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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über neue ausserordentliche Massnahmen zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichtes im Bundeshaushalt in den Jahren 1936 und 1937.

(Vom 22. November 1935.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir haben die Ehre, Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf eines Bundesbeschlusses über neue ausserordentliche Massnahmen zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichtes im Bundeshaushalte in den Jahren 1936 und 1937 zu unterbreiten.

A. Allgemeine Betrachtungen.

I. Die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Schweiz.

1. Einleitung.

Angesichts der bedenklich gewordenen Finanzlage des Bundes und der Bundesbahnen sowie mancher Kantone und Gemeinden drängt sich die Notwendigkeit auf, eine Art Heerschau über die im Lande noch vorhandenen wirtschaftlichen und finanziellen Abwehrkräfte zu halten. Wie steht es um unsere Volkswirtschaft, ist sie durch die nun über fünf Jahre dauernde Krise zermürbt und widerstandslos geworden,-ist sie ausserstande, dem Finanzhaushalt des Bundes die bisherige Stütze weiter zu verleihen und allenfalls neue Mittel aufzubringen ?

Der Bundesrat hat schon in seiner Botschaft zum Voranschlag für das Jahr 1985 versucht, ein Augenblicksbild von der wirtschaftlichen und finanziellen Lage unseres Landes zu entwerfen und bediente sich zu diesem Zwecke Bundesblatt.

87. Jahrg.

Bd. II.

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758 der Statistik. Die Statistik beruht auf der Massenbeobachtung, und diese stimmt oft nicht mit den sozusagen zufälligen Beobachtungen einzelner überein. So kam es, dass die Darstellung da und dort, aber nicht allgemein, dem Vorwurfe begegnete, sie sei zu optimistisch gewesen. Für den Bundesrat handelte es sich aber nicht darum, die Tatsachen optimistisch oder pessimistisch zu färben, und auch diesmal -will er nach bewährter, nüchterner Schweizerart die Dinge nur darlegen, wie sie wirklich sind. Gewiss, gegenüber dem Inlande möchte es nützlich erscheinen, schwarz in schwarz zu malen, um die Leute aufzurütteln, ihnen den Ernst der Lage eindrücklich ins Bewusstsein zu prägen.

Gegenüber dem Auslande hingegen könnte man versucht sein, helle Farben aufzutragen, damit das Vertrauen nicht geschwächt werde und der Schweizerfranken unangetastet bleibe. Gerade weil wir die Sachlage als ausserordentlich ernst betrachten, halten wir jede Schönfärberei, aber auch jede Schwarzmalerei für unverantwortlich.

Wir stehen mitten in einem weltwirtschaftlichen Schrumpfungs- und Anpassungsprozess, dem wir uns in der Schweiz nicht entziehen können. Er wird einmal sein Ende nehmen. Um sich aber vor Illusionen zu bewahren, ist es an der Zeit, einzusehen, dass es unserem Lande niemals gelingen kann, allein von innen heraus durch Massnahmen irgendwelcher Art, heissen sie Abwertung, Inflation oder Deflation, Kompensations- oder Clearingverkehr, Einfuhrverbote und Exportprämien, aus der Wirtschaftskrise herauszukommen.

Wir sind ein winzig kleiner Bestandteil der Weltwirtschaft, inniger mit ihr verflochten als irgendein anderes Land. Solange diese Weltwirtschaft krank ist, so lange können wir allein nicht gesunden. Auch die vollkommenste wirtschaftliche, finanzielle und politische Führung ist ausserstande, diesen Tatbestand aus der Welt zu schaffen und aus der Schweiz eine Prosperitätsinsel zu machen. Es gibt nichts anderes, als durchzuhalten. Unser Produktionsapparat ist trotz der Krise immer noch vorhanden und wird es bleiben, wenn wir gewillt sind, uns geistig, technisch und kaufmännisch auf der Höhe zu halten.

Manche Leute wundern sich darüber, dass die Wirtschaftskrise nicht schon längst überwunden ist. Viel verwunderlicher ist jedoch, dass die Schweiz nicht noch tiefer in der Krise steckt, wo wir doch stärker als
irgendein anderes Land auf den Export unserer Erzeugnisse angewiesen sind. Es scheint uns, die Tatsache, dass die Arbeitslosigkeit bei uns auch heute noch geringer ist als in andern vergleichbaren Ländern, beweise, dass die schweizerische Wirtschaftspolitik nicht so verfehlt gewesen sein konnte, wie mancher Kritiker glaubt.

Es gibt wohl kaum einen besseren Massstab für die Widerstandskraft einer Volkswirtschaft und den Erfolg ihrer Wirtschaftspolitik als der Stand der Arbeitslosigkeit. Im Mittel des Jahres 1934 zählte man in der Schweiz 65,000 Arbeitslose; im laufenden Jahre werden es 75,000 bis 80,000 sein. Dabei beträgt die Zahl der Berufstätigen, die Arbeitslosen abgezogen, rund 1,900,000. Und da fragen wir nun : Sind diese 1,9 Millionen Berufstätigen wirklich nicht imstande, 80,000 oder 100,000 Arbeitslose oder rund 5 % durchzuhalten ? So stellt sich in der Schweiz in zugespitzter Form das Wirtschafts- und Finanzproblem.

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Gewiss, die wirtschaftliche und finanzielle Lage hat sich bei uns in den letzten Monaten verschärft. Das hängt vor allem mit der Erlahmung der Bautätigkeit zusammen. Der «innere» Markt hatte lange Zeit eine künstliche Stütze an der, man darf wohl sagen, übertriebenen Bautätigkeit, worauf wir in der Budgetbotschaft 1935 hingewiesen haben. Sie war teilweise bedingt durch die übergrosse Flüssigkeit am Geld- und Kapitalmarkt, die bis zum Frühjahr 1935 herrschte, teilweise war sie Ausdruck einer gewissen Flucht in die Sachwerte, wobei auch ausländische Fluchtgelder mit im Spiel waren. Wir hatten daher in den vergangenen Jahren eine Teilhochkonjunktur mitten in der allgemeinen Wirtschaftsdepression. Der Eückschlag war unvermeidlich.

Dadurch verschärfte sich die Arbeitslosigkeit und werden die öffentlichen Finanzen noch stärker als bisher beansprucht.

Zu gleicher Zeit mithin, als es den Anschein hat, die Weltwirtschaft sei im Begriffe, sich ganz allmählich zu erholen, geraten wir in der Schweiz noch tiefer in die Krise hinein. Das geht vielen Leuten nicht in den Kopf. Die Ursache haben wir angedeutet. Dennoch brauchen wir darob nicht zu verzweifeln.

Erinnern wir uns, dass der Umschlag von der Hochkonjunktur zur Krise und Depression in der Schweiz auch erst später einsetzte als im Ausland, so dass eine etwas spätere Heilung nicht zu überraschen braucht. Erinnern wir uns ferner, dass die letzte grosse Weltwirtschaftskrise, diejenige der Nachkriegszeit, in der Schweiz ebenfalls länger dauerte als anderswo, und dass es hernach dennoch wieder aufwärts ging. Freuen wir uns, dass sich bei den tonangebenden Wirtschaftsmächten der Welt eine gewisse Besserung kundgibt; denn dann wird es mit der Zeit auch wieder möglich werden, im Ausland vergrösserten Absatz für unsere industriellen und landwirtschaftlichen Erzeugnisse zu finden. Wir haben es schon oft betont : Der Export ist der Schlüssel zur Wiedergesundung unserer Volkswirtschaft. Bis dahin müssen wir aber mit eisernem Willen darnach trachten, unsere Finanzen und unsere Währung in Ordnung zu halten, damit das Wirtschaftsleben nicht auch noch von dieser Seite her erschüttert werde.

Die ernste Frage stellt sich hier, ob die Schwächung der schweizerischen Volkswirtschaft schon derart fortgeschritten sei, dass es unmöglich wäre, den Bundeshaushalt zu sanieren. Das sei im folgenden untersucht.

2. Das schweizerische Volkseinkommen, a. Überblick.

Bereits in unserer Botschaft zum Voranschlag 1935 wurden Ergebnisse von Schätzungen und Berechnungen des eidgenössischen Statistischen Amtes mitgeteilt. Diese Arbeit ist für die Jahre 1933 und 1934 weitergeführt und für die vorhergehenden Jahre auf Grund neuen Zahlenmaterials verbessert worden.

Namentlich wurde versucht, den Saldo der auswärtigen Kapitalerträge so gut als möglich zu erfassen. In den nachfolgenden Zahlen sind die Verluste jener Erwerbswirtschaften, die keinen Beingewinn verteilt haben, nicht inbegriffen, sowenig als die Arbeitslosenunterstützungen. Vorsichtig geschätzt,

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darf das schweizerische Volkseinkommen 1929, im letzten vollen Jahre der Hochkonjunktur, auf 9,40 Milliarden Pranken veranschlagt werden; es fiel bis zum Jahre 1932 auf 7,9a Milliarden Pranken, also um etwa 16 Prozent. Dass aber in diesen drei Jahren die bisher stärkste Abwärtsbewegung erfolgte und das schweizerische Volkseinkommen sich seither nur noch wenig verminderte, zeigen die jüngsten Ergebnisse. Im Jahre 1983 war das Gesamteinkommen des Schweizervolkes mit 7,76 Milliarden nicht viel geringer als im Vorjahre, und 1934 sank es um etwas über eine Viertelmilliarde auf 7,48 Milliarden Franken. Damit steht es um 20 Prozent unter der Ausgangssumme des Jahres 1929.

Um diese Entwicklung zutreffend zu beurteilen, sind zwei Tatsachen in Betracht zu ziehen, nämlich die Steuerbelastung des Volkes und die Senkung der Preislage: Das Steueraufkommen der schweizerischen Bevölkerung ist seit 1929 ziemlich unverändert geblieben. Diese Zwangsausgaben stellten sich auf 0,94 Milliarden Pranken im Jahre 1929, auf 0.93 Milliarden im Jahre 1932 und schliesslich auf 0,91 Milliarden im vergangenen Jahre 1934. Das bedeutet aber nichts anderes, als dass die verhältnismassige steuerliche Belastung des Einkommens gestiegen und die Quote des zur freien Verfügung stehenden Einkommens gefallen ist. Im Jahre 1929 mussten von 100 Pranken Einkommen 10 Franken an Bund, Kantone und Gemeinden abgeliefert werden, 1934 aber über 12 Pranken.

Auf der andern Seite hat seit 1929 der nach Abzug dieser Zwangsbeiträge verbleibende Best verstärkte Kaufkraft erhalten, ist doch der schweizerische Lebenskostenindex von 1929 bis 1934 um 20 Prozent gefallen. Trägt man dem Umstand Eechnung, dass der schweizerische «Landesindex der Kosten der Lebenshaltung» nicht den gesamten Verbrauch erfasst und die Preise der darin unberücksichtigten, nachgefragten Befriedigungsmittel verhältnismässig weniger gesunken sind, so kommt man immer noch auf einen Eückgang der Lebenskosten um etwa 17 Prozent. Darnach erscheint die Abnahme des schweizerischen Volkseinkommens in einem andern Lichte. Sie beträgt nicht 20 Prozent, sondern nur 6 Prozent. Wird ausserdem die seitherige Bevölkerungszunahme in Betracht gezogen, so lässt sich eine Verminderung von 9 Prozent errechnen. Man vergleiche dazu folgende Übersicht: Index des Eealeinkommens der Schweiz (abzüglich
Steuern) : Jahr im ganzen auf einen Einwohner 1929 100 100 1932 94 92 1933 97 94 1934 94 91 Die Abnahme des realen Volkseinkommens ist also nicht so gross, wie etwa die Heftigkeit der Krise vermuten Hesse; sie erhält aber erst ihr volles Gewicht,

761 wenn man bedenkt, dass das Volkseinkommen im allgemeinen beständig, während der Hochkonjunktur sogar sehr rasch anzusteigen pflegt. So nahm das reale Volkseinkommen (abzüglich Steuern und je Kopf der Bevölkerung) in den fünf Jahren eines, -wenn auch nicht geradlinigen wirtschaftlichen Aufschwunges von 1924 bis 1929 um gegen 20 Prozent, also um 4 Prozent im Jahre zu. Diese Erhöhung ist stärker als der Fall im folgenden Jahrfünft, woraus geschlossen werden kann, dass das Schweizervolk als Ganzes 1984 immer noch besser lebte als ein Jahrzehnt zuvor. Wäre jedoch die Prosperität nicht zusammengebrochen, so hätte sich unsere Lebenshaltung weiter gehoben, wenn auch wahrscheinlich in massigerem Tempo. Gegenüber einem solchen hypothetischen Einkommen, das das «hierum cessans» enthält, steht das tatsächliche im Jahre 1934 nicht um 9, sondern vielleicht um 20 bis 25 Prozent zurück.

Besonders auffallend ist die Erhöhung des realen Einkommens im Jahre 1933. Dazu ist zu sagen, dass in diesem Jahre sich manche Erwerbszweige erholten. Die Landwirtschaft, deren Berufseinkommen infolge Preisstürzen, Lohnsenkung und Eückgang an Arbeitskräften ganz besonders gelitten hatte, konnte 1933 wieder an Boden gewinnen. So stieg ihr Einkommen je Hektar in den vom schweizerischen Bauernsekretariat untersuchten Betrieben (Beinertrag des Kapitals, abzüglich Schuldzinsen, plus Arbeitslohn der Familienglieder) von 90 Franken im Jahre 1932 auf 179 im folgenden; im Jahre 1929 hatte es allerdings 363 Franken betragen. Einzig diese Steigerung brachte einen Zuwachs an Kaufkraft von etwa 120 Millionen Franken. Auch der auswärtige Handel hat sich im Laufe1 des Jahres 1933 etwas belebt; hob sich doch der Exportindex des Dreivierteljahres April bis Dezember von 52^ Prozent im Vorjahre auf 55,4 Prozent (1921--1930 = 100). Ferner haben sich die gegen Unfall versicherten Vollarbeiter in Fabrik und Handwerk 1933 und auch 1934 vermehrt. Wiedereinstellungen und Neuzuzug weisen vornehmlich jene Industriegruppen aus, die neu gepflanzte oder geschützte Industrien enthalten (Bekleidung, Metalle, Papier und Leder), ferner die ühreninduätrie. Schliesslich konnten auch die Schweizerbahnen für das letzte Quartal 1933 und das erste Halbjahr 1934 verbesserte Betriebsrechnungen vorlegen. Diese Lichtstreifen am dunkeln Himmel der Wirtschaftskrise
verschwanden aber in der zweiten Hälfte 1934, und namentlich seit Beginn dieses Jahres hat sich die wirtschaftliche Lage merklich verschlimmert.

b. Arbeit and Kapital.

Von grundlegender Bedeutung ist zu wissen, wie sich einerseits das Arbeitseinkommen, anderseits der Kapitalertrag entwickelt haben. In der Botschaft zum Voranschlage für 1935 wurde denn auch diese Unterscheidung durchgeführt.

Allerdings liegt es in der Natur der Sache, dass diese Zweiteilung mit gewissen Fehlern behaftet ist. Manche Einkünfte, so jene der landwirtschaftlichen Betriebe, der kleinen, nicht als Aktiengesellschaften eingetragenen Geschäfte oder Gewerbe können nicht scharf den beiden «Produktionsfaktoren» Arbeit

762 und Kapital zugerechnet werden. Um diesen Schwierigkeiten aus dem Wege zu gehen, geben wir nachstehende Dreiteilung. Die erste Gruppe umfasst Löhne, Gehälter oder Besoldungen aller Unselbständigen mit Ausnahme jener in der Landwirtschaft. Unter Kapitaleinkommen werden verstanden die Zinsen auf Spargeldern und festen Anleihen, die Eeinerträge der Aktiengesellschaften, Genossenschaften, öffentlicher Betriebe sowie der Grundstücke.

Selbstverständlich wurde eine Doppelzählung, die infolge Effektensubstitution hätte eintreten können, vermieden. Das «übrige Einkommen» enthält die Einnahmen der gesamten Landwirtschaft nach Abzug der Hypothekarzinsen, das sogenannte «gemischte Einkommen», und endlich jenes der sogenannten freien Berufe. Infolge der Umgruppierung weichen die vorstehenden Zahlen von den im letzten Jahre veröffentlichten etwas ab.

Schweizerisches Volkseinkommen in Milliarden Franken: Löhne, Gehälter, Besoldungen

Reines Kapitaleinkommen

llhrinne Einkommen

19,29....

1932....

1933....

4,63 4,15 4,05

2,60 2,18 2,09

J,17 1,69 1,62

9,£o 7,92 7,76

1904.

0,95

1,99

-M53

''48

Jahr

.

.

.

Schweizer Volks ' einkommen

Die nicht landwirtschaftlichen Löhne, Gehälter und Besoldungen machten im Jahre 1929 gegen die Hälfte des gesamten Einkommens aus, 1934 beinahe 53 Prozent ; sie haben somit weniger stark abgenommen als die Einkommen der übrigen Kategorien. Halten wir die Tatsache fest, dass die unselbständige Arbeit unter der Wirtschaftskrise weniger zu leiden hatte als die selbständige und ebenfalls weniger als das Kapital. Setzen wir das Einkommen jeder Gruppe im Jahre 1929 gleich 100, so wird nachstehender Verlauf erkennbar: Einkommensgruppe

1932

Löhne, Gehälter, Besoldungen Beines Kapitaleinkommen Übriges Einkommen Zusammen

1934

90 84 73

86 77 71

84

80

Wenn das «übrige Einkommen» sich bis 1932 verhältnismässig am stärksten, nämlich um 27 Prozent, gesenkt hat, so ist das in der Hauptsache bedingt durch jene erwähnte Ertragskrise in der Landwirtschaft. Man darf annehmen, dass sich das landwirtschaftliche Einkommen durch einen Ausfall von nicht weniger als 400 Millionen Franken bis 1932 halbiert hat. Seither wurde, wie ebenfalls bereits angeführt, diese Einbusse zu einem Teil wieder eingeholt. Verhältnismässig beinahe um die Hälfte stärker gesenkt als das Arbeitseinkommen hat sich der Kapitalertrag.

763

c. Das Arbeitseinkommen.

Tausende von Arbeitern beziehen Arbeitslosenunterstützungen, und die Beschäftigten müssen sieh Lohnsenkungen gefallen lassen. Und trotzdem ist das nominelle Arbeitseinkommen seit 1929 nur um 14 Prozent gefallen, das reale dagegen sogar um 2 Prozent gestiegen. Wie sind nun diese Widerspruche zu erklären ?

Einen soliden Bestandteil der Schätzung stellen die Angaben über die Lohnsummen der gegen Unfall versicherten Arbeiter dar. Sie sind um so brauchbarer, als sie auf die ebenfalls berechnete Zahl der Beschäftigten bezogen werden können. Die gewaltige Abnahme dieser Lohnempfänger von 1929 bis 1932 ist die eindruckvollste Lehre der nachstehenden Tabelle. Gegen 120,000 Arbeiter hat die Krise aus dem Produktionsprozess herausgedrängt.

Das sind genau 20 Prozent der Arbeiterschaft im Jahre 1929. Die Lohnsumme ging jedoch mit 17,B Prozent weniger heftig zurück, was sich auch in einem Anstieg des Durchschnittslohnes ausdrückt. Von 1929 bis 1931 waren manche Lohnsätze noch erhöht worden, und erst im Jahre 1932 setzte der allgemeine Lohnabbau ein. Ausgeschieden wurden seit 1929, wie die jährliche Fabrikstatistik zeigt, vorwiegend jüngere und weibliche Berufstätige, also Leute mit einer unterdurchschnittlichen Bezahlung. Infolge dieser «Strukturverschiebung» musste der mittlere Lohn der noch in den Betrieben Arbeitenden ansteigen.

Gegen Unfall versicherte A r b e i t e r : Vollarbeiter Durchschnitts-

Jahr

Einkommen

Fr.

Millionen Fr.

1929 583,836 2814 1642 1932 465,083 2915 1355 1933 471,725 2757 1300 Die Arbeiterschaft hat den Hauptstoss der Krise bereits im Jahre 1932 zu spüren bekommen, und zwar hauptsächlich als Erwerbslosigkeit. Nachher war der Kriseneinfluss milder; denn er zeigt sich in der Form unbedeutender Lohnsenkungen bei zunehmender Beschäftigung, und zwar auch im Jahre 1934, wie die Vermehrung der Fabrikarbeiter beweist.

Über den Lohnabbau macht man sich übertriebene Vorstellungen, weil extreme Fälle verallgemeinert werden. Die Lohnstatistik des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit lässt folgende Entwicklung der Stundenlöhne in der gesamten Industrie erkennen: . .

Janr

1929 1931 1932

1933 1984

Männer Über 18 Jahren Gelernte Ungelernte

Stundenlöhne in Rappen 148 114 151 116 145 111 143 109 139 107

764

Gegenüber dem Hochstand im Jahre 1981 beträgt der Lohnabbau etwa 8 Prozent, im Vergleich zu den Sätzen seit dem Jahre der Hochkonjunktur 1929 rund 6 Prozent. Dieser Abbau, der auf den bezahlten Stundenlöhnen fusst, lässt keinen Vergleich mit den Abbausätzen des Staatspersonals zu. Das wirkliche Jahreslohneinkommen des Arbeiters kann trotz geringerer Abbausätze bedeutend unter dem Durchschnitt des Arbeitsverdienstes des Staatsbediensteten sein, dann nämlich, wenn es zufolge Kurzarbeitszeit, Kurzwoche, Feierschichten geschmälert wird. Verdienten die gegen Unfall versicherten Arbeiter in Industrie und Handwerk zusammen im Jahre 1938 rund 340 Millionen Franken weniger als im Jahre 1929, so dürften von diesem Ausfall vielleicht 270 Millionen Franken der Arbeitslosigkeit zuzurechnen sein und 70 Millionen den Lohnherabsetzungen. Selbst bis 1934 werden die Mindereinnahmen infolge sämtlicher Lohnsenkungen 100 Millionen Franken kaum überschreiten. Diese Darstellung wird bestätigt durch die Erhebungen des Arbeitgeberverbandes schweizerischer Maschinen- und Metallindustrieller.

Danach sind die Stundenverdienste der Berufsarbeiter vom zweiten Halbjahr 1929 bis zum zweiten Halbjahr 1934 tun 11 % zurückgegangen; ferner hat die in den Verbandswerken 1929/30 beschäftigt gewesene Arbeiterschaft durch gänzliche Arbeitslosigkeit und Kurzarbeit etwa das Siebeneinhalbfache dessen an Einkommen verloren, was die seither beschäftigte Arbeiterschaft durch Lohnsenkungen eingebüsst hat.

Die Ausschaltung der Arbeiter aus dem Erwerbsleben bedeutet nicht nur einen empfindlichen Verlust an Volkseinkommen, sondern auch eine Belastung der öffentlichen Finanzen und damit eine weitere Schmälerung des «freien» Einkommens eines jeden Steuerzahlers. Die Arbeitslosenunterstützungen gehören selbstredend nicht zum Volkseinkommen.

Die iinselbständig Erwerbenden aller andern Kategorien wurden von der Erwerbslosigkeit weniger betroffen als die Arbeiter. Es besteht sogar die Wahrscheinlichkeit, dass die Privatangestelltenschaft als Ganzes bis 1938 ihren Bestand wahren konnte und selbst dort, wo Massenkündigungen sich als notwendig erwiesen, weniger stark abgebaut wurde als die Belegschaft der Produktionsbetriebe. So waren die Bureauangestellten der gegen Unfall versicherten Betriebe im Jahre 1933 mit 64,000 immer noch um beinahe 8000
zahlreicher als im Jahre 1929 und um über 1000 als 1932. Von 1929 bis 1934 ging beim Arbeitgeberverband schweizerischer Maschinen- und Metallindustrieller die Zahl der Arbeiter um 83 Prozent zurück, jene der Angestellten jedoch nur um 19 Prozent. Indessen mussten die Bureauangestellten wohl verhältnismässig kräftigere Kürzungen ihrer Bezüge über sich ergehen lassen als die Arbeiter. Dagegen haben sich die Einkommensverhältnisse der öffentlichen Beamten trotz des Besoldungsabbaues wenig geändert, weil die Senkungen durch die jährlichen Alterszulagen zum Teil wieder ausgeglichen wurden.

765 d. Das Kapitaleinkommen.

Ebenso, wie sich die Verminderung des Lohn- und Besoldungseinkommens in der Hauptsache aus der Arbeitslosigkeit erklärt, ist die wesentliche Ursache der rückläufigen Bewegung des Kapitalertrages die ungenügende Ausnützung der angelegten Erwerbsvermögen, die in Gewinnkürzungen und Verlusten zum Ausdruck kommt; demgegenüber tritt die Senkung des Kapitalpreises (Zinsen) in den Hintergrund. Mit andern Worten: Besonders wuchtig zurückgegangen sind die Unternehmergewinne, weniger die Zinseinnahmen.

Die Gewinnausschüttungen aller schweizerischen Aktiengesellschaften auf Aktien und Genussscheinen betrugen gegen 500 Millionen Pranken im Jahre 1929, aber 1934 noch etwa 265 Millionen; sie sind also um beinahe die Hälfte gesunken. Auf das von der schweizerischen Dividendenstatistik erfasste Aktienkapital wurde 1929 eine durchschnittliche Dividende von 6,97 Prozent, 1933 eine solche von 3,51 Prozent ausgerichtet; im Jahre 1934 dürfte dieser Satz auf 8,3 Prozent hinabgeglitten sein. Wahrscheinlich kaum wesentlich verschoben hat sich im letzten Jahre der Anteil des dividendenlosen Kapitals, der sich 1933 auf 52 Prozent stellte. In Wirklichkeit war der Ertragsrückgang noch erheblich stärker, als er sich in den Dividendenkürzungen widerspiegelt ; denn die nicht ausbezahlten, der Eeservebildung dienenden Unternehmergewinne sind auf unbedeutende Summen geschmolzen.

Nicht übersehen werden darf, dass die eingetretenen Eückschläge im Kapitaleinkoinmen zu einem kleinen Teile dadurch aufgewogen wurden, dass die 80,000 Wohnungen, die von 1930 bis 1934 in den Gemeinden mit mehr als 2000 Einwohnern gebaut wurden, ein Vermögen von wohl 2% Milliarden Franken mit einem Ertrag von vielleicht 110 bis 120 Millionen Franken darstellen.

e. Das Volkseinkommen im Jahre 1935.

Wir kennen das schweizerische Volkseinkommen im Jahre 1935 noch nicht. Doch gestatten uns einzelne symptomatische Wirtschaft zahlen, seine Entwicklung abzuschätzen. Alle Konjunkturausweise vermitteln den Eindruck, dass in diesem Jahre die Wirtschaftskurve scharf nach unten weist.

Trotzdem führt eine Deutung und Abwägung der verschiedenen Änderungen zum Schlüsse, dass sich das Volkseinkommen nur um einen wenig grösseren Betrag gesenkt haben wird als von 1933 auf 1934. Das schweizerische Volkseinkommen dürfte auf etwas unter 7,2
Milliarden Franken gefallen sein; indessen wirkt sich dieser Bückgang empfindlicher aus als der bisherige, weil die Steuerschraube angezogen wurde und die Lebenshaltung sich nicht weiter verbilligte.

î. Die Verluste.

In der Statistik des Volkseinkommens erscheinen selbstverständlich nur die reinen Einnahmen im Haushalt jedes einzelnen Bewohners. Dadurch, dass diese Einnahmen zurückgehen und bei grossen Bevölkerungsteilen über-

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haupt ausfallen, vermindert sich das Volkseinkommen. Derjenige, dessen Einnahmen nicht mehr genügen, um die Ausgaben zu decken, sei er nun Arbeiter oder Industrieller, Landwirt oder Kaufmann, ist gezwungen, entweder Vermögen zu veräussern oder Schulden aufzunehmen, sofern er dazu in der Lage ist, oder von der Allgemeinheit Unterstützung zu beanspruchen. Die Möglichkeit, einzelne Vermögensstücke zu veräussern oder Schulden aufzunehmen, setzt aber voraus, dass überhaupt noch jemand im Lande vorhanden ist, der Ersparnis macht und sie auszulernen gewillt ist. Je grösser die laufenden Verluste unserer Industriellen sind (und sie sind, ineinandergerechnet, sehr beträchtlich), je häufiger sie auf ihre Eeserven, ihr Vermögen zurückgreifen müssen, desto breiter und tiefer ist derjenige Arm des Ersparnisstroms, der sozusagen im Sande versickert. Da ausserdem die öffentliche Hand Unterstützungen nur gewähren kann, indem sie entweder die Steuern erhöht und damit den Konsum der noch beschäftigten Bevölkerung schmälert oder indem sie Anleihen aufnimmt, so werden die laufenden Ersparnisse auch von dieser Seite her in Anspruch genommen, dergestalt, dass zur Finanzierung produktiver Aufgaben fast nichts mehr übrig bleibt. Schliesslich kann der Zeitpunkt kommen, wo die laufenden Verluste grösser sind als die noch gemachten Ersparnisse. Dann bleibt kein anderer Ausweg, als Vermögen ins Ausland zu verkaufen oder dort Schulden aufzunehmen. Zwar zehren in der Schweiz die laufenden Verluste die laufenden Ersparnisse noch nicht auf; da aber ein erheblicher Teil der Ersparnisse gehamstert wird, so sind wir bereits an dem Punkt angelangt, wo es für manchen Geldbedürftigen ausserordentlich schwierig wird, Darlehen zu erhalten oder Anleihen aufzunehmen, und der eine und andere sich mit dem Gedanken befasst, ausserhalb unserer Grenzen Geld zu suchen. Man weiss, dass zwei Städte jüngst ergebnislose Unterhandlungen mit ausländischen Finanzierungsgesellschaften gepflogen haben. Hoffen wir, dass die eidgenössischen Eäte den Massnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichtes im Bundeshaushalt zustimmen und der inländische Geld- und Kapitalmarkt durch die unzweifelhaft zu erwartende allgemeine Vertrauensstärkung wieder flüssiger und aufnahmefähiger werde.

Wie gross waren nun die bisherigen Verluste ? Das eidgenössische Statistische
Amt hat sich bemüht, eine Verluststatistik für die schweizerischen Erwerbsunternehmungen aufzustellen. Die Unterlagen sind jedoch dürftig.

Ausserdem musste es auf die Gewinn- und Verlustrechnungen der Erwerbswirtschaften abstellen, die, wie jedem Geschäftsmann bekannt ist, oft «frisiert» werden und daher nicht einwandfrei sind. Erfasst werden konnten: 1. die Verluste von 60 grösseren Industrie-Aktiengesellschaften mit einem Kapital von 237,2 Millionen Franken im Jahre 1934; 2. die Verluste aller von der Bankstatistik berücksichtigten Kreditinstitute und Holdinggesellschaften.

Folgende Tabelle gibt die Zusammenfassung der Verluste dieser Unternehmungen wieder:

767 Verluste in Millionen Franken

1929

Industriegesellschaften Banken Holdinggesellschaften Zusammen

2,6 0,,, 2,2 5,2

1932

1933

1934

28,4 9,6 62,0 100,0

32,8 7,7 3,7 44.2

28,3 16,, 14,2 58,7

In dieser Aufstellung sind nicht alle jahrlichen Verluste erfasst, welche die schweizerische private Wirtschaft seit dem Ausbruch der Krise erlitten hat, doch ist es schwer, den fehlenden Eest zu schätzen. Immerhin wird zu beachten sein, dass die Unternehmungen mit bekannten Verlusten die Wirkungen der Krise besonders heftig zu spuren bekamen: die Holdinggesellschaften und viele Industriegesellschaften durch empfindliche Verluste auf ihrem Besitz an ausländischen Aktien, die Export industrie durch den grossen Ausfall im Absatz. (Um keine Missverständnisse aufkommen zu lassen, sei wiederholt, dass ein beträchtlicher Teil der Verluste schon in der Senkung der Dividenden und Gewinne zum Ausdruck kommt ; dieser Teil der Verluste ist in der Statistik des Volkseinkommens bereits berücksichtigt.) Wie gross sind die Gesamtverluste der Erwerbsunternehmungen zu veranschlagen? Vielleicht kommt man der Wahrheit am nächsten, wenn man die in der obigen Tabelle ausgewiesenen Beträge verdoppelt.

Dazu treten nun noch die Fehlbeträge in den Verwaltungsrechnungen der öffentlichen Hand, worüber folgende Zusammenstellung Aufschluss gibt: Überschüsse Fehlbeträge in M i l l i o n e n F r a n k e n 1929 1929 1932 1933

Bund Bundesbahnen Kantone Städte

24,0 15, 15,o 13, 13)9 7,7

Zusammen

60,«

24)2 49,8 38,4 KI 126,,

72,3 48,8 50,7 15,4 187,,

1934 26,7 43,0 40,0 10,3 120,0

Die angeführten Fehlbeträge enthalten zumeist auch Tilgungsquoten; dagegen fehlen in der Aufstellung die Bückschläge der da und dort geführten Spezialrechnungen sowie die Ausgabenüberschüsse der mittleren und kleinen Gemeinden.

Verdoppelt man die oben erwähnten Verluste privater Unternehmungen und zählt sie mit den Verlusten der öffentlichen Verwaltungen zusammen, so erhält man z. B. für 1932 einen Gesamtverlust von rund 330 Millionen, für 1933 von rund 275 Millionen und für 1934 von rund 240 Millionen Franken.

Diese gewaltigen Beträge wurden den Banken und dem offenen Kapitalmarkte entzogen, ja noch grössere; denn es ist anzunehmen, dass überdies viele Leute mit vermindertem Zins-, Dividenden- und Arbeitseinkommen auf ihre Eeserven greifen mussten. Laufende Ersparnisse in der gleichen Höhe flössen dadurch in

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den Konsum, statt dass sie sich wie in gewöhnlichen Zeiten in neue Vermögenswerte verwandelten, wozu es allerdings mitten in der Depression an Gelegenheit gefehlt hätte.

3. Verbrauch und Spartätigkeit, a. Dei Verbrauch.

Aus dem Einkommen wird in erster Linie der Lebensunterhalt bestritten.

Bei vielen Waren entfällt ein Teil des Kaufpreises auf Zölle und andere indirekte Steuern. Einen weitern Einkommensteil beanspruchen Staat und Gemeinde in Form direkter Steuern. Was übrig bleibt, pflegt die Mehrheit der Bevölkerung auf die Seite zu legen, zu sparen.

Wie gross die direkte und die indirekte Steuerbelastung des Schweizervolkes ist, darüber werden wir weiter unten in einem besonderen Kapitel Aufschluss geben. Sie ist in den letzten Jahren (mit Ausnahme von 1934) absolut etwas zurückgegangen, im Vergleich zum gestiegenen Geldwerte und auch im Verhältnis zum gesunkenen Volkseinkommen dagegen fortwährend gestiegen.

Wie hat sich der Verbrauch der schweizerischen Haushaltungen in den Krisenjahren gestaltet? Eine Statistik des Konsums und seiner Entwicklung gibt es nicht ; man muss sich vielmehr damit begnügen, ein Urteil anhand gewisser Anhaltspunkte zu gewinnen.

Schon in der Botschaft zum Voranschlag für das Jahr 1935 haben wir die Vermutung ausgesprochen, dass die Lebenshaltung der schweizerischen Bevölkerung alles in allem genommen seit Ausbruch der Krise nur wenig zurückgegangen sei. Gewiss herrscht in gewissen Kreisen der Bevölkerung bittere Not. Beim Schuldenbauer, bei manchen kleinen Gewerbetreibenden und Arbeitslosen ist Schmalhans Küchenmeister. Aber heisst das, dass alle vier Millionen Schweizer darben oder sich wenigstens empfindlich einschränken müssen?

Im Jahre 1934 führten wir aus dem Auslande 1,814,000 Tonnen Gebrauehsgüter ein gegenüber 1,739,000 Tonnen im Hochkonjunkturjahre 1928. Mag auch die Qualität dieser importierten Gebrauchsgüter etwas zurückgegangen sein, so deutet die gesteigerte Zufuhr angesichts vor allem der Überproduktion in unserer Landwirtschaft kaum auf eine merkliche Einschränkung der Lebenshaltung hin, wenn sich auch die Bevölkerung inzwischen vermehrt hat.

Dass der Wohnungsstandard in der Schweiz im Vergleich zu andern Ländern sehr hoch ist, wird allgemein anerkannt und kann auch statistisch erhärtet werden. Von keiner Seite wird bestritten, dass die Anforderungen an den Wohnungskomfort bis vor wenigen Monaten auch in den Kreisen mit bescheidenem Einkommen gestiegen sind.

Das hohe Niveau des schweizerischen Autoparks wird von den Ausländern, die die Schweiz bereisen, und den Schweizern, die sich im Ausland umsehen, gleicherweise hervorgehoben. Von den in der Schweiz Ende September 1934

769 im Verkehr befindlichen Personenwagen waren 55 % nicht später gebaut worden als 1930 und seither und 83 % nicht später als 1932 und seither. Die Zahl der neu in Verkehr gesetzten Personenwagen stieg von 9088 im Jahre 1930 auf 9834 im Jahre 1934, wobei freilich zuzugeben ist, dass der Anteil der kleineren Wagen zugenommen hat. Im Jahre 1933 standen auf 1000 Einwohner bezogen in der Schweiz mehr Personenwagen im Verkehr als in Deutschland, Italien oder Österreich. Diese drei Lander haben eine entwickelte Automobilindustrie und eine geringere Eisenbahndichtigkeit als die Schweiz, so dass der grössere Automobilbestand in der Schweiz nicht wohl anders denn als Ausdruck erhöhter Lebenshaltung zu bewerten ist.

Eeihen wir diese und noch andere Fingerzeige aneinander, so scheint sich zu bestätigen, dass von einer ins Gewicht fallenden Einschränkung der schweizerischen Lebenshaltung kaum gesprochen werden kann, jedenfalls nicht im Vergleich zur Zeit des Weltkrieges oder im Vergleich zum Auslande. Freilich glauben wir im laufenden Jahre 1935 eine merkliche weitere Einschränkung der Lebenshaltung beobachten zu können, ist doch die Einfuhr von Gebrauchsgütern (auch der Automobile) zurückgegangen und macht sich gleichzeitig eine gewisse Abwanderung der Mieterschaft von den grössern und komfortablem Wohnungen in die kleineren und weniger gut ausgestatteten geltend.

b. Die Spartätigkeit.

In unserer Botschaft zum Voranschlage für 1935 gaben wir der Auffassung Baum, dass sich die Wirtschaftskrise weniger in einem Bückgang des Konsunis als in einer starken Abnahme der Spartätigkeit auswirke. Alle Anzeichen scheinen uns darauf hinzudeuten, dass die laufenden Ersparnisse des Schweizervolkes seither noch weiter zusammengeschrumpft sind. Erschwerend tritt hinzu, dass das Wenige, das noch gespart wird, zum grossen Teil nicht auf dem Kapitalmarkt angeboten, sondern vorweg gehamstert wird. Baukrise und weiterer Bückgang des Exportes auf der einen Seite und Vertrauensschwund auf der andern Seite sind die Ursachen dieser bedenklichen Erscheinung.

Die Spartätigkeit des Volkes kommt am sichtbarsten bei den Banken zum Ausdruck. In ruhigen Zeiten dürfte ihnen etwa die Hälfte der laufenden Ersparnisse anvertraut werden. Die von der Schweizerischen Nationalbank bearbeitete Bankstatistik gibt über die Bewegung der den Banken
zugeflossenen Ersparnisse Auf schiusa. Als solche können die Einlagen auf Spar-, Depositenund Einlageheften, gegen Kassa- und Anleihensobligationen oder Pfandbriefe betrachtet werden. Dabei muss, um Doppelzählungen zu vermeiden, jeweilen der Eigenbesitz der Banken an derartigen Obligationen und Anleihenstiteln, der sich beispielsweise Ende 1934 auf rund 400 Millionen Franken belief, abgezogen werden. Der jährliche Zuwachs der den Banken von der Bevölkerung anvertrauten Ersparnisse lässt sich wie folgt angeben:

770 Jahre guter Konjunktur

1926. . . .

1927. . . .

1928. . . .

1929....

Millionen Franken

541 600 916 1047

Jahre schlechter Konjunktur

1930 1931 1932

Millionen Franken

848 140 135

1933 -- 234 (Abnahme) 1934 --166 (Abnahme) 1935 (1. Halbjahr) -- 56 (Abnahme) Diese Zahlen zeigen eine starke Bewegung im Ausmass der jährlichen Eücklagen an. Ganz abgesehen davon, dass hier nur die eine Seite der Spartätigkeit der schweizerischen Bevölkerung ziffernmässig in Erscheinung tritt, ist noch zweierlei zu beachten. Einmal enthalten die Einlagen bei den Banken auch gewisse Beträge, die aus dem Ausland stammen, und sodann wird der Umfang der jährlichen Zu- oder Abnahme der rein schweizerischen Einlagen bei den Banken durch Vorgänge beeinf hisst, die mit dem Volkseinkommen nichts zu tun haben. Wenn auch zuzugeben ist, dass sich die sogenannten ausländischen Fluchtgelder den Banken vorwiegend in anderer Form zuwandten und überdies Anlage in Anleihenstiteln öffentlich-rechtlicher Körperschaften und privater Unternehmungen, zum Teil auch in Aktien suchten, so dürften immerhin die Zahlen der Jahre 1928 bis 1930 gewisse ausländische Einlagen enthalten. Anderseits hängt der ausserordentlich scharfe Eückgang im Zufluss des Jahres 1933 mit der Kreditkrisis zusammen, die, vom Ausland herkommend, damals auch die Schweiz erfasst hatte und einen Teil der Bevölkerung bewog, von seinem Sparguthaben grössere Beträge abzuheben und Bankobligationen in stärkerem Masse verfallen zu lassen, als es die Eegel ist. Aus dem Übergang von einem Anwachsen der Einlagen zu einem Überschuss der Abhebungen im Jahre 1933 darf nicht ohne weiteres auf eine entsprechende Verminderung der Spartätigkeit geschlossen werden. Das Misstrauen gegenüber verschiedenen Banken, das damals neuerdings einen Teil unserer Bevölkerung erfasst hatte, sowie der Umstand, dass auch das Ausland grosse Beträge seiner in der Schweiz liegenden Guthaben zurückzog, haben wohl die Bewegung der den Banken anvertrauten Einlagen ungünstig beeinflusst. Es ist daher anzunehmen, dass die Spartätigkeit im Jahre 1933 nicht in dem Masse zurückgegangen ist, wie ein Vergleich mit den Ziffern des Jahres 1932 zunächst vermuten lässt. Die Ergebnisse des Jahres 1934 scheinen übrigens diese Annahme zu bestätigen; denn die Abhebungen überwiegen die Einlagen etwas weniger stark als im Jahr zuvor.

