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Bundesbeschluss über

das Volksbegehren zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Krise und Not.

(Vom 5. April 1935.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht des Volksbegehrens zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Krise und Not, und eines Berichtes des Bundesrates, vom 6. März 1935, gestützt auf Art. 121 ff. der Bundesverfassung und Art. 8 ff. des Bundesgesetzes vom 27. Januar 1892 über das Verfahren bei Volksbegehren und Abstimmungen betreffend die Eevision der Bundesverfassung, beschliesst :

Art. 1.

Das Volksbegehren zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Krise und Not wird der Abstimmung des Volkes und der Stände unterbreitet. Dieses Volksbegehren lautet wie folgt: «Die unterzeichneten stimmberechtigten Schweizerbürger stellen hiemit gemäss Art. 121 der Bundesverfassung und gemäss dem Bundesgesetz vom 27. Januar 1892 über das Verfahren bei Volksbegehren und Abstimmungen betreffend Eevision der Bundesverfsasung folgendes Begehren: A. Der Bundesverfassung wird folgender Artikel beigefügt: 1. Der Bund trifft umfassende Massnahmen zur Bekämpfung der Wirtschaftskrise und ihrer Folgen.

Diese Massnahmen haben zum Ziel die Sicherung einer ausreichenden Existenz für alle Schweizerbürger.

2. Der Bund sorgt zu diesem Zwecke für: a. Erhaltung der Konsumkraft des Volkes durch Bekämpfung des allgemeinen Abbaus der Löhne, der landwirtschaftlichen und der gewerblichen Produktenpreise ; b. Gewährung eines Lohn- und Preisschutzes zur Sicherung eines genügenden Arbeitseinkommens ; c. planmässige Beschaffung von Arbeit und zweckmässige Ordnung des Arbeitsnachweises; d. Erhaltung tüchtiger Bauern- und Pächterfamilien auf ihren Heimwesen durch Entlastung überschuldeter Betriebe und durch Erleichterung des Zinsendienstes; e. Entlastung unverschuldet in Not geratener Betriebe im Gewerbe;

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/. Gewährleistung einer ausreichenden Arbeitslosenversicherung und Krisenhilfe ; g. Ausnützung der Kaufkraft und der Kapitalkraft des Landes zur Förderung des industriellen und landwirtschaftlichen Exports sowie des Fremdenverkehrs ; h. Eegulierung des Kapitalmarktes und Kontrolle des Kapitalexports; i. Kontrolle der Kartelle und Trusts.

3. Der Bund kann zur Erfüllung dieser Aufgaben die Kantone und die Wirtschaftsverbände heranziehen.

4. Der Bund kann, soweit es die Durchführung dieser Massnahmen erfordert, vom Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit abweichen.

5. Der Bund stellt zur Finanzierung dieser besonderen Krisenmassnahmen in Form zusätzlicher Kredite die notwendigen Mittel zur Verfügung. Er beschafft diese Mittel durch Ausgabe von Prämienobligationen, Aufnahme von Anleihen und aus laufenden Einnahmen.

6. Die Bundesversammlung stellt unverzüglich nach Annahme dieses Verfassungsartikels endgültig die erforderlichen Vorschriften für dessen Durchführung auf.

7. Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung auf jede ordentliche Session einen Bericht über die getroffenen Massnahmen.

B. Dieser Verfassungsartikel bleibt während der Zeit von 5 Jahren vom Tage seiner Annahme hinweg, in Kraft. Die Gültigkeitsdauer kann durch Beschluss der Bundesversammlung höchstens um weitere 5 Jahre verlängert werden.» Art. 2.

Dem Volke und den Ständen wird die Verwerfung des Volksbegehrens beantragt.

Art. 3.

Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Bundesbeschlusses beauftragt.

Also beschlossen vom Nationalrat, B e r n , den 5. April 1935.

Der Präsident: Schiipbach.

Der Protokollführer: (J. Bovet.

Also beschlossen vom Ständerat, B e r n , den 5. April 1935.

Der Präsident: E. Béguin.

Der Protokollführer: Leimgruber.

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Bundesbeschluss über das Volksbegehren zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Krise und Not. (Vom 5. April 1935.)

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Jahr

1935

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10.04.1935

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