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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des ßnndes.

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Kreisschreifoen des

eidgenössischenYolksWirtschaftsdepartements an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Ausrichtung von Subventionen im beruflichen und hauswirtschaftlichen Bildungswesen.

(Vom 12. Juni 1935.)

Herr Präsident!

Herren Begierungsräte !

Wir beehren uns, Sie in gewohnter Weise darauf aufmerksam zu machen, dass Gesuche um Bundesbeiträge an ständige berufliche und hauswirtschaftliche Bildungsanstalten oder Kurse durch die Vermittlung der kantonalen Behörden jeweilen für das kommende Jahr bis zum 20. Juli dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit einzureichen sind. Bei Nichteinhaltung dieser Frist besteht kein Anspruch auf Berücksichtigung.

Wir laden Sie daher ein, dem Bundesamt möglichst bald, spätestens jedoch bis zum obgenannten Termin die Voranschläge der einzelnen Anstalten auf dem amtlichen Formular einzureichen. Aus den Unterlagen müssen die Organisation, die Unterrichts- und Betriebseinrichtungen, das Lehr- und Verwaltungspersonal, die Unterrichtszeit, das Lehrprogramm, die voraussichtliche Zahl der Schüler und die Aufnahmebedingungen ersichtlich sein, sofern diese Angaben dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit nicht bereits bekannt sind. Neu errichtete Anstalten und Kurse haben zudem die sie betreffenden Erlasse, wie Gesetze, Dekrete, Verordnungen und Eeglemente, beizulegen.

Für die Aufstellung der Voranschläge wiederholen wir nachstehend die in unserm letztjährigen Kreisschreiben gegebenen Weisungen.

Wie Sie wissen, verlangt die finanzielle Lage des Bundes nicht nur fortgesetzte äusserste Sparsamkeit, sondern vielmehr eine weitere Herabsetzung der Ausgaben. Die Schulleitungen sind deshalb anzuweisen, jeden Ausgabeposten auf seine Notwendigkeit und Berechtigung hin neu zu überprüfen, und es sollen insbesondere die Ansätze für Taggelder (Sitzungsgelder) und dgl. den verbilligten Lebenskosten angepasst werden.

Das Bundesgesetz über die berufliche Ausbildung stellt in Art. 52 den Grundsatz auf, dass der Bund mit seinen Beiträgen ausschliesslich die fachliche Ausbildung fördert und dass allgemeine Fächer nur so weit be-

961 rücksichtigt werden können, als sie für die fachliche Ausbildung der betreffenden Berufsgruppe von wesentlicher Bedeutung sind.

Für die beruflichen Schulen und Kurse sind vor allem die Aufwendungen für die im Art. 12 der Verordnung I genannten obligatorischen Fächer anrechenbar; ferner die freiwilligen Fächer, die für die fachliche Ausbildung in bestimmten Berufen von wesentlicher Bedeutung sind.

Den fremdsprachlichen Unterricht an den kaufmännischen Berufsschulen zählen wir zu den fachkundlichen Fächern, ebenso an gewerblichen Schulen den Unterricht in Fremdsprachen, sofern die Ausübung bestimmter Berufe diese Kenntnisse erfordert.

Über die Anerkennung von Anstalten als subventionsberechtigte Handels schulen und die Festsetzung des Bundesbeitrages für diese haben wir Ihnen mit unserm Kreisschreiben vom 22. März dieses Jahres die von uns getroffenen neuen Verfügungen mitgeteilt; wir erlauben uns deshalb, hiermit auf das genannte Kreisschreiben zu verweisen.

Besondere Aufmerksamkeit ist wenn immer möglich den h a u s w i r t s c h a f t lichen Schulen und Kursen zu schenken, da durch die systematische Einführung in die hauswirtschaftliche Tätigkeit einheimische Arbeitskräfte für den Hausdienst gewonnen werden können.

Auf der Volksschulstufe sind der einfache Kochunterricht, die praktische Haushaltungskunde und der Gartenbau, sofern er in direkter Verbindung mit den genannten Fächern erteilt wird, für den Bundesbeitrag anrechenbar.