Immerhin darf aus den vorstehenden Zahlenangaben geschlossen werden, dass zufolge der Schrumpfung des Volkseinkommens auch die Spartätigkeit merklich zurückgegangen ist. Hierüber
dürfte die Bewegung bei fast 100 eigentlichen Sparkassen mit einem Einlegerguthaben von 1;1 Milliarden Franken keinen Zweifel aufkommen lassen. Bei diesen Instituten spielen Einlagen ausländischen Ursprungs höchstwahrscheinlich eine sehr bescheidene Eolle, so dass das Bild von dieser Seite her nicht getrübt wird. Zudem dürfen die Einlagen bei den Sparkassen als eigentliche Ersparnisse und besonders ruhige Gelder bezeichnet

771

werden; denn die jährliehen Neueinlagen und Abhebungen erreichen im Vergleich zum Einlegerguthaben jeweils geringere Beträge als bei den andern Bankgruppen. Es betragen bei den eigentlichen Sparkassen: 1931

1932

1933

1934

in Millionen Franken Spargelderbestand (einschliesslich Zinsen) Zunahme Neueinlagen Abnahme Abhebungen Zunahme

1022

1083 61

246 11 210 8

' 1118 35 12 235 224 11 11 218 228 10 10

1130 213 238

Das Anwachsen der Einlegerguthaben hat sich stark verlangsamt. In den beiden letzten Jahren übersteigen die Abhebungen die neuen Einlagen, so dass die Zunahme des Bestandes hinter dem Betrag der gutgeschriebenen Zinsen zurückbleibt. Diese Entwicklung ist, wie die Zahlen zeigen, nicht nur auf vermehrte Abhebungen, sondern ebensosehr auf ein ständiges Zurückgehen der Neueinlagen zurückzuführen.

Die Neubeanspruchung des Marktes durch öffentlich Obligationenanleihen und Aktien.

1929

Anleihen der öffentlichen Hand . . .

Private Anleihen Ausländische Anleihen Schweizerische Aktienemission . . . .

35 213 110 5 0

Zusammen 866

1933

aufgelegte 1934

in Millionen Franken 168 314 108 114 -- l 6 8 6 8 281

442

1935*)

46 128 8 177

Auch diese Darstellung zeigt mit aller Deutlichkeit, wie sehr sich der Kapitalmarkt innerhalb weniger Jahre gewandelt hat. Das Jahr 1929 war noch ausgesprochen vermögensbildend und unternehmungslustig (wie die starke Aktienausgabe zeigt), während in den Zahlen für die Jahre 1933 und 1934 ein fast völliger Mangel an privater Unternehmungslust und eine stark verminderte Vermögensbildung zum Ausdruck kommen. Aktienausgaben und Kapitalexport (in Form von Wertpapieren), die im Jahr 1929 eine bedeutende Eolle spielten, erreichen in den Jahren 1933 und 1934 nur noch belanglose Beträge.

Die privaten Anleihen gingen im Jahr 1933 fast restlos und im Jahre 1934 zum weitaus überwiegenden Teil von Banken und Pfandbriefzentralen aus und sind daher bis auf einen bescheidenen Betrag bereits in der Übersicht über die Bewegung der den Banken anvertrauten Kapitalien enthalten. Es bleiben somit *) Bis 15. November.

772 zur Hauptsache die Anleihen der öffentlichen Hand. Da diese aber ihren Ursprung zur Hauptsache im Kampfe des Staates und der Gemeinden gegen die Krise und Arbeitslosigkeit haben, kann hier von einer in Betracht fallenden Vermögensbildung nicht gesprochen werden.

Soweit die Spartätigkeit in der Neubeanspruchung des Marktes durch öffentlich aufgelegte Anleihen und Aktien ziffernmässig in Erscheinung tritt, ist sie somit stark zurückgegangen. Auch die jährlichen Einlagen bei den Banken sind im Vergleich zu den Jahren guter Konjunktur merklich geringer geworden und haben in den beiden letzten Jahren einem Überschuss der Abhebungen Platz gemacht. Ersparnisse können freilich auch in schweizerischen Wertschriften Anlage gefunden haben, die vom ausländischen Besitzer abgestossen wurden. So hat unser Land neuerdings im Frühjahr 1935 einheimische Titel aufgenommen, deren sich die ausländischen Eigentümer aus Furcht vor einer als möglich gehaltenen Abwertung des Schweizerfrankens im Zusammenhang mit den spekulativen Angriffen auf die Währung und der Abstimmung über die Kriseninitiative entledigten. Darüber, wie hoch die Beträge waren, die diese zurückkehrenden Schweizertitel erreichten, und zu welchem Teile sie durch laufende Ersparnisse aus dem Volkseinkommen bezahlt wurden, ist man auf blosse Vermutungen angewiesen. Wahrscheinlich wurde der weit grössere Teil durch die Abgabe von Gold aus dem Metallbestand der Nationalbank und durch Abhebungen bei den übrigen Banken beglichen, was in der Folge die eine und andere Bank zur Kündigung von Krediten bei der Kundschaft nötigte. Die Guthaben auf Kreditorenrechnungen, Spar- und Depositenheften sowie gegen Obligationen sind im ersten Halbjahr 1935 bei den Kantonalbanken um 110 Millionen Franken und bei den Grossbanken um 565 Millionen Franken zurückgegangen. Für die Lokalbanken, Hypothekenbanken und Sparkassen kann der Bückgang dieser Gelder gestützt auf eine Erhebung, die sich auf über drei Fünftel des Bilanztotals der Institute erstreckt, auf etwa 110 Millionen Franken geschätzt werden. Selbst die Kantonalbanken, die dank staatlicher Garantie die grösste Anlagesicherheit bieten dürften, weisen somit in der ersten Jahreshälfte einen Abfluss von Mitteln auf. Diese Erscheinung kann wohl keine Zweifel mehr darüber aufkommen lassen, dass die Spartätigkeit vermehrten
Hemmungen unterworfen ist, vielerorts von einem Eückgriff auf Eeserven abgelöst wird und dass die Vermögensbildung nur noch langsam vorwärtsschreitet.

Eine sehr wichtige Form der Vermögensbildung ist der Hausbau. Die Vermehrung des Gebäudekapitals darf jedoch nicht in vollem Umfang als eine neue Gruppe sichtbarer Ersparnisse neben den Bankanlagen und Wertpapieremissionen angesehen werden. In erheblichem Umfang wird der Wohnungsbau bankmässig finanziert, und daher ist im Zuwachs der Anlagen bei den Banken bereits ein Teil der der Wohnungsproduktion zugeführten Eücklagen aus dem Volkseinkommen inbegriffen. So ist in der Entwicklung der Hypothekaranlagen lediglich eine Bestätigung des gewonnenen Eindrucks zu erblicken. Der jährliche Zuwachs der Hypothekaranlagen der Banken hat sich wie folgt gestaltet :

773 Jahre guier Konjunktur

Millionen Franken

1926 1927 1928 1929

292 312 358 413

Jahre schlechter Konjunktur

1930 1931 1932 1933 1934

Millionen Franken

445 398 574 278 180

In den Jahren guter Konjunktur hat die Zunahme der Hypothekaranlagen nicht eine derart starke Steigerung erfahren, wie sie für das Anwachsen der Anlagen bei den Banken festgestellt wurde; auffallenderweise nahmen die Hypothekaranlagen in den ersten Krisenjahren (bis 1932) sogar noch beträchtlich zu.

Eine eifrige Bautätigkeit hat über Erwarten lange angehalten und verschiedene Wirtschaftszweige befruchtet, so dass darob mancherorts die Lage unserer Gesamtwirtschaft zu günstig beurteilt wurde. Der Konjunkturumschwung brachte zunächst eine Steigerung der Bautätigkeit. Während im Jahre 1929 in den Gemeinden mit 2000 und mehrEinwohnernl2,912 Wohnungen fertigerstellt wurden, stieg die Wohnungsproduktion in den nämlichen Gemeinden bis auf 17,360 im Jahre 1932. Im folgenden Jahr trat ein deutlicher Eückschlag auf 13,669 ein. Das Jahr 1934 brachte ein neues Aufflackern der Bautätigkeit und eine Zunahme der fertigerstellten Wohnungen auf 14,876.

Dagegen ist die Zahl der erstellten Gebäude ohne Wohnung von 4067 im Jahr 1931 ständig zurückgegangen und erreicht im Jahr 1934 noch 2758. Im laufenden Jahre hat sich die Lage des Baumarktes wesentlich verschlechtert. So ist in den ersten neun Monaten 1935 in 28 Städten gegenüber der entsprechenden Zeit des Vorjahres eine Verminderung der fertig erstellten Wohnungen um 2953 oder rund 35 % festzustellen. Noch ausgeprägter ist der Eückgang der baubewilligten Wohnungen in der Vergleichszeit; er stellt sich absolut auf 2876 oder prozentual auf rund 41 % der schon 1934 stark gesunkenen Zahl.

Es ist denn auch eine weitere Abnahme der Wohnungsproduktion und entsprechende Zunahme der Arbeitslosigkeit vorauszusehen.

So deuten denn alle sichtbaren Merkmale auf ein starkes Nachlassen der Spartätigkeit hin. Da ein Teil der Ersparnisse Anlage in Banknoten und Gold sucht, so besteht zurzeit das wirksamste Mittel, den Kapitalmarkt aufzulockern und ihm, neue Mittel zuzuführen, darin, das Vertrauen zur öffentlichen Finanzgebarung zu stärken.

4. Das schweizerische Volksvermögen.

Wie gross ist das schweizerische Volksvermögen? Schon vor dem Kriege hatten einige nationalökonomisch geschulte Statistiker versucht, es anhand mehr oder weniger zahlreicher statistischer Belege zu schätzen. Für die Jahre von 1908 bis 1914 kamen sie auf Beträge von 30 bis 40 Milliarden Franken.

Die letzte Schätzung von 40 Milliarden beschlagt das Jahr 1914 und schliesst in sich 34,5 Milliarden im Inland liegendes Vermögen und 5,B Milliarden KapitalBundesblatt. 87. Jahrg. Bd. II.

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anlagen im Ausland nach Abzug der Kapitalanlagen des Auslandes in der Schweiz. Die erste Schätzung nach dem Kriege bezog sich auf das Jahr 1919 und ging auf 48 Milliarden. Eine andere Schätzung galt für die Krisenjahre 1922 und 1923 und belief sich auf 42 bis 48 Milliarden Franken, wovon 7 bis 8 Milliarden für im Ausland angelegtes Schweizerkapital. In den letzten Jahren wurden in der Öffentlichkeit Schätzungen von 60 bis 65 Milliarden (allein für das im Inland gelegene) Volksvermögen bekannt. Soweit sie für das letzte Hochkonjunkturjahr 1929 gelten sollen, dürften sie sich von der Wirklichkeit nicht sehr entfernen, wie noch zu zeigen sein wird. Wie aber hat sich das schweizerische Volksvermögen unter dem Einfluss der Wirtschaftskrise gestaltet ?

Die Schätzung des Volksvermögens gehört zu den heikelsten Aufgaben, die einem Statistiker zufallen können. Man wird sich der ungeahnten Schwierigkeiten, die es zu überwinden gilt, ohne weiteres bewusst, sobald man sich Eechenschaft geben will darüber, was für ein Wert des Volksverrnögens festgestellt werden soll: der Verkehrswert oder der Liquidationswert, der Anlagewert oder der Wiederherstellungswert, der Steuerwert oder der Versicherungswert oder schliesslich der Ertragswert. Schon diese blosse Aufzählung der möglichen Wertschätzungen gibt eine Vorstellung davon, mit welch weitgreifenden Problemen sich der Schätzer auseinanderzusetzen hat. Wir begnügen uns an dieser Stelle mit dieser Andeutung.

Schliesslich ist eine Volkswirtschaft soviel wert, als sie an laufendem Einkommen hervorzubringen vermag. Das Volksvermögen ist ja nur Mittel zum Zwecke, die Produktion und den Konsum zu ermöglichen. Das Volk lebt vom naturalen laufenden Ertrage des Vermögens und der Arbeit. Der Anteil dieses Vermögens am laufenden Volkseinkommen bestimmt daher auch den Wert des Volksvermögens. Wissen wir, dass das schweizerische reine Kapitaleinkonxmen im Jahre 1929 2,60 Milliarden Franken betrug, so brauchen wir es nur zum ungefähren Zinssatze für erstklassige langfristige Anleihen im Durchschnitt der letzten zehn Jahre zu kapitalisieren, nämlich 4,5%. Wir erhalten dann einen Betrag von 58 Milliarden Franken (dazu ist noch der damalige Wert des Gebrauchs- und Genussvermögens oder konsumtiven Mobiliars zu zählen; wir schätzen es vorsichtig auf die Hälfte seines Versicherungswertes
oder 7 Milliarden Franken). Da sich das reine Kapitaleinkommen von 1929 bis 1934 von 2,60 Milliarden auf 1,99 Milliarden oder um 24% vermindert hat, ist entsprechend auch das Volksvermögen zurückgegangen, und zwar um 14 Milliarden Franken auf 44 Milliarden (wozu das Gebrauchs- und Genussvermögen im Werte von etwa 8 Milliarden Franken kommt). Dabei dürfen wir nicht vergessen, dass inzwischen auch der Landesindex der Lebenshaltungskosten um etwa 17% zurückgegangen ist (korrigierte Ziffer), so dass sich das Volksvermögen tatsächlich um 7% oder 4 Milliarden Franken verringert haben dürfte. Dieser Bückschlag von 4 Milliarden bedeutet jedoch nicht, dass das Schweizervolk um ebensoviel von seinen Reserven oder seinem Vermögen «gezehrt» habe. Der Wert einer Fabrikliegenschait kann sich infolge

775 Absatzschwierigkeiten verringern, ohne dass der Eigentümer ein Stück Boden veräussert und den Erlös verbraucht hat. Ähnlich verhält es sich mit der derzeitigen Entwertung des schweizerischen Volksvermögens. Hält der gegenwärtige Absatzmangel an, so ist der Vermögensverlust endgültig. Erholt sich der Export, so geht auch der Verlust zurück.

Dieses Ermittlungsverfahren für das Volksvermögen ist sozusagen dasjenige der Momentphotographie. Es entspricht demjenigen, den Wert einer Unternehmung nach ihrem laufenden Ertrage zu beurteilen. Wie das private Vermögen, so ist aber auch das Volksvermögeii als Einkommensquelle von einiger Dauer zu betrachten. Darnach muss zum mindesten das volkswirtschaftliche Einkommen einer Zeitspanne ins Auge gefasst werden, die sowohl eine Hochkonjunktur als auch eine Krise und Depression in sich schliesst, also nicht weniger als ein Jahrzehnt. Nun hat das eidgenössische Statistische Amt das Kapitaleinkonmien der Schweiz für die Jahre 1924 (Depression), 1929 (Hochkonjunktur). 1932, 1933 und 1934 (Krise und Depression) errechnet.

Pullt man die Beihe der dazwischenliegenden Jahre durch Interpolieren aus und stimmt man alle Ziffern auf die gleiche Kaufkraft des Geldes ab, so erhält man für die 11 Jahre von 1924 bis 1934 ein durchschnittliches Kapitaleinkommen von 1,8 Milliarden Franken. Dementsprechend hatte das schweizerische Volksvermögen einen Dauerwert von rund 40 Milliarden Franken, dem wiederum der Wert des Gebrauchs- und Genussvermögens im Durchschnitt der gleichen 11 Jahre mit ungefähr 6 Milliarden beizufügen ist, zusammen also rund 46 Milliarden Franken. Diese Ziffer musate eine Korrektur nach unten erfahren, wenn sich die Depression fortsetzen oder gar verschärfen sollte.

5. Ertragsbilanz, Zahlungsbilanz und Währung.

Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage unseres Landes ist die Gestaltung der Ertragsbilanz mit dem Ausland von ganz besonderer Bedeutung.

Ist diese Bilanz aktiv, so vermehrt sich das laufende Volkseinkommen um den Überschuss und verstärkt die Sparmöglichkeit. Es besteht kein Zweifel darüber, dass die schweizerische Ertragsbilanz mit dem Ausland in den Jahren guter Konjunktur stark aktiv war. Wohl ergaben sich aus dem Warenimport, den Ausgaben reisender Schweizer ausserhalb unserer Grenzen und den Dienstleistungen des Auslandes erhebliche
Zahlungsverpflichtungen. Ihnen standen aber bedeutend höhere Gesamteinnahmen aus dem Warenexport, den umfangreichen auswärtigen Kapitalanlagen, dem hoch entwickelten Fremdenverkehr und den Dienstleistungen aller Art gegenüber. Der Überschuss der Ertragsbilanz kann für das letzte Jahr -der Hochkonjunktur auf über 400 Millionen Franken geschätzt werden. Ihm stand ein ungefähr gleich grosser Kapitalexport gegenüber, so dass die Zahlungsbilanz als ausgeglichen gelten konnte.

Heute stehen wir vor einer gänzlich veränderten Lage. Unser Warenexport, der in den Jahren 1928 und 1929 jeweilen rund 2,x Milliarden erreichte, ist in den Jahren 1983 und 1934 auf zwei Fünftel jenes Betrages zusammen-

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geschrumpft. Da die Einfuhr bis zum Jahr 1982 um nicht viel mehr als ein Drittel zurückwich, ergab sich zunächst ein Anschwellen des üblichen Einfuhrüberschusses. Der weitere Rückgang der Einfuhr in den beiden letzten Jahren hat dann zu einer Verringerung des Passivsaldos unserer Handelsbilanz geführt. Gleichwohl bleibt der Überschuss der Einfuhr über die Ausfuhr von 590 Millionen Franken im Jahre 1934 nur um 20 Millionen Pranken hinter dem durchschnittlichen Passivsaldo der Jahre 1928 und 1929 zurück. Stellt man dieser Tatsache den ganz erheblichen Kückgang gegenüber, den die Einkünfte des schweizerischen Gastgewerbes aus dem Ausland erfahren haben, sowie die starken Einbussen, die beim Ertrag unserer auswärtigen Kapitalanlagen zu verzeichnen sind, so kann man sich leicht vorstellen, dass die schweizerische Ertragsbilanz mit dem Ausland sich gegenüber den Jahren der Hochkonjunktur ganz erheblich verschlechtert haben muss. Es ist denn auch auf Grund neuer Schätzungen anzunehmen, dass die Ertragsbilanz des Jahres 1934 dem Gleichgewicht nahe kommt, dass also von einem merklichen Einkommenszuschuss aus dem Auslande kaum mehr gesprochen werden kann. Die Erträge aus dem Ausland reichten also gerade hin, um den Einfuhrüberschuss zu decken.

Umgekehrt lässt sich auch sagen: Gehen die Erträgnisse aus dem Auslande noch weiter zurück, so sind wir nicht mehr in der Lage, so viele Waren zu importieren, es sei denn, wir würden uns dem Auslande gegenüber verschulden.

Der Eückgang des Passivsaldos unserer Handelsbilanz um rund 108 Millionen Pranken in den ersten neun Monaten des Jahres 1935 hat die Ertragsbilanz entlastet und die Zahlungsbilanz begünstigt.

Da in dem Masse ungefähr, wie in den Krisenjahren der Aktivsaldo der schweizerischen Ertragsbilanz mit dem Auslande zusammenschrumpfte, auch unser Kapitalexport zurückging, kam die schweizerische Zahlungsbilanz von dieser Seite her nicht ins Wanken. Dagegen hatten ausserordentliche internationale Kapitalverschiebungen die Wirkung, unsere Zahlungsbilanz zeitweise zu stören. Seit Jahren hat man oft den Ausspruch zu hören bekommen, besonders im Ausland, die Schweiz sei der Bankier Europas. Bringt uns diese Stellung in ruhigen Zeiten grosse Vorteile, so kann sie uns in kritischen Augenblicken in eine sehr gefahrliche Lage versetzen. Wie eine Bank, die Kredite
aus dem Publikum empfangen und sie an die Kundschaft weitergegeben hat, auf plötzliche Geldrückzüge gefasst sein muss, so war auch die Schweiz im Verhältnis zum Auslande dieser Gefahr ausgesetzt. Zum Glück hatte sie beizeiten einen gewaltigen Kassenbestand geäufnet : Der Goldvorrat der Schweizerischen Nationalbank war noch nie zuvor so gross gewesen. Derart gerüstet, vermochte unsere Notenbank im Jahre 1933 und neuestem ini zweiten Vierteljahr 1935 gewaltigen Abhebungen aus dem Ausland (und Inland) die Stime zu bieten.

Hunderte von Millionen Franken in Gold flössen beide Male ins Ausland (und auch in die inländischen Kassenschränke), ohne dass die Nationalbank gezwungen gewesen wäre, mangels hinreichenden Kassenbestandes die Zahlungen einzustellen, d. h. auf die Einlösung ihrer Noten in Gold zur Parität zu verzichten. Man erinnert sich, dass der Ansturm auf unsern Goldschatz beide

777

Male dem Argwohn entsprungen war, die Schweiz werde dem Beispiel anderer Länder folgen und die Goldparität aufgeben. So hatten der Abfall Belgiens und der nachfolgende Abstimmungskampf um die Kriseninitiative besonders im Ausland die Befürchtung aufkommen lassen, die Annahme der Initiative würde die Lage der Bundesfinanzen untergraben, so dass die Schweiz notgedrungen wie Belgien zur Abwertung schreiten müsste. Dieses Misstrauen kostete die Schweizerische Nationalbank einen Goldabfluss von über 700 Millionen Pranken. Dabei waren es nicht die innern, volkswirtschaftlichen Verhältnisse der Schweiz, die etwa zu einer Abwertung gedrängt hätten. Diese Erfahrung hat uns wieder einmal gelehrt, dass wir uns einen neuen Einbruch in die Währung am besten vom Leibe halten, indem wir die Bundesfinanzen festigen und kräftigen und damit dem Aufkommen neuen Misstrauens von vornherein den Boden entziehen.

Der grösste Teil der Welt hat das Experiment der Abwertung versucht, überwiegend schon seit mehreren Jahren. Dennoch ist auch heute noch die Arbeitslosigkeit in der Schweiz, auf den Kopf der Bevölkerung berechnet, kleiner als in den Ländern mit abgewerteter Währung, viel geringer als in England, Dänemark oder in den Vereinigten Staaten und Belgien. Wenn Schweden seit kurzem eine Ausnahme bildet, so erklärt sich dies aus ganz besondern Umständen (Konjunktur der Rüstungsindustrien), die sich in der Schweiz niemals einstellen würden.

Es ist kein Geheimnis, dass es auch in unserm Lande Leute gibt, die von einer Abwertung eine Belebung des Exportes erwarten. Ganz abgesehen davon, dass sich das Ausland gegen eine stärkere schweizerische Ausfuhr mit allen Mitteln wehren würde, wirkt die Abwertung nur dann günstig auf den Export, wenn nicht alle Länder gleichzeitig abwerten; denn in diesem Fall heben sich die günstigen Wirkungen gegenseitig auf. Die Massnahme ist ein Kniff, der dem Inland gestatten soll, dem Auslande gegenüber konkurrenzfähig zu werden.

Bedient man sich dieses Behelfs nicht in allen Ländern gleichzeitig, sondern der Eeihe nach in zeitlichen Abständen, so lehrt die Erfahrung, dass die Länder, die früher abgewertet haben, wieder in Versuchung geraten, den verlorenen Vorsprung durch eine neue Abwertung einzuholen, und es kommt zu einem wenig würdevollen Wettlauf um die schlechteste Währung. Der Bundesrat
ist nicht gewillt, seine bisherige Stellungnahme aufzugeben und sich an diesem Spiel zu beteiligen, das im Endergebnis den Ablauf der Weltkrise nur verzögert.

Man muss sich übrigens bewusst sein, dass die Abwertung heute unmittelbar zur allgemeinen Preissteigerung (Inflation) im Inland führt. Im Jahre 1931, als die meisten Länder abwerteten, waren die Weltmarktpreise sowie die inländischen Preisebenen im Sinken begriffen. Heute, wo sich die Preislage befestigt hat, z. B. auch in der Schweiz, hätte die Devalvation unweigerlich eine allgemeine Preissteigerung zur Folge, wie das belgische Beispiel schlagend beweist. Die durch alle Zeiten und Dutzende von Beispielen bestätigten bedenklichen Erfahrungen mit der Inflation wird in der Schweiz niemand ernstlich herbeiwünschen.

II. Die Steuerbelastung in der Schweiz.

1. Absolut.

Die öffentlichen Finanzen der Schweiz haben sich unter dem Binfluss einer kurzen wirtschaftlichen Hochkonjunktur günstig entwickelt. Die konjunkturelle Besserung hätte allein jedoch nicht genügt, um das Rechnungsgleichgewicht wieder herzustellen. Hierzu bedurfte es durchgreifender Steuermassnahmen, die zu einer merklichen Erhöhung der Steuerlasten führten. Nach Wiederherstellung des Rechnungsgleichgewichtes in der zweiten Hälfte der Zwanzigerjähre trat nur ein schwacher und keineswegs allgemeiner Abbau der Steuerlasten ein. Seit dem Beginn der gegenwärtigen Krise ist die Steuerbelastung wiederum gestiegen und dürfte bereits dem Belastungsniveau der ersten Nachkriegsjahre sehr nahe kommen, oder es bereits überholt haben.

Ohne die von den Kantonen ergriffenen Steuererhöhungen wären die Einnahmen aus Vermögens- und Einkommenssteuern von 1930 bis 1934 von 219 Millionen Franken auf ungefähr 187 Millionen Franken gesunken. Durch die ergriffenen Massnahmen wurde der Ertrag 1934 auf 197 Millionen Franken gehalten.

Die Einnahmen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden aus Steuern (ohne Patentabgaben und Monopole) haben sich in den letzten Jahren wie folgt entwickelt : 1929 940 Millionen Franken 1931 963 » » 1932 929 » » 1933 884 » » 1934 909 » » Die Zunahme der Steuereinnahmen von 1933 auf 1934 ist auf die Steuerrnassnahmen des Bundes (Krisenabgabe, Tabakbesteuerung, Erhöhung der Couponsteuer etc.) zurückzuführen. Ohne diese ausserordentliehen Einnahmen und ohne die erhöhten Steuereinnahmen der Kantone (Erhöhung der Steueransätze u. a.) wäre das Steueraufkommen 1934 auf 840 Millionen Franken heruntergegangen. Als Folge der "Wirtschaftskrise zeigt sich trotz steigender Steuerbelastung in den meisten Kantonen ein Rückgang der Steuereinnahmen.

Die Gesamtsteuereinnahmen 1934 sind ungefähr 22 Millionen grösser als die des Jahres 1928. Man muss aber berücksichtigen, dass die 877 Millionen Franken Steuereinnahmen des Jahres 1928 von einer leistungsfähigen Wirtschaft, die 909 Millionen Franken des Jahres 1934 dagegen von einer stark durch die Krise geschwächten Wirtschaft aufgebracht worden sind. War das schweizerische Volkseinkommen 1928 mit ungefähr 9 bis 10 % steuerlich belastet, so betrug die Belastung 1934 ungefähr 12 bis 13 %.

779 2. Im Vergleich zum Auslande.

Im Hinblick auf die internationale Konkurrenzfähigkeit unserer Industrie liegt die Frage nahe, -wie sich die Belastungsverhältnisse im Ausland gestalten.

Obwohl es sich dabei um ein sehr schwieriges Problem handelt, dessen Lösbarkeit von einzelnen Fachmännern in Zweifel gezogen wird, werden internationale Belastungsvergleiche häufig vorgenommen. Man bedient sich dabei der Methode der Kopfbelastung. Eechnet man die Steuereinnahmen auf den Kopf der Wohnbevölkerung aus, so befindet sich die Schweiz unter den höchstbelasteten Staaten. Diese Erscheinung ist z. T. dadurch bedingt, dass bei Berechnung der Kopfquoten die ausländischen Steuereinnahmen nach den in der Schweiz notierten Wechselkursen umgerechnet werden. Dadurch ergeben sich für das Ausland zweifellos Beträge, die der innern Kaufkraft der Währung im betreffenden Land nicht entsprechen. Aber auch dann, wenn es möglich wäre, der innern Kaufkraft voll Eechnung zu tragen, würden die ermittelten Kopfquoten für internationale Vergleiche unzulänglich sein. Wir möchten dies an einem einfachen Beispiel zeigen: Die Einnahmen aus Staats- und Gemeindesteuern betragen im Kanton Basel-Stadt rund Fr. 219, im Kanton Graubünden rund 84 Franken. Würde die Kopf quote wirklich ein abschliessendes Urteil über die Steuerbelastung gestatten, so müsste die Steuerbelastung im Kanton Basel-Stadt mehr als das zweifache der Steuerbelastung im Kanton Graubünden betragen. Stellt man jedoch anhand der Steuergesetze und der Steueransätze fest, was ein Steuerpflichtiger mit einem bestimmten Einkommen und Vermögen an Staat und Gemeinde zu bezahlen hat, so ergibt sich für 1935 folgendes Bild : Bei einem Einkommen von 3000 Franken sind in Basel 4 Franken, in Chur dagegen 103 Franken zu leisten, bei 5000 Franken in der einen Stadt 132 Franken, in der andern 297 Franken. Dieses Verhältnis bleibt sich auch in den höhern Einkommensstufen ungefähr gleich. Ähnliche starke Unterschiede finden sich bei der Vermögenssteuer.

Jedenfalls ist die Belastung in Chur auf allen Einkommens- und Vermögensstufen bedeutend höher als in Basel. Bei Schlussfolgerungen, die man versucht sein könnte, auf Grund des Kopfquotenverhältnisses zu ziehen, ist also Vorsicht am Platze. Solche Fehlschlüsse sind nicht nur bei interkantonalen, sondern auch bei internationalen
Vergleichen der Kopfquoten möglich.

Die Unzulänglichkeit der Kopfquotenvergleiche ergibt sich ferner aus einer einfachen Überlegung. Der gleiche Steuer- und Zollbetrag kann für einen Steuerpflichtigen mit kleinem Einkommen drückend sein und für einen Steuerpflichtigen mit grossem Einkommen eine milde Belastung darstellen. In gleicher Weise kann ein Steueraufkommen von einer bestimmten Höhe pro Kopf der Bevölkerung für ein wirtschaftlich wenig leistungsfähiges Land eine grosse, für ein wirtschaftlich blühendes und reiches Land eine tragbare Last bedeuten.

Es wurde deshalb in der Botschaft zum Budget 1935 für einige ausländische Staaten und die Schweiz ein Vergleich der steuerlichen Belastung des Volks-

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einkommens gemacht. Es ergab sich für 1982 eine Belastung des Volkseinkommens für Deutschland von 30 %, für England von 27 %, für Frankreich von 24 %, für die Vereinigten Staaten von 22 %. Für die Schweiz wurde eine Belastung von 12 % ermittelt. Da uns keine neuern Zahlen für das Volkseinkommen der ausländischen Staaten vorliegen, können wir den Vergleich nicht fortsetzen.

Es wurde schon in der angeführten Budgetbotschaft betont, dass das Volkseinkommen für die einzelnen Staaten nicht nach einheitlichen Methoden ermittelt wird und dass auch die Auffassungen über den Begriff des Volkseinkommens keineswegs übereinstimmen. Wenn deshalb aus internationalen Vergleichen der Steuerbelastung des Volkseinkommens auch keine zu weitgehenden Schlussfolgerungen gezogen werden können, so glauben wir, im vorliegenden Falle immerhin zur Annahme berechtigt zu sein, dass die Belastung des Volkseinkommens durch Steuern in der Schweiz hinter den vorgenannten ausländischen Staaten zurücksteht, ein Vorzug, von dem zu wünschen ist, dass er weiter aufrechterhalten bleibe.

3. Die Belastung der Industrie.

Die uns zur Verfügung stehenden statistischen Hilfsmittel genügen leider nicht, um das Belastungsproblem nach verfeinertem Verfahren abzuklären.

Wir sind beispielsweise nicht in der Lage, die Steuerbelastung einzelner Bevölkerungsklassen oder Erwerbszweige festzustellen. Die eidgenössische Kommission für Konjunkturbeobachtung ist zurzeit damit beschäftigt, für einzelne wichtige schweizerische Industrien die Produktionskosten zu ermitteln und zu analysieren. Sie sucht festzustellen, wie sich der Produktionswert (Produktionskosten plus Gewinn) in den einzelnen Industrien nach Kohstoffkosten, Arbeitslöhnen, Steuern und übrigen Kosten gliedert. Die bisherigen Untersuchungen haben ergeben, dass die Eohstoffkosten und die Arbeitslöhne den weitaus grössten Anteil beanspruchen. Die Steuern betragen je nach Industrie ungefähr l bis 1.5 % des Produktionswertes (Umsatz). Es liegen uns keine Vergleichszahlen für das Ausland vor. Wir sind jedoch der Meinung, dass die Steuern im Ausland einen grössern Prozentsatz des Umsatzes ausmachen.

Man bedenke beispielsweise, dass in andern Ländern allein die Umsatzsteuer 2 % und mehr beträgt, wozu noch die zahlreichen übrigen Steuern (Vermögenssteuer, Körperschaftssteuer etc.) hinzukommen.
Wir möchten auch aus dieser Feststellung keine Schlussfolgerungen hinsichtlich der für uns noch bestehenden Möglichkeiten, Steuererhöhungen durchzuführen, ableiten. Wir möchten sie lediglich als weitere Bestätigung dafür betrachten, dass die Steuerbelastung in der Schweiz noch nicht zur höchsten in Europa gehört, und dass die heute in der Öffentlichkeit weit verbreitete Meinung, der Steuerzahler müsse in der Schweiz die grössten Opfer bringen, wahrscheinlich nicht zutrifft.

Diese Feststellung ist insofern ein schwacher Trost, als der internationale Vorsprung, der uns bei den Steuern noch verbleibt, bei den übrigen Produktions-

781 kosten, vor allem bei den stark ins Gewicht fallenden Arbeitslöhnen, wieder verloren geht. Und weiter darf uns der internationale Vergleich, auch wenn er noch zu unsern Gunsten ausfällt, nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass die Steuerbelastung in der Schweiz immerhin sehr hoch ist und dass sie in einzelnen Fällen das tragbare Höchstmass erreicht oder bereits überschritten hat.

Wenn wir uns bei der heutigen Höhe der Steuerbelastung, die sich immer mehr der Maximalgrenze nähert, vor die Notwendigkeit gestellt sehen, neue Steuerquellen zu erschliessen, so stellt sich die Frage: Wer soll die neuen Steuerlasten tragen, auf welche Schultern sollen sie gelegt werden?

4. Die Belastung des Besitzes und des Konsums.

Stellt man die Einnahmen aus Steuern vom Einkommen und Vermögen einerseits den Einnahmen aus Zöllen und anderen Verbrauchsabgaben andererseits gegenüber, so ergibt sich in den Jahren 1913 und 1934 für die Schweiz (Bund, Kantone, Gemeinden) folgendes Bild: Jahre

1913 1934

Vermögens- und Ei nkommenssteuern in 1000 Fr.

% 181,426

557,458

62,8 60,o

Verbrauchsabgaben, Zölle, Monopole in 1000 Fr.

107,338 369,155

Zusammen

%

in 1000 Fr.

%

37,2 40,0

288,764 926,613

100 100

Die Verteilung der Steuerbelastung hat sich seit 1913 nur unwesentlich verschoben. Das Verhältnis von Besitzsteuern zu Konsumsteuern beträgt in runden Zahlen 2:1. Dabei sind unter den Konsumsteuern noch die Patentabgaben und die Eeinerträge der Monopole enthalten. Für einzelne ausländische Staaten ergeben sich folgende Vergleichszahlen: Vermögens- und Verbrauchsabgaben, Land Einkommensteuern °/0

Belgien Dänemark . . .

Deutsches Eeich Frankreich . . .

Grossbritannien .

Italien Niederlande. . .

Norwegen . . .

Österreich . . .

Polen Schweden . . .

Tschechoslowakei Spanien . . . .

Schweiz. . . .

39,4 81,i 32,7 42,7 55,2 40,8 38,9 23,fl 28,8 39,2 31,9 31,4

53,8 60,0

Zölle, Monopole

% 60,e 68,9 67,3 57,3 44,8 69a 61,, 77,,, 71,2 60,g 68a 68,6 46,2 40,0

782 Aus der obigen Zusammenstellung darf der Schluss gezogen werden, dass die Schweiz, verglichen mit ausländischen Staaten, keine unsoziale Steuerverteilung auf weist.

Es wird gelegentlich geltend gemacht, die Zolleinnahmen seien seit 1913 um mehr als das Dreifache gestiegen, die Zollbelastung betrage heute auf den Kopf rund 75 Franken gegen 21 Pranken im Jahre 1913. Darauf ist zu erwidern, dass die Besitz- und Einkommenssteuern ebenfalls zugenommen haben und dass zudem eine grundlegende Lastenverschiebung im Sinne einer Entlastung der wirtschaftlich Schwachen und einer vermehrten Belastung der wirtschaftlich Starken eingetreten ist. Es betrug die durchschnittliche Steuerleistung an Bund, Kantone und Gemeinden in den Kantonshauptorten : Steuerleistung an Bund, Kantone und Gemeinden 1914 1935 1914/35

Fr.

Einkommen » » » Vermögen » » »>

3.000 5.000 10,000 25,000 50,000 100,000 500,000 1,000,000

Fr.

Fr.

75 163 460 1402 270 568 3296 6820

74 211 713 2,689 427 930 6,326 24,766

°/,,

-- 1,3 29,4 55,,, 91,8 58;1 63,7 91,9 116,5

1914 war ein Einkommen von Fr. 25,000 prozentual ungefähr doppelt so hoch belastet als ein solches von Fr. 3000. Heute beträgt die Mehrbelastung das Vierfache.

Im Zusammenhang mit der Erhöhung der Steuerbelastung für mittlere und grosse Einkommen und Vermögen sind auch die Belastungsunterschiede für das Arbeitseinkommen und das Kapitaleinkommen verschärft worden.

Es zeigt sich dies besonders deutlich bei den kleinen Einkommen.

Es ist in der Schweiz ein unbestrittener steuerpolitischer Grundsatz, dass das Kapitaleinkommen stärker belastet sein soll als das Arbeitseinkommen.

Die Steuergesetzrevisionen der Nachkriegszeit haben sich sehr zugunsten des Arbeitseinkommens ausgewirkt. Als Beispiel führen wir die Belastung eines verheirateten Steuerpflichtigen ohne Kinder mit einem Kapitaleinkommen von Fr. 2000 und die eines Arbeitseinkommens von Fr. 2000 an :

783 Einkommen aus Wertschriften Fr. 2000

Städte

Zurich .

Bern Basel Genf St Gallen Chur

. . .

Staats- und

Eidg.

Gemeinde-

Krisen-

steuern

abgabe )

229.10 330. 85 2) 74.-- 142.65 595.70 804.55

6.25 6.25 6.25 6.25 6.25 6.25

1

Couponssteuer

Total

60.-- 60.-- 60.-- 60.-- 60.-- 60.--

295.35 397.10 140.25 208.90 661.95 370.80

Lohn, Besoldung Fr. 2000 (sämtliche Steuern)

21.20 9.90 4.

14.20 17.60 40.35

!) Abgabe für ein Verra ögen von ] Fr. 50,000.

2 ) Witwen mit minderjahrigen Kirndern und Erwerbsun[fähige = ]Fr. 201. 10.

Die vorstehende Übersicht lässt keinen Zweifel aufkommen, dass das Kapitaleinkommen durch den Fiskus nicht geschont wird. Man kann sich fragen, ob die unverhältnismässige Mehrbelastung der Meinen und mittleren Kapitaleinkommen, besonders da, wo diese die einzige Einnahmequelle darstellen, heute noch gerechtfertigt ist. Der Kapitalbesitz bildet in unserer Zeit nicht mehr in allen Fallen die gleiche sichere Grundlage der wirtschaftlichen Existenz wie in früheren Jahren.

Bei den grössern Einkommenstypen wird die Mehrbelastung des Kapitaleinkommens im Verhältnis zu derjenigen der Arbeitseinkommen gleicher Grosse kleiner, betragt aber auch bei grossen Einkommen immer noch das 2- bis 4fache.

Im übrigen verweisen wir auf die jähr liehe Publikation der eidgenössischen Steuerverwaltung über die Steuerbelastung in der Schweiz.

Die Tatsache, dass die Zolleinnahmen auf den Kopf der Bevölkerung rund 75 Franken betragen, sagt an und für sich nichts über die Verteilung der Zollbelastung aus. Es ist unzulässig, aus der Kopfbelastung auf die Belastung der einzelnen Familien zu schliessen, wie dies manchmal geschieht. Wie bei der Belastung des Einkommens und des Vermögens von einzelnen Einkommensund Vermögenstypen ausgegangen wird, so müssten zur Ermittlung der Zollbelastung die Verbrauchsmengen je Familie als Basis angenommen werden. Es ist aber gleich zu bemerken, dass die Ermittlung der Zollbelastung viel schwieriger ist als die Ermittlung der Belastung durch direkte Steuern. Sie ist bis jetzt für die Schweiz noch nicht durchgeführt worden.

