# S T #

3290

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Erhöhung der Zölle auf Zucker und Betriebsstoffen für Motoren.

(Vom 25. Juni 1935.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir unterbreiten Ihnen Botschaft und Entwürfe für zwei dringliche Bundesbeschlüsse über die Erhöhung der Zollansätze auf Zucker und Betriebsstoffen für Motoren. Der Bundesrat hat diese Zollerhöhungen mit Beschluss vom 25. Juni 1935 als vorsorgliche Massnahmen auf den 26. Juni 1935 in Kraft gesetzt. Sie sollen dem Bunde die Einnahme liefern zur Deckung bis Ende 1987 der seit Erlass des Bundesbeschlusses vom 13. Oktober 1933 bewilligten oder in sicherer Aussicht stehenden neuen Ausgaben.

I. Die Auswirkung des Finanzprogramms vom Jahre 1933 auf den Finanzhaushalt des Bundes.

Die auf Grund des Finanzprogramms zu ergreifenden finanziellen Massnahmen, d. h. die Einsparungen und die neuen Einnahmen, sollten nicht nur das Gleichgewicht im Einanzhaushalte des Bundes wiederherstellen, sondern zusammen mit andern Massnahmen administrativer, rechtlicher und organisatorischer Natur mithelfen, auch die finanzielle Lage der Bundesbahnen in Ordnung zu bringen. Den Bedarf berechnete der Bundesrat auf Grund der Annahme, dass die Verwaltungsrechnung des Bundes für das Jahr 1933 mit einem Fehlbetrag von rund 90 Millionen Franken abschliessen und dass bei den Bundesbahnen für das nämliche Jahr mit einem Ausfall von rund 55 Millionen Franken zu rechnen sein werde. Für die Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichtes wäre darnach eine Verbesserung der Finanzlage des Gesamthaushaltes des Bundes um 145 Millionen Franken nötig gewesen. In der Botschaft vom 2. September 1933 über die ausserordentlichen und vorübersehenden Massnahmen schätzte

10 der Bundesrat die Auswirkung der von ihm befürworteten Fiskalmassnahmen -- Einsparungen und neue Einnahmen --· insgesamt auf annähernd 146 Millionen Franken. Das mutmassliche Ergebnis hätte darnach ausgereicht, den mit dem Finanzprogramm angestrebten Zweck zu verwirklichen. Dabei war allerdings vorausgesetzt, dass einerseits die Einnahmen auf der bisherigen Höhe verharren und dass anderseits die Ausgaben des Bundes nicht anwachsen. Für den Fall, dass gleichwohl zusätzliche Belastungen nicht zu vermeiden wären, wurden Bundesrat und Bundesversammlung durch Art. 31 des Bundesbeschlusses verpflichtet, jeweilen auch die erforderliche Deckung zu beschaffen. Eine entsprechende Klausel fehlt für den ebenfalls möglichen Fall, dass die bisherigen wie übrigens auch die neuen Einnahmen hinter dem errechneten Ertrag zurückbleiben. Wegen der seit Aufstellung des Finanzprogramms in unserem Land sich immer schärfer und weitgreifender auswirkenden Wirtschaftskrise sind beide Möglichkeiten zur Tatsache geworden. Auf der einen Seite ergab sich die Notwendigkeit, neue zusätzliche Kredite bereitzustellen, besonders für die Beschaffung von Arbeitsgelegenheit und für Stützungsmassnahmen notleidender Erwerbszweige. Auf der andern Seite macht sich seit geraumer Zeit eine fatale Schrumpfung unserer wichtigsten Einnahmen fühlbar. Dazu kommt, dass das von den eidgenössischen Bäten genehmigte Finanzprogramm in mehrfacher Beziehung nicht unwesentlich hinter den Anträgen des Bundesrates zurückgeblieben ist. Schliesslich sind, jedenfalls für das erste Jahr ihrer Wirksamkeit, sowohl die Einsparungen als auch die neuen Einnahmen weniger ergiebig ausgefallen, als die Vorausberechnungen erwarten Hessen..

Über die Auswirkung des Finanzprogramms hat der Bundesrat die Räte durch den Anhang zum Geschäftsbericht des Finanz- und Zolldepartementes für das Jahr 1934 näher unterrichtet". Wir begnügen uns, an dieser Stelle daran zu erinnern, dass die Einsparungen und neuen Einnahmen die Finanzlage des Gesamthaushaltes des Bundes im Jahre 1934 nur um nicht ganz 90 Millionen Franken zu verbessern vermochten. Dieses unzureichende Ergebnis ist namentlich daraus zu erklären, dass die Getränkesteuer gar keinen Ertrag abwarf, während die Einkünfte aus der fiskalischen Belastung der gebrannten Wasser lediglich 25% der Schätzung von 8 Millionen Franken erreichten.

II. Die Notwendigkeit zur Wiederherstellung des Gleichgewichtes im Finanzhaushalte des Bundes.

Angesichts des Bückganges bisheriger Einnahmen, des Hinzukommens neuer Ausgaben und der hinter den Erwartungen zurückgebliebenen Ergiebigkeit des Finanzprogramms konnte das Gleichgewicht im Finanzhaushalte des Bundes bei weitem nicht wiederhergestellt werden. So zeigt denn die Staatsrechnung für 1934 einen Eückschlag von 28,7 Millionen Franken, während die Gewinn- und Verlustrechnung der Bundesbahnen einen Fehlbetrag von 43 Millionen Franken aufweist. Da sich die Wirtschaftslage unseres Landes im laufenden Jahre eher noch ungünstiger gestalten wird als im verflossenen, darf

11 man sich nicht wundern, wenn das Jahr 1935 noch unbefriedigender abschliesst als sein Vorgänger. So oder anders werden die Fehlbeträge von Bund und Bundesbahnen zusammen 100 Millionen Franken nicht nur' erreichen, sondern übersteigen. Diese Tatsache an sich genügt, um den Ernst der Finanzlage aufzuzeigen und entschlossen an die undankbare, aber keineswegs unlösbare Aufgabe heranzutreten, das Gleichgewicht im Finanzhaushalte wiederherzustellen. Dieses Ziel darf heute um so weniger aus dem Auge gelassen werden, als sich die Verhältnisse auf dem Anleihensmarkt von Grund auf verändert haben. Konnte man es noch vor wenigen Monaten mit einer Vermehrung von Anleihen und einer Belastung der Zukunft leichter nehmen, so haben wir heute die Pflicht, alles zu vermeiden, was uns Schwierigkeiten auf dem Anleihensmarkte bereiten .könnte.

Bund, Kantone und Gemeinden sind sich dieses Verhalten nicht nur selber schuldig, sondern auch der gesamten Wirtschaft, der eine Verteuerung des Zinsfusses neben allen andern nachteiligen Verhältnissen den Wiederaufbau weiter erschweren müsste. Wollen wir aber vom Geldmarkte möglichst unabhängig werden, so ist darnach zu trachten, so rasch als möglich das Gleichgewicht im Staatshaushalte herzustellen, um auch von dieser Seite her die Währung wirksam verteidigen zu können. Damit ist Holland erfolgreich geblieben, dieses Ziel erstrebt auch die grosse französische Nachbarrepublik. Unser kleines Land darf in der Behandlung der öffentlichen Finanzen nicht weniger sorgsam und strenge verfahren.

Wegen der starken Schrumpfung unserer bisherigen wichtigsten Einnahmen, der Zölle und Stempelabgaben, und angesichts des gewaltigen Verkehrsrückganges bei den Bundesbahnen erfordert die Wiederherstellung unter den heutigen Verhältnissen ein entschlossenes und zielbewusstes Handeln, eine weitgehende Solidarität aller Volksgenossen, aber auch sorgfältiges und objektives Abwägen aller wirtschaftlichen, sozialen und finanziellen Möglichkeiten. Ein schrittweises, aber planmässiges Vorgehen dürfte dabei richtiger sein als die sofortige totale Lösung im Sinne des Erlasses eines umfassenden neuen Finanzprogrammes. Neue Einnahmen und Einsparungen lassen sich unter den heutigen Verhältnissen überhaupt nicht «auf Vorrat» schaffen. Im gegenwärtigen Zeitpunkte, da sich der Bund mit verschiedenen
weitgreifenden, wirtschaftlichen Massnahmen zur Anpassung an die veränderten Verhältnisse beschäftigt, lässt sich auch nicht genügend beurteilen, wie sich der Haushalt gestalten und entwickeln wird. Bei der geschwächten Wirtschaftslage sind zudem die einzelnen, möglicherweise in Betracht zu ziehenden Massnahmen, handle es sich nun um Einsparungen oder um die Erschliessung neuer Einnahmen, sorgfältig auf ihre Tragbarkeit zu untersuchen.

III. Der Bedarf zur Deckung der zusätzlichen Ausgaben.

Als erste Etappe, gewissermassen als Überbrückung, will der Bundesrat zunächst neue Einnahmen in dem Unifange erschliessen, als solche zur Deckung der zusätzlichen, seit Erlass des Finanzprogramms bewilligten oder doch für den

12 Zeitabschnitt 1935/87 in sicherer Aussicht stehenden Ausgaben erforderlich sind. Er glaubt damit nicht länger zuwarten zu können, weil die Inanspruchnahme einzelner durch dringlichen Bundesbeschluss bewilligter Kredite bzw.

das Inkrafttreten solcher Beschlüsse ausdrücklich an die Voraussetzung geknüpft ist, dass vorerst die zur Deckung erforderlichen finanziellen Massnahmen verwirklicht werden. Das trifft besonders zu für die Kreditbewilligung von 40 Millionen Franken zur Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung nach dem Bundesbeschluss vom 21. Dezember 1934. Eine entsprechende Klausel enthält ferner der Bundesbeschluss vom 4. April 1985 über den Ausbau der Strassen und des Strassennetzes im Alpengebiet. Zu verweisen ist ferner auf den Bundesbeschluss vom 5. April 1935 über die Fortsetzung der Hilfsmassnahmen für das schweizerische Hotelgewerbe. Eine Eeihe anderer Kredite für neue Ausgaben sind ohne Vorbehalt der Deckung bewilligt worden, sei es, dass nicht zum vorneherein feststand, ob es sich tatsächlich um zusätzliche Belastungen handle, sei es in der stillschweigenden Voraussetzung, dass die erforderliche Deckung im Zusammenhange mit andern Kreditvorlagen beschafft werde.

