriebspartner der Herstellerin verantwortlich (Rz. 25);

­

fehlende Kapazitäten (Rz. 34, 47);

­

fehlende Bereitschaft, Garantieleistungen auf Produkten zu erbringen, die im Ausland gekauft wurden (Rz. 34, 42 und 47);

­

fehlendes Vertrauen in die Qualität von importierten Produkten (Rz. 30, 36 und 42);

­

schlechte Qualität von importierten Produkten (Rz. 34);

­

fehlende Informationen zu importierten Produkten (Rz. 34);

­

fehlender technischer Support (Rz. 34);

­

Nichtverfügbarkeit von Ersatzteilen (Rz. 34);

­

importierte Produkte entsprechen nicht den üblichen Fertigungsstandards (Rz. 40);

­

Aufwand im Zusammenhang mit der Vergütung von Garantieleistungen (Rz. 52); SR 152.3

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­

Stecker von importierten Elektrogeräten sind nicht mit Schweizer Anschlüssen kompatibel (Rz. 25);

­

importierte Elektrogeräte verfügen über eine falsche Anschlussspannung (zu hohe Leistung), entsprechen nicht den schweizerischen Normen oder weisen keine CE-Konformität auf (Rz. 33 und 49);

­

teilweise fehlende Nachweise wie Konformitätserklärung, Nachweis über die Einhaltung der Normen oder, mangels durchgeführter Prüfung, Nachweis über die Zulassung (Rz. 33);

­

fehlende Schweizer Zulassung oder Typenbescheinigung bei importierten Abgasanlagen und Öfen wie Cheminées und Heizungsöfen (Rz. 42);

­

längere Garantiefristen für Installationen nach SI-A-Vorschriften als die Garantiefrist auf dem importierten Produkt (Rz. 35).

Andererseits enthielten fünf Antworten Hinweise darauf, dass Garantiearbeiten auf direkt importierten Produkten vom Lieferanten oder Hersteller nicht oder nur teilweise rückvergütet würden (Rz. 56 mit Verweis auf Rz. 34, 35, 37, 44 und 52).

Weitere Hinweise darauf, dass Installations-, Wartungs-, Reparatur- oder Garantieleistungen bei direkt importierten Produkten verweigert worden wären, ergab die Marktbefragung nicht. Insbesondere ergab die Marktumfrage keinen Hinweis darauf, dass solche Dienstleistungen infolge entsprechender Vereinbarungen zwischen Handwerksbetrieben und Herstellern oder Lieferanten verweigert worden wären.

Keinem der Verbände, die es vorgezogen haben, anstelle einer Weiterleitung der Fragebogen an ihre Mitglieder eine Stellungnahme im Namen des Verbands zu verfassen, waren Massnahmen von Herstellern oder Lieferanten bekannt, um Installations-, Wartungs-, Reparatur- oder Garantiearbeiten auf direkt importierten Produkten systematisch zu verweigern (Rz. 85). Als Ursache für den Verzicht, direkt importierte Produkte zu installieren, wurden vielmehr Haftungsrisiken genannt, die sich daraus ergeben würden, dass ein Handwerksbetrieb nach Werkvertragsrecht grundsätzlich nicht nur für seine geleistete Arbeit (durchgeführte Installationen und Montagen), sondern auch für das verbaute Material und die montierten Apparate hafte (Rz. 86 mit Verweis auf Rz. 62 und 72; vgl. auch Ziff. 2.3.2). Der Verzicht auf Reparatur- und Wartungsleistungen wurde damit begründet, dass die importierten Produkte nicht bekannt und die allenfalls benötigten Spezialwerkzeuge nicht vorhanden seien und dass der Handwerksbetrieb die Verantwortung für die Sicherheit des Produkts und die Konformität mit den gesetzlichen Vorschriften nicht gewährleisten könne (Rz. 4 und 113).