Im Eahmen der hauswirtschaftlichen Fortbildungsschule sind auf Grund bestimmter Lehrpläne folgende Fâcher für die Beitragsleistung anrechenbar: Den Verhältnissen angepasster Koch- und Handarbeitsunterricht, wie Flicken und Umändern, "Weiss- und Kleidernähen, Stricken, Ernährungs- und Nahrungsmittellehre, Haushaltungskunde. Gemüsebau und Blumenpflege, Waschen und Bügeln, hauswirtschaftliches Eechnen und häusliche Buchführung und als Ergänzung Muttersprache, häusliche Kranken- und Kinderpflege.

Für Frauen kann ebenfalls methodisch erteilter Unterricht in obigen Fächern für die Subventionierung in Betracht kommen. Auch diese Kurse sollen die Teilnehmerinnen befähigen, selbständig einen einfachen Haushalt zu besorgen.

Nicht subventionsberechtigt sind dagegen die Fremdsprachen, Maschinenschreiben, Stenographie, Gesang, Turnen und die übrigen der allgemeinen Bildung
dienenden Fächer.

Diese Ausführungen gelten sinngemäss auch für die Haushaltungsschulen mit Internat und für die hauswirtschaftlichen Kurse an Frauenarbeits- und Frauenfachschulen. Einzig bei den Kursen für die Ausbildung von Lehrkräften für den hauswirtschaftlichen Unterricht dürfen sämtliche Lehrfächer in Anrechnung gebracht werden. , Als allgemeine und somit anrechenbare Lehrmittel gelten nur solche, die Eigentum der Schule sind und nicht in den Besitz des Schülers übergehen.

Alle Verbrauchsmaterialien, wie Schreib- und Zeichnungspapier, Stoffe für

962 Bearbeitung (Holz, Metalle, Textilwaren) und Nahrungsmittel, sind dagegen nicht anrechenbar, ebenso nicht die Aufwendungen für Kraft, Heizung, Beleuchtung.

Für das Jahr 1936 bzw. das Schuljahr 1935/36 hoffen wir, die Bundesbeiträge im Eahmen der zwei letzten Jahre entrichten zu können und gedenken, dem Bundesrat folgende Höchstsätze vorzuschlagen : 36 % für die gewerblichen und kaufmännischen Berufs- und Fachschulen und 30 % für die subventionsberechtigten Vorlesungen an den Hochschulen ; bei den kaufmännischen Vereinsschulen kann in Ausnahmefällen der Satz bis auf 45 % erhöht werden. Um den Ausbau des hauswirtschaftlichen Unterrichts anzuregen, kann, sofern Lehrplan und Unterrichtszeit einen vollwertigen Unterricht verbürgen, ein Subventionssatz bis zu 36 % vorgesehen werden.

Um die rationelle Organisation des Berufsschulwesens zu erleichtern und den Lehrlingen den Besuch auswärtiger Berufsschulen zu ermöglichen, sind wir bereit, gemäss Art. 50, lit. a, des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung und Art. 57 der Verordnung I einen Beitrag zu bewilligen. Erfahrungsgemäss bilden die Aufwendungen für die Eeiseauslagen der Lehrlinge nur einen Teil der Ausgaben, die die aufgehobenen Schulen verursachten. Es darf daher erwartet werden, dass die Subvenienten dieser Schulen einen Teil ihrer bisherigen Leistungen für die Eeiseauslagen zur Verfügung stellen. Wir sehen als Bundesbeitrag 35 % der anderweitigen Stipendien (Kantone, Gemeinden, Verbände, Stiftungen, Private usw.) vor ; Aufwendungen des Lehrlings bzw. seiner Bitern oder des Inhabers der elterlichen Gewalt sind nicht als Stipendien zu betrachten. Für den Bundesbeitrag an die Eeisekosten der Lehrlinge hat das Bundesamt ein besonderes Formular erstellt, das von dieser Amtsstelle bezogen werden kann.

Wir ersuchen Sie, den Schul- und Kursbehörden von diesem Kreisschreiben Kenntnis zu geben und sie neuerdings auf den Ernst der Lage aufmerksam zu machen. Das Bundesamt stellt Ihnen auf Wunsch weitere Exemplare dieses Kreisschreibens zur Verfügung. Die allfällig benötigten Budgetformulare sind ebenfalls beim genannten Amte zu bestellen.

Das gegenwärtige Kreisschreiben gilt sinngemäss auch für die vom Zentralkomitee des Schweizerischen kaufmännischen Vereins sowie vom Allgemeinen Schweizerischen Stenographen verein einzureichenden Gesuche von Berufsschulen und Kursen ihrer Sektionen.

