1033 tische Krauter wird bezeichnet: Herr Huck, Privatdozent an der Eidgenössischen Technischen Hochschule und Präsident der Schweizerischen Vereinigung für Heilpflanzenlehre, in Zürich.

Als Vertreter des Bundesrates an der in Warschau vom 6. bis 14. September 1935 stattfindenden Direktorenkonferenz der meteorologischen Dienste sowie an der in Danzig vom 29. August bis 1. September und in Warschau vom 2. bis 5. September 1935 stattfindenden Tagung der der internationalen meteorologischen Organisation angegliederten Kommissionen wird bezeichnet: Herr Mercanton, Professor, Direktor der eidgenössischen Meteorologischen Zentralanstalt in Zürich.

Gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes vom 15.,Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege sind als ständige Vertreter des Bundesanwaltes vor den Strafgerichten des Bundes ernannt worden die Herren : Franz Glättli, Staatsanwalt, in Zürich, fiir das deutsche Sprachgebiet; Louis Goudet, Richter bei der Cour de Justice, in Genf, für das französische Sprachgebiet · Dr. Brenno Gallacchi, Staatsanwalt des Sottoceneri, in Lugano, für das italienische Sprachgebiet.

Bekanntmackngeii von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Ausfuhr elektrischer Energie.

Die Nordostschweizerischen Kraftwerke A. G. in Zürich/Baden (NOK) waren bis zum 6. Februar 1934 auf Grund der Bewilligung Nr. 13, vom 18. Dezember 1909, und seither auf Grund einer vorübergehenden Bewilligung (V 54) berechtigt, bis zu maximal 2000 Kilowatt elektrische Energie an die Stadt Konstanz auszuführen.

Die NOK stellen das Gesuch, es möchte ihnen als Ersatz für die am 6. Februar 1936 ablaufende vorübergehende Bewilligung V 54 eine neue endgültige Bewilligung für eine Ausfhur bis zu maximal 3000 Kilowatt und eine Dauer von rund 18 Jahren, d. h. mit Gültigkeit bis 81. März 1954, erteilt werden.

Gemäss Artikel 6 der Verordnung vorn 4. September 1924 über die Ausfuhr elektrischer Energie wird dieses Begehren hiermit veröffentlicht. Einsprachen und andere Vernehnilassungen irgendwelcher Art sind bei der unterzeichneten Amtsstelle bis spätestens den 26. Juli 1935 einzureichen. Ebenso ist ein all-

1034 fälliger Strombedarf im Inlande bis zu diesem Zeitpunkt anzumelden. Nach diesem Zeitpunkte eingegangene Einsprachen und Vernehmlassungen sowie Strombedarfsanmeldungen können keine Berücksichtigung mehr finden.

Bern, den 20. Juni 1935.

(2.).

Eidgenössisches Amt für Elektrizitätswirtschaft,

Vollzug des Berufsbildungsgesetzes.

Der Autogewerbeverband der Schweiz beabsichtigt, gestützt auf Art. 42 bis 49 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung, im Automechanikerberaìe die Meisterprüfungen einzuführen und hat zu diesem Zwecke den Entwurf eines Prüfungsreglementes eingereicht. Interessenten können diesen Entwurf bei der unterzeichneten Amtsstelle beziehen, an die auch allfällige Einsprachen bis zum 26. Juli 1935 zu richten sind.

Bern, den 21. Juni 1935.

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

Vollzug des Berufsbildungsgesetzes.

Das geineinsam vom Verband schweizerischer Schieinermeister und Möbelfabrikanten und der Fédération romande des maîtres menuisiers eingereichte Reglement über die Durchführung von Meisterprüfungen im Schreinergewerbe, vom 5. Juni 1935, ist vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement am 12. Juni 1935 genehmigt worden.

Gernäss Art. 39 der Verordnung I zum Bundesgesetz über die berufliche Ausbildung 'wird hievon Kenntnis gegeben.

Bern, den 21. Juni 1935.

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

Vollzug des Berufsbildungsgesetzes.

Das vom Verband Schweizerischer Elektro-Installationsfirmen eingereichte Reglement über die Durchführung von Meisterprüfungen im Elektro-Installationsgewerbe, vom 8. April 1935, ist vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement am 20. Juni 1935 genehmigt worden.

Gemäss Art. 39 der Verordnung I zum Bundesgesetz über die berufliche Ausbildung wird hievon Kenntnis gegeben.

Bern, den 21. Juni 1935.

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

1035

Ersetzung eines Generalbevollmächtigten.

