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II. Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Dezembersession 1935).

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(Vom 201. November 1935.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, unter Vorlage der Akten über weitere 10 Begnadigungsgesuche Bericht zu erstatten und über deren Erledigung Antrag zu stellen.

91. Julia Stutz, 1878, Hausfrau, Unter-Lunkhofen (Aargau).

(Wiederholte Anstiftung zu Milchfälschung.)

9l. Julia Stutz ist am 31. Oktober 1934 vom Bezirksgericht Zürich gemäss Art. 36 des Bundesgesetzes betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, vom 8. Dezember 1905, in Verbindung mit Art. 18 ff.

des Bundesstrafrechts, zu 14 Tagen Gefängnis und Fr. 200 Busse verurteilt worden, weil sie ihren Sohn wiederholt anstiftete, der in einer Sennerei gelagerten Vollmilch zentrifugierte Magermilch beizumischen,1 wobei jeweils bis .gegen 20, oder 20 bis 120 Liter Magermilch in Betracht kamen. Die Urteils-erwägungen stellen fest, dass die Angeklagten die Milchfälschung in ausgedehntem Masse betrieben und dass jedenfalls die heutige Gesuchstellerin in .ausgesprochener Gewinnsucht handelte.

Für Julia Stutz ersucht ein Bechtsanwalt um Erlass von Gefängnisstrafe und Busse. Hierzu wird geltend gemacht, die 58jährige, gebrechliche und kränkliche Witwe würde die Gefängnisstrafe kaum überleben; ihr Sohn habe die ·entsprechende Gefängnisstrafe verbüsst und der Schwager seine Busse bezahlt, .so dass .die Verfehlungen ihre Sühne gefunden hätten. Die Gesuchstellerin habe das Vergehen von Anfang an zugegeben, im Bestreben, den Sohn zu entlasten, ·damit dieser nicht oder nicht so schwer bestraft werde. Es, handle sich nicht
: Bin Bericht: der aargauischen Kantonspolizei bestätigt ; die Kränklichkeit der Gesuchstellerin, weshalb der Erlass der Gefängnisstrafe zu erwägen sei;

628 im übrigen wird die Gewinnsucht der Verurteilten unmissverständlich bestätigt. Die Bezirksanwaltschaft Zürich, die kantonale Staatsanwaltschaft und die Direktion der Justiz beantragen einhellig Abweisung, da es sich um einen krassen Fall von Lebensmittelfälschung handle, für den in erster Linie die Gesuchstellerin verantwortlich sei, was näher ausgeführt wird. Der Sohn sei in Wirklichkeit das Werkzeug der Mutter gewesen.

Mit dem eidgenössischen Gesundheitsamt b e a n t r a g e n wir desgleichen Abweisung. Sollte die Gesuchstellerin nicht straferstehungsfähig sein, so ist es Sache der kantonalen Strafvollzugsbehörden, ihrem Zustand Bechnung zu tragen. Die kantonalrechtliche Strafumwandlung, welche die Staatsanwaltschaft allenfalls für ä'nwendbar hält, ist freilich in einer Bundesstrafsache unzulässig. Derzeit handelt es sich aber überhaupt nicht um entsprechendeMassnahmen.

92. Alexandre Verdonnet, 1872, Fabrikant, Biel (Bern).(Unberechtigter Bezug von Krisenunterstützung.)

92. Alexandre Verdonnet ist am 27. August 1935 vom Gerichtspräsidenten von Biel gemäss Art. 20 des Bundesbeschlusses über Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung, .vom 21. Dezember 1934, und kantonalen Vollzugsbestimmungen zu 8 Tagen Gefängnis verurteilt worden, weil er zu Unrecht Fr. 216 Krisenunterstützung dadurch zu beziehen vermochte, dass er eine Geschäftstätigkeit verheimlichte.

Verdonnet ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe. Er sei nahezu 64jährig, ohne Vorstrafe, und der seitherige Entzug jeder Unterstützung sei Strafe genug.

Demgegenüber b e a n t r a g e n wir mit dem Gemeinderat Biel, dem Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes, der Polizeidirektion des Kantons Bern und dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit ohne weiteres Abweisung. Wir erinnern besonders an unsere Ausführungen im gleichgearteten., Falle Kaufmann (Nr. 9 im I. Bericht vom 27. Aprill934, Bundesbl. I, 938/939),.

der antragsgemäss abgewiesen worden ist.