Sie entnehmen der nachstehenden Übersicht, in welchem Ausmasse Kredite für zusätzliche, durch das Einanzprogramm vom 13. Oktober 1933 nicht gedeckte Ausgaben bewilligt oder erst nachgesucht wurden oder doch mehr oder weniger sicher in Aussicht stehen und wie diese neuen Ausgaben die Voranschläge der Jahre 1935/37 belasten.

Übersicht über die seit dem 13. Oktober 1933 bewilligten oder in Aussicht genommenen zusätzlichen Kredite îur neue Ausgaben.

Belastung des Voranschlages

1. Ergänzung der Bewaffnung und Ausrüstung der Armee, B. B. vom 31. Dezember 1933, jährliche Tilgungsquote 2. Kredithilfe für notleidende Bauern, B.B. vom 28. März 1934 *) 3. Neuordnung der militärischen Ausbildung, Bundesgesetz vom 28. September 1934 4. Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung, B.B.

vom 21. Dezember 1934 2) 5. Fortsetzung der Hilfsmassnahmen für das Hotelgewerbe, B. B. vom 5. April 1935

Übertrag

1935 1936 1937 in Millionen Franken 3,,, 3,0 3,0 9,,,

9,0

9,0

--

1,5

1, B

18,0

18,0

18.0

8,,,

3,0

--

33,0

34,5

31,s

*) Für die Jahre 1936 und 1937 wird ein gleich hoher Kredit vorgesehen wie er im B. B. vom 28. März 1934 für die Jahre 1934 und 1935 enthalten ist.

2 ) Sollte die Krise unverändert andauern, so dürfte auch für das Jahr 1937 ein Kredit im ungefähren Ausmass der Jahresquote gemäss B.B. vom 21.Dezember 1934 nötig sein.

13 Belastung des Voranschlages 1935 1936 1937

Übertrag 6. Ausbau der Strassen und des Strassennetzes im Alpengebiete, B.B. vom 4. April 1935 * ) . . .

7. Entschuldungsaktion für die Landwirtschaft.

B. E. B. vom 12. April 1935, voraussichtliche jährliche Tilgungsquote während 18--20 Jahren 8. Übrige nicht gedeckte Kredite ca Abzüglich: Ausgaben für gleiche oder ähnliche Zwecke, die im voraussichtlichen Rechnungsergebnis 1933 bereits enthalten waren: 1. Notstandsarbeiten 2. Hilfsmassnahmen für das Hotelgewerbe gemàss B. B. vom 30. September 1932 Verbleibende, ungedeckte neue Ausgaben . . . .

in Millionen Franken 33.0 34,5 31,5 --

7.0

7,0

-- 2,0 35,

5,0 1,5 48,0

5,0 1.5 45,0

12,6

12,6

12,6

2.5 20.0

2,5 33,0

-- 32,s

Für die Jahre 1935/37 ist also mit neuen, nicht gedeckten Ausgaben zu rechnen, welche den Voranschlag des laufenden Jahres mit rund 20 Millionen Franken, diejenigen für 1936 und 1937 mit, mehr als 30 Millionen Franken belasten werden. Einzelne dieser Kredite werden zwar zum Teil auf spätere Jahre übertragen werden, wie umgekehrt die Jahre 1935 und 1936 Kredite enthalten, die in den Vorjahren nicht oder nicht voll beansprucht wurden.

Ferner ist daran zu erinnern, dass die Jahre 1935, 1936 und 1937 mit den Baten für die fünfjährige Tilgung der Fahlbeträge der Staatsrechnungen 1933 und 1934 Ton 41,1 bzw. 28.7 Millionen Franken sowie des voraussichtlichen Fehlbetrages der Bechnung 1935in folgendem Umfange belastet werden: Der Voranschlag 1935 mit Der Voranschlag 1936 mit Der Voranschlag 1937 a) mit

Millionen Franken 8,2 13,9 23.B

Auch diese Belastungen sind durch das Finanzprogramm des Jahres 1933 nicht gedeckt. Im Zeitabschnitt 1935/37 kämen also zu den vorstehenden Beträgen weitere zusätzliche Belastungen von 8--23 Millionen Franken zur Tilgung 1 ) Das Inkrafttreten dieses Beschlusses ist von der doppelten Voraussetzung abhängig, dass ein besonderer Zuschlag auf dem Benzinzoll erhoben und das Volksbegehren betreffend Ausbau der Alpenstrassen zurückgezogen oder von Volk und Ständen abgelehnt wird.

2 ) Schätzungsweise nach Abzug des Ertrages der neuen fiskalischen Massnahmen für 6 Monate.

14 der Fehlbeträge der Jahre 1933, 1934 und 1935. Daraus ergäbe sich die Notwendigkeit, neue Mittel im Ausmasse von wenigstens 30--50 Millionen Franken zu beschaffen. Die Einnahmen aus den von uns beantragten und vorsorglich angeordneten Zollmassnahmen schätzen wir für ein ganzes Jahr auf höchstens 32 Millionen Franken. Im laufenden Jahr wird dieses Mehrerträgnis ungefähr der Hälfte eines Jahresertrages gleichkommen.

IV. Steuerpolitische Überlegungen für eine stärkere fiskalische Belastung von Zucker und Brennstoffen für Motoren.

Bei der Entschliessung des Bundesrates, zunächst einmal neue Einnahmen zu beschaffen, die vorwegs als Deckung der zusätzlichen Ausgaben im Zeitabschnitt 1935/37 gedacht sind, war der Gesichtspunkt wegleitend, in der gegenwärtigen Zeit einer Verteuerung der Lebenshaltung weitgehend vorzubeugen.

1. Soweit die breiten Volksschichten in Frage kommen, dürfte die Zollerhöhung auf Betriebsstoffen für Motoren kaum fühlbar werden. In jüngster Zeit ist zudem von einem angesehenen schweizerischen Volkswirtschafter auf Grund der Automobilbesteuerung in der Schweiz darauf hingewiesen worden, welche Reserven noch in der fiskalischen Schonung eines Bedürfnisses liegen, das zum Teil rein luxusmässigen und sportlichen Charakter besitzt 1 ).

Angesichts der gewaltigen Lasten, welche den Gemeinwesen -- Bund, Kantonen und Gemeinden -- aus der Anpassung ihrer Strassen für den Automobilverkehr erwachsen, wird der vorgeschlagenen Erhöhung des Benzinzolles die innere Berechtigung nicht abgesprochen werden können. Auch vom Standpunkte des harten Existenzkampfes aus gesehen, den die Eisenbahnen unter wesentlich erschwerten Bedingungen mit dem Strassenmotor zu bestehen haben, darf dem Automobil und dem Motorlastwagen billigerweise ein mehrere» zugemutet werden.

Soweit die Fiskalmassnahmen nachteilig auf den Fremdenverkehr einwirken könnten, ermächtigt der Bundesbeschluss den Bundesrat, Erleichterungen in der fiskalischen Belastung der von ausländischen Automobilfahrern während ihres Aufenthaltes in der Schweiz gekauften Betriebsstoffen eintreten zu lassen 2).

2. Bei der Zollerhebung auf Zucker dürfte es ohne eine wenn auch ganz bescheidene Verteuerung der Lebenshaltung nicht abgehen. Nach dem schweizerischen Verständigungsindex der Lebenskosten trifft es auf die Indexfamilie (2 Erwachsene und 3 Kinder) einen Jahresbedarf an Zucker von 70 kg. Eechnet man auf Grund der erhöhten Zollbelastung mit einer Verteuerung des Detailpreises von 14 Bappen pro kg, so dürfte die monatliche Mehrausgabe pro Kopf der Bevölkerung 20 Eappen nicht übersteigen.

1

) Vgl. dazu Zeitschrift für schweizerische Statistik und Volkswirtschaft, Jahrgang 21935, Seite 106.

) Vgl. dazu die weiteren Ausführungen auf Seite 27 der Botschaft.

15

3. EB ist nicht zu übersehen, dass der Zucker, abgesehen von seiner mannigfaltigen Verwendung in der Lebensmittelindustrie, in bedeutenden Mengen auch für Zwecke verwendet wird, die eine stärkere Zollbelastung geradezu als notwendig erscheinen lassen. Das gilt vorab für die Verwendung von Zucker zur Viehfütterung und zur Herstellung gebrannter Wasser.

4. Durch die beantragten Zollmassnahmen wird das Zollerträgnis im Jahre um 80--32 Millionen Franken gesteigert werden. Von diesem Mehrertrag entfällt ungefähr je die Hälfte auf den Zuckerzoll und auf den Benzinzoll. Durch die stärkere fiskalische Belastung wird indessen das Verhältnis zwischen direkter und indirekter Besteuerung kaum wesentlich beeinflusst. Zieht man in Betracht, dass das Zollerträgnis im engeren Sinne, d. h. ohne Berücksichtigung von Tabak und Benzin, im Zeitabschnitt 1932/34 um mehr als 40 Millionen Pranken gesunken ist, so ergibt sich daraus der Schluss, dass die indirekte steuerliche Belastung gegenüber der direkten immer noch zurückbleibt.

V. Die Erhöhung der Zuckerzölle im besondern.

1. Zackersteuer oder stärkere Zollbelastung.

Anlässlich der Beratung der Vorlage über eine weitere Fortsetzung der Bundeshilfe für die schweizerischen Milchproduzenten und für die Linderung der landwirtschaftlichen Notlage hat der Ständerat am 28. März 1934 folgendes Postulat Schöpfer angenommen: «Der Bnndesrat wird eingeladen, Bericht und Antrag vorzulegen über die Frage der Einführung einer Zuckerverbrauchssteuer zur Deckung der Ausgaben, die sich aus dem Vollzuge des Bundesbeschlusses über die Fortsetzung der Bundeshilfe für die Milchproduzenten ergeben.» Bei der Prüfung dieses Postulates gelangten wir zum Schlüsse, dass sich der verfolgte fiskalische Zweck einfacher und besser als durch eine Verbrauchssteuer durch eine Erhöhung der bestehenden Zollansätze auf Zucker erreichen lasse.

Nachdem es gelungen ist, die mit der Tschechoslowakei, Frankreich und Belgien bestehenden handelsvertraglichen Bindungen zu lösen, steht heute einer Erhöhung des Zuckerzolles in internationaler Hinsicht kein Hindernis mehr entgegen.

Der Hauptgrund, den Zucker fiskalisch im Wege der Zollbelastung zu besteuern, besteht darin, dass die verfassungsmässigen Grundlagen dazu durch Art. 28 und 29 der Bundesverfassung gegeben sind, während sie für die Einführung einer Zuckersteuer erst noch geschaffen werden müssten. Auch technisch besitzt diese Lösung den Vorzug grösserer Einfachheit.

