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J>. an die zu Fr. 122,000 veranschlagten Kosten der Durchführung von Kutschverbauungs-, Sicherungs- und Wiederherstellungsarbeiten in der Gemeinde Bauma, Bezirk Pfaffikon, 25 %, im Maximum Fr. 30,500.

2. Dem Kanton Glarus an die zu Fr. 74,000 veranschlagten Kosten der Erstellung einer Stallbaute mit zwei Sennhütten auf der Alp Mühlebach, Gemeinde Enge, 25 %, im Maximum Fr. 18.500, 3. Dem Kanton Zug a. an die zu Fr. 160,000 veranschlagten Kosten der Korrektion und Verbauung des Dorfbaches in der Gemeinde Oberägeri 35 %, im Maximum Fr. 56,000; b. an die zu Fr. 280,000 veranschlagten Kosten der Korrektion und Verbauung des Hüribaches, Gemeinde Unterägeri, 40 %, im Maximum Fr. 112,000.

4. Dem Kanton Graubünden an die zu Fr. 132,000 veranschlagten Kosten der Korrektion des Glenners zwischen Eieinertobel und Kalkofen 40 %, im Maximum Fr. 52,800.

5. Dem Kanton Thurgau an die zu Fr. 460,000 veranschlagten Kosten der Erhöhung und Verlängerung der Thur-Hochwasserdämme abwärts der Uesslinger Thurbrücke 25 %, im Maximum Fr. 115,000.

6. Dem Kanton Tessin an die zu Fr. 90,000 veranschlagten Kosten der Erstellung eines Waldweges Bidogno-Piandanazzo (I. Sektion) 32 %, im Maximum Fr. 28,800.

Bekanntmachungen von Departementen nnd andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Ereissclireiben des

eidgenössischen Yolkswirtschaftsdepartements an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Handelsschulen.

(Vom

22. März 1935.)

Herr Präsident!

Herren Begierungsräte !

Unser Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit hat im Mai 1934 an die kantonalen Departemente und Direktionen, denen die kaufmännische Berufsbildung unterstellt ist, in Sachen der Handelsschulen ein Kreisschreiben gerichtet und ihnen Antrage unterbreitet über die Anerkennung von Anstalten

669 als subventionsberechtigte Handelsschulen und die Pestsetzung des Bundesbeitrages., über die Anerkennung der Handelsschuldiplome als gleichwertige Ausweise wie die im Gesetz vorgesehenen Fähigkeitszeugnisse. Gleichzeitig wurde die Frage aufgeworfen, ob die ehemaligen Handelsschüler, die einen Lehrvertrag abgeschlossen haben, vom Besuche des beruflichen Unterrichts zu dispensieren seien. Dem Kreisschreiben war der Entwurf zu einem Normallehrplan für die Handelsschulen beigelegt, der gemeinsam von der Schweizerischen Gesellschaft für kaufmännisches Bildungswesen und der schweizerischen Handelsschulrektorenkonferenz ausgearbeitet und eingereicht worden war.

Die kantonalen Behörden, die kaufmännischen Berufsverbände und die übrigen Organisationen, die sich mit kaufmännischen Bildungsf ragen beschäftigen, haben sich zu den Anträgen äussern können ; die von uns bestellte.

Expertenkommission für den Vollzug des Bundesgesetzes befasste sich ebenfalls mit den vorliegenden Fragen, so dass diese heute allgemein als abgeklärt betrachtet werden dürfen.

Wir beehren uns, Ihnen gestützt auf die eingegangenen Vorschläge folgende Neuordnung mitzuteilen: l.

Für die Anerkennung einer Lehranstalt als subventionsberechtigte Handelsschule ist massgebend Art. 52, Abs. 2, des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung, wonach für die Beitragsleistung der Grundsatz gilt, dass der Bund mit seinem Beitrag ausschliesslich die fachliche Ausbildung durch sachkundige Lehrkräfte fördert; allgemeine Fächer können berücksichtigt werden, wenn sie für die fachliche Ausbildung der betreffenden Berufsgruppe i von wesentlicher Bedeutung sind.

Da den Vorschlägen des Bundesamtes im allgemeinen zugestimmt wurde, haben wir nur unwesentliche Änderungen vorgenommen. Für die Zusicherung und die Festsetzung des Bundesbeitrages sind demgemäss folgende Eichtlinien massgebend : 'ÎÏ1. Eine Handelsschule muss mindestens zwei Jahreskurse umfassen. Die Schüler müssen der gesetzlichen Alltagsschulpflicht des betreffenden Kantons genügt haben; dem Eintritt in die unterste Handelsklasse müssen aber mindestens acht Schuljahre vorausgegangen sein.

