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Bundesblatt

87. Jahrgang.

Bern, den 16. Oktober 1935.

Band II.

Erscheint wöchentlich. Preis HO Franken im Jahr, IO Franken im Haltjahr, zuzüglich Nachnahme- and PosnesteUnngsgeitiihr, JEinrttc&ungsffebtthr: 60 Kappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an

Stämpfli & de. in Bern.

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bandes.

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Kreisschreiben des

eidgenössischen Yolkswirtschaftsdepartements an die Kantonsregierungen über das Verfahren für die Genehmigung neuer Anlagen und die Bewilligung der Betriebseröffnung im Vollzug des Fabrikgesetzes.

(Vom 1. Oktober 1985.)

Herr Kegierungspräsident !

Herren KegierungBräte!

Die eidgenössischen Fabrikinspektoren haben stetsfort Anlass, in den Jahresberichten über ihre Amtstätigkeit auf Mängel in der Handhabung der Vorschriften über die fabrikgesetzliche Plangenehmigung und Bewilligung der Betriebseröffnung hinzuweisen. Abgesehen von den Fällen, wo beim Bau oder bei der Einrichtung einer Fabrik in zweckwidriger und willkürlicher Weise von den Bedingungen der erteilten Genehmigung abgewichen wird, beziehen sich diese Klagen vorwiegend auf die Tatsache, dass die rechtzeitige Einholung der Plangenehmigung versäumt oder überhaupt unterlassen wird, so dass das Bewilligungsverfahren nicht in nützlicher Frist und im richtigen Zeitpunkt durchgeführt werden kann. Die Erfahrung zeigt, dass ähnliche Mängel auch im Verfahren für die Bewilligung der Betriebseröffnung (im folgenden kurzweg «Erteilung der Betriebsbewilligung» genannt) vorkommen und dass dadurch berechtigte Interessen des Arbeiterschutzes gefährdet werden. Auf diesen Umstand hat auch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt zu wiederholten Malen unsere Aufmerksamkeit gelenkt.

Nachstehende Darlegungen sollen der Beseitigung dieser Mängel dienen.

I.

Genehmigung neuer Anlagen.

1. Die einschlägigen Vorschriften der Fabrikgesetzgebung (Gesetz Art. 6, Vollzugsverordnung Art. 47 ff.) bestimmen, dass, wer eine F a b r i k errichten, Bundesblatt. 87. Jahrg. Bd. II.

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erweitern, umgestalten oder b e s t e h e n d e Räume zu Fabrikzwecken einrichten will, unter Vorlage der Pläne und eines Baubeschriebes bei der Kantonsregierung die Genehmigung dafür nachzusuchen hat. Der hier ausgesprochenen Bewilligungspflicht, die sich an die für den Bau oder die Einrichtung verantwortliche Person (Bauherr, Bauunternehmer, Architekt) richtet, kommt grösste Bedeutung zu, denn sie bezweckt die sachverständige Prüfung der Projekte vom Gesichtspunkte des Gesundheitsschutzes, der Sicherheit und der Unfallverhütung aus in einem Zeitpunkt, wo die Berücksichtigung dieser Interessen mit dem besten Wirkungsgrad und dem geringsten Kostenaufwand erfolgen kann; Fehler und Verstösse, die beim Bau und der Einrichtung begangen werden, sind, wie alle Beteiligten wissen, hinterher oft nur mit unverhältnismässigen Kosten wieder gutzumachen. Der Genehmigungspflicht untersteht bekanntlich auch die Einrichtung bestehender Bäume zu Fabrikzwecken. Es sei die Gelegenheit benützt, um entgegen der immer wieder zutage tretenden irrtümlichen Auffassung zu bestätigen, dass auch Projekte dieser Art das Genehmigungsverfahren zu durchlaufen haben, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es sich um erstmals zu Fabrikzwecken herzurichtende Räume handelt oder um solche, die. bereits in dieser Weise benützt, für eine andere Fabrikation eingerichtet oder, nachdem sie als solche aufgegeben worden waren, wieder neu eröffnet werden sollen.

