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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Abänderung und Ergänzung des Bundesbeschlusses vom 21. Dezember 1934/5. April 1935 über Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung.

(Vom 16. September 1935.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Seit Erlass des Bundesbeschlusses über Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung, vom 21. Dezember 1934, hat sich die Arbeitslosigkeit ganz besonders im Baugewerbe und in den damit verbundenen Berufen derart verschärft, dass wir uns veranlasst sehen, in teilweiser Abänderung und Ergänzung dieses Beschlusses neue Massnahmen zu beantragen. Dabei denken wir nicht an die Bereitstellung neuer Mittel, sondern lediglich an eine den derzeitigen Verhältnissen besser angepasste Verwendung der zur Verfügung stehenden Kredite.

I.

Bisher haben die Massnahmen des Bundes zur Schaffung zusätzlicher Arbeitsgelegenheiten in der Hauptsache darin bestanden, Kantone und Gemeinden sowie gemeinnützige Körperschaften bei der Durchführung von Notstandsarbeiten durch Beiträge zu unterstützen. Seit Anfang 1932, dem Beginn der ausserordentlichen Subventionierungsaktion, bis Mitte 1935 belaufen sich die veranschlagten Gesamtbaukosten der vom Bund subventionierten Notstandsarbeiten auf 258 Millionen Franken. Der hieran zugesicherte Bundesbeitrag beträgt 21 Millionen Franken oder 8;1 % der Voranschlagssumme. Trotz diesem bedeutenden Aufwand der öffentlichen Hand für zusätzliche Arbeitsbeschaffung, insbesondere für Strassen- und Wegbauten, Kanalisations- und Meliorationsarbeiten, Wald- und Güterwege, Wasserversorgungen etc., ist die Arbeitslosigkeit vor allem im Baugewerbe stark gestiegen. Dazu kommt, dass verschiedene Kantone, namentlich aber Gemeinden, die bisher namhafte Aufwendungen für zusätzliche Arbeiten machten, infolge der andauernden Krise,

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der fortgesetzt steigenden sozialen Lasten und des damit parallellaufenden Eiickganges der Steuereinnahmen heute ausserstande sind, diese ausserordentlichen Lasten weiterhin zu tragen. Es wurden aus diesen Kreisen verschiedentlich Begehren gestellt, der Bund möge seine Beitragsquote im Sinne einer bessern Lastenverteilung erhöben. Wenn auch für einzelne Notstandsarbeiten neben der ausserordentlichen Subvention noch ordentliche Beiträge des Bundes, sei es aus den Krediten für Forst- und Landwirtschaft, Fluss- und Gewässerkorrektionen dazukommen, so muss doch bemerkt werden, dass der weitaus grösste Teil der gemachten Aufwendungen vom Träger der Arbeit selbst (Kanton, Gemeinde etc.) aufzubringen ist. Auch da, wo infolge ausserordentlicher Verhältnisse der Bund im Bahmen des heute geltenden Bundesbeschlusses weitgehendst entgegenkam, ist der finanzielle Aufwand für den Träger der Arbeit noch immer verhältnismässig hoch, was aus folgenden tabellarischen Beispielen, die aus unserer Subventionspraxis stammen, ersichtlich ist: Veranschlagte Gesamtbaukosten

Subventionsberechtigte Lohnsumme

Fr.

Fr.

46,000 184,800 30,000 130,000 25,000 120,000 15,000 44,800

Zugesicherte Beiträge

in °/o der Lohnsumme Kanton

Bund

A. Gemeinde als Träger der Arbeit.

20,300 20 20 31,000 20 20 11,300 25 25 39,400 25 25 4,800 30 30 49,500 30 30 5,600 30 50 9,500 35 50