Um dennoch Anhaltspunkte für die Verteilung der Zollbelastung zu gewinnen, muss man sich in erster Linie klar werden, wie sich der Ertrag der Einfuhrzölle nach Warenarten zusammensetzt.

784

Zolleinnahmen.

1911--1920

1934

Warenarten

in 1000 Fr.

auf den Kopf

Benzin Fahrzeuge . . . .

Tabak Wein Malz Zucker Übrige Lebensmittel Textilien Metalle etc. . . .

Übrige Waren . .

47,924 19,540 39,014 33,193 15,013 11,188 46,344 22,900 23,829 39,976

11,8 4,8 9,6

16,,,

,2

11,1 5,0 3,7

Total

298,921

73, ,

8,7 2,8

11,4 5, 6

5,3 9,8

in °/o

6,5

18,!

15,5

7,7 8,,, 13,4 100

in 1000 Fr.

47 1,394 3,987 12,120 243 6,836 10,023 9,919 8.956 13,847 66,872

auf den Kopf

0,4

1,0 3,1

in %

2,1 6,0 18,1 0,4

1,6

9,5

2,6

15,,, 14,8 13,4 20,7 100

2,62,3,, 3,6

17, ,

Aus der obigen Tabelle geht hervor: 1. Die für den Massenkonsum vorwiegend in Betracht fallenden Warenarten, «Zuckerund übrige Lebensmittel», warfen 1935 nur einen Zollertrag von 14,2 Franken auf den Kopf der Bevölkerung ab. 2. Gegenüber dem Durchschnitt der Jahre 1911 bis 1920 ist der Anteil der Zölle auf «Zucker und anderen Lebensmitteln» von 24,5 % auf 19,2 % zurückgegangen. Zurückgegangen ist auch der Anteil der Zolleinnahmen aus Textilien, Metallwaren und Wein. Im Durchschnitt der Jahre 1911 bis 1920 betrug der Anteil der Zolleinnahmen aus Benzin, Fahrzeugen, Tabak, Wein und Malz nur 26,6 % der gesamten Zolleinnahmen. 1934 ist der Anteil dieser Warenarten auf 51,7 % gestiegen.

Wenn diese Feststellungen auch keineswegs eine restlose Abklärung des Zollbelastungsproblems darstellen, so zeigen sie doch, dass, obgleich seit 1914 eine Mehrbelastung des Massenkonsums durch die Zölle eingetreten ist, im allgemeinen keine Verschiebung der Zollbelastung zuungunsten des Konsums stattgefunden hat.

III. Grundsätzliche Erwägungen zum Ergänzungsprogramm.

1. Die Sparpflicht des Staates.

Wenn heute die zwingende Notwendigkeit für den Bund, die Kantone und viele Gemeinden besteht, neue Steuereinnahmequellen zu erschliessen, so stellt sich die Frage, ob und bis zu welchem Grade unsere Wirtschaft für neue Steuerlasten tragfähig ist.

785 Unterzieht man das Problem einer ernsten Prüfung, so zeigt sich bald, was für grosse Schwierigkeiten zu überwinden sind. Es ist psychologisch erklärlich, dass der Bürger stets das Empfinden hat, dass das, was der Fiskus von ihm verlangt, das Höchstmass des Tragbaren darstelle. Es mutet- uns heute anachronistisch an, dass schon zu Beginn dieses Jahrhunderts erklärt wurde, in vielen Kantonen könne die Steuerschraube nicht weiter angezogen werden.

Seither haben sich Volkseinkommen und -vermögen gewaltig vermehrt. Festzustellen, wo die obere Grenze der Steuerbelastung verläuft, ist ausserordentlich schwer. Die Sfceuerbelastung ist keine objektiv messbare Grosse, nicht ein für alle Fälle, für alle Zeiten und Völker fest bestimmter Prozentsatz des privaten Einkommens oder des Volkseinkommens. Die Steuer bedeutet für den einzelnen Steuerpflichtigen eine Schmälerung seines frei verfügbaren Einkommens.

Die Steuer wird subjektiv als Opfer empfunden. Sie ist aber ebenso notwendig und unvermeidlich, wie etwa die allgemeinen Unkosten es in irgendeiner privaten Unternehmung sind. Ohne staatliche Organisation, ohne Eechtsordnung und militärischen Schutz hätten wir die Anarchie und stunden vor der Unmöglichkeit, wirtschaftliche Werte überhaupt zu erzeugen. Die Unterhaltskosten des Staates sind denn auch volkswirtschaftlich durchaus produktiv, mag sich dessen der einzelne Bürger auch nicht immer bewusst sein.

Der Aufwand des Staates soll allerdings im richtigen Verhältnis stehen zu seinen Leistungen. Wie es private Unternehmungen gibt, die unrationell und teuer arbeiten und damit den wirtschaftlichen Fortschritt aufhalten, so findet man auch öffentliche Haushaltungen,, die rückständig organisiert und verwaltet sind und mit dem Tribute der Steuerpflichtigen nicht geizen. Es ist nicht nur das Eecht, sondern auch die Pflicht der Öffentlichkeit, das Finanzgebaren der Gemeinwesen zu überwachen und, wenn nötig, zu rügen. In einer Zeit, da jeder einzelne aufs äusserste rechnen muss, darf man auch vom Staate und der Gemeinde erwarten, dass sie ihren Haushalt sparsam führen und den Steuerzahlern nicht grössere Opfer zumuten, als sich unter den gegebenen Umständen gerade noch verantworten lässt. Dann sind die Aufwendungen der öffentlichen Hand in vollem Umfange nützlich und gerechtfertigt und helfen mit, das Einkommen
und das Vermögen der Gesamtheit zu erhalten und zu mehren. Der öffentliche Haushalt soll, wie der private, handle es sich um eine Fabrik oder Werkstatt, ein Landgut oder ein Bureau, den strengen Erfordernissen fortgeschrittener Technik und sparsamer Wirtschaft entsprechen.

Die Allgemeinheit kann ebensosehr unter dem ruckständigen und nachlässigen Wirtschaftsgebaren von Produzenten und Konsumenten leiden wie unter dem Drucke einer allzu aufgeblähten und üppigen Bureaukratie.

Dass in einer Zeit, wo die Verdienstmöglichkeiten zurückgehen und das ganze Volk sowohl als der einzelne ärmer geworden ist, allgemein und immer wieder der Euf erschallt, der Staat solle sich nach der Decke strecken, ist sehr verständlich. MUSS sich nicht auch der private Hausvater, muss sich nicht auch namentlich der unter der Absatzkrise leidende Unternehmer einschränken,

786

d. h. die Ausgaben nach den verminderten Einnahmen richten? Warum soll der Staat eine Ausnahme machen und umgekehrt seine Einkünfte nach den Ausgaben einstellen, Ausgaben, die man bedenkenlos anschwellen lässt?

Darauf ist folgendes zu antworten: Was geschieht in einer Familie, wenn ein Mitglied arbeitslos geworden ist ? Man überlässt es nicht dem Schicksal, sondern die übrigen Mitglieder schränken sich ein und sorgen für den Unterhalt des Arbeitslosen. So versteht man in der Familie das «sich nach der Decke strecken».

Nicht anders ist es im Staate. Die Tausenden von unschuldig Arbeitslosen durchzuhalten, ist Pflicht der Allgemeinheit. Der Staat erhebt zu diesem Zwecke erhöhte Steuern und unterstützt mit deren Ertrag die Arbeitslosen, sei es durch Notstandsarbeiten, sei es durch Gewährung von Taggeldern. Der private Unternehmer allerdings, der sich nach der Decke streckt und nach Massgabe des zurückgegangenen Absatzes Arbeiter entlassen muss, kann zumeist nicht für die Entlassenen sorgen, sondern muss sie der Allgemeinheit überlassen. Er sollte daher nicht erstaunt sein, wenn der Staat schliesslich höhere Steuern zu erheben genötigt ist.

Man sollte es also verstehen, dass der Staat um gewisse ausserordentliche Aufwendungen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit nicht herumkommt.

Warum schränkt er aber, so kann man fragen, nicht entsprechend seine ordentlichen Ausgaben ein ? Dann würde die Gesamtheit der Ausgaben nicht ansteigen, und es könnte auf die Erhöhung bestehender und die Schaffung neuer Steuern und Zölle verzichtet werden.

2. Die praktisch durchführbaren Sparmassnahmen.

Sehen wir uns daraufhin die verschiedenen ordentlichen Ausgaben des Bundes genauer an und prüfen, inwieweit sie sich kürzen lassen. Die graphische Darstellung des eidgenössischen Finanzhaushalts hilft uns, ein Urteil zu bilden.

Obenan in der «Verwendung der Mittel» stehen die Ausgaben für Krisenbekämpfung und Preisstützung. Das steht wohl fest, dass diese beiden Posten in den nächsten Wochen und Monaten noch nicht abgebaut werden können.

Es ist ausgeschlossen, die Neuordnung unserer gesamten Wirtschafts- und Finanzpolitik schon im vorliegenden Finanzprogramm anzubahnen.

Die planmassige Tilgung des Passivsaldos der eidgenössischen Vermögensbilanz braucht nicht etwa verringert oder eingestellt zu werden; denn unsere Sanierungsvorschläge zielen nur dahin, jede weitere Vermehrung des Schuldenüberschusses im gesamten Bundeshaushalt zu verhindern, nicht aber, auch für die Tilgungen neue Mittel bereitzustellen.

Die «übrigen» Ausgaben beschlagen in erster Linie die Abschreibungen auf Wertpapieren; diese Abschreibungen zu kürzen wäre höchst unvorsichtig.

Weiter fallen darunter die Unkosten des Bundes im engsten Sinne: Drucksachen- und Mobiliaranschaffungen, Postgebühren und Versicherungsprämien.

Sie können im Verhältnis zur gesamten Ausgabensumme als mässig bezeichnet werden; dennoch sollen neue Einsparungen durchgeführt und namentlich

787 Kreditüberschreitungen verhütet werden. An dritter Stelle fallen die Bauund Unterhaltskosten im Liegenschaftsdienst ins Gewicht. Diese Kosten sind schon stark verringert worden. Es werden nur solche Bauvorhaben ausgeführt, deren Notwendigkeit und Dringlichkeit unzweifelhaft feststeht.

Was die Kosten der Landesverteidigung (ohne Personalausgaben) betrifft, so ist in letzter Zeit inner- und ausserhalb des Parlamentes wiederholt anerkannt worden, dass das Möglichste geschieht, sie einzuschränken. Dass es auf diesem Gebiete in nächster Zeit ausserordentlich schwer fallen muss, dem Spargebote weitern Tribut zu zollen, ist angesichts der kritischen Weltlage und der militärischen Aufrüstung in den meisten andern Staaten wohl verständlich.

Einen gewichtigen Stein des Anstosses bilden für viele die ordentlichen Bundesbeiträge. In der Presse ist kürzlich verlangt worden, sie sollten um 100 Millionen Franken beschnitten werden. Ein Blick auf die graphische Darstellung genügt, um jedermann zu überzeugen, dass das ihrer ^ ölligen Streichung gleichkäme. Ein Vertreter derjenigen Kreise, die entschiedenen Sparmassnahmen das Wort reden, forderte in der letzten Session der eidgenössischen Bäte, dass auf den ordentlichen Bundesbeiträgen «massive» Abstriche gemacht werden, und er fügte hinzu, er verstehe darunter eine Kürzung um 10 %, vielleicht 5 % im ersten und 10 % im zweiten Jahre. Dabei sind die ordentlichen Subventionen bereits durchschnittlich um etwa 10 % ermässigt worden, und dieser Abbau soll nach dem Ergänzungsprogramm verdoppelt werden. Bei der in Aussicht genommenen Neuordnung der gesamten Wirtschafts- und Finanzpolitik des Bundes wird auch genau zu untersuchen sein, was mit den bisherigen ordentlichen Bundesbeiträgen weiter zu geschehen hat.

Eine weitergehende Herabsetzung der Gehälter und Löhne des Personals ist unvermeidlich. Strittig ist nur die Frage des Masses. Das eidgenössische Personal bezieht auch nach vollzogenem zweiten Lohnabbau noch einen gegenüber 1927, als das geltende Beamtenstatut erlassen wurde, erhöhten Beallohn. Damit ist es gegenüber andern Bevölkerungsschichten immer noch besser gestellt.

Ein Kapitel für sich bildet die Verzinsung der Anleihensschuld. Dank der seit dem Konjunkturumschwung mehrere Jahre herrschenden Geldflüssigkeit gelang es, grosse Beträge an Bundes- und
Bundesbahnanleihen in nieder verzinsliche Schuldenverpflichtungen umzuwandeln. Diese auf dem Wege völliger Freiwilligkeit durchgeführten Konversionen verschafften der Bundesverwaltung eine jährliche Zinsersparnis von 12,e Millionen Franken und der Bundesbahnverwaltung eine solche von 7,5 Millionen, zusammen rund 20 Millionen. Die Aufstellung auf S. 790 gewährt nähern Einblick in den Erfolg der Konversionspolitik des Bundesrates.

OD 00

-a CO

790

Die Ersparnis aus den Konversionen der Jahre 1930 bis 1935.

In den Jahren 1930 bis 1985 wurden neue Anleihen aufgenommen: a. zu Konversionszwekken b. für neue Mittel . .

Im gleichen Zeitraum wurden zurückbezahlt . .

Der nominelle Zinsfuss für die zur Konversion aufgerufenen Anleihen betrug Der nominelle Zinsfuss für die neuen Konversionsanleihen beträgt . . .

Der nominelle Zinsfuss konnte gesenkt werden um

Der durchschnittl. Selbstkostenzins der zur Konversion aufgerufenen Anleihen betrug Der Selbstkostenzins der neuen Konversionsanleihen beträgt . . . .

Der Selbstkostenzins konnte gesenkt werden um Die effektive Zinsersparnis auf den Konversionsanleihen beträgt in Franken

Bund

Bundesbahnen*

Zusammen

Fr.

Fr.

Fr.

1,220,000,000 100,000,000

550,000,000 875,000,000

1,770,000,000 475,000,000

232,337,000

228,551,600

460,882,600

A. % *,90 /O

K O/ 5,22 /O

4,98%

% /O

3,81 07 /O

Q O/ 3,80 /O

0,98%

11,41 %

1,09 %

5,31%

5,59%

5 ;39 %

4,27%

A % 4,22 /o

4,25%

1,04 %/ /O

1 1

1

3

,94

1

12,600,000

,37 %

7,500,000

1

1,14 % /O

20,100,000

*) Ohne Depotscheine d(er Pensions- und 1Hilfskasse und de n kapitalisierten Rückkaufspreis der Linie Ge nf-La Plaine.

Zurzeit sind bei der Bundesverwaltung vom gesamten Anleihensbestand von 1753 Millionen noch 500 Millionen Franken zu 4% % und nur noch 140 Millionen zu 5% verzinslich. Der Rest der Bundesschuld setzt sich zusammen aus 45,2 Millionen Franken zu 3%, 382,6 Millionen zu 3% und 685,0 Mil-

791 Honen Franken zu 4 %. Der durchschnittliche nominelle Zinsfuss aller Bundesanleihen im engern Sinne beträgt zurzeit 4,03%.

Bei den Bundesbahnen entfallen 280 Millionen Franken auf 4%ige Depotscheine im Portefeuille der Pensionskasse und 250 Millionen auf 4%ige Anleihen. Neben einem Darlehen der Suva von 20 Millionen Franken ist eine einzige Anleihe in der Höhe von 175 Millionen Franken, die nächstes Jahr fällig wird, noch zu 5% verzinslich. Auch diese Beträge sind, verglichen mit einem gesamten Anleihensbestand von 2925 Millionen Franken, als geringfügig zu bezeichnen. Die zu 4% und niedriger verzinslichen Bundesbahnanleihen gruppieren sieh, nach Zinssätzen zusammengefasst, wie folgt : 9,8 Millionen zu 28/11%, 182,7 Millionen zu 3%, 1044,8 Millionen zu31/2%% und 962,, Millionen zu 4%. Der durchschnittliche nominelle Zinsfuss aller Bundesbahnanleihen beläuft sich zurzeit auf 3,85%, derjenige aller Bundes- und Bundesbahnanleihen zusammen genommen auf 3,94%. Die nachstehende Tabelle gibt erschöpfende Auskunft über die gegenwärtigen Zinsverhältnisse beim Bunde : Anleihensschul und Zinsverhältnisse bei Bund und Bundesbahnen auf Ende 1929 und 1935.

Bestand auf Ende 1929 (Ohne die Anleihen in Amerika). .

.

.

. . , Der durchschnittliche nominelle Zinsfuss betrug . .

Der durchschnittliche Selbstkostenzins betrug . . . .

Bund

Bundesbahnen ')

Zusammen

Fr.

1,885,186,000

Fr.

2,491,020,000

Fr.

4,376,206,000

(1,608,886,000) 4,95 % (4,69)

5

o/ (%

i

°>38 % (5,08)

Bestand auf Ende 1935 1,752,855,000 Der durchschnittliche nominelle Zinsfuss beträgt . .

4,08 % Der durchschnittliche Selbstkostenzins beträgt . . .

4, 4 2 % Verminderung bzw. Vermehrung der Anleihen . . . -- 132,331,000 Der nominelle Zinsfuss aller Anleihen hat sich verminn o, dert um "187 % Der durchschnittliche Selbstkostenzins aller Anleihen konnte gesenkt werden um 0,96 %

(4,099,906,000) 4

4,17

%

4,51 %

4,17 %

2,637,468,000

4,66 %

4,390,323,000

3 % °185 /O

Q O/ 3,94 /O

A % 4,19 ,0

+ 146,448,000

4, 28 %

+

14,117,000

n",32 % %

n,57 % %

O,28 %

0

0

n

,58

%

/O

*) Ohne Depotscheine der Pensions- und Hilfskasse und den kapitalisierten Rückkaufspreis der Linie Genf -La Plaine.

792 Sowohl beim Bund als auch bei den Bundesbahnen stehen also Sätze in Geltung, die sich, namentlich in Anbetracht der bedeutenden, zu 8 und 3%% verzinslichen Anleihen, mit dem Durchschnittszinsniveau jedes andern Landes ohne weiteres vergleichen lassen. Im Gegenteil, die Schweiz dürfte unter den Ländern mit niedrig verzinslichen Anleihen zusammen mit den kapitalkräftigen Staaten England, Vereinigte Staaten, Frankreich und Holland in der vordersten Eeihe stehen. Ohne Zwangseingriffe und unter peinlichster Wahrung aller Gläubigerrechte ist die Schweiz zum gleichen Ziele gelangt wie eine Eeihe anderer Länder, die jedoch mehr oder weniger zweifelhafte Hilfsmittel in den Dienst der Zinsfusssenkung stellen mussten. Hervorzuheben ist, dass in der Schweiz, wie selten in einem andern Lande, die Verbilligung des öffentlichen Kredites von einem weitgehenden Zinsabbau für die Privatwirtschaft, namentlich im Hypothekarwesen, begleitet war.

Die Möglichkeiten zur weitern Zinssatzsenkung auf dem Wege der freiwilligen Konversionen sind, nach den heutigen Umständen zu beurteilen, für einmal so ziemlich erschöpft. Eine allgemeine Zinsverbilligung für staatliche Anleihen könnte nur noch nach dem System der Zwangskonversion durchgeführt werden.

Um nochmals 20 Millionen Franken auf den Zinsen aller Bundes- und Bundesbahnanleihen zu ersparen, wäre eine durchgängige Konversion auf der Grundlage eines 3%%igen Satzes zu erzwingen. Es ist müssig, die unheilvollen Bückwirkungen eines solchen Eecbtshruches, einer derartigen Sonderbesteuerung der Inhaber eidgenössischer Titel weiter darzulegen. Bundesrat und Nationalbank machen mit aller Entschiedenheit und Schärfe dagegen Front.

Es sei übrigens daran erinnert, dass die eidgenössischen Eäte bereits dazu Stellung genommen haben. Ein Postulat Joss vom 10. Dezember 1934 betreffend Zwangskonversion wurde am 5. April 1935 zurückgezogen. Eine Motion Eeinhard über den Zinsfuss öffentlicher Anleihen erklärte der Nationalrat am 5. April für erheblich, aber erst nachdem der Motionär versichert hatte, dass er keine Zwangskonversion anstrebe. Im Ständerat wurde die Motion verworfen, so dass sie als erledigt zu betrachten ist.

3. Die erforderlichen neuen Einnahmen.

Aus dem Vorangegangenen erhellt, dass die Ersparnismöglichkeiten im Bundeshaushalt leider beschränkt sind. Es bleibt
nichts anderes übrig, als den restlichen Ausgabenüberschuss entweder durch Anleihen oder durch neue Einnahmen zu decken. Angesichts der heutigen Lage am Kapitalmarkt, der Tatsache, dass die Ersparnisse nur noch spärlich fliessen und ein beträchtlicher Teil davon fortlaufend gehamstert wird, ist es aussichtlos, von Bundes wegen neue Anleihen zu begeben.

Der einlässlich geschilderte Stand des schweizerischen Volkseinkommens und Volksvermögens, namentlich aber die immer noch grosse Konsumfähigkeit unserer Bevölkerung haben uns überzeugt, dass dem Schweizervolk vom Staate vorübergehend noch gewisse Opfer zugemutet werden dürfen, voraus-

793 gesetzt allerdings, dass dem weitern Anwachsen der Ausgaben ein unüberwindlicher Damm entgegengesetzt werde. Der Bundesrat hat volles Verständnis für die Streitfrage, in welchem Verhältnis die Ersparnisse zu den neuen Einnahmen stehen sollen, allein es ist nicht zu vergessen, dass es um höchste Güter geht, um Landeskredit und "Währung. Heute kommt es vor allem darauf an, dass ohne Verzug die Staatsfinanzen ins Gleichgewicht gebracht werden, selbst wenn es dabei nicht möglich sein sollte, allen volkswirtschaftlichen und sozialen Eücksichten in wünschbarem Umfang Eechnung zu tragen. Hernach wird man daran gehen müssen, die gesamte Steuer- und Subventionspolitik, im engsten Zusammenhange mit der allgemeinen Wirtschaftspolitik, neu zu ordnen. Erst wenn die Sicherheit besteht, dass der Bundeskredit wieder gestärkt und widerstandsfähig ist, wird auch das Vertrauen zum Haushalt der öffentlichen Körperschaften und zu den Banken zurückkehren. Dadurch werden dem Geld- und Kapitalmarkt wieder Mittel zufliessen, und es wird sich verhindern lassen, dass der Hypothekarkredit notleidend wird.

Auch die weitere Streitfrage, in welchem Verhältnis die neuen Besitzessteuern zu den neuen Konsumsteuern stehen sollen, darf für dieses dringliche Ergänzungsprogramm nicht die Bedeutung beanspruchen, die ihr gemeinhin beigemessen wird. Làsst sich in einigermassen normalen Zeiten annehmen, eine stärkere Belastung des Besitzes werde aus den laufenden Einkommensüberschüssen oder aus dem Vermögen des Besteuerten bezahlt, schmälere also nicht den Konsum, sondern höchstens das ohnehin genügend grosse Kapitalangebot, so haben sich auch diese Zusammenhänge grundlegend gewandelt.

Neue Besitzessteuern verringern heute das laufende Ersparnisangebot und schädigen damit den Schuldner. Die Belastung des Besitzes darf also zurzeit ein vernünftiges Mass nicht übersteigen und kann nur dadurch gerechtfertigt werden, dass jedermann mithelfen muss, das vorhandene allgemeine Misstrauen zu zerstreuen.

Das Ergänzungsprogramm erfordert in einer ernsten Zeitperiode Opfer von jedermann. Zeige das eidgenössische Parlament, dass es die höchsten Interessen des Landes zu wahren und zu verteidigen vermag.

B. Der Finanzhauslialt des Bundes.

I. Die Finanzlage in den Jahren 1936 und 1937.

1, Allgemeine Bundesverwaltung.

Der am 1. November 1935 vom Bundesrat genehmigte Entwurf des Voranschlages für das Jahr 1936 schliesst bei 419 Millionen Franken Einnahmen und 496 Millionen Franken Ausgaben mit einem Ausgabenüberschuss von 77 Millionen Franken ab. Darin fehlen noch Kredite für Sondermassnahmen im Gesamtbetrag von schätzungsweise 25 Millionen Franken (Milchstützungsaktion, Ausbau der Alpenstrasser, Entschuldung der Landwirtschaft und weitere Hilfsmassnahmen zum Schutze der Wirtschaft), so dass der vor-

794 aussichtliche Ausgabenüberschuss im Jahre 1936 auf 102 Millionen Franken ansteigen wird. Die Ausgabenüberschüsse rühren hauptsächlich her von der Schrumpfung der Zolleinnahmen um 60 Millionen Franken sowie von den zusätzlichen Ausgaben für die Bekämpfung der Wirtschaftskrise und für Arbeitsbeschaffung von 30 Millionen Franken.

Da die finanzielle Lage für 1937 von derjenigen des Jahres 1936 kaum wesentlich abweichen dürfte, ist auch für 1937 mit einem Ausgabenüberschuss von 100 bis 110 Millionen Franken zu rechnen. Von dieser Schätzung werden die tatsächlichen Ergebnisse beider Jahre allerdings mehr oder weniger stark abweichen, je nachdem der Ertrag unserer hauptsächlichsten Einnahmen noch stärker als vorgesehen zurückgehen sollte oder falls der Bund neue unvorhergesehene Lasten übernehmen müsste.

Der für das Jahr 1936 geschätzte Ausgabenüberschuss von 102 Millionen Franken bedeutet nicht eine entsprechende Verschlechterung unserer Vermögenslage, weil in ihm die folgenden Quoten zur Schuldentilgung oder Äufnung von Eücklagen und Eeserven im Umfang von etwa 40 Millionen Franken stecken : Millionen Franken Planmässige Tilgungsrate (BB. vom 15. Juni 1927). . .

18,,, Tilgung des Eückschlages 1933 8,2 Tilgung des Eückschlages 1934 5,s Eücklage Eisenbahnfonds 8,,, -- 40,0 Vermindert man den voraussichtlichen Ausgabenüberschuss um diese Summe, so verbleibt ein Ausgabenüberschuss von rund 62 Millionen Franken, der als tatsächliche Verschlechterung der Vermögenslage des Bundes zu betrachten ist.

2. Schweizerische Bundesbahnen.

Der Voranschlag der Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 1936 schliesst ab mit einem Fehlbetrag von annähernd 70 Millionen Franken, der auf den Eückgang der Transporteinnahmen zurückzuführen ist. Der Voranschlag setzt voraus, dass die Transporteinnahmen ungefähr den Ertrag des laufenden Jahres (rund 300 Millionen Franken) erreichen werden. Der Eückgang des Eeisenden Verkehrs, die zunehmende Schrumpfung des Güteraustausches und der steigende "Wettbewerb des Automobils Hessen es nicht verantworten, ein günstigeres Ergebnis zu veranschlagen; eher ist mit einer noch unbefriedigenderen Entwicklung zu rechnen. Aus den gleichen Erwägungen muss auch für das Jahr 1937 ein Fehlbetrag von wiederum wenigstens 70 Millionen Franken vorausgesehen werden.

Auch die Fehlbeträge der Gewinn- und Verlustrechnung S. B. B. sind nicht in ganzem Ausmasse echte Ausgabenüberschüsse, die eine entsprechende Schuldenvermehrung zur Folge haben. Im Budget des Jahres 1936 sind die folgenden Tilgungsquoten

795 Millionen Franken gesetzliche Tilgungen des Anlagekapitals und der Baukosten 5,,, Abschreibungen 5,3 im Umfange von rund 11 Millionen Franken enthalten, so dass eine tatsächliche Verschlechterung der Vermögenslage der Bundesbahnen von 59 Millionen Franken eintreten durfte.

II. Das Erfordernis zur Herstellung des Gleichgewichtes im Oesamth aushalt.

Millionen Franken

Zur Herstellung des finanziellen Gleichgewichtes fehlen a. im Staatshaushalt &. im Haushalt der Bundesbahnen Insgesamt

62 59 121

Wegen der Unsicherheit in der Schätzung der hauptsächlichsten Einnahmen der Eidgenossenschaft und besonders der Transporteinnahmen der Bundesbahnen muss dazu vorsichtigerweise ein Zuschlag gemacht werden. Wir setzen dafür etwa l % der gesamten Verwaltungseinnahmen des Bundes und der Betriebseinnahmen der Bundesbahnen mit ein. So entsteht schliesslich ein Erfordernis von rund . . . .

9 130

Von dieser Summe ist auszugehen, wenn der gesamte Finanzhaushalt des Bundes vorläufig für die Jahre 1936 und 1937 ins Gleichgewicht gebracht und damit einer weiteren Schuldenvermehrung vorgebeugt werden soll. Die Verhinderung dieser Schuldenvermehrung liegt im unmittelbaren Interesse unserer Währung und des nationalen Kreditwesens.

III. Die finanzielle Auswirkung des Bandesbeschlusses vom 13. Oktober 1933 in den Voranschlägen für das Jahr 1936.

Auf das Finanzprogramm vom 13. Oktober 1933 gehen im Voranschlag der Eidgenossenschaft für das Jahr 1936 zurück a. Mehreinnahmen: 1. Krisenabgabe 2. Stempelabgabe 3. Tabakzoll 4. Abgabe auf gebrannten Wassern 5. Getränkesteuer

Millionen Franken 24 8 12 3 15 go

796 &. Einsparungen: Millionen Franken 1. Bundesbeiträge 10 2. Verwendung der Einnahmen aus der Tabakbelastung nach Abzug der Beiträge für bedürftige Greise, Witwen und Waisen 19,8 3. Liegenschaften 2 4. Personal 8 5. Verwaltungskosten und übrige Einsparungen . . .

0,7 ^Q Gestützt auf das Finanzprogramm werden ausserdem auf den Personalkosten im Voranschlag der S. B. B. weitere 7,5 Millionen Franken eingespart.

Die finanzielle Auswirkung der im Bundesbeschluss vom 18. Oktober 1938 angeordneten fiskalischen Massnahmen darf somit für das Jahr 1936 mit rund 110 Millionen Franken veranschlagt werden. Um diese Summe schlechter wäre der Abschluss der Voranschläge für das Jahr 1936 ohne das Finanzprogramm von 1938.

Das zusätzliche Erfordernis von 130 Millionen Franken erheischt jedoch, dass die Bestimmungen des ersten Finanzprogrammes in den Jahren 1986 und 1937 durch ein zweites Programm teils bestätigt, teils ergänzt und teils ersetzt werden. Durch das neue Finanzprogramm werden die Art. 2, 3, 4, 5, Absatz 2, 7 bis 10, 12 und 30 des Bundesbeschlusses vom 18. Oktober 1988 ersetzt. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt vom neuen Erlass unberührt.

IT. Die neuen Massnahmen.

1, Allgemeine Richtlinie.

Die Wiederherstellung des Gleichgewichts im Finanzhaushalt des Bundes und der Bundesbahnen ist heute zur absoluten Nowendigkeit geworden.

Schwieriger als die Eeehtfertigung dieser Forderung ist ihre Verwirklichung und das Aufzeigen der Mittel und Wege, womit dieses Ziel erreicht werden kann. Die einen erblicken sie vornehmlich in einer Politik umfassender Sparmassnahmen, andere in der Erschliessung neuer Einnahmequellen, die hauptsächlich Besitz und Kapital belasten sollen.

Der Bundesrat hat sich bei der Wahl der neuen Mittel zur Wiederherstellung des Haushaltgleichgewichtes von den grundsätzlichen Erwägungen, die auf den Seiten 784 bis 792 dargestellt sind, leiten lassen. Die Einsparungen sollen ungefähr drei, die neuen Einnahmen ungefähr vier Teile des neuen Bedarfs betragen. Der Bundesrat befürwortet sowohl umfassende, für alle Betroffenen aber tragbare Einsparungen, als auch neue Einnahmen zur Deckung des Fehlenden, die so ausgewählt worden sind, dass eine Verteuerung der Lebenshaltung tunlichst vermieden wird.

797

2. Die finanzielle Tragweite der neuen Massnahmen.

A. Einsparungen.

o. Wirkliche Einsparungen

Millionen Franken

1. Subventionen

10,,o

2. Getreideversorgung des Landes Einsparung aus der Übernahme der inländischen Getreideernte 3. Landesverteidigung Herabsetzung des Militärsoldes . . . .

Herabsetzung des Barbeitrages an die Bekleidung der Offiziere

4,2

0,9, 0,oe l,o

4. Neu- und Umbauten, Gebäude, und Wasserbauten

Strassen--

5. Personalaufwendungen Herabsetzung des Personalbestandes . . 1,,, verstärkter Abbau der Besoldungen, Gehälter und Löhne 19)8 verstärkter Abbau der Nebenbezüge . . 1,,, Einsparung auf den Verwaltungsbeiträgen an die eidgenössische Versicherungsl,o &ü,9

6. Versicherungsleistungen Herabsetzung der Eenten und Pensionen der beiden Personalversicherungskassen von ca. 70 Millionen Pranken; sinngemässe Anwendung der Sätze für den Abbau der Bezüge des aktiven Personals 7,o 7. Andere Verwaltungskosten Sistierung der statutarischen Einlagen in den Unterstützungsfonds der Personalversicherungskassen 0,31 Herabsetzung der Buhegehälter und Leistungen an Hinterbliebene auf Grund besonderer Beschlüsse 0,05 Herabsetzung der Taggelder und Eeiseentschädigungen der gesetzgebenden Körperschaften 0,08 Übertrag 0,44 45,,'0

798 Übertrag Herabsetzung der Taggelder und Reiseentschädigungen für andere Körperschaften, Sachverständige usw. . . .

0,44

Millionen Pranken 45,0

0,06 0, B

8. Verwaltung S.B.B.

Einsparungen im Betrieb

2,5

48,,, b. Buchmässige Einsparungen Einstellung der Verzinsung von Spezialfonds Fonds für Alters- und Hinterlassenenversicherung .

Invalidenfonds Versicherungsfonds Fonds für Verbesserungen im Strafvollzug . . . .

8,4 2,1 0,4 0,j ll,o

59)0 B. Einnahmen (Bundesanteile).

1. Krisenabgabe, Erhöhung der Abgabesätze 5,,, 2. Stempelabgabe Erhöhung der Couponsteuer auf Obligationen von 3 auf 4% und Aktien von 4% auf 6 % und Ausdehnung der Steuerpflicht 8,0 3. Gebrannte Wasser Einstellung der Abgabe von verbilligtem Sprit zu pharmazeutischen und kosmetischen Zwecken l,o 4. Getränkesteuer Erhöhung des Satzes auf Bier von Fr. 4 auf Fr. 6 je hl . . 4,,, 5. Zollquittungen Gebühr 8,0 6. Zucker Erhöhung des Zollansatzes 16,0 7. M o t o r e n t r e i b s t o f f e Erhöhung des Zollansatzes 16)0 8. Getreide Erhebung eines Zolles von Fr. 3 je 100 kg 12,0 9. Öle und Fette und zur Herstellung von Ölen und Fetten nötige Eohstoffe und Halbfabrikate, Preiszuschläge . . . .

6,,, 10. Ausserordentliche Gewinne aus wirtschaftlichen Notmassnahmen l,o 11. Portofreiheit, Aufhebung 3,0 80,,,

Gesamtertrag des Ergänzungsprogramms

139)0

799 Millionen Franken Übertrag 189,,, Davon sind abzuziehen: a. Einsparung aus der Anpassung der Renten und Pensionen, die unmittelbar den Personalversicherungskassen zugute kommt, rund 6. Möglicher Minderertrag aus den neuen Einnahmen

7,0 2,,, 9,o

Verbleibender Gesamtertrag aus Einsparungen und neuen Einnahmen

130,0

d. h. die Summe, die nötig ist, um den Gesamthaushalt des Bundes in dem Sinne ins Gleichgewicht zu bringen, dass eine weitere Schuldenvermehrung vermieden wird.

3. Die Verbesserung der Voranschläge für das Jahr 1936 durch die neuen Massnahmen.

Das Ergänzungsprogramm, in den Voranschlag für das Jahr 1936 «hineingestellt», wird die veranschlagten Ausgaben und Einnahmen wie folgt verändern : A. Bundesverwaltung.

/. Aufgaben.

Millionen Franken Nach Voranschlag 1936 496,6 Dazu: Milchstützungsaktion 10,0 Ausbau der Alpenstrassen 7,0 Entschuldungsaktion der Landwirtschaft 5,0 Weitere Massnahmen zum Schutze der Wirtschaft . . . . 8,0 25

Ausgaben nach dem Voranschlag

-o

521,6

Veränderungen zufolge Ergänzungsprogramm: 1. Einsparungen (Art, l bis 27): a. wirkliche Subventionen 10,0 Getreideversorgung 4,2 Landesverteidigung 1,0 Personalkosten, Anteil Verwaltungsrechnung 4,0 andere Verwaltungskosten 0,6 -«q 1*7,7 Übertrag

19,7

521,5

800

Millionen Franken 19,, 521)5

Übertrag b. buchmässige Sistierung der Verzinsung von Fonds : Alters- und Hinterlassenenversicherungsfonds Invalidenfonds Versicherungsfonds Fonds für Verbesserung im Strafvollzug

8,4 2;1 0,4 05l H>o 80)7

2. Eücklage Eisenbahnfonds (Art. 46)

40,0

Zusätzliche Belastung nach Ergänzungsprogramm

9,3

Gesamtausgaben 1936

530,8

II. Einnahmen.

Nach Voranschlag 1936 Veränderungen zufolge

419)4 Ergänzungsprogramm:

1. Neue Mittel: Krisenabgabe Stempelabgabe Gebrannte Wasser Getränkesteuer Zollquittungen Zucker Motorentreibstoffe Getreidezoll Öle und Fette, Preiszuschläge Ausserordentliche Gewinne Portofreiheit

5,0 8,,, 1,0 4,0 8,0 16,0 16,0 12,,, 6,,, 1,0 3,0

80,0 2. Erhöhung des Beinertrages der P. T. T. wegen des verstärkten Abbaues der Löhne und Nebenbezüge des Personals

8,0 QQ

öö,0

Total Einnahmen 1936 507)4

801 Voraussichtlicher Abschluss der der Eidgenossenschaft 1936.

Total Einnahmen Total Ausgaben Ausgabenüberschuss

Millionen Franken Verwaltungsrechnung

Zuschlag wegen Unsicherheit der Schätzung : a. der bisherigen Einnahmen 6. der beantragten neuen Finanzmassnahmen

.

507,4 580,8 28,4

9,0 2,,,

-,-, >0

34,4 oder unter Weglassung der Tilgungen und Reservestellungen von und der Rücklage m den Eisenbahnfonds

40,,, 40,0 SO,«

Einnahmenüberschuss von

45,g

B. Verwaltung der Bundesbahnen.

Voraussichtlicher Fehlbetrag der Gewinn- und Verlustrechnung . .

Veränderung zufolge Ergänzungsprogramm: Einsparung : Personalbestand Besoldungen, Gehälter und Löhne Nebenbezüge Einsparungen im Betrieb

70,Ä

0,ä 9,7 0,6

10,8 2,5

Verbleibender Fehlbetrag oder nach Weglassung der Tilgungen und Abschreibungen von Fehlbetrag

18,3 56,7 11;1 45,e

4. Die Zahlungsbereitschaft im Hinblick auf die neuen Finanzmassnahmen.

A. Allgemeine Bundesverwaltung, ohne F. T. T. und andere Regiebetriebe.

1935. Im laufenden Jahre ist noch mit folgenden grösseren Zahlungen zu rechnen: Darlehen an den Kanton Neuenburg: Millionen Franken bis Jahresende noch zu bezahlen 7,,, Abnahme der Inlandgetreideernte 12,0 Vermehrung der Vorräte der Kriegsbereitschaft 5,0 Übertrag 24,0

802 Millionen Pranken Übertrag

24,0

Militärische Materialreserven, Ergänzung der Bewaffnung und Ausrüstung der Armee Bückzahlung von Schatzanweisungen

6,0 5,5

Den Zahlungen von stehen an v e r f ü g b a r e n Mitteln gegenüber

35,6 20,6

Bedarf bis Ende 1935

15,0

1936. l, Voranschlag.

Ausgabenüberschuss

77,0

Dazu kommen Milchstützungsaktion nach dem 30. April 1936 . . .

Ausbau Alpenstrassen, I. Quote Entschuldungsaktion Landwirtschaft, I. Quote . . . .

Massnahmen zum Schutze der Wirtschaft

10,0 7,,, 5,0 3,0

25,,, IO»,» Für die Zahlungsbereitschaft fallen ausser Betracht Tilgungen 37,0 Bückstellung Eisenbahnfonds 8,0 Einlage in den Fonds Ausbau der Alpenstrassen . . . . 7,0 Verzinsung der Guthaben der eidgenössischen Spezialfonds bei der Staatskasse 7,0

59,0 Der Geldbedarf vermindert sich somit auf

48,0

Dagegen wird die Staatskasse für folgende Ausgaben beansprucht die die Kapitalrechnung belasten Anleihensauslosungen 11,6 Äufnung militärischer Materialreserven, Ergänzung der Bewaffnung und Ausrüstung der Armee 30,0 Verschiedenes (Kanton Neuenburg und Kriesenhilfedarlehen) . 7,B

49,0 Übertrag

107,0

803

Millionen Pranken Übertrag 107,0 2. Auswirkung des Ergänzungsfinanzprogrammes.

