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(Vom 17. Oktober 1935.)

Es werden folgende Bundesbeiträge bewilligt: Dem Kanton Graubünden : a. an die zu Fr. 257,500 veranschlagten Kosten der Durchführung der Güterzusammenlegung in der Gemeinde Vicosoprano, Bezirk Maloja, im Maximum Fr. 164,610; b. an die zu Fr. 125,700 veranschlagten Kosten der Erstellung einer Güter- und Alpweganlage Cologria-Cansomè und der Güterzusammenlegung in der Gemeinde Poschiavo, im Maximum Fr. 65,900; c. an die zu Fr. 144,000 veranschlagten Kosten der Güterzusammenlegung ,,Vianoa, Gemeinde Brusio, im Maximum Fr. 80,700; d. an die zu Fr. 144,000 veranschlagten Kosten der Anlage einer Wasserversorgung, verbunden mit Entwässerungen in der Gemeinde Remüs, im Maximum Fr. 41,700.

(Vom 21. Oktober 1935.)

Herr Jörge Ubico hat dem Bundesrat seine Wiederwahl als Präsident der Republik von Guatemala angezeigt.

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Beschlagnahme gefundener Gegenstände.

Am 25. September 1935 wurde der Zollposten des Col de Coux benachrichtigt, dass eine in der Nähe der Dent de Bonavaux weidende Ziegenherde sich um zwei am linken Hörn mit B F gezeichnete Tiere vermehrt hatte. Da die Umstände darauf schliessen Hessen, dass die beiden Ziegen von einem Unbekannten aus Frankreich über den Col de Bossetan widerrechtlich eingeführt worden waren, wurden dieselben gestützt auf Art. 135 der Vollziehungsverordnung vom 10. Juli 1926 zum Bundesgesetz über das Zollwesen vom 1. Oktober 1925 durch das Zollamt Champéry beschlagnahmt; sie werden zur öffentlichen Versteigerung gelangen. Der rechtmässige Eigentümer wird anmit gemäss Art. 102 des Zollgesetzes hierüber benachrichtigt. Derselbe kann die Beschlagnahme binnen dreissig Tagen seit dem Erscheinen dieser Notifikation bei der Zollkreisdirektion in Lausanne durch Beschwerde anfechten. Die Ziegen oder deren Erlös werden ihm herausgegeben, wenn er nachweist, dass die Tiere schweizerischer Herkunft sind oder dass sie entweder unter richtiger Erfüllung der Zollpflicht oder aber ohne sein Wissen und wider

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seinen Willen eingeführt worden sind. Gegebenenfalls hat er den auf den Ziegen geschuldeten Zollbetrag und die grenztierärztliche Uutersuchungsgebühr sowie die Kosten der Beschlagnahme, der Bekanntmachung und , der Verwertung zu tragen.

B e r n , den 18. Oktober 1935.

Eidgenössische Oberzolldirektion.

Edelmetallkontrolle.

Hausierverbot.

Da verschiedene Fälle von Umgehung des Hausierverbots für Edelmetall-, Doublé- und Ersatzwaren sowie für Schmelzgut und Schmelzprodukte festgestellt wurden, werden die interessierten Kreise auf die Vorschriften der Art. 23, 28 und 49 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1933 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren und auf Art. 159 der zugehörigen Vollziehungsverordnnng vorn 8. Mai 1934 nochmals aufmerksam gemacht.

1. Das Hausieren mit Edelmetallwaren, Doublewaren und Ersatzwaren, sowie mit Uhren ist untersagt. Dies gilt auch für die Bestellungsaufnahme durch Kleinreisende (Art. 23 des Gesetzes).

2. Der Erwerb und die Veräusserung von Schmelzgut und Schmelzprodukten im Hausierverkehr ist untersagt (Art. 28 des Gesetzes).

Als verbotener Hausierhandel im Sinne des Art. 2S des Gesetzes gilt jede Aufsuchung von Privatpersonen zum Zwecke der Stellung eines Kaufs- oder Verkaufsangebotes für Schmelzgut und Schmelzprodukte. Solche Angebote dürfen auch nicht durch den Inhaber eines kantonalen Hausierpatentes gemacht werden, welcher daneben andere Waren feilbietet oder verkauft.

Den Inhabern von Handelsbewilligungen ist jedoch gestattet, zum Erwerb von Schmelzgut solche gewerbliche Betriebe aufzusuchen, in denen regelmässig Edelmetallabfälle entstehen. Ein kantonales Hausierpatent ist hiefür nicht notwendig (Art. 159 der Vollziehungsverordnung).

3. Wer dem Hausierverbot der Art. 23 und 28 des Gesetzes zuwiderhandelt, wird mit Busse von zwanzig bis zu tausend Franken bestraft (Art. 49 des Gesetzes).

(1.)

B e r n , den 21. Oktober 1935.

Eidgenössische Oberzolldirektion.

Zentralamt für Edelmetallkontrolle.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1935

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23.10.1935

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478-479

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