Bern, den 12. Juni 1935.

Mit vollkommener Hochachtung Eidgenössisches

Volkswirtschaftsdepartement: Obrecht.

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Neue Landeskarten der Schweiz.

Im Bundesblatt Nr. 14 vom 3. April 1935 ist die 24seifcige Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die neuen Landeskarten veröffentlicht. Die Eidgenossische Laudestopographie hat von dieser Botschaft eine beschränkte Anzahl Sonderdrucke in deutscher und franzosischer Sprache erstellen lassen, ergänzt durch 5 Kartenbeilagen, enthaltend Ausführungsmuster für verschiedene Ausgabevarianten der vorgesehenen neuen Landeskarten in den Massstäben l : 50 000 und l : 25 000. Solange die Vorräte ausreichen, werden diese Sonderdrucke mit Kartenbeilagen auf schriftliche Bestellung und gegen Postnachnahme von Fr. 1. -- pro Sonderdruck abgegeben. Bestellungen sind zu richten an die Kartenverwaltung der Eidgenössischen Landestopographie Bern, Hallwylstrasse 4.

Kommentar zum schweizerischen Gebrauchszolltarif.

Nachtrag.

Bin zweiter Nachtrag des Kommentars zum schweizerischen Gebrauchszolltarif ist soeben in deutscher und französischer Sprache erschienen. Diese Drucksache kann zum Preise \on Fr. l per Exemplar plus Porto (Schweiz 10 Ep., Ausland 20 Ep.) bei der Oberzolklirektion in Bern, bei den Zollkreisdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf sowie bei den Hauptzollämtern in Zürich und St. Gallen bezogen werden.

Bei dieser Gelegenheit werden Interessenten darauf aufmerksam gemacht, dass verschiedene Ergänzungsbulletins zum Kommentar, welche bereits erschienen sind, durch die obgenannten Amtsstellen zum Preise von 20 Eappen per Exemplar, plus 5 Ep. Porto, abgegeben werden. Diese Bulletins werden je nach Bedarf weiter veröffentlicht. Dieselben können im Abonnement an alle Personen, welche an die Oberzolldirektion (Materialverwaltung) in Bern das Gesuch stellen, zum jährlichen Abonnementspreis von Fr. 6 (Ausland Fr. 7) zugestellt werden.

Bern, den 3. Juni 1935.

Eidgenössische Oberzolldirektion.

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

1935

1934

Januar bis Ende April Mai

Monat

350 115

377 102

-- -f-

27 13

Januar bis Ende Mai

465

479

--

14

Bern, den 14. Juni 1935.

Zu-oder Abnahme

Eidgenössisches Auswanderungsamt.

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Wiedereröffnung des Zollamtes Zermatt für die Abfertigung von Reisendengepäck.

Vom 15. Juni bis 15. September 1935 wird das Gepäckzollamt im Bahnhof Zermatt wieder geöffnet sein.

Während dieses Zeitraumes können aus dem Auslande mit Bestimmung nach Zermatt eingehende Sendungen von Reiseeffekten (einschliesslich der zum persönlichen Gebrauche der Reisenden dienenden Sportartikel) sowie Umzugs-, Aussteuer- und Erbschaftsgut an der Grenze zum Transit nach genannter Empfangsstation angemeldet werden.

B e r n , den 11. Juni 1935.

Eidgenössische Oberzolldirektion.

Reglement über

die Lehrlingsausbildung im Photographengewerbe.

Das eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe von Art. 5, Abs. l, Art. 13, Abs. l, und Art. 19, Abs. l, des Buiidesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Polge Bundesgesetz genannt), und von Art. 4, 5 und 7 der Verordnung I, vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Lehrlingsausbildung im Photographengewerbe.

1. Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer.

Die Lehrlingsausbildung im Photographengewerbe erstreckt sich ausschliesslich auf den Beruf des Photographen (Photographin) nach Massgabe des unter Ziff. 3 dieses Eeglementes enthaltenen Lehrprogrammes.

Die Dauer der Lehrzeit beträgt 3 Jahre.

