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Vollzug des Fabrikgesetzes.

Das eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , gestützt auf Art. 41, 44 und 62 des ßundesgesetzes vom 18. Juni 1914/27. Juni 1919 betreifend die Arbeit in den Fabriken, sowie auf Art. 136 und 137 der Vollzugsverordnung vom 3. Oktober 1919/7. September 1923; nach Anhörung der eidgenössischen Fabrikkommission, und unter Berücksichtigung des Bundesratsbeschlusses vom 25. März 1935 über die Regelung der Betriebsdauer der Sehifflistickmaschinen, verfügt: I. Die Bewilligung der abgeänderten Normalarbeitswoche von höchstens 52 Stunden (Art. 41 des Fabrikgesetzes) wird bis 31. Dezember 1936 erneuert für die Sehiffli-, Handmaschinen- und Kettenstichstickerei, mit Inbegriff des Nachstickens, Scherlens, Ausschneidens und Nähens von Stickereiwaren.

II. Die Fabrikinhaber, welche die vorstehende Bewilligung in Anspruch ·nehmen, müssen den Stundenplan für die abgeänderte Normalarbeitswoche in der Fabrik durch Anschlag bekanntgeben und der Ortsbehörde für sich und zuhanden ihrer Oberbehörde einsenden.

III. Vorbehalten bleiben allfällige allgemeine Vorschriften und Weisungen über die Handhabung des Art. 41 im Hinblick auf die Wirtschaftslage.

IV. Diese Verfügung tritt am 3. Juni 1935 in Kraft.

B e r n , den 1. Juni 1935.

Eidgenössisches Vollcswirtschaftsdepartement : Obrecht.

# S T #

Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

Aufruf.

1. Frau Marianne Tobler, geborene Lindenmaun, von Heiden, geboren 14. Januar 1833, im Sommer 1853 mit ihrem Ehemann nach Australien ausgewandert, soll ihn später (vor 1892) verlassen haben und ist seither nachrichtenlos abwesend gewesen.

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2. Deren Tochter Anna Tobler, geboren am 17. Mai 1861 in Australien (Melbourne?) soll eine Zeitlang in einer Pension in Melbourne aufgehoben gewesen, dann entführt worden sein, und war seither nicht mehr ermittelbar.

Gemäss Beschluss des Obergerichtes vom 27. Mai 1935 und in Anwendung der Art. 35 f ZGB. und Art. 5 des kantonalen Einführungsgesetzes zum ZGB. werden hiemit die Vermissten selbst und ausser ihnen jedermann, der Nachrichten über die Abwesenden geben kann, aufgefordert, sich bis zum 31. Mai 1936 beim Gemeindehauptmannamt in Heiden, Kanton Appenzell A.-Rh., zu melden.

(2.).

T r o g e n , den 28. Mai 1935.

Die Obergerichtskanzlei Trogen.

Bei unterzeichneter Verwaltung ist in neuer Ausgabe (1935) ein Sammelbändchen der Bestimmungen über die

Bundesrechtspflege (Organisationsgesetz, Bundeszivilprozess, Bundesstrafprozess, Verwaltungs- und Disziplinarrechtspfiege) erschienen.

Das Sammelbändchen (177 Seiten in 8°) enthält: 1. das Bundesgesetz vom 22. März 1893 über die Organisation der Bundesrechtspflege, unter Berücksichtigung der durch die Bundesgesetze vom 28. Juni 1895, 24. Juni 1904, 6. Oktober 1911, 24. Juni 1919, 25. Juni 1921, I.Juli 1922, 30. Juni 1927, 11. und 13. Juni 1928, 26. März 1934 und 15. Juni 1934 getroffenen Abänderungen; 2. das Bundesgesetz vom 22. November 1850 über das Verfahren bei dem Bundesgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten; 3. das Bundesgesetz vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege; 4. das Bundesgesetz vom 11. Juni 1928 über die eidgenössische Verwaltungs- und Disziplinarreehtspflege ; 5. das Reglement des Bundesgerichts vom 26. November 1928.

Preis des Sammelbändchens steiî broschiert Fr. 2.50 (zuzüglich Porto und Nachnahmespesen).

Postcheckkonto III 233

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei,

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Schweizerisches Bundesrecht Staats- und verwaltungsrechtliche Praxis des Bundesrates und der Bundesversammlung seit 1903 Fortsetzung des Werkes von L. R. von Salis Im Auftrage des schweizerischen Bundesrates herausgegeben von Proie Dr. Walther Burckhardt Das Werk umfasst 5 Textbande mit über 3000 Seiten und einen Registerband. Es kostet Fr. 127.--.