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93. Louis Hofmann, 1899, Kaufmann, Basel, 94. Ernst Kissling, 1902, Kaufmann, Ölten (Solothurn).

(Zollvergehen.)

[p'! Gemäss Bundesgesetz über das Zollwesen, vom 1. Oktober 1925, sind bestraft worden: 93. Louis H o f m a n n , vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement am 24. Juli 1933 solidarisch mit drei andern gebüsst, durch Beschwerde-1 entscheid des Bundesrates vom 31. Mai 1934 dahin entschieden, dass Hofmann an Bussen Fr. 17,924.10 zu entrichten hat.

629 ITI Betracht kommt ein fortgesetzter, im Komplott betriebener Warenschmuggel aus Deutschland, der nach Art, Umfang und Begleiterscheinungen sehr schwerwiegend war.

· · Hofmann ersucht, nach Entrichtung von insgesamt Fr. 6548. 40, um Erlass der verbleibenden Fr. 11,375. 70, damit er als Familienvater der Umwandlungsstrafe entgehe.

' Demgegenüber b e a n t r a g e n wir mit der Oberzolldirektion deshalb ohne weiteres Abweisung, weil sich diese Strafsache zu einer Begnadigung von vornherein nicht eignen kann. Bei der heutigen misslichen Lage des Gesuchstellers ist freilich die Umwandlungsstrafe nicht zu umgehen, sie ist aber vorliegend auch in Anbetracht der Teilzahlungen keine Härte.

94. Ernst Kissling, von der eidgenössischen Oberzolldiiektion am 16. Januar 1935 mit Fr. 52. 40 gebüsst, weil er die ihm bewilligte Stroheinfuhr in der Menge überschritten hatte. Die Beschwerde hat das eidgenössische Finanz- und Zollclepartement abgewiesen.

Kissling ersucht um Erlass der an die Stelle der nicht entrichteten Busse getretenen Umwandlungsstrafe von sechs Tagen, wozu er Zahlung der Busse in kürzester Frist in Aussicht stellt. Er sei lediglich durch die Kontingentierungsmassnahmen in diese Lage geraten.

Mit der Oberzolldirektion b e a n t r a g e n wir deshalb Abweisung, weil Kissling der Umwandlungsstrafe hätte vorbeugen können und sein Zahlungsversprechen nach dem bisherigen Verhalten nicht zu überzeugen vermag. Wir bestätigen unsere Hinweise zu den Anträgen im ersten Bericht, in der Meinung, dass die Begnadigung in Fiskalstrafsachen auch bei Umwandlungsstrafen regelmässig verwehrt werden muss.

95. Alois Stalder, 1879, Landwirt, vormals Menznau (Luzern).

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(Forstvergehen.)

. 95. Alois S t a l d e r ist am 29. Mai 1928 vom Amtsgericht Entlebuch gemäss Art. 46, Ziff. 7, des Bündesgesetzes betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei, vom 11. Oktober 1902, in der Fassung vom 5. Oktober 1923 zu:Fr..675 Busse verurteilt worden, weil er in seinen ehemaligen, im Einzugsgebiet, eines Wildbaches gelegenen Waldungen ohne Bewilligung, Holz .geschlagen hatte.

: Ein erstes Begnadigungsgesuch hat die Bundesversammlung in der Dezembersession 1929 antragsgemäss abgewiesen, unter Zubilligung von Teilzahlungen nach dem Ermessen der Kantonsbehörden (Antrag 23 im I. Bericht vom 19. November 1929, Bnndesbl. III, 271).

Stalder ersucht heute nach Teilzahlungen von insgesamt Fr. 420 um Erlass der verbleibenden Fr. 255, wozu er seine derzeitigen Verhältnisse darlegt und die in schwierigster Lage betätigte Zahlungsbereitschaft betont.

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Der Ortsgemeinderat bestätigt die Gesuchsangaben und befürwortet das Gesuch. Das Kreisforstamt Entlebuch berichtet, dass die Familie im Falle der Umwandlungsstrafe armenaintlioh unterstützt werden müsste, und beantragt den Erlass der Hälfte des Bussenrestes. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern und das kantonale Staatswirtschaftsdepartement schliessen sich dem Antrag an. Das Justizdepartement erklärt dasselbe, sofern die Bundesversammlung Unterstützungsbedürftigkeit als Begnadigungsgrund anerkenne. Die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragt etwas weitergehend Herabsetzung der Best busse bis Fr. 100.

