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Kreisschreiben des

Bnndesrates an die Regierungen der Kantone über die Erweiterung der Kredithilfe für notleidende Bauern.

(Vom. 8. Januar 1935.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

In unserem Kreisschreiben vom 8. Mai 1934 haben wir uns auf Grund des BundesbescHusses vom 28. März 1934 ausführlich über die Erweiterung der Kredithilfe für notleidende Bauern geäussert und zugleich einen Überblick über die bisherige Beanspruchung der Kredite nach Bundesbeschluss vom 30. September 1932 gegeben. Dabei haben wir Sie um Stellungnahme zu folgenden drei Eragen gebeten: 1. Zuwendung der Kreditrestanz von Er. 750,000 nach Bundesbeschluss vom 30. September 1982; 2. Verteilung der nach Bundesbeschluss vom 28. März 1934 (Art. l, lit. b) für 1934 und 1935 zugunsten der Gebirgsgegenden und anderer Gebiete mit ausserordentlicher Verschuldung zur Verfügung stehenden Kredite von je 3 Millionen Franken; 3. Weitere Beanspruchung der Kreditanteile durch die einzelnen Kantone für produktive Notstandsmassnahmen gemäss Art. 9 des Bundesbeschlusses vom 30. September 1932, wobei land- und forstwirtschaftliche Meliorationsarbeiten im Vordergrunde stehen.

Wenn auf diese Fragen bisher auch nicht alle Kantone geantwortet haben, so lieferten die eingegangenen Antworten doch brauchbare Unterlagen für die weitere Bearbeitung dieser wichtigen Angelegenheiten.

Zur Abklärung dieser und anderer, die Tätigkeit der Bauernhilfskassen betreffenden Probleme, namentlich auch der erweiterten rechtlichen Schutzmassnahmen für notleidende Bauern nach Bundesbeschluss vom 28. September 1934 hat unser Volkswirtschaftsdepartement im Einvernehmen mit dem Justizund Polizeidepartement die Organe der genannten Kassen für den 12./13. November 1934 zu einer Konferenz eingeladen. Über deren Verhandlungen orientiert das Protokoll, das den Bauernhilfskassen und den kantonalen E>eiparternenten, denen diese angegliedert sind, inzwischen zugestellt worden ist.

25 I.

1. Das eidgenössische statistische Amt hat im Einvernehmen mit der Abteilung für Landwirtschaft einen neuen Verteiler der für die Gebirgsgegenden bestimmten Kredite in Vorschlag gebracht. Dieser berücksichtigt neben der Höhenlage auch die landwirtschaftlichen Anbau-, Besitz-, die Verkehrs- und Absatzverhältnisse, zieht ausser den topographischen Eigenheiten auch die Ergebnisse der Betriebs-, Vieh- und Volkszählung und persönliche Ortskenntnisse zu Eate.

Für die derart abgegrenzten Gebiete werden alsdann auf Grund der Betriebszählung von 1929 die Landwirtschaftsbetriebe ermittelt. Die auf diese Weise festgestellte Zahl der Betriebe bildet jedoch bloss die eine Hälfte des Verteilungsmassstabes. Die andere Hälfte ergibt sich aus dem Rindviehbestand der betreffenden Gebiete; Derart erfahren Betriebsgrösse und Betriebsart (Weinbau, Obstbau, mit Pflanzenbau kombinierte Bergbauern- und Kleinbetriebe) bei der Verteilung der Kredite eine angemessene Berücksichtigung.

2. Dieser Verteilungsmassstab wurde in der Konferenz der Bauernhilfs kassen vom 12./13. November 1934 zur Diskussion gestellt und hat dort grundsätzliche Zustimmung gefunden. Im Anschlüsse an diese Verhandlungen hat das eidgenössische statistische Amt seine Berechnungen nochmals einer kritischen Prüfung unterzogen und einige Korrekturen vorgenommen. Die hierauf beberechneten, nachstehend .aufgeführten Kontingente zeigen daher einige Abweichungen gegenüber den der Konferenz vorgelegten Tabellen.