Die zuständige kantonale Behörde kann unter den Voraussetzungen von Art. 19, Abs. 2, des Bundesgesetzes eine Kürzung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

2. Beschränkung der Zahl der Lehrlinge.

Wird ein Betrieb vom Meister allein geführt, so darf er gleichzeitig nur einen Lehrling ausbilden. Bin zweiter Lehrling darf erst angenommen werden, wenn dauernd mindestens ein gelernter Photographengehilfe beschäftigt wird und der erste Lehrling die Hälfte der vertraglichen Lehrzeit bestanden hat.

Kein Betrieb darf mehr als zwei Lehrlinge gleichzeitig ausbilden.

Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Eeglementes Vertraglich vereinbart worden sind, fallen nicht unter die vorstehende Bestimmung.

965 Die Bestimmung des Art. 5, Abs. 2, des Bundesgesetzes, über die Beschränkung der Lehrlingszahl durch die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle bleibt vorbehalten.

Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie Mangel einer geeigneten Lehrstelle oder Mangel an gelernten Arbeitskräften, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle die vorübergehende Erhöhung der hievor festgesetzten Lehrlingszabl bewilligen.

Anmerkung. Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, wird empfohlen, den Lehrantritt möglichst auf Beginn des Schuljahres anzusetzen.

3. Lehrprogramm.

Erstes Lehrjahr.

Praktische Arbeiten. Kopieren von Negativen nach den üblichen Verfahren: Entwicklungspapiere, wie Gaslicht- und Bromsilberpapier, ihre Bearbeitungsweise (Kontaktdruck, Entwickeln, Klären, Fixieren. Färben, farbige Tonung).

Ausbilden im Negativverfahren: Entwickeln von Platten und Portraitfilmen. Behandeln von über- oder unterbelichteten Negativen schon beim Entwickeln, Feinkornentwicklung, Behandlung von farbenempfindlichen und lichthoffreien Platten.

Fixieren, Verstärken,1 Abschwächen von Negativen. Behandeln der verschiedenen A'rten von Schleiern (Ursachen, Vermeidung und Beseitigung).

Berufskundliche Begriffe. In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling nachstehende berufliche Kenntnisse zu vermitteln : Erklären der bei den genannten Arbeitsverfahren zur Anwendung gelangenden Bäder, ihre Wirkungsweise, das Ansetzen derselben und die dabei verwendeten Chemikalien (Benennung, Aussehen, Haltbarkeit und Aufbewahrung). Verwendung von Filtern. Beschreibung der früheren Kopier verfahren. Die elektrischen Installationen. Ihre Behandlung in bezug auf die Verhütung von Unfällen durch den elektrischen Strom.

Zweites Lehrjahr.

Praktische Arbeiten. Stetes Wiederholen der Arbeiten des ersten Lehrjahres. Negativ- und Positivretouche (Zweck, Utensilien). Montage der Bilder.

Ausbildung in Atelierarbeiten, wie Stellung und Beleuchtung des Objektes bei Tages-und Kunstlicht, Gruppenaufnahmen. Freilicht-und Heiniaufnahmen.

Eeproduktionen und Herstellen von Diapositiven. Vergrösserungen und Betouche derselben.

Berufskundliche Begriffe. Erklären der gebräuchlichsten Atelier-, Eeise-, Klapp- und Spiegelreflexkameras, deren Verwendung und Unterhalt.

Bezeichnung, Konstruktion und Verwendung der verschiedenen Objektiv-

966 typen, wie Portraits-, Universal- und Weitwinkelobjektive. Begriff der Brennweite, Bildwinkel und Lichtstärke. Wechselbeziehungen zwischen Plattenbzw. Filmformat und Brennweite. Vor- und Nachteile, welche durch Neigen des Apparates entstehen. Fehler bei zu geringem Abstand und zu grosser Winkelausnützung. Erklären der verschiedenen Linsen, wie Landschaftslinsen, Aplanat, Anastigmat, Doppel- und Tripelanastigmat. Begriff der Fokusund Kassettendifferenz, Bildfeldwölbung, Astigmatismus, Lichtfleck, Vignettieren und Verzeichnung.

Drittes Lehrjahr.

P r a k t i s c h e A r b e i t e n. Förderung in den einzelnen Arbeiten und Arbeits methoden des ersten und zweiten Lehrjahres. Industrielle, Architektur-, Innen-und Aussenaufnahmen. Reklame photographie. Landschafts-und Sportaufnahmen für Bildreportage. Gemäldereproduktionen. Farbenaufnahmen.