Unserseits erachten wir heute ein kommiserationsweises Entgegenkommen desgleichen als zulässig, wobei wir dem A n t r a g der Kantonsbehörden um Erlass der Hälfte der Bestbusse beitreten.

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Josef Kohler, 1918, Hirt, Vattis (St. Gallen), Adolf Sauer, 1903, Fabrikarbeiter, Eöschenz (Bern), Arnold Schütz, 1893, Landwirt, Tavannes (Bern), August Siegrist, 1898, Maurer, Grüningen (Zürich).

(Jagdvergehen.)

Gemäss Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz, vom 10. Juni 1925, sind verurteilt worden: 96. Josef Kohler, verurteilt am 25. Oktober 1935 vom Bezirksamt Sargans gemäss Art. 40, Abs. 3, 43, Ziff. 5, und 54 des Bundesgesetzes zu Fr. 60 Busse, weil er aus einem zusammenlegbaren Flobertgewehr einige Schüsse abgegeben hatte, angeblich auf Spatzen.

Der Vater des Bestraften und dieser selbst ersuchen um Erlass der Busse, da der Jugendliche keinen Jagdfrevel beabsichtigt habe. Die Bauernfamilie müsse um ihre Existenz schwer kämpfen.

Der Wildhüter kann die Begnadigung nicht empfehlen. Der Bezirksaminann betont, dass er auf Grund der Jugendlichkeit des Täters im Strafmass unter die ordentliche Mindestbusse gegangen sei.

Mit dem Justizdepartement des Kantons St. Gallen und der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir Abweisung; die behauptete Gutgläubigkeit steht zur Flucht hei Ansichtigwerden des Försters im Widerspruch. Die gesetzliche Mindesthusse ist auf Grund von Art. 54 des Gesetzes bereits herabgesetzt worden, so dass eine Härte nicht besteht.

97. Adolf Saner, verurteilt am 30. September 1935 vom Gerichtspräsidenten von Laufen gemäss Art. 43, Ziff. 5, und 58 des Bundesgesetzes-zu Fr. 100 Busse und 5 Jahren Ausschluss von der Jagdberechtigung, weil er, nach ein-

631 getretener Nacht t bei der Heimkehr von einem widerrechtlichen Jagdgang mit einer zusammenlegbaren Flinte ertappt worden war. · ; .

Saner ersucht um Herabsetzung der Busse, wozu er teilweise .Arbeitslosigkeit und Notlage, besonders bei seinen Familienlasten,.geltend macht.

: Der Ortsgemeinderat bestätigt die Gesuchsanbringen und befürwortet das Gesuch. Der Regierungsstatthalter des Amtsbezirkes beantragt die Teilbegnadigung, was die kantonale Forstdirektion in dem Sinne übernimmt, dass ein Bussenviertel zu erlassen sei.

Unserseits b e a n t r a g e n wird mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei deshalb ohne weiteres Abweisung, weil eine Begnadigung des : wegen Jagdvergehen wiederholt vorbestraften Gesuchstellers nicht verständlich wäre. In Fällen wie diesem soll die Angelegenheit mit dem Vollzug der Umwandlungsstrafe erledigt werden, was ;bei den vorhandenen Jagdvorstrafen keine Härte ist. Der Oberforstinspektor bemerkt zudem ausdrücklich, Saner sei im Vergleich zum (nachfolgenden) Falle Schütz sehr glimpflich davongekommen.

98. Arnold Schütz, verurteilt am 4. April 193'5 vom Gerichtspräsidenten von Münster gemäss Art. 43, Ziff. 5, und 56 des Bundesgesetzes zu Fr. 200 Busse,-weil ihn der Jagdaufseher im März bei einem widerrechtlichen Jagdgang betroffen hatte, wobei Schütz ein zusammenlegbares Gewehr, in zwei Teilen im Mantel versteckt, auf sich trug.

Für Schütz ersucht ein Rechtsanwalt um Erlass der Busse, da Schütz als kleiner Landwirt durch den Bussenvollzug und die daherigen Betreibungsmassnahmen ruiniert werde.

Der Ortsgemeinderat bestätigt die Gesuchsangaben und befürwortet den Bussenerlass. Der .urteilende Richter kann die Begnadigung nicht empfehlen, was er mit Angaben über den Gesuchsteller begründet. Der Regierungsstatt: halter des Amtsbezirkes pflichtet dem Richter bei.