Formell ist gleich vorzugehen wie bei der Erhöhung der Zollansätze für Kaffee, Kaffeesurrogate und Tee. Für eine Zollerhöhung zu fiskalischen Zwecken kann nicht auf die Bundesbeschlüsse vom 18. Februar 1921/26. April 1923 über die vorläufige Abänderung des Zolltarifs abgestellt werden. Auf Grund

16 dieser Beschlüsse ist der Bundesrat nur ermächtigt, die Zollansätze den wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen. Ihr Zweck besteht also lediglich darin, durch Änderung der bestehenden Zollansätze die Stellung der schweizerischen Wirtschaft im Wettbewerb mit dem Ausland und in Anpassung an die jeweiligen Verhältnisse von Handel, Industrie und Gewerbe zu wahren und zu stärken. Heute aber handelt es sich darum, die Einnahmen aus der Zollbelastung des Zuckers zu. erhöhen. La Frage steht also eine Regelung, wie sie in Art. 28 und 29 der Bundesverfassung vorgesehen ist. Infolgedessen befürwortet der Bundesrat die Ordnung durch besondern Bundesbeschluss.

2. Wirtschaftliche Gesichtspunkte.

Für eine fiskalische Belastung erscheint der Zucker unter verschiedenen Gesichtspunkten besonders geeignet. In erster Linie ist festzustellen, dass die Zuckerpreise im Verhältnis zum Warenwert ausserordentlich niedrig sind und, wie den nachfolgenden Tabellen zu entnehmen ist, noch ständig sinken.

Im Dezember 1934 betrug der Grosshandelspreis weniger als die Hälfte des Preises im Juli 1914, auch der Kleinhandelspreis war ganz bedeutend niedriger als der Vorkriegspreis.

Schweizerische Grosshandelspreise iür inländischen und ausländischen Kristallzucker.

Juli 1914 und 1930--1934.

Zeitpunkt

1914 1930

1931

Juli Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember Januar Februar März April Mai Juni

Preis für 100 kg

, .'

in Fr.

39.-- 35.11 34.14 33.57 33.04 31.79 30.86 30.43 30.11 27.93 29.46 27.54 27.39 27.46 27.61 28.57 28.96 27.86 27.68

Index

100 90 88 86 85 82 79 78 77 72 76 71 70 70 71 73 74 71 71

17 Zeitpunkt

1931 Juli August September Oktober November Dezember 1932 Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember 1933 Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember 1934 Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember Bundesblatt. 87. Jahrg. Bd. II.

Preis fUr 100 kg

in Fr.

27.61 26.29 25.89 25.54 24.79 24.14 24.11 24.29 24.21 23.21 22.48 23.57 24.29 24.29 23.71 23.01 22.61 21.93 21.61 22.25 22.36 22.21 22.14 22.21 21.96 20.88 20.86 20.71 20.25 20.27 20.14 20.04 19.43 18.89 18.71 18.75 18.62 18.66 18.20 17.79 17.38 17.29

Index

71 67 66 65 64 62 62 62 62 60 58 60 62 62 61 59 58 56 55 57 57 57 57 57 56 54 53 53 52 52 52 5l 50 48 48 48 48 48 47 46 45 44 2

18 Kleinhandelspreise und Index für Zucker, Juni 1914 und 1930--1934, per l kg in Eappen: Zeitpunkt

1914 1930

1931

1932

Juni Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember

Kristallzucker Preis Index Ep.

47 51 49 48 47 44 43 42 41 41 40 40 39 39 39 38 38 38 38 38 37 37 36 36 35 34 33 33 33 32 32 32 32 32 32 32 32

100 109 104 103 100 94 92 89 87 86 84 84 85 83 82 81 81 81 81 80 80 78 77 76 75 73 71 71 70 69 68 68 68 68 68 68 68

Würfelzucker Preis Index Rp.

*)

67 66 66 64 62 62 61 61 60 57 57 56 56 56 55 55 55 55 54 53 53 52 51 51 50 49 49 48 48 47 47 47 47 47 47 47

*) Für Juni 1914 keine Preisangaben, daher kein Index berechnet.

19 Zell

Kristallzucker Preis Index Kp 32 68 32 67 31 66 31 66 31 66 31 66 31 66 31 65 30 65 30 64 30 64 30 63 30 63 30 63 30 63 29 62 29 62 29 62 29 61 28 60 28 60 28 59 27 59 27 58

Punkt

1983

Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember 1934 Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember

Würfelzucker Preis Index Kp.

47 -- 47 -- 47 -- 47 -- 46 -- 46 -- 47 -- 47 -- 47 -- 47 -- 46 -- 46 -- 46 -- 46 -- 46 46 -- 46 -- 45 -- 45 -- 45 -- 45 -- 45 -- 44 -- 44 --

Vergleich mit den ausländischen Zuckerpreisen.

1935 (Ende April) betrugen die Zuckerpreise in Eappen per Kilogramm: Kristallzucker: Schweiz: Basel Schaffhausen Chur Lugano 0.18--0.19 0.23--0.24 0.25 0.25 Ausland:

Deutschland 0.90--1.05

Osterreich 0.75--0.85

Frankreich 0.60--0.85

Lausanne Genf 0.25 0.23--0.25 Italien 1.60--1.75

Würfelzucker: Schweiz: Basel Schaffhausen Chur Lugano Lausanne Genf 0.33--0.35 0.32--0.37 0.45 0.40 0.35--0.40 0.35--0.40 Ausland:

Deutschland 1.00--1.20

Osterreich 0.85--0.90

Frankreich 0.75--0.90

Italien 1.73--1.85

20 Die niedrigen Preise rühren von der allgemeinen Überproduktion und dem scharfen Konkurrenzkampf zwischen dem überseeischen Bohrzucker und dem europäischen Rübenzucker her. Auch bei einer wegen der stärkeren Zollbelastung eintretenden Erhöhung der Verkaufspreise dürften jene Preise im Verhältnis zum Warenwert doch niedrig bleiben.

Besonders geeignet für eine fiskalische Belastung erscheint der Zucker auch wegen seines starken Verbrauches. Wie aus der nebenstehenden Tabelle (vergi, folgende Seite) ersichtlich ist, wird Zucker in bedeutenden Mengen eingeführt.

Der Grossteil davon wird in der Schweiz verbraucht.

Zur Einfuhr kommt die eigene Z u c k e r p r o d u k t i o n . Die einzige Zuckerfabrik in der Schweiz, die Zuckerfabrik und Eaffinerie Aarberg AG.

in Aarberg, weist im Zeitraum 1923/24--1932/1933 folgende Produktionsmengen auf: Total

Jäh r 6

q

q

q

q

--

9,300 18,800 32,200 47,400 41,500 68,900 70,800 66,100 115,800

12,900 3,100 3,900 5,000 4,500 5,300 700 1,600 1,500 800

12,200 15,200 3,800 10,350 15,000 14,200 5,100 2,900 2,300 3,900

107,500 108,600 90,500 89,300 91,900 101,900 81,600 80,700 87,700 85,100

1,519,850

470,800

39,300

84,950

924,800

151,985

47,080

3,930

8,495

92,480

q 1923/24 1924/25 1925/26 1926/27 1927/28 1928/29 1929/30 1930/31 1931/32 1932/33

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Total Jahresdurchschnitt . . .

Zollpos. 68 b Zollpos. 68c Zollpos. 69 Zollpos. 70 Kristallzucker Pilé Brote Übrige Sorten

132,600 136,200 117,000 136,850 158,800 162,900 156,300 156,000 157,600 205,600

Einfuhr von Zucker der Pos. 67/70 in den Jahren 1924^1933.

Jahre

1924 1925 1926 1927 1928 1929 1930 1931 1932 1933

Pos. 67 Menge

Pos. 67a

Pos. 68a Menge

Pos. 68b

Pos. 68c

Total

Menge

Menge

Pos. 69 Menge

Pos. 70

Menge

Menge

Menge

q

q

q

q

q

q

q

q

1,013,906 1,106,867 1 115 115 1 1J5 169 1,253,514 1,299,285 1,354 146 1,419,890 1,438,907 1 363 802

81,022 69,650 54,295 52,007 52,257 49,686 45,677 41,976 39,417 33,977

43,669 48,062 47 122 46,337 42,054 40,904 88,193 39,729 36,765 35,549

855 838

114 861 75,914 96 721 63 620 115,630 122,516 91,427 123,114 149,777 146 825

907 1,405 4,084 2,880 2,946

12,400 21,006 22,655 - 15,218 7,735 14.485 11,112 4,778 5,984 10,80-1 4,979 6,606 10,217 7,788 8,913 6,991 14,516 5,214 4,844 14,187

1 286 864 1,338,366 1 335 473 1 293,930 1,481,648 1,528,060 1,550,328 1,643,559 1,685,451 1,600,022

Total

418,384

13,915

1,100,405

12,480,601

519,964

111,505

98,927

14,743,701

Jahresdurchschnitt .

41,838

1,988

110,040

1,248,060

51,996

11,150

9,893

1,474,965

-

22

3. Die zollrechtlichen Bestimmungen des Beschlussentwurfes.

Der Gebrauchstarif regelt die Zollbelastung des Zuckers in den Pos. 67 bis 70 wie folgt: Tarif-Nr.

67 -- 67a -- 68 a -- 68 & 68e -- 69 -- 70 --

Zollansatz

Zucker : Melasse und Sirup, roh oder gereinigt, ausgenommen Melasse der Nr. 67a Melasse, roh, gegen Nachweis der Verwendung als Viehfutter Eohzucker (Braunzucker) Kristallzucker; Traubenzucker (Stärkezucker) in fester Form; Kandiszucker Stampf-(Pilé-)Zucker in Hüten, Platten, Blöcken usw. ; Abfall von raffiniertem Zucker geschnitten oder fein gepulvert

Fr.

3.-- 3.-- --.20 7.-- 8.-- 10.-- 13.--

Der Entwurf fasst in Art. 2 zunächst dio Positionen 67 und 67 a des Gebrauchstarifs zu einer Position, 67, zusammen. Eine Aufteilung rechtfertigt sich hier nicht, weil der Zollansatz derselbe ist. Der Tariftext übernimmt die wichtigsten Zuteüungsverfügungen des Bundesrates. Der geltende Zollansatz wird um Fr. 7 erhöht.