Gleichfalls sei, der Vollständigkeit halber, daran erinnert, dass nicht nur Fabrikgebäude und Fabrikräume im engern Sinne, sondern auch dazugehörige Nebenanlagen (sanitäre Anlagen, Lagerräume, Fördereinrichtungen u. a.)

der Genehmigungspflicht unterliegen.

2. In der Praxis stellt sich ab und zu die Frage, wie zu verfahren sei, wenn ein Gebäude errichtet oder umgestaltet wird, von dem noch nicht feststeht, welche industrielle Tätigkeit darin ausgeübt werden soll oder, wenn sie bekannt ist, ob sie in absehbarer Zeit einen Umfang erreichen wird, dass der Betrieb dem Fabrikgesetz unterstellt werden muss. Es wäre zu begrüssen, wenn immer da, wo die s p ä t e r e fabrikmässige V e r w e n d u n g einer Anlage wahrscheinlich ist, die Überprüfimg der Bauprojekte auf Grund der einschlägigen Vorschriften der Vollzugs Verordnung zum Fabrikgesetze stattfände, damit Fehlausfuhrungen, die in der
Folge Schwierigkeiten bereiten können, vermieden werden. Einige Kantone führen im Zusammenhang mit dem Vollzug ihrer kantonalen Baugesetzgebung eine solche Vorprüfung durch und machen damit günstige Erfahrungen. Der Bauherr seinerseits wird damit frühzeitig auf die Bedingungen aufmerksam gemacht, denen er vom Standpunkt des Fabrikgesetzes aus zu genügen haben wird, und kann damit die Mehrkosten einer spätem Anpassung vermeiden. Wo offenkundig zu industriellen Zwecken gebaut wird, wiewohl diese vorläufig nicht genauer umschrieben sind, macht sich unseres Erachtens die für den Bau verantwortliche Person auf Grund des Fabrikgesetzes strafbar, wenn sie den Bau ohne Beachtung des fabrikgesetzlichen Genehmigungsverfahrens ausführt.

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8. Gemäss Art. 91 der Vollzugsverordnung zum Fabrikgesetz leitet die Kantonsregierung das ihr zugekommene Genehmigungsgesuch an das eidgenössische Fabrikinspektorat zur Begutachtung, und dieses gibt es, wo ein Bedürfnis dafür vorliegt, zur Erteilung von Weisungen betreffend Unfallverhütung weiter an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt. Haben sich diese beiden Instanzen geäussert -- soweit es Postulate der Unfallverhütung betrifft und die Unfallversicherungsanstalt nicht selbst Anlass nimmt, solche zu formulieren, handeln an ihrer Stelle die eidgenössischen Fabrikinspektoren als deren Beauftragte --, so erlässt die Kantonsregierung, wenn sie der Eingabe entsprechen kann, einen Genehmigungabeschluss und fugt diesem die in Berücksichtigung des erstatteten Gutachtens als notwendig befundenen Bedingungen sowie die Weisungen zur Unfallverhütung bei. Die Genehmigungen sind schriftlich zu erteilen und alsbald nach Erlass in Abschrift dem zuständigen eidgenössischen Fabrikinspektorat und der Unfallversicherungsanstalt mitzuteilen.

Der Genehmigungsbeschluss ist für den Fabrikinhaber verbindlich. Es geht daher nicht an, dass dieser bei der Ausführung des Baues oder der Einrichtung eigenmächtig von den auferlegten Bedingungen oder erteilten Weisungen abweicht. Stehen der Übernahme der an die Genehmigung geknüpften Verlangen zwingende Gründe entgegen, so ist es notwendig, dass der Fabrikinhaber ohne Verzug in begründeter Eingabe bei der Bewilligungsbehörde um eine Wiedererwägung einkommt oder gegebenenfalls Beschwerde einlegt. Nur auf diesem Wege sanktionierte Abweichungen von den a u f gestellten Bedingungen und Weisungen stehen auf gesetzlichem Boden.