Zu Lasten des Trägers in °/o der Gesamtbaukosten

83 93 81 85 89 75 71 81

B. Kanton als Träger der Arbeit.

70,000 11,300 -- 20 97 105,000 42,100 -- 20 92 132,000 34,000 -- 25 94 195,000 17,000 -- 25 98 50,000 16,200 -- 30 90 435,000 40,600 -- 30 97 70,000 14,500 -- 50 90 115,000 50,000 -- 50 78 Diese Beispiele, die nicht etwa besonders ausgewählt, sondern aus einer Anzahl Subventionsgesuche herausgegriffen wurden, lassen leicht erkennen,, dass selbst beim zulässigen Höchstansatz von 50 % die Belastung des Trägers gleichwohl noch bei 80 % der Gesamtkosten liegen kann. Es ist daher nicht weiter verwunderlich, wenn sich da und dort eine gewisse Erschöpfung oder doch ein sichtliches Nachlassen der Initiative, namentlich bei Gemeinden,, bemerkbar macht.

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Über die Entwicklung der Arbeitslosigkeit im Zeitraum der ausserordentliohen Subventionierungsaktion (Anfang 1932 bis Mitte 1935) orientiert die nachfolgende Aufstellung : Stichtagszahlen je Ende Juni: 1933

1934

.«. Total der Stellesuchenden 53,860 46,936 (Bauarbeiter) (8,847) (9,427) b. davon bei Notstandsarbeiten oder in Arbeitslagern beschäftigt -- *) 8,381 c. Total der nicht beschäftigten Arbeitslosen -- *) 38,555 *) Statistisch, nicht erfasst.

1935

59,678 (17,826) 8,246 51,432

Die seit dem letzten Jahr eingetretene Verschlechterung geht zum grossen Teil zu Lasten der gelernten Bauarbeiter, obwohl bei der Zulassung ausländischer Arbeitskräfte nach Möglichkeit zurückgehalten wurde (siehe nachfolgende 'Tabelle).

Stellesuchende Bauarbeiter je Ende Juni: a. gelernte Arbeiter ,6. ungelernte Arbeiter

1933

1934

1935

2,553 6,294

2,269 7,158

5,267 12,559

c. Total 8,847 9,427 17,826 *d. Zahl der zugereisten ausländischen Bauarbeiter je I. Halbjahr 8,078 6,905 1,765 *) *) Fast ausschliesslich aus dem kleinen Grenzverkehr und Saisonspezialarbeiter.

Diese Erscheinung ist zum grossen Teil eine Eolge der stark rückläufigen Bewegung der privaten und genossenschaftlichen Wohnbautätigkeit. Seit 1930 hat sich diese in 30 grössern Städten mit über 10,000 Einwohnern wie folgt · entwickelt : Erteilte Baubewilligungen für: 1931

-a. Gebäude mit Wohnungen. 2,967 *. Total der Wohnungen . . 14,583

1932

1933

1934

2,227 9,333

3,218 13,599

2,468 8,743

1935*)

942 *) 3348 *)

*) Nur erstes Halbjahr.

Die Ursachen dieser Entwicklung sind wohl in erster Linie im grossen Wohnungsüberschuss vieler Städte, dann aber auch in der ausgesprochenen Zurückhaltung der Banken bei der Behandlung von Kreditbegehren zu suchen.

Nicht nur werden Nachgangshypotheken mit üblicher Sicherheit grundsätzlich abgelehnt, selbst Gesuche um I. Hypotheken für grössere Bauvorhaben werden ,auch bei stark herabgesetzter Sicherheitsgrenze oft zurückgewiesen. Dazu "kommt, dass vielfach früher bewilligte Hypotheken, selbst bei pünktlicher Heglierung der eingegangenen Zins- und Amortisationsverpflichtungen, ganz