Das WEKO-Sekretariat befragte zudem die Konsumentenschutzorganisationen Stiftung für Konsumentenschutz SKS, Fédération Romande des Consommateurs FRC und Associazione Consumatrici e Consumatori della Svizzera Italiana ACSI, ob ihnen die von der Motion beschriebene Thematik bekannt sei. Die Umfrage hat ergeben, dass den Konsumentenschutzorganisationen in den letzten Jahren lediglich eine angedrohte Verweigerung von Wartungsdienstleistungen im Falle eines Direktimports einer Wärmepumpe gemeldet wurde (Rz. 87ff.).

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass bei der Marktbefragung vereinzelt auf Leistungsverweigerungen bei direkt importierten Produkten hingewiesen 5217

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wurde. Ob diese auf die in der Motion erwähnten Massnahmen der Hersteller oder Importeure zurückgeführt werden können, ist hingegen unklar. Die Verweigerungen betrafen ausschliesslich die Erbringung von Garantieleistungen infolge ungenügender Rückvergütungen durch die Hersteller bzw. Importeure. Weitere Hinweise darauf, dass Installations-, Wartungs-, Reparatur- oder Garantieleistungen bei direkt importierten Produkten im Sinne der Motion verweigert worden wären, ergab die Marktbefragung nicht.

Insbesondere ergab die Marktbefragung keinen Hinweis darauf, dass solche Dienstleistungen auf importierten Produkten infolge entsprechender Vereinbarungen zwischen Handwerksbetrieb und Herstellern oder Lieferanten verweigert worden wären; vielmehr wurden vertragsrechtliche Haftungsrisiken sowie technische Handelshemmnisse als Ursachen genannt. Diese Sachverhalte lassen sich mit der in der Motion geforderten Bestimmung nicht beseitigen. Allerdings können strategisch motivierte Antworten nicht ausgeschlossen werden (Rz. 87 ff.). Die Ergebnisse der vorliegenden Marktbefragung ergaben somit keine Evidenz, dass die in der Motion beschriebenen privaten Massnahmen der Hersteller und Importeure praxisrelevant sind.

2.3.2

Vertragsrechtliche Haftungsproblematik

Im Rahmen der Marktbefragung wurden Haftungsrisiken als eine der beiden Hauptursachen für den Verzicht auf Installationen von direkt importierten Produkten genannt. Das Werkvertragsrecht sieht grundsätzlich vor, dass für Ansprüche des Bestellers (vorliegend v. a. einer Konsumentin oder eines Konsumenten) gegenüber dem Werkunternehmen (vorliegend v. a. einem Handwerksbetrieb) für Mängel eines beweglichen Werkes (z. B. einer Heizungsanlage), welches bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk (z. B. in ein Wohnhaus) integriert worden ist, für den Fall, dass dieses bewegliche Werk einen Mangel am unbeweglichen Werk verursacht hat (z. B. einen Wasserschaden), die Verjährungsfrist fünf Jahre nach Abnahme des Werkes beträgt (Art. 371 Abs. 1 Satz 2 OR15).

Im Kaufvertragsrecht gilt grundsätzlich für Gewährleistungsansprüche wegen Mängel einer Sache eine Verjährungsfrist von zwei Jahren nach deren Ablieferung an den Käufer (Art. 210 Abs. 1 OR). Betreffen die Ansprüche jedoch Mängel einer Sache (z. B. einer Heizungsanlage), welche bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk (z. B. in ein Wohnhaus) integriert worden ist, und hat diese bewegliche Sache einen Mangel an dem unbeweglichen Werk verursacht (z. B. einen Wasserschaden), so gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren nach Ablieferung der Sache an den Käufer (Art. 210 Abs. 2 OR).