Hiebei ist es angezeigt, auch im blossen Wiedererwägungsverfahren für die Entgegennahme von Einsprachen sich an diejenige Frist zu halten, die in Art. 86 des Fabrikgesetzes für die Weiterziehung von Verfügungen kantonaler Unterbehörden an die Oberbehörde vorgesehen ist (20 Tage). Ergibt sich, ausnahmsweise, die Notwendigkeit zu Abweichungen vom Genehmigungsbeschluss erst während des Baues, so ist mit allem Nachdruck darauf zu dringen, dass dies nicht ohne sofortige Benachrichtigung der Bewilligungsbehörde geschehe. Dabei erscheint es als selbstverständlich, dass in allen wichtigen Fällen die kantonale Behörde auch dem eidgenössischen Fabrikinspektorat
bzw. durch dessen Vermittlung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Gelegenheit zur Mitsprache gewährt. Solche nachträglichen Änderungen müssen aber Ausnahme bleiben.

Unter keinen Umständen dürfen eigenmächtige Handlungen und vollendete Tatsachen widerspruchslos hingenommen werden; gegebenenfalls darf vor Sanktionen nicht zurückgeschreckt werden.

4. Die Frage, wie zu verfahren sei, wenn die Planvorlage versäumt wurde und Bau und Einrichtung ohne Bewilligung erfolgten, lässt sich wie folgt beantworten. Grundsätzlich wird man auf dem Boden stehen müssen, dass in solchen Fällen das Genehmigungsverfahren nachträglich durchzuführen sei, insbesondere wenn es sich um grössere Anlagen handelt und wesentliche Interessen des Gesundheitsschutzes und der Unfallverhütung auf dem Spiele stehen.

468 Auf alle Fälle hat als Regel zu gelten, dass die Angelegenheit durch eine nachträgliche Bewilligung zu ordnen ist, sei es, dass eine Plangenehmigung im eigentlichen Sinne mit nachfolgender Betriebsbewilligung erteilt oder Genehmigung und Betriebsbewilligung gleichzeitig ausgestellt werden, sei es, dass man sich bloss mit einer Betriebsbewilligung begnügt.

Daneben wird von den in Art. 88 ff. des Fabrikgesetzes aufgestellten Strafbestimmungen Gebrauch zu machen sein.

II.

Erteilung der Betriebsbewilligung.

1. Ist eine Anlage oder Einrichtung fertiggestellt, so hat der Betriebsinhaber bzw. der Bauherr, gemäss Art. 95 der Vollzugsverordnung, zwecks Erlangung der Betriebsbewilligung der Kantonsregierung Anzeige zu machen.

Diese lässt in jedem einzelnen Falle durch eine P r ü f u n g der Anlage feststellen, ob der Bau und die Einrichtung den Beschlüssen über die Plangenehmigung entsprechen. Wo diese Feststellung den Befund von Fachleuten erheischt, sind solche beizuziehen. Hiefür steht den Kantonsbehörden auch das eidgenössische Fabrikinspektorat zur Verfügung.

Die Bewilligung zur Aufnahme des Betriebes soll erteilt werden, wenn die Prüfung die E r f ü l l u n g der in den Genehmigungsbeschluss a u f genommenen Bedingungen und Weisungen zur Unfallverhütung ergibt.

Im gegenteiligen Falle erlässt die Kantonsregierung die erforderlichen Anordnungen über die noch zu treffenden Vorkehren. Auch dieses Verfahren hat schriftlich zu erfolgen.