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat am 14. Juni 1935 der erfolgten Ernennung des Herrn Marcel Oscar Bovard-Binet, von Gully, in Gen!, Quai des Bergues 27, zum Generalbevollmächtigten für die Schweiz der La Foncière, Compagnie d'assurances mobilières et immobilières à primes fixes contre l'incendie et le chômage, in Paris, seine Zustimmung erteilt. Herr M. 0. Bovard-Binet ist der Nachfolger von Herrn Pierre Coulin, in Genf, dessen Vollmacht nunmehr erloschen ist. (Art. 47 der Verordnung vom 11. September 1931 über die Beaufsichtigung von privaten Vcrsicherungsunternehrnungen.)

B e r n , den 22. Juni 1935.

Eidgenössisches Versicherungsamt.

Gewährung von Zollrückvergütungen für ausgeführte zuckerhaltige Fabrikate, gemäss Bundesratsbeschluss vom 25. Juni 1935 über die Erhöhung der Zölle auf Zucker.

Wer auf die in Art. 2 des Bundesratsbeschlusses über die Erhöhung der Zölle auf Zucker (vom 25. Juni 1985) vorgesehene Zollrückerstattung für ausgeführte zuckerhaltige Fabrikate Anspruch erhebt, hat sich bei der Oberzolldirektion anzumelden.

Besondere Aiisführungsbestinumragen werden folgen. Bis dahin haben die Exporteure (Fabrikanten) den Begleitpapieren zu ihren Ausfuhrsendungen von zuckerhaltigen Fabrikaten eine Ausfuhrdeklaration auf Formular Nr. 19 im D o p p e l beizugeben. Auf diesen Deklarationen (oder in einem angehefteten Detail im Doppel) ist, ausser den bereits, vorgeschriebenen Angaben, die Art des verwendeten Zuckers mit der handelsüblichen Bezeichnung zu vermerken.

Des weitern ist die Angabe des Eigengewichtes (Ware ohne jegliche Umschliessung) und des Zuckerzusatzes in % des Eigengewichtes erforderlich. Die Doppel der Ausfuhrdeklarationen werden den Warenführern durch die Zollamter zuhanden der Fabrikanten als Belege für ein allfälliges Zollrückerstattungsgesuch zur Verfugung gestellt.

Bei Einreichimg von Zollrückerstattungsgesuchen ist durch Beigabe der Einfuhrzollquittungen etc. der Nachweis zu leisten, dass der verwendete Zucker aus dem Ausland eingeführt und zu den höhern Ansätzen verzollt worden ist.

Bern, den 25. Juni 1935.

Eidgenössische Oberzolldirektion.

1036

Zollbehandlung von Motorentreibstoffen, gemäss Bundesratsbeschluss vom 25. Juni 1935 über die Erhöhung von Zöllen auf Motorentreibstoffen.

a. Benzin und Benzol.

Benzin und Benzol werden durch die Zollämter ausnahmslos zum erhöhten Ansätze von Fr. 28. -- per q brutto verzollt. Gegen Nachweis der Verwendung zu andern als motorischen Zwecken erfolgt die nachträgliche Zulassung nach Tarifnummer 1065« zu Fr. 1. -- per q brutto wie bisher auf dem Wege der Zollruckvergutung durch die Oberzolldirektion.

Benzin und Benzol zur Ausführung fahrplanmässiger Kurse durch die konzessionierten Transportanstalten werden gegen Verwendungsverpflichtung auf dem Wege der Zollruckvergütung durch die Oberzolldirektion wie bisher zu Fr. 10. -- per q brutto zugelassen.

b. Petroleum. (Bohpetroleum = Erdöl, Steinöl, Bergöl, Bohöl, Schweröl.

Heizöl, Gasöl, Masut, Leucht- oder Brennpetroleum); P e t r o l e u m s u r r o g a t e ; nicht a n d e r w e i t g e n a n n t e Mineral- und T e e r ö l e aller Art.