3. Von den nach Bundesbeschluss vom 30. September 1932 noch verfügbaren Fr. 750,000 werden nun z u m v oraus Fr. 500,000 zugunsten der Gebirgsgegenden nach vorstehend genanntem Schlüssel zugesichert. Die Kontingente der Kantone gestalten sich demnach wie folgt: Zürich ., .

Bern . . .

Luzern . .

Uri. . . .

Schwyz . .

Nidwaiden Obwalden Glarus . .

Zug. . . .

Freiburg. .

Solothurn .

Basel-Land Basel-Stadt

Fr.

-» : » » » » » » » » » » »

Übertrag

2,904 95,518 17,577 10,437 19,796 7,652 4,149 7,474 2,772 17,459 5,499 1,372 --

Übertrag Fr.. 192,609 Schaffhausen . . . .

Appenzell A.-Rh.. . . · » 19,29-5 Appenzell I.-Rh . . . » 10,773 St. Gallen . » 81,786 Graubünden. . . . . » 89,363 Aargau . . . . . . . » 1,586 Thurgau . . . . . . » ' '804 Tessin . . . . . . . » 34,877 Waadt . . . . . . . » 17,161 » -83,543 Wallis »> 18,203 Neuenburg » -- Genf

Fr. 192,609

Fr. 500,000

Die restlichen Fr. 250,000 bleiben zur weitern Verfügung des Bundesrates zu einem billigen Ausgleich, wobei neben den eigenen Leistungen auch die b&-

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.sondern Massnahmen der Kantone zugunsten der Bergbauern eine angemessene Würdigung erfahren sollen. Überdies soll gemäss Bundesbeschluss vom 30. September 1932 nötigenfalls aucb dem Hilfsfonds für Klein- und Schulclenbauern in Brugg noch ein bescheidener Betrag zur Verfügung gehalten werden.

Wenn Kantone bis Ende 1936 die für sie ausgesetzten Beträge nicht beanspruchen sollten, so behält sich der Bundesrat vor, anderweitig darüber zu verfügen.

II.

" Wie wir in unserem Kreisschreiben vom 8. Mai 1934 näher ausführten, gelten auch für den Bundesbeschluss vom 28. März 1934 die allgemeinen Bestimmungen von Art. 4 bis 10 des Bundesbeschlusses vom 30. September 1932 über eine vorübergehende Kredithilfe für notleidende Bauern; dies mit der Ausnahme, dass für die Zuwendungen des Bundes aus den Krediten von je 3 Millionen Franken (Art. l, lit. b) zugunsten der Gebirgsgegenden und anderer Gebiete mit ausserordentlicher Verschuldung die Bestimmung, dass sie die eigenen Leistungen der Kantone nicht übersteigen sollen, nicht Geltung hat.

Der Bundesrat muss jedoch, wie schon im Kreisschreiben vorn 8. Mai 1934 dargelegt wurde, verlangen, «dass die Kantone im Interesse der hiedurch zu vermittelnden Hilfe, die für den Kreis der Bedürftigsten bestimmt ist, auch für diesen Zweck möglichst grosse Mittel aufbringen. Er erwartet daher, dass die kantonalen Behörden und Interessentengruppen keine Anstrengungen unterlassen werden, auch hiefür nach Möglichkeit gleichwertige Leistungen aufzubringen. Auf jeden Eall sollte die kantonale Leistung nur ausnahmsweise auf die Hälfte des Bundeszuschusses zurückgehen».

Die Konferenz der Bauernhili'skassen vom 12./18. November 1934 hat zur Frage der Verteilung dieser Kredite Stellung genommen, wobei ein Vorschlag der Abteilung für Landwirtschaft Anklang fand. Darnach sollen die für 1934 und 1935 zur Verfügung stehenden je 3 Millionen Franken wie folgt zuerkannt werden: l Million an sämtliche Kantone nach der Zahl der Landwirtschaftsbetriebe, l Million für Gebirgsgegenden nach dem neuen Verteiler des eidgenössischen statistischen Amtes, l Million bleibt für einen billigen Ausgleich zur Verfügung des Bundesrates.