Eegel soll sein, dass im Zeitpunkt der Abnahmeprüfung sämtliche Auflagen des Genehmigungsbeschlusses restlos erfüllt sind. Nur in diesem Falle entspricht die Anlage dem Beschluss und sind normalerweise die Voraussetzungen zur Erteilung der Betriebsbewilligung einwandfrei gegeben. Die Erfahrung hat gezeigt, dass dies bedauerlicherweise in vielen Fällen nicht zutrifft. Schon die rechtzeitige Anmeldung eines zur Betriebseröffnung bereiten Betriebes lässt viel zu wünschen übrig. Es sollte im Interesse der Sicherheit der im Betriebe beschäftigten Personen auf genaue Eespektierung der bezüglichen Vorschriften gedrungen werden. Ganz besonders wichtig ist aber, dass eine genaue A b n a h m e p r ü f u n g in Hinsicht auf die im Genehmigungsbeschluss gestellten Verlangen erfolgt. Bisher wurden in zahlreichen Fällen Betriebsbewilligungen erteilt, ohne dass eine eingehende Prüfung der Durchführung der Genehmigungsbedingungen vorausging. Es kam auch vor, dass Bewilligungen überhaupt unterlassen wurden. Wo Abweichungen von den Bedingungen und Weisungen vorlagen, ging man zu häufig ohne Bemühungen um eine Korrektur und ohne Sanktionen darüber hinweg. Wurde eine Betriebsbewilligung unter Vorbehalten ausgesprochen, so fehlte es oft an einer genauen Formulierung der noch zu treffenden Vorkehren sowie an der Ansetzung bestimmter Fristen zu deren Ausführung und an der Überwachung.

469 Das alles sind Unzulänglichkeiten, die gegebenenfalls die Interessen des Gesundheitsschutzes und der Unfallverhütung aufs schwerste beeinträchtigen können.

Gerne sei anerkannt, dass in einigen Kantonen, namentlich dort, wo sachkundige kantonale Funktionäre des Pabrikwesens tätig sind, das Erforderliche geschieht. Befriedigend sind die Verhältnisse auch dort, wo die Kantone die eidgenössischen Fabrikinspektorate mit der Abnahmeprüfung betrauen. Diese Stellen haben sich schon bisher bereitwillig für diese Aufgabe zur Verfügung gestellt, und sie anerbieten sich, sie inskünftig in allen Fällen zu übernehmen.

Es läge wohl im Interesse der Sache, wenn die Kantone einen ausgiebigen Gebrauch von diesem Angebot machten. Ist es doch wesentlich und bei der zunehmenden Kompliziertheit der industriellen Tätigkeit geradezu unumgänglich, dass geschultes Personal an der Abnahmeprüfung mitwirkt. Aber auch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt hat den Wunsch, das ihr aus Art. 96, Abs. 3, der Vollzugsverordnung zustehende Eecht zur Mitwirkung künftig intensiver auszuüben.

2. Gestützt hierauf haben wir uns mit der Unfallversicherungsanstalt dahin verständigt, dass, wie im Plangenehmigungsverfahren, künftig auch im Verfahren der Betriebsbewilligung die eidgenössischen Fabrikinspektorate als Mandatare der Anstalt die spezielle Wahrung der Interessen der Unfallverhütung übernehmen. Diese Aufgabe umfasst einerseits die Kontrolle der im Genehmigungsbeschluss enthaltenen besondern Weisungen zur Unfallverhütung, andererseits begreift sie in sich die Aufstellung allfällig neuer Weisungen für die Führung des Betriebes.

Damit diese Aufgabe wirksam ausgeübt werden kann, ist es notwendig, dass die Fabrikinspektoren vom Eingang aller Betriebsbewilligungsgesuche Kenntnis erhalten. Wir laden Sie infolgedessen ein, den eidgenössischen Fabrikinspektoraten f o r t a n von diesen Gesuchen alsbald nach deren Eingang Mitteilung zu machen. Die Inspektorate werden daraufhin mit der kantonalen Behörde in Verbindung treten, um ihre Mitwirkung bei der Prüfung festzulegen. Diese erfolgt also zunächst vom Standpunkte der Unfallversicherungsanstalt aus, kann aber nach dem Voranstehenden auf den gesamten Inhalt des Genehmigungsbeschlusses erweitert werden, sofern die Kantonsbehörde damit einig geht. Praktische und ökonomische
Gesichtspunkte dürften für die gleichzeitige Wahrnehmung beider Aufgaben sprechen.

