86 für die eidgenossischen Probiererprüflingen für das laufende Jahr wie folgt bestellt : als Präsident : Herr J. Guinand, I. Sektionschef bei der eidgenössischen Oberzolldirektion, Zentralamt für Edelmetallkontrolle in Bern ; als Mitglieder : die Herren Dr. W. D. Treadwell, Professor an der Eidgenössischen Technischen Hochschule in Zürich, und Marcel Huguenin, beeidigter Gold- und Silberprobierer, Chef des Kontrollamtes für Edelmetallwaren in La Chaux-de-Fonds.

(Vom

7. Februar 1935.)

Dem a,n Stelle des an einen andern Posten berufenen Herrn Remigio Grillo zum Berufsvizekonsul von Italien in Luzern, mit Amtsbefugnis über die Kantone Luzern, Uri. Ob- und Nidwaiden ernannten Herrn Alberto De Clementi wird das Exequatur erteilt.

(Vom 8. Februar 1935.)

Dem Rücktrittsgesuch des Herrn Regierungsrat Machler in St. Gallen, als Vertreter des Bundes im Direktionskomitee der Schweizerischen Stiftung ,,Für das Altertt wird unter Verdankung der geleisteten Dienste entsprochen.

An dessen Stelle wird gewählt: Herr Ständerat Dr. Schöpfer in Solothurn.

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Kreditkassen mit Wartezeit: Aufforderung zur Anmeldung.

Der Bundesrat hat am 5. Februar 1935 eine Verordnung über die Kreditkassen mit Wartezeit erlassen. Als Kreditkassen mit Wartezeit gelten gemäss Artikel l der Verordnung alle Unternehmungen, die auf Grund von Vertragen Geldleistungen mehrerer Personen entgegennehmen und diesen Personen hieraus sowie allenfalls aus andern Mitteln planmassig einen Anspruch auf Tilgungsdarlehen einräumen.

Die Kreditkassen mit Wartezeit bedürfen zur Ausübung des Geschäftsbetriebes einer Bewilligung des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartementes. Die Voraussetzungen zur Bewilligung sind in der Verordnung näher umschrieben.

Alle bestehenden, in der Schweiz tätigen Kreditkassen mit Wartezeit haben sich bis spätestens 15. ~M.ärz 1935 beim eidgenössischen Aufsichtsamt für Ereditkassen mit Wartezeit, Gutenbergstrasse l, Bern, ansumelden.

87

Kassen, die ihren Betrieb nicht weiterzuführen beabsichtigen, und Kassen, die Darlehen ohne grand pfändliche Sicherheit gewahren, dürfen vom 15. Februar 1935 an vorläufig weder neue Verträge abschliessen, noch irgendwelche Kredite einräumen.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der Verordnung über die Kreditkassen mit Wartezeit können mit Busse bis zu 10,000 Franken oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft werden.

(2.}.

Eidgenössisches Aufsichtsamt für Kreditkassen mit Wartezeit.

Leipziger Feuer-Versicherungs-Anstalt in Leipzig.

Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat unterm l. Februar 1935 der an Stelle des verstorbenen Herrn Dr. F. Rüegger in Zürich erfolgten Ernennung des Herrn Willy Helmensdorfer, von Aarau, in Zürich, Drusbergstrase 26, zum Generalbevollmächtigten für die Schweiz der Leipziger Feuer-Versicherungs-Anstalt in Leipzig die Zustimmung erteilt und die ihm am 26. Januar 1935 erteilte Vollmacht genehmigt (Art. 47 bis 49 der Verordnung vom 11. September 1931 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsuntern ehmungen).

(i.)

B e r n , den 5. Februar 1935.

Eidgenössisches Justiz-, und Polizeidepartement.

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Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

Verschollenheitsruf.

Das Bezirksgericht St. Gallen, II. Abteilung, hat mit Beschluss vom 29. November 1934 die Einleitung des Verschollenerklärungsverfahrens angeordnet über Josef Robert Sonntag, von Mogeisberg, geboren 14. August 1873, ledig, Sohn des Norbert Sonntag und der Marie Anna geb. Geiger.

Der Genannte ist im Mai 1911 von St. Gallen nach Buenos Aires ausgewandert und seit dem Jahre 1922 nachrichtenlos abwesend.

Jedermann, der über dessen Verbleib Auskunft geben kann, wird hiemit aufgefordert, sich beim Bezirksgerichtspräsidium St. Gallen zu melden, ansonst nach Ablauf eines Jahres nach dieser Auskündung die Verschollenerklärung ausgesprochen wird.

(3...)

St. G a l l e n , den 12. Dezember 1934.

Bezirksgerichtskanzlei St. Gallen.

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13.02.1935

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86-87

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