Der Bnndesrat hat sich diesen Vorschlägen angeschlossen, so dass sich lie Z u w e n d u n g e n grundsätzlich wie folgt g e s t a l t e n :

27 1 Million Fr.

nach Betriebszahl

Rantone

1 Million Fr. nach Betriebszahl und Rindviehbestand der

Gebirgsgegenden

Zürich Bern Luzern Un Schwyz Obwalden Nidwalden Glarus Zug Freiburg Solothurn Basel-Stadt Basel-Land Schaffhausen Appenzell A.-Rh Appenzell I.-Rh St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf

.

80,270 186.691 43,608 6.609 17.S39 6.982 4.122 6,584 5.632 54.204 33.790 S97 20.875 15.251 14,421 5,875 71,997 51,684 81,839 44,505 62.029 78,258 82,925 15,067 8,051

5,808 191,036 35,154 20,874 39,592 15.304 8,298 14,948 5,544 34.918 10.998

1,000,000

1,000,000

2,744 38,590 21,546 63,572 178.726 3.172 1,608 69.754 34,322 167,086 36,406

Zusammen

Fr.

86,078 377,727 78,757 27,483 57,431 22,286 12,420 21,532 11,176 89,122 44.788 897 23,619 15,251 53,011 27,421 135,569 230,410 85,011 46.113 131,783 112,580 250.011 51,473 8,051 2,000,000

III.

Im Anschlüsse an das Kreisschreiben vom 8. Mai 1934 und in Würdigung der seitherigen Entwicklung möchten wir uns noch etwas eingehender über besondere Notstandsmassnahmen für unsere Landwirtschaft, namentlich der von der Wirtschaftskrise besonders hart betroffenen Bergbauern verbreiten.

1. Über die Heranziehung der Kredite für land- und f o r s t w i r t c h a f t liche M e l i o r a t i o n e n haben wir uns im Kreisschreiben vom 8. Mai 1934 geäussert und möchten hier erneut auf das dort Gesagte verweisen, unter Wiederholung folgender Darlegungen:«Verdienstgelegenheitenn bieten besonders die vom Bunde und den Kantonen subventionierten Boden- und Alpverbesserungen und Meliorationenforstwirirtschaftlicher Art, wie Verbauungen, Aufforstungen und Waldwegbauten. E i n z e l n e K a n t o n e stellen solche

28 M a ß n a h m e n sogar in die erste Linie. Unternehmen dieser Art sollen, sov.eit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, auch fernerhin auf Jen ordentlichen Krediten subventioniert werden. Wo aber in gewissen Fallen darüber hinausgehende Kredite bzw. höhere Subventionsquoten notwendig sind, nachgesucht und begründet werden, können die nach Bundesbeschhisb vom 28. März 1934 zur Verfügung gestellten Kredite herangezogen werden.

Überdies können aus diesen Krediten besonders in Gebirgsgegenden ausnahm-,weise auch zeitgemàsse landwirtschaftliche Meliorationen subventioniert werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für Beitrage auf Rechnung der ordentlichen Kredite nicht in allen Teilen erfüllt sind».

Inzwischen haben einzelne Kantone Unternehmen dieser Art (Weganlagen, Sennereieinrichtungen im Alpgebiet) zur Subventionierung angemeldet und zum Teil auch bereits in Angriff genommen. Die zustandigen kantonalen Behörden werden erneut eingeladen, über die geplante Beanspruchung der Kredite für ähnliche Zwecke dem Volkswirtschaftsdepartement ein möglich&t vollständiges Arbeitsprogramm mit Finanzplan einzureichen. Die einzelnen Projekte sind in der Folge wie bisher für Arbeiten forstwirtschaftlicher Art an die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei und Projekte anderer Art an die Abteilung für Landwirtschaft einzureichen.