Minderbedarf zufolge Einsparungen

19,7

Mehreinnahmen 88,0 Abzug wegen Unsicherheit der Schätzung der bisherigen Einnahmen und der beantragten neuen Finanzmassnahmen ll,o ^-° 96,7

U n g e d e c k t e r Bedarf bis Ende 1936

10, 3

B. Verwaltung der S.B.B.

1935. Geldbedarf bis zum Jahresende

94,0

1936. l, Voranschlag.

Bauausgaben 20,0 Kapitalrückzahlungen auf Anleihen 195,5 Ausgaben zu Lasten der Spezialfonds 13,0 Voraussichtliches Defizit der Gewinn- und Verlustrechnung 70,0

298, 5 Für die Zahlungsbereitschaft fallen ausser Betracht : Tilgungen und Abschreibungen 11,0 Gutschriften an Spezialfonds 25,0 Einzahlungen aus der Pensions- und Hilfskasse gegen Depotscheine 8,0

44,o Der Geldbedarf vermindert sich somit auf

254,5 348)5

Davon werden benötigt durch Anleihenskonversionen auf 1. August 1936

175,0 ' 173,5

2. Auswirkung des Ergänzungsfinanzprogrammes Minderbedarf zufolge Einsparungen Ungedeckter Bedarf bis Ende 1936

13,3 160,2

804

C. Das Ergänzungsprogramm, a. Die formelle Gestalt.

Die ausserordentlichen Finanzmassnahmen, die Gegenstand des vorliegenden Bundesbeschlusses sind, stellen die Ergänzung des Bundesbeschlusses vom 18. Oktober 1933 dar; sie sind in rechtlicher und zeitlicher Hinsicht in diesen letztern Beschluss hineinzustellen.

Das Finanzprogramm vom 13. Oktober 1933 ist mit der Dringlichkeitsklausel ausgestattet worden; seine Gültigkeit ist im ganzen auf die Jahre 1934 bis 1937 beschränkt. Die nötig gewordene Ergänzung soll auf demselben Wege der Dringlichkeit zustande kommen; ihre Wirksamkeit wird mit dem 31. Dezember 193^ zusammen mit der Gültigkeitsdauer des Bundesbeschlusses vom 13. Oktober 1933 erlöschen.

Aber nicht nur formelle Überlegungen sprechen für die Anwendung der Dringlichkeitsklausel auch auf das Ergänzungsprogramni. Wenn dieses den Zweck erreichen soll, durch die Anordnung unverzüglicher Sparmassnahmen und die unmittelbare Erschliessung neuer Finanzquellen in dem vom Bundesrat vorgesehenen Umfang ab 1. Januar 1936 das gefährdete Gleichgewicht im Gesamthaushalt des Bundes wiederherzustellen und damit die unumgängliche Voraussetzung zur Stärkung des Staatskredites und zur Stabilisierung unserer Landeswährung zu schaffen, so ist es von der Bundesversammlung als dringlicher Bundesbeschluss zu erlassen. Jede Verzögerung des Inkrafttretens der Ergänzungsmassnahmen über den 1. Januar 1936 hinaus bedeutet eine Verschlechterung des Finanzhaushaltes und ist geeignet, die Bemühungen des Bundesrates teilweise wirkungslos zu machen.

b. Einsparungen.

I. Bundesbeiträge.

Einsparung: rund 10 Millionen Franken.

1. Bestrebungen zur Einschränkung der Subventionsleistungen des Bundes.

Eine einschneidende und dauernde Verminderung der gewaltigen Subventionsleistungen des Bundes stösst vorab bei den Interessenten und Subventionsempfängern auf grossen Widerstand. Dazu kommt, dass der Bund von Jahr zu Jahr immer neuen Aufgaben der öffentlichen und privaten Tätigkeit seine finanzielle Unterstützung angedeihen lassen muss.

Schon vor dem Kriege hat der Bundesrat versucht, die Aufwendungen für Bundesbeiträge wesentlich einzuschränken. Im Jahre 1911 bestellte der Nationalrat eine Sachverständigenkommission, welche die Aufgabe erhielt, zu untersuchen, ob die bestehenden Grundsätze für die Bemessung der Bundesbeiträge nicht einer Eevision unterzogen werden sollten. In ihrem Berichte regte die Kommission verschiedene Änderungen hinsichtlich der Bemessung der Subventionsleistungen an, die aber keine wesentlichen Einsparungen zur Folge gehabt hätten.

805

Seit dem Kriege ist vom Bundesrat immer wieder auf das unaufhaltsame Anwachsen der Bundesbeiträge hingewiesen und die Notwendigkeit betont worden, der weitern Vermehrung dieser Lasten Halt zu gebieten. In einlässlicher Weise verbreitete sich die Botschaft zum Voranschlage 1927 über die Mittel und Wege für einen angemessenen Abbau. Auch die Finanzkommissionen der Eäte haben wiederholt Anlass genommen, um zur Sparsamkeit aufzufordern und die Notwendigkeit einer Verminderung dieser Lasten zu betonen. Leider verhallten alle diese Mahnrufe fast wirkungslos. Sie hatten vielleicht den Erfolg, dass da und dort kleinere Einsparungen erzielt werden konnten und dass sich die weitere Ausgabensteigerung verlangsamte. Ein fühlbarer Abbau ist erst gestützt auf das Finanzprogramm vom Jahre 1933 erreicht worden; gegenüber dem Rechnungsjahr 1933 konnten die Gesamtaufwendungen des Bundes im ersten Jahre der Wirksamkeit dieses Programmes um 4 Millionen Franken vermindert werden.

Der nachstehenden Übersicht ist die Entwicklung der die Verwaltungs-rechnung belastenden Ausgaben für Bundesbeiträge im Zeitabschnitt 1925 bis 1984 zu entnehmen.

Ver waltun gsrechnung 1925 1926 1927 1928 1929 1930 1931 1932 1933 1934 In Millionen Pranken

Gesamtbetrag der Bundesbeiträge .

56,5 78,5

1. Ordentliche Beiträge 55,9 2. Beiträge, die aus besonderen Einnahmen bestritten werden . .

3. Krisenleistungen 0,8

85,5 91)8 H2,2 139)3 152,. 173,9 215,,, 211,,,

55,0

54,! 56,,

63,! 68,5 71,7 TC,!1) 71,. 70,5 2)

22,8 0,,

30,0

31,2

41,7

1>4

3,8

7,4

55,, 14,,,

59,j 63,8 21,4 36,,,

67,3 76,,

4.Q 3\ *y>8 / 90,7

x ) Inbegriffen 1 Million Franken für die Krankenversicherung, die dem Versicherungsfonds entnommen wurde, ferner % Million Franken für die Stiftung für das Alter.

2 ) Inbegriffen 8 Millionen Pranken, die der Bund nach Art. 80 des Finanzprogrammes der Stiftung für das Alter und den Kantonen zur Unterstützung bedürftiger Greise, Witwen und Waisen zur Verfügung stellt, und 1 Million Franken für die Krankenversicherung, die dem Versicherungsfonds entnommen worden ist.

") In den Jahren 1934 bis 1937 leistet der Bund keine Einlagen in den Fonds für die Alters- und Hinterlassenenversicherung.

Bundesblatt. 87. Jahrg. Bd. II.

62

806

2. Die finanzielle Auswirkung des Finanzprogrammes vom Jahre 1933 auf die Beitragsleistungen des Bundes.

Der Abbau der Bundesbeiträge erfolgte wesentlich nach folgenden Grundsätzen : a. Die Beiträge sind möglichst gleichmässig herabzusetzen. Der Abbau soll, verglichen mit der entsprechenden Aufwendung im Jahre 1982, grundsätzlich zwanzig vom Hundert betragen. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, sind die Leistungen weitergehend zu vermindern.

b. Soweit die Beiträge bereits zugesichert sind, kann die Auszahlung auf eine grössere Zahl von Jahren verteilt werden.

e. Beiträge, die staatsvertraglich oder verfassungsrechtlich gebunden sind oder die ganz oder teilweise aus besondern Einnahmen gespiesen werden, fallen für den Abbau ausser Betracht.

d. Die Bundesbeiträge für die Krankenversicherung sind um wenigstens fünf vom Hundert zu vermindern.

e. Der Bundesbeitrag an die Yerwaltungskosten der Unfall Versicherungsanstalt in Luzern ist vom Jahre 1935 an einzustellen. Für das Jahr 1934 erhielt die Anstalt noch die Hälfte des im Jahre 1933 ausbezahlten Beitrages.

Nach diesen Eichtlinien hätten im Eechnungsjahr 1934 rund 15 Millionen Franken eingespart werden sollen. Die tatsächliche Einsparung beläuft sich indessen, wie der nachfolgenden Übersicht zu entnehmen ist, nur auf 9,6 Millionen Franken. Die um mehr als 5 Millionen Franken geringere Einsparung betrifft in der Hauptsache Subventionsgebiete, wo ein systematischer Abbau im Sinne des geltenden Programmes so gut wie ausgeschlossen war, weil die Leistungen von der Gestaltung der wirtschaftlichen Verhältnisse abhängig sind.

807 Ausmass des Abbaues im Verhältnis zur Gesamtausgabe für Bundesbeiträge.

Beitragsgruppen

Gesamtbetrag .

. .

. .

Ordentliche Beiträge davon herabgesetzt nach Art. 2 und 5, Absatz 1, des Finanzprogrammes vom Jahre 1933 herabgesetzt nach Art. 5, Absatz 2, des Finanzprogrammes vom Jahre 1933 (Krankenversicherung, inbegriffen Beitrag an Krankenkassen gemäss Tuberkulosegesetz). . .

vollständig oder teilweise weggefallene Beitrage (Einlage in den Invalidenfonds und Unwetterkatastrophen) von der Herabsetzung ausgenommen nach Art. 3, lit. a, des Finanzprogrammes vom Jahre 1933 (Alpenstrassen, Linthunternehmen Volkerbund, internationale Kommis Ordentliche Beitrage aus besondern Einnahmen von der Herabsetzung ausgenommen nach Art. 3, lit. b, des Finanzprogramme vom Jahre 1933 (Altersund Hinterlassenenversicherung, Unterstützung bedürftiger Greise, Witwen und Waisen, Beiträge an die Kantone für den Unterhalt der Autostrassen, Entnahme aus dem Versicherungsfonds) von der Herabsetzung ausgenommen nach Art. 4, Ziffer 2, des Finanzprogrammes vom Jahre 1933 (Getreideversorgung) Ausserordentliche Beiträge (Krisenleistungen) Arbeitslosenversicherung, Krisenhilfe, Notstandsarbeiten, produktive Arbeitslosenfürsorge und Heimarbeitsbeschaffung Krisenmassnahmen für Landwirtschaft, Industrie, Hotelgewerbe und Verkehrswesen

Rechnung 1 Rechnung 1934 1932

2H,o 61,5

50,6

Q y

>2

in Millionen Franken 178, ,, 27!3 Vl, 6 10,2 60,2

Mehrausgabe 64,4 0,!

9,6

9,i

0,8

1,7

Minderausgabe

0,!

0,6

1,7

58)8

65,4

17.!

21,,,

38(1

17,! *)

37,8

27,3

10,6

90,7

36,9

53,s

38,s

25,E

13,3

10,5

40.5 61* H,« *) Vorübergehende Verwendung d er Tabakeinnahmen für die al gemeinen Bedürfnisse des Bundes.

808

3. Weitergehender Abbau der Bundesbeiträge.

(Art. l bis 11.)

Bei einem weitergehenden Abbau kann es sich nicht darum handeln, die Beiträge nach der Ordnung des geltenden Knanzprogrammes schematisch nach einem für alle Subventionsgebiete und Beitragsgruppen gleichen Prozentsatze herabzusetzen. Dieses Vorgehen hat sich praktisch als unzweckmässig und zum Teil als undurchführbar erwiesen.

Für das Ausmass der Beitragsleistungen darf schlechterdings nicht mehr ausschliesslich auf die Natur der Beiträge abgestellt werden, vielmehr ist weitgehend auf die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Subventionsempfängers Bücksicht zu nehmen. Der Bundesrat hat deshalb eine Lösung ins Auge gefasst, die eine grössere Bewegungsfreiheit in der Bemessung der einzelnen Beiträge gestattet.

Grundsätzlich sollen für die Bemessung der Beiträge die bis und mit dem Jahre 1932 gültig gewesenen oder angewendeten Beitragssätze oder festen Quoten in dem Ausmasse herabgesetzt werden, dass rechnungsmässig gegenüber dem geltenden Programm wenigstens weitere 10 Millionen Franken eingespart werden können. Der bisherige Abbausatz von 20 % soll daher verdoppelt werden. Im Gegensatz zu den geltenden Abbauvorschriften darf aber die Beitragsleistung nicht schematisch um 40 % vermindert werden. Eine geringere Kürzung soll überall da eintreten, wo die wirtschaftliche Lage des Beitragsempfängers es absolut erfordert oder wo -- bei sozialen Aufgaben oder solchen der Landesverteidigung -- die Aufgabe wegen der Kürzung des Beitrages um 40 % in der Hauptsache nicht mehr weitergeführt werden könnte.

Auch wenn eine dieser Voraussetzungen zutrifft, ist aber der Beitrag um wenigstens 25 % zu kürzen, es sei denn, dass für die Bemessung des Beitrages ausdrücklich eine besondere Ordnung vorgesehen wird.

Unter den gegenwärtigen schwierigen Wirtschaftsverhältnissen des Landes lässt es sich schlechterdings nicht länger verantworten, dass Körperschaften, Vereinigungen und Einzelpersonen aus Btxndesmittehi unterstützt werden, die durchaus in der Lage wären, den mit der Bundeshilfe angestrebten Zweck ohne eine solche zu erfüllen. Diesen Erwägungen entspricht Art. l, Absatz l, des Bundesbeschlusses.

Wie sich die Grundsatze finanziell auswirken werden, lässt sich zuverlässig nicht abschätzen. Je sch-fi ieriger die Lage ist, in der sich der Beitragsempfänger
befindet, um so geringer \\ird auch die Kürzung ausfallen.

Abweichungen von den allgemeinen Eichtlinien sind aber nötig, weil nach der Natur der Beiträge vorwegs sozialen Erwägungen weitgehend Rücksicht zu tragen ist. Das gilt besonders für die Leistungen des Bundes an die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung und die Tuberkuloseorganisationen. Bei andern Beitragsgruppen mit verschiedenartigen Einheitssätzen, wie Bodenverbesserungen, Aufforstungen, Gewässerkorrektionen, erscheint es zweckmässiger, für die Jahre 1936 und 1937 ein für allemal feste niedrigere Beiträge vorzusehen. Es geschieht in der Meinung, dass die tatsächliche Ausgabe innert diesen Höchstbeträgen bleibe.

809

Von jeder Kürzung sollen besonders die nachstehend aufgeführten Beiträge und Beitragsgruppen ausgenommen werden (Art. 2).

a. Durch Verfassungsrevision vom 15. Mai 1927 ist die Entschädigung an die Kantone Uri, Graubünden, Tessin und Wallis für ihre internationalen A l p e n s t r a s s e n verdoppelt, d. h. von 530.000 Pranken auf 1,060,000 Pranken erhöht worden. Angesichts der stark gestiegenen Unterhaltskosten der internationalen Alpenstrassen und der finanziell und wirtschaftlich ungünstigen Lage der meisten dieser Kantone lässt sich ein Abbau nicht rechtfertigen.

b. Die Beitragsleistung des Bundes an die Unterstützungskosten der Kantone und Gemeinden bei W i e d e r a u f n a h m e in das schweizerische Bürgerrecht ist in Art. 44, Absatz 5, der Bundesverfassung in dem Sinne festgelegt, dass der Bund die Hälfte dieser von den Kantonen und Gemeinden ausgerichteten Unterstütztingen während der ersten zehn Jahre nach der Wiedereinbürgerung übernimmt. Wir können einen Abbau nicht befürworten, weil die Kantone und Gemeinden die Unterstützungen ohnehin äusserst knapp bemessen.

o. Nach dem geltenden Finanzprogramm fallen die Leistungen des Bundes auf Grund des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1932 über die Getreide V e r s o r g u n g des Landes nicht unter die Bestimmungen dieses Beschlusses. Das Ergänzungsprogramm möchte an dieser Ordnung ebenfalls nicht rütteln, da die Leistungen des Bundes auch ohne Änderung der gesetzlichen Subventionssätze vermindert werden können.

Die Einführung eines Weizen- und Boggenzolles von 3 Pranken je 100 kg (siehe Seite 861) bedingt einen entsprechenden Mehrerlös beim Verkaufe des vom Bunde übernommenen Inlandgetreides. Dadurch wird der von der Bundeskasse zu tragende Überpreis vermindert. Wir berechnen die Minder ausgabe auf jährlich 4,2 Millionen Franken (1,400,000 q Inlandgetreide zu 3 Franken). Die Einsparung kann sich indessen für das Jahr 1936 nur zu etwas mehr als der Hälfte dieses Betrages auswirken, weil bis zürn Inkrafttreten des Finanzprogrammes das Inlandgetreide der Ernte 1935 zu einem Teil schon verarbeitet sein wird, wofür eine nachträgliche Belastung mit dem Mehrpreis nicht möglich ist.

d. Die wirksame Durchführung der Massnahmen zur B e k ä m p f u n g der ansteckenden Tierkrankheiten (Art. 2, lii.d) ist nur dann gewährleistet, wenn für die Ausrichtung
der Beiträge des Bundes an die Aufwendungen der Kantone die bisherigen Ansätze belassen werden. Eine Verseuchung des Viehbestandes mit Krankheiten würde nicht nur die Viehbesitzer durch direkte und indirekte Verluste schwer schädigen, sondern auch den Viehexport in erheblichem Masse beeinträchtigen. Die ausländischen Viehkäufer verlangen mehr und mehr Tiere, die frei von Tuberkulose, Abortus Bang und gelbem Galt der Milchkühe sind. Die Herabsetzung der Beiträge des Bundes, die für die Schaffung tuberkulöse-, abortus- und galtfreier Viehbestände vorgesehen sind, würde die Durchführung der von mehreren Kantonen bereits erlassenen oder vorbereiteten einschlägigen Massnahmen verunmöglichen.

e. Der Beitrag an schweizerische T r a n s p o r t a n s t a l t e n für Fahrpreisermässigungen zur Belebung des Fremdenverkehrs kann bei

810 der Notwendigkeit, die bisherigen Massnahmen unverändert oder noch in verstärktem Masse weiterzuführen, schlechterdings nicht herabgesetzt werden.

/. Die Unterstützung der Schweizerschulen im Ausland soll nicht angetastet werden. Einerseits hat sich die Zahl begründeter Gesuche von Auslandschweizern um Gewährung von Schulgeldbeiträgen stark vermehrt, anderseits verschlechtert sich die Lage der Schweizerschulen im Ausland derart, dass einzelne von ihnen sogar an die Schliessung denken müssen, wenn ihnen fürderhin nicht weitergehende Bundeshilfe zuteil werden sollte. Die Schweizerschulen im Auslande sind ein äusserst wirksames Mittel, um die Beziehungen zwischen den Auslandschweizern und ihrer Heimat aufrecht zu erhalten und zu stärken.

g. Die Krisenleistungen hangen von der Gestaltung der wirtschaftlichen Verhältnisse ab. Einzelne dieser Leistungen sind zeitlich befristet und werden daher von selbst -wieder dahinfallen. Neue Leistungen kommen hinzu, soweit die Notlage zu einer Bundeshilfe zwingt. Diese Ausgaben müssen im Interesse der Finanzen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden auf das absolut Notwendige eingeschränkt werden.

h. Der Bund gewährt auf Grund des Bundesbeschlusses vom 21. Juni 1932 den anerkannten Krankenkassen aus dem eidgenössischen Versicherungsfonds bis zur Eevision des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung, Teil-Krankenversicherung, erstmals für das Jahr 1932, längstens aber auf die Dauer von fünf Jahren, eine ausserordentliche Subvention von jährlich einer Million Franken. Der Bundesbeschluss verliert also seine Wirksamkeit mit Ende des Jahres 1936.

Ferner hat der Bund gestützt auf den Bundesbeschluss vom 27. März 1934 für die Jahre 1934 und 1935 den anerkannten Krankenkassen mit freiwilliger Krankenversicherung jährlich eine a u s s e r o r d e n t l i c h e Subvention von höchstens 300,000 Franken gewährt zur teilweisen Übernahme von Ausfällen an Mitgliederbeiträgen, die infolge der Wirtschaftskrise entstanden sind.

Auch diese Subvention wird aus dem eidgenössischen Versicherungsfonds geleistet. Bis zürn Bechnungsabschluss 1934 lagen nur wenige Subventionsgesuche vor, und namentlich die Gesuche grösserer Krankenkassen waren noch ausstehend, so dass im Jahre 1934 keine Leistungen gemacht werden mussten.

Der Kredit wurde deshalb auf das Jahr 1935
übertragen, und die Kredithilfe für das Jahr 1935 wird im Jahre 1936 geleistet.

Da die beiden Subventionen die Verwaltungsrechnung nicht belasten, fallen sie nicht unter die Bestimmungen des Ergänzungsprogrammes.

i. Die Beiträge, die die Schweiz als Mitglied des V ö l k e r b u n d e s und der internationalen Unionen oder Bureaux zu leisten hat, könnten nur durch Kündigung von Verträgen ermässigt oder aufgehoben werden, was praktisch dem Austritt der Schweiz aus diesen internationalen Institutionen gleichkäme.

4. Finanzielle Auswirkung des weitergehenden Abbaues der Bundesbeiträge.

Die nachfolgende Übersicht zeigt, wie die einzelnen Beiträge oder Beitragsgruppen von dem weitergehenden Abbau betroffen werden.

Finanzielle Auswirkung der weitergehenden Herabsetzung der Bundesbeiträge.

Die Aufwendungen für Krisenmassnahmen, die Beiträge an die Kantone für den Unterhalt der Autostrassen und die Getreideversorgung des Landes sind nicht Inbegriffen.

Grundbuchvermessung : ordentliche Einlage .

.

ausserordentliche Einlage . .

Strassen- und Wasserbau Landwirtschaft : Unterrichts- und Versuchswesen, bekämpfung usw.

. .

.

Viehzucht .

Boden Verbesserungen Forstwesen Jagd und Fischerei Handel, Industrie und Verkehr .

. . .

Schaden. .

. . .

Primarschule Kultur, Wissenschaft, Literatur und Kunst . .

Berufsbildung . .

.

. . .

Wehrwesen : Schiesswesen ausser Dienst Vorunterricht und Kadettenkorps . . .

Turn- und Sportwesen .

. . . .

Militärvereine Übrige Beiträge Gesundheitswesen .

. .

Krankenversicherung, Inbegriffen Beitrag an Massnahmen betreffend Tuberkulose . . . .

Unfallversicherung Alters- und Hinterlassenenfürsorge . .

Arbeitsnachweis und Arbeitsämter . . .

Fürsorge für Auslandschweizer und Ausländer .

Deutsche Lebensversicherungsgesellschaften . .

Völkerbund, intern. Kommissionen usw Übriges (Einlage in den Invalidenfonds, Hilfe für Wassergeschädigte usw.)

. .

Insgesamt

Einsparung gegenober dem Voranschlag 1936

1932

Rechnung 1934

Voranschlag 1936

Fr.

1,750,000 260,000 7,056,969

Fr.

1,650,000 250,000 7,041,818

Fr.

1,480,000 200,000 8,232,800

280,000 40,000 410,000

1,200,000 160,000 7,822,800

4,896,025 1,231,833 5,800,000 4,135,510 1,304,876 353,822 4,558,678 1,910,294 9,714,788

4,462,577 1,115,000 6,200,000 3,023,654 1,157,689 304,171 3,646,943 1,333.758 8,203,469

4,502,432 1,115,000 3,750.000 3,169,400 1,154,700 214,175 3,647,017 1,192,550 8,700,000

895,000 190,000 450,000 480,000 105,000 50,000 450,000 200,000 1,500,000

3,607,432 925,000 3,300,000 2,689,400 1,049,700 164,175 3,197,017 992,550 7,200,000

3,430,945 847,974 474,294 177,397 90,990 4,352,509

2,824,259 672,358 418,478 189,891 49,700 3,224,964

2,806,861 702,910 357,500 141,000 9,000 3,136,400

25,000 17,500 7,000 500 450,000

2,806,861 677,910 340,000 134,000 8,500 2,686,400

30,122,437 5,832,706 500,000 400,245 1,450,676 1,202,290 657,048

10,246,656 3,293,313 8,000,000 625,163 1,089,726 830,473 627,805

11,810,000 3,140,000 8.000,000 649,300 1,140,000 560,000 656,398

605,753 73,180,059

51,712 70,483,577

70,473,443

Rechnung

Beiträge und Beitragsgruppen

Fr.

Verbleibende Kredite Fv.

1,530,000 *) 10,280,000 2,146,000 1 ,000,000 1,200,000 6,800,000 50,000 599,300 52,000 1,088,000 560,000 656,398 10,528,000

59,945,443

*) Von dieser Einsparung entfallt 1 Million Fr. auf die Entnahme aus dem Versicherungsfonds, wodurch die Verwaltungsrechnung um diesen Betrag entlastet wird.

812 Zum Abbau der Leistungen auf den einzelnen Subventionsgebieten sind folgende Erläuterungen angezeigt.

' a. Für die Herabsetzung der Kredite betreffend die G r u n d b u c h v e r m e s sung (Art. 12 des Ergänzungsprogrammes) ist auf die besondern Ausführungen Seite 818 zu verweisen.

fr. Strassen- und Wasserbau (Art. 5 a). Die im Voranschlag 1936 enthaltenen Kredite für Flussverbauungen dienen in der Hauptsache für Arbeiten, wofür der Bundesbeitrag bereits zugesichert ist. Die Erhöhung des Kredites gegenüber der Eechnung 1934 betrifft vornehmlich die Korrektionen der Dünnern, der Aire und Drize, der Glatt, der internationalen Bheinregulierung und der neuen Wehranlage bei Nidau-Port. Um den Gesamtkredit einzuschränken, müssen die für einzelne Werke in Betracht fallenden Jahresquoten herabgesetzt und damit auf eine grössere Zahl von Jahren verteilt werden. Für neu zu bewilligende Beiträge gelangen den allgemeinen Eichtlinien entsprechende niedrigere Sätze zur Anwendung.

c. L a n d w i r t s c h a f t . Nach dem Voranschlag für das Jahr 1986 beläuft sich der Gesamtkredit auf rund 9,4 Millionen Franken gegenüber 12 Millionen Franken im Jahre 1932. Der Eückgang erreicht rund 22 %, wobei aber zu berücksichtigen ist, dass im Jahre 1932 der ordentliche Kredit für Bodenverbesserungen von 4!B Millionen Franken durch Bewilligung eines Nachtragskredites ausserordentlicherweise um 1,3 Millionen Franken erhöht wurde. Auf eine weitergehende Herabsetzung kann heute um so weniger verzichtet werden, als die Aufwendungen für ausserordentliche Massnahmen zugunsten der Landwirtschaft, wie Kredithilfe für notleidende Bauern, Stützung des Milchpreises, Getreideversorgung und andere, bereits bedeutende Mittel des Bundes in Anspruch genommen haben.

Der im Voranschlag 1936 enthaltene Kredit für Bodenverbesserungen (Art. 5 d) ist gegenüber dem Voranschlag 1935 von 4,5 auf 8,75 Millionen Franken zurückgegangen. Die Kredite sind seit 1933 für die einzelnen Kantone in der Weise kontingentiert, dass für die Ausführung neuer Projekte jährliche Beiträge von zusammen höchstens 31/a Millionen Franken zugesichert werden.

Der jährliche Gesamtbetrag für Bodenverbesserungen ist in den Jahren 1936 und 1937 um je 450,000 Franken zu vermindern; gleichzeitig sollen die Sätze der Beiträge an die Personalkosten der kantonalen
Kulturingenieurbureaux von 45 auf 37% % ermässigt werden.

Die Beiträge für Eindvieh-, P f e r d e - und Kleinviehzucht pro 1936 sollen gegenüber der Eechnung 1932 um das Mindestmass von 25 % gekürzt werden. Bisher wurden noch Zuschüsse aus den landwirtschaftlichen Notstandskrediten gewährt, ein Verfahren, das künftig unterbleiben soll. Da der Markt für Vieh und viehwirtschaftliche Produkte in neuerer Zeit etwelche Besserung erfahren hat, sind die beabsichtigten Einsparungen erträglich.

d, Forstwesen, Jagd und Fischerei (Art. 5 b und c). In den Jahren 1936 und 1937 sollen die für Aufforstungen, Verbaue und für Anlagen von Abfuhrwegen für den Holztransport auszuzahlenden Beiträge den jährlichen

813 Gesamtbetrag von 1,800,000 Franken nicht überschreiten. Die zugesicherten, aber noch nicht ausbezahlten Bundesbeiträge werden sich auf Ende des Jahres 1935 für Aufforstungen auf etwa 5 Millionen, diejenigen für Waldwege auf etwa 2 Millionen Franken belaufen. Um diese Verpflichtungen zu erfüllen, bedarf es erneuter Einsparungen in der Bauausführung und des Verzichtes auf die Ausführung bereits genehmigter Projekte, die keinem unbedingten Bedürfnis entsprechen.

Die weiter in Betracht fallenden Subventionsausgaben auf dem Gebiete des Forstwesens, der Jagd und Fischerei sollen um wenigstens 280,000 Franken vermindert werden.

e. Handel, Industrie und Verkehr. Für die Förderung des L u f t verkehrs ist im Voranschlag 1936 ein Beitrag von 550,000 Franken eingestellt. Er kann nicht weiter abgebaut werden, weil bereits die Aufwendungen der Post- und Telegraphenverwaltung für den Luftverkehr gegenüber dem Jahre 1932 um über 800,000 Franken vermindert worden sind. Der bisherige Beitrag von 200,000 Franken an die Schweizerische Verkehrszentrale soll um wenigstens 25 % gekürzt werden.

/. W i r t s c h a f t s - und B e r u f s v e r b ä n d e . Bei der wirtschaftlichen Lage dieser Körperschaften lässt sich in der Hauptsache eine Kürzung im Höchstausmass von 40 % rechtfertigen. Die Einsparung ist etwas grösser, weil die ausserordentlichen Beiträge für zwei Verbände weggefallen sind.

g. U n t e r s t ü t z u n g der ö f f e n t l i c h e n Primarschule (Art. 6). Nach den früheren Einheitssätzen auf den Kopf der Wohnbevölkerung von 60 Bappen (Flachlandkantone) und 80 Bappen (Gebirgskantone) beliefen sich die jährlichen Aufwendungen des Bundes in den Jahren 1922 bis 1929 auf Fr. 2,434,232. Das Bundesgesetz vom 15. März 1980 hat die Kopfansätze für die Flachkantone auf einen Franken, für die Gebirgskantone (Uri, Schwyz, Obwalden, Mdwalden, Appenzell I.-Eh., Appenzell A.-Bh., Graubünden, Tessin und Wallis) auf Fr. l. 60 erhöht. Mit Bücksicht auf ihre besonderen sprachlichen Schwierigkeiten erhalten die Kantone Tessin und Graubünden ausserdem eine Zulage von 60 Bappen, für den Tessin berechnet auf Grund seiner ganzen und für Graubünden auf Grund seiner romanisch- und italienischsprechenden Wohnbevölkerung. Nach der Eevision der Ansätze stieg die Primarschulsubvention auf Grund der letzten Volkszählung für 1932
und folgende Jahre auf 4,558,678 Franken.

Mit der Herabsetzung um 20 % nach dem Finanzprogramm von 1933 ging die Subvention auf 3,647,017 Franken zurück. Durch die Erhöhung des Kürzungssatzes von 20 % auf 30 % wird die Aufwendung des Bundes in den Jahren 1936 und 1937 noch 3,2 Millionen Franken erfordern. Dieser Betrag übersteigt denjenigen vor der Eevision des Gesetzes von 1930 immer noch um Fr. 756,843. Die Herabsetzung der Einheitssätze um 30% im Sinne einer Anpassung an die heutigen Preis- und Lohnverhältnisse erscheint gerechtfertigt.

Die Kantone verwenden etwa die Hälfte des Bundesbeitrages für die Lehrer-

814 besoldungen; der Eest dient für Schulhausbauten und verschiedene andere Schulzwecke sowie die Erziehung anormaler Schulkinder.

h. Berufliches Bildungswesen. Nach dem neuen Finanzprogramm soll der Kredit gegenüber der Eechnung 1932 um wenigstens 25% vermindert werden, d. h. es ergibt sich auf der Kreditsumme des Voranschlages 1936 eine Einsparung um 1,500,000 Franken. Das zulässige Maximum der Subventionssätze ist 50%; dieser Höchstsatz wurde bereits im Jahre 1932 ermässigt.

Die Höchstsätze für die Subventionen an die beruflichen Bildungsanstalten sind wie folgt zurückgegangen: Rechnung

1932

Rechnung

1934

Voranschlag

1936

Gewerbliche, industrielle und kaufmännische % °/° % Berufsschulen 40 86 36 Handelsschulen und Handelshochschulen . . 33 30 30 Kaufmännische Vereinsschulen 50 45 45 Hauswirtschaftliche Schulen 40 33 33--36 Auf Grund der weitergehenden Herabsetzung des Kredites für die Jahre 1936 und 1937 um rund 1% Millionen Franken wird der mittlere Subventionssatz noch rund 30% erreichen.

i. Auss er dienst liehe Tätigkeit für das Wehrwesen. Die eine Gruppe militärischer Beiträge betrifft die vordienstliche Ausbildung: Vorunterricht, Turnwesen, Kadettenkorps.

Der Vorunterrieht, der sich früher in den bewaffneten und den turnerischen Vorunterricht gliederte, ist mit dem Jahre 1934 auf den turnerischen Vorunterricht beschränkt worden. Um die Ausgaben des Bundes zu vermindern, hat der Bundesrat auf die Weiterfährung des bewaffneten Vorunterrichts verzichtet und damit eine Einsparung von annähernd 250,000 Franken erzielt.

Die Ausgaben für den turnerischen Vorunterricht bestehen im wesentlichen in einer Entschädigung an die Leiter der Übungen und die Teilnehmer an Kursen, die zur Ausbildung des leitenden Personals bestimmt sind; dazu kommen Verpflegung und Vergütungen bei Ausmärschen. Kosten der Inspektion, sanitarische Untersuchung, Transporte und dergleichen. Der Einheitspreis pro Schüler betrug bis 1934 15 Franken; er wurde im Jahre 1935 auf 14 Franken und im Voranschlag 1936 auf 13 Franken herabgesetzt. Eine weitergehende Kürzung möchte der Bundesrat nicht befürworten.

Neben dem eigentlichen Vorunterricht werden vom Bunde die Jungschützenkurse unterstützt. Heute besteht die Unterstützung aus einem Barbeitrag von 4 Franken pro Schüler zuhanden der Schützengesellschaften, die die Jungschützenkurse durchführen, und in der Verabfolgung von 38 Patronen pro Schüler. Barbeitrag und Munition sind in den letzten Jahren bereits gekürzt worden. Eine weitere Kürzung der Munition erscheint ausgeschlossen, wenn der Jungschütze etwas lernen soll. Der Barbeitrag an die Schützengesellschaften wird für Zeigerlöhne, Scheibenmaterial usw. verwendet.

Auch er erträgt eine weitere Herabsetzung nicht mehr.

815 Gleich steht es bei den Kadettenkorps. Die Subventionsleistungen für das Turn- und Sportwesen sind im Voranschlag 1986 gegenüber 1932 um 80% vermindert worden. Beinahe die gesamten Ausgaben dienen dem Kurswesen, besonders der Auszahlung der Entschädigungen an Leiter und Teilnehmer von Ausbildungskursen. Weitergehende Einschränkungen der Kredite würden die notwendigste Ausbildung unterbinden. Mit dem vorgesehenen Abbau dürfte das erträgliche Mass erreicht sein.

Das Militärbudget sieht ferner eine Gruppe von Beiträgen zugunsten der freiwilligen Militär- und Sanitätsvereine vor. Diese Beiträge sind in ihrer Gesamtheit um 20% gekürzt worden. Weitere Einsparungen nach den allgemeinen Eiohtlinien sollen auf Grund näherer Prüfung jedes einzelnen Beitrages vorbehalten bleiben.

Im Voranschlag 1936 ist der Bundes beitrag für das Schiesswesen ausser Dienst herabgesetzt worden. Dem Beitrag, den der Bund den Schützenvereinen zukommen lässt, stehen wesentliche Ausgaben dieser Vereine für die Durchführung der Schiessübungen gegenüber. Eine weitere Eeduktion kommt daher kaum mehr in Frage, abgesehen davon, dass es sich hier nicht um eine Subvention im eigentlichen Sinne des Wortes handelt, weil das freiwillige Schiesswesen die Erfüllung einer dienstlichen Pflicht betrifft.

7c. Gesundheitswesen (Art. 8). Nach dem Ergänzungsprogramm sollen die Beiträge an die Tuberkulosefürsorgestellen oder -fürsorgedienste sowie an Vereinigungen zur Bekämpfung der Tuberkulose für ihre Fürsorgetätigkeit während der Jahre 1936 und 1937 auf höchstens 30% festgesetzt werden, gegenüber bisher 33%. Die den antituberkulösen Organisationen durch das Tuberkulosegesetz und seine Verordnungen überbundene ausserordentlich segensreiche Tätigkeit verbietet eine weitere Herabsetzung des Maximalansatzes.

Die andern Tuberkulosebeiträge und die übrigen Beiträge des Gesundheitsamtes sind nach den allgemeinen Bichtlinien um 25 bis 40% herabzusetzen.

Die auf dem Gebiete des Gesundheitswesens in Betracht fallenden Subventionsausgaben sollen um wenigstens 450,000 Franken vermindert werden.

l. Krankenversicherung (Art. 7). Die in Art. 35 des Bundesgesetzes vom 11. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung und in Art. 15 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1928 über Massnahmen gegen die Tuberkulose vorgesehenen Kopfbeiträge sind gestützt
auf Art. 5, Absatz 2, des geltenden Finanzprogrammes um fünf vom Hundert gekürzt worden. Nach dem Ergänzungsprogramm soll die Kürzung verdoppelt werden. Daraus ist eine weitergehende Einsparung von etwa 580,000 Franken zu erwarten. Da der Mitgliederbestand der Krankenkassen noch im Wachsen begriffen ist und die obligatorische Krankenversicherung sich immer weiter ausdehnt, wachsen gleichzeitig die Leistungen des Bundes. Angesichts dieser vermehrten Aufwendungen (im Voranschlag für das Jahr 1936 sind für ordentliche Bundesbeiträge 10,110,000 Franken eingestellt) soll dem Versicherungsfonds während der Jahre 1986 und 1937 je eine Million Franken entnommen werden. Dieser

816

Fonds beläuft sich heute auf über 11 Millionen Franken, er ist seinerzeit ausdrücklich für die Bestreitung der Bundesaufwendungen an die Kranken- und Unfallversicherung geschaffen worden. Für später waltet die Absicht ob, die Krankenversicherung im Sinne einer Entlastung des Bundes umzugestalten.

m. Unfallversicherung (Art. 9). Der Anteil des Bundes an den Prämien für die Nichtbetriebsunfälle ist durch das geltende Finanzprogramm um 20%, d. h. von einem Viertel auf ein Fünftel gekürzt worden. Diesem Fünftel entspricht für das Jahr 1986 eine Leistung des Bundes von etwas mehr als 3 Millionen Franken. Nach dem Ergänzungsprogramm soll diese Ausgabe für die Jahre 1986 und 1937 auf eine Million Franken herabgesetzt -werden.

Diese Beiträge betreffen die Interessen einer Volksgruppe, die noch Arbeit und Verdienst hat und der deshalb zugemutet werden kann, sich aus eigenen Kräften gegen die wirtschaftlichen Folgen der Nichtbetriebsunfälle sicherzustellen.

n. Alters- und Hinterlassenenfürsorge (Art. 10). Nach dem geltenden Finanzprogramm stellt der Bund der Stiftung für das Alter und den Kantonen unter den vom Bundesrate festzusetzenden Bedingungen jährlich 8 Millionen Franken zur Unterstützung der b e d ü r f t i g e n Greise, Witwen und Waisen zur Verfügung. Die Zuwendung an die Stiftung für das Alter beträgt l Million Franken. Unter dem Zwange der Verhältnisse muss auch diese vorübergehende Hilfeleistung des Bundes vermindert werden. Die vorgesehene Herabsetzung der Subventionsbeträge lässt sich noch verantworten. À11fällige erhöhte Zuwendungen der Kantone an kantonale und kommunale Altersfürsorge- und Altersversicherungsinstitutionen dürften es ermöglichen, die Unterstützungen in der bisherigen Höhe zu halten.

o. Förderung des Arbeitsnachweises (Art. 8). Die erheblichen Mehraufwendungen für diesen Zweck sind durch die Massnahmen zur wirksamen Eingliederung von Arbeitskräften in den Arbeitsprozess entstanden.

