1ÔS7 Als Kreispostdirektor I. Kl. in Zürich wird gewählt : Herr Eugen Isler, von Wagenhausen und Zürich, bisher Adjunkt I. Kl. bei der Kreispostdirektion Zürich.

Als II. Sektionschef bei der Generaldirektion P. T. T (Sekretariat) wird gewählt: Herr Louis Eoulet, von La Sagne und Les Ponts-de-Martel, bisher Inspektor II. Kl.

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltnnpstellen des Bundes, # S T #

Kreisschreiben Kr. 24.

Lausanne, den 23. Dezember 1935.

Betreibungs-, Konkurs- und Nachlassvertragsstatistik.

Das schweizerische Bundesgericht an die

kantonalen Aufsichtsbehörden fiir Schuldbetreibung und Konkurs, für sich und zuhanden der Betreibungs- und Konkursämter und an die Nachlassbehörden.

Tit.

Bald nach Inkrafttreten des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes, noch bevor die Oberaufsicht dem Bundesgericht übertragen wurde, hat der Bundesrat gestützt auf Art. 15, Abs. 3, SchKG einen Beschluss betreffend die Betreibungs- und Konkursstatistik, die Verordnung Nr. 3 zum SchKGr, vom 21. November 1893, erlassen mit wesentlich folgenden Bestimmungen : 1. Die kantonalen Aufsichtsbehörden und Nachlassbehörden haben über die Vorgänge im Betreibungs-, Konkurs- und Nachlassverfahren statistische Erhebungen vorzunehmen.

2. Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement wird zu diesem Zwecke den in Art. l genannten Behörden die nötigen Instruktionen erteilen...

Gestützt auf diese Verordnung wurde die Betreibungs-, Konkurs- und Nachlassvertragsstatistik während mehr als zehn Jahren durchgeführt, auch nachdem die Oberaufsicht an das Bundesgericht übergegangen war, bis dann

1028 vom Jahre 1906 an die vorgesehenen Instruktionen nicht mehr erteilt und infolgedessen keine statistischen Erhebungen mehr vorgenommen wurden, ohne dass jedoch die eingangs erwähnte Verordnung je aufgehoben worden wäre.

Die neueste wirtschaftliche Entwicklung hat jedoch dem Departement des Innern und dem Justiz- und Polizeidepartement die Wiederaufnahme der Betreibungs-, Konkurs- und Nachlassvertragsstatistik, immerhin in erheblich geänderter Form, als wünschbar erscheinen lassen. Auf deren Anregung ist die Art und Weise, wie diese neue Statistik durchgeführt werden soll, vom eidgenössischen Statistischen Amt im Einvernehmen mit dem eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement und dem Bundesgericht nach Anhörung einer Expertenkommission festgestellt worden. Dementsprechend werden die Betreibungsund Konkursämter und die Nachlassbehörden in nächster Zeit vom eidgenössischen Statistischen Amt die nötigen Formulare und Weisungen erhalten.

Die Formulare sind alsdann ausgefüllt von jedem Amt (Behörde) direkt dem Statistischen Amt einzusenden, welches die Durchführung und Verarbeitung dieser Statistik besorgen wird. Die Einsendung soll nicht mehr wie früher durch Vermittlung der kantonalen Aufsichtsbehörden geschehen, um Verzögerungen zu vermeiden, die der raschen Verarbeitung auf dem Statistischen Amt hinderlich wären.

Zweck dieses Kreisschreibens ist, Sie darauf aufmerksam zu machen, dass die vom eidgenössischen Statistischen Amt angegangenen Ämter auf Grund der eingangs angeführten Verordnung verpflichtet sind, in der vorgesehenen Weise bei den statistischen Erhebungen mitzuwirken. Durch eine Ergänzung des Gebührentarifes wird der Bundesrat bestimmen, welche Gebühren dafür bezogen werden können und wie sie zu verrechnen sind.

Mit vorzüglicher Hochachtung Namens des Schweiz. Bundesgerichtes, Der P r ä s i d e n t : Couchepin.

Der Gerichtsschreiber: Geering.

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Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

Neue Ausgabe der Bundesverfassung.

Die unterzeichnete Verwaltung hat eine neue Ausgabe der Bundesverfassung mit den bis zum 1. April 1935 erfolgten Abänderungen herausgegeben. Sie enthält überdies einen geschichtlichen Überblick über die

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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27.12.1935

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