Wirtschaftlich besonders wichtig ist Position 6 8 a. Sie umfasst schon nach dem geltenden Gebrauchstarif nur denjenigen Eohzucker, der zur Eaffination bestimmt ist und in Zuckerfabriken verwendet wird, die inländische Eüben verarbeiten. Als solche Fabrik kommt einzig Aarberg in Betracht. Die Landwirtschaft hat ein Interesse daran, dass diese Fabrik möglichst grosse Mengen inländischer Eüben verarbeitet, vorausgesetzt, dass sie ihr einen annehmbaren Abnahmepreis gewährleistet. Die Gestehungskosten für aus solchen Eüben hergestellten Zucker stellen sich aber bedeutend höher als diejenigen für ausländischen Zucker. Eine Zuckerfabrik, die als Eohprodukt ausschliesslich inländische Eüben verwendet, könnte wirtschaftlich nicht bestehen. Sie muss vielmehr mit der Fabrikation von Eübenzucker die Eaffination von ausländischem Eohzucker verbinden, der zudem fiskalisch nicht zu stark belastet werden darf. Im Hinblick darauf hat der geltende Gebrauchstarif für die Pos. 68a den begünstigten Ansatz von Fr. 0. 20 festgesetzt. Die Abfertigung zu diesem Ansatz wurde nur gegen Verwendungsverpflichtung gewährt. Überdies richtete der Bund jährlich an die Fabrik Aarberg eine Subvention für die Garantie des Eübenpreises, die sogenannte Anbauprämie, aus.

Durch die im Beschlussentwurf vorgesehene Erhöhung der Zölle auf Zucker der Positionen 68 &--70 werden die Produktionsbedingungen für die Zuckerfabrik Aarberg wesentlich verbessert. Trotzdem kann sie eine grössere Menge inländischer Eüben zu einem angemessenen Abnahmepreis auch in Zukunft nur übernehmen, wenn ihr für zur Eaffination eingeführten Eohzucker ein

23 verhältnismassig niedriger Zollansatz gewährt wird. Der Entwurf sieht Fr. 8 vor; gegenüber dem geltenden Ansatz beträgt die Erhöhung Er. 7. 80, während sie z. B. für die Pos. 680 Fr. 15 ausmacht. Immerhin kann dieser Ansatz im Hinblick auf die Unsicherheit der in Betracht fallenden wirtschaftlichen Verhältnisse nicht unbedingt festgelegt werden. Art. 4 des Entwurfes behält daher dem Bundesrat ausdrücklich das Eecht vor, unter Berücksichtigung besonderer wirtschaftlicher Verhältnisse, namentlich der Interessen der schweizerischen Landwirtschaft und der bestehenden Zuckerfabrik, den Zollansatz der Pos. 68a vorübergehend entsprechend abzuändern. Diese Ermächtigung entspricht derjenigen, welche die Bundesbeschlüsse vom 18. Februar 192l/ 26. April 1923 betreffend die vorläufige Abänderung des Zolltarifs dem Bundesrat allgemein einräumen.

Die erwähnten Bindungen der Zuckerzölle konnten nur gegen gewisse Zugeständnisse seitens der Schweiz gelöst werden. Das Wichtigste bildete die Beschränkung der Einfuhr von Eohzucker der Tarif-Nr. 68 a auf ein Jahreskontingent von 20,000 Tonnen. Es dürfte immerhin auch unter der Voraussetzung ausreichen, dass der Zuckerrübenbau noch ausgedehnt wird und die Zuckerfabrik dieses Mehr zu angemessenen Preisen zu übernehmen hat.

In den Positionen 68 &--70 sind die Zuckerarten unter zolltechnischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten etwas abweichend vom Gebrauchstarif aufgestellt worden. Massgebend dafür war wesentlich der Grad der Bearbeitung.

Die fiskalisch wichtigste Position ist -- wie aus der Tabelle der Einfuhrmengen (S. 21) hervorgeht -- die Pos. 686. Hier beträgt die Erhöhung des Zollansatzes Fr. 15 per 100 kg brutto. Für die übrigen Positionen erreichen die Erhöhungen Fr. 14 bis Fr. 17.

Bei Anwendung der Ansätze des Entwurfes und ungefähr gleichbleibenden Einfuhrmengen dürfte mit einem Mehrertrag an Zolleinnahmen aus Zucker von 14--16 Millionen Franken gerechnet werden.

Art. 3 des Entwurfes regelt die Frage des Bückzolles in analoger Weise wie Art. 8 des Bundesratsbeschlusses vom 27. Oktober 1933 über die Besteuerung des Tabaks. Auch hier wird nur eine teilweise Buckerstattung der bezahlten Zölle vorgesehen, und zwar soll der Bückzoll ungefähr der durch den vorliegenden Entwurf vorgenommenen Zollerhöhung entsprechen.

VI. Die erhöhte Zollbelastung von Benzin und Benzol sowie andern Brennstoffen zu motorischen Zwecken.

a. Benzin und Benzol.

1. Benzin und Benzol zu motorischen Zwecken, in der Folge kurz «Benzin» genannt, haben als Fiskalquellen bereits Verwendung gefunden. Die gegenwärtige Zollbelastung beruht auf dem Bundesratsbeschluss vom 7. Dezember 1923, wodurch der Eingangszoll auf Benzin zu motorischen Zwecken von Fr. 10 auf Fr. 20 per 100 kg brutto erhöht wurde. Der Bundesrat erstattete

24

hierüber den Eäten unterm 17. Dezember 1923 einen besondern Bericht. Die Zollerhöhung wurde durch die Bundesversammlung genehmigt, und zwar durch den Ständerat am 3. April 1924, durch den Nationalrat am 18. Juni 1925.

Der Ständerat erteilte jedoch dem Bundesrat gleichzeitig den Auftrag, «mit Beförderung den Eäten Bericht und Antrag zu unterbreiten über die Gewährung von Bundessubventionen an die Kantone für die Verbesserung und den Unterhalt der dem Automobilverkehr dienenden Hauptstrassen».

Dieses Postulat führte in der Folge zum Bundesbeschluss vom 21. September 1928 betreffend die Ausrichtung von Bundesbeiträgen an die Kantone für die Automobilstrassen. Dieser Bundesbeschluss wurde dem Beferendum unterstellt, das jedoch nicht ergriffen wurde. Art. 2 hat folgenden Wortlaut : «Die Hälfte des Jahresertrages aus dem Zuschlagszoll auf Benzin und Benzol zu motorischen Zwecken, soweit der Zoll den Einheitssatz von zehn Franken per 100 kg brutto übersteigt, wird den Kantonen als Subvention für die Verbesserung und den Unterhalt der dem Automobilverkehr dienenden öffentlichen Strassen ausgerichtet.

Der Bundesrat ist befugt, andere Brennstoffe zu motorischen Zwecken sowie Stoffe zu deren Erzeugung mit Zuschlagszöllen zu belegen, deren Höhe der fiskalischen Belastung von Benzin und Benzol entsprechen soll.

Der Ertrag ist gemäss Absatz l zu verwenden.» In Ausführung von Art. 2, Abs. l, dieses Beschlusses wurden den Kantonen bis Ende 1933 Subventionen im Gesamtbetrage von Fr. 68,041,580 ausgerichtet. Für das Jahr 1934 erreicht diese Subvention rund )> 11,980,000, wodurch sich der Gesamtbetrag der Subvention auf Fr. 80,021,580 erhöht.

2. Die Einfuhr von Benzin und Benzol hat seit dem Jahre 1923 um ein Mehrfaches zugenommen. Den 448,000 q des Jahres 1923 steht im Jahre 1934 eine Menge von 2,185,471 q gegenüber (Tabelle 1). Diese Steigerung erklärt sich wiederum aus den Zahlen der Tabellen 4 und 5, wonach 16,697 Personenwagen und 6842 Lastwagen und Traktoren sowie 10,510 Motorrädern des Jahres 1923 67,583 Personenwagen und Autobusse, 20,434 Lastwagen, Traktoren, Lieferungs- und Spezialwagen sowie 31,432 Motorräder des Jahres 1933 gegenüberstehen. Die entsprechenden Zahlen des Jahres 1934 sind noch nicht erhältlich.

3. Nach dem Bundesratsbeschluss vom 7. Dezember 1923 unterliegt Benzin zu motorischen
Zwecken einem einheitlichen Zollansatz von Fr. 20 per q brutto, d. h. einschliesslich 15% Tarazuschlag. Diese Belastung wurde, wie bereits erwähnt, durch die Bundesversammlung als solche genehmigt.

Der Bundesbeschluss vom 21. September 1928 verfolgte somit nicht den Zweck, diese Zollbelastung nochmals gutzuheissen, er wollte lediglich die Grundlage für die den Kantonen auszurichtenden Subventionen an die Kosten des

25 Strassenunterhalts schaffen. Darnach fällt die Hälfte des Ertrages aus der vom Bundesrate durch Beschluss vom 7. Dezember 1923 vorgenommenen Zollerhöhung den Kantonen als Subvention für die Verbesserung und den Unterhalt der dem Automobilverkehr dienenden öffentlichen Strassen zu. Dieser Zollaufschlag wird als Zuschlagszoll, der vor dem 10. Dezember 1923 in Kraft gewesene Zoll dagegen als «Einheitssatz» bezeichnet, womit aber keineswegs eine dauernde Festlegung dieses letztern beabsichtigt war. Wir verweisen hiefür auf das stenographische Bulletin der Bundesversammlung, Ständerat, Wintersession 1927, S. 318.

Nach dem Wortlaute des Bundesbeschlusses vom 21. September 1928 setzt sich die heutige Zollbelastung zusammen aus dem Grundzoll (Einheitssatz) von Fr. 10 per q brutto und dem Zuschlagszoll von Fr. 10 per q brutto Total Er. 20 per q brutto Hie von verbleiben dem Bund . . Fr. 10 Grundzoll plus Y2 des Zuschlagszolles Fr. 5 Total Fr. 15 per q brutto, während die andere Hälfte des Zuschlagszolles, also ebenfalls Fr. 5 per q brutto, d. h. 14 der Gesamtzollbelastung, den Kantonen als Subvention ausgerichtet wird.

Millionen Franken

Der Zollertrag aus Benzin erreichte im Jahre 1934 47,9 hievon wurden %, d. h. nahezu 12 als Subvention für die Kantone ausgeschieden, so dass dem Bunde verblieben rund 35.9 Die heutige Zollbelastung für 100 kg brutto, d. h. einschliesslich 15% Tarazuschlag, stellt sich, wie erwähnt, auf Fr. 20, was einer Belastung von 100 kg netto von Fr. 23 entspricht. Bei Annahme eines mittleren spezifischen Gewichtes von 725 g per Liter ergibt sich eine Zollbelastung per Liter von 16,7 Eappen.