Das neue Programm will, abweichend von Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 29. Oktober 1909 über die Förderung des Arbeitsnachweises, den Bundesbeitrag an die Betriebskosten der öffentlichen Arbeitsnachweisstellen von maximal 33% % auf 30 % herabsetzen ; gleichzeitig soll die Vergütung an die kantonalen Verbände für Naturalverpflegung von 50 auf 40 Rappen für jede Arbeitsvermittlung ermässigt werden.
p. Fürsorge für Auslandschweizer und Ausländer (Art. 4)Der im Voranschlag 1936 eingestellte Gesamtkredit von 1,140,000 Franken soll nach den allgemeinen Eichtlinien über die Herabsetzung der Bundesbeiträge um 25 bis 40 % gekürzt werden. Für die verschiedenen Bundesbeiträge für Auslandschweizer sieht das Ergänzungsprogramm zum vorneherein auf bestimmte Beträge herabgesetzte feste Summen vor.

q. Hilfe für schweizerische Versicherte deutscher Lebensversicherungsgesellschaften. Nach Art. 30 bis 48 des Bundesgesetzes vom 8. April 1924 betreffend die Kautionen deutscher Lebensversicherungsgesellschaften erhalten die schweizerischen Versicherten eine Bundeshilfe in

817 Form eines einmaligen Beitrages sowie periodischer Zuwendungen nach dem Deckungskapital der Versicherten berechnet. Das Hilfswerk ist mit den Versicherungsgesellschaften vertraglich geregelt. Die Aufwendungen des Bundes für die schweizerischen Deutsch-Versicherten, die im Jahre 1925 noch rund 2,4 Millionen Franken erforderten, verringern sich selbsttätig, entsprechend dem allmählichen Ablauf der einzelnen Versicherungsverträge. Sie werden in absehbarer Zeit vollständig verschwinden. Für das Jahr 1936 beträgt die Ausgabe noch rund 560,000 Franken. Sie dürfte im Jahre 1937 um rund 150,000 Franken abnehmen.

r. Arbeitslosenversicherung (Art. 11). In der Arbeitslosenversicherung sind seit Beginn der Krise fortschreitende Massnahmen getroffen worden, um die Taggelder, die sich über dem lebensnotwendigen Bedarf der Empfänger hielten, entsprechend zu vermindern. Die Behörden haben sich auch weitgehend bemüht, jeder missbräuchlichen Inanspruchnahme oder Verwendung von Unterstützungsgeldern zu begegnen. Zu erwähnen ist beispielsweise die gleitende Anpassung der Unterstützungen an den Lohnabbau, die Festsetzung von Höchsttaggeldern, die straffere Umschreibung und Ermittlung der Unterstützungspflicht, die Anrechnung von Benten und Pensionen auf den Verdienst, die Anwendung der dreitägigen Karenzfrist, die Einschaltung von umfassenden Karenzfristen bei Saisonarbeitslosigkeit, die Verschärfung der Kontrollvorschriften, die engere Zusammenarbeit zwischen dem Arbeitsnachweis und den Unterstützungseinrichtungen zur Förderung der ausserberuflichen und ausserwohnörtlichen Arbeitsannahme. Gleichzeitig wurde die Bezugsdauer in der Arbeitslosenversicherung -- im Gegensatz zu frühern Jahren -- seit 1934 nicht mehr über 90 Tage hinaus verlängert; auf Grund dieser Neuregelung erhalten nur noch die offensichtlich in schwieriger Lage sich befindenden Kassenmitglieder nach dem Bezug von 90 Versicherungstaggeldern eine Hilfe zu Lasten der Krisenunterstützung.

Ähnliche Vorkehrungen wurden aus Ersparnisgründen für die Krisenunterstützung getroffen. Krisenunterstützungen erhalten nur noch Personen, die sich wirklich in bedrängter Lage befinden. Die Höchstgrenze, welche die Krisenunterstützung gemeinsam mit allfälligen andern Bezügen, wie verbleibender Verdienst, Neben- oder Zwischenverdienst usw., nicht überschreiten darf,
ist niedriger als früher ; die Taggeldansätze für Arbeitslose unter 22 Jahren, die keine gesetzliche Unterstützungspflicht erfüllen, sind herabgesetzt.

In Anbetracht dieser Massnahmen kommt für die Dauer der Wirksamkeit des Ergänzungsprogramms ein weitergehender wesentlicher Abbau der Unterstützung weder der Arbeitslosenversicherung noch der Krisenunterstützung in Frage.

Einsparungen lassen sich indessen in einer den heutigen Verhältnissen besser entsprechenden Ordnung hinsichtlich der Beitragsbemessung verwirklichen.

Das Ergänzungsprogramm stellt für die Arbeitslosenversicherungskassen zunächst den Grundsatz der Staffelung der Subventionssätze der Kassen-

818 leistungen auf. Er tritt an Stelle der schematischen Eegelung, wonach der Bundesbeitrag für öffentliche und für private, von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam verwaltete Kassen 40%, für die übrigen Kassen 30% der statutengemäss ausbezahlten Taggelder beträgt.

Pur Kassen, die nur einen geringen Grad von Arbeitslosigkeit aurweisen, soll der Beitrag auf ein Mindestmass der bezahlten Taggelder herabgesetzt werden können. Zurzeit ist der Bundesrat aber noch nicht in der Lage, ein bestimmtes System aufzustellen, das mit Sicherheit den Interessen der verschiedenen Beteiligten gerecht würde.

Um zu verhüten, dass kantonale und kommunale Mitträger der Lasten der Arbeitslosenversicherung ihre Leistungen lediglich zu dem Zwecke herabsetzen, den auf ihrem Gebiete tätigen Kassen den unverminderten Bundesbeitrag zuzuhalten, enthält das Ergänzungsprogramm eine entsprechende Sicherung. Darnach kann der Bundesrat seinen Beitrag davon abhängig machen, dass die für die Beitragsordnung massgebenden Grundsätze sinngemäss von den Kantonen und Gemeinden beobachtet wurden.

II. Grundbuchvermessung.

Einsparung: 320,000 Franken.

(Art. 12.)

Die Leistungen des Bundes an die Kosten der G r u n d b u c h v e r m e s s u n g bestehen a. in einer ordentlichen Einlage in den Grundbuchvermessungsfonds von 1,200,000 Franken zur Deckung der Kosten der Grundbuchvermessung; 6. in einer ausserordentlichen Einlage von 160,000 Pranken zur Deckung der Vermarkungskosten in den Gebirgsgegenden.

Wiewohl die ordentliche Einlage ihrer rechtlichen Natur nach weniger eine Subventionsleistung darstellt, weil nach Art. 89 des Schlusstitels zum Zivilgesetzbuch der Bund die Kosten der Vermessung in der Hauptsache zu tragen hat, wird diese Einlage im Sinne der bisherigen Betrachtungsweise und Gruppierung in der Übersicht der Bundesbeiträge aufgeführt. Im Hinblick auf den besonderen Charakter der Leistungen des Bundes an die Kosten der Vermessungsarbeiten sollen die im Bundesbeschluss vom 5. Dezember 1919 festgesetzten Beitragsquoten über die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Grundbuchvermessung unverändert bleiben.

Nach dem vom Bundesrat am 13. November 1923 mit den Kantonen vereinbarten Programm für die Durchführung der Grundbuchvermessung wurden in den Jahren 1930 und 1931 als ordentliche Einlage in den Ponds je 2 Millionen Pranken eingelegt. Im Voranschlag für das Jahr 1936 figuriert diese Einlage noch mit 1,480,000 Franken. Die ausserordentliche Einlage von ursprünglich 260,000 Franken ist im Voranschlag für das Jahr 1936 mit 200,000 Franken vorgesehen. Das neue-Finanzprogramm sieht auf der ordentlichen Einlage eine

819 weitere Herabsetzung von 280,000 Franken vor und ermässigt die ausserordentliche Einlage um weitere 40,000 Franken. Beide Einsparungen werden möglicherweise zu einer Verlängerung der bisher vorgesehenen Vermessungsdauer und einer vermehrten Beanspruchung des Grundbuchvermessungsfonds nach sich ziehen (Bestand des Fonds auf 81. Dezember 1935 annähernd 1,400,000 Franken).

III. Unterstützungsfonds der Personalversicherungskassen des Bundes.

Einsparung: 310,000 Franken.

(Art. 13.)

1. Unterstützungsfonds der eidgenössischen Versicherungskasse.

Nach Art. 42 der Kassenstatuten können Versicherten und Spareinlegern in besondern durch Krankheit bedingten Bedarfs- und Kotfallen und wenn es die Mittel des Unterstützungsfonds erlauben, daraus Unterstutzungen gewährt werden. Diesem Fonds hat der Bund bei der Betriebsaufnahme der Kasse auf 1. Januar 1921 aus dem Fonds zur Schaffung einer Versicherungskasse 250,000 Franken überwiesen. Statutarisch fliessen in denselben die den Dienstpflichtigen der allgemeinen Bundesverwaltung auferlegten Ordnungsbussen,, der Erlös aus den bei den eidgenössischen Verwaltungen und Betrieben gefundenen und nicht zurückverlangten Gegenständen, allfällige Geschenke und Legate sowie Guthaben von Spareinlegern, für deren Bezug kein Berechtigter vorhanden ist. Ausserdem hat der Bund jedes Jahr eine Einlage von 1°/00 des am 31. Dezember des Vorjahres versichert gewesenen Jahresverdienstes zu machen.

Die Gesamteinlagen in den Unterstützungsfonds samt Zinsen beliefen sich Franken Franken im Jahre 1921 auf 465,589, davon Einlage des Bundes 180,000 » » 1932 » 281,759, » » » » 150,200 » » 1933 » 277,969, » » » » 153,200 » » 1934 » 298,140, » » » » 154,315 » » 1935 » 301,703, -> » » » 153,765 Unterstützungen im Jahre » » » » » » » »

wurden 1921 in 1932 » 1933 » 1934 » 1935 »

ausbezahlt 4 Fällen 157 » 181 « 153 » 135 »

Franken 1,545 114,958 99,719 91,159 78,918

Ende 1935 wird der Unterstützungsfonds auf rund 2,850,000 Franken angewachsen sein. Die Zinsen, zu 4%% berechnet, ergeben 128,250 Franken im Jahre. Dazu kommen jährlich Einnahmen von durchschnittlich 25,000 Pranken aus den bereits erwähnten Quellen, so dass jahrlich rund 150,000 Franken für Unterstutzungszwecke zur Verfügung stehen, ohne dass das Kapital angegriffen

820 werden muss und auch ohne dass der Bund noch eine Einlage von l %0 der versicherten Jahresverdienste zu machen braucht. Deswegen ist es nicht nötig, die bisherige Unterstützungspraxis einzuschränken. Wird der Bund von dieser Einlage befreit, so kann die Verwaltungsrechnung um jährlich 150,000 Franken entlastet werden.

2. Unterstützungsfonds der Pensions- und Hilfskasse der schweizerischen Bundesbahnen.

Diese Einrichtung hat den nämlichen Zweck wie der Unterstützungsfonds der eidgenössischen Versicherungskasse. Auch die Einnahmen fliessen aus denselben Quellen wie diejenigen des Unterstützungsfonds.

im » » » »

Die Gesamteinlagen samt Zinsertrag Franken Jahre 1921 auf 198,260, davon Einlagen » 1932 » 255,588, » » » 1933 » 238,750, » » » 1934 » 209,213 » » » 1935 » 210,530, » »

beliefen sich der Bundesbahnverwaltung » · » » » » » » »

Unterstützungen wurden ausbezahlt :

Franken

im Jahre 1921 in 195 Fällen » » 1932 » 307 » » » 1933 » 265 » » » 1934 » 238 » » » 1935 » 190 »

91,180 109,474 107,888 86,666 75,000

Franken 136,646 169,532 163,312 160,535 155,290

Ende 1935 wird dieser Unterstützungsfonds auf rund 430,000 Franken angewachsen sein. Dazu kommen die Zinsen und jährliche Einnahmen aus den bereits genannten besondern Quellen im Durchschnittsbetrage von 35,000 Franken bis 50,000 Franken, so dass Unterstützungen im bisherigen Eahmen während vier bis fünf Jahren gewährt werden iönnen, ohne dass die Bundesbahnverwaltung die Einlage von l °/00 der versicherten Besoldungen zu machen braucht. Unterbleibt die Einlage, so wird die Betriebsrechnung der Bundesbahnen in den Jahren 1936 und 1937 um je 160,000 Franken entlastet, ohne dass die bisherige Unterstützungspraxis eingeschränkt werden müsste.

Der Unterstützungsfonds der eidgenössischen Versicherungskasse ist wesentlich grösser als derjenige der Pensions- und Hilfskasse, weil jener seine Tätigkeit erst am 1. Januar 1921 begonnen hat und zunächst wenig beansprucht wurde. Im Gegensatze dazu besteht die Unterstützungskasse bei den Bundesbahnen seit Jahrzehnten.

821 Unterstützungsfonds der eidgenössischen Versicherungskasse.

Rechnung 1921

Rechnung 1932

Rechnung 1 933

Rechnung 1934

Schätzung 1935

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Ordnungsbussen .

2,100.85 1,178.95 5,978.-- 2,687.-- 1,704.-- Fundgegenstände .

7,180.64 7,188.47 8,344.26 7,624.77 Legate und Ge3,480.85 3,434.70 schenke . . . .

8,529.50 3,320.10 3,398.15 Einmaleinlage . . 250,000.-- Spareinlagen . .

910.55 12,990.10 4,521.10 13,858.85 11,500.-- 1 der versicherten Jahresverdienste . . . . 180,000.-- 150,200.-- 153,200.-- 154,315.-- 153,765.-- 98,463.05 107,521.25 116,202.40 124,643.75 Zinsen . .

. . 20,171.35 Kursgewinne . .

6,750.-- Total Einnahmen .

465,589.40 281,759.47 277,969.27 298,140.96 301,703.04 Ausgaben : Unterstützungen* 1,545.-- 114,958.15 99,719.50 91,159.-- 78,918.85 Fonds auf Ende des Jahres . 464,044.40 166,801.32 178,249.77 206,981.96 222,784.19 -- Kursabschrei670.-- bungen . . . .

Dazu: Kapital2,075,171.05 2,241,972.37 2,420,222.14 2,627,204.10 konto < Gesamtvermögen 463,374.40 2,241,972. 37 2.420,222. 14 2,627,204.10 2,849,988.29 * Anzahl Fälle .

4

Bundesblatt. 87. Jahrg.

157

Bd. II.

131

153

135

63

822

Unterstützungsfonds der Pensions- und Hilîskasse S. B. B.

Rechnung

Rechnung

Rechnung

Rechnung

Schätzung

1921

1932

1933

1934

1935

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Einnahmen : Ordnungsbussen . .

7,198.20 7,397.95 Fundgegenstände . . 41,193.28 43,634.76 Geschenke und Legate 1,182.55 1,344.55 Spareinlagen . . . .

377.80 l°/oo der versicherten Jahresverdienste . 186,646.54 169,532.40 Zinsen 12040 05 33,801 -- Total Einnahmen 198,260.62 255,588.46 Ausgaben : Unterstützungen * . .

Überweisung an Sanatoriumsfonds . . .

Überweisung an Ponds für pensionierte Invalide Überweisung an Versicherung . . . .

Total Ausgaben .

8,079.85 8,623.70 7,800.30,993.99 26,822.23 29,400.610.28 721.58 540.-- 469.80 163,312.70 160,535.65 155,290.85 30 642 65 12151.45 17 500 -- 233,750.77 209,213.11 210,530.85

91,180.85 109,474.15 107,888.40 86,666.-- 75,000.-- 100,000.-- 100,000.-- 100,000.-- 10 000 ·-- 10000 -- .

500,000.-- 91,180.85 219,474.15 717,888.40 186,666.-- 75,000.--

Fonds am Ende des Jahres . . . 200,240.21 754,623.-- 270,485.37 293,032.48 428,563.33 * Anzahl Fälle . .

195 238 265 190 307 IV. Einstellung der Verzinsung von Fonds der Eidgenossenschaft.

Einsparung: 11 Millionen Franken.

(Art. 14.)

Jede Äufnung der Spezialfonds des Bundes, sei es durch Kapitalzuweisungen sei es durch Zinsgutschriften, bedeutet unter den heutigen Verhältnissen eine blosse Skriptur. Auf der einen Seite wird das Vermögen der Ponds nominell erhöht, auf der andern Seite vergrössert sich das Budgetdefizit und damit der zu tilgende Passivsaldo der Staatsrechnung. Bei der heutigen Finanzlage des Bundes lässt es sich daher wohl rechtfertigen, vorübergehend nicht nur die Äufnung solcher Fonds, sondern auch deren Verzinsung einzustellen.

1. Invalidenfonds.

Der Invalidenfonds wurde laut Abschied 1847 gebildet, aus Strafgeldern, welche zwei Kantone wegen Nichtstellung ihres Mannschaftskontingents gegen den Sonderbund zu zahlen hatten. Bis zum Jahre 1982 wurde der Fonds auf Grund des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1901 über die Versicherung der

823 Militärpersonen gegen Krankheit und Unfall durch jährliche Zuschüsse des Bundes gespiesen. Er weist heute ein Vermögen von rund 52 Millionen Pranken aus mit einem jährlichen Zinsertrag von etwas über 2 Millionen Franken. Er darf nur im Kriegsfalle in Anspruch genommen werden.

Da der Fonds den Betrag von 50 Millionen Franken überschritten hat, so kann nach Art. 48 des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1901 die weitere Äufnung und somit auch die Verzinsung bis auf weiteres unterbleiben.

2. Spezialfonds für die Alters- und Hinterlassenenversicherung.

Nach dem Verfassungsartikel über die Alters- und Hinterlassenenversicherung hatte der Bund vom 1. Januar 1926 hinweg einen Beitrag in der Höhe der gesamten Einnahmen aus der fiskalischen Belastung des Tabaks und der gebrannten Wasser an die Versicherung zu leisten. Diese Einnahmen sind denn auch bis zum Inkrafttreten des ersten Finanzprograrnmes in Form eines besonderen Fonds in Eeserve gestellt worden. Sie erreichten in diesen acht Jahren den Betrag von Fr. 187,245,318.30. Im Interesse einer raschen Verwirklichung des Versicherungswerkes wurde der Fonds zu Lasten der Verwaltungsrechnung zu einem angemessenen Zinssatz verzinst, und es wurden ihm überdies im Jahre 1928 6,000,000 Franken zugeführt, nämlich 3 Millionen aus dem Guthaben des Liquidationsfonds der kriegswirtschaftlichen Unternehmungen und 3 Millionen aus dem Überschuss der Verwaltungsrechnung 1928.

Seither hat sich die wirtschaftliche und finanzielle Lage von Grund auf geändert. Der Bund ist nun gezwungen, alle finanziellen Mittel zur Überwindung der bestehenden Schwierigkeiten zu verwenden. Es liess sich daher nicht mehr verantworten, die Einnahmen aus der Alkohol- und Tabakbelastung dem Fonds zuzuweisen. Da die Verwirklichung des Versicherungswerkes wohl noch geraume Zeit auf sich warten lassen wird, möchte der Bundesrat befürworten, die Äufnung des Fonds durch Zinsgutschriften für die Jahre 1936 und 1937 einzustellen.

3. Versicherungsfonds.

Der eidgenössische Versicherungsfonds wurde durch den Bundesbeschluss vom 29. Juni 1897 errichtet. Er darf nur zu Zwecken der Kranken- und Unfallversicherung, wie insbesondere zur Sicherstellung der dem Bunde gemäss Bundesgesetz vom 13. Juni 1911 obliegenden Geldleistungen verwendet werden.

Diesem Fonds wurden in den letzten Jahren jährlich rund l
Million Franken zugunsten der Verwaltungsrechnung für die Kranken- und Unfallversicherung entnommen. Wenn er auch in den nächsten zwei Jahren in verstärktem Masse beansprucht werden muss, lässt es sich gleichwohl rechtfertigen, auch hier von der Verzinsung vorübergehend Umgang zu nehmen.

4. Fonds für Verbesserungen im Strafvollzug.

Zur Bestreitung der in Art. 64Ms der Bundesverfassung vorgesehenen Beiträge an die Kantone zur Errichtung von Straf-, Arbeits- und Besserungs-

824 anstalten und für Verbesserungen im Strafvollzuge, sowie für Einrichtungen zum Schutze verwahrloster Kinder wurde im Jahre 1928 durch eine erstmalige Einlage von 100,000 Franken aus der Verwaltungsrechnung ein Fonds geäufnet. Die weitern Zuweisungen wurden alljährlich in den Voranschlag eingestellt und bis und mit 1933 fortgesetzt. Auf Ende 1935 wird der Fonds rund 8 Millionen Franken erreichen. Diese Bückstellungen dürften vorderhand genügen, so dass auch dieser Fonds vorübergehend nicht mehr verzinst zu werden braucht.

Bestand

Fonds

Durchschnittlicher Schätzung jährlicher Guthaben 1935 bei der Zusammen Zinsertrag

Rechnung 1934 Anlage

Staatskasse

Invalidenfonds . . . .

Spezialfonds des Bundes für die Alters- und Hinterlassenenversicherung Versicherungsfonds . . .

Fonds für Verbesserungen im Strafvollzug .

42,243

in 1000 Franken 8,812 51,055 53,000

2,100

103,517 8,287

127,907 3,849

231,424 11,636

239,424 11,135

8,400

2,526

339

2,865

2,975

100

400

V. Einsparungen auf den Aufwendungen für das Wehrwesen.

Einsparung: l Million Franken.

1. Militärsold.

(Art. 15.)

Der Bundesrat hatte eine Kürzung des Soldes schon für das erste Finanzprogramm in Aussicht genommen ; die eidgenössischen Eäte konnten sich aber mit der Massnahme nicht befreunden, weshalb die Lösung des Soldproblems auf später verschoben werden musste.

Die Entwicklung der finanziellen Verhältnisse des Bundes verlangt nun aber gebieterisch, alle Möglichkeiten zu Einsparungen auszuschöpfen, und zwingt geradezu, die Frage einer Soldreduktion erneut ins Auge zu fassen.

Der Sold des schweizerischen Wehrmannes darf sich im Vergleich zu dem Angehöriger anderer Heere wohl sehen lassen. Wir erinnern daran, dass Frankreich, in Schweizerwährung umgerechnet, 5 Eappen, Italien 10 Eappen, Belgien ca. 80 Eappen Sold ausrichten, während heute der Sold des Schweizersoldaten im Wiederholungskurs Fr. l. 50 und des Eekruten 80 Eappen beträgt. Die Belastung des Militärbudgets durch den Sold mit 10 Millionen Franken wiegt denn auch schwer.

825 Anderseits ist die Dienstzeit im schweizerischen Milizheer auch nach der Neuordnung der Ausbildung verglichen mit andern Ländern kurz. Nur Norwegen, das sich aber in einer ungleich günstigeren geographischen Lage befindet, kennt eine kürzere Dienstzeit.

Der Bundesrat ist auch heute der Auffassung, dass eine in massigen Grenzen gehaltene Herabsetzung des Soldes für den Wehrmann erträglich ist.

Eine solche Massnahme rechtfertigt sich um so mehr, als die bereits gekürzten Gehälter und Löhne des Bundespersonals in Ansehung der wirtschaftlichen Lage neuerdings herabgesetzt werden müssen.

Eine nach den Grundsätzen des Ergänzungsprogrammes durchgeführte Soldherabsetzung bringt eine Einsparung von jährlich annähernd l Million Franken. Dabei beträgt die Einbusse für den Soldaten nur 13,3. für den Bekruten nur 12,5%.

826 Ausgaben für Sold nach bisheriger und neuer Ordnung.

Anzahl Soldtage

Grad

Bis- Bisherige Neuer Neue heriger Soldsumme Sold Soldsumme Sold Fr.

Oberstkorpskommandant . . .

Oberstdivisionär Oberst . . .

Oberstleutnant .

Hauptmann Oberleutnant Leutnant. .

Offiziere .

.

.

.

.

.

.

.

.

Stabsekretär . .

Adjutant-Unteroffizier. . . .

Feldweibel . . .

Fourier . . . .

Wachtmeister . .

Korporal. . . .

Unteroffiziere

60 130 1,310 4,780 10,620 36,100 103,500 150,600 307,100 550

Fr.

2,310 38.50 33.-- 4,290 20.-- 26,200 15.-- 71,700 12.50 132,750 379,050 10.50 879,750 8.50 7.50 1,129,500 2,625.550 6.50

3,575

Fr.

Fr.

Einsparung Fr.

| ·/·

1,620 27.-- 690 29,87 22.-- 2,860 1,430 33,33 17.-- 22,270 3,930 15,0o 14.-- 66,920 4,780 6.67 12.-- 127,440 5,310 4>oo 10.-- 361,000 18,050 4,76 776,250 103,500 11,76 7.50 7. -- 1,054,200 75,300 6,67 2,412,560 212,990 8m1) 6.--

3,300

275

7 'jee

2,800 14,000 27,400 90,000 576,000 710,750

12,040 4.30 53,200 3.80 3.30 90,420 2.80 252,000 2.30 1,324,800 1,736,035

4.-- 11,200 840 .98 49,000 4,200 7'»89 3.50 3.-- 82,200 8,220 9;09 2.50 225,000 27,000 10,7!

2.-- 1,152,000 172,800 13,04 1,522,700 213,335 12.» 6

Gefreite . . . .

Soldaten . . . .

Gefreite und Soldaten .

145,000 1,646,000

261,000 1.80 1.50 2,469,000

1.50 217,500 43,500 1.30 2,139,800 329,200

1,791,000

2,730,000

2,357,300 372,700

Rekruten. . .

1.783,000 -.80

1,426,400 --.70 1.248,100

Offiziersaspiranten . . .

57,000

Zusammen . . .

4,648,850

6.50

370,500 8,888,485

6.50

178,300

16,6, 13,33

13,66

12,50

370,500 7,911,160 977,325 H>oo

*) Auf 1. Januar 1934 w urde die Mundpotionsve rgütung unm 50 Ep. hherabn 153,550 FranOffiziBerücksichtageeine Ein gesetzt, was bei 3()7,100 v o tOffi aieren sich b e ken ergab. Unter Berucksichtigung iieses Betraages erhöhtsprarung i den die Einsparung V(m 8,u % £auf 11,3 1 %

827 2. Ausrüstung der Offiziere.

(Art. 16.)

Heute gewährt der Bund neuernannten Offizieren für die Anschaffung ihrer ersten Uniformierung folgende Entschädigung: a. den unberittenen Offizieren des Auszuges und der Landwehr 600 Franken, den berittenen 700 Franken; b. den Offizieren des Landsturmes und den Feldpredigern 400 Franken.

Diese Ordnung der Dinge beruht auf einem Bundesratsbeschluss vom 12. September 1921. Seither ist, entsprechend der Senkung der Lebenshaltungskosten, auch die Anschaffung der Uniformen billiger geworden. Wir halten daher eine Herabsetzung der bisherigen Ansätze um 10 % für angängig.

Die Equipementsentschàdigung -wird demnach betragen : für den unberittenen Offizier 540 Franken, für den berittenen Offizier 630 Franken, für die Feldprediger und die Offiziere des Landsturms 360 Franken.

VI. Aufwendungen für Neu- und Umbauten, Strassen- und Wasserbauten sowie Unterhalt dieser Anlagen.

(Art. 17.)

Die Bestimmung von Art. 7 des Finanzprogrammes vom 13. Oktober 1933, wonach die Aufwendungen des Bundes für Neu- und Umbauten, für Gebäudeunterhalt, sowie für Strassen- und Wasserbauten gegenüber dem Voranschlag 1933 um wenigstens 2 Millionen einzuschränken sind, hat sich finanziell nicht genügend ausgewirkt. Die Bauaufwendungen zeigen folgende Entwicklung : Voranschlag, einschl Kraftübertragungen und Nachtragskredite Fr.

Rechnung bzw. zulässige Jahresausgabe Fr.

1931 1932 1933 1934 1935

11,574,533 8,576,596 11,128,397 9,221,471 9,643,565 7,443,090 8,684,816 6,432,974 8,417,622 i) 6,500,0002) Ohne lebenswichtige Interessen der verschiedenen Verwaltungszweige zu gefährden, können die Bauausgaben, die die Verwaltungsrechnung belasten, im Jahre 1936 auf höchstens 5a/2 und im Jahre 1937 auf höchstens 4% Millionen Franken bemessen werden.

VII. Personalbestand, Personalaufwendungen und Versicherungsleistungen.

(Art. 18 bis 26.)

1. Die Entwicklung des Personalbestandes in den Jahren 1927 bis 1936.

Die Personalstatistik des Bundes umfasst das Personal der engern Zentralverwaltung, der Zollverwaltung, der Post- und Telegraphenverwaltung und anderer Eegiebetriebe sowie das Verwaltungs- und Betriebspersonal der schweizerischen Bundesbahnen.

') Samt Kreditübertragungen und Nachtragskredite, I. Teil.

2 ) Mutmassliohe Ausgaben.

828

Personalbestand des Bundes 1927 bis 1936.

BundesZentralverwaltung . Zoll(ohne Zoll verwaltung und Regiebetriebe)

Bundeszentralverwaltung, einschliesslich Zoll, ohne Regiebetriebe

Post, Telegraph, Telephon

übrige Regiebetriebe und Betriebe mit eigener Rechnung

Allgemeine Bundesverwaltung

Bundesbahnen

Gesamtbundesverwaltung

Zahl Index Zahl Index Zahl | Index Zahl Index Zahl Index Zahl Index Zahl Index Zahl | Index

1927 1928 . .

1929 1930 1931 1932 1933 1934 . . . .

1935 . .

(Voranschlag) 1936 . . . .

(Voranschlag)

4,376 4,392 4,480 4,625 4,804 4,969 5,062 5,485 5,551

100 100M 102,4 105,7 109,8 H3,, 115,7 125,3 126,,

2,868 2,896 2,967 3,092 3,296 3,290 3,375 3,599 3,746

100 101,0 103,5 107,8 111,8 114,, 117,, 125,5 130,.

7,244 7,288 7,447 7,717 8,010 8,259 8,437 9,084 9,297

100

ioo,, 102,8 106,5

no,.

114.0 H6,5 125,4 128,3

5,649 129,! 3,834 133,, 9,483 130,,

2,630 100 2,456 93,3 2,269 86,3 2,183 83,,, 2,213 84,!

2,281 86,, 2,312 87,,, 2,237 85,!

2,394 91,o

30,381 100 30,179 99,3 30,624 100,8 31,285 103,0 32,052 · 105,5 32,210 106,0 31,961 105,2 32,502 107,0 32,894 108,3

34,383 100 33,457 97,3 33,532 97,5 34,305 99 uiJ,8 34,006 98,9 33,185 96,5 31,741 92,3 30,861 89,8 29,859 86,8 (Juli 1935) 21,013 102,5 2,853 108,5 33,349 109,s 30,000 87,3

20,507 20,436 20,908 21,385 21,829 21,670 21,212 21,181 21,203

100 99,, 102,0 104,3 106,4 105,, 103,4 103,3 103,4

64,764 63,636 64,156 65,590 66,058 65,395 63,702 63,363 62,753

100 98,3 99,,

63,349

97,B

101,3

102,,, 101,« 98,4 97,8 96,9

829 Während der Personalbestand der grossen Verkehrsanstalten teilweise wegen des Verkehrsrückganges, teilweise im Anschluss an umfassende betriebstechnische Umstellungen seit 1981 in ununterbrochenem Eückgang begriffen ist, der sich bei Post, Telegraph und Telephon auf etwa 3 %, bei den Bundesbahnen sogar auf gegen 13 % beläuft, bewegt sich der Personalbestand der Bundesverwaltung im engern Sinne seit Jahren aufwärts. Die Zunahme um 20 % im Jahrfünft 1931 bis 1935 ist ausschliesslich auf die Übertragung neuer Aufgaben an den Bund und die Erweiterung bestehender Aufgaben zurückzuführen. Nur durch bureautechnische Eationalisierungsmassnahmen und eine konsequente Personalpolitik konnte ein noch weiteres Anwachsen des Personalbestandes trotz der unverhältnismässig gestiegenen Arbeitslast vermieden werden.

2. Massnahmea zur Herabsetzung des Personalbestandes.

Einsparung: 800,000 Pranken.

(Art. 18.)

Der Bundesrat hat im Jahre 1921 probeweise einen Personaldienst organisiert, zu dessen wichtigsten Obliegenheiten von Anfang an die Vorbereitung und Begutachtung von Erlassen und Massnahmen zur Erzielung einer wirtschaftlicheren Verwendungsweise der im Bundesdienste beschäftigten Arbeitskräfte gehörte. Daneben verfügen die grössern Bundesbetriebe, vor allem die Verkehrsanstalten, seit Jahren über Dienststellen, die sich unter demselben Gesichtspunkt mit Personalfragen beschäftigen. Die guten Erfahrungen mit dem Personaldienst veranlassten den Bundesrat im Anschlüsse an die Vorbereitung eines neuen Personalstatuts, beim Finanz- und Zolldepartement ein eigenes Personalamt zur Pflege einer einheitlichen Personalpolitik innerhalb des Bundes zu organisieren. Zu den Aufgaben, die dem Personalamt durch Art. 64 des Beamtengesetzes zugewiesen worden sind, gehört besonders die Vorbereitung von Massnahmen zur Vereinfachung der Arbeitsmethoden innerhalb der Zentralverwaltung, zur gegenseitigen Aushilfe der einzelnen Dienstzweige mit verfügbaren Arbeitskräften, zur zweckmässigen Eekrutierung, zur Ertüchtigung des Personals und zur Steigerung des Arbeitserfolges sowie die Prüfung der Bedürfnisfrage bei eintretenden Lücken im Bestände und im Falle der Vermehrung der Zahl der Arbeitskräfte. Eine unabhängige, objektive und planmassige Abklärung aller für die Würdigung der in Betracht zu ziehenden Elemente ist dem
Personalamt allerdings nicht möglich; es ist vielmehr in der Hauptsache auf die Angaben und Feststellungen der Fachabteilungen angewiesen, während in der Begel eine selbständige Feststellung der Arbeits- und Personalverhältnisse in den einzelnen Abteilungen an Ort und Stelle erforderlich wäre. Im Zusammenhang mit der Vorbereitung von Massnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts im Bundeshaushalt hat deshalb der Bundesrat am 5. September 1938 eine Expertenkommission zur Festsetzung des Mindestbedarfs an Personal in der Bundeszentralverwaltung durch Abklärung der Arbeits- und Personalverhältnisse eingesetzt. Die Kommission besteht aus zwei

830

Mitgliedern der gesetzgebenden Bäte, die einer kantonalen Eegierung angehören, je einem Industriellen und einem Leiter eines Treuhandinstitutes, vier Bundesbeamten, die zufolge ihrer leitenden Stellung mit den Verwaltungsverhältnissen und dem Dienstbetrieb vertraut sind, und, als wechselndes Mitglied, dem jeweilig verantwortlichen Vorsteher der in Untersuchung begriffenen Verwaltungsabteilung.

Die bisherige Tätigkeit der Kommission hat gezeigt, dass gewisse Schwerfälligkeiten und Doppelspurigkeiten in den geprüften Dienstzweigen auf die geltenden, gesetzlichen Grundlagen, besonders auf die Organisationsvorschriften für die Gesamtverwaltung und die einzelnen Departemente, auf die gegebene Ausscheidung der Kompetenzen zwischen Bund und Kantonen und gewisse parlamentarische Gepflogenheiten (Postulate, Kleine Anfragen usw.) zurückzuführen sind. Ihre Beseitigung setzt eine Neugestaltung der gesetzlichen Grundlagen voraus. Die Formulierung entsprechender Vorschläge würde die derzeitige Zuständigkeit der Kommission überschreiten.

Durch eine Expertenkommission im üblichen, auch hier angewandten Sinne sind zweckmässig und sinnvoll nur Arbeiten zu überprüfen, die «betrieblichen» Charakter haben, bei denen der manuelle Anteil am Produkt den intellektuellen überwiegt und die in quantitativ bestimmbare Leistungen aufteilbar sind. Das Gebiet überprüfbarer Arbeitsverhältnisse ist in der Bundeszentralverwaltung, verglichen etwa mit den Betriebsdiensten der Bundesbahnen, von P. T. T. oder der Zollverwaltung, verhältnismässig gering; es beschränkt sich auf die Kanzleidienste (Kanzlei im engeren Sinne, Ausfertigungskanzlei-, Begistratur-, Archiv-, Bechnungs- und Versicherungsdienste), in denen mehr oder weniger messbare Arbeit geleistet wird. Die intellektuell schöpferische, gedankliche Arbeit entzieht sich gleichförmiger, zahlenmässiger Auswertung zwar nicht restlos, wenngleich ihre Bedeutung im Qualitativimmateriellen hegt ; es bedarf aber zu ihrer Analyse viel feinerer Untersuchungsmethoden und vor allem eines viel grössern Zeitaufwandes, als wie er der Kommission möglich war.

Hauptsächlich aber stemmt sich der Kommissionsarbeit immer noch die mangelnde Einsicht einzelner Dienststellen selbst entgegen. Die Kommission hat festgestellt, dass namentlich in der Verwendung der Arbeitskräfte, aber auch von Materialien,
gelegentlich immer noch ein Aufwand getrieben wird, der schlechthin unverantwortlich ist, besonders wenn man sich darüber Bechenschaft gibt, dass die durchschnittlichen Kosten einer Arbeitskraft in der Bundeszentralverwaltung (ohne Zoll) im Jahre 1984 7880 Franken betragen haben. Eine Einsparung von etwa 2% des für 1936 veranschlagten Personalbestandes, d. h. von rund 100 Jahresarbeitskräften, ermöglichte eine Einsparung von etwa 800,000 Franken. Dabei hat es keineswegs die Meinung, dass Personen entlassen werden sollen, die in der Absicht dauernder Verwendung in den Bundesdienst aufgenommen worden sind; die Bestandesverminderung soll vielmehr vorwiegend auf dem Wege des Verzichts auf Neuanstellungen durch bessere dienstliche Organisation und Einteilung ermöglicht werden.

831 3. Die Personalkosten in den Jahren 1928 bis 1935.

Die Personalkosten des Bundes erreichten im Durchschnitt der Jahre 1928 bis 1934 insgesamt 425 Millionen Pranken oder je Dienstpflichtigen durchschnittlich 6600 Franken. Der Bundesbeschluss vom 13. Oktober 1933 bewirkte im Jahre 1934 eine Verminderung der Nominalbezüge um etwa 4%% auf insgesamt 406% Millionen Pranken oder je Dienstpflichtigen durchschnittlich auf 6400 Franken. Die Gesamtkosten würden im Jahre 1936 nominal, d. h. wenn keinerlei Kürzung der gesetzlichen Ansätze vorgenommen würde, rund 430 Millionen Franken betragen. Aus der Berücksichtigung des mit Bundesbeschluss vom 18. Oktober 1933 angeordneten Lohnabbaues ergibt sich die in die Voranschläge für das Jahr 1936 aufgenommene Summe von 411 Millionen Franken.

Zehn Millionen mehr als die Hälfte dieser Ausgaben entfallen auf die Bundeszentralverwaltung und die Post- und Telegraphenverwaltung. Die andere Hälfte geht zu Lasten der Bundesbahnen.

Die Personalkosten lassen sich in drei Gruppen gliedern: in feste Bezüge, wozu die Besoldungen, Gehälter, Löhne und Überschussbeträge, die Ortszuschläge und die Kinderzulagen gehören, in Nebenbezüge, wie die Nebenbezüge des fahrenden Personals, Dienstreisen, auswärtige Verwendung, ausserordentliche Dienstleistungen, Nachtdienst, Unfallfürsorge, Dienstaltersgeschenke, Dienstkleider usw., und in Einlagen der Verwaltung in die Personalversicherungskassen.

Auf diese Gruppen verteilt, betrugen die Nominalziffern für das Jahr 1934 bei einem Gesamtpersonalbestand von 63,363: Allgemeine Bundesverwaltung

Gesamthaushalt

S.B.B.

1932

1934

1932

1934

Feste Bezüge Davon Besoldungen, Gehälter und Löhne . . .

Ortszuschläge .

Kinderzulagen .

176,3

in Millionen F r a n k e n 177,6 17417 165,2 351JO

342,7

168,,,

169.»

3,4

Nebenbezüge .

1932

166,ä

157,3

334,2

326,6

3,5 4,4

8,.

8,,

7,7

16,,

15,,

29,8

27,4

21,.

29,9

32,,,

Sl,i

53,2

210,,

221,3

212,4

481,,

423,3

3,8

3,, 4,8

13,,,

12,1

Einlagen der Verwaltungen in die Personalversioherungskassen

2i,2

Zusammen . . .

210,5

4,9

1934

4,,

8,4

832 Die Veränderungen der festen Bezüge einerseits und der gesamten Personalkosten anderseits in den Jahren 1928 bis 1934 ergeben sich aus den nachstehenden Übersichten: Personalkostensumme 1928 bis 1934 (in Millionen Franken).

Besoldungen, Löhne, Gehälter und Zulagen Jahr

1928 1929 1930 1931 1932 1933 1934

Bundeszentral-

Post und Bandesverwaltung(einschl. Telegraph Verwaltung Oberhaupt Zollverwaltung)

47,6 48,9 50,, 52,7 54,2 54,9 54,8

106)2 108,, 110,4 112,3 111,6 109,, 105,o

164,, 167,8 ITI,* 175;1 176,3 176,.

169)6

Personalausgaben Überhaupt

Bundes- BundeszentralBunte- BondesVerwaltung Post und vorwaltung Bundes- verwaltung und bahn Telegraph überhaupt bahnen Bundes- (einschl.

Zollbahnen verwaltung)

174,9 174,.

178,2 177,7 174,7 168;1 157,6

339,2 342,7 349,3 352,8 351,0 343,, 327,2

56,3 58,3 60,7 62,7 64,4 65,o 65,0

127,4 131,3

133,2 135a 134,2 131,5 125,6

195,8 201,3 205,5 209,5 210)6 208,8 201, ,

Bundesverwaltung und Bundesbahnen

219,3 220,8 223,3 223,9 221,3 215,2 204,e

415,!

422,!

428,8 433,4 431,,, 424,0 406,3

Personalkosten je Dienstpflichtiger 1928 bis 1934 (Durchschnitt in Pranken).