2. Als berufliche Fächer, die ausschliesslich der fachlichen Ausbildung dienen, gelten: Betriebswirtschafts-, Volk&wirtschafts-, Handels-, Verkehrs-, Verwaltungsund Werbelehre, Eechtskunde, Handelskorrespondenz, Buchhaltung, kaufmännisches Bechnen, Geschaftsstatistik, Warenkunde, Technologie, Wirtschaftsgeographie, Ubungskontor, Stenographie, Maschinenschreiben und Maschinenrechnen.

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3. Als allgemeine Fächer, die für die fachliche Ausbildung von wesentlicher Bedeutung sind, werden bezeichnet: Muttersprache, die übrigen Landessprachen, Englisch, Spanisch, Staatskunde, Chemie, Physik, chemisch-warenkundliches Laboratorium, Schreiben und in Mädchenklassen Hauswirtschaftslehre.

4. Für die Berechnung des Bundesbeitrages fallen alle übrigen Fächer ausser Betracht, wie: Algebra, Geometrie, Versicherungsmathematik, Naturgeschichte (Botanik, Zoologie, Mineralogie, Geologie), Geschichte, Zeichnen, Turnen, Gesang und alle übrigen Musikfächer, Latein und Beligion.

5. Eine Lehranstalt wird als Fachschule anerkannt, wenn in jeder Klasse ·mindestens 30 % der für jeden einzelnen Schüler obligatorischen Unterrichtszeit auf die in Ziffer 2 genannten Fächer und gleichzeitig mindestens 75 % auf die in Ziffer 2 und 3 genannten Fächer entfallen. Die Unterrichtszeit darf für die in Ziffer 2 genannten Fächer in einer Klasse bis auf 25 % der gesamten obligatorischen Unterrichtszeit zurückgehen, wenn im Durchschnitt diesen Fächern auf allen Schulstufen mindestens 30 % der Unterrichtszeit eingeräumt wird.

6. Die Mindestschülerzahl einer Klasse zu Beginn des Schuljahres ist acht.

Fällt die Schülerzahl im Laufe des Schuljahres unter sechs, so kommt die betreffende Klasse für den Bundesbeitrag nicht mehr in Frage. Als Schülerzahl gilt die Anzahl der Schüler, die die obligatorischen Fächer gemäss Lehrplan zu besuchen haben.

Das Bundesamt ist ermächtigt, in besondern Fällen Ausnahmen zu gewähren.

7. Das Lehrprogramm bedarf der Genehmigung des Bundesamtes.

Um den Schulen, deren Lehrplan den vorliegenden Bestimmungen nicht im vollen Umfange zu genügen vermag, entgegenzukommen, sehen wir eine dreijährige Übergangszeit vor. Mit Beginn des Schuljahres 1988 müssen die Bedingungen erfüllt sein, wenn eine Schule noch Anspruch auf den Bundesbeitrag erheben will.

II.

Geraäss Art. 37 des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung und Art. 28 der Verordnung I hiezu können die Abschlussprüfungen einer Fachschule, auf Antrag der zuständigen kantonalen Behörde, als den Lehrabschlussprüfungen gleichwertig bezeichnet werden. Für die vom Bunde subventionierten Handelsschulen wird die Anerkennung der Abschlussprüfung ausgesprochen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Die Prüfung hat am Schluss des letzten Jahreskurses stattzufinden.

Handelsschulen mit weniger als drei Jahreskursen fallen dabei nicht in Betracht.

2. Das Prüfungsprogramm bedarf der Genehmigung des Bundesamtes; diesem sind die Prüfungstage jeweilen rechtzeitig mitzuteilen; es kann sich an den Prüfungen vertreten lassen.

671 Die kantonalen Behörden, die für Handelsschulen ihres Kantons von diesen Bestimmungen Gebrauch machen wollen, sind eingeladen, dem Bundesamt ein entsprechendes Gesuch mit dem Lehr- und Prüfungsprogramm der betreffenden Schulen einzureichen. Die Anerkennung der Abschlussprüfung wird vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement für jede Schule einzeln ausgesprochen. Auf den Attesten über die bestandene Absehlussprüfungkann alsdann folgender Zusatz angebracht werden: «Gemäss Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom wird vorliegender Prüfungsausweis als dem Fähigkeitszeugnis der Lehrabschlussprüfung für den kaufmännischen Beruf gleichwertig bezeichnet (Art. 37 des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung und Art. 28 der Verordnung I hiezu).» Wir würden es begrüssen, wenn die kantonale Behörde den Prüfungsausweis durch Unterschrift uad Stempel beglaubigen würde, damit er auch äusserlich den Charakter eines Fähigkeitszeugnisses erhält.