Kenntnis und Verwendung der zu diesen Arbeiten, je nach Beleuchtung, notwendigen Hilfsmittel, wie Lampen, Blitzlicht und Gelbfilter.

Einführung in die Edelkopierverfahren, wie Bromöldruck und Bromölumdruck.

Allgemeine Ausbildung. Der Lehrling soll nach Möglichkeit auch in Warenkunde und im Ladenservice ausgebildet werden. Seine gesamte Ausbildung ist derart zu fördern, dass er im letzten halben Jahre seiner vertraglichen Lehrzeit die im vorstehenden Lehrprogramm enthaltenen Arbeiten selbständig ausführen kann.

4. Inkrafttreten.

Dieses Eeglement tritt am 1. Juni 1935 in Kraft.

Bern, den 31. Mai 1935.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement : Oforecht.

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Reglement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Photographengewerbe.

Das eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe des Art. 89, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung, und Art. 29, der Verordnung I, vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Photographengewerbe.

1. Allgemeine Bestimmungen.

Die Lehrabschlussprüfung zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den b e r u f s k u n d l i c h e n Fächern (Arbeitsprüfung, Berufskenntnisse und Fachzeichnen).

b. Prüfung in den g e s c h ä f t s k u n d l i c h e n Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich ausschliesslich auf die unter lit. a aufgeführten Prüfungsfächer.

i

2. Durchführung der Lehrabschlussprüfung in den berufsknndlichen Fächern.

Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die zur Ausübung seines Berufes als Photograph nötigen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt. Sie wird in der Eegel mit zwei Prüflingen in einem geeigneten Photographenbetriebe durchgeführt.

Für jede Prüfung ist die nötige Zahl von Experten zu bestimmen, wofür in erstjer Linie Fachleute in Frage kommen, die einen Expertenkurs mit Erfolg bestanden haben. Die Ausführung der Arbeiten in der Aibeitsprüfung und im Fachzeichnen muss von einem Experten gewissenhaft überwacht werden. Die Prüfung in den Berufskenntnissen hat dagegen in Anwesenheit von zwei Experten zu erfolgen.

968

Die Prüfung ist von den Experten sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüfling sind die Prüfungsarbeiten zu erklären und das nötige Werkzeug und Material auszuhändigen.

Der Experte hat den Prüfling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Um allfälligen Schaden bei der Ausführung der Prüfungsarbeiten zu verhüten, ist der Prüfling in sachlicher Weise auf Mängel seiner Arbeit oder des Arbeitsverfahrens aufmerksam zu machen.

3. Prüfungsdauer.

Die Prüfung dauert 2%> Tage : a. Arbeitsprüfung : ca. 16 Stunden, b. Berufskenntnisse: ca. l Stunde, c. Fachzeichnen : ca. 3 Stunden.

Dazu kommt die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach besondern Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde.

4. Prüfungsstoff.

a. Arbeitsprüfung.

Sämtliche Prüflinge haben folgende Arbeiten selbständig auszuführen: Aufnahme im Atelier: Brust-, Knie- oder Stehbild.

Technische Aufnahmen im und ausser Atelier : Reproduktion einer Strichoder Tonzeichnung und eines Gemäldes, Architektur- und Industrieauf nähme.

Entwickeln der gemachten Aufnahmen und Weiterbehandlung der Negative.

Abschwächen oder Verstärken.

Negativretouche. Kopieren der Negative und Tonen einzelner Kopien.

Herstellen einer Vergrösserung von einer der gemachten Aufnahmen. Edeldrucke. Positivretouche. Aufziehen der Bilder und Fertigstellen derselben zur Ablieferung.

Anmerkung. In den Kantonen, wo vom Lehrling das Mitbringen einer Hausarbeit (sog. Gesellenstück) zur Lehrabschlussprüfung verlangt wird, kann hiefür eine Note erteilt werden ; diese Note darf jedoch bei der Beurteilung des Prüfungsergebnisses nicht mitberücksichtigt werden.

b. Berufskenntnisse.

Die früheren photographischen Verfahren. Die Bedeutung der Lichtstärke, der Brennweite und der Blenden. Wirkungsweise der verschiedenen Verschlüsse. Benennung und Eigenschaften der verschiedenen Objektivtypen . Wahl der Objektivtypen für die verschiedenen Arbeiten inner- und ausserhalb des Ateliers. Die verschiedenen Apparate und Hilfsmittel für Atelieraufnahmen, wie Kunstlichtlampen, Vorhänge, Beflektoren und Hintergründe.