Heutiger Einheitspreis ab Zapfsäule per Liter 36 Eappen.

Gegenüber dem heutigen Preise war der Kleinhandelspreis für Benzin vor dem Inkrafttreten des Zollzuschlages (10. Dezember 1923) unvergleichlich höher. Beispielsweise wurden während des Krieges 120 Rappen, im Jahre 1923 74 Eappen per Liter verlangt. Seither hat der Benzinpreis mannigfaltige Wandlungen erfahren.

4. Eine weitere Zollerhöhung auf Benzin von Fr. 8 per 100 kg brutto erscheint dem Bundesrat wirtschaftlich tragbar.

Unter der bisherigen Ordnung haben die Kantone aus dem Benzinzoll ungeahnt hohe Beträge erhalten und werden sie weiter beziehen, solange Benzin und andere aus dem Auslande eingeführte oder im Inland hergestellte Brennstoffe als Automobilbetriebsstoff nicht ersetzt werden. Anderseits musste der

26 Bund durch den Beschluss vom 21. September 1928 auf diesen Teil der Einnahmen, die er sich durch Erhöhung des Benzinzolles von 10 auf 20 Franken sichern wollte, verzichten, die Bundeskasse erhielt nur die Hälfte des damals als notwendig erachteten Betrages. Diesen Ausfall wird der Bund in irgendeiner Art wieder einzuholen versuchen müssen. Er beansprucht deshalb den gesamten Ertrag aus der vorgeschlagenen Erhöhung. Bei diesem Mehrerträgnis gehen die Kantone gleichwohl nicht leer aus, einzelne von ihnen sollen auf Grund des Bundesbeschlusses vom 4. April 1935 über den Ausbau der Strassen und des Strassennetzes im Alpengebiet neben ihrem Anteil aus dem bisherigen Zuschlagszoll Beiträge von zusammen jährlich 7 Millionen Franken erhalten.

Wir beantragen daher eine Erhöhung des Grundzolles (Einheitssatz) von Fr. 10 auf Fr. 18 per 100 kg brutto. Die neue Belastung wird sich damit wie folgt gestalten : Grundzoll, bisher Fr. 10 Fr. 18 Zuschlagszoll, wie bisher » 10 Total Belastung Fr. 28 Bei Annahme einer jährlichen Einfuhrmenge von rund 2 Millionen Meterzentner Bruttogewicht wird der Zollaufschlag von Fr. 8 per 100 kg brutto eine Mehreinnahme von 16 Millionen Franken ergeben.

Bei voller Überwälzung auf den Kleinhandelspreis ergäbe sich rein arithmetisch ein Preisaufschlag von 6,7, praktisch vermutlich von 7 Eappen pro Liter (Tabelle 6). Bei Annahme des heutigen Zapfsäulenpreises von 36 Bappen ergäbe sich somit ein neuer Literpreis von 43 E a p p e n . Dieser Preis entspräche annähernd demjenigen, wie er noch im Jahre 1933 in bestimmten Bergzonen anzutreffen war. Sollte ein Teil der Erhöhung vom Auslande übernommen werden, so würde sich der neue Preis noch entsprechend niedriger gestalten.

5. Ein Vergleich mit dem Auslande, d. h. mit unsern Nachbarländern ergibt folgendes Bild: Die fiskalische Belastung beträgt in: Deutschland per 100 kg netto ca. Fr. 31.20 Frankreich » 100 » » » » 49.-- Italien » 100 » » » » 45.-- Österreich » 100 » » » » 33.-- Schweiz » 100 » » » » 23.-- Entsprechend dieser Belastung stellt sich der Kleinhandelspreis pro Liter in diesen Ländern wie folgt: Deutschland, Benzin 38 Pfennig 46 Rappen Frankreich, Benzin 2.45/2.50 franz. fr. ...

49/50 Eappen Italien, Benzin l. 90 Lire 49 Eappen Österreich, Benzin 59 Groschen 34 Eappen zum Notenkurs 42 Eappen zum Goldkurs ,, , · f bisher 36 Eappen Schweiz { A» -o [ neu 43 Eappen

27

Die Schweiz und Österreich besitzen gegenüber den Nachbarländern bisher die niedrigsten Kleinverkaufspreise (Tabelle 3). Der auffällig niedrige Benzinpreis in Österreich dürfte vornehmlich auf eine Art Dumping zurückzuführen sein. Anderseits sind das höhere spezifische Gewicht des in Österreich hauptsächlich zum Ausschank kommenden Benzins (751 bis 755 g) sowie der kürzere und vor allem billigere Transportweg (Donau) des rumänischen Benzins als Paktoren in der Benzinpreisgestaltung Österreichs anzusehen.

Das künftige Verhältnis des schweizerischen Benzinpreises zu jenem in den meisten Nachbarstaaten wird sich auch bei einem Schweizerpreis von 42 oder 43 Happen nicht wesentlich ändern. Die von gewissen Kreisen geäusserten Befürchtungen, wonach ein Aufschlag des Benzinzolles in der Schweiz den Fremdenverkehr beeinträchtigen müsste, erscheinen uns nicht begründet.

Allerdings hat Italien zur Hebung des Fremdenverkehrs kürzlich besondere Steuererleichterungen auf Benzin eingeführt, das ausländische Touristen für ihre vorübergehend in Italien eingeführten Automobile verbrauchen. Auch die in Deutschland angeschriebenen Ausschankpreise für Benzin kommen dem ausländischen Touristen, der sich im Besitze von Eegistermark befindet, in Wirklichkeit niedriger zu stehen. Unter diesen Umständen wird noch zu prüfen sein, ob nicht auch die Schweiz als Beiseland im Interesse ihres Fremdenverkehrs eine Erleichterung in der fiskalischen Belastung der von ausländischen Automobilfahrern während eines vorübergehenden mehrtägigen Aufenthaltes in der Schweiz gefassten Benzins sollte eintreten lassen.

Eine Anregung hiezu mit konkreten Vorschlägen ist dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement kürzlich von einer die Interessen der Hôtellerie vertretenden Seite zugegangen. Darin wird beantragt, Benzin auf dem Wege der Zollermässigung zu einem um 10 Eappen per Liter unter dem allgemeinen Ausschankpreise stehenden Preis an die zu vorübergehendem Aufenthalt eingereisten Automobiltouristen zu verabfolgen. Ein vorläufiger Meinungsaustausch unter den interessierten Departementen (Volkswirtschaft, Post und Eisenbahn, Finanz und Zoll) hat ergeben, dass die Frage näherer Prüfung wert erscheint. Sie erhält ihre besondere Bedeutung im Hinblick auf die vorgenommene Benzinzollerhöhung. Der Bundesrat nimmt eine derartige Erleichterung
bereits auf den Beginn des Sommer-Beiseverkehrs 1935 in Aussicht.

6. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass Benzin zu andern als motorischen Zwecken gegen Nachweis der Verwendung wie bisher zu Fr. l per q brutto nach Tarifnummer 1065 a zugelassen wird.

b. Andere Brennstoffe zu motorischen Zwecken.

1. Bereits in seinem vorläufigen Bericht vom 19. November 1924 zum Postulat des Ständerates vom. 3. April 1924, sodann in seiner Botschaft vom 23. November 1927 über den Erlass eines Bundesbeschlusses betreffend die Ausrichtung von Bundesbeiträgen an die Kantone für die Automobilstrassen hat der Bundesrat auf die Möglichkeiten hingewiesen, welche zu einer Beein-

28 trächtigung des fiskalischen Erträgnisses aus dem Benzinzoll und damit der Subventionen an die Kantone führen könnten. Diesen Möglichkeiten Eechnung tragend, erteilt Art. 2, Abs. 2. des Bundesbeschlusses vom 21. September 1928 dem Bundesrate die Befugnis, -- andere Brennstoffe zu motorischen Zwecken sowie -- Stoffe zu deren Erzeugung mit Zuschlagszöllen zu belegen, deren Höhe der fiskalischen Belastung von Benzin und Benzol entsprechen soll.

Gestützt hierauf haben wir unterm 28. November 1933 beschlossen, Produkte der Zolltarifpositionen 1126/1128 und 1131 b (Mineralöle, Eohöle und dergleichen), welche im Inlande zur Erzeugung von Betriebsstoffen zu motorischen Zwecken verwendet werden, je nach der verhältnismäasigen Ausbeute an Motorenbetriebsstoff bestimmten Zollzuschlägen zu unterwerfen. Dieser vorsorgliche Beschluss ist bis heute praktisch nicht angewendet worden, weil die Verarbeitung von Bohölen auf Benzin und Benzol in der Schweiz noch nicht festen FUSS gefasst hat. Immerhin ist selbstverständlich, dass die für diesen Fall vorgesehenen Zollzuschläge auf Kohölen einem Zollzuschlag auf Benzin und Benzol anzupassen sind.

Von der weitergehenden Befugnis, Produkte der oben erwähnten Tarifnummer, welche als solche, d.h. ohne Weiterverarbeitung, als Motorenbetriebsstoffe Verwendung finden, ebenfalls mit Zollzuschlägen zu belegen, hat der Bundesrat dagegen bis heute noch keinen Gebrauch gemacht, einmal mit Bücksicht auf die Lage der Bohölmotoren erzeugenden einheimischen Industrie, sodann im Hinblick auf die bisher noch verhältnismässig geringe Anzahl der mit Eohölmotoren betriebenen Fahrzeuge (Camions, Autobusse usw.).

Nachdem nun aber die Verhältnisse zu einer weitern Erhöhung des Benzinzolles zwingen und die Herstellung von Eohölmotoren im Inlande inzwischen verschiedene technische Verbesserungen erfahren hat, erscheint die Möglichkeit der Gefährdung des Benzinzollerträgnisses in unmittelbare Nähe gerückt.

Eine Anpassung der Zollbelastung auf Eohölen zu motorischen Zwecken an den Benzinzoll lässt sich daher nicht länger umgehen.

2. TJnserm Finanz- und Zolldepartement wurde empfohlen, zugleich mit der Erhöhung des Benzinzolles auch den Zoll für Produkte der Zolltarifposition 643b («Petroleumrückstände zu Feuerungszwecken, unter Vorbehalt der nötigen Kontrollmassnahmen») zu erhöhen und den
bisherigen Zoll von 30 Eappen per 100 kg brutto dem Benzinzoll anzupassen. Die Anregung erwartet von einer derartigen Massnahme eine Verschiebung des Brennmaterialbedarfes zugunsten des einheimischen Holzes.