III.

Die Frage, ob kaufmännische Lehrlinge, die vor dem Lehrantritt eine zweiklassige Handelsschule oder die untern Klassen einer voll ausgebauten Handelsschule besucht haben, vom beruflichen Unterricht ganz oder teilweise zu dispensieren seien, wird gemass Art. 29 des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung von den zuständigen kantonalen Behörden zu entscheiden sein. Die gleichen Behörden sind nach Art. 19, Abs. 2, des Bundesgesetzes befugt, mit Bücksicht auf die Besonderheit des Lehrbetriebes oder die Vorkenntnisse des Lehrlings in einzelnen Fällen gegenüber der normalen Lehrzeitdauer Ausnahmen zu gewahren. Dadurch kann den lokalen Verhältnissen am besten Eechnung getragen werden.

Der Entwurf eines ÎSTormallehrplanes für Handelsschulen, wie er von der Schweizerischen Gesellschaft für kaufmännisches Bildungswesen mit dei* schweizerischen Handelsschulrektorenkonferenz ausgearbeitet worden ist, hat allgemein Anklang gefunden. Er hat nicht zwingenden Charakter, sondern soll vielmehr den Lehranstalten bei der Aufstellung der Lehrpläne als Wegweiser dienen. Die örtlichen Verhältnisse können somit auch hier berücksichtigt werden.

Mit vollkommener Hochachtung

Bern, den 22. März 1935.

Eidgenössisches

Volkswirtschaftsde'partement: Schulthess.

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Aufhebung von Rechtsdomizilen und Löschung von Vollmachten.

Norwich Union Life Insurance Society, Norwich.

Nord-Deutsche Versicherungs-Gresellschaft, Hamburg.

Diese beiden Gesellschaften haben in der Schweiz keine laufenden Versicherungsverträge mehr. Es wird deshalb das nach Art. 13 des Kautionsgesetzes vom 4. Februar 1919 am Wohnsitze ihres Generalbevollmächtigten, Herrn Eobert Schmidt, Schwanengasse l in Bern, bestehende Hauptdomizil aufgehoben.

Ferner sind die nach Art. 48 und 49 der Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmungen vom 11. September 1931 dem obgenannten Generalbevollmächtigten erteilten Vollmachten erloschen.

Bremer Spiegelglas-Versicherungs-Gesellschaît a. Gr., Bremen.

Liverpool & London & Globe Insurance Company, Ltd., Liverpool.

Beide Gesellschaften haben alle ihre schweizerischen Versicherungsverträge auf die Basler Versicherungs-Gesellschaft gegen Feuerschaden übertragen. Daher wird das nach Art. 13 des Kautionsgesetzes vom 4. Februar 1919 am Wohnsitze ihres Generalbevollmächtigten, Herrn Hans Völlmy, stellvertretender Direktor der Basler Feuer, in Basel, bestehende Hauptdomizil aufgehoben.

Ferner sind die nach Art. 48 und 49 der Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmungen vom 11. September 1931 dem obgenannten Generalbevollmächtigten erteilten Vollmachten erloschen.

Nordstern Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft, Berlin.

Die nach Art. 48 und 49 der Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmungen vom 11. September 1931 dem zurückgetretenen frühem Generalbevollmächtigten, Herrn Eobert Schmidt, Schwanengasse l in Bern, erteilte Vollmacht ist erloschen.

Leipziger Feuer-Versicherungs-Anstalt, Leipzig.

Die nach Art. 48 und 49 der Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmungen vom 11. September 1931 dem verstorbenen frühern Generalbevollmächtigten, Herrn Dr. F. Eüegger, Sonnenquai 10 in Zürich, erteilte Vollmacht ist erloschen.

L'Aigle, Compagnie anonyme d'assurances contre l'incendie, Paris.

Die nach Art. 48 und 49 der Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmungen vom 11. September 1931 dem verstorbenen frühern Generalbevollmächtigten, Herrn Etienne Poncet, Boulevard du Théâtre 8 in Genf, erteilte Vollmacht ist erloschen.

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La Providence, Compagnie d'assurances contre l'incendie, Paris.

Die nach Art. 48 und 49 der Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Vereicherungsunternehmungen vom 11. September 1931 dem zurückgetretenen frühern Generalbevollmächtigten, Herrn Henri Deshusses, Eue du Ehone 28 in Genf, erteilte Vollmacht ist erloschen.

Bern, den 25. März 1935.

Eidgenössisches Versicherungsamt.

Eidgenössische Getränkesteuer.