Mit der Forstdirektion des Kantons Bern und der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei b e a n t r a g e n wir desgleichen Abweisung. Schütz: ist bereits in einer früheren Jagdstrafsache mit seinem Begnadigungsgesuch abgewiesen worden (Nr. 49 im I. Bericht vom 17. Mai 1932, Bundesbl. I, 803), und sein diesmaliges, widerspenstiges Verhalten lässt eine Begnadigung an sich nicht zu. Die kantonalen Vollzugsbehörden sollen seiner Lage durch Gewährung von Teilzahlungen
nach Möglichkeit Rechnung tragen, 99. August Siegrist, wie folgt verurteilt : a. am 25. Mai Ì935 vom Polizeigericht Seewis gemäss Art. 48, Abs. 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 300 Busse; b. am 5. Juli 1935 vom Statthalteramt Hinwil gemäss Art. 41 des Bundesgesetzes zu Fr. 30 Busse.

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. · .Das Urteil erging, weil Siegrist während der Hochjagd mindestens widerrechtlich eine Rehgeiss behändigt,; zerlegt und im Rucksack nach Hause ge-

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tragen hatte. Die Strafverfügung sodann bezieht sich auf ein unbefugtes Betreten von Jagdgebiet mit einer Flobertpistole.

Siegrist ersucht in zwei selbständigen Eingaben um Erlass der Bussen.

Er behauptet, das Kreisamt Seewis hätte ihn um sein Kassationsbeschwerderecht gebracht. Er bestreite nach wie vor jeden ihm im Graubündner Strafurteil zur Last gelegten Jagdfrevel. Als arbeitsloser Familienvater müsse er an Stelle der Er. 800 Busse mit der Umwandlungsstrafe rechnen, was die Notwendigkeit der Unterstützung seiner Familie nach sich zöge. Die Fürsorgepflicht für sechs Kinder betont ebenso das Gesuch um Erlass der Fr. 30 Busse.

Die Zürcher Kantonspolizei erklärt in ihrem Bericht über Siegrist, dass dieser einer Begnadigung nicht würdig sei. Das Kreisamt Seewis äussert sich in gleicher Weise, wobei es jede Verantwortung für die Nichteinhaltung der Eechtsmittelfrist ablehnt. Das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons Graubünden bezieht sich auf den Bericht des Kreisamtes. Auch das Statthalteramt Hinwil und die Direktion der Justiz des Kantons Zürich erachten Siegrist als einer Begnadigung unwürdig.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei b e a n t r a g e n wir ohne weiteres Abweisung. Wer sich vom Kanton Zürich aus im Kanton Graubünden das Jagdpatent und die sonstigen Auslagen der Jagd leisten kann, darf im Begnadigungsweg kein besonderes Interesse erwarten, jedenfalls dann nicht, wenn er gleichzeitig als arger Wilderer gilt.

100. Ernest Faiinet, 1904, Camionneur, Saxon (Wallis).

(Militärpflichtersatz.)

100. Ernest Farinet ist am 23. Mai 1935 vom Untersuchungsrichter von Martigny gernäss Ergänzungsgesetz vom 29. März 1901 über den Militärpflicht ersatz wegen schuldhafter Nichtentrichtung des Militärpflichtersatzes von Fr. 24. 95 für 1934 zu einem Jahr Wirtshausverbot verurteilt worden.

Farinet ersucht una Aufhebung des Wirthausverbotes, wozu er die nunmehr erfolgte Zahlung geltend macht und die Erwartung ausspricht, man werde einem armen Familienvater ersparen, sich an den Anschlagstellen wegen des Wirtshausverbotes öffentlich genannt zu sehen.

Demgegenüber b e a n t r a g e n wir mit dem Militärdepartement des Kantons Wallis und der eidgenössischen Steuerverwaltung deshalb Abweisung, weil sich die behauptete Zahlung in Wirklichkeit nicht beweisen liess, Farinet als schlechter Zahler gilt und das Urteil im übrigen eine dem Gesetz zuwiderlaufende Vergünstigung darstellt, da der Richter merkwürdigerweise lediglich die Nebenstrafe des Wirtshausverbotes ausgesprochen hat, eine Gerichtspraxis, welche die Bundesbehörden fortan nicht zulassen werden. ,

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Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 20. November 1935.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : ß. Hunger.

Der Bundeskanzler:

G. Bovet.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

II. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Dezembersession 1935). (Vom 20. November 1935.)

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27.11.1935

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