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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Ausdehnung der Bestimmungen über die Gläubigergemeinschaft.

(Vom 6. März 1935.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen hiermit den Entwurf zu einer Abänderung von Art. 53 des Bundesbeschlusses vom 30. September 1932 über das Pfandnachlassverfahren für die Hotel- und Stickereiindustrie mit der nachfolgenden Begründung zu unterbreiten.

Die Kotlage, in welcher sich die privaten Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen und die Hôtellerie bei Erlass des erwähnten Bundesbeschlusses befanden, liess schon damals erkennen, dass die geltenden Vorschriften über die Gläubigergerneinschaft nicht ausreichen würden, um diesen Unternehmungen das Durchhalten zu ermöglichen, dass es zu diesem Zwecke vielmehr nötig sein werde, die Beschlussfassung zu erleichtern und die Beschlussmöglichkeiten zu erweitern. Daher wurde der Bundesrat in Art. 53 ermächtigt, «auf dem Verordnungswege die Bestimmungen über die Gläubigergenieinschaft bei Anleihensobligationen in ihrer Anwendung auf Eigentümer von Hotelgrundstücken sowie auf private Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen für eine bestimmte Zeit im Sinne einer weitergehenden Entlastung des Schuldners abzuändern». Von dieser Befugnis hat der Bundesrat Gebrauch gemacht durch feeinen Beschluss vom 29. November 1932, welcher durch denjenigen vom 20. Juli 1934 ergänzt worden ist. In diesen beiden Erlassen ist die Beschlussfassung zugunsten von privaten Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen und Eigentümern von Hotelgrundstücken vor allem durch die Herabsetzung der für die wichtigsten Beschlüsse (soweit nicht Einstimmigkeit verlangt wird) erforderlichen Dreiviertelsmehrheit auf eine Zweidrittelsmehrheit, in gewissen Fällen sogar auf eine einfache Mehrheit wesentlich erleichtert worden. Pur alle Beschlüsse nämlich, welche gemäss Art. 16 GGVnur mit Zustimmung von Dreivierteln des umlaufenden Kapitals gefasst werden können, sowie für einige weitere,

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genügt nunmehr eine Zweidrittelsmehrheit. Wird auch diese nicht erreicht, wohl aber das einfache absolute Mehr, so kann das Bundesgericht ausnahmsweise den Beschrass dennoch verbindlich erklären, wenn er sich zur Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz des Schuldners als notwendig erweist und den Interessen der Gläubiger besser dient als die Zwangsliquidation des Unternehmens. Aber selbst diese Erleichterungen hätten, wie die Erfahrung gelehrt hat, in vielen Fällen nicht genügt. Denn oft ist die Sanierung eines sanierungswürdigen Unternehmens dadurch ausserordentlich erschwert oder gar verunmöglicht worden, dass einzelne Gläubiger, die nicht die Eigenschaft von Obligationären haben, ihre Forderung ohne Eücksicht geltend machten. Solche Gläubiger konnten aber durch die Gläubigergemeinschaft, da sie nicht zu ihr gehörten, nicht zu Konzessionen gezwungen werden. Nur bei privaten Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen konnte indirekt etwas erreicht werden, indem das Bundesgericht die Genehmigung der Versammlungsbeschlüsse von einem Entgegenkommen anderer Gläubiger abhängig machte. Im übrigen blieb für derartige Fälle nur der Weg des ordentlichen NachlassVertrages, der aber aus andern Gründen, namentlich mit Eücksicht auf den Kredit des Unternehmens, unerwünscht erschien.

Aus solchen Erwägungen entschloss sich der Bundesrat dann, über das Prinzip der Obligationäregerneinschaft hinausgehend, dem Bundesgericht die Befugnis einzuräumen, auch andere als Anleihensgläübiger in das Gläubigergemeinschaftsverfahren einzubeziehen, wenn nach seinem Ermessen die Billigkeit dies verlangt, insbesondere wenn andernfalls die Sanierung unbilligerweise verunmöglicht würde. Werden alle Gläubiger einbezogen, so sind die Grundsätze der Gläubigergenieinschaft auf sie analog anwendbar. Eine Versammlung dieser übrigen Gläubiger fasst dann Beschluss iiber einen vom Bundesgericht aufgestellten Plan, welcher aber vom Bundesgericht auch ohne Zustimmung dieser Gläubigerversammlung für alle verbindlich erklärt werden kann, wenn dadurch dem Gesamtinteresse besser gedient ist.

Diese weitgehenden Eingriffe in die Gläubigerrechte machten andererseits Kautelen gegen eine missbräuchliche Ausnutzung notwendig. Der Bundesrat hat daher die Beschlüsse von der Genehmigung des Bundesgerichts abhängig gemacht, welches nach seinem eigenen
Ermessen entscheiden kann, nach Einsichtnahme in die Jahresrechnungen und Bilanzen der letzten fünf Jahre und in ein Verzeichnis der sämtlichen versicherten und unversicherten Schulden.

In dieser Ausgestaltung ist die Gläubigergenieinschaft zu einem Instrument geworden, das die Anrufung des ordentlichen Kachlassvertrages mit seinen nachteiligen Auswirkungen auf den Kredit auch da zu vermeiden erlaubt, wo nur eine geringe Mehrheit erhältlich ist und wo nicht nur den Obligationären, sondern auch andern Gläubigern Opfer zugemutet werden müssen, Durch die Einbeziehung dieser letztern ist freilieh die Grenze zwischen Gläubigergemeinschaft und ordentlichem Nachlassvertrag fliessend geworden. Das Bundesgericht hat es aber in der Hand, in seiner Praxis die richtige Abgrenzung zu treffen.

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Es erhebt sich nun die Frage, ob diese gemäss Art. 53 des erwähnten Bundesbeschlusses auf private Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen sowie auf die Hôtellerie beschränkten Erleichterungen nicht auch andern notleidenden Wirtschaftszweigen zugänglich gemacht werden sollen. Die Beschränkung auf einige besondere Schuldnerkategorien hat ihren Grund ohne Zweifel darin, dass man damals die bevorzugte Form der Gläubigergemeinschaft nur für diese Gruppen als notwendig erachtete. Man rechnete nicht damit, dass die Wirtschaftskrise auch auf andern Gebieten einen so allgemeinen Charakter annehmen und ganze Wirtschaftszweige in ihrer Existenz bedrohen werde.

Inzwischen hat sich jedoch die Lage derart verschlimmert, dass das Gesamfcinteresse weitergehende Massnahrnen verlangt. Bereits hat der Bundesrat sich genötigt gesehen, in seinem Beschluss vom 29. Januar 1935 (A. S. 51, 34) in diesem Sirne zugunsten der Uhrenindustrie einzugreifen, bei welcher Gefahr im Verzüge lag. In diesem Falle konnte der Bundesrat sich angesichts der besondern Verhältnisse auf Art. l des Bundesbeschlusses über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland vom 14. Oktober 1983 stützen, welcher ihn zu den nötigen Massnahmen ermächtigt «zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, zum Schutze der nationalen Produktion, soweit sie in ihren Lebensbedingungen bedroht ist, und zur Förderung des Exports sowie im Interesse der schweizerischen Zahlungsbilanz». Obwohl diese Basis für eine solche Massnahme genügt, solange sie als Notstandsmassnahme zu betrachten ist, erscheint es doch richtig, in Art. 53 des Bundesbeschlusses vom 30. September 1932, der eigentlichen sedes materiae, die Grundlage für eine erweiterte Kompetenz des Bundesrates zu schaffen, die nicht auf bestimmt bezeichnete Industrien beschränkt bleiben soll. Denn es steht durchaus im Bereich der Möglichkeit, dass auch andere Wirtschaftszweige sich bald in einer ähnlichen Lage befinden, so dass der Bundesrat die Möglichkeit haben muss, ihnen ungesäumt die gleichen Vergünstigungen einzuräumen, um sie vor dem Untergang zu retten. Diese naheliegende Möglichkeit drängt dazu, zu einer allgemeinen Formulierung überzugehen. Wir schlagen Ihnen daher vor, der bisherigen Fassung beizufügen «die Uhrenindustrie und aridere infolge der Krise notleidende Wirtschaftszweige». Sache des Bundesrates
wird es dann sein, darüber zu entscheiden, für welche Zweige jeweils eine weitergehende Entlastung nötig sein wird. In der Begel wird letztere darin bestehen, dass man Unternehmungen einer gewissen Branche einfach die Durchführung dieses Verfahrens vor Bundesgericht mit der Möglichkeit weitergehender Eingriffe gestattet. Denkbar wäre aber auch, dass die Vorschriften über die erforderliche Mehrheit und die Beschlussmöglichkeiten gelegentlich einer Modifikation bedürften.

Da es sich um die blosse Abänderung einer Bestimmung eines dringlichen Bundesbeschlusses mit Notrechtscharakter handelt und da zudem die Verhältnisse den Bundesrafc neuerdings zu raschem Eingreifen drängen können, liegt es nahe, den vorliegenden Beschluss ebenfalls dringlich zu erklären. Die fernere Anwendung der modifizierten Gläubigergemeinschaf t soll sich dabei in ihrer Wirkung auch auf Forderungen erstrecken können, die bereits in Betreibung

413 gesetzt sind; es empfiehlt sich, dies zur Vermeidung von Zweifeln ausdrücklich beizufügen.

Falls der vorliegende Entwurf angenommen wird, beabsichtigt der Bundesrat, seine erweiterte Kompetenz zugleich zu einer formellen Zusammenfassung und Bereinigung der im Gebiete der Gläubigergemeinschaft seit 1932 getroffenen, in mehreren Erlassen zerstreuten und unübersichtlich gewordenen vorübergehenden Abänderungen zu benützen. Zugleich kann alsdann der erwähnte, die Uhrenindustrie betreffende Beschluss vom 29. Januar dieses Jahres formell aufgehoben werden und in der erweiterten neuen Fassung aufgehen.

Wir empfehlen Ihnen die Annahme des heiliegenden Beschlussesentwurfes und versichern Sie. Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 6. März 1935.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: E. Minger.

Der Bundeskanzler: G. Bovet.

414 (Entwurf.)

ßimdestoeschluss betreifend

Ausdehnung der Bestimmungen über die Gläubigergemeinschaft.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates yom 6. März 1935, beschliesst :

Art. 1.

Art. 53 des Bundesbeschlusses vom 30. September 1932*) über das Pfandnachlassverfahren für die Hotel- und Stickereiindustrie wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: Art. 53. Der Bundesrat wird ermächtigt, auf dem Verordnungswege die Bestimmungen über die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen in ihrer Anwendung auf Eigentümer von Hotelgrundstücken, auf private Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen, auf die Uhrenindustrie und auf andere infolge der Krise notleidende "Wirtschaftszweige für eine bestimmte Zeit im Sinne einer weitergehenden Entlastung des Schuldners abzuändern.

Art. 2.

Dieser Bundesbeschluss wird dringlich erklärt und tritt sofort in Kraft.

Der Bundesrat kann in das Verfahren der Gläubigergemeinschaftsverordnung auch Forderungen einbeziehen, für welche bereits Betreibung eingeleitet ist, solange nicht die Konkurseröffnung oder Pfandverwertung stattgefunden, hat.

*) A. S. 48, 648.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Ausdehnung der Bestimmungen über die Gläubigergemeinschaft. (Vom 6. März 1935.)

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