2. Es ist nicht zu vorkennen, dass die auf eine einseitige B e t r i e b ^ art, die Viehzucht, angewiesenen B e r g b a u e r n seit etwa zwei Jahren in besonderem Masse unter der Wirtschaftskrise leiden, weil die Viehpreise mit wenig Ausnahmen fast auf ganzer Linie gesunken sind. Solange der inländische Fleischbedarf durch die Inlandsproduktion nicht in vollem Umfange gedeckt werden konnte und infolgedessen noch eine gewisse Einfuhr von Schlachtvieh Bedürfnis war, wurde diese so gehandhabt, dass die Viehpreise im Inlande auf einer angemessenen Stufe gehalten werden konnten. Seither belastet jedoch die inlandische Überproduktion unbereViehmarkte und hat eine Senkung der Schlacht-, Zucht- und Nutzviehprei^e zur Folge gehabt. Alle Mas&nahmen zur Förderung des Viehabsatzes und zur Stützung der Viehpreise (Auffangen der Stossangebote, Hebung des Viehexportes auf die Stufe der Vorkriegszeit, Frachtvergutungen zugunsten der Zuchtgebiete. Konservenbereitung,
Mastkaiboraktion) vermochten bei steigender Inlandsproduktion den Ausgleich von Angebot und Nachfrage nicht herbeizufuhren und deshalb das Weichen der Preise für Mast-, Zucht- und Nutzvieh wohl zu mildern, aber nicht völlig aufzuhalten. Untei diesen Umstanden ist es verstandlich, dass für die Viehzuchter einer besoncleru Hilfsaktion gerufen wird, mit besonderem Hinweis auf die Hochzuchtgebiete, wo zahlreiche Betriebsinhaber zugleich stark überschuldet sind. Sie wird auch durch Postulate der Bundesversammlung (Postulat B almer, vom Nationalrat am 21. März 1934gutgeheissen; Postulat Walker, am 28. März 1934im Stàndcrat eingereicht) befürwortet.

Es ist von Seite des Bundes das Mögliche für die allgemeine Forderung àea Viehabsatzes und die Stutzung der Viehpreise geschehen, and es sind zu dieserà Zwecke auf ein?emen besonder-- gefährdeten Zuchh ir-hmarkten gio^sere Vieh-

29 einkaufe organisiert worden. Dabei wurden Hunderte von Tieren vorübergehend aus dem Markt, herausgenommen und dieser damit entlastet. Soweit diese Tiere nicht exportiert werden konnten, worden sie erst später, d. h. nach Àhschluss der Herbstviehmärkte im Inlande abgesetzt. Dank der getroffenen Massnahmen ist es u. a. gelungen, den Viehexport, der 1931 mit rund 1300 Stück auf einen Tiefstand gesunken war, schon 1933 wieder auf rund 8000 Stück zu steigern und im laufenden Jahr hatte er bis Ende November 16,500 Stück überschritten. Durch diese und weitere landwirtschaftliche Notstandsmassnahmen sind die verfügbaren Kredite (% der Einnahmen aus Zoll- und Preiszuschlägen auf Futtermitteln) in vollem Umfange beansprucht, so dass weitergehende Hilfsaktionen nicht auf deren Eechnung übernommen werden können. Überdies liegt die individuelle Notstandshüfe nicht im Eahmen der allgemeinen Stützungsaktionen, beschlägt aber in ausgesprochenem Masse das Tätigkeitsgebiet der durch die Bauernhilfskassen vermittelten Kredithilfe.

In Übereinstimmung mit den Verhandlungen der mehrfach erwähnten Konferenz vom 12./13. November möchten wir Ihnen daher eine besondere Hilfsaktion zugunsten notleidender Bergbauern der Z u c h t gebiete empfehlen. Dafür stehen in erster Linie die Kreditrestanzen nach Bundesbeschluss vorn 30. September 1932 und die Kredite nach Art. l, lit. l, des Bundesbeschlusses vom 28. März 1934 zur Verfügung. Die kantonalen Behörden werden daher gebeten, sobald als möglich, spätestens bis Mitte 1935 ihre bezüglichen Vorschläge mit Finanzplan unserem Volkswirtschaftsdepartement einzureichen.

Die in Frage kommende Hilfe kann im Eahmen der Bestimmungen der Bundesbeschlüsse vom 30. September 1932 und 28. März 1934 nach den Satzungen der Bauernnilfskassen in Form von Zins- oder Betriebszuschüssen, mit dem Sanierungsverfahren einhergehend oder ohne dieses erfolgen. Eine gedeihliche Anpassung an die besondern Verhältnisse soll den Kantonen auch hier im erforderlichen Masse gewährleistet werden. Unerlässlich ist indessen eine sorgfältige Untersuchung jedes einzelnen Gesuches auf Bedürftigkeit und Würdigkeit.

3. Die Frage einer eigentlichen Entschuldung, eines der schwierigsten Landwirtschaftsprobleme, ist schon verschiedentlich berührt worden. Sie wurde auch in den eidgenössischen Eäten erörtert. Nach
seiner Vorlage vom 11. Mai 1934 über vorübergehende rechtliche Schutzmassnahmen wollte der Bundesrat im Sanierungsverfahren die Möglichkeit schaffen, durch Amortisation von Kapitalforderungen eine Entschuldung einzuführen. Die eidgenössischen Eäte haben aber diesen Abschnitt des Entwurfes gestrichen und die Lösung des Problems, auch mit Eücksicht auf die Beschaffung der erforderlichen Mittel, auf eine besondere Vorlage verwiesen. So fenlen im Bundesbeschluss vom 28. September 1934 über vorübergehende rechtliche Schutzmassnahmen für notleidende Bauern die erwünschten Unterlagen für die Entschuldung. Die Konferenzverhandlungen vom 12./13. November haben, wie den Protokollnotizen zu entnehmen ist, auch diese Frage berührt und sind za ßundesfolatt. 87, Jahrg. Bd I.

3

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dem Ergebnis gekommen, dass die bestehenden rechtlichen Schutzmassnahmen vom 28. September 1934 dennoch eine Entschuldung in abgegrenzten Gebieten ermöglichen sollten. Probeweise Massnahmen dieser Art wären auch im Hinblick auf die für weitere Erlasse zu sammelnden Erfahrungen von grösstem Wert, und sie wurden in diesem Sinne schon früher befürwortet. Wir empfehlen auch diese Frage einem eingehenden Studium und sind grundsätzlich bereit, aus den uns nach vorstehenden Ausführungen zur Verfügung stehenden Krediten angemessene Zuschüsse zu verabfolgen.

Für eine probeweise Entschuldung kann ein abgegrenztes Gebiet, wohl zweckmässig eine Berggegend, oder es können auch passende Einzelfälle in verschiedenen Landesteilen ausgewählt werden. Allfällige Vorschläge mit Finanzplan sind ebenfalls sobald als möglich, spätestens aber bis Ende 1985 dem Volkswirtschaftsdepartement vorzulegen.

Soweit die für die einzelnen Kantone ausgeschiedenen Kreditkontingento bis Ende 1985 nicht beansprucht werden, können sie auf das folgende Jahr übertragen werden.

Wir benützen auch diesen Anlass, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 8. Januar 1935.

Im Namen des Schweiz. Bundesratcs, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : E. Minger.

Der Bundeskanzler: G. Bovet.

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Kreisschreiben des Bundesrates an die Regierungen der Kantone über die Erweiterung der Kredithilfe für notleidende Bauern. (Vom. 8. Januar 1935.)

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09.01.1935

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