Bundesbeschluss

Entwurf

über die Genehmigung der Zusatzvereinbarung über die Beteiligung der Schweiz am Fonds für die innere Sicherheit und des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. September 20172, beschliesst:

Art. 1 1

2

1 2 3 4 5

Es werden genehmigt: a.

die Vereinbarung vom ...3 zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über zusätzliche Regeln im Zusammenhang mit dem Instrument für die finanzielle Unterstützung für Aussengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit für den Zeitraum 2014­2020;

b.

der Notenaustausch vom 19. September 20174 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen zur Durchführung des Fonds für die innere Sicherheit (Weiterentwicklung des SchengenBesitzstands).

Der Bundesrat wird ermächtigt: a.

die Vereinbarung nach Absatz 1 Buchstabe a zu ratifizieren;

b.

die Europäische Union nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens vom 26. Oktober 20045 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-

SR 101 BBl 2017 6381 SR ...; BBl 2016 5125 SR ...; BBl 2017 6421 SR 0.362.31

2017-1374

6419

Genehmigung der Zusatzvereinbarung über die Beteiligung der Schweiz am Fonds für die innere Sicherheit und des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 514/2014. BB

BBl 2017

schaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Bezug auf den Notenaustausch nach Absatz 1 Buchstabe b zu informieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 BV).

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