Wir ersuchen Sie, inskünftig keine Betriebsbewilligungen zu erteilen, bevor Sie dem eidgenössischen Fabrikinspektorat Gelegenheit gegeben haben, sich über das im jeweiligen Falle einzuschlagende Vorgehen auszusprechen bzw.

Ihnen seinen Antrag betreffs der Bewilligung zu unterbreiten. Selbstredend darf aus dieser Ordnung keine Verzögerung des Verfahrens entstehen.

3. Es kann auch unter sonst normalen Verhältnissen vorkommen, dass eine Anlage im Augenblick der Betriebsaufnahme vom Standpunkt des Genehmigungsbeschlusses aus noch nicht völlig betriebsbereit ist, während zwin-

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gende Gründe dennoch die Inbetriebsetzung erfordern. In diesem Falle wird eine provisorische Betriebsbewilligung nicht zu umgehen sein; sie soll aber nur unter bestimmt umschriebenen Bedingungen und unter Fristansetzung für deren Ausführung erteilt werden. Gleiches ist erforderlich, wenn die Abnahmeprüfung Fehler und Unterlassungen in der Erfüllung des Genehmigungsbeschlusses, seien es Bau-, Hygiene- und Sicherheitspostulate oder Weisungen zur Unfallverhütung, ergibt. Auch in diesem Falle wäre den Interessen des Arbeiterschutzes mit einem blossen Vorbehalt nachträglicher Behebung der Mängel nicht gedient, vielmehr ist stets der Tatbestand genau zu umschreiben und Frist für die Ausführung zu setzen. In den Fragen der Unfallverhütung wird hiebei der eidgenössische Fabrikinspektor, als Beauftragter der Unfallversicherungsanstalt, der kantonalen Behörde wertvolle Dienste leisten können, sei es dadurch, dass er eigene Vorschläge macht, sei es, dass er dafür sorgt, dass die Anstalt Gelegenheit zur direkten Mitwirkung erhält. Alle Verfügungen und Sanktionen, auch insoweit sie die Weisungen zur Unfallverhütung betreffen, fallen in diesem Stadium in den Aufgabenkreis der Kantonsregierung, die speziellen autonomen Befugnisse der Unfallversicherungsanstalt laufen erst vom Zeitpunkt der erteilten Betriebsbewilligung an.

Provisorische Bewilligungen dürfen selbstredend nicht zu Dauerprovisorien führen, vielmehr sind sie möglichst kurz zu befristen. Gute Dienste könnte auch eine schriftliche Verpflichtungserklärung leisten, die man von dem um die Betriebsbewilligung sich bewerbenden Fabrikinhaber, der noch nicht alle ihm durch die Plangenehmigung gemachten Auflagen erfüllt hat, einverlangt.

4. Die im vorangehenden bezeichnete Eolle der eidgenössischen Fabrikinspektorate als Beauftragte der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt ist ein Ausfluss des Eechtes auf Mitarbeit der eidgenössischen Fabrikinspektorate in der Unfallverhütung und beruht, wie erwähnt, auf einer internen Abmachung mit der Anstalt. Der wesentliche Inhalt der Abmachung ist im voranstehenden auseinandergesetzt.

III.

Beschwerdeverfahren.

Es scheint uns angesichts des Zusammenwirkens verschiedener Amtsstellen im Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahren angezeigt, dass über die den Beteiligten zu Gebote stehenden Anfechtungsmöglichkeiten Klarheit geschaffen wird.

