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4. Dem Kanton Wallis an die zu Fr. 44,000 veranschlagten Kosten der Erstellung einer Wasserversorgung mit Hydrantenanlage in der Gemeinde Blitzingen, Bezirk Goms, 10 °/o, im Maximum Fr. 4,400.

(Vom 7. November 1935.)

Dem Kanton Schwyz "wird an die zu Fr. 290,000 veranschlagten Kosten der Korrektion und Verbauung des Spreitenbaches und seiner Zuflüsse, Gemeinde Lachen, ein Bundesbeitrag von .35%, im Maximum Fr. 101,500 bewilligt.

(Vom 8. November 1935.)

Die bisherigen Mitglieder der eidgenössischen Kommission für die forstlich-praktische Prüfung werden für eine neue, am 1. Januar .1936 beginnende dreijährige Amtsdauer wiedergewählt.

An Stelle des verstorbenen Herrn Nationalrat Steinmetz wird als ordentliches Mitglied der eidgenössischen Zollrekurskommission für den Rest des laufenden Jahres gewählt : Herr Nationalrat Nietlispach, in Wühlen (Aargau), bisher Ersatzmann; als Ersatzmann wird für die gleiche Zeit gewählt : Herr Robert Jouvet, Direktor der Handelskammer in Genf. Die übrigen bisherigen Mitglieder dieser Kommission werden in ihrem Amte bis 31. Dezember 1935 bestätigt.

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Vollzug des Berufsbildungsgesetzes.

Das von der Schweizerischen Kammer für Revisionswesen eingereichte Reglement über die Durchführung von hohem Fachprüfungen im Revisionswesen ist vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement am 5. November 1935 genehmigt worden.

Gemäss Art. 39 der Verordnung I zum Bundesgesetz über die berufliche Ausbildung wird hievon Kenntnis gegeben.

B e r n , den 7. November 1935.

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

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Verbot der Eröffnung und Erweiterung von Warenhäusern, Kaufhäusern, Einheitspreisgeschäften und Filialgeschäften.

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der der der der der der

Der Schweizerische Gewerbeverband einerseits und

Schweizerische Ausschuss für zwischengenossensehafüiche Beziehungen, Verband schweizerischer Konsumvereine, Verband ostschweizerischer landwirtschaftlicher Genossenschaften, Verband der Genossenschaften Konkordia der Schweiz, Vereinigung landwirtschaftlicher Genossenschaftsverbände der Schweiz, Zentralverband schweizerischer Milchproduzenten anderseits

haben sich vertraglich über die Eröffnung und Erweiterung von Filialgeschäften verständigt. Die genannten Genossenschaftsverbände haben auf Grnnd dieses Vertrages und gestützt auf Art. 6 des Bundesbeschlusses vom 27. September 1935 über das Verbot der Eröffnung und Erweiterung von Warenhäusern, Kaufhäusern, Einheitspreisgeschäften und Filialgoschäften beim eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement ein Gesuch um Befreiung von der Beobachtung des Art. 3 dieses Bundesbeschlusses eingereicht.

Gemäss Art. 2 der Vollziehungsverordnung vom 8. Oktober 1935 wird die Einreichung dieses Gesuches hiemit bekanntgegeben. Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage. Interessenten sind berechtigt, während dieser Frist Einsicht in die auf dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit aufliegenden Akten zu nehmen. Allfällige Einsprachen sind schriftlich bei diesem Amt einzureichen.

B e r n , den 13. November 1935.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement.

Wiedereröffnung des Zollamtes St. Moritz.

Über die nächste Wintersaison wird das Gepäckzollamt St. Moritz (Engadin) vom 15. Dezember 1935 bis 10. März 1936 geöffnet sein.

Während dieses Zeitraumes können aus dem Auslande nach St. Moritz bestimmte Sendungen von Reiseeffekten, Umzugs-, Aussteuer- und Erbschaftsgut im Transit zur Zollbehandlung nach genannter Empfangsstation abgefertigt werden.

B e r n , den 8. November 1935.

Bundesblatt.

87. Jahrg. Bd. II.

Eidgenössische Oberzolldirektion.

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Notifikation.

wird hi émit eröffnet, dass das eidgenössische Finanz- und Zolldepartement mit Entscheid vom 4. November 1935 seine Beschwerde, die er am 25. September 1935 gegen die Straf Verfügung der eidgenössischen Alkoholverwaltung vom 17. September 1935 eingereicht hat, abgewiesen hat. Nachdem der Beschwerdeentscheid am 7. November 1935 von der Post mit dem Vermerk ,,abgereist" zurückgeleitet worden ist, erfolgt diese Notifikation im Bundesblatt mit dem Beifügen, dass es Herrn Max Finger vorgenannt freisteht, den Entscheid des Finanz- und Zolldepartementes binnen der Frist von dreissig Tagen, gerechnet vom Tage des Erscheinens dieser Notifikation im Bundesblatt an, mit Beschwerde an den Bundesrat anzufechten.

B e r n , den S.November 1935, Eidgenössische Alkoholverwaltung.

Einfuhr von Pflanzen.

Am 15. November nächsthin wird das Zollamt Gandria für die Einfuhr von lebenden Pflanzen im allgemeinen Verkehr im Sinne von Art. 61 der Vollziehungsverordnung vom 10. Juli 1894 zum Bundesgesetz betreffend die Förderung der Landwirtschaft durch den Bund geöffnet.

B e r n , den 12. November 1935.

Abteilung für Landwirtschaft.

Freiplatz im Lehrerasyl der Berset-Müller-Stiftung.

Im schweizerischen Lehrerheim Melchenbühl ist ein Platz frei. Dieses Asyl hat die Bestimmung, alte, ehrbare Personen schweizerischer oder deutscher Nationalität, die während wenigstens 20 Jahren als Lehrer oder Lehrerinnen, Erzieher oder Erzieherinnen in der Schweiz tätig waren, sowie die Witwen solcher Lehrer oder Erzieher aufzunehmen. Die Eintrittsbegehren sind schriftlich, bis am 30. November 1935, an den Präsidenten der Verwaltungskommission, Herrn Gemeinderat Raaflaub, in Bern, zu richten, begleitet von Heimatschein, Geburtsschein, Leumundszeugnis, Arztzeugnis und von Unterlagen, aus denen sich eine 20jährige Tätigkeit im Lehferberuf, sowie die Familienverhältnisse ergeben.

(2.).

B e r n , den 23. Oktober

1935.

Eidgenössisches Departement des Innern.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1935

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13.11.1935

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524-526

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