Besoldungen, Löhne, Gehälter und Zulagen Jahr

1928 1929 1930 1931 1932 1933 1934

Personalausgaben überhaupt

BundesBundes- BundeszentralzentralVerwaltung BundesBundesvorwaltung Post und verwltung verwaltung Post und verwaltung Bundesund (einschl. Telegraph (einschl. Telegraph bahnen Bundeiüberhaupt Oberhaupt ZollZollbahnen verwaltung) verwaltung)

6518 6561 6576 6577 6553 6506 6034

5198 5202 5162 5144 5150 5183 4958

5443 5480 5469 5463 5474 5494 5218

5228 5215 5194 5224 5263 5296 5107

5330 5342 5325 5340 5367 5395 5164

7730 7822 7869 7822 7776 7709 7161

6235 6281 6230 6191 6195 6196 5929

6490 6572 6569 6535 6537 6532 6205

BundesBundes- vorwaltung und bahnen Bundesbahnen 6555 6586 6510 6584 6670 6780 6631

6524 6579 6538 6561 6605 6656 6413

833

4. Entwicklung der Kaufkraft des Bundespersonals und der Lebenshaltungskosten in den Jahren 1928 bis 1935.

Der vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit seit 1926 auf vollständig revidierten Grundlagen berechnete Landesindex der Lebenshaltungskosten umfasst die Verbrauohsgruppen Nahrungsmittel, Brenn- und Leuchtstoffe (Seife), Bekleidung und Miete. Er spiegelt den zeitlichen Verlauf der Kostenschwankungen einer als konstant angenommenen Lebenshaltung auf Grund repräsentativer Verbrauchsmengen wieder. Die Berechnung stützt sich auf Haushaltungsrechnungen aus den Jahren 1912, 1920 und 1921; sie lässt die seitherigen Umschichtungen des Verbrauchs unberücksichtigt. Darin liegt ihre Beschränkung : Der Index zeigt die zeitliche Entwicklung der Kosten einer bestimmten, sich gleichbleibenden Lebenshaltung an, wobei als Ausgangspunkt das Jahr 1914 angenommen wird, nicht etwa den Stand und die Veränderung der Lebenskosten schlechthin. Die verhältnismässige Bedeutung einiger der vom Index nicht erfassten Elemente der Lebenshaltung, wie Steuern, Versicherungen, Verkehr, Wohnungseinrichtung, Ausgaben für kulturelle Zwecke, ist in den letzten Jahren eher gestiegen, teilweise in Verbindung mit einer absoluten Steigerung der Kosten.

Die Berechnung der Kaufkraft von Nominallöhnen aus dem Landesindex der Lebenskosten ist wegen dieser Lücken des Index nur annäherungsweise richtig.

Zur Zeit der Vorbereitung der Konsolidierung des Bundesbeamtenrechts in den Jahren 1924 bis 1927 hat der Lebenshaltungsindex im Landesdurchschnitt auf 165 (1914 = 100), zur Zeit der Inkraftsetzung der neuen Besoldungsordnung im Jahre 1928 auf 161 gestanden. Er veränderte sich seither wie folgt : Jahresdurchschnitt

1914 1928 1929 1930 1931 1932 1933 1934 1935 (Januar bis Oktober)

Nahrungsmittel

Brenn- und Leuchtstoffe

100

100

157 156 152 141 125 117 115

100 99 97 90 80 74 73

113

72

Bekleidung

Miete

(Seife)

137 134 132 128 122 119 117 114

100 100 98 96 93 89 87 85 83

166 167 160 145 128 118 115 114

100 101 96 87 77 71 69 69

Gesamttotal Schweiz

100

100

176 100 180 102 184 105 186 106 187 106 185 105 183 104 181 103

161 100 161 100 158 98 150 93 138 86 131 81 129 80 128 80

834

Bei sinkenden Lebenskosten blieb das Lohnniveau im Jahrsechst 1928/88 unverändert, so dass ein wesentlicher Kaufkraftgewinn entstanden ist: Jahresdurchschnitt 1914 1928 1929 1930 1931 1932 1933 1934

Lebenskosten 100 161 161 158 150 138 131 129

Pereonflfezlige 100 229 229 228 229 230 281 221

Kaufkraft 100 142 142 144 153 167 176 171

Als Folge des Lohnabbaues vom 13. Oktober 1933 sank das Lohnniveau ab ]. Januar 1934 um rund 4% %. "Wegen des Warenpreiszerfalls machte sich der Lohnabbau aber nur in einem Eückgang der Kaufkraft um 2,8 % bemerkbar. Die Kaufkraft der Personalbezüge ist in den Jahren 1934 und 1935 immer noch 20 % höher als in den Jahren 1928 und 1929 und als im Durchschnitt des Jahrzehnts 1922/31.

Wenn die zusätzliche Kürzung der Besoldungen nur unter dem Gesichtspunkt der Anpassung der Bezüge an die gesunkenen Lebenskosten, soweit sie vom Landesindex erfasst werden, betrachtet und mit ihr die Wiederherstellung des im Jahr 1928 bestehenden Verhältnisses zwischen Nominallöhnen und Reallöhnen bezweckt werden sollte, so Hesse sie sich, unter der Voraussetzung gleichbleibender Lebenskostenpreise, gegenüber der Kürzung, die der Bundesbeschluss vom 13. Oktober 1933 bewirkt hat, mehr als verdoppeln.

5. Die Anpassung der Löhne an die Lebenskosten und die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse des Landes in den Jahren 1934 und 1935.

Die Botschaft vom 20. Juni 1932.

Der Bundesrat hatte den gesetzgebenden Eäten am 20. Juni 1982 einen Gesetzesentwurf über die vorübergehende, auf fünf Jahre begrenzte Anpassung der Besoldungen, Gehälter und Löhne des Bundespersonals an die veränderten Verhältnisse unterbreitet. Aus einer Kürzung der festen Bezüge unter Ausschluss der Ortszuschläge und der Kinderzulagen um 10 % hätte sich 1988 und 1934 eine jährliche Minderausgabe von 36 Millionen erzielen lassen.

Das Bundesgesetz vom 15. Dezember 1932.

In den parlamentarischen Beratungen begrenzten die Bäte den Abbau zeitlich auf die 1% Jahre vom 1. Juli 1933 bis 81. Dezember 1934 und im finanziellen Ausmass auf 7% %· Die jährlich^ Einsparung hätte noch 27 Millionen Franken betragen. Das Gesetz ist jedoch in der Volksabstimmung vom 28. Mai 1938 verworfen worden.

835 Die Botschaft vom 2. September 1933.

Der Bundesrat beantragte in der Botschaft vom 2. September 1933 über die ausserordentlichen und vorübergehenden Massnahrnen zur Wiederherstellung des Budgetgleichgewichts einen Abbau der Besoldungen und Löhne um 7 % unter Gewährung eines abzugsfreien Betrages von 1000 bis 1200 Franken und unter Ausnahme der Ortszuschläge und der Kinderzulagen. Diese Vorlage, die die untern Lohnstufen weitgehend schonte, rechnete mit einer Einsparung von 18 Millionen Franken.

Der Bundesbeschluss vom 13. Oktober 1933.

Die Eäte änderten die Vorschläge zugunsten des Personals in zwei Eichtungen ab. Sie erhöhten den abzugsfreien Betrag auf 1600 Franken und beschlossen, dass der Jahreslohn aller ständig im Bundesdienst beschäftigten, verheirateten Personen wegen des Abbaues nicht unter 3200 Franken sinken dürfe. Der Bundesbeschluss behielt die Herabsetzung der übrigen Personalbezüge dem Bundesrat vor. Der Abbau von 7 % auf den Arbeitseinkommen trat am 1. Januar 1934 in Kraft. Die bundesrätliche Verordnung vom 4. April 1984 ordnete ab 1. Mai 1934 eine Herabsetzung der wichtigsten Nebenbezuge um 5 %, auf den Vergütungen für Dienstreisen um 7 % und für einige finanziell weniger bedeutende Vergütungen um 3 % an.

Bei einer Gesamtausgabe an Besoldungen, Gehältern, Löhnen und Zulagen von annähernd 343 Millionen Franken ergibt sich für das Jahr 1934 ein d u r c h s c h n i t t l i c h e r A b b a u von 4 3 / 4 % oder je Dienstpflichtigen auf ein Jahr bezogen von 243 Franken. Für den Höchstbesoldeten erreicht dieser Abbau annähernd das Zehnfache des durchschnittlichen Abbaues, während Verheiratete mit einem Jahreslohn von 3200 Franken oder weniger, nicht eingerechnet Ortszuschlag und Kinderzulagen, vom Abbau vollständig verschont bleiben.

Die für die Jahre 1934 und 1935 geltenden Vorschriften über den Abbau der Personalkosten ergaben im Jahre 1934 folgende Einsparungen:

836

Ausgabengruppe Besoldungen, Gehälter und Löhne (Abbau 7% mit abzugsfreiem Betrag von 1600 Franken; der Jahreslohn verheirateter, ständig im Bundesdienste beschäftigter Personen darf wegen des Abbaues nicht unter 3200 Franken sinken) Nebenbezüge (Abbausatz verschieden: 7% Vergütung für Dienstreisen, 5% Nebenbezüge des fahrenden Personals und Vergütung für auswärtige Verwendung, 3 % übrige abzubauende Bezüge des Personals x) . . . .

E ü c k w i r k u n g der H e r a b s e t z u n g der Bezüge auf an dem Personalausgab en Dienstaltersgeschenke. Lohnnachgenüsse, Prämien für die obligatorische Unfallversicherung usw. . . .

Leistungen der Verwaltung an die Personalversicherungskassen 2) Total Einsparung auf den Personalkosten im Jahre 1934

BundesBundesTotal verwaltung bahnen in M illionen Fr inken

7,976

7,564

15,540

0,214

0,252

0,466

0,280

0,102

0,382

0,800

0,766

1,566

9,270

8,684

17,954

1

) Die Nebenkosten sind erst vom I.Mai ] 934 hinweg abgebaut worden; für das Jahr 1935 wird die Einsparung 700,000 Fi anken erreichen, 2 ) Die Ersparnis wird im Jahre 1935 wegeii der ordentlichen und ausserordentlichen Besoldungs-, Gehalts- und Lohnerhcxhungen stark zurückgehen.

6. Die Regelung für die Jahre 1936 und 1937.

L Die Notwendigkeit einer Neuordnung.

Nach Art. 9, Absatz 7, des Bundesbeschlusses vom 13. Oktober 1933 gilt die Herabsetzung der Bezüge des Bundespersonals für die Jahre 1934 und 1935.

Für den Best der Wirksamkeit des Bundesbeschlusses, d. h. für die Jahre 1936 und 1937, haben die eidgenössischen Eäte erneut zu beschliessen, ob und gegebenenfalls in welcher Weise der Lohnabbau fortgesetzt werden solle.

Mit dieser formellen Ordnung, die seinerzeit unter Zustimmung der Vertreter des Personals getroffen wurde, wollte man sich die Möglichkeit wahren, je nach der Gestaltung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse des Landes und vorab des Bundeshaushaltes für 1936 und 1937 den Abbau der Bezüge zu verringern, darauf ganz zu verzichten oder denselben zu verstärken.

837

Bereits wurde dargelegt, dass und in welchem Umfang sich die finanzielle Lage des Bundes in den Jahren 1934 und 1935 weiter verschlimmert hat, welchen ungefähren Anforderungen der Bundeshaushalt in den Jahren 1936 und 1937 gewachsen sein muss, und dass eine weitere Verbilligung der Lebenskosten eingetreten ist.

Die wirtschaftliche Lage des Landes und die Notwendigkeit der Wiederherstellung des Gleichgewichtes im Bundeshaushalte zwingen zu einem zusätzlichen, auf die Jahre 1936 und 1937 beschränkten Lohnabbau, der über den mit Bundesbeschluss vom 13. Oktober 1933 angeordneten Abbau hinausgeht. Der heutige Stand der Lebenskosten lässt diesen Zusatzabbau zu.

II. Ausmass, Gestaltung und Tragweite der neuen Ordnung.

a. Verstärkter Abbau der Besoldungen, Gehälter und Lohne.

Einsparung: 19,8 Millionen Franken.

Der zusätzliche Abbau soll eine weitere Einsparung von 20 Millionen auf etwa 410 Millionen Franken Gesamtpersonalausgaben ermöglichen; das bedingt etwas mehr als eine Verdoppelung des bisherigen Abbausatzes von nominell 7 %, d. h. eine Erhöhung der durchschnittlichen Kürzung der Bezüge je Dienstpflichtigen bei der Bundesverwaltung von 4,5 % auf 9 % den Bundesbahnen von 4,8 % auf 9,, %.

Den nominellen Abbausatz möchte der Bundesrat auf 15 % bemessen.

Dabei soll die bestehende Ordnung, die auf das Personal mit niedrigen Bezügen, grössern Familien und teureren Lebensverhältnissen Eücksicht nimmt, unverändert auch für die Jahre 1936 und 1937 gelten. Der bisherige abzugsfreie Betrag von 1600 Franken wird auf 1400 Franken ermässigt. Die Eegel bleibt, dass die Bezüge verheirateter, ständig im Bundesdienst beschäftigter Personen wegen der vorübergehenden Herabsetzung der Bezüge nicht unter 3200 Franken sinken dürfen. Schliesslich werden Ortszuschläge und Kinderzulagen auch künftig vom Abbau ausgenommen.

Bundesblatt. 87. Jahrg. Bd. II.

64

838

Einsparung auf dea Personalkosten 1936 (Voranschlag).

Zentralverwaltung

Lohnabbau: Personalbestand

. .

5649

Nominalbezüg Inbegriffen Ortszuschläge und Kinderzulagen . . . 40,49 Nominalbesoldungen | ohne Ortszu- t 38,69 Besoldungen laut > schlage und l Budget J Kinderzulagen l 36,,, Bisheriger Abbau, nominell 7 % der Nominalbesoldungen ohne Ortszuschläge und Kinderzulagen (1600 Pranken je Dienstpflichtiger abbaufrei; Fr. 3200 Existenzminimum) = effektiv 43/4 % d e r 1,82

Zusätzlicher Abbau 1986/37: Lösung A : Verdoppelung des Abbausatzes : 14 % statt 7 % ; sonst unverändert (abzugsfrei Fr. 1600, Existenzminimum Fr. 3200).

Zusätzliche Ersparnis . . . .

Gesamtersparnis Lösung B : Abbau? %+8 %, d. h.

15 % statt 7 % ; sonst unverändert (abzugsfrei Fr. 1600, Existenzminimum Fr. 3200).

t Zusätzliche Ersparnis . .

. .

Gesamtersparnis . .

. . . .

Lösung C : Abbau 7 %+8 %, d. h.

15 % statt 7 %; abzugsfreier Betrag Fr. 1500 statt Fr. 1600, Existenzminimum Fr. 3000 statt Fr. 3200.

Zusätzliche .Ersparnis . .

Gesamtersparnis Lösung D : Abbau 7 %+8 %, d. h.

15 % statt 7 % ; abzugsfreier Betrag Fr. 1400 statt Fr. 1600, Existenzminimum Fr. 3200.

Zusätzliche Ersparnis

Zoll

Allg. Bundes- Gesamtverwaltg. bahnen haushalt

P.T.T. Bundes-

3834 21,013 33,349 30,000 63,350 in 1Millione n Fran ken 20,52 1Q -L*7, 83

Hl,85

185,23 160,44 345,67 106,61 176,63 152,88 329,61

18,90

101,39

168,24

145,53

313,76

N o m i n a l b e - z ü g e e 0,93 8,39 7-35 15,65 B.»

1.8» 3)64

0,93

5,12

1,86

10,24

16,,,

2,08

1,06

3,90

1,99

5,85 10,B,

l',98

8,39

q^,59

7,36

14,,,,

8,4

15,75

2,16

1,11

6,!9

io,»

3,98

2,04

11,33

18,56

0 ·^,22 4,04

6,5!

10,52

9,Ü8

2,08

18,9!

16,63

1.»

11,63

8,93

16,28

15,65

31,3

17,.

33)6

19,,, 34,7

19,8 35,6

Der neue Lohnabbau hat die folgenden Veränderungen der Bezüge zur Folge:

839

Auswirkung des bisherigen und eines weitergehenden Lohnabbaues auf die festen Bezüge des Bundespersonals.

1,800 2,000 S-,200 2,400 2,600 2,800 3,000 3,200 3,400 3,600 3,800 4,000 4,200 4,400 4,600 4,800 5,000 5,200 5,400 5,600 5,800 6,000 6,500 7,000 7,500 8,000 8,500 9,000 9,500

.

.

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Verheiratete

Ledige

Besoldung, Gehalt oder Lohn Fr.

abso)lut bisher neu J 2 ) )

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14 28 42 56 70

84 98 112 116 140 154 168 182 196 210 224 238 252 266 280 294 308 343 378 413 448 483 518 553

60 90 120 150 180 210 240 270 300 330 360 390 420 450 480 510 540 570 600 630 660 690 765 840 815 990 1065 1140 1215

in Y° bisher neu l 2 ) ) 0,8

3,3

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ö,5

2,3

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4,, 4,, 4,5 4,6 4,,

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c gleich wie Ledige (

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3 · kein Abbau i1 *

io,,, io,,

4,8

4,, 5,o

absolut in
12,7 12,8

') Abbau: r % des N(ominalbetrages iges, wovo n Fr. 1600 abzugsfrei a ) Abbau: 150/,, des Nominalbetrages, wovon Fr. 1400 abzugsfrei.

3 ) Vom Abbau sind Bezüge Verheirateter bis zu Fr. 3200 ausgenommen (sogenannte Lohngarantie).

840 Ledige

Besoldung, Gehalt oder Lohn

abs<>lut neu bisher 2 ) ')

Fr.

10,000 11,000 12,000 13,000 14,000 15,000 16,000 17,000 18,000 19,000 20,000

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588 658 728 798 868 938 1008 1078 1148 1218

1288

1290 1440 1590 1740 1890 2040 2190 2340 2490 2640 2790

Verheiratete

in bisher ')

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13,6 18,.

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absolut in °/o bisher neu bisher neu 2 a ') ) ') )

J

1

) Abbau : 7 % des Nominalbetrages, wovon Fr. 1600 abzugsfei.

2 ) Abbau: 15 % des Nominalbetrages, wovon Fr. 1400 abzugsfrei.

3 ) Vom Abbau sind Bezüge Verheirateter bis zu Fr. 3200 ausgenommen (sogenannte Lohngarantie).

Von einem Personalbestande von über 62,000 Dienstpflichtigen hatten Ende 1933 rund 22,000 das gesetzliche oder reglementarische Maximum ihrer Besoldungs- bzw. Lohnklasse nicht erreicht. Durch die am 1. Januar 1934 und 1. Januar 1935 erhaltenen und am 1. Januar 1936 fällig werdenden, ordentlichen Erhöhungen ist für die Grosszahl dieser Dienstpflichtigen der im Jahre 1933 beschlossene Lohnabbau zum Teil oder ganz ausgeglichen worden. Trotz dem Abbau sind die Bezüge von rund 15.000 Dienstpflichtigen heute höher als vor dem Abbau der Bezüge des Bundespersonals.

Der Abbau der Arbeitsverdienste wirkt sich bei einigen typischen Lohnempfängern wie folgt aus:

841

Typische Beispiele für die Auswirkung des Lohnabbaue in den Jahren 1936 und 1937.

Personalgruppe

1. Briefträger (Brief böte I. Kl.)

verheiratet, mit zwei Kindern Wohnort Bern . .

2. Stationswärter, verheiratet, mit zwei Kindern und Wohnort in Ölten 3. Bremser, verheiratet, ohne Kinder, Wohnort Rapperswil 4. Kondukteur,verheiratet,ohne Kinder, Wohnort Zürich . .

Bisherige Höchstbezüge

[Besoldung . .

{ Ortszuschlag .

1 Kinderzulagen f Besoldung . .

{ Ortszuschlag .

l Kinderzulagen f Besoldung . .

i Ortszuschlag .

( Kinderzulagen ( Besoldung . .

] Ortszuschlag .

v Kinderzulagen (Besoldung . .

j Ortszuschlag .

Kinderzulagen

.

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.

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Abb au in % Gesamtbezüge ab- der Gesolut samtbezüge

48001 ISO | 5520 240 > 4200) 120 f 4560 240 ' 4800 1 -- t 4800 -- > 5700 Ì 360 f 8060 -- > 4680 Ì . -- l 4680 -- '

510

9,2

420

9,,

510

10,.

645

io,,

5. Grenzwächter, verheiratet, 492 10, ohne Kinder, Wohnort Verrières (Ortszone A ) . . . .

6. Telephonistin (Betriebsgehil- (Besoldung . . . 4500 \ q 465 4680 fin I. Kl.), ledig, Wohnort ·7J9 l Ortszuschlag . . ISO/ Genf Zieht man in Betracht, dass das Personal der privaten Wirtschaftsbetriebe vom Lohnabbau teilweise schon früher und empfindlicher betroffen worden ist, dass ferner mit der Lohnkürzung häufig auch eine Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit verbunden war1), so lässt es sich rechtfertigen, auch die Bezüge der im Bundesdienste beschäftigten Arbeitskräfte für die Jahre 1936 und 1937 den Verhältnissen weitergehend anzupassen.

5

b. Herabsetzung der übrigen Personalkosten.

Einsparung: 2 Millionen Franken.

Nach dem Voranschlag für das Jahr 1936 betragen die übrigen Personalkosten des Bundes und der Bundesbahnen etwas mehr als 81 Millionen Franken.

x ) Der Vergleich des Abbausatzes von 15 % mit dem Abbausatz von 6 %, der auf Seite 764 aus den Stundenlöhnen verunfallter Arbeiter berechnet worden ist, wäre unstatthaft. Der Abbau von 15 % versteht sich auf den gesetzlichen Nominaljahresbesoldungen nach Berücksichtigung eines abbaufreien Betrages von Fr. 1400 sowie unter Ausschluss der Ortszuschläge und Kinderzulagen. Zum Abbau des bezahlten Stundenverdienstes um 6% wäre die Herabsetzung des Arbeitsertrages zuzuzählen, die auf krisenbedingte Tagesarbeitsverkürzungen Kurzwochen, Feierschichten und dergleichen zurückgeht. Der Betrag des genannten Verdienstausfalles wird in der Regel mehr als 15 % des anabgebauten Arbeitseinkommens bei normaler Arbeitszeit ausmachen.

842 Der überwiegende Teil dieser Ausgaben entfällt auf die Leistungen der Verwaltungen in die Versicherungskassen des Bundespersonals. Die dafür im Voranschlag für das Jahr 1936 eingestellten Kredite betragen in Millionen Franken für die Bundeszentralverwaltung 7,034 für die Post-, Telephon- und Telegraphenverwaltung. . 13,558 für die übrigen Eegiebetriebe 1,110 für die allgemeine Bundesverwaltung insgesamt 21,702 für die schweizerischen Bundesbahnen 33,453 Gesamttotal der Kredite für Leistungen an die Versicherungskassen 55,155 Minderausgaben auf diesen. Kosten werden in einem gewissen Umfange erzielt, soweit der Abbau der festen Bezüge des Personals eine weitere Erhöhung der versicherten Jahresverdienste verhindert. Diese Tatsache wirkt sich allerdings nur auf die Aufwendungen der allgemeinen Bundes Verwaltung aus, weil die Zuwendungen der schweizerischen Bundesbahnen an ihre Pensions- und Hilfskasse nach dem Sanierungsplan von 1928 in absoluten Beträgen festgesetzt sind. Darauf ist auch zurückzuführen, dass die Aufwendungen der schweizerischen Bundesbahnen für die Pensionskasse vom Jahre 1933 (d. h.

im Jahre vor dem ersten Abbau der Bezüge des Personals) von 31,476 Millionen Franken auf rund 33% Millionen Franken im Jahre 1936 (Voranschlag) gestiegen sind. Die Minderausgaben für die allgemeine Bundesverwaltung für die Aufwendungen an die Versicherungkasse der eidgenössischen Beamten, Angestellten und Arbeiter werden infolge des verschärften Abbaues der festen Bezüge im Jahre 1936 höchstens l Million Franken betragen. Im Jahre 1937 werden sie voraussichtlich noch ungefähr die Hälfte dieses Betrages erreichen.

Neben den Krediten für die Versicherungskassen sind im Voranschlage für das Jahr 1936 noch Kredite für die übrigen Personalkosten in folgenden Beträgen eingestellt : in Millionen Franken für die allgemeine Bundesverwaltung 11,500 für die Bundesbahnen 14,500 Insgesamt 26,000 Bin Hauptteil dieser Ausgaben, d. h. rund 17 Millionen, entfällt auf die Nebenbezüge des fahrenden Personals.

Die übrig bleibenden 9 Millionen werden aufgewendet für Vergütungen für Dienstreisen und auswärtige Verwendung, für Überzeitarbeit, Stellvertretungen und Ablösungen, ausserordentliche Dienstleistungen, Nachtdienst, Umzugskosten, Dienstaltersgeschenke, Besoldungsnachgenüsse, Dienstkleider, Unfallfürsorge usw.

Soweit es sich bei diesen Aufwendungen nicht um solche handelt, die ausschliesslich als Ersatz tatsächlicher Auslagen zu bezeichnen sind, sollen

843

sie durchschnittlich um zusätzlich 5% abgebaut, der Gesamtabbausatz also auf 12% festgesetzt werden.

Aus der Herabsetzung wird bei diesen Nebenkosten eine Minderausgabe verwirklieht werden von gegen l Million Pranken, wovon schätzungsweise der allgemeinen Bundesverwaltung ein Drittel und den schweizerischen Bundesbahnen zwei Drittel zugute kommen.

Insgesamt lassen sich somit die Nebenkosten im Gesamtbetrage von 81 Millionen Pranken im Jahre 1936 um l bis 2 Millionen herabsetzen. Das Ergebnis mag bescheiden erscheinen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass wesentliche Bestandteile der Nebenkosten von der Herabsetzung unberührt bleiben.

Als solche sind namentlich zu erwähnen: in Millionen Franken 1. Aufwendungen der S. B. B. in die Pensionskasse . . . .

33,5 2. Ersatz für Auslagen des Personals für Dienstfahrten, für Umzug, für Dienstkleider sowie verschiedene Nebenvergütungen des Personals, die mit Bücksicht darauf, dass sie eher knapp bemessen sind, unverändert bleiben müssen.

Die somit von der Herabsetzung unberührt bleibende Ausgabensumme beträgt rund 5,6 Insgesamt 39,0 Der vom Abbau erfasste Betrag der übrigen Personalkosten beläuft sich auf 42,0 Nach diesen Schätzungen wurde die zusätzliche Gesamtersparnis erreichen: Millionen Franken Besoldungen, Gehälter und Löhne 20 Nebenbezüge l Versicherungsprämien l Zusammen 22 Die den Schätzungen der Ersparnisse auf den Personalkosten zugrunde liegenden Zahlen finden sich in den Voranschlägen für das Jahr 1936. Bei aller Vorsicht lässt sich nicht vermeiden, dass in den Voranschlägen einzelne Überbudgetierungen vorkommen. Die hier eingesetzten Ersparnismöglichkeiten stellen aller Voraussicht nach Höchstbeträge dar. Die wirkliche Einsparung dürfte um 5 bis 10% unter unserer Schätzung liegen, d. h. mit rund 20 Millionen Franken zu veranschlagen sein.

c. Taggelder und Reisevergütungen.

Einsparung: 140,000 Pranken.

(Art. 25 und 27.)

Der weitergehende Abbau der Nebenbezüge des Bundespersonals ist folgerichtig dadurch zu ergänzen, dass die Taggelder und Beisevergütungen der Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften, der vollziehenden und

844

richterlichen Behörden und ebenso der Mitglieder der von der Verwaltung bestellten Kommissionen noch etwas stärker als bisher abgebaut werden.

d. Einschränkung der Fahrbegünstigungen.

(Art. 21.)

Eine Einschränkung der Fahrbegünstigungen des Bundespersonals bei den schweizerischen Bundesbahnen und der Postverwaltung ist schon in den Jahren 1918 und 1919 verfugt worden. Während dieser Zeit gelangte nur noch die Hälfte der reglementarischen Zahl von Freifahrtscheinen zur Abgabe, während die Beamtenbillette unberührt blieben. Wir möchten auch für die Jahre 1986 und 1937 eher bei den Freifahrtscheinen als bei den Beamtenbilletten eine Einschränkung eintreten lassen. Aus einer Verteuerung der Beamtenbillette wird sich eher ein Einnahmenausfall ergeben.

7. Anpassung der Leistungen der Versicherungskassen.

a. Die Lage der Kassen.

Ende 1934 sind rund 57,000 Dienstpflichtige der allgemeinen Bundesverwaltung und der schweizerischen Bundesbahnen mit einem versicherten Gesamtjahresdienst von 300 ^Millionen Franken eines ausgebauten Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebeneuschutzes teilhaftig gewesen : Summe Durchschnittlicher Versicherte der versicherten versicherter Versicherungskasse der eidgenösJahresverdienste Jahresverdienst sischen Beamten, Angestellten Millionen Fr.

Fr.

und Arbeiter (EVK) . . . .

27,193 145,3 5344 Pensions- und Hilfskasse für das Personal der S. B. B. (PHK).

29,698 153,, 5171 56,891 298^ 5254 Von den beiden Kassen sind in den 14 Jahren 1921 bis 1934 an ehemalige Dienstpflichtige und an Hinterlassene von solchen ausgerichtet worden: EVK PHK Zusammen in Millionen Franken Invaliden- und Altersrenten 187 374 561 Hinterbliebenenrenten 44 108 152 Andere Versicherungsleistungen 3 17 20 Abgangsentschädigungen und andere Leistungen . . .

1Ü 8 19 Gesamtleistungen 245 507 752 Die Einnahmen der Kassen setzten sich im selben Zeitraum wie folgt zusammen: EVK PHK Zusammen in Millionen Franken Beiträge der Verwaltungen 246 328 574 Beiträge des Personals 118 141 259 Vermögensverzinsung 65 175 240 129 644 1073

845 Die Verwaltungsaufwendungen allein betrugen: EVK PH K Zusammen in Millionen Franken 1921. . . .

12,9 16,! 29« 1922. . . .

25,,, 10,5 I5,i 1923. . . .

23,3 18,.

>8 1924. . . .

30,s 13,6 17,o 1925. . . .

30, , 12,, 17,5 1926. . . .

32,8 14,o 18,.

48,7 1927. . . .

20,2 23,5 1928. . . .

46,8 27,s 19,.

1929. . . .

285l 48,5 20,4 1930. . . .

26,9 47,3 20,4 48,,, 1931 . . . .

20)6 28,4 1932. . . .

50,.

29,9 20,6 1933. . . .

20,5 31,4 51,.

1934. . . .

50,9 19,8 81,!

1921--1934 . . . Total 235,3 324,7 559)6 Trotz der Einnahmenüberschüsse der Kassen von zusammen über 300 Millionen Franken in den Jahren 1921 bis 1934 bilanzieren die Kassen Ende 1934 mit Fehlbetragen von zusammen 683 Millionen Franken, die überwiegend auf die aus der unentgeltlichen Anrechnung von Dienstjahren herrührenden Eintrittsdefizite und die ungenügende Verzinsung dieser Fehlbeträge zurückzuführen sind.

Die Fehlbeträge, welche ungedeckte statutarische Verpflichtungen der Kassen gegenüber ihren Versicherten darstellen, sind seit 1921 wie folgt angewachsen : Ende des Jahres EVK PHK Zusammen in Millionen Franken 1920 243,i 144,4 387,6 1921 250,5 336,3 586,8 1922 258,8 328,8 587,4 1923 269,, 340,, 610,,

1924 1925

282,,, 289,!

361,4 373,6

643,4 662,,

1926 1927 1928 1929 1930 1931 1932 1933 1934

293,5 297,2 300,!

301,6 304,, 306,6 309,8 317,, 319,5

384,8 399,i 321)6 327,7 322,4 332,s 349,4 362,3 362,7

678,s 696,8 621,, 629,a 627,i 638,, 659,2 680,a 682,2

846

Eine wirksame Herabsetzung der Fehlbeträge ist nur möglich entweder durch eine wesentliche Erhöhung der Mittel, die den Kassen zugeführt werden, oder aber durch eine Herabsetzung der statutarischen Ansprüche der Versicherten. Unter diesem Gesichtswinkel stellt sich ein Abbau der Versicherungsleistungen als Massnahme zur Sanierung der Kassen dar.

Eine unverzügliche Herabsetzung ist aber auch als parallele Massnahme zum Lohnabbau gerechtfertigt. Sie ist ebenso begründet wie ein Lohnabbau, da die Bezüger von Kassenleistungen in gleicher Weise wie das aktive Personal des Bundes schon allein wegen des Bückganges der Lebenskosten eine wesentliche Besserstellung erfahren haben.

Die Herabsetzung auch der Versicherungsrenten gestattet, ungefähr die bisherige Spanne zwischen Benten und Bezügen des aktiven Personals beizubehalten.

b. Der Abbau der Kassenleistungen.

Einsparung: wenigstens 7 Millionen Franken.

(Art. 23.)

Durch die für die Jahre 1934 und 1935 beschlossene Herabsetzung der Besoldungen, Gehälter und Löhne ist die Versicherung des Personals nicht berührt worden. Die Leistungen der Personalversicherungskassen werden bis zum 31. Dezember 1935 auf Grund der unabgebauten Bezüge berechnet und ausgerichtet.

Während der Geltungsdauer des zusätzlichen Lohnabbaues sind die Versicherungsleistungeri den herabgesetzten Bezügen des Personals anzugleichen.

Diese Aufgabe kann verschieden gelöst werden.

Der Abbau kann unmittelbar auf den Kassenleistungen unter Anwendung eines Abbausatzes, der dem Abbausatz für die Besoldungen entspricht, vollzogen werden. Daneben ist eine Lösung möglich, wonach der zuletzt versichert gewesene Jahresverdienst nach genau denselben Grundsätzen abgebaut wird wie die Besoldungen, Gehälter und Löhne. Auf Grund des so ermittelten Jahresverdienstes wären Eenten und Pensionen neu zu berechnen und in dem ermittelten verkürzten Ausmasse während der Jahre 1936 und 1937 von den Kassen zu entrichten. Bei der einen wie bei der andern Ausgestaltung soll der sozialen Lage des Bentenbezügers durch Gefs ährung eines abbaufreien Minimalbetrages Bechnunggetragen werden. Die Anpassung der Ver Sicherungsleistungen nach ähnlichen Grundsätzen, wie sie beim Lohnabbau gelten, wird zu einer Verminderung der jährlichen Ausgaben der beiden Versicherungskassen schätzungsweise um folgende Beträge fuhren:

847

Anpassung der Leistungen der Personalversicherungskassen 1934 (Rechnung).

A. Versicherungskasse f ü r die eidgenössischen gestellten und Arbeiter.

Rentenfälle Einheiten1) Invalide, Rücktrittsgehalte (je 5400 l Einheit) 5400 2700 Ehegatten (je % Einheit) . . .

1350 1300 Waisen (je 1/10 Einheit) . . . .

130 Zusammen 6880 = ca. . .

6900 abbaufähig Abzugsfrei je Einheit insgesamt Mili. Fr.

Mill. Fr.

Fr. 1000 (70% von Fr. 1400). .

6,9 17,5

Beamten,

An-

Leistungen Millionen Franken 18,9 6 B 4

>752

0,690 24,407

24,6 Abbau 15 °/o Mili. Fr.

2,6

B. Pensions- und Hilfskasse für das Personal der schweizerischen Bundesbahnen.

Leistungen Rentenfälle Einheiten ') Millionen Franken Invalide, Rücktrittsgehalte. . .

10,700 10,700 37,S68 Ehegatten 6,200 3,100 9,617 Waisen 1,900 190 0,922 Zusammen 13,990 48,107 = ca. . .

14,000 48,!

Abzugsfrei je Einheit insgesamt abbaufähig Abbau 15% Mili. Fr.

Mill. Fr.

Mill. Fr.

Fr. 1000 (70% von Fr. 1400).

14,,, 34;1 6,1 0. Gesamtersparnis bei beiden Personalversicherungskassen (Abbau 15%; Fr. 1000 je Einheit abzugsfrei).

Millionen A. Versicherungskasse für die eidgenössischen Beamten, Angestell- Franken ten und Arbeiter 2,,, B. Pensions-und Hilfskasse für das Personal der schweizerischen Bundesbahnen 5,!

Gesamtersparnis 7,7 D. Leistungsgruppen.

EVK PHK Zusammen Millionen Franken Invaliden- und Altersrenten . . . 2 0 4,0 6,0 Hinterbliebenenrenten 0,,, 1;1 1,7 Total 2,6 5,1 ',7 x ) Die Witwenrente beträgt in der Regel 50 % der Invalidenrente, die Waisenrente 10 % des anrechenbaren Jahresverdienstes des Versicherten. Die Umrechnung der Rentenfälle in Einheiten erleichtert die Schätzung der mutmasslichen Einsparung.

848 Der Bundesrat betrachtet den Eentenabbau vor allem als eine unumgängliche Folge der finanziellen Lage des Bundes und seiner Personalversicherungskassen, aber auch als folgerichtige Ergänzung des Abbaues der Bezüge des aktiven Personals und im Hinblick auf den Stand der Lebenshaltungskosten als gerechte Anpassung. Was die rechtliche Zulässigkeit anbetrifft, vertritt er den Standpunkt, die gesetzgebenden Eäte seien zuständig, durch Bundesbeschluss statutarische Bestimmungen abzuändern oder zu ergänzen.

Die Versicherungsansprüche bei den genannten Kassen sind objektive Ansprüche öffentlich-rechtlicher Natur und nicht unentziehbare subjektive Privatrechte, die durch die Gesetzgebung nicht geschmälert werden dürfen.

Wie sich der Beamte, der als Organ des Staates an dessen Geschick teilnimmt, eine Herabsetzung der Gehälter und Löhne gefallen lassen muss, wenn das allgemeine Wohl diese Massnahme erfordert, werden sich der Invalidierte und Hinterbliebene mit der vorübergehenden Herabsetzung ihrer Bezüge abfinden müssen.

8. Die Anpassung der Ruhegehälter.

Einsparung: 50,000 Franken.

(Art. 24.)

Die Ruhegehälter der gewesenen Mitglieder des Bundesrates, des Bundesgerichtes, des eidgenössischen Versicherungsgerichtes sowie der Professoren der E. T. H. und ebenso die Leistungen an Hinterbliebene solcher verstorbener Amtsträger sollen für die Jahre 1936 und 1937 nach den nämlichen Grundsätzen abgebaut werden wie die RentenundPensionenderPersonalversicherungskassen. Auf der voraussichtlichen Gesamtausgabe im Jahre 1936 von über 400,000 Franken resultiert durch diesen Abbau eine Minderausgabe von annähernd 50,000 Franken.

c. Neue Mittel.

I. Krisenabgabe.

Einnahme: 5 Millionen Franken.

(Art. 29.)

Der Ertrag der Krisenabgabe der I. Periode (1934/35) beläuft sich auf rund 90 Millionen Franken. Wegen der ungünstigen Entwicklung der wirtschaftlichen Lage des Landes kann für die II. Periode (1936/37) höchstens mit einem Ertrag von 80 Millionen Franken gerechnet werden. Daran wird der Bund mit 60 % oder 48 Millionen Franken beteiligt sein. Die Hälfte davon, d. h.

24 Millionen Franken, sind im Voranschlage der Eidgenossenschaft für das Jahr 1936 unter den Einnahmen eingestellt.

Bei der Prüfung der Frage, welche neuen Einnahmen zur Deckung des vermehrten Finanzbedarfs in den Jahren 1936 und 1937 erschlossen werden können, erschien eine Erhöhung der Krisenabgabesätze unvermeidlich, nicht

849 zuletzt unter dem Gesichtspunkt einer angemessenen Verteilung der Lasten auf die Schultern der verschiedenen Steuerzahler. Von Anfang an waltete indessen die Auffassung ob, dass eine Erhöhung der Krisenabgabe nur diejenigen treffen solle, die heute noch über ein grösseres Einkommen oder Vermögen verfügen.

Zu den nach dem Bundesratsbeschluss vom 19. Januar 1934 zu entrichtenden Krisenabgabebeträgen soll ein gleichmässiger Zuschlag von 25 % erhoben werden. Die bestehenden Steuersätze der Krisenabgabe sind in der Hauptsache progressiv, der Zuschlag dagegen ist proportional. Er vermeidet die Änderung der Abgabesätze und einen neuen Aufbau der Tarife, der durch eine solche Änderung notwendig geworden wäre. Die Lösung entspricht dem System, das verschiedene Kantone kennen. Es dürfte auch von den Abgabepflichtigen besser aufgenommen werden als Änderungen im Aufbau der Tarife.

Entsprechend der Absicht, durch eine Verschärfung der Krisenabgabe nur die höhern Einkommen zu treffen, setzt der Zuschlag von 25% bei den natürlichen Personen erst ein, wenn das Einkommen wenigstens 12,000 Franken beträgt. Den Zuschlag zur Ergänzungsabgabe von Vermögen von Fr. 50,000 und mehr haben aber auch die Bezüger von Einkommen unter Fr. 12,000 zu entrichten.

Genossenschaften sollen vom Zuschlag zur Abgabe vom Eeingewinn befreit sein, wenn ihr Eeingewinn 5000 Franken nicht erreicht. Es handelt sich bei diesen Abgabepflichtigen in der Hauptsache um landwirtschaftliche Genossenschaften und Elektrizitätsgenossenschaften mit engem Geschäftskreise.

Dem Zuschlag unterliegt aber unter allen Umständen die Ergänzungsabgabe vom Kapital.