Prof. Dr. Blumenstein in der ,,Monatsschrift für bernisches Verwaltungsrecht" : Es ist für Theorie und Praxis von grösster Wichtigkeit, die einschlägigen Gesetzgebungsmaterialien und Ausführungsverfügungen in einer übersichtlichen Zusammenstellung, wie sie hier gegeben wird, vor sich zu haben.

Prof. Dr. E. Hafter in der ,,Schweiz. Zeitschrift für Strafrecht" : Daa Werk ist ein unvergleichlicher Führer.

Zeitschrift für schweizerische Statistik und Volkswirtschaft: Wer sich theoretisch oder praktisch mit der staats- und verwaltungsrechtlichen Praxis der Bundesbehörden zu befassen hat, muss zu diesem Werke greifen und wird in ihm einen sicheren Führer haben.

Behörden und öffentliche Bibliotheken, sowie die Mitglieder der eidgenossischen Räte erhalten die Bände mit 25 °/o Rabatt (zuzüglich Porto) beim Bezug durch den

Verlag Hubcr & Co., Aktiengesellschaft Frauenfeld /Leipzig.

943

Neue Ausgabe der Bundesverfassung.

Die unterzeichnete Verwaltung hat eine neue Ausgabe der Bundesverfassung mit den bis zum 1. April 1935 erfolgten Abänderungen herausgegeben. Sie enthält überdies einen geschichtlichen Überblick über die Entwicklung des Verfassungsrechts seit dem Bundesvertrag sowie ein Sachregister.

Der Preis des Heftes beträgt Fr. 1.50, zuzüglich 10 Rappen Porto; bei Bezug gegen Nachnahme Fr. 1. 75.

Postcheckkonto III 233

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei, Neu erschienen ist das

Verzeichnis der schweizerischen Eisenbahnen «nd der vom Bunde konzessionierten schweizerischen Schiffahrtsunternehmungen, geleislosen Bahnen, Aufzüge und Luftseilbahnen. (Bestand auf 31. Dezember 1934.)

Preis Fr. 1. 50 (zuzuglich Porto und Nachnahmespesen).

Das Verzeichnis enthält die Adressen aller schweizerischen Normalspurbahnen, Schmalspurbahnen, Zahnradbahnen, Tramways, Drahtseilbahnen, geleislosen Bahnen, Aufzüge, Luftseilbahnen und Schiffahrtsunternehmungen.

Es enthalt ferner Angaben über die rechtlichen und Betriebsverhältnisse.

Ein alphabetisches Register erleichtert die Benützung. Zu beziehen beim Sekretariat des eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartements

Ausschreibung von Bauarbeiten.

Postgebäude Lugano.

Über die Gipser- und Glaserarbeiten zum Postgebäudeanbau in Lugano wird Konkurrenz eröffnet. -- Plane, Bedingungen und Angebotsformulare liegen TOU 10 bis 12 Uhr im Bureau der eidgenossischen Bauinspektion in Lugano zur Einsicht auf.

Preiseingaben sind verschlossen mit der Aufschrift: .,Angebot für Postgebäude Lugano" bis und mit dem 19. Juni 1935 franko einzureichen an die

B e r n , deu 31. Mai 1935.

Direktion der ei dir. Bauten.

(2.).

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Stellenausschreibungen, Die nachgenannten Besoldungen entsprechen den gesetzlichen Grundbesoldungen ohne Rücksicht auf die von der Bundesversammlung am 13. Oktober 1933 beschlossene Herabsetzung. Sie umfassen die gesetzlichen Zulagen nicht.

Besoldung Fr.

Anmeldungstermin

Spiel-Instruktions- Die Bewerber müssen den vorgeschriebenen ProbeUnteroffizier (Trompeter) II. Kl. dienst als InstruktionsUnteroffiziersaspirant der Infanterie bestanden haben

3700 bis 7100

10. Juni 1935

Zollkreisdirektion Kontrolleur beim Die Bewerber müssen in Lausanne Hauptzollamt Brig mindestens den Grad eines

5600

Anmeldestelle Abteilung für Infanterie

Vakante Stelle

Erfordernisse

Revisionsbeamten der Zollverwaltung bekleiden Abteilung für Landwirtschaft

Kulturingenieur I. Klasse event.

II. Klasse

Diplom als Kulturingenieur der-E. T. H. Erfolgreiche Tätigkeit im Bodenverbesserungswesen, Sprachenkenntnisse

(2..)

bis 9200

8. Juni 1935

(2,.)

8000 bis 11,600 event.

6500 bis 10,100

15. Juni 1935

(2..)

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1935

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

23

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.06.1935

Date Data Seite

940-944

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10 032 670

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