Für die Tarif position 643 & besteht eine vertragliche Bindung mit Polen.

Die Einfuhr von «Petroleum-Bückständen» belief sich im Jahre 1934 auf rund 1,6 Millionen Meterzentner mit einem Zollertrage von rund % Million Franken (Tabelle 7). Abgesehen'davon, dass im Hinblick auf die vertragliche Bindung mit Polen eine Zollerhöhung nicht ohne weiteres vorgenommen werden könnte, sprechen noch andere Gründe dagegen.

29 Über die Verwendung von «Petroleuin-Bückständen» orientiert die folgende Aufstellung : Verwendung : für Zentralheizungen oa. 37 % » Industriefeuerung (Heizung der Öfen der Schwerindustrie für die Karburation von Gas usw.)

ca. 36 % Backofenfeuerung ca. 9 % stationäre Motoren ca. 18 % 100 % Eine Verbrauchsverschiebung zugunsten des Holzes böte wohl in forstwirtschaftlicher Beziehung einen gewissen Anreiz. Aber auch unter der Voraussetzung, dass der Zollansatz der Tarifnummer 6436 von 30 Eappen auf 10 Pranken erhöht würde, wäre nicht mit Sicherheit zu erwarten, da&s auf das Holz als Feuerungsmittel zurückgegriffen würde, vielmehr dürfte dann in vermehrtem Mas»e die billigere Kohle zur Feuerung herangezogen werden. Dazu käme der für die heutige Lage der gewerblichen Produktion bedeutsame Nachteil, dass für Erstellung und Einrichtung von Zentralheizungen zar Ölfeuerung und für Ölbrenner die Nachfrage zurückginge. Dies würde unsere Maschinenindustrie schädigen und den Anstrengungen zur Milderung der Arbeitslosigkeit entgegenwirken. Aus diesen Gründen dürfte es sich empfehlen, zurzeit von einer solchen Massnahme abzusehen.

3. Anders liegen die Verhaltnisse für öle, welche zur Speisung von Fahrzeugmotoren Verwendung finden, und zwar vorab für solche Fahrzeuge, welche zum Personen- und Gütertransport dienen. Diese Öle werden heute grundsätzlich nach Tarifnummer 1128 und, soweit Petroleum und 'Petroleumsurrogate in Frage kommen, nach Nummer 1126 und 1127 zum nämlichen Ansatz von 3 Franken per 100 kg brutto verzollt. Die Verwendung von Petroleum und Petroleumsurrogaten zu motorischen Zwecken ist heute noch nicht von Belang und kommt mehr für Traktoren in Betracht. Immerhin erscheint es angesichts der ständigen Fortschritte der Technik nicht ausgeschlossen, dass diese Stoffe mit der Zeit in höherem Masse als Motorentriebstoff verwendet werden und das Benzin, sofern eine Anpassung an den Benzinzoll unterbliebe, verdrängen könnten. Im Interesse der lückenlosen Erfassung sämtlicher Produkte, welche als Motorentriebmittel in Frage kommen können, erweist es sich daher als unumgänglich, auch das gewöhnliche Petroleum (Leuchtpetroleum) der Tarifnummer 1126 und Petroleumsurrogate der Nummer 1127 zu erfassen. Selbstverständlich ist keine Eede davon, sämtliches Petroleum schon bei der Einfuhr mit dem erhöhten Zoll
zu belasten. Dagegen muss das Petroleum, gleich wie dies hiernach in bezug auf die Eohöle beschrieben ist, einem Beversverfahren unterstellt werden. Die Einfuhr soll mithin gegen Eevers zum bisherigen Ansätze von 3 Franken per q brutto nach Tarifnummer 1126 und die Belastung des in der Folge zum Antriebe von Motorfahrzeugen verwendeten Petroleums

30 mit dem erhöhten Zoll auf dem Wege der Nachzahlung der Zolldifferenz stattfinden können.

Wichtiger als Petroleum sind zurzeit die übrigen für motorische Zwecke in Frage kommenden und im Handel allgemein unter dem Namen Gasöl, Heizöl, Eohöl, Schweröl bekannten Kückstände der Eohpetroleumdestillation, nachstehend kurz «Eohöl» genannt. Ihre Einfuhr erfolgt zum weitaus grössten Teil gegen Eevers und unter der Bezeichnung «Petroleumrückstände zu Feuerungszwecken», nach Tarifnummer 6436 zu 30 Eappen per q brutto.

Werden derartige Öle in der Folge für Automobile, Industrietraktoren usw.

verwendet, so erfolgt die nachträgliche Zollbelastung mit 3 Franken nach Tarifnummer 1128 auf dem Wege der Zollnachzahlung. Nur der kleinste Teil des eingeführten Eohöls, nämlich derjenige, dessen Verwendung zu motorischen Zwecken zum vorneherein, d.h. schon anlässlich der Einfuhr, feststeht, wird direkt nach Tarifnummer 1128 zu 3 Franken per q brutto verzollt. Für die Jahre 1933/34 ergibt sich folgendes Bild (vgl. auch Tabelle 7).

Jahr

Verzollungen unier Revers nach Tarifnummer 643b

Nachträgliche Verzollung nach Tarifnummer 1128

Direkte Verzollung nach Tarifnummer 1128

q netto

q netto

q netto

1933 1,522,660 50,891 18,832 1934 1,631,080 53,127 30,147 Die Anzahl der im Verkehr befindlichen, mit Eohöl betriebenen Autobusse und Lastwagen dürfte heute ca. 800 betragen. Bisher unterblieb eine Anpassung an den Benzinzoll, weil man die Entwicklung des Baues von Schwerölmotoren im Interesse der einheimischen Industrie nicht hindern wollte. Dieses Bestreben soll auch fernerhin wegleitend bleiben, doch lässt sich eine wenigstens teilweise, vorwiegend als Massnahme zur Sicherung des Benzinzollertrages gedachte Anpassung aus den bereits angeführten Gründen nicht vermeiden. Eine vollständige Anpassung müsste Eücksicht nehmen auf: a. die Zollbelastung im Verhältnis zum Warenwert exklusive Zoll. Sie beträgt heute beim Benzin 213 %, beim Eohöl bloss 46 %; i), auf den Brennstoffverbrauch per 100 km bzw. auf die Arbeitsleistung mit 100 kg Brennstoff. Es ist festgestellt, dass mit einer bestimmten Menge Eohöl kilometrisch eine erheblich grössere Fahrleistung erzielt wird als mit der nämlichen Menge Benzin.

Diese Tatsache würde, bei vollständiger Anpassung des Eohölzolles an den Benzinzoll, für Eohöl zu motorischen Zwecken einen Zollansatz bedingen, der sich höher stellt als der Ansatz auf Benzin zu motorischen Zwecken. Wir möchten aber, wie bereits angedeutet, nicht so weit gehen und beantragen eine Erhöhung der bisherigen Belastung von 3 Franken um 13 Franken, d. h. auf eine Totalbelastung von 16 Franken per q brutto, wobei der Grundzoll (Einheitssatz) auf 6 Franken und der Zuschlagszoll auf 10 Franken per q brutto festzusetzen wäre. Die Hälfte des Zuschlagszolles würde den Kantonen als Sub-

31

vention im Sinne von Art. 2, Abs. l, des Bundesbeschlusses vom 21. September 1928 ausgerichtet.

Rohöl zum Betriebe von landwirtschaftlichen Traktoren. Strassenwalzen, Strassenbaumaschinen und dergleichen sowie von Lastschiffen würden wir wie bisher nach Tarifnummer 643 & zu 30 Eappen per q brutto, Petroleum und Petroleumsurrogate zu den nämlichen Verwendungszwecken dagegen nach Tarifnummer 1126 und 1127 zu 3 Franken per q brutto zulassen.

Um den Kreis der Erfassung sämtlicher Motorentriebstoffe lückenlos zu schliessen, erweist es sich endlich als notwendig, die Möglichkeit der fiskalischen Belastung auch derjenigen Motorentriebmittel vorzusehen, welche im Inland aus andern als den in vorliegender Botschaft erwähnten oder unter die Bestimmungen von Art. 2. Abs. 2, des Bundesbeschlusses vom 21. September 1928 fallenden Stoffen hergestellt werden. Wir denken dabei vorab an Benzol aus Abfallprodukten der Kohlenvergasung.

Die jährliche Mehreinnahme aus der Zollerhöhung auf Eohöl zu motorischen Zwecken dürfte mit ca. 1,000,000 Franken veranschlagt werden.

"Wir haben einen vorsorglichen Bundesratsbeschluss im vorstehenden Sinne.

bereits gefasst und ihn zur Verhinderung von Spekulationen sofort in Kraft gesetzt. Darin wird die Bückerstattung der Differenz zwischen dem bisherigen und dem erhöhten Zoll an den Berechtigten in Aussicht gestellt, falls die Zollerhöhung nicht die Zustimmung der Bundesversammlung finden sollte.

32 Tabelle 1.

Benzin und Benzol, Einfuhrmengen und Zollertrag seit dem Jahre 1923.

Jahr

1923:

1924 1925 1926 1927 1928 1929 1930 1931 1932 1933 1934 1935

)

5 ) 6

) ') 8 ) 9 ) 10 ) ") 12)

Belastung Fr. 20 per q brutto gemäss BEB vom 7. Dezember 1923

Ende April

Zollertrag

q netto

Fr.

447,679 476,583 697,934 761,980 951,409 1,183,145 1,400,205 1,588,878 1,818,941 2,042,551 1,954,268 2,185,471 538,258

5,502,628 6,549,115 !)

13,894,337 2) 12,508,447 3) 20,762,004 4) 26,017,061 5) 30,709,605 6) 34,987,233 ') 39,933,781 8) 44,820,864») 42,685,211 10) 47,923,530 11) 12,947,200 12)

.

it inbegriffen provisorisch erhobene Zölle . . .

iden . . .

Nac h Abzug der Rückstellung für die Kantone Na(ch Abzug der Rückvergütungen für Benzin und Benzol, das zu andern als motorischen Zwecken verwendet worden ist iderm .

iderm iden .

idern · idern idern iden idern

!) Nic

2 ) 3 ) 4

Belastung Fr. 10 per q brutto gemäss BEB vom 8. Juni 1921

Menge

Fr. 4113.214 » 1,736,786 » 5,462,772 » » » » » » » » »

1,656,080 1 709, 9,47 2 205 387 2 334,532 2751,625 2,907,933 3,118,109 3 164 678 1 378,380

33 Tabelle 2.

Fiskalische Belastung des Benzins.