Vergrösserungsarbeiten und -apparate. Platten- und Filmmaterial, sowie deren

969 Anwendung. Eigenschaften, Ansetzen und Wirkungsweise der Entwicklungsund Fixierbäder, der Verstärker und Abschwächer. Edelkopierverfahren.

Allgemeine Kenntnisse über Lichtquellen. Das Spektrum und die Anwendung der verschiedenen Farbenfilter. Ortho- und Pan chroma tismus.

c. Fachzeichnen.

Kopfstudie nach Gips- oder lebendem Modell.

5. Beurteilung und Notengebung.

Massgebend für die Bewertung der Berufsarbeiten sind Zweckmässigkeit, gutes Aussehen, Detailausführung, Arbeitseinteilung, Handfertigkeit und verwendete Arbeitszeit. Für jede Arbeit ist die wirklich benötigte Arbeitszeit aufschreiben zu lassen.

Auf Ausflüchte des Prüflings, er sei in gewisse Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Bücksicht genommen werden. Die Experten haben die für die einzelnen Prüfungspositionen einzutragenden Noten nach einer Skala zu erteilen, in der l die beste, 5 die schlechteste Note bilden. Halbe Noten sind von l--3 zulässig.

1 = sehr gut; für qualitativ und quantitativ vorzügliche Leistung, 2 = gut; saubere, mit geringen Fehlern behaftete Arbeit, 3 = genügend; noch brauchbare Arbeit, 4 = ungenügend; eine Arbeit, die den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Photographen zu stellen sind, nicht entspricht.

5 = unbrauchbare Arbeit.

Die Note in der Arbeitsprüfung, den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen bildet das Mittel aus den nachstehenden Prüfungspositionen und ist auf eine Dezimale zu berechnen. Das entsprechende Formular kann vom Schweizerischen Photographenverband unentgeltlich bezogen werden.

Arbeitsprüfong.

und Pos.

» » » » » » » »

Bei der Beurteilung dieser Arbeiten sind für jede Position die Arbeitsweise Arbeitsleistung zu berücksichtigen.

1. Aufnahmen im Atelier (Portraits).

2. Eeproduktionen im Atelier (technische Aufnahmen).

3. Technische Aufnahmen ausser Atelier.

4. Entwickeln, Verstärken und Abschwächen der Negative.

5. Negativretouche.

6. Kopieren und Tonen der Kopien.

7. Vergrösserungen und Positivretouche.

8. Edeldrucke.

9. Aufziehen und Fertigmachen der Bilder.

970 Berufskenntnisse.

Pos. 1. Objektivtypen und Spezialgeräte für die Portrait- und technische Photographie in und ausser dem Atelier, sowie deren sachgernässe Anwendung.

» 2. Beleuchtungsprinzipien, Verwendung der verschiedenen Farbfilter. Ortho- und Panchromatismus.

» 3. Materialkenntnisse : Chemikalien, Platten, Filme, Kopier- und Vergrösserungspapiere und ihre Eigenschaften. Negativ-, Entwicklungsund Fixierprozess.

» 4. Kopiermethoden. Positivprozess (Entwickeln, Fixieren, Tonen).

Vergrösserungsarbeiten und -apparate.

» 5. Edeldruckverfahren. Methoden der Montage von Bildern.

Fachzeichnen.

Pos. 1. Auffassung in der Darstellung.

» 2. Ausführung im allgemeinen.

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus dem Mittel aus folgenden vier Noten besteht, wobei jedoch die Note der Arbeitsprüfung doppelt zu zählen ist. Die Gesamtnote ist bis auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

Note in der Arbeitsprüfung (doppelt zu zählen), Note in den Berufskenntnissen, Note im Fachzeichnen, Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Muttersprache, Eechnen, Buchführung, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die Prüfung gilt als bestanden, wenn die Note der Arbeitsprüfung und die Gesamtnote die Zahl 8 nicht überschreiten.

Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

6. Inkrafttreten.

Dieses Reglement' tritt am 1. Juni 1935 in Kraft.

Bern, den 31. Mai 1935.

Eidgenössisches Volksurirtschaftsdepartement : Obrecht.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1935

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

25

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.06.1935

Date Data Seite

960-970

Page Pagina Ref. No

10 032 679

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