369 oder doch teilweise zur Rückzahlung gekündigt werden. Dass unter solchen Umständen die private wie auch die genossenschaftliche Baulust erlahmen muss, liegt auf der Hand. Ferner ist zu bemerken, dass bei der allerorts in Erscheinung tretenden Spartendenz auch die öffentliche Bautätigkeit eher zurückgegangen ist und dass in nächster Zukunft weder die Industrie noch andere Wirtschaftszweige in der Lage sein werden, aus eigener Kraft die Bautätigkeit nennenswert zu beleben. Durch den Eückgang der Bautätigkeit werden aber nicht nur Tausende von Bauarbeitern arbeitslos, sondern es werden zahlreiche Architektur- und Baubureaux mit ihrem technischen und kaufmännischen Personal und namentlich auch viele Unternehmer und Bauhandwerker davon betroffen und aufs schwerste erschüttert. Ohne Gegenmassnahmen müsste eine solche Entwicklung die schwersten Folgen nach sich ziehen.

Dazu kommt, dass es sich im Interesse der Berufstüchtigkeit empfiehlt, dafür zu sorgen, dass der Arbeitslose möglichst in seinem Beruf beschäftigt werden kann; dies würde gerade mit der Förderung der Hochbautätigkeit weitgehend ·erreicht.

II.

Gestützt auf obige Darlegungen beabsichtigen wir, in Ergänzung der bis,lierigen Massnahmen in erster Linie eine Aktion in dieser Richtung in die Wege zu. leiten. Damit befinden wir uns in teilweiser Übereinstimmung mit nachfolgenden, im Nationalrat eingereichten Postulaten: 1. Postulat Kàgi vom S.April 19 8 5 mit folgendem Wortlaut : «Der Bundesrat wird eingeladen, die folgenden Fragen zu prüfen und darüber Bericht und Antrag einzubringen : 1. ob nicht angesichts der starken Zunahme der Zahl der arbeitslosen Bauund Holzarbeiter die Krisenunterstützung gemäss Art. 2 des Bundesbeschlusses vom 18. April 1933 auf alle Berufsgruppen des Bau- und Holzgewerbes auszudehnen sei ; 2. ob nicht in der Arbeitsbeschaffung für diese Kategorien neue Wege zu beschreiten seien: a. durch die Inangriffnahme der Sanierung Von Altstadtverhältnissen und ihre weitgehende Unterstützung durch den Bund, b. durch die Subventionierung der Bausummen bei der Neuerstellung oder Renovation von Hochbauten des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, c. durch die Subventionsleistung an den Aussen- und Innenausbau sowie die Renovation von privaten Gebäuden.» 2. P o s t u l a t Briner vom 7. Juni 1935 mit folgendem Wortlaut: «Der
Bundesrat wird eingeladen, zu prüfen, ob nicht im Rahmen der bewilligten Notstandskredite die Durchführung von ausserordentlichen, im Interesse der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit unternommenen Gebäudereparaturen durch die Gewährung von Beiträgen gefördert werden könnte. » Beide Postulate wurden vom Nationalrat am 19. Juni 1935 angenommen.

JBundesblatt. 87. Jahrg. Bd. II.

29

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Im Gegensatz zu den im Jahre 1919 zur Förderung der Hochbautätigkeit und zur Linderung der Wohnungsnot unternommenen Massnahmen stehen wir heute vielerorts vor einem beträchtlichen Wohnungsüherschuss, der eine Aktion zugunsten des Wohnungsbaues erübrigt. Das Schwergewicht wird daher auf öffentliche Bauten sowie unter gewissen Voraussetzungen auch auf die Altstadtsanierungen zu verlegen sein. Dabei denken wir in erster Linie an die Erstellung von Verwaltungs-, Schul- und Spitalgebäuden, Kirchen, Museen und andern der Volkswohlfahrt oder kulturellen Zwecken dienende Bauten.

Ganz besonders sollten Eeparatur- und Benovationsarbeiten durch Beiträge oder Darlehen weitgehend gefördert werden, da die daherigen Aufwendungen hauptsächlich in Arbeitslöhnen aufgehen und dem Bauhandwerk über den grössten Arbeitsmangel hinweghelfen können.