(Mai 1935.)

per 100 kg netto I Schweiz II. Ausland: Deutschland Frankreich .

.

Italien .

Österreich .

Fr.

23.--

. . .

. . .

. . .

. . .

ca.

» » . »

31 20 49 -- 45. -- 33 --

Handelsstatistischer Mittelwert franko Schweizergrenze unverzollt per 100 kg netto.

Wert

Jahr

1923 1924 1925 1926 .

.

1927 1928 1929 1930 1931 1932 1933 1934 1935. Ende April

Bundesblatt. 87. Jahrg

.

Bd. II

.

Fr 50.67 42.96 40.65 36.40 26.20 24.93 27.27 25.14 14.80 13.74 12.19 10.59 9.48

Zollbelast ung per q brutto

netto

Fr.

10.--

Fr.

12.--

. 20.--

23.--

3

!

34

Tabelle 3.

Kleinhandelspreise für Benzin, Jahr 1935.

(Mittelpreis per Liter.)

I. Schweiz (Einheitspreis)

36 Eappen

II. A u s l a n d : Deutschland Frankreich: St-Louis Pontarlier Italien Österreich

46 45 50 49 35

» » » » »

Tabelle 4.

Bestand an Personenwagen, Lastwagen, Motorrädern in der Schweiz 1910, 1913, 1914, 1917, 1922--1933 *).

Ende » » » » » » » » » » » )> » » » 1 ) 2

Jahr April » Jahr Juni » Jahr » » » » » » » » »

Total 2 )

Einwohner pro Motor-

7,249 10,370 11,835 9,405 30,554 33,549 44,457 56,593 70,027 85,981 101,743 113,360 124,676 131,208

518 374 328 413 127 116 88 70 57 46 39 36 33 31

119,449

34

Personen- Lastwagen Motorräder a wagen )

Jahr

1910. .

1913. .

1914. .

1917. .

1922. .

1923. .

1924. .

1925. .

1926. .

1927. .

1928. .

1929. .

1930. .

1931. .

1932 !)

1933. .

326 751 920

2,276 4,665 5,411 5,076 15,011 16,697 22,540 28,697 36,070 42,369 50,168 55,149 60,735 65,106

1,216 5,790 6,342 8,253 8,929 10,357 12,078 13,143 15,905 17,520 19,227

4,647 4,954 5,504 3,113 9,753 10,510 13,664 18,967 23.600 31,534 38,432 42.306 46,421 46,875

67,583

20,434

31,432

Der Bestand im J ahre 1932 ist nicht eimittelt worden.

) Einschliesslich Traktoren.

fahrzeug

Bestand au Personenwagen, Lastwagen und Motorrädern 1933. Ertrag der kantonalen Abgaben auf Motorfahrzeuge 1933. Benzinzollanteil der Kantone 1934.

Kantone Zürich Bern . .

Luzern Uri Schwyz . . .

Obwalden .

.

Nidwaiden Glarus Zug Freiburg Solothurn . .

.

Baselstadt Baselland Schaffhausen Appenzell A. -Rh.

Appenzell I.-Rh St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau .

Tessin . . .

.

Waadt Wallis Neuenburg Genf 1

) Ohne Traktoren 2 ) Annähernd.

. .

. . .

. . .

. . .

. . .

. . .

Personenwagen Autobusse

Last-, Lieferungs-, Spezialwagen

Motorräder

Total

11 565 11 024 2,520

3805

3,811

2 254

5 878 1,251

19,181 19,156 4,638

138 405 128 114 876 442 1,602 2,131 3,566 1,536 762

867 57 159 46 18 106 137 403 555 1,362 598 253

411 46 3,280 1,040 3,497 1,969 2,290 7 631

111 20 887

1 716

889 2,279

466 657

7 942 67,583 Traktoren

1 501 18,25s1) ,17b 20,434

118 795 472 895

88 450 104 52 219 182 1,207 1,172 1,153 905 506 79 42 1,783 645 2,761 1,440 1,509 2,426 799 1,125 1,845 31,432

283 1,014

278 184 701 761 3,212 3,858 6,081 3,039 1,521 601 108 5,950 1,803 7,053 3,881 4694 11 773 2,154 4,061 11,288 117,273 !)

,176 119,449

Ertrag der Benzinzoll-Anteil kantonalen Abgaben der Kantone 1934 für Motorfahrzeuge Fr Fr.

6,764,254 4,600,000 1,300,000 2) 45,1 10 2) 302,000 2) 50,966 55,000 2) 163,314 190,000 2) 468,494 990,256 1,261,901 608,064 280,750 173,263 19,944 1,593,960 305,778 1,852,171 1,048,000 2) 1,340,000 2) 3 799,249 442,380 855,521 1 854,789 30,365,164

1,203,876 1,599,927 437,997 J 36,467 243,61 7 98,507 67,827 252,993 173,296 443,058 420,908 495,258 296,199 96,216 1 172,716 86,475 732,888 978,634 808,553 465,703 825,545 1 065 560 455,629 856,721 116,312 11,980,882

H P er CD

tO W

36

Tabelle 6 a.

Benzin spez. Gewicht 0,7ä5.

Bei einem Zoll- ergibt sich eine Bei einem Zoll- ergibt sich eine Zollbelastung ansatz per kg Zollbelastung ansatz per kg brutto von per Liter von per Liter von brutto von Rappen Rappen Rappen Rappen 1 1,5

'8335 1,2502

17

14.

±y: ,1695

17,5

14,5862

2

1,6670

18

2,5

2,0837

18,5

3

2,5005

19

3,5

^,9172

19,5

4

«,3340

4,5

3,7507

9

5

4,1675

20 20:5 21

5,5

4,5842

21,5

6

5-coio

6,5

5,4177

7

5,8315

7,5

6,2512

8

8,5

6,6680

7

' ,0847

9

7,5015

9,5

",9182

10

10.5

11 11.

5 12 12,5 13 13,5 14 14,5 15 15,5

16

16,5

,3350 8,7517

na >1685 q ^,5852

10,0020 10,4187 10,8355 H,2522 H,6690 19 ·^,0857 12,5025 12,9192 13 10 >3360 13,7527

22 22,5 23 23,5 24 24,5 25 25,5 26 26,5 27 27.5 28 28,5 29 29,5 30 30,5 31

1 lü ^

-0030

15,4197 15,8365 16,2532 1",6700 1">OS67 17,5035 17,9202 1">3370 18j7537 19,1705

10 1

'',5872

20,0040

20,42Ü7 20)8375 21,2542 21,6710 22,0877 22-5045 22,9212 OQ ^°>3380 23 )7 5 4 7 24,1,15 24,5882

OP; ^°<0050

25,4217 25,8385

31,5

26,2552

32

26,6720

37

Tabelle 6b.

Benzin spez. Gewicht 0,725.

Eine Zollbelastung per Liter von Rappen

erfordert einen Zollansatz per kg brutto von Rappen

Eine Zollbelastung per Liter von Rappen

erfordert einen Zollansatz per kg brutto von Rappen

19.8 20,0 20.4 21.0 21,6 22,2 22,8 23,4 24,o 24,6 25,2 25,8 26,4 27.0 27,6 28,2 28,8 29,4 30,o 30)6 31,2 31,8 32,4 33,o 33,6 34,2 34,8 35,4 36,o 36,6 37,2 37,8 38,4

1

1,2

16,5

1-5

1.8

16,67

2

2,4

2,5

3,0

17,o 17,5 18.0

3

3,6

4

4,2 4,8

4,5

5,4

5

6,0 6,6

3,5

18-5

15

17,4 18,o

15,5

18,6

19.0 19-5 20.0 20-5 21-0 21.5 22.0 22.5 23-0 23.5 24-c 24,5 25,o 25.5 26.0 26.5 27.0 27,5 28-0 28,5 29.0 29,5 30,0 30,5 31-o

16

19.2

31,5

5,5

6

7,2

6,5

7,8

7

8,4

7,5

9,o

8 '335 8,5

9 9-5

10

9,6

10,o io,2 10,8 H,4

11

10.5

12,0 12.6 13.2

11,5

13,8

12

13,5

14.4 15,0 15.« 16.2

14

16,8

12,5

13

14,5

32-0

38 Tabelle 6 o.

Zollbelastung des Benzins.

a. 100 kg b r u t t o = 86,95 kg netto = 120 Liter à 0,725 spez. Gewicht b. 100 kg n e t t o = 138 Liter à 0,725 spez. Gewicht c. 100 Liter à 0,725 spez. Gewicht Es ergibt sich hieraus folgende Detailzollbelastung auf l kg brutto:

Bisher

Zuschlag

Neu

Fr.

Fr

Fr

20.--

8.--

28.--

23.-- 16.67

9.20 6.67

32.20 23.34

Rp.

Rp.

RP

20

8

28

23 16,7

9,2

6.7

32,2 23,i

= 0.8695 kg netto

-- 1,2 Liter à 0,725 spez. Gewicht oder auf l kg n e t t o auf l Liter à 0,725 spez. Gewicht

Tabelle 7.

Einfuhr von «Petroleum-Rückständen».

(Gasöl, Heizöl, Rohöl, Schweröl und dergleichen.)

la hr Jahr

1929 1930 1931 1932 1933 1934

Verzollung nach Zollnachzahlung Direkte Einfuhr Pos. 643 b (Re- nach Pos. 1 1 28 nach Pos. 1 1 28 vers) zu 30 Rp.

per q brutto

zu Fr. 3. -- per q brutto

zu Fr. 3. -- per q brutto

q netto

q netto

q netto

711,741 791,462 974,900 1,316,823 1,522,660 1,631,080

523 10,216 28,235 40,802 50,891 53,127

keine Angaben vorhanden

18,832 30,147

39 Tabelle 8.

Zistemenverkauîspreise für «Gasöl».

(Zisternenverkaufspreise an Grossisten franko Basel unverzollt).

Preis per 100

Zeit

Fr.

Vor 11. Juli 1932 11. Juli bis 15. November 1932 16. November 1932 bis 31. Oktober 1933 1. November bis 22. November 1933 Ab 23. November 1983 16. Februar bis 15. März 1934 April 1934 Mai 1934 Juni 1934 Juli 1934 August 1934 September 1934 Oktober 1934 November 1934 Dezember 1934 Mai 1935

j i j i : ....