1. Gegen die Nichterteilung der Plangenehmigung oder Betriebsbewilligung und gegen einzelne Auflagen und Weisungen der Genehmigung oder Bewilligung -- handle es sich bei den letztern um solche, die durch die Kantone bzw. die Fabrikinspektorate, oder um solche, die durch die Unfallversicherungsanstalt formuliert wurden -- ist die Verwaltungsbeschwerde gemäss

471 Art. 86 des Fabrikgesetzes bzw. Art. 22, lit. d, des Bundesgesetzes über die eidgenössische Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege zulässig. In denjenigen Kantonen, wo die genannten Entscheide nicht von der Eegierung, sondern von einem ihrer Departemente getroffen werden, ist somit die Kantonsregierung Eekursinstanz, und die Eekursfrist beträgt' 20 Tage ; die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (Art. 216 der Vollzugsverordnung). Der kantonale Beschwerdeentscheid kann innert 80 Tagen (Art. 27 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes) an den Bundesrat weitergezogen werden. Der gleiche Weiterzug kommt dort in Frage, wo die Kantonsregierung nicht erste Beschwerdeinstanz, sondern von vorneherein entscheidende Instanz ist.

2. Wiedererwägungsgesuche sollen zulässig sein. Es dürfte sich sogar empfehlen, sie vorzugsweise entgegenzunehmen, um die Zahl der Eekursfälle möglichst einzuschränken. Sie sind bei derjenigen Behörde einzureichen, die den Entscheid gefällt hat. Man wird in der Eegel dann auf sie eintreten können, wenn sie neue oder solche Anbringen enthalten, die bei Fällung des Entscheides nicht gewürdigt wurden.

Wir ersuchen Sie, den am Vollzug des Fabrikgesetzes beteiligten Amtsstellen von diesem Kreisschreiben Kenntnis zu geben.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, Herren Begierungsräte, den Ausdruck unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den I.Oktober 1935.

Eidgenössisches Volksurirtschaftsdepartement : Obrecht.

Ernennung eines Generalbevollmächtigten.

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat am 9. Oktober 1935 der an Stelle des verstorbenen Herrn Léon Rigot erfolgten Ernennung des Herrn Edouard Dumont, von und in Genf, Corratene 20, zum Generalbevollmächtigten für die Schweiz der ,,La Nationale, Compagnie anonyme d'Assurances contre l'incendie et les explosions,, in Paris, seine Zustimmung erteilt (Art. 47 der Verordnung vom 11. September 1931 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmungen).

B e r n , den 10. Oktober 1935.

Eidgenössisches Versicherungsamt.

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Eidgenössische Steuerverwaltung.

Einnahmen

Im III. Quartal

1935

Bruttoertrag der eidg. Stenij elabgaben : a. Abgaben auf Grund des '. Jundesgesetzes Fr.

1 . Obligationen . . . . 1,670,767. 65 2. Aktien 503,766. 95 3. Genossenschaftliche 14,446. 95 Stammanteile. . . .

8,658. 80 4, Ausland. Wertpapiere .

5. Umsatz inländ. Wert142,353. 05 6. Umsatz ausländ. Wert420,545. 60 papiere 7. Wechsel und Wechsel 384,507. 55 ähnliche Papiere 1,855,685. 52 8. Pràmienquittungen .

585,544. 90 9. Frachturkunden . .

Total 1--9 5,586,275. 97 6. Abgaben auf Grund des 10. Coupons v. Obligationen 11. Coupons von Aktien .

12. Coupons von genossenschaftl. Stammanteilen 13. Coupons von ausländischen Wertpapieren Total 10--13 Total 1--13

1934

1 . Januar bis 30. September

1935

!

1934

vom 4. Oktob er 1917/22. De zember 1927.

Fr.

Fr.

Fr.

1,669,889. 38 5,504,086. 03 6,276,390. 63 529,245. 36 2,172,618. 20 1,871,962. 93 29,368. 50 2,623. 40

65,415. 40 199,791. 10

132,633. 65 558,387. 10

146,567. 35

678,430. 54

592,434. 90

355,781. 35 1,437,063. 62 1,375,027. 43 469,737. 15 1,285,093. 85 1,478,875. 45 1,448,085. 85 4,562,421. 95 4,315,938. 76 628,018. 65 1,795,471. -- 1,890,003 35 5,279,316. 99 17,700,391. 69 18,491,654. 20

Bundesgesetzeis vom 25. Juiu 1921/22. De zember 1927.