Anfangs April nächsthin werden den Steuerpflichtigen, soweit sie in den Verzeichnissen der Oberzolldirektion, Sektion für Getränkesteuer, eingetragen sind, zum erstenmal die Steueranzeigen zugesandt. Auf diesen sind die in der betreffenden Steuerperiode (Kalendervierteljahr) getätigten gewerbsmässigen Umsatzgeschäfte mit steuerbaren Getränken und Grundstoffen zur Versteuerung anzumelden.

Die Getränkesteuer wird bekanntlich auf dem gewerbsmässigen Umsatz der nachbezeichneten Getränke und Grundstoffe erhoben: Wein, Schaumwein, Dessertwein, Obstwein und Obstmost, Obstschaumwein, Beerenobstwein, Bier, unvergorener Traubensaft (alkoholfreier Wein) und unvergorener Kernobstsaft (Süssmost), Mineralwasser mit oder ohne künstlicher Kohlensäure, mit Mineralwasser hergestellte gesüsste Getränke sowie verdünnter, unvergorener Traubensaft und Kernobstsaft, andere alkoholfreie Getränke (Tafelgetränke, Limonaden, mit Einschluss von alkoholfreiem Bier), Fruchtsäfte, Beerensäfte, Sirup sowie auf Grundstoffen, aus denen durch Vermischung mit Wasser Getränke der vorgenannten Art hergestellt werden können.

Auf der Steueranzeige ist eine Anleitung enthalten über die Ausfüllung des Formulars. Wir ersuchen die Steuerpflichtigen, diese Anleitung zu studieren und die Steuerformulare gewissenhaft auszufüllen.

Laut Vollziehungsverordnung zum Bundesratsbeschluss über die eidgenössische p-etränkesteuer vom 4. August 1984 müssen die Steueranzeigen jeweils bis zum 20. des auf den Ablauf der Steuerperiode (Kalendervierteljahr) folgenden Monats an die Getränkesteuerkontrolle eingesandt werden. Die nunmehr den Steuerpflichtigen zugesandten Steueranzeigen sind bis spätestens 20. April nächsthin einzureichen. Die Binsendung hat auch zu erfolgen, wenn keine steuerpflichtigen Umsatzgeschäfte zu melden sind. In diesem Falle ist ein entsprechender Vermerk (keine steuerpflichtigen Umsatzgeschäfte) anzubringen. Die Steueranzeige ist in jedem Falle zu unterzeichnen. Gleichzeitig mit der Steueranzeige ist der geschuldete Steuerbetrag mit dem der Anzeige beiliegenden Einzahlungsschein an die Getränkesteuerkontrolle einzusenden.

Bundesblatt. 87. Jahrg. Bd. I.

48

674 Steuerpflichtige, die noch nicht in die Verzeichnisse der Getränkesteuerkontrolle eingetragen sind und somit keine Steueranzeige erhalten, haben die in der betreffenden Steuerperiode getätigten Umsatzgeschäfte gleichwohl zu melden. Die Formulare können sie entweder bei der Oberzolldirektion, Sektion für Getränkesteuer, den Zollkreisdirektionen, den Zollinspektoraten St. Gallen und Zürich oder bei den kantonalen Staatskanzleien beziehen.

Nichteinsendung oder verspätete Binsendung der ausgefüllten und unterzeichneten Steueranzeigen wird geahndet.

Bern, den 26. März 1935.

Eidgenössische Oberzolldirektion, Sektion für Getränkesteuer.

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Wettbewerb- imd Stellenausschreibnngen, sowie Anzeigen.

Verschollenheitsruf.

Jäggi, Anna Marie, geboren 1877, und Jäggi, Arnold, Antons sei., gewesener Papierschneider, welche im Jahre 1882 nach Amerika ausgewandert sind und von denen seither keine Nachrichten mehr eingetroffen sind, werden hiemit aufgefordert, sich innert Jahresfrist schriftlich oder mündlich beim Unterzeichneten zu melden, ansonst über sie die Verschollenheit ausgesprochen wird.

Die gleiche Aufforderung ergeht an jedermann, der über die Vermiseten Nachrichten zu geben imstande ist.

(2.).

S o l o t h u r n , den 27. März 1935.

Der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Kriegstetten : Dr. B. Bachtier.

Verschollenheitsruf.

Ruetsch, Jakob, Niklausen sei., geboren 20. Juli 1849, von Bibern, zurzeit unbekannten Aufenthaltes in Amerika, von welchem seit zirka 50 Jahren keine Nachrichten mehr eingetroffen sind, wird hiemit aufgefordert, sich innert Jahresfrist beim Unterzeichneten schriftlich oder mündlich zu melden, ansonst über ihn die Verschollenheit erklärt wird.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1935

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1

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14

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.04.1935

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668-674

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