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BekaimtiTiaelumgen von Departcmenlen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Sendungen von Tafel- und Wirtschaftsobst.

Die im Bundesratsbeschluss vom 31. August 1934 über die Förderung der Verwertung der Kernobsternte 1934 und der Versorgung des Landes mit Tafel- und Wirtschaftsobst sowie in den hierzu von der Alkoholverwaltung erlassenen Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Frachtermässigungen auf Sendungen von Tafel- und Wirtschaftsobst werden noch bis 14. Februar 1935 gewährt.

Vom 15. Februar 1935 an werden die schweizerischen Bahn- und Schiffstationen für die als Stückgut und in ganzen und halben Wagenladungen nach dem Inland aufgegebenen Sendungen von Tafel- und Wirtschaftsobst wieder die ganze Fracht erheben.

Für die vom 15. Februar 1935 an exportierten Sendungen von Tafelund Wirtschaftsobst werden von der Alkoholverwaltung keine Frachtrückvergütungen mehr gewährt. Für die bis und mit 14. Februar 1935 exportierten und rückvergütungsberechtigten Sendungen von Tafel- und Wirlschaftsobst sind die Rück Vergütungsgesuche spätestens bis 14. April 1935 einzureichen.

Eidgenössische Alkoholverwaltung.

Notifikation.

Am 21. Januar 1935 wurde an der Eisenbahnlinie Nendeln--Schaan (Fürstentum Liechtenstein) eine Kartonschachtel gefunden, welche 66 Päckchen zu je 50 Gramm und 10 Päckchen zu je 250 Gramm Schnupftabak enthielt.

Gestützt auf Art. 102, Absatz l, des Bundesgesetzes über das Zollwesen, vom 1. Oktober 1925. sind die vorgenannten Waren vom Zollamt Schaan beschlagnahmt worden. Der rechtmässige Eigentümer wird hiermit gemäss Art. 102, Absatz 4, des Zollgesetzes von der Beschlagnahme benachrichtigt. Er kann dieselbe binnen 30 Tagen seit dem Erscheinen dieser Notifikation bei der Zollkreisdirektion in Chur durch Beschwerde anfechten. Meldet sich binnen dieser Frist kein Ansprecher, so werden die beschlagnahmten Waren gemäss den gesetzlichen Bestimmungen verwertet.

B e r n , den 4. Februar

1935.

Eidgenössische Oberzolldirektion.

Si

Notifikation, Am 19. Dezember 1934 fanden Beamte des Zollamts Chiasso-Stazione G. V. anlässlich der Revision des Zuges Nr. 166, der aus Italien um 17.42 eintraf, in einem Abteil I. Klasse des Wagens Nr. 50572 zwei Pakete ini Bruttogewicht von 9, s kg, enthaltend Seidengewebe am Stück.

Gestützt auf Art. 102, Absatz l, des Buudesgesetzes über das Zollwesen, vom 1. Oktober 1925, sind die vorgenannten Waren vom Zollamt Chiasso-Stazione G, V. beschlagnahmt worden. Der rechtmässige Eigentümer wird hiermit gemäss Art. 102, Absatz 4, des Zollgesetzes von der Beschlagnahme benachrichtigt. Er kann dieselbe binnen 30 Tagen seit dem Erscheinen dieser Notifikation bei der Zollkreisdirektion in Lugano durch Beschwerde anfechten. Meldet sich binnen diesel' Frist kein Ansprecher, so werden die beschlagnahmten Waren öffentlich versteigert.

B e r n , den 4. Februar 1935.

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Eidgenössische Oberzolldirektion.

Wettbewerb- und Stellenausschreibimgen, sowie Anzeigen.

Die Wappen

der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Kantone.

Preis Fr. 2. 40 zuzüglich Porto.

Die Bundeskanzlei hat eine Broschüre herausgegeben, die auf acht farbigen Tafeln die nach den Originalentwürfen von f Dr. Rud. Munger, Heraldiker in Bern, wiedergegebenen authentischen Wappen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Kantone sowie deren heraldische Beschreibung enthält. Die Broschüre umfasst auch die Abbildungen der eidgenössischen Kontrollstempel für Edelmetallwaren.

Diese Sammlung wird in Anwendung der Bestimmungen der am 6. November 1925 revidierten Pariser Verbaudsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums herausgegeben. Die Übereinkunft sieht vor, dass die vertragschliessend en Länder sich gegenseitig ein Verzeichnis der staatlichen Hoheitszeichen, amtlichen Kontroll- und Garantie-Zeichen und -Stempel mitteilen, deren Verwendung als Fabrik- oder Handelsmarken oder als Bestandteile dieser Marken sie zu untersagen wünschen, sofern es an der Ermächtigung der zuständigen Stellen fehlt.

Die Behörden, öffentlichen Bibliotheken und Buchhandlungen erhalten die Broschüre mit einer Preisermässigung von 80 Rappen.

Postcheckkonto III 283

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1935

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

06

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

06.02.1935

Date Data Seite

80-81

Page Pagina Ref. No

10 032 556

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