5.65 6.65 7.40 8.-- 8.45 8.50 8.35 8.20 8.-- 7.80 7.65 7.50 7.50 7.50 7.50 7.50

Für den Weiterverkauf im Inland kommen zum Grossistenpreis, ausser den Zollgebühren und der durchschnittlichen Inlandsfracht, noch folgende Verschleissspesen hinzu : bei Bezügen von über 10,000 kg: Zufuhrgebühr ca. Fr. 1.-- per q » » » 4001 bis 10,000 kg: Zuschlag von Fr. 1.20 bis Fr. 2.-- per q » » » 1000 bis 4000 kg: Zuschlag von Fr. 2.-- bis Fr. 3.20 per q >> » » Einzelfass, bis 1000 kg: Zuschlag von Fr. 3.-- bis Fr. 4.20 per q

40

Tabelle 9, Zollbelastvmg von «Gasöl» îur Fahrzeugmotoren.

Bisher Fr.

a. 100 kg brutto = 86,95 kg netto . .

l. 100 kg netto (+15% Tarazuschlag)

3.-- 3.45

Kp.

3

c. l kg b r u t t o = 0.8695 kg netto d. l kg netto

3>45

Zisternenverkaufspreis an Grossisten, verzollt (Basel) per 100 kg netto: Preis franko Grenze, unverzollt Zoll einschliesslich 15% Tarazuschlag Zisternenpreis für Grossisten, verzollt Grenze . .

Neu Fr.

16.-- 18.40 KP.

·16 18,.

Fr.

Fr.

7.50 3.45

7.50

18.40

10.95

25.90

TU. Dringlichkeitsklausel und Befristung.

In noch viel stärkerem Masse als für den Bundesbeschluss über die Erhöhung der Zölle auf Kaffee, Kaffeesurrogate und Tee erscheint für die vorliegenden Beschlüsse wegen der ernsten Finanzlage und der absoluten Notwendigkeit, so rasch als möglich das Gleichgewicht im Finanzhaushalte des Bundes wiederherzustellen, eine möglichst rasche Inkraftsetzung geboten. Die Beschlüsse sind daher mit der Dringlichkeitsklausel zu versehen. Da trotzdem, wie beim vorerwähnten Bundesbeschluss, die Gefahr besteht, dass die Auswirkung der neuen Beschlüsse durch umfangreiche Voreindeckungen der Händler auf lange Zeit hinaus illusorisch gemacht werde, hat der Bundesrat im Sinne einer vorsorglichen Massnahme schon durch seine Beschlüsse vom 25. Juni 1935 entsprechende Zollerhöhungen vorgenommen, wie sie die vorliegenden Entwürfe vorsehen. In Übereinstimmung mit den auf Grund des eidgenössischen Finanzprogramms vom 13. Oktober 1933 getroffenen Massnahmen sollen die Zollerhöhungen bis zum 81. Dezember 1937 in Kraft bleiben. Diese Beschlüsse bedürfen einer nachträglichen Gutheissung durch die Bundesversammlung.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 25. Juni 1935.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident : R. Minger.

Der Bundeskanzler:

G. Boyet.

41

(Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die Erhöhung der Zölle auf Zucker.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestutzt auf Art. 28 und 29 der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 25. Juni 1935, beschliesst :

Art. 1.

Vom Bundesratsbeschluss vom 25. Juni 1935 über die Erhöhung der Zolle auf Zucker wird in zustimmendem Sinne Kenntnis genommen.

Art. 2.

Tariftext und Zollansàtze der Tarifnummern 67--70 des Gebrauchstarifs vom 8. Juni 1921 werden wie folgt abgeändert: TarifNr.

Ansatz per 100 kg brutto

Zucker :

67

68 a

-- Melasse und Sirup, roh oder gereinigt; Traubenzucker (Stärkezucker), Maltose und dergleichen Zucker in Sirupform Fr. 10.-- -- Rohzucker (Braunzucker) Fr. 8.-- NB. ad. 68a. Nach dieser Nummer wird nur der zur Raffination in der bestehenden Zuckerfabrik Aarberg bestimmte Eohzucker bis zu einem Jahreskontingent von total 20,000 t zugelassen.

Rohzucker. für welchen diese Voraussetzungen nicht zutreffen, ist wie Kristallzucker nach Tarifnummer 686 zollpflichtig.

42 TarifNr.

68fe

69 70

Ansatz per 100 kg brutto

Zucker : -- Kristallzucker, ohne nachträgliche mechanische Verarbeitung; Traubenzucker (Stärkezucker), Maltose und dergleichen Zucker in fester Form sowie Kandiszucker Fr. 22.-- -- Stampf- (Pilé-) Zucker; Abfälle von raffiniertem Zucker Fr. 25.-- -- anderer Fr. 27.-- NB. ad 70. Hierunter fällt u. a. Zucker in Hüten, Platten, Blöcken, Zucker geschnittener, gepulverter; mechanisch zerkleinerter Kristallzucker usw.

Art. 3.

Bei der Ausfuhr zuckerhaltiger Fabrikate (Kondensmilch, Schokolade, Konfiserie usw.), für deren Herstellung nachweislich zu den vorgenannten Ansätzen verzollter Zucker verwendet worden ist, wird unter Vorbehalt der nötigen Kontrollmassnahmen für je 100 kg des dem Fabrikat zugefügten Zuckers ein Zollbetrag zurückerstattet von: Fr. 7 für Zucker der Pos. 67 Fr. 15 für Zucker der Pos. 68&/70.

Art. 4.

Unter Berücksichtigung besonderer wirtschaftlicher Verhältnisse, namentlich der Interessen der schweizerischen Landwirtschaft und der bestehenden Zuckerfabrik, kann der Bundesrat den in diesem Beschluss für Eohzucker der Tarifnummer 68« vorgesehenen Zollansatz vorübergehend entsprechend abändern.

Art. 5.

Dieser Beschluss wird als dringlich erklärt; er bleibt in Kraft bis zum 31. Dezember 1937.

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

43 (Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die Erhöhung der Zölle auf Motorentreibstoffen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestützt auf Art. 28 und 29 der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 25. Juni 1985, beschliesst :

Art. 1.

In Abänderung des Bundesratsbeschlusses vom 7. Dezember 1923 wird der Zoll auf Benzin und Benzol zu motorischen Zwecken (Nr. 1065 b des Ge"brauchszolltarifs) von Fr. 20 auf Fr. 28 per 100 kg brutto erhöht.

2 Diese Zollbelastung zerfällt in Abänderung von Art. 2, Abs. l, des Bundesbeschlusses vom 21. September 1928 betreffend die Ausrichtung von Bundesbeiträgen an die Kantone für die Automobilstrassen in den Grundzoll von Fr. 18 und den Zuschlagszoll von Fr. 10 per q brutto. Die Hälfte des Jahresertrages aus dem Zuschlagszoll wird den Kantonen als Subvention im Sinne von Art. 2, Abs. l, des vorerwähnten Bundesbeschlusses ausgerichtet.

3 Benzin und Benzol, das durch die eidgenössische Post Verwaltung, die Schweizerischen Bundesbahnen und die vorn Bunde konzessionierten öffentlichen Transportunternehmungen zur Ausführung der im amtlichen Kursbuche aufgeführten fahrplanmässigen Kurse verwendet wird, kann gegen Nachweis der Verwendung und unter Vorbehalt der nötigen Kontrollmassnahmen zum Ansätze von Fr. 10 per q brutto zugelassen werden.

* Im Interesse des schweizerischen Fremdenverkehrs wird der Bundesrat ermächtigt, für Benzin, das von eingereisten ausländischen Touristen während eines vorübergehenden mehrtägigen Aufenthaltes in der Schweiz als Treibstoff für ihre Fahrzeuge gefasst wurde, unter Vorbehalt der nötigen Kontrollmassnahmen eine Erleichterung in der fiskalischen Belastung eintreten zu lassen.

1

44 1

Für die Produkte der Tarifnummem 1126,1127 und 1128 des Gebrauchszolltarifs («Mineral- und Teeröle»), die zum Antriebe von Fahrzeugmotoren Verwendung finden, werden besondere Tarifnummern 1126«, 1127« und 1128« mit dem Ansätze von Fr. 16 per 100 kg brutto geschaffen.

2 Diese Zollbelastung zerfällt in den Grundzoll von Fr. 6 und den Zuschlagszoll von Fr. 10 per q brutto. Die Hälfte des Jahresertrages aus dem Zuschlagszoll ist gemäss Art. l, Abs. 2, zu verwenden.

3 Mineral- und Teeröle der Zolltarifniimmern 1126«, 1127« und 1128«, die von der eidgenössischen Postverwaltung, den Schweizerischen Bundesbahnen und den vom Bunde konzessionierten öffentlichen Transportunternehmungen zur Ausführung der im amtlichen Kursbuch aufgeführten fahrplanmässigen Kurse verwendet werden, können gegen Nachweis der Verwendung und unter Vorbehalt der nötigen Kontrollmassnahmen von der Entrichtung des Zuschlagszolles befreit und zum blossen Grundzoll von Fr. 6 per q brutto zugelassen werden.

4 Der Bundesrat ist ermächtigt, Mineral- und Teeröle der Zolltarifnummern 1126«, 1127« und 1128«, welche zum Antriebe von landwirtschaftlichen Traktoren, Strassenwalzen, Strassenbaumaschinen und dergleichen sowie von Lastschiffen Verwendung finden, zu einem ermässigten Zollansatze zuzulassen.

Art. 3.

Der Bundesrat ist befugt, in Ausführung des Bundesbeschlusses vom 21. September 1928, Art. 2, Abs. 2, andere Brennstoffe für Motoren sowie Stoffe zu deren Erzeugung mit Zuschlagszöllen zu belegen. Ebenso ist er befugt, einen Ausgleichszoll auf solchen im Inland e erzeugten Motorenbetriebsstoffen zu erheben, die aus andern, bei der Verarbeitung eingeführter Eohstoffe entstandenen Produkten und Abfällen herrühren.

Art. 4.

Dem Bundesratsbeschluss vom 25. Juni 1935, der die neuen Ansätze vorsorglich auf den 26. Juni 1935 in Kraft gesetzt hat, wird die Genehmigung erteilt.

Art. 5.

1 Dieser Beschluss wird als dringlich erklärt ; er bleibt bis zum 31. Dezember 1937 in Kraft.

2 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Erhöhung der Zölle auf Zucker und Betriebsstoffen für Motoren. (Vom 25. Juni 1935.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1935

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

27

Cahier Numero Geschäftsnummer

3290

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.07.1935

Date Data Seite

9-44

Page Pagina Ref. No

10 032 697

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.