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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Erneuerung des Bundesbeschlusses vom 13. April 1933 über Krisenhilfe für : Arbeitslose.

(Vom 26. November 1985.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren !

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Die ständerätliche Kommission zur Prüfung der Vorlage zu einem Bundesbeschluss über die wirtschaftlichen Notmassnahmen, die; am 18. und 19. November tagte, hat beschlossen, erst dann endgültig zu dieser Vorlage Stellung zu beziehen, nachdem eine Abklärung über die vom Bundesrat in Aussicht genommenen Massnahmen zur Herstellung des Gleichgewichts im Finanzhaushalt des Bundes und der Bundesbahnen erfolgt sein wird.

' Nach Art. l des genannten Beschlussentwurfes hätte die Rechtswirksamkeit folgender .Bundesbeschlüsse bis zum 81. Dezember 193^ verlängert werden - sollen : 1. Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1983 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Auslande ; 2. Bundesbeschluss vom 28. März 1984 über eine weitere Fortsetzung der Bundeshilfe für die schweizerischen Milchproduzenten und für die Linderung der landwirtschaftlichen Notlage (mit Ausnahme der Art. l, 2 und 9); ' 3. Bundesbeschluss vom 28. März 1984 über die Förderung des Exportes durch staatliche Eisikogarantie ; : 4. Bundesbesehluss vom 28. September 1934 über Massnahmen zum Schutze des Schuhmachergewerbes; 5. Bnndesbeschluss vom 13. April 1933 über Krisenhilfe für Arbeitslose; 6. Bundesbeschluss vom 21..Dezember 1934 über Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung.

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906 Die unter Ziff. 8, 4 und 6 erwähnten Bundesbeschlüsse gelten bis zum 31. Dezember 1936; der Bundesbeschluss vom 28. März 1934 über eine weitere Fortsetzung der Bundeshilfe für die schweizerischen Milchproduzenten und für die Linderung der landwirtschaftlichen Notlage bis zum 30. April 1936. Die Frage der Verlängerung dieser Beschlüsse kann in einem spätem Zeitpunkt behandelt werden. Dagegen ist es unerlässlich, dass die Bundesversammlung in der Dezembersession die Gültigkeit des Bundesbeschlusses vom 13. April 1933 über Krisenhilfe für Arbeitslose verlängert. Dieser Beschluss trat am 15. April 1933 in Kraft und galt ursprünglich für zwei Jahre.

Er ermächtigt den ßundesrat, den Kantonen, die eine Krisenunterstützung für Arbeitslose einführen, unter den im Bundesbeschluss genannten Voraussetzungen Beiträge zu gewähren und ihnen damit die Durchführung dieser Hilfe zu erleichtern. Der Bundesbeschluss ist seinerzeit bis 15. April 1935 in Kraft erklärt worden. Durch die Annahme des Bundesbeschlusses vom 21. Dezember 1934 über Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung, speziell der Art. 18, 21 und 22, sind diejenigen Teile des Bundesbeschlusses vom 13. April 1933, die nicht auf die Krisenunterstützung Bezug haben, ausdrücklich aufgehoben worden. Hieraus ergibt sich, dass die übrigen Bestimmungen auch weiterhin gelten sollten. Der Bundesrat war der Ansicht, die Geltungsdauer der die Krisenunterstützung regelnden Bestimmungen sei stillschweigend verlängert. Da hierüber aber geteilte Meinung bestehen könnte und um jeden Zweifel auszuschalten, ist es zweckmässig, noch eine ausdrückliche Verlängerung zu beschliessen.

Seit Beginn der gegenwärtigen Wirtschaftskrise ist die Krisenunterstützung auf weitere Erwerbszweige ausgedehnt worden. Zurzeit ist sie allgemein eingeführt für die Angehörigen der Uhren-, Textil-, Metall- und Maschinenindustrie. Darüber hinaus wird sie da und dort, nach Massgabe der besonderen Verhältnisse, auch Unterstützungspflichtigen Arbeitslosen zuteil, die andern Berufen, wie namentlich dem Baugewerbe, angehören.

Die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt lassen eine Besserung in absehbarer Zeit leider nicht erwarten. Vielmehr muss damit gerechnet werden, dass sich die Ausrichtung von Krisenunterstützungen auch weiterhin als notwendig erweisen wird. Infolgedessen muss auch die
GeltungsdauerdesBundesbeschlusses vom 13. April 1933 über Krisenhilfe für Arbeitslose, soweit er nicht durch die Bestimmung in Art. 21 des Bundesbeschlusses vom 21. Dezember 1934 über Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung ausser Kraft gesetzt ist, bis 31. Dezember 1936 verlängert werden. Da der Bundesbeschluss vom 21. Dezember 1934 über Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung bis Ende 1936 gilt, ist es gegeben, für beide Bundesbeschlüsse die gleiche Befristung vorzusehen. Von der Verlängerung würden erfasst die Vorschriften in Art. l bis 6, Art. 7, zweiter Satz, Art. 8 bis 13, Art. 15 und 23 des Bundesbeschlusses vom 13. April 1933.

Eine materielle Änderung für die eine oder andere dieser Bestimmungen möchten wir Ihnen zurzeit nicht vorschlagen; es wird Ende des kommenden Jahres zu

907 prüfen sein, ob an der Gesetzgebung des Bundes über Krisenbekämpfung und Arbeitslosenfürsorge Änderungen vorzunehmen sind.

Gestützt auf die vorstehenden Darlegungen haben wir die Ehre, Ihnen den nachstehenden Entwurf eines dringlichen Bundesbeschlusses zur Annahme zu ·empfehlen.

Wir benützen den Anlass, Sie, hochgeachteter Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 26. Xovember 1935.

Im Xameu des Schweiz. Bundesrates, Der Bundesprasident :

B. Minger.

Der Bundeskanzler:

G. Boret.

(Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die Erneuerung des Bundesbeschlusses vom 13. April 1933 über Krisenhilfe für Arbeitslose, Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht einer Botschaft des Bundesratea vom 26. November 1935, beschliesst :

Art. 1.

Die Wirksamkeit des Bundesbeschlusses vom 13. April 1933 über KrisenMlfe für Arbeitslose wird bis zum 81. Dezember 1936 verlängert.

Art. 2.

Dieser Bundesbeschluss wird als dringlich erklart und tritt sofort in Kraft.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Erneuerung des Bundesbeschlusses vom 13. April 1933 über Krisenhilfe für Arbeitslose. (Vom 26.

November 1935.)

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1935

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04.12.1935

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