Anders ist das für Aktiengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften gewählte System der höheren Belastung. Nach den geltenden Vorschriften sind die Abgabesätze vom Eeingewinn dieser Gesellschaften nach der Intensität des Ertrages gestaffelt. Es besteht ein Klassen tarif ; der Abgabesatz entspricht der untern Grenze der Klasse, in die die Gesellschaft nach der Zahl der Prozente einzureihen ist, die der Eeingewinn vom Kapital und den Eeserven ausmacht.

Zum Verzicht, den einheitlichen Zuschlag von 25 % auf die Abgabe vom Eeingewinn der Aktiengesellschaften anzuwenden, gaben folgende Gründe Anlass : Die grosse Mehrzahl der Aktiengesellschaften befindet sich heute in einer prekären Lage und
verträgt kaum eine höhere Steuerbelastung. Der Eeingewinn der Aktiengesellschaft wird zudem von der Krisenabgabe nicht nur bei der Gesellschaft erfasst, sondern, soweit er als Dividende verteilt wird, auch als Einkommen beim Aktionär. Die Abgabe von diesem Einkommen unterliegt dem neuen Zuschlage. Deshalb empfiehlt und rechtfertigt es sich, eine Verschärfung der Krisenabgabe in der Hauptsache nur für die Aktiengesellschaften vorzusehen, die heute noch eine höhere Eendite aufweisen.

Das kann dadurch geschehen, dass das Maximum der Abgabe von Eeingewinn von 10 auf 15% erhöht wird. Gesellschaften mit einem Eeingewinn von mehr als 10 % haben infolgedessen für die II. Periode vom Gewinn eine höhere

850 Abgabe zu bezahlen als für die I. Periode. Daneben soll der für die Aktiengesellschaften geltende Klassentarif aufgehoben und die Abgabesätze sollen in der Weise verfeinert werden, dass der Abgabesatz der absoluten Prozentzahl entspricht, die der Beingewinn vom massgebenden Kapital und den Beserven ausmacht. Eine Aktiengesellschaft, bei der diese absolute Prozentzahl 4,5 beträgt, soll die Abgabe also nicht mehr wie bis jetzt zum Satze von 4%, sondern zum Satz von 4,5 % entrichten. Diese Änderung ist von den kantonalen Krisenabgabeverwaltungen befürwortet worden.

Die Ergänzungsabgabe auf dem Kapital und den Beserven unterliegt dagegen auch bei den Aktiengesellschaften dem Zuschlag von 25%.

Die in Aussicht genommenen Neuerungen dürften für die II. Periode annähernd den Mehrertrag von 16,6 Millionen Franken ergeben, der erforderlich ist, um dem Bunde bei einer Beteiligung am Ertrag von 60% eine jährliche Mehreinnahme von 5 Millionen Franken zu verschaffen.

Die Mehrbelastung, die die II. Periode der eidgenössischen Krisenabgabe nach den oben besprochenen Vorschlägen den Pflichtigen auferlegt, bewegt sich in den Grenzen des Erträglichen. Die Maximalbelastung des Arbeitseinkommens einer natürlichen Person steigt von 5% jährlich auf 6, 25 %; diejenige des Vermögenseinkommens bei Annahme einer 4%igen Verzinsung von 11,25% auf 14,06%. Ein Arbeitseinkommen von 50,000 Franken wird künftig jährlich statt mit 8% mit 3,75% belastet, für ein Vermögenseinkommen im gleichen Betrag machten bei 4%iger Verzinsung die Abgabe vom Einkommen und diejenige vom Vermögen zusammen in der I. Periode jährlich 6,125 % aus ; sie steigen in der II. Periode auf 7,65% des Einkommens.

Wenn man die Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden zusammenzählt, trifft man in einzelnen Kantonen Gesamtbelastungen, die beim Arbeitsertrag 20--25% und beim Vermögensertrag 40--50% ausmachen.

Dazu kommt, dass eine ganze Anzahl Kantone und Gemeinden, durch ihren vermehrten Finanzbedarf genötigt, im Begriffe stehen, ihre Steuersätze zu erhöhen oder neue Steuern, z. B. kantonale Krisenabgaben, einzuführen. Unter diesen Umständen glaubte der Bimdesrat, von einer stärkeren Erhöhung der Abgabesätze absehen zu sollen.

II. Stempelabgaben.

Einnahme: 8 Millionen Franken.

(Art. 30 bis 82.)

Die Lage des Bundeshaushaltes hat uns gezwungen, auch auf dem Gebiete der Stempelabgaben nach neuen Einnahmen Umschau zu halten. Die eidgenössischen Stempelabgaben stellen eine Form indirekter Besitzesbesteuerung dar, und es lag nahe, durch ihren weitern Ausbau ein Gegengewicht zur vermehrten Konsumbelastung zu schaffen. In den letzten Jahren sind allerdings sowohl der Titelstempel wie die Couponsteuer bereits erhöht worden, und zwar derart,

851 dass sieh unter einigermassen normalen Verhältnissen eine weitere Steigerung dieser Abgaben, die neben den direkten Einkommens- und Vermögenssteuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden erhoben werden, kaum rechtfertigen liesse. Die Not zwingt uns aber, an sich nicht unberechtigte Bedenken beiseite zu schieben und vom Titelbesitz wenigstens für die nächsten zwei Jahre ein neues Opfer zu verlangen.

Verschiedenen Anregungen folgend, haben wir zunächst geprüft, ob sich der Gedanke verwirklichen lasse, zwar eine Erhöhung der Couponsteuer vorzusehen, diese aber auf Zinsen und Dividenden zu beschränken, welche die durchschnittliche Höhe solcher Ausschüttungen übersteigen. Es hätte sich mit andern Worten um die Einführung einer Art Progression bei der Couponsteuer gehandelt. Wir kamen aber zum Schlüsse, dass eine solche Steuer in den kommenden Jahren einen sehr bescheidenen Ertrag abgeworfen und sich unbillig ausgewirkt hätte. Es ist klar, dass die eigentliche Progression nur bei Steuern angebracht ist, bei welchen der Abgabebemessung das gesamte Einkommen und Vermögen zugrunde gelegt wird. Der Besitz einzelner, im Verhältnis zu ihrem Nennwert hoch rentierender Wertpapiere ist für sich allein kein genügendes Merkmal steuerlicher Leistungsfähigkeit und rechtfertigt darum nicht die Anwendung erhöhter Steuersätze. Eine nominell hohe Dividende stellt für ihre Bezüger in vielen, heute vielleicht in den meisten Fällen keine hohe Eendite des angelegten Kapitals dar, weil die Aktien, die den Anspruch verleihen, zu einem den Nennwert übersteigenden Preise erworben sind. Auf den individuellen Anschaffungspreis der Wertpapiere hätte aber aus technischen Gründen keine Bücksicht genommen werden können. Die Steuer muss von den Schalterbeamten der Banken bei der Couponseinlösung abgezogen -fl^den, und diese Beamten kennen die Anschaffungspreise nicht.

Auf dem Gebiete der Couponsteuer konnten wir unter diesen Umständen abermals nur eine allgemeine Erhöhung der Abgabesätze ins Auge fassen.

Sie wird sich nicht durchweg ohne gewisse Härten durchführen lassen, die aber angesichts der vorübergehenden Geltungsdauer der neuen Massnahmen erträglich bleiben werden.

Es drängte sich auch die Frage auf, ob nicht durch eine Ausdehnung der Abgabepflicht auf bisher unbelastete, der Anlage in Wertpapieren verwandte
Kapitalanlageformen neue Mittel aufgebracht werden könnten. Unsere Untersuchung zeitigte aber leider ein unbefriedigendes Ergebnis.

Die Kapitalanlagen in Einzelhypotheken müssen ausser Betracht gelassen werden. Nach Art. 41Ms der Bundesverfassung erstreckt sich die Befugnis des Bundes, Stempelabgaben zu erheben, nur auf Urkunden des Handelsverkehrs.

Die Einführung einer alle Hypothekaranlagen erfassenden neuen Abgabe liesse sich auch kaum mit den Bestrebungen vereinbaren, die Hypothekarzinssätze möglichst tief zu erhalten.

Besonders nahe hätte es gelegen, nunmehr die kurzfristigen Bankguthaben, hauptsächlich die Spareinlagen oder ihren Ertrag, mit einer Abgabe zu be-

852 lasten. Der Unterschied in der steuerlichen Behandlung der Anlage in Wertpapieren und derjenigen auf Sparheft ist so gross geworden, dass die Einführung einer bescheidenen Ausgleichssteuer billig wäre. Der Zeitpunkt erwies sich aber als ungünstig für eine solche Massnahme. Die Spareinlagen gehen ohnehin zurück und die Banken mit grossem Einlagenbestand fürchten eine weitere Beeinträchtigung der Spartätigkeit, wenn eine neue Steuerbelastung eingeführt würde. Der Hypothekarmarkt könnte so in Mitleidenschaft gezogen werden.

Mit einer Massnahme, welche die Ertragsvermehrung bezweckt, kann der Versuch verbunden werden, die gegenwärtig erhobenen Steuern vor Evasion zu sichern durch Schliessung zutage getretener Lücken der geltenden Gesetzgebung. Wir sehen daher einige Änderungen vor, welche in diesem Sinne die Vorschriften betreffend die Abgaben auf vinkulierten Bankguthaben und auf langfristigen Darlehen ergänzen.

Schliesslich beabsichtigen wir die Besteuerung einer neuen Titelgattung, die im Begriffe ist, in unserm Lande Verbreitung zu finden und auf Grund der geltenden Gesetze nicht oder doch nicht in einer ihrer wirtschaftlichen Bedeutung angemessenen Weise belastet werden kann.

Zu den einzelnen Programmpunkten ist folgendes zu sagen: 1. Erhöhung der Couponsteuer.

(Art. 80.)

Nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1921/22. Dezember 1927 betreffend die Stpmpelabgabe auf Coupons unterliegen Obligationencoupons einer Abgabe von 2%, die Aktiencoupons einer solchen von 8%. Seit dem 1. Januar 1984, d. h. gemäss dem Finanzprogramm von 1983, wird ein Zuschlag von 50% erhoben. Die Obligationencoupons werden derzeit also mit 3%, die Aktiencoupons mit 4%% besteuert.

Wir nehmen eine weitere Erhöhung auf insgesamt 4% für Obligationenzinsen und auf 6% für Aktiendividenden in Aussicht, d. h. wir verlangen von den Inhabern von Obligationen ein neues Notopfer im Betrage von l %, von den Aktienbesitzern ein solches von 1%% des Titelertrages.

2. Ergänzung der Vorschriften über die Abgabe auf langfristigen Bank- und Darlehensguthaben.

(Art. 81.)

Um Steuerumgehungen zu verhindern, sind nach den geltenden Stempelgesetzen die Urkunden über Bankguthaben, die auf mehr als drei Monate festgelegt sind, und die Urkunden über grosse kaufmännische Darlehensguthaben, denen vertraglich eine Mindestdauer von mehr als zwei Jahren gewährleistet ist, den Obligationen gleichgestellt. Sie unterliegen dem Titelstempel und ihr Zinsertrag der Couponsteuer.

853 Das Bestreuen, der Abgabepflicht auszuweichen, hat nun in den letzten Jahren zur Ausbildung neuer Vertragsformen geführt, die zwar formell den Anlagen eine Dauer von über drei Monaten bzw. über zwei Jahren nicht unbedingt sichern, praktisch aber doch eine langfristige Bindung bezwecken und erreichen. Das Mittel besteht hauptsächlich darin, dass die Ausübung der Kündigungsrechte -während der ersten Monate oder Jahre durch Abreden erschwert wird, die für die kündende Partei Zinseinbussen oder sonstige Nachteile nach sich ziehen. Es ist daher vorgesehen, die Guthaben mit derartig erschwerten Kündigungsbedingungen den derzeit von der Steuer erfassten Bank- und Darlehensguthaben gleichzustellen.

Langfristige kaufmännische Darlehen von über 30,000 Franken sind zurzeit steuerbar, wenn die vertraglichen Bestimmungen ihnen eine Mindestdauer von mehr als zwei Jahren gewährleisten. Es hat sich erwiesen, dass diese Umschreibung es in vielen Fällen außerordentlich leicht macht, der Abgabepflicht auszuweichen, indem das Recht, frühzeitig zu künden, vom langfristig gebundenen Gläubiger einem Schuldner eingeräumt wird, von dem von vornherein feststeht, dass er während langer Zeit zur Eückzahlung und darum auch zur Ausübung seines ihm pro forma eingeräumten Kündigungsrechts nicht fähig sein wird. Die Korrektur besteht darin, dass die Abgabepflicht ausschliesshch davon abhängig gemacht wird, dass der Gläubiger vertragsgemäss innert zwei Jahren die Eückzahlung nicht fordern kann und nicht mehr berücksichtigt wird, welche Kündigungsmöglichkeiten dem Schuldner eingeräumt worden sind. Durch eine derartige Abänderung würde die Kongruenz zu den Vorschriften über die Steuerpflicht langfristiger Bankguthaben hergestellt. Bei diesen ist schon jetzt ausschlaggebend, welche vertraglichen Bindungen der Gläubiger hinsichtlich der Laufzeit eingegangen ist.

Um Missverständnisse auszuschliessen, betonen wir, dass es immer auf die Vereinbarungen, nicht auf die faktische Abwicklung eines Darlehensvertrages ankommt. Ein Darlehen kann also nur dann nach Art. 11, Abs. l, lit. G, des Stempelgesetzes von 1917/1927 besteuert werden, wenn der Gläubiger vereinbarungsgemäss nicht berechtigt ist, die Bückzahlung innert zwei Jahren zu verlangen. Nicht abgabepflichtig bleibt dagegen ein Darlehen, dessen Bückzahlung innert zwei Jahren
verlangt werden kann, das aber faktisch länger als zwei Jahre bestehen bleibt, weil vom Kündigungsrecht kein Gebrauch gemacht wird.

Die vorgeschlagenen Änderungen sind von zwei Expertenkommissionen gutgeheissen worden.

3. Abgabe auî Urkunden über Miteigentumsrechte an inländischen Grundpfandtiteln und an ausländischen Wertpapieren.

(Art. 32.)

Im Laufe der letzten Jahre hat eine neue Titelart in der Schweiz Eingang gefunden. Es handelt sich um von einer Bank oder einem Treuhandinstitut ausgegebene Zertifikate über Miteigentumsansprüche an verschiedenen, hauptBundesblatt.

87. Jahrg

Bd. II.

65

854 sächlich ausländischen Wertpapieren, die von einem Treuhänder verwahrt werden. Die Zertifikate werden zu einem ungefähr dem Kurswert der durch sie vertretenen Wertpapiere entsprechenden Preise dem Anlagepublikum angeboten. Ihr Zweck besteht darin, auch den Besitzern kleiner Kapitalien Anlagen mit weitgehender branchenmässiger und geographischer Bisikoverteilung zu ermöglichen.

Diese Zertifikate lassen sich keiner der derzeit in der Stempelgesetzgebung bezeichneten Wertpapierarten subsumieren. Zurzeit kann deshalb weder ein Titelstempel noch eine Couponsteuer auf ihnen erhoben werden. Lediglich die Eigentumsübertragung gibt Anlass zur Erhebung der Umsatzabgabe, weil mit den Zertifikaten Eigentum an den durch sie vertretenen steuerbaren Wertpapieren übertragen wird.

Da die neue Titelart und die bei ihrer Placierung verwendeten Werbemethoden geeignet sind, die Anlage inländischen Kapitals in ausländische Wertpapiere zu fördern und dadurch den inländischen Emissionen Konkurrenz zu machen, erscheint es angebracht, für die im Inland abgesetzten Zertifikate die Emissionsabgabe und die Couponsteuer zu fordern. Wir halten für richtig, dass dabei die Grundsätze angewendet werden, die für die Emissionsabgabe auf ausländischen Wertpapieren und für die Couponsteuer auf solchen Titeln Geltung haben.

Eine Abweichung sehen wir nur insofern vor, dass nicht nur Zertifikate über junge, «noch nicht im Publikum untergebrachte» Wertpapiere erfasst werden sollen, dass die Abgabepflicht sich vielmehr auch auf Zertifikate über aufgekaufte Titel erstrecken soll. Die Belastung wird nicht übermässig werden, da die im Durchschnitt relativ kurze Laufzeit der Titel in der Steuerberechnung wird berücksichtigt werden können. Wir sehen davon ab, auch die Besteuerung solcher Zertifikate vorzuschlagen, die von Inländern ausgestellt, aber im Auslande placiert werden. Eine Solche Steuer würde prohibitiv wirken und schweizerische Banken schädigen, ohne dass der Fiskus einen Vorteil hätte.

Neben der Emissions- und der Couponsteuer wäre wie bisher, im Falle der Übereignung von Zertifikaten der beschriebenen Art, die Umsatzabgabe zu entrichten, nur würde jetzt das Zertifikat selbst, nicht die von ihm vertretenen Wertpapiere oder Wertpapieranteile, Objekt der Abgabe sein.

Es ist nicht nötig, entsprechende Vorschriften auch für
Zertifikate über Miteigentumsansprüche an inländischen Wertpapieren aufzustellen, weil die Abgabepflicht für die vertretenen Wertpapiere erfüllt ist.

Anders verhält es sich dagegen, wenn Zertifikate über Miteigentumsansprüche an inländischen Grundpfandtiteln in den Verkehr gesetzt werden.

Eine schweizerische Bank bat die Absicht bekundet, auf runde, kurante Summen lautende Zertifikate über Teilrechte an auf hohe Summen lautenden Grundpfandtiteln in den Verkehr zu bringen. Sie bezweckt damit, Titel zu schaffen, die der wirtschaftlichen Funktion nach dem Pfandbrief und dem Serienschuldbrief entsprechen, dem Stempel nach dem geltenden Eecht aber entgehen

855 würden, weil das Zertifikat keine als Obligation anzusprechende Schuldverschreibung darstellt. Es ist klar, dass solche Zertifikate ein ausgezeichnetes Mittel darstellen würden, die Abgaben auf Serienschuldbriefen, Seriengülten und Obligationen mit Grundpfand zu umgehen. Dem sollte vorgebeugt werden, bevor das Beispiel Schule macht. Das geschieht, wenn man die Zertifikate grundsätzlich den gleichen Steuern unterwirft, welche die Obligationen, ihren Ertrag und den Umsatz belasten.

4. Ertragsberechnung.

Die Abgabe auf den Coupons inländischer Obligationen hat zum Satze von 2 % (d. h. ohne Berücksichtigung des Zuschlags geniäss Finanzprogramm 1933) im Jahre 1934 einen Ertrag von 11,6 Millionen, die Abgabe auf Aktiencoupons zürn Satze von 3 % einen solchen von ungefähr 8 Millionen erbracht.

Bei gleichbleibendem Wertpapierertrag würde sich also bei einer Steigerung der Steuersätze um l % bei den Obligationen und 1% % bei den Aktien eine Steuermehreinnahme von 9,8 Millionen Franken ergeben (5,8 Millionen Franken von den Obligationencoupons und 4 Millionen Franken von den Aktiencoupons).

Nach Abzug des Anteils der Kantone würde davon dem Bunde eine Einnahme von 7,8 Millionen Franken verbleiben.

Der Ertrag der übrigen, auf dem Gebiete der Stempelgesetzgebung vorgesehenen Massnahmen lässt sich nicht genau ermitteln. Er wird aber immerhin auf ungefähr Fr. 200,000 geschätzt werden dürfen und so den Gesamtertrag der neuen Stempeleinnahmen auf 8 Millionen Franken ergänzen.

III. Gebrannte Wasser.

Einnahme: l Million Franken.

(Art. 33.)

Verschiedentlich wird die Meinung vertreten, dass durch Ausbau der fiskalischen Belastung der gebrannten Wasser noch weitere Einnahmen zu erzielen wären. Die nähere Prüfung dieser Forderung ergibt, dass die neue Alkoholgesetzgebung in der fiskalischen Erfassung der gebrannten Wasser bereits so weit geht, v,ie es in unserem Lande bei den heutigen Verhältnissen überhaupt möglich ist. Es genügt nicht, den Branntwein neben den bereits in der Alkoholgesetzgebung vorgesehenen Steueransätzen und den eidgenössischen und kantonalen Verkaiifspatentgebuhren mit weitern Abgaben zu belasten, um Einnahmen zu erzielen, wenn nicht der entsprechende Verbrauch da ist, der die Steuereinnahmen tatsächlich hereinbringt. Nun ist es aber eine Erfahrungstatsache, dass jede Steuererhebung auf Branntwein einen Verbrauchsrückgang verursacht, der oft so stark ist, dass nicht nur keine Mehreinnahmen, sondern sogar Mindereinnahmen entstehen. Auch in der Schweiz hat die Erhöhung der Trinkspritpreise von Fr. 200 auf Fr. 490 je hl 100 % und der Monopolgebühren von Fr. 1.25 auf Fr. 4.50 je Liter 100% die Einnahmen der

856 Alkoholverwaltung bis jetzt nicht erhöht, sondern im Gegenteil vermindert.

Freilich war dabei vor allem die Konkurrenz der alten Branntwein- und Spritvorräte schuld, aber mit diesem Faktor ist bei jeder Steuererhöhung wenigstens in den ersten Jahren zu rechnen.

Weiter ist nicht zu übersehen, dass jede Erhöhung der fiskalischen Belastung gebrannter Wasser den Anreiz zur Umgehung vermehrt und eine Kontrolle erfordert, die selbst bei gleichzeitiger Verminderung der Brennstellen schwer durchführbar bleibt. Überhaupt würde sich in diesem Zusammenhange schon jetzt die Änderung des Hausbrennregimes aufdrängen.

Eine finanzielle Verbesserung auf dem Gebiete der gebrannten Wasser für den Bund kann nicht auf dem Wege der Erhöhung der bisherigen Steueransätze für Trinkbranntwein erzielt werden. Dafür ist eine Änderung von Bestimmungen der Alkoholgesetzgebung nötig, welche in ihrer Auswirkung eine zu grosse Belastung der Alkoholverwaltung darstellen. Wir denken hierbei vor allem an die Umgestaltung der Übernahmebedingungen für Kernobstbranntwein. Eine solche Umgestaltung greift jedoch so weit in die wirtschaftlichen Verhältnisse der Zentral- und Ostschweiz und in die Grundlagen der ganzen Alkoholgesetzgebung ein, dass sie nicht im Eahmen dieses Finanzprogramms vorgenommen werden kann. Wir werden Ihnen darüber unsere Vorschläge gesondert unterbreiten. Dagegen ist es möglich, eine Verbesserung der Finanzlage und gleichzeitig eine Erleichterung der Kontrolle der Alkoholverwaltung durch die Einstellung der Abgabe von verbilligtem Sprit für pharmazeutische und kosmetische Zwecke zu erreichen.

Die Abgabe von Sprit zu verbilligtem Preis für die Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen, Eiech- und Schönheitsmitteln ist erst durch das neue Alkoholgesetz eingeführt worden. Unter der alten Alkoholgesetzgebung wurde der zu diesen Zwecken verwendete Sprit zu den gleichen Preisen abgegeben wie der zu Trinkzwecken dienende Sprit. Anlässlich des Abstimmungskampfes für die neue Alkoholvorlage musste den Apothekern, Drogisten, Coiffeuren und Parfumeriefabrikanten die Zusicherung erteilt werden, dass der von ihnen gekaufte Sprit eine Erhöhung der Verkaufspreise gegenüber den bisherigen Ansätzen nicht erfahren solle. Diesem Begehren ist in Art. 37 und 38 des neuen Gesetzes entsprochen worden, obschon ernste Bedenken
gegen eine solche Ordnung bestanden. Zumal in einer Zeit, wo der Staat Mittel zur Bewältigung dringender Krisenaufgaben braucht, können derartige Preiszugestandnisse, die in Zeiten guter Wirtschaftskonjunktur ihre Berechtigung haben mögen, nicht mehr aufrechterhalten werden. Dazu kommt, dass die Durchführung der Abgabe von verbilligtem Sprit von der Alkoholverwaltung viel Arbeit und Kontrolle erfordert. Die Gefahr des Unterschleifes ist bei der grossen Zahl der Apotheken, Drogerien, Coiffeure, pharmazeutischer und kosmetischer Unternehmen, die verbilligten Sprit verwenden, ebenfalls sehr gross. Es liegt in der Natur der Geschäftsbetriebe, welche verbilligten Sprit verwenden, dass eine wirksame Kontrolle mit grossen Schwierigkeiten verbunden ist, vermehrtes

857 Personal und eine solche Einsicht in die Geschäftsführung erfordert, wie sie bis jetzt in der Schweiz nicht üblich war. Es ist auch zu beachten, dass vielfach im gleichen Betriebe Sprit sowohl zu pharmazeutischen wie zu kosmetischen Zwecken verwendet wird, so dass die Durchführung für beide Spritarten gleich gestaltet werden muss.

Der Bundesrat hält es deshalb für richtig, die Abgabe von verbilligtem Sprit sowohl zu pharmazeutischen wie zu kosmetischen Zwecken für die Dauer der Wirksamkeit seines Finanzprogramms einzustellen.

Aus dieser Massnahrue kann die Alkoholverwaltung, gemessen am heutigen Absatz an verbilligtem Sprit, der rund 7500 q beträgt, eine Mehreinnahme von rund 2% Millionen Franken erzielen. Wenn auch bei der Anwendung des Feinspritansatzes mit einem gewissen Verbrauchsrückgang zu rechnen ist, so darf die durch eine solche Massnahme zu erwartende Mehreinnahme doch noch mit rund 2 Millionen Franken eingesetzt werden.

IV. Getränkesteuer.

Einnahme: 4 Millionen Franken.

(Art. 39.)

Die Getränke unterliegen einer Umsatzsteuer gemäss Bundesratsbeschluss vom. 4. August 1934, der sich auf Art. 27 des Bundesbeschlusses vom 13. Oktober 1933 stützt.

Im Hinblick auf die Verhältnisse beim schweizerischen Weinbau und auf die Unmöglichkeit, den ausländischen Wein kräftiger zu belasten als den Inlandwein, mussten die Ansätze für Wein sehr tief gehalten werden, was sich wiederum auswirkt auf die Steueransätze für die übrigen Getränke (Most, Mineralwasser, Bier usw.).

Beim Studium des vorliegenden Ergänzungsprogramms haben wir auch die Frage geprüft, ob nicht an Stelle der allgemeinen Umsatzsteuer, die grundsätzlich den gesamten Umsatz aus Handelsgeschäften zu erfassen hat und damit einen besondern Verwaltungsapparat erfordert, eine andere Finanzquelle sehr kräftig zu erfassen sei.

Aus der Überlegung heraus, dass der Bierverkauf der schweizerischen Brauereien im Durchschnitt des Jahrfünftes 1930--1935 mehr als 2,6 Millionen Hektoliter umfasst hat und dass diese Menge in kleinen Schenkmassen (3 dl Glas und Flasche) zum Verkauf gelangt, haben wir die Frage geprüft, ob nicht durch eine Erhöhung des Detailpreises auf Bier dem Bund, ohne Schaffung eines Verwaltungsapparates, die nämliche Summe zugewendet werden könnte wie durch eine Umsatzsteuer.

Die Prüfung hat ergeben, dass eine Erhöhung des 3 dl-Glases um 5 Rappen unter entsprechender Belastung der übrigen Schenkmasse, nach Berücksichtigung eines erfahrungsgemäss anfänglich zu erwartenden Konsumrückgangs 30 Millionen Franken einbringen würde.

858

Die Interessentenverbände behaupten, diese Massnahme führe zu einem fünfzigprozentigen Konsumrüokgang und hätte Arbeiterentlassungen und einen starben Bückgang der Arbeitsmöglichkeiten in den Hilfsgewerben (Kisten, Flaschen, graphische Gewerbe usw.) zur Folge, und der finanzielle Erfolg wäre für den Bund gegenüber den heutigen Einnahmen gleich null.

Ansicht steht gegen Ansicht; unseren Organen mangelte die Zeit zur Abklärung der Differenzen.

Bei dieser Sachlage glaubt der Bundesrat, das Problem der Biersteuer unter Abwälzung auf den Konsumenten zurzeit nicht weiter verfolgen zu sollen. Dagegen glaubt der Bundesrat, das Bier könne ohne Verteuerung des Detailpreises um weitere Fr. 2 per hl belastet werden im Hinblick auf die gegenwärtige Preisermässigung auf dem Weltmarkte für Malz.

Die heutige Belastung des Biers beträgt: Aus dem Malzzoll pro Hektoliter Fr. 6, aus der Getränkesteuer pro Hektoliter Fr. 4, total Fr. 10. Hiezu käme neu die weitere Steuer von Fr. 2 pro Hektoliter. Totalbelastung Fr. 12 pro Hektoliter. Dieser Steuerzuschlag von Fr. 2 wäre zu erheben durch Abänderung des Art. 5 des Bundesratsbeschlusses vom 4. August 1934 betreffend die Getränkesteuer. Der dort vorgesehene Ansatz von je 4 Eappen je Liter und Flasche würde auf je 6 Eappen je Liter, Flasche, Krug usw. erhöht und die gleiche Erhöhung dem Importbier Überbunden.

Die Belastung aus den Zollzuschlägen auf Braugerste und Braumalz mit Fr. 6 per Hektoliter Bier, gemäss den Bundesbeschlüssen vom 30. September 1927/8. Juli 1932, bleibt unverändert bestehen. Damit beträgt die Gesamtbelastung Fr. 12 je Hektoliter Bier. Sie findet auch auf Importbier Anwendung.

V. Zollquittungsstempel.

Einnahme: 8 Millionen Franken.

(Art. 42.)

Art. 25 des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 1925 über das Zollwesen, sieht die Erhebung besonderer Gebühren bei der Handhabung der Zollgesetzgebung vor, insbesondere «die Erhebung einer Gebühr für die Ausstellung amtlicher Bescheinigungen».

Von dieser Möglichkeit ist bis jetzt in sehr beschränktem Masse Gebrauch gemacht worden durch die Verordnung vom 24. August 1926 über den Bezug besonderer Gebühren bei der Handhabung der Zollgesetzgebung (sogenannter Gebührentarif).

In diesem Gebührentarif ist davon Umgang genommen worden, besondere Gebühren zu erheben für die Arbeiten, die dem Zollbeamten bei der Abfertigung der Waren obliegen. Andere Staaten verlangen seit langer Zeit unter verschiedenen Titeln Entschädigungen für diesen Arbeitsaufwand.

Der Bundesrat hat nicht die Absicht die Abfertigungen im Transitverkehr, im Freipassverkehr usw., die heute gebührenfrei erfolgen, mit Gebühren zu

859 belegen. Dagegen erscheint es angezeigt, für die Ausstellung der Zollquittungen, die amtliche Dokumente darstellen, eine Gebühr zu erheben.

Es scheint am richtigsten, diese Gebühr nach dem einzukassierenden Betrag abzustufen. Wir sehen daher den Bezug einer Stempelgebühr bei der Ausstellung von Zollquittungen vor. Sie beträgt 4 Prozent des Gesamtbetrages, für den die Quittung erteilt wird, im Minimum 10 Bp. für die einzelne Quittung.

Obwohl diese ITassnahme durch Bundesratsbeschluss getroffen werden kann, erachten wir es ini Hinblick auf ihre finanzielle Auswirkung als angezeigt, die Genehmigung der Bundesversammlung ausdrücklich einzuholen.

VI. Erhöhung der Zölle auf Zucker und Motorentreibstoffen.

Einnahme: 32 Millionen Franken.

(Art. 35 bis 40.)

Der Bundesrat hat mit seiner Botschaft vom 25. Juni 1935 die Zollerhöhungen auf Zucker und Betriebsstoffen für Motoren eingehend begründet.

Er betrachtet diese Massnahmen und den damals hierüber erstatteten Bericht als integrierenden Bestandteil des Ergänzungs-Finanzprogrammes. Das entspricht der Stellungnahme des Ständerates, der am 19. September 1935 beschlossen hat, sich über die Genehmigung dieser Massnahmen erst zu entscheiden, wenn der Bundesrat ein allgemeines Überbrückungsprogramm vorgelegt haben wird.

Die Zollerhöhungen wurden vorweggenommen und vorsorglich sofort in Kraft gesetzt in Anbetracht des besorgniserregenden Bückganges des Ertrages der übrigen Zölle und weil damit zu rechnen war, dass bei einer anderen Behandlung umfangreiche Yoreindeckungen der Händler die Wirkung auf lange Zeit hinaus illusorisch gemacht hätten.

Nachdem die Öffentlichkeit schon ausgiebig über diese Zollerhöhungen zu Gericht gesessen ist, mag es angezeigt erscheinen, in diesem Zusammenhang noch auf einige Punkte zurückzukommen.

Es wurde geltend gemacht, dass der bedrohlichen Entwicklung der Bundesfinanzen in erster Linie und hauptsächlich durch Einsparungen hätte gesteuert werden sollen und nicht durch neue Einnahmen, die zu einer einseitigen Belastung des Verbrauchs führen müssten. Durch die Vorlage des ErgänzungsFinanzprogrammes sind diese Einwände nun gegenstandslos geworden.

Man hat auch hervorgehoben, dass die neuen Zollerhöhungen sich nachteilig auf die Gestaltung der Lebenskosten auswirken werden. Auch diese Bemängelung entbehrt der Begründung.
Beim Zucker ergab sich eine uneinheitliche Preisentwicklung, weil sich ein erhöhter Saisonbedarf einstellte und nach Inkraftsetzen der Zollerhöhung eine starke Hamstertätigkeit der Konsumenten dazu kam. Seither hat eine ruhigere Entwicklung platzgegriffen. Heute ist folgendes festzustellen.

860

Pur die hauptsächlichste Zuckerart, den Kristallzucker, betrug die Zollerhebung Fr. 15 für 100 kg. Angesichts des niedrigen Zuckerpreises (Dezember 1934 = 27 Eappen; Juni 1917 = 47 Eappen) musste mit einer Abwälzung der Zollerhöhung auf den Detailpreis gerechnet werden. Nachdem die Zuckerfabrik Aarberg den grössten Teil ihres Vorrates von 1000 Wagen noch zu den alten Preisen abgesetzt hatte, erhöhte sie den Engrospreis um Fr. 13.50. Da die Zollerhöhung unvermittelt in Kraft trat, waren keine grösseren Vorräte vorhanden, so dass sich auch die Preise rasch erhöhten, zumal nach dem 26. Juni 1935 ein «Bun» auf die Detailgeschäfte einsetzte. Im Detailpreis kommt die Differenz des Engrospreises zwischen ausländischem verzolltem Zucker und Aarbergerzucker nicht mehr zum Ausdruck. Die Preiserhöhung der Detailgeschäfte beträgt netto, d. h. unter Berücksichtigung der Eückvergütungen, 14 bis 14,5 Eappen. Beim Würfelzucker variiert der Aufschlag netto, nach Abzug der Eückvergütung, je nach Firma zwischen 9 und 14 Eappen.

Der Einfluss auf die Lebenskosten ist kaum fühlbar. Der Lebenskostenindex stellte sich im Spetember 1935 auf 128,8; unter Zugrundelegung des Zuckerpreises vom Mai 1935 hätte er 128,2 betragen. Zufolge des tiefen Preisstandes ist der Aufwand einer schweizerischen Familie für Zucker auch heute noch geringer als vor dem Kriege, obschon der Verbrauch stark gestiegen ist.

Die Ausfuhr zuckerhaltiger Fabrikate kann nicht beeinflusst worden sein, weil Eückvergütungen für die erhöhten Zolle ausgerichtet werden.

Im Zeitpunkt der vorsorglichen Zollerhöhung auf Benzin befanden sich die Vorräte grösstenteils in Zollfreilagern, so dass sich die Zollerhöhung im Preise rasch auswirkte. Er stieg von 36 auf 42 und seit 1. Oktober 1935 auf 43 Eappen, worin aber auch eine steigende Preistendenz in Eumänien, unserem Hauptlieferanten, zum Ausdruck kommt. Man darf dabei auch daran erinnern, dass sich der schweizerische Bestand an Motorfahrzeugen von 1927 bis 1928 um mehr als 15,000 erhöhte bei einem Benzinpreis von 46 bis 50 Eappen im Jahre 1927 und 48 bis 55 Eappen im Jahre 1928. Damit ist dargetan, dass ein Benzinpreis von 43 Eappen nicht prohibitiv wirkt.

Die von Interessenten zur Erhärtung ihrer Einsprachen aufgestellten Berechnungen über die Auswirkungen der Zollerhöhung gehen von falschen Voraussetzungen
aus, wie übertrieben hohen Fahrleistungen, und lassen verschiedene wichtige Betriebskosten ganz ausser acht. Umfassende Berechnungen haben ergeben, dass die Benzinpreiserhöhung die gesamten Auslagen der schweizerischen Automobilisten nur etwa um 33/4 % vermehrt haben, die durch benzinsparende technische Neuerungen bald wieder aufgewogen sein werden.

Die beiden Zollmassnahmen sind in der ständerätlichen Zolltarifkommission grundsätzlich unbeanstandet geblieben.

Die Gegenüberstellung von in- und ausländischen Benzinpreisen in der Botschaft vom 25. Juni 1935 ist beanstandet worden mit dem Hinweis darauf, dass sich die fiskalische Belastung des Automobils im Ausland doch geringer gestalte, weil die Fahrbewilligungen billiger erteilt werden. Unsere Grenz-

861 Staaten haben aber mit ihrer geringeren Eisenbahndichtigkeit und viel stärker entwickelten Atitomobilindustrie ein ungleich grösseres Interesse daran, möglichst viel Automobile in Verkehr zu setzen als wir. Für den Fremdenverkehr spielt die Taxe für Fahrbewilligungen keine Eolle, sondern nur der Benzinpreis, und der ist heute noch niedriger als in den Grenzstaaten, weil am 28. Juni 1935 eine verbilligte Abgabe an ausländische Automobilisten in die Wege geleitet wurde. Das zu industrieller Verwendung bestimmte Benzin wird zu den alten Ansätzen verzollt, so dass eine Verteuerung der Gestehungskosten unserer Industrie -- abgesehen vom geringen Einfluss auf den automobilistischen Werkverkehr -- nicht eingetreten ist.

Eine dritte Gruppe von Erwägungen betraf die Verfassungsmässigkeit der erlassenen Massnahmen. Art. 29 der Bundesverfassung bestimmt, dass die für Industrie und Landwirtschaft sowie für den nötigen Lebensbedarf erforderlichen Stoffe möglichst gering zu taxieren sind. Dazu ist in erster Linie festzustellen, dass Benzin und Zucker nicht allgemein als für Industrie und Landwirtschaft erforderlich bezeichnet werden dürfen. Wo sie als Rohstoffe dienen, ist zufolge der erwähnten Eückvergutungen für Zucker und der gleichbleibenden Verzollung des Benzins zu industriellen Verwendungen keine Verteuerung eingetreten. Da die Automobilhaltung oft ein Luxus ist, der nach dem gleichen Verfassungsartikel die höchste Taxierung rechtfertigen würde, ist eine Verzollung im heutigen Umfange nicht verfassungswidrig. Als für den nötigen Lebensbedarf erforderlich kann höchstens Zucker bezeichnet werden. Die Verfassung schliesst aber nicht j e d e Zollerhöhung aus. Bei der gegenwärtigen Finanzlage des Bundes sind die verfassungsmässig zulässigen, übrigens in ihrer Gültigkeit bis Ende 1937 beschränkten Zollerhöhungen, die im Hinblick auf die zurückgegangenen Weltmarktpreise und die noch viel höhere fiskalische Belastung in anderen Ländern als sehr erträglich bezeichnet werden müssen, durchaus gerechtfertigt.

VII. Zölle auf Weizen und Roggen.

Einnahme: 12 Millionen Franken.

(Art. 41.)

1. Die Aufwendungen für die Getreideversorgung des Landes.

Die Botschaft des Bundesrates zum Entwurf eines Getreidegesetzes vom 26. Januar 1932 führt in Abschnitt VIII, Finanzielles, folgendes aus: «Nach den bisherigen
Erfahrungen rechnen wir für die nächste Zeit damit, dass jährlich 13,000--15,000 Wagen zu 10 Tonnen Inlandgetreide der Mahlprämie oder des Überpreises teilhaftig werden. Unter normalen Verhältnissen, d.h. bei der Vergütung eines Überpreises von Fr. 8,50 und einer Mahlprämie von Fr. 7.50 bis Fr. 14, wird sich demnach die jahrliche Aufwendung für das Inlandgetreide auf 11--13, im Mittel auf 12 Millionen Franken belaufen. Dazu kommen die Übernahmekosten, Frachten, Zinsen,

862 usw., sowie die Verwaltungskosten. Die Kosten der Lagerhaltung (Zinsbetrag auf 8000 Wagen Auslandgetreidevorrat, Lager- und Auswechslungskosten auf der Hälfte dieses Vorrates und auf vorübergehend zur Einlagerung gelangendem Inlandgetreide) schätzen wir auf jährlich rund 1,4 Millionen Franken. Für den Frachtenausgleich auf Auslandweizen sind den Bundesbahnen jährlich 1% Millionen Franken zu bezahlen.