Diese Fristen können grundsätzlich nicht verkürzt werden (vgl. für das Kaufvertragsrecht Art. 210 Abs. 4 OR und für das Werkvertragsrecht Art. 371 Abs. 3 OR i .V. m. Art. 210 Abs. 4 OR). Hingegen kann die Gewährleistung im Kauf- und im Werkvertragsrecht ausgeschlossen werden. Trotz der Möglichkeit des Gewährleistungsausschlusses und der Tatsache, dass die Regelungen der Verjährungsfristen 15

SR 220

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keine Aussage über die konkrete Verantwortlichkeit im Einzelfall machen, d. h.

darüber, wer im Falle eines Mangels eines unbeweglichen Werkes aufgrund eines integrierten beweglichen Werkes haftet, schrecken die hier skizzierten Verjährungsregelungen laut den Ergebnissen der Marktbefragung Schweizer Handwerksbetriebe teilweise von der Installation von Produkten ab, die durch den Kunden selbst im Ausland eingekauft worden sind (Rz. 86, 93, 94 und 107).

Vorliegend kann offen gelassen werden, ob die Begründungen der befragten Unternehmen für die Verweigerung der Installation von (im Ausland) eingekauften Waren überzeugend sind, weil die vorgetragene Haftungsproblematik durch einen Gewährleistungsausschluss gelöst werden kann. Selbst wenn es andere ­ von den Befragten nicht genannte ­ Gründe für eine Verweigerung geben sollte, bliebe es bei einem unilateralen, selbst gewählten Verhalten der Schweizer Handwerksbetriebe und das KG wäre in diesen Fällen nicht anwendbar ­ mit Ausnahme von vorliegend nicht im Fokus stehenden Konstellationen einer marktbeherrschenden Stellung. Insofern würde auch die Umsetzung der Forderung der Motion keinen Mehrwert bieten, wonach Schweizer Handwerksbetrieben von ihren Lieferanten ausdrücklich das Recht zur Wartung, Reparatur und Installation von Waren, die direkt im EWR eingekauft worden sind, erhalten sollen. Eine Pflicht eines Schweizer Handwerksbetriebs, jeden Auftrag anzunehmen, sieht die Motion nicht vor.

2.3.3

Technische Handelshemmnisse

Die zweite Hauptursache für den Verzicht auf Installationen von direkt importierten Produkten stellen nach den Ergebnissen der Marktbefragung bestehende technische Handelshemmnisse zwischen der Schweiz und dem europäischen Ausland dar.

Unter dem Begriff der technischen Handelshemmnisse werden nicht tarifäre Massnahmen verstanden, die den grenzüberschreitenden Warenverkehr erschweren oder beschränken. Vorliegend sind insbesondere unterschiedliche Zulassungsbestimmungen und Ausnahmeregelungen innerhalb des Cassis-de-Dijon-Prinzips zu nennen.

Unter dem Cassis-de-Dijon-Prinzip versteht man die Regelung, wonach Produkte, die den technischen Vorschriften der EU oder eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR entsprechen und dort rechtmässig in Verkehr sind, grundsätzlich auch in der Schweiz ohne vorgängige Kontrollen frei zirkulieren dürfen. Ausnahmen sind nur zum Schutz überwiegender öffentlicher Interessen möglich. Produkte, die vom Cassis-de-Dijon-Prinzip ausgenommen werden, sind in einer sogenannten Negativliste aufgeführt. Die Schweiz hat das vom Europäischen Gerichtshof entwickelte Cassis-de-Dijon-Prinzip autonom eingeführt und im Bundesgesetz vom 6. Oktober 199516 über die technischen Handelshemmnisse verankert.17 Zurzeit enthält Artikel 3 der Verordnung vom 19. Mai 201018 über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften 26 Ausnahmen vom Cassis16 17

18

SR 946.51 Weiterführende Informationen unter: www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Wirtschaftsbeziehungen > Technische Handelshemmnisse > «Cassis-de-Dijon-Prinzip».

SR 946.513.8.

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de-Dijon-Prinzip. Betroffene Produkte, wie Haushalts-, Tiefkühl- und Gefriergeräte, Heizkessel und Gebläsebrenner oder Anstrichfarben, können folglich nur in die Schweiz importiert werden, wenn sie die Schweizer Produktvorschriften erfüllen.

Unternehmen nannten im Rahmen der Marktumfrage des WEKO-Sekretariats teilweise ausdrücklich die Vorschriften zu diesen Produkten als Grund für die Ablehnung entsprechender Installations-, Wartungs-, Reparatur- oder Garantiearbeiten.

Bei verschiedensten Produkten, bei denen Installations-, Wartungs-, Reparatur- oder Garantiearbeiten durch Fachexperten erforderlich sind, kann das Cassis-de-DijonPrinzip damit nicht seine volle Wirkung entfalten. Nur eine Reduktion entsprechender Ausnahmen vom Cassis-de-Dijon-Prinzip würde die erwähnten Handelshemmnisse beseitigen.

Zur Veranschaulichung folgendes Beispiel: Importiert eine Kundin oder ein Kunde eigenständig eine Küche samt der Elektrogeräte aus Deutschland und bittet anschliessend einen Schweizer Handwerksbetrieb, diese einzubauen und die Elektrogeräte anzuschliessen, so kann es zu Inkompatibilitäten der ausländischen Elektrogeräte mit den Schweizer Anschlüssen und Steckern kommen. Darüber hinaus existieren im Ausland auch Küchengeräte, die eine zu hohe Leistung haben und damit gegen die Werkvorschriften der Schweizer Netzbetreiber verstossen können.

Schliesslich kann es auch vorkommen, dass importierte Elektrogeräte bestimmte gesetzliche Anforderungen nicht erfüllen, zum Beispiel jene nach der Niederspannungs-Installationsverordnung vom 7. November 200119.

3

Fazit

Die Motion beauftragt den Bundesrat, Massnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass ausländische Hersteller von Handwerksbetrieben in der Schweiz verlangen, dass diese gewisse Leistungen verweigern.

Die Wettbewerbsbehörden können bereits heute gestützt auf die aktuelle Gesetzesgrundlage gegen entsprechende Behinderungen vorgehen, sollte das in der Motion erwähnte Problem auf entsprechende Vereinbarungen zwischen Herstellern oder Importeuren und Handwerksbetrieben zurückzuführen sein. Zudem wurden durch die Klarstellung des Bundesgerichts in seinem Entscheid in Sachen Gaba die kartellrechtlichen Regelungen zur Verhinderung der Abschottung des Schweizer Marktes bedeutend gestärkt.

Darüber hinaus weist die Umfrage des WEKO-Sekretariats, deren Ergebnisse erst nach Überweisung der Motion durch das Parlament vorlagen, darauf hin, dass:

19

1.

die erwähnten Leistungsverweigerungen nur in einem geringen Ausmass bestehen;

2.

die existierenden Verweigerungen nicht auf entsprechenden Vereinbarungen zwischen Herstellern oder Lieferanten und Handwerksbetrieben zurückzuführen sind, sondern auf:

SR 734.27

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a.

b.

c.

die ungenügende Rückvergütung von Garantieleistungen durch die Hersteller oder Importeure; allfällige Haftungsrisiken; technische Handelshemmnisse.

Im Ergebnis hat die vom WEKO-Sekretariat durchgeführte Marktumfrage klar gezeigt, dass die in der Motion beschriebenen privaten Massnahmen der Hersteller und Importeure nicht in einem flächendeckenden Ausmass existieren. Aus Sicht des Bundesrates besteht daher kein Anlass, gesetzgeberisch tätig zu werden. Vielmehr besteht das Risiko, dass aufgrund der Umsetzung ein unnötiger Kontroll- und Bürokratieaufwand entsteht.

Der Bundesrat beantragt aus den genannten Gründen, die Motion abzuschreiben.

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