Dagegen wird sich auch hier die Subventionierung auf Arbeiten der öffentlichen Hand sowie auf Bauten und Anlagen derjenigen Wirtschaftszweige zu beschränken haben, die zufolge der langandauernden Krise nicht in der Lagesind, dringend notwendige Instandstellungsarbeiten aus eigener Kraft durchzuführen. Wir denken dabei in erster Linie an Bauten der notleidenden Hôtellerie sowie gewisser Zweige der Industrie, des Handels und Gewerbes, d. h.

derjenigen Betriebe, deren produktive Tätigkeit einer grössern Anzahl Angestellter und Arbeiter mehr oder weniger dauernd Beschäftigung bietet.

Weitergehend Arbeiten der Privatwirtschaft zu subventionieren, halten wir zurzeit, namentlich auch im Hinblick auf die in den Nachkriegsjahren damit gemachten unerfreulichen Erfahrungen, nicht für angezeigt. Ausserdem macht sich allerorts eine zunehmende Abneigung gegen die bisherige Subventionspolitik geltend, ganz abgesehen von den demoralisierenden Wirkungen, diesolche Massnahmen mit der Zeit für Volk und Wirtschaft haben müssten.

Damit aber auch die privaten Grund- und Hauseigentümer durch Vergebung von notwendigen Instandstellungsarbeiten die einzuleitende Aktion in wirkungsvoller Weise unterstützen, sollten diese Kreise durch geeignete Aufrufe der zuständigen Behörden von Zeit zu Zeit dazu wieder aufgefordert werden.

Wir sind überzeugt, dass mancher rechtdenkende Bürger im Interesse des Volksganzen gerne bereit ist, durch die Vergebung von Aufträgen die Behörden im Kampfe gegen die
Arbeitslosigkeit zu unterstützen.

Die Tatsache, dass in den Wohnbauten der Schweiz ein Assekuranzwert von 26 Milliarden Franken enthalten ist, lässt die gewaltige Menge an Arbeit erkennen, die allein der Unterhalt dieser Gebäude erfordert. Bei einem normalen jährlichen Aufwand von l % würde schon aus diesen Unterhaltsarbeiten dem Bauhandwerk in einem Ausmass von 250--800 Millionen Franken Arbeit erwachsen.

Schon diese Betrachtungen zeigen, wie ungemein fruchtbar und segensreich sich die Förderung von Beparatur- und Benovationsarbeiten auf den Arbeitsmarkt und das übrige Wirtschaftsleben auswirken müsste.

Gestützt auf diese Darlegungen beantragen wir, die Subventionierung von Hochbauarbeiten im Bahmen des in Art. 10 des Bundesbeschlusses vom

371 21. Dezember 1934 festgesetzten Höchstansatzes von 25 % vorzunehmen.

Der Bundesbeitrag wäre wie bisher von einer gleich hohen kantonalen Gegenleistung abhängig, wobei für privatwirtschaftliche Arbeiten der Kantonsbeitrag teilweise oder ganz durch die betreffende Gemeinde übernommen werden kann. Die Beiträge selbst wären im Eahmen des vorerwähnten Höchstansatzes und in Würdigung der dadurch ausgelösten Arbeits- und Verdienstgelegenheit abzustufen. Grundsätzlich dürfte auch beim Hochbau eine Subvention nur dort gewährt werden, wo es sich um eine volkswirtschaftlich oder kulturell wertvolle Arbeit handelt. An privatwirtschaftliche Arbeiten durfte ein Beitrag nur zugesichert werden, wenn es sich um ein unter der Krise leidendes Unternehmen handelt, das innerlich aber noch gesund dasteht.