Unter Berücksichtigung dieser hauptsächlichsten Ausgabenposten und der übrigen regelmässigen Auslagen ergibt sich für die Durchführung des Getreidegesetzes unter normalen Verhältnissen folgende summarische Kostenberechnung : Aufwendungen für das Inlandgetreide (Überpreis und Mahlprämie) Fr. 12,000,000 Kosten der Übernahme des Inlandgetreides und der Ausrichtung der Mahlprämie » 1,800,000 Kosten der Lagerhaltung » 1,400,000 Ausgleich der Weizenfrachten » 1,500,000 Beiträge an die Mehltransportkosten im Gebirge . . . . » 400,000 Beiträge an die Kosten der Verbesserung der Mahleinrichtangen in Gebirgsgegenden » 50,000 Verbesserung und Verbilligung des Saatgutes » 250,000 Verwaltungskosten » 400,000 Jährliche Gesamtkosten der Sicherung der Getreideversorgung des Landes Fr. 17,800,000 Gemäss Art 23Ws der Bundesverfassung soll der Ertrag der erhöhten statistischen Gebühr im Warenverkehr mit dem Auslande zur teilweisen Deckung der A u f w e n d u n g e n für die Sicherung der Getreideversorgung des Landes herangezogen werden. Zur Entlastung der Industrie wurde von der Erhöhung der statistischen Gebühr für eine Eeihe von Waren Umgang genommen; der daherige Ausfall im Ertrage der statistischen Gebühr wird auf 3 Millionen Franken geschätzt. Dazu wirkte sich die allgemeine Wirtschaftskrise auf die statistische Gebühr ungünstig aus. Die für die Getreideversorgung verfügbare Summe aus der erhöhten statistischen Gebühr betrug in den Eechnungsjahren 1929/30 und 1930/31 rund je 9 Millionen Franken. Im Durchschnitt einer längeren Eeihe von Jahren werden sich voraussichtlich zugunsten der Getreide Versorgung jährlich rund 10 Millionen Franken aus der erhöhten statistischen Gebühr zur Verfügung stellen lassen.» Zahlenmässig dargestellt, ergibt sich für die Entwicklung der Aufwendungen des Bundes für die Getreideversorgung des Landes seit 1. Juli 1929 folgendes Bild:

863

Rechnungsjahr

Gesamtaufwendungen

Davon Mahlprämien

Ertrag der erhöhten statistischen Gebühr 9;1 9,4 8,, 7,8 7.5 6,5

1929/30 21,, 4,8 1930/31 23;1 5,s 1931/32 27,3 4,ä 1932/33 29,8 5(1 1933/34 37,8 5., 1934/35 36,!

6;1 (mutmasslich) Weitaus den grössten Teil der Gesamtaufwendungen für die Getreideordnung beansprucht der Überpreis auf dem durch den Bund übernommenen Inlandgetreide. Den zweiten Hauptposten der Rechnung bildet die Mahlprämie für zur Selbstversorgung der landwirtschaftlichen Betriebe verwendetes Inlandgetreide. Folgende Zusammenstellung gibt Aufschluss über die Mengen Inlandgetreide, welche seit 1917 jährlich vom Bunde übernommen oder mit der Mahlprämie bedacht wurden: Die durch Massnahmen des Bandes erîassten Inlandgetreidemengen Ernte Ablieferung Mahlprämie Total der Ernte in Wagen zu 10 Tonnen 1917 3,733 -- -- 1918 9,101 -- 1919 5,835 -- -- 1920 2.782 -- -- 1921 9.326 -- -- 1922 5,016 -- -- 1923 9,035 -- -- 1924 4,365 -- -- 1925 7.310 7673 14,983 1926 4,834 6323 11,157 1927 5,155 6219 11,374 1928 6,881 6579 13,460 1929 7.346 6042 13,388 1930 6,009 6527 12,536 1931 6,799 6005 12,804 1932 7,737 6218 13,955 1933 12,287 7353 19,640 1934 12,821 7500 20,321 1935 14,000 7700 21,700 Es ergibt sich aus vorstehender Zusammenstellung, dass besonders in den letzten drei Jahren die Menge des durch Massnahmen des Bundes erfassten, namentlich aber die Menge des abgelieferten Inlandgetreides, stark und regelmassig zugenommen hat, nachdem während einer Reihe von Jahren ein Stillstand zu verzeichnen war.

864

In den letzten fünf Jahren sanken die Weltmarktpreise des Getreides um rund 50 %. Der Übernahmepreis des Bundes erfuhr jedoch nur eine Herabsetzung um 15 %. So wurde der Überpreis, das ist der Unterschied zwischen Ankaufs- und Verkaufspreis, zu Lasten des Bundes immer grösser : Er erreichte beim Inlandweizen der Ernte 1933 Fr. 24 (1934: Fr. 22) je q, eingerechnet die Übernahmekosten (statt Fr. 8.50 bis 10, wie im Getreidegesetz als Eegel vorgesehen). Leider gingen in der gleichen Zeit die Einnahmen aus der statistischen Gebühr infolge der Schrumpfung des Warenverkehrs mit dem Auslande zurück. ,So hatte dann die Bundeskasse für die Sicherung der Getreideversorgung des Landes aus andern Mitteln von Jahr zu Jahr erhöhte Aufwendungen zu leisten.

Im gleichen Zeiträume, da die Aufwendungen für die Sicherung der Brotversorgung des Landes von 21 Millionen auf 36 Millionen Franken anstiegen, sanken die in erster Linie für die Deckung dieser Aufwendungen bestimmten Einnahmen aus der erhöhten statistischen Gebühr im Warenverkehr mit dem Auslande von 9 Millionen auf unter 7 Millionen Franken. Sie betrugen: im Bechnungsjahr 1929/30 Fr. 9,093,797.10 » » 1930/31 » 9,432,584.12 » » 1931/32 » 8,765,481.94 » » 1932/33 » 7,811,517.99 » » 1933/34 » 7,521,813.62 » » 1934/35 (Schätzung) . . » 6,500,000.-- Unter der Voraussetzung, dass der Übernahmepreis für das Inlandgetreide im Verhältnis zum Weltmarktpreise nicht erheblich herabgesetzt wird und in der Annahme, es werden durchschnittlich im Jahr rund 14,000 Wagenladungen Inlandgetreide an den Bund abgeliefert, berechnet die Getreideverwaltung für die nächste Zeit die gesamten, jährlichen Aufwendungen für die Getreideversorgung des Landes auf rund 37 Millionen Franken. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Überpreis auf Inlandgetreide Fr. 26,400,000 Mahlprämien » 6,000,000 Vergütung an die S.B.B, für Frachtermässigung » 1,500,000 Lagerungskosten » 500,000 Verbesserung und Verbilligung des Saatgutes » 350,000 Kosten für die Durchführung der Mahlprämie » 200,000 Transportkostenbeiträge an Gebirgsbewohner » 300,000 Beiträge an die Kosten der Verbesserung der Mahleinrichtungen im Gebirge » 50,000 Zinsen » 1,000,000 Verwaltungskosten » 400,000 Total Fr. 36,700,000

Aufwendungen für die Sicherung der Getreideversorgung des Landes.

Überpreis auf Inlandgetreide .

1929/30

1930/31

1931/32

1932/33

1933/34

1934/35')

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

11,301,451.-- 11,062,011.-- 14,886,627. -- 16,990,566. -- 26,952,039. -- 25,535,000. -- 4,781,446. -- 5,262,261. -- 4,843,918. -- 5,052,661. -- 5,970,511. -- 6,200,000. --

Kosten der Durchführung der 192,715. --

198,177. --

207,375. --

215,000. --

589,367. --

426,995. --

431,673. --

431,914. --

400,000. --

130,760. --

219,006. --

163,997. --

155,802. --

169,564. --

193,000. --

178,434. --

216,802. --

283,485. --

301,976 --

287,150.--

325,000. --

193,833. -- 493,923 -- . . . .

Saatgutverbilligung . . .

Lagerungskosten Säckespesen

Frachtbeiträge an S.B.B, und auf Mehlsendungen in GeVerbesserung von Mahleinrichtungen in Gebirgsgegenden.

207,379. --

1,931,732.-- 1,838,573. -- 1,848,107. -- 1,821,008.-- 1,709,157.-- 1,650,000. -- 24,201. --

46,517. --

52,675. --

48,428. --

35,299. --

40,000. --

Zins auf dem Betriebskapital

939,030. -- 1,008,927. -- 1,116,975. --

893,028. -- 1,044,197. --

873,000. --

Verwaltungskosten

349,247. --

412,761. --

415,457. --

410,000. --

1,408,880. 48 2,243,509 71 3,067,895. 07 3,527,016 61

583,346. --

214,000. --

386,436. --

393,386. --

Abschreibungen auf Getreide-

21,732,937. 48 23,080,788. 71 27,276,775. 07 29,833,096. 61 37,806,009. -- 36,055,000. --

865

') Die Rechnung ist noch nichtsht abgeschloss en; daher run de Zahlen.

866

Die Getreideverwaltung war von allem Anfang an bestrebt, keine Ausgaben zu machen, zu denen sie nicht durch bestehende, verbindliche Vorschriften verpflichtet war. Sie hat auch die Verwaltungskosten durch weitgehende Mechanisierung des Betriebes und durch zweckmässige Arbeitseinteilung sowie durch starke Ausnützung der Arbeitskräfte so tief gehalten wie nur möglich. Trotzdem der Getreideverwaltung seit der Einführung der monopolfreien Ordnung eine Eeihe neuer und umfangreicher Arbeiten überbunden worden sind, wie zum Beispiel die Überwachung der Erfüllung der Selbstversorgungspflicht bei über 100,000 Getreideproduzenten, wurden die ursprünglich berechneten Verwaltungskosten bisher noch in keinem Jahre erheblich überschritten. Eine Neuordnung der Mitwirkung der Zentralen, Ortsgetreidestellen und Experten bei der Ausrichtung der Mahlprämie und bei der Übernahme des Inlandgetreides anlässlich des Überganges von der provisorischen zur endgültigen Begelung liess ab 1. Juli 1933 Einsparungen an Entschädigungen dieser Organe erzielen, welche jährlich Fr. 200,000 übersteigen.

Namhafte Einsparungen sind nur auf dem Überpreis für das Inlandgetreide denkbar. Der Bundesrat möchte indessen einen weitern Abbau der Übernahmepreise nur für den Fall äusserster Not in Aussicht nehmen. Gemessen an den Erzeugungskosten des Getreides bei der vorherrschend kleinbäuerlichen Betriebsweise unseres Landes sind die heutigen Übernahmepreise nicht übersetzt, auch wenn sie mehr als das Doppelte der Weltmarktpreise betragen. Es darf auch nicht übersehen werden, dass der bisherige Preisabbau auf dem Inlandweizen 49 % des Höchstpreisstandes der Kriegsjahre ausmacht. Ein Abbau, der wesentlich iinter den heutigen Preis von Fr. 34 gehen würde, müsste die Erhaltung des inländischen Getreidebaues in seiner gegenwärtigen Ausdehnung gefährden. Damit könnte die Getreideordnung ihren hauptsächlichsten Zweck, die Förderung des inländischen Getreidebaues als Mittel zur Sicherung der Brotversorgung des Landes, nicht mehr erreichen. Die Bundesversammlung scheint grundsätzlich diese Auffassung bisher mit uns geteilt zu haben. Wir erinnern daran, dass sie schon 1933 hei der Festsetzung des Inlandweizenpreises weit über unsern Antrag hinausging und Mehrausgaben von 2% Millionen Franken gegenüber unserem Antrage beschloss. Auch 1934 pflichteten
die eidgenössischen Eäte nur mit schwacher Mehrheit der von uns beantragten Herabsetzung den Weizenpreis von Fr. 36 auf Fr. 34 bei.

2. Die Beschaffung neuer Mittel.

Sind die Aussichten, erhebliche Einsparungen auf den Aufwendungen für die Getreideordnung zu erzielen, bescheiden, so bleibt als Massnahme zur wirksamen Entlastung der Bundeskasse bloss die B e s c h a f f u n g neuer Mittel durch einen angemessenen Einfuhrzoll auf Brotgetreide.

Mit einem Zoll von 6 Franken für je 100 kg Weizen und Eoggen könnten die gegenüber früher stark angewachsenen Aufwendungen für die Getreideversorgung des Landes gedeckt werden, sofern die Einnahmen aus der statistischen Gebühr nicht unter 6,000,000 Franken im Jahr sinken. Ein hoher Zoll

867

hätte aber eine Belastung des Mehlpreises mit 8% Franken je 100 kg und des Brotpreises mit rund 6 Eappen das Kilogramm zur Folge. Er käme in ihrer Auswirkung einer vollständigen Abwälzung der Aufwendungen für die Getreideversorgung des Landes auf den Brotverbraucher gleich.

Würde, wie unter dem Monopol, die Mahlprämie durch die Bundeskasse getragen, so könnte ein Zoll von 5 Franken auf Weizen und Eoggen genügen, was den Mehlpreis mit etwa 7 Franken je 100 kg und den Brotpreis mit rund 5 Rappen das Kilogramm belasten würde.

Gegen eine so starke Belastung des Brotgetreides, welche einer vollständigen oder fast vollständigen Abwälzung der Aufwendungen für die Sicherung der Getreideversorgung des Landes auf den Brotpreis gleichkäme, ergeben sich Bedenken wirtschaftlicher und verfassungsrechtlicher Art. Wir halten aber die Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichtes des Bundes auf die Dauer für unmöglich, ohne dass auch das Brotgetreide in bescheidener Weise belastet wird. Bekanntlich wird gegenwärtig bei der Einfuhr von Weizen und Boggen in die Schweiz eine Gebühr von nur 60 Bappen je q erhoben. Demgegenüber betragen die E i n f u h r z ö l l e für 100 kg Weizen in unsern N a c h b a r staaten : Deutschland 25 Mark Frankreich 80 französische Franken Italien 75 Lire Österreich 10 Goldkronen Gegenwärtig ist in unserem Lande das zur Hauptsache aus ausländischem Getreide erzeugte Backmehl billiger als die meisten Futtermittel. Dieser Zustand reizt dazu an, Bindvieh und Schweinen Backmehl zu füttern, als Ersatz für die teureren Futtermittel. Dadurch können die Massnahmen zur Einschränkung der viehwirtschaftlichen Produktion umgangen werden. Das Missverhältnis zwischen Backmehl- und Futtermittelpreis drängt einen Ausgleich durch die Erhebung eines Zolls für Weizen und Roggen auf. Gegen einen solchen Ausgleich sind verfassungsrechtliche Bedenken nicht wohl angebracht, solange dadurch das Brot nicht unerträglich verteuert wird. Niemand hat wohl bei der Schaffung unserer Bundesverfassung daran gedacht, dass je einmal unter dem Einfluss gestörter Wirtschaftsverhältnisse Futtermittel teurer bezahlt werden müssen als das zur Herstellung des täglichen Brotes dienende Backmehl! Uns scheint auch, es dürfe dem Brotesser grundsätzlich zugemutet werden, einen bescheidenen Anteil der Kosten der Getreideordnung
zu tragen, welche ihm für die Zeiten erschwerter Zufuhren eine genügende Brotversorgung sichert.

Der Bundesrat erachtet unter diesen Umständen einen Brotgetreidezoll von 3 Franken als angezeigt. Bei einer durchschnittlichen, jährlichen Einfuhr von 40,000 Wagen Weizen und Roggen bringt die Einführung dieses Zolls eine Mehreinnahme von 12 Millionen Franken. Nach den Bestimmungen des Getreidegesetzes richtet sich der Verkaufspreis des Inlandgetreides nach dem

868 Einstandspreise gleichwertiger Ware fremder Herkunft, franko verzollt Schweizergrenze. Die Erhebung eines Einfuhrzolls von 8 Franken schafft demnach die Voraussetzung für eine entsprechende Erhöhung des Verkaufspreises des Inlandgetreides. Damit verringert sich der Überpreis zu Lasten der Bundeskasse um^8 Franken je q, was im Jahre, bei einer durchschnittlichen Ablieferung von 14,000 Wagen Inlandgetreide, eine Ersparnis von 4,2 Millionen Franken bringt. Zoll und Verminderung des Überpreises auf Inlandgetreide machen zusammen 16,2 Millionen Franken jährlich aus.

Man hat die Auffassung gehört, es sollte unter den heutigen Verhältnissen möglich sein, einen Getreidezoll um 2 bis 3 Franken je q dem Handel, der Müllerei und der Bäckerei zu überbinden, um so eine Belastung des Brotpreises zu verhüten. Leider haben unsere Erhebungen gezeigt, dass gegenwärtig eine solche Möglichkeit nicht besteht. Die Zollbelastung wird auf den Brotpreis und damit auf den Verbraucher abgewälzt werden müssen. Zum Glück fällt die Zollbelastung in einen Zeitpunkt andauernden Tiefstandes der Getreidepreise auf dem Weltmarkte. Wohl haben im Laufe dieses Jahres unter dem Einfluss politischer Verwicklungen die Getreidepreise etwas angezogen und bei uns wie im Auslande zu einer Erhöhung der Brotpreise um ca. 2 Kappen je kg geführt. Die Weizenpreise erreichen aber immer noch kaum die Hälfte des Vorkriegsstandes, ungerechnet die gesunkene Kaufkraft des Geldes. Die Schweiz hat auch seit einer langen Seihe von Jahren, verglichen mit dem Auslande, sehr billige, oft sogar die billigsten Brotpreise gehabt. Ein Vergleich ergibt auf den 81. Oktober 1935 folgendes Bild: Die Brotpreise in der Schweiz und in den angrenzenden Ländern am 31. Oktober 1935.

Deutschland : Berlin Mannheim Stuttgart Frankreich : Paris Marseille Strassburg Italien : Born Mailand Genua Österreich : Wien Innsbruck Feldkirch

Bäcker- oder Landbrot Halbweissbrot Halbweissbrot

40 Happen je kg 49 42

Normalbrot Normalbrot Normalbrot

82 31 31

Volksbrot Volksbrot Volksbrot

39 35 41

Normalbrot Normalbrot Normalbrot

85 43 89

869 Schweiz : Bern Basel Lausanne

851) Eappen je kg 33 » » » 35 » n »

Normalbrot Normalbrot Normalbrot

Durch den Getreidezoll wird der Brotpreis um etwa 3 Eappen je kg verteuert werden. Er nähert sich dadurch den Preisen unserer Nachbarstaaten, soweit wenigstens nicht Länder zum Vergleiche herangezogen werden, wo der Brotpreis durch staatliche Massnahrnen künstlich tief gehalten wird.

VIII. Preiszuschläge auf Ölen, Fetten und entsprechenden Rohstoffen.

Einnahme: 6 Millionen Pranken.

(Art. 43.)

Die Speisefette und Speiseöle, besonders solche pflanzlichen Ursprungs, haben infolge des anhaltend starken Angebotes der Eohstoffe starke Preisreduktionen erfahren. Angesichts der bescheidenen Belastung bei der Einfuhr sind ihre Preise zurzeit wesentlich niedriger als in der Vorkriegszeit. Mit dieser Preisentwicklung ging auch ein Mehrverbrauch an Speisefetten und Speiseölen einher und damit die Gefahr einer zunehmenden Verdrängung der einheimischen tierischen Fette, namentlich der Butter.

Auf der andern Seite war man infolge einer Erschwerung und starken Verminderung unseres Käseexportes wahrend der letzten Jahre gezwungen, unsere Milchwirtschaft in zunehmendem Masse auf die Butterfabrikation umzustellen. So ist die jährliche Butterproduktion von weniger als 15,000 Tonnen innert weniger Jahre auf rund 29,000 Tonnen angestiegen. Unser Inlandbutterkonsum wird seit zwei Jahren in vollem Umfange durch die Landesproduktion gedeckt. In gewissen Perioden entstehen sogar erhebliche Lagervorräte, die nur mit Mühe in den Konsum übergeführt werden können.

Im Verlaufe der letzten Jahre sind verschiedene Massnahmen zur Förderung ·des Konsums von Butter und anderer inlandischer Fette ergriffen worden.

So wurde zunächst die Einfuhr der Speiseöle und Speisefette und ihrer Eohprodukte kontingentiert. Im Juli 1934 sind sodann Vorschriften erlassen worden, wonach einzelnen Speisefetten bei der Fabrikation gewisse Mengen Butter beizumischen sind. Seit 1. Juli 1935 wird bei der Einfuhr von Speiseöl ein Preiszuschlag von 25 Eappen pro kg erhoben. Von diesem Zuschlage werden jedoch die Speiseöle, die zur Fabrikation von Speisefetten dienen, denen Butter beizumischen ist, nicht betroffen. Der Ertrag dieser Belastung wird auf jährlich rund 2 Millionen Franken berechnet. Die Einnahmen werden gesondert verbucht und stehen zur Verfügung der eidgenössischen Eäte.

*) In der Konsumbäckerei nach Abzug der Eückvergütung 32 l/s Bp. ; Ruch,brot 28 Bp.

Bundesblatt. 87. Jahrg. Bd. II.

66

870

Die Handhabung der Einfuhrbeschränkungen und Kontingentierung der Speiseöle und ihrer Eohstoffe begegnet mannigfachen Schwierigkeiten. Eine Lockerung der bezüglichen Vorschriften ist daher erwünscht, darf jedoch nicht ohne Berücksichtigung der Milchpreisstützungsaktion bzw. des Butterkonsums, erfolgen. Der Schlüssel zur Lösung des Problems liegt in einer etwelchen Mehrbelastung der eingeführten Speiseöle und Speisefette sowie der entsprechenden Eohstoffe. Damit wird gleichzeitig eine gewisse Annäherung" der Preise von Butter und anderen Speisefetten einhergehen. Man muss sich indessen bewusst sein, dass sich die Verteuerung der letztern innert bescheidenen Grenzen bewegen muss. Um einen'Mehrertrag von jährlich 6 Millionen Franken zu erreichen, wird eine neue Belastung der Speisefette und -öle von durchschnittlich 20 bis 25 Eappen je kg erforderlich sein. Die Ölfrüchte, Copra inbegriffen, wären entsprechend der Ausbeute mit etwa der Hälfte des Betrages zu belegen. Es ist anzunehmen, dass im Zusammenhang mit einer entsprechenden Lockerung der bestehenden Einfuhrkontingentierung die genannten Beträge nur zum Teil auf den Konsum überwälzt werden.

Hinsichtlich der Durchführung dieser Massnahmen sind mit den interessierten Kreisen noch eine Eeihe von Fragen abzuklären, und überdies sind auch, handelspolitische Erwägungen in Betracht zu ziehen.

IX. Ausserordentliche Gewinne aus wirtschaftlichen Notmassnahmen.

Einnahme: l Million Franken.

(Art. 44.)

Die Massnahmen des Bundes zum Schutze der Wirtschaft zerfallen in> ideelle und in materielle Hilfeleistungen. Als materielle Hilfe sind die direkten und indirekten Bundesbeiträge an notleidende Wirtschaftszweige zu betrachten.

Ideelle Hilfe leistet der Bund einzelnen Wirtschaftsgruppen durch alle jene Massnahmen, die einer Beschränkung der Handels- und Gewerbefreiheit aus binnenwirtschaftspolitischen Gründen gleichkommen. Dazu gehören die Beschrankung der Einfuhr, die Förderung von Bestrebungen zur Einführung neuer Industrien und Gewerbe und die Beteiligung an diesen Betrieben, das Verbot der Eröffnung neuer und der Erweiterung bestehender Betriebe, die Allgemeinverbindlicherklärung von Preistarifen und Lieferungsbedingungen, von Berufsverbänden usw. Durch derartige Massnahmen verschafft der Bund einzelnen Unternehmern unbestreitbar die Vorteile einer konkurrenzvorminderten, zum Teil sogar einer monopolartigen Stellung. Die gelegentliche Entstehung derartiger Privilegien ist eine nicht beabsichtigte Nebenfolge, die sich indessen bei der Handhabung derartiger Ausnahmevorschriften kaum allgemein vermeiden lässt. Sie widerspricht nun nicht nur der heutigen Auffassung von der rechtsgleichen Behandlung aller Bürger, sie ist besonders als Ausfluss von.

Hilfsmassnahmen anstössig und verträgt sich nicht mit dem Zwecke, der mit

871

solchen Wirtschaftsmassnahmen -verfolgt wird. Als unerwünscht sind beispielsweise der sogenannte Kontingentschacher und ausgesprochene Übergewinne bei Händlern zu bezeichnen, deren Erzielung nur dank bundesrechtlicher Sondervorschriften möglich war.

Soweit sich solche Sondergewinne einwandfrei feststellen lassen, darf sie der Bund für sich beanspruchen, der anderseits auch für die Kosten seiner finanziellen Wirtschaftshilfsaktionen aufzukommen hat.

Ausmass und Gestaltung dieser Beanspruchung ist noch abzuklären. Selbstverständlich soll jede Härte vermieden werden; deshalb ist der voraussichtliche Jahresertrag auch nur mit einer Million veranschlagt.

X. Portofreiheit.

Einnahme: 8 Millionen Franken.

(Art. 45.)

Nach dem ersten Bundesgesetz über die Posttaxen von 1849 waren von der Entrichtung des Portos für Briefe, Schriftpakete und Drucksachen befreit : a. die Mitglieder der Bundesversammlung während der Dauer der Sitzungen, wenn sie sich am Bundessitze befanden; i>. die Behörden untereinander, jedoch nur in Amtssachen ; c. die Kantone für ihre amtlichen Blätter; d. das im eidgenössischen und Kantonaldienste stehende Militär.

Durch verschiedene Gesetzesänderungen wurde die Portofreiheit ausgedehnt auf den Verkehr mit Privaten, zugunsten der Gemeindebehörden und Pfarrämter, sowie der Aufsichtsbehörden der öffentlichen Schulen. Schon in den Sechziger Jahren begannen die Versuche zur Beseitigung oder Einschränkung der Portofreiheit. Wir verweisen auf die Botschaft des Bundesrates zum Posttaxengesetz von 1861, den Vorschlag vom 7. Juni 1867, den Gesetzesentwurf vom 21. Juli 187,1, die Botschaft zum Posttaxengesetz 1876,.

die Vorschläge des Bundesrates vom 2. Juni 1877, vom 14. Juni 1880 und vom 26. November 1883 sowie die Botschaft vom 26. Mai 1899. Auch in der Botschaft zum Postgesetzesentwurf vom 25. Februar 1907 war die Abschaffung der Taxfreiheit vorgesehen.

Im Jahre 1909 anlässlich der Beratung des Entwurfs zum Postgesetz 1910 reichte Nationalrat Speiser (Basel) ein Postulat ein auf grundsätzliche Aufhebung der Portofreiheit und Einfuhrung einer Einrappenmarke für Sendungen von Amtsstellen. Eine wichtige Neuerung brachte endlich das Postgesetz von 1910, nämlich die Beschränkung der Portofreiheit der Behörden und Amtsstellen (ausgenommen die Mitglieder der eidgenössischen Eäte und Kommissionen)
auf die ausgehende Korrespondenz sowie die Aufhebung der Vergünstigung für kantonale und Gemeindeunternehmungen, welche wirtschaftlichen oder Erwerbszwecken dienen.

872

In der Dezembersession 1914 wurde im Nationalrat ein Postulat Bothenberger betreffend die Abschaffung der Taxfreiheit eingebracht, dann aber wieder zurückgezogen, weil das Postdepartement dem Bundesrat im Juni 1915 einen ähnlichen Vorschlag unterbreitete, worauf der Bundesrat mit Botschaft vom 20. August 1915 einen Gesetzesentwurf zur Einschränkung der Portofreiheit vorlegte. Im Dezember 1917 sodann nahm der Nationalrat das Postulat Knellwolf an, worin der Bundesrat eingeladen wurde, die Einführung von Dienstfreimarken für alle portofreien Postsendungen zu prüfen, und am 15. Dezember 1920 endlich reichten Nationalrat Meng und Mitunterzeichner eine Motion ein, worin der Bundesrat beauftragt wurde, eine Gesetzesnovelle .zur grundsätzlichen Abschaffung der Portofreiheit einzubringen.

Mit Botschaft vom 28. Oktober 1921 legte der Bundesrat der Bundesversammlung den Entwurf zu einem Bundesgesetz über den Postverkehr vor, der angesichts der Defizite der Nachkriegsjahre als eine der wichtigsten Taxvorkehren zur Hebung der Einnahmen die Abschaffung der Portofreiheit in den Vordergrund stellte. Diese Vergünstigung sollte nur noch für ausgehende dienstliche Sendungen der militärischen Kommandostellen, für aus- und eingehende uneingeschriebene Sendungen der Wehrmänner im Dienste sowie für die Beförderung von Liebesgaben zur Linderung von Notständen beibehalten werden. Für die Aufhebung der Taxfreiheit hätte die Postverwaltung den Kantonen im Verhältnis der Kopfzahl der Bevölkerung während zehn Jahren eine jährliche Entschädigung von 500,000 Franken ausrichten sollen, die sich vom elften Jahre an jährlich um 50,000 Pranken vermindert hätte und vom 21. Jahre an ganz weggefallen wäre. Während der Ständerat, der für die Behandlung die Priorität hatte, die Anträge des Bundesrates auf Abschaffung der Portofreiheit mit 31 gegen 10 Stimmen grundsätzlich ablehnte, waren im Nationalrat anfänglich 87 Stimmen für und 82 gegen die Aufhebung. Nachdem auch ein Kompromissvorschlag des Bundesrates, die Portofreiheit auf den Verkehr der Behörden und Amtsstellen unter sich zu beschränken, dem der Nationalrat mit 86 gegen 69 Stimmen zustimmte, beim Ständerat keinen Anklang fand, gab der Nationalrat seine Bemühungen auf und stimmte schliesslich dem Ständerat zu. Das Postverkehrsgesetz von 1924 brachte, wenn auch leider keine
Einschränkung der Portofreiheit, so doch wenigstens den Fortschritt, dass über die portofreiheitsberechtigten Behörden und Amtsstellen ein amtliches Verzeichnis erstellt werden musate, womit nun eine gewisse Ordnung und Übersicht und eine Grundlage für die Kontrolle durch die Poststellen geschaffen wurde.

Seit Inkrafttreten des Postverkehrsgesetzes, d. h. seit 1925 bis Ende 1984, ist die Zahl der portofreien Sendungen (ohne Dientverkehr PTT und Checkämter) von 21,7 Millionen auf Sl;1 Millionen, d. h. um 9,4 Millionen oder 43 %, durchschnittlich 4,8 % im Jahr, gestiegen und hat folgenden Umfang mit entsprechendem Taxausfall für die Postverwaltung erreicht:

Portofreie Sendungen von i. Behörden und Amtsstellen des Bundes (ohne PTT) . . . .

2. Behörden und Amtsstellen der Kantone, Bezirke, Kreise . . .

3. Schulaufsischtbehörden . . .

4. Gemeindebehörden .

5. Wehrmännern im Dienst : von der Truppe. . .

' an die Truppe . . .

(i. Hilfskomitee (Naturkatastrophen) . . . .

7. Wohltätige Anstalten, Vereine usw 8. Privaten an Behörden und Amtsstellen im Dienste der amtlichen Statistik (A 1, Ziff.

822/823)

Taxausfall °/0

Amtss teilen Anzahl Taxausfall

Fr.

°/o

Anzahl

Private 1 Taxausfall Fr.

Fr.

4,046,000

652,000

64

2,589,000

417,000

36

1 ,457,000

235,000

13,340,000

2,146,000

50

6,670,000

1,073,000

50

6,670,000

1,073,000

1,638,000 3,668,000

265,000 602,000

47

770,000 3,668,000

125,000 602,000

53

868,000

140,000

3,509,000 2,957,000

729,500 621,000

6,466,000

1,350,500

685,000

120,000

685,000

120,000

890,000

123,000

134,000

19,000

756,000

104,000

*) 300,000

40,000

*) 300,000

40,000

31,033,000

5,298,500

14,131,000

2,276,000

16,902,000

3,022,500

873

*) Schatzungsweise

Davon Sendungen an Gesamtzahl

874

Abgesehen vom Taxausfall macht die Belastung der Post für die Beförderung und Zustellung der portofreien Sendungen nach der Selbstkostenberechming von 1934 schätzungsweise rund 2,5 Millionen Franken aus.

Die Aufhebung der Portofreiheit der Behörden und Amtsstellen des Bundes, der Kantone, Gemeinden, Schulen, Pfarrämter, der Mitglieder der Bundesversammlung und der Wohltätigkeitsanstalten, mit Ausnahme derjenigen für das Militär im Dienste und die Hilfsaktionen zur Linderung von Notständen (Ziffern 5 und 6), wie sie in der Botschaft vom 28. Oktober 1921 zum Postverkehrsgesetz beantragt war, würde unter der allerdings unwahrscheinlichen Voraussetzung, dass keine Verminderung der amtlichen Korrespondenzen einträte, folgende Mehreinnahmen an Posttaxen bringen: Für Sendungen

Bund

1 Kantone

Fr.

Fr.

a, der Bundesverwaltung (ohne PTT).

Gemeinden

Private

Total

Fr.

Fr.

Fr.

652,000

6. der Kantons-, Bezirksund Kreisbehorden . .

c. der Sohulaufsiohtsbehörd,en d. Gemeindebehörden . .

e. der wohltätigen Anstalten, Vereine usw. . . .

. von Privaten im Dienste

652,000 2,146,000

2,146,000 265,000 602,000

60,000

der amtlichen Statistik .

652,000

18,000

265,000 602,000 45,000

123,000

20,000 20,000 2,226,000 905,000 45,000 ohne Bundesve rwaltung

40.000 8,828,000 3,176,000

Voraussichtlich dürften die Einnahmen jedoch bedeutend geringer sein, weil die Korrespondenzen der Behörden stark zurückgehen würden, sobald sie frankiert werden müssten. Diese Abnahme würde schätzungsweise etwa 20% des portofreien Verkehrs betragen, so dass die Einnahmen von Sendungen der Behörden und Amtsstellen des Bundes etwa 521,600 Franken und die von Sendungen der Kantone, Gemeinden, Schulen usw. etwa 2,540,800 Franken, zusammen rund 3 Millionen Franken, ausmachen würden.

*

Tabak.

Es ist eine kräftigere fiskalische Erfassung des Tabaks angeregt worden.

Es sei hier vorerst auf die Entwicklung der Belastung des Eohtabaks hingewiesen, die sich seit 1920 wie folgt gestaltet hat:

875

bis zum 26. Januar 1920 . . . . Zoll jp 100 kg brutto Fr. 25 'vom 27. Januar bis 31. Dezember ' 1920 . .

« » 100 <· » » 75 vomì. Januar 1921 bis 81. Dezember 1923 . , ') 100 , .

von » 140--1000 ·vom 1. Januar 1924 bis 31. Oktober 1933 . .'

>' » 100 » » i » » 170--1200 Mit dieser Zollbelastung wurde der Ertrag von 4 Millionen Pranken im Jahre 1920 auf 25 Millionen Pranken im Jahre 1932 gesteigert.

Durch das Finanzprogramm vom Jahre 1933 wurde die Aufgabe gestellt, es sei der Fiskalertrag aus dem Tabak jährlich auf ca. 40 Millionen Franken zu bringen. Mit dem 1. Kovember 1933 wurde daher die Besteuerung des Tabaks neu geordnet und nebst den Zollansätzen für Eohtabak von Fr. 160 bis Fr. 1000 je q brutto, eine Fabrikationsabgabe eingeführt. Diese beträgt Fr. 60 je 100 kg netto des zur Herstellung von Zigarren, Pfeifentabak, Kau-, Bollen- und Schnupftabak in Verarbeitung genommenen Eohmaterials. sowie % Bappen per Stuck und Gewichtseinheit von 1,35 Gramm für Zigaretten.

Der vorgesehene Fiskalertrag aus dem Tabak von 40 Millionen Franken wird für das Jahr 1935 erreicht werden, obwohl sich die Krise auch auf den Verbrauch des Tabaks nachteilig auswirkt. Und dieser hohe Betrag wird von der Tabakindustrie entrichtet, ohne dass der Detailpreis der Eaucherwaren allgemein gestiegen wäre. Die heute geltende Tabaksteuerordnung ist ein Kompromiss, an dem die verschiedenen Gruppen der Tabakindustrie und des Handels in gleicher Weise beteiligt sind.

Entgegen unsern Mahnungen wurde der Inlandtabak in Mengen angepflanzt, die wirtschaftlich kaum zu verantworten sind, mit dem Ergebnis, dass heute der Markt mit dieser Ware ganz erheblich belastet ist.i Die heute vorhandenen Vorräte an Inlandtabak dürften hinreichen, um den Bedarf für 3 oder 4 Jahre zu decken.

Der Eohtabak wird nicht fass- oder ballenweise eingekauft, sondern partienweise, je nach Ausfall der Ernte. Die Preise einzelner von unsern Fabrikanten bevorzugten Bohtabaksorten weisen steigende Tendenz auf. Jede Änderung der heutigen Tabaksteuerordnung im Sinne einer Mehrbelastung hätte voraussichtlich eine Erhöhung der Detailpreise zur Folge und wirkte .sich wohl in einem etwelchen Bückgang des Tabakwarenverbrauchs aus.

Wollte man den Ertrag aus dem Tabak um rund 10 Millionen Franken steigern, in dem Sinne beispielsweise, dass der Detailpreis des Päckli
Stumpen von 10 Stück um 5 Eappen und der Pfeifentabak um 5 Eappen pro Päckli zu 50 Gramm verteuert würde, so müsste die Fabrikationsabgabe für die zur Herstellung von Zigarren bestimmten Eohtabake von Fr. 60 auf Fr. 144, die für den Pfeifentabak von Fr. 60 auf Fr. 230. während die Zigarettensteuer von Y2 auf % Eappen zu erhöhen wäre. Diese erhöhte Fabrikationsabgabe träfe

876

selbstverständlich auch den Inlandtabak, so dass dessen Verwendung durch den Fabrikanten sich noch weit schwieriger gestalten würde, als dies heute schon der Fall ist, es sei denn, der Pflanzer gäbe sich mit einem bedeutenden Mindererlös zufrieden.

Der Bundesrat ist sich bewusst, dass eine noch kräftigere Besteuerung des Tabaks nicht unmöglich ist. Aber dieses Problem verlangt eine sorgfältige und umfassende Prüfung; es muss danach getrachtet werden, die Interessen der verschiedenen Fabrikantengruppen, insbesondere (im Interesse der Arbeiterbeschäftigung) derjenigen der Zigarre, nach Möglichkeit zu wahren. Eine plötzliche und einseitige Mehrbelastung des Tabaks würde das gesteckte Ziel nicht zu erreichen vermögen. Der Bundesrat ist daher der Ansicht, dass zurzeit von einer Neuordnung der Tabakbesteuerung abzusehen sei.

d. Verwendung der neuen Mittel.

(Art. 46.)

Die schwierige Lage der schweizerischen Bundesbahnen ist jedermann bekannt. Ihre Eechnungen weisen von 1931 bis 1934 folgende Defizite axif : rund 10 Millionen, 50 Millionen, 49 Millionen und 43 Millionen; im Jahr 1935 wird es 60 Millionen übersteigen. Auf Fjnde 1934 betrugen ihre Schulden mehr als 3 Milliarden, was für ein Netz von 3000 km und ein Land von 4,000,000 Einwohnern als enorm bezeichnet werden muss. Sie drohen unter dem Druck ihrer Lasten zusammenzubrechen. Auch mehrere Privatbahngesellschaften -- und nicht etwa von den kleinsten -- sind ebenfalls stark überschuldet.

Die Ursachen dieses Zustandes ? In der Hauptsache : die Krise oder was so genannt wird, die Automobilkonkurrenz und das Fehlen von Eeserven.

Wie die Erklärung dafür übrigens lauten mag, so ist es notwendig, diesem Zustand abzuhelfen. Von allen Seiten und immer stärker und dringender macht sich der Wunsch nach einer prompten Wiederaufrichtung unserer Transportanstalten geltend. Nichts ist natürlicher und gerechtfertigter. Über das Ziel ist man zwar einig, aber entfernt nicht über die Mittel zu seiner Erreichung. Die verschiedensten, oft entgegengesetztesten Meinungen tauchen auf, begegnen sich und stossen aufeinander. Viele glauben, das Eisenbahnproblem sei rein finanziell : man könne sich darauf beschränken, das Eisenbahnnetz zu «entschulden» und dürfe dann weiterfahren wie bis jetzt. Andere stellen sich vor, eine rein administrative Umgestaltung würde genügen: die juristische und politische Konstitution der Bundesbahnen sei die grosse Schuldige; reorganisiert würde die Unternehmung gesunden. Die meisten geben sich nicht näher Eechenschaft über die Natur, den Umfang, die Tiefe und die Dauer des Übels, unter dem die Bahnen leiden. Daher die unüberlegten, oberflächlichen oder irrigen Meinungen, die über die anzuwendenden Mittel geäussert werden.

877

Das Eisenbahnprobìem ist heute kein Lokalproblem. Es ist nicht nur dieser oder jener Unternehmung oder diesem oder jenem Land eigen. Es ist allgemein und stellt sich der Begierung jedes Eisenbahnlandes. Das heisst, dass es nicht hauptsächlich von der Organisation der Netze abhängt: ob verstaatlicht oder privat, sie sind alle erschüttert.

Das Eisenbahnprobleni ist nicht einzig ein Problem der Verschuldung.

Gewiss haben die auf die Unternehmungen drückenden finanziellen Lasten grossen Anteil an den gegenwärtigen Schwierigkeiten und machen sich um so härter fühlbar, als die Tilgungen ganz unzulänglich und gar keine Reserven vorhanden sind. Während mehr als einem halben Jahrhundert hat man geglaubt, die Zeit gehöre den Eisenbahnen, und die Verwaltungen sind auch dementsprechend geführt worden. Diese Illusionist eingestürzt, und jetzt scheint die Zukunft durch den Optimismus der Vergangenheit schwer belastet. Es ist indessen nicht nur der finanzielle Aufbau der Eisenbahnen, der erschüttert ist, sogar ihre Tätigkeit selber ist in Frage gestellt. Der Verkehr ist nicht mehr, was er früher war, und selbst dieser ist ihnen nicht mehr sicher. Er wird ihnen im Gegenteil durch das Automobil1 streitig gemacht, und zwar hartnäckig und oft erfolgreich. Hier enthüllt sich die Gefährlichkeit des Übels : der Betrieb wirft nicht mehr ab, was er vor noch kaum 20 Jahren abgeworfen hat.

Daher kann die Wiederaufrichtung der Transportunternehmungen nur durchgeführt werden, wenn sie sich nicht nur auