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Es werden folgende Bundesbeiträge bewilligt: 1. Dem Kanton Bern an die zu Fr. 50,000 veranschlagten Kosten der Erstellung einer Weganlage «de l'Envers», Gemeinde Courtelary, 25 %, im Maximum Fr, 12,500.

2. Dem Kanton Freiburg an die zu Fr. 198,000 veranschlagten Kosten der Erstellung eines Waldweges «La Frasse-Teysachaux», Gemeinde Châtel St. Denis, 25 %, im Maximum Fr. 48,250.

8. Dem Kanton Graubünden an die zu Fr. 76,000 veranschlagten Kosten der Erstellung einer Wasserversorgung mit Hydrantenanlage für das Bergdorf Savognin, Bezirk Albula, 15 %, im Maximum Fr. 11,400.

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Ausfuhr elektrischer Energie.

Die Nordostschweizerischen Kraftwerke A. G. in Zürich/Baden (NOK) waren bis zum 6. Februar 1934 auf Grund der Bewilligung Nr. 18, vom 18. Dezember 1909, und seither auf Grund einer vorübergehenden Bewilligung (V 54) berechtigt, bis zu maximal 2000 Kilowatt elektrische Energie' an die Stadt Konstanz auszuführen.

Die NOK stellen das Gesuch, es möchte ihnen als Ersatz für die am 6. Februar 1936 ablaufende vorübergehende Bewilligung V 54 eine neue endgültige Bewilligung für eine Ausfhur bis zu maximal 3000 Kilowatt und eine Dauer von rund 18 Jahren, d. h. mit Gültigkeit bis 31. März 1954, erteilt werden.

Gemäss Artikel 6 der Verordnung vom 4. September 1924 über die Ausfuhr elektrischer Energie wird dieses Begehren hiermit veröffentlicht. Einsprachen und andere Vernehmlassungen irgendwelcher Art sind bei der unterzeichneten Amtsstelle bis spätestens den 26. Juli 1935 einzureichen. Ebenso ist ein allfälliger Strombedarf im Inlande bis zu diesem Zeitpunkt anzumelden. Nach diesem Zeitpunkte eingegangene Einsprachen und Vernehmlassungen sowie Strombedarfsanmeldungen können keine Berücksichtigung mehr finden.

Bern, den 20. Juni 1935.

(2..)

Eidgenössisches Amt für Elektrizitätswirtschaft.

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Beurteilung der Widerhandlungen gegen den Bundesratsbeschluss vom 27. Oktober 1933 Ober die Besteuerung des Tabaks.

Das eidgenössische Finanz- und Zolldepartement überträgt der eidgenössischen Oberzolldirektion in Anwendung von Art. 35 des Bundesratsbeschlusses vom 27. Oktober 1933 über die Besteuerung des Tabaks und von Art. 91 des Bundesgesetzes über das Zollwesen vom 1. Oktober 1925 die Beurteilung folgender Widerhandlungen : 1. Der in Art. 31 und 32 des zitierten Bundesratsbeschlusses aufgeführten Widerhandlungen, Trenn die Fabrikationsabgabe, die hinterzogen oder gefährdet oder deren Rückerstattung ungerechtfertigterweise bewirkt oder verlangt wurde, den Betrag von Fr. 3000 nicht übersteigt.

2. Der in Art. 33 des erwähnten Bundesratsbeschlusses aufgeführten Widerhandlungen, wenn die verfügte Busse den Betrag von Fr. 1000 nicht übersteigt.

Die zur Ausfällung der Hauptstrafe zuständige Verwaltungsbehörde erkennt auch über die Nebenstrafen und die Kosten sowie über den Nachlass.

Bern, den 28. Juni 1935.

Eidgenössisches Finanz- und Zolldepartement.

-A-iiderungen im

Bestände der Auswanderungs- und Passageagenturen und ihrer Unteragenten während des II, Quartals 1935, Als U n t e r a g e n t e n sind angestellt w o r d e n : Von der Agentur Schwein-Italien in Zürich: Sorgesa, Waldeck, in Lugano.

Von der Agentur Zwilcheribart in Basel: Urbanetz, Josef, in Luzern.

Biedermann-Junker, Walter Gottlieb, in Ölten.

Als Unteragenten sind ausgeschieden: Von der Agentur Schweiz-Hallen: Théier, Alexander, in Freiburg.

Von der Agentur Cornelius Detleyn in Lugern: Hilberg, Louis, in Adelboden.

B e r n , den I.Juli 1935.

Eidgenössisches Auswanderungsamt.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1935

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03.07.1935

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72-73

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