2,549,709. 54 2,419,883. 19 8.670,851. 33 8,443,628. 08 1,020,419. 48 1,043,747. 61 6,782,829. 96 6,936,742. 13 43,583.01

49,387. 54

381,309. 99

261,363. 50

106,766. 65 153,715. 75 352,881. 50 760,021. 10 3,720,478. 68 3,666,734. 09 16,187,872. 78 16,401,754. 81 9,306,754. 65 8,946,051.08 33,888,264. 47 34,893,409 01

c. Abgaben auf Grund des Bundesrat sbeschlusses v om 29. Novem ber 1933.

14. Über 3- bis 6monatige Bankguthaben . . .

27,637. 80 35,691. 28 66,780. 95 35,862. 88 15. Zinsen von über 3- bis ömonat. Bankguthaben 23,811.66 40,745. 02 78,673. 36 42,388. 52 16. Kommanditbeteiligungen 13,086. -- 49,064 40 14,914. 30 56,159. 20 17. Zuschl. z Couponsteuer 1,803,058. 33 1,724,662. 78 7,881,902. 92 6,619,194. 44 Total 14--17 1,867,593. 79 1,816,013. 38 8,076,421. 63 6,753,605. 04 Total 1--17 11,174,348.44 10,762,064. 46 41,964,686. 10 41,647,014. 05 18. Bussen 13,839. 20 4,405. 20 25,392. 55 24,029. 85 Total 1--18 11,188,187. 64 10,766,469. 66 41,990,078. 65 41,671,043. 90

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Erlöschen der Auswanderungsagentur Hans Im Obersteg & Co.

in Basel.

Am 30. September 1935 ist das Herrn Hans Im Obersteg als bevollmächtigtem Geschäftsführer der Auswanderungsagentur Hans Im Obersteg & Co. in Basel am 18. Januar 1926 erteilte Patent zum Betrieb einer Auswanderungs- und Passageagentur erloschen und die Agentur selbst eingegangen. Gleichzeitig wurde Herrn Hans Im Obitrsteg in Basel als bevollmächtigtem Geschäftsführer der Auswanderungs- und Passageagentur der neuen Firma Hans Im Obersteg & Cie. Aktiengesellschaft in Basel ein Patent erteilt.

Ansprüche, die nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 22. März 1888 betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen von Behörden, Auswanderern, Passagieren oder Rechtsnachfolgern von solchen an die für die eingegangene Agentur Hans Im Obersteg & Co. in Basel deponierte Kaution geltend gemacht werden können, sind dem unterzeichneten Amte vor dem 30. September 1936 zur Kenntnis zu bringen.

B e r n , den 11. Oktober 1935.

(2.).

Eidgenössisches Auswanderungsamt.

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Wettbewerb- und Stellenanssclireibungen, sowie Anzeigen, Verschollenheitsruf.

Das Bezirksgericht St. Gallen, 2. Abteilung, hat mit Beschluss vom 30. September 1935 die Einleitung des Verschollenerklärungsverfahrens angeordnet über Johannes Kanzle, geboren am 7. Mai 1853, von Gossau (Kanton St. Gallen), ledig, Sohn des Jakob Othmar Künzle und der Anna Maria geb. Stärkle. Der Genannte ist um das Jahr 1880 von BruggenSt. Gallen nach Amerika ausgewandert und seit der anno 1900 oder 1901 gemeldeten Adresse Schweizerheim San Franzisco, Kalifornien U. S. A., nachrichtenlos abwesend.

Jedermann, der über dessen Verbleib Auskunft geben kann, « ird hiemit aufgefordert, sich beim Bezirksgerichtspräsidium St. Gallen zu melden, ansonst nach Ablauf eines Jahres seit dieser Auskündung die Verschollenerklärung ausgesprochen wird.

(2.).

St. G a l l e n , den 16. Oktober 1935.

Bezirksgerichtskanzlei.

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16.10.1935

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