Mit Eücksicht auf die Kreditschwierigkeiten, die durch das gesetzliche Pfandnachlassverfahren und die daraus resultierende Einstellung der Banken dem Hotelgewerbe erwachsen, sind viele Unternehmen dieser Art auch bei Gewährung eines Beitrages nicht in der Lage, die erforderlichen Geldmittel zur Durchführung von Instandstellungsarbeiten aufzubringen. In solchen Fällen wäre dem Gesuchsteller mit einem niedrig verzinslichen Darlehen, das in gleichmassigen Annuitäten in etwa 15 Jahren zur Eückzahlung gelangt, weit besser gedient. Wir beabsichtigen daher, unter den gleichen Voraussetzungen an Stelle der Beiträge ganz oder teilweise Darlehen in Höhe der ausgewiesenen Beparaturund Eenovationskosten zu gewahren. Diese Darlehen wären im Nachgang zur I. Hypothek durch Errichtung eines Schuldbriefes auf dem Objekt grundpfändlich sicherzustellen. Die jährliche Annuität miisste bei einer Eückzahlungs feist von ungefähr 15 Jahren 8 % des Darlehens betragen, wobei der Zinssatz mit 2% % berechnet wäre. Bei einer solchen Ordnung der Dinge hätte der Gesuchsteller die Wahl zwischen Beitrag und Darlehen, was der Arbeitsbeschaffung nur förderlich sein könnte.

Die durch diese Massnahmen des Bundes ausgelöste Aktion erfordert aber auch Opfer derjenigen Kreise, zu deren Gunsten sie in erster Linie gedacht ist.

In diesem Zusammenhang haben denn auch Verhandlungen stattgefunden mit den hauptsächlich interessierten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden, die erhoffen lassen, dass sowohl die Bau- und Materialpreise als auch die Arbeitslöhne,
soweit sie heute noch als zu hoch oder gar als übersetzt angesprochen werden müssen, angemessen reduziert werden. Die eidgenössische Zentralstelle für Arbeitsbeschaffung wird darüber wachen, dass dieser Forderung bei allen vom Bund subventionierten Arbeiten Nachachtung verschafft wird.

III.

Über diese ergänzenden Massnahmen hinaus erachten wir aus den bereits angeführten Gründen eine bessere Lastenverteilung bei den von Kantonen und Gemeinden durchgeführten Notstandsarbeiten für angezeigt. Diese drängt sich auf, wenn man berücksichtigt, dass die Bundesbeiträge bisher durchschnittlich nur 8;1 % dei1 veranschlagten Gesamtkosten ausmachen. Wenn wir ferner

372 berücksichtigen, dass sich die Bemessung des Bundesbeitrages nach wie vor nach der bei der Arbeit zur Auszahlung gelangten Lohnsumme der beschäftigten Arbeitslosen richtet, so dürfte der in Art. 8, Abs. l, des Bundesbeschlusses festgesetzte Normalhöchstansatz von 30 auf 45 % und der in Abs. 2 vorgesehene Höchstansatz für aussergewöhnliche Fälle von 50 auf 75 % erhöht werden, ohne dass dadurch die Grenze einer vernünftigen Subventionierung überschritten würde.

Nachfolgende Beispiele, deren Grundzahlen mit denjenigen auf Seite 367 identisch sind, mögen dies beweisen.

Baukosten

Lohnsumme

Fr.

Fr.

Beiträge in % der Lahnsumme Kanton Bund

Zu Lasten des Trägers in °/o der Baukosten

46,000 184,800 30,000 130.000 25,000 120,000 15,000 44,800

A. Gemeinde als Träger der Arbeit.

20,300 20 30 31,000 20 30 11,300 25 37,5 39,400 25 37,5 4,800 30 45 49,500 30 45 5,600 30 75 9,500 35 75

78 92 77 81 86 69 62 77

70,000 105,000 132,000 195,000 50,000 435,000 70,000 115,000

B. Kanton als Träger der Arbeit.

11,300 30 42,100 30 34,000 37,5 17,000 37,5 16,200 45 40,600 45 14,500 75 50,000 75

95 88 90 96 85 96 85 68

Gestutzt auf das Gesagte beantragen wir, der vorgeschlagenen Erhöhung der Ansätze im Interesse einer angemessenen Lastenverteilung zuzustimmen; dies in der Meinung, dass die Höchstansätze nur dort zur Anwendung kommen sollen, wo es gilt, einer wirklich krisenhaften Arbeitslosigkeit zu begegnen, und wo der Träger der Arbeit schon seit längerer Zeit unter diesen ausserordentlichen Lasten zu leiden hat.