1. B o h p e t r o l e u m (Tarifnummern 6486, 1126o) zu andern Zwecken als zum Antriebe von Fahrzeugmotoren, zumeist unter der Bezeichnung «Petroleumruckstände zu Feuerungszwecken» eingeführt, wird durch die Zollämter gegen Hinterlage einer Verpflichtungserklärung (Kevers) wie bisher nach Tarifnummer 6436 zu 30 Ep. per q brutto zugelassen. Für unter Zollbegünstigung eingeführtes Bohpetroleum, das in der Folge zum Antriebe von Fahrzeugmotoren Verwendung findet, ist die Zolldifferenz von Fr. 15. 70 per q brutto nachzubezahlen.

i 2. L e u c h t - oder B r e n n p e t r o l e u m (Tarifnummern 1126/1126«) zu andern Zwecken als zum Antriebe von Fahrzeugmotoren wird durch die Zollämter gegen Hinteilage einer V e r p f l i c h t u n g s e r k l à r u n g (Revers) wie bisher nach Tarifnummer 1126 zu Fr. 3. -- per q brutto zur Einfuhr zugelassen. Für unter Zollbegunstigung eingeführtes Leucht- oder Brennpetroleum, das in der Folge zürn Antriebe von F a h r z e u g r n o t o r e n verwendet wird, ist die Zolldifferenz von Fr. 13. -- per q brutto nachzuentrichten.

3. P e t r o l e u m s u r r o g a t e (Tarifnummerii 1127/1127«) unterliegen grundsätzlich der nämlichen Zollbehandlung ^ie Leuchtpetroleum (Ziffer 2 hievor), mit dem einzigen Unterschiede ihrer Einreihung unter die Tarifnummern 1127/1127« statt unter 1126/1126«.
4. Nicht anderweit g e n a n n t e Mineral- und T e e r ö l e aller Art (Tarifnummern 1128/1128«). Derartige Produkte unterliegen grundsätzlich der nämlichen Zollbehandlung wie Petroleum, mit dem einzigen Unterschiede ihrer Einreihung unter die Tarifnummerii 1128/1128« statt 1126/1126«.

Produkte der unter Buchstabe 6 hievor genannten Art, deren Verwendung zum Antriebe von F a h r z e u g m o t o r e n zum vorneherein feststeht, sind bei der

1037 Einfuhr entsprechend zu deklarieren und unterliegen der Verzollung zum erhöhten Ansätze von Fr. 16.-- per q brutto nach Tarifnummern 1126a, 1127« und 1128«.

Produkte der unter Buchstabe o hievor genannten Art, -welche zur Ausführung fahrplanmässiger Kurse durch die S. B. B., die eidgenössische Postverwaltung und die vom Bunde konzessionierten öffentlichen Transportanstalten Verwendung finden, werden gegen Nachweis der Verwendung auf dem Wege der Zollrückvergütung durch die Oberzolldirektion zu Fr. 6. -- per q brutto zugelassen.

Die Inhaber von Zweijahresgeleitscheinen für Leucht- oder Brennpetroleum, Petroleumsurrogate und andere, bisher ohne Bevers zum ermässigten Ansätze von Fr. 3.-- nach Tarifnummern 1126, 1127 und 1128 abgefertigte Produkte haben sich binnen 10 Tagen bei der Oberzolldirektion um die Erteilung einer Eeversbewilligung zu bewerben. Wird diese Frist versäumt, so erfolgt von Amtes wegen die Nachbelastung mit der Zolldifferenz von Fr. 13. -- per q brutto nach Tarifnummern 1126«, 1127« bzw. 1128«.

Werden unter Zollbegünstigung eingeführte Produkte der in Buchstabe & hievor erwähnten Art an Betriebe weiter gegeben, welche diese Produkte sowohl zu zollbegünstigten als auch zu andern Zwecken verwenden, so hat der Lieferant für die Gesamtmenge die in Frage kommende Zolldifferenz nachzubezahlen und den Abnehmer entsprechend zu belasten. Dem Abnehmer steht es alsdann frei, bei der Oberzolldirektion unter Nachweis der Verwendung ein Gesuch urn Eückerstattung der Zolldifferenz einzureichen.

Die Inhaber von Zwischenhändlerreversen für «Petroleumrückstände zu Feuerungszwecken» der Tarifnummer 6430 werden darauf aufmerksam gemacht, dass sich die neue Ordnung auch auf sämtliche bei Inkrafttreten des Bundesratsbeschlusses bereits endgültig verzollten Warenmengen erstreckt, welche nach diesem Datum an Konsumenten abgegeben werden.

Bern, den 25. Juni 1935.

Eidgenössische Oberzolldirektion.

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Wettbewerb- und Stellenausschreibimgen, sowie Anzeigen.

Aufruf

im Sinne von Art. 89 des Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes.

Christian Heinrich Padrutt, von Winterthur und Pagig (Graubünden), geboren am 18. Mai 1863, letztbekannter Wohnort Vet. Hosp. Bath New York, wird hiermit aufgefordert, sich innert sechs Monaten bei der unterBundesblatt. 87. Jahrg. Bd. I.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1935

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1

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26

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.06.1935

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1033-1037

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