Im weitern beantragen wir Ihnen, der Bundesrat sei zu ermächtigen, die Kredite, welche ihm die Bundesversammlung mit Art. 19 des Bundesbeschlusses eröffnet hat, von einer Arbeitskategorie auf andere umzulegen,

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sofern die tatsächliche Verwendung im. ursprunglich vorgesehenen Gebiet auf praktische Schwierigkeiten stossen sollte.

Gestutzt auf die vorstehenden Ausführungen empfehlen wir Ihnen die Annahme des beiliegenden Bundesbeschlusses und versichern Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 16. September 1935.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident: Meyer.

Der Bundeskanzler: G. Bovet.

374 (Entwurf.)

Bimdesfoeschluss über

Abänderung und Ergänzung des Bundesbeschlusses vom 21. Dezember 1934/5. April 1935 über Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung.

Die Bundesversammlung der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 16. September 1935, beschliesst : Art. 1.

Der Bundesbeschluss vom 21. Dezember 1934/5. April 1935 wird durch nachstehenden Art. 10Ws wie folgt ergänzt : Art. 10^is: Der Bundesrat wird ermächtigt, im Bahmen des in Art. 10 festgesetzten Ansatzes auch Hochbauten sowie Umbau-, Beparatur- und Benovationsarbeiten zu subventionieren, die durch öffentliche Verwaltungen, gemeinnützige Körperschaften oder privatwirtschaftliche Betriebe ausgeführt werden. Für letztere kommt eine Subvention nur in Frage, wenn der Betrieb durch die Wirtschaftskrise in Not geraten ist, sich aber noch in einer Lage befindet, die ein Durchhalten erhoffen lässt.

An solche Betriebe kann unter sonst gleichen Voraussetzungen an Stelle des Beitrages ein Darlehen bis zur Höhe der ausgewiesenen Beparaturund Benovationskosten gewährt werden.

Das Darlehen ist durch Errichtung eines Schuldbriefes auf der Liegenschaft im Nachgang zur I. Hypothek grundpfändlich sicherzustellen und in gleichniässigen Annuitäten von 8 % (2% % Zins und 5% % Amortisation) innert 15 Jahren zurückzuzahlen.

Bauten ohne volkswirtschaftlichen oder kulturellen Wert sowie Wohnungsbauten sind von der Subventionierung ausgeschlossen.

An Bauten, die nicht durch einen Kanton ausgeführt werden, wird vom Bund ein Beitrag oder Darlehen nur gewährt, wenn auch der Kanton eine gleich hohe Leistung übernimmt. Bei privatwirtschaftlichen Bauten kann die Kantonsleistung teilweise oder ganz durch die Gemeinde übernommen werden.

375 Art. 2.

Die in Art. 8 des Bundesbeschlusses für die Subventionierung von Notstandsarbeiten festgesetzten Maximalansatze werden im Abs. l von 30 auf 45 %, im Abs. 2 von 50 auf 75 % erhöht.

Art. 3.

Art. 19 des Bundesbeschlusses wird durch folgenden Abs. 3 ergänzt : Der Bundesrat wird ermächtigt, die in diesem Artikel bereitgestellten Kredite ganz oder teilweise von einer Kategorie von Arbeiten auf eine andere zu übertragen, sofern die Verhältnisse dies im Interesse der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit erfordern.

Art. 4.

Dieser Bundesbesohluss wird dringlich erklärt und tritt sofort in Kraft.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Abänderung und Ergänzung des Bundesbeschlusses vom 21. Dezember 1934/5. April 1935 über Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung. (Vom 16. September 1935.)

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Année Anno Band

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Volume Volume Heft

38

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.09.1935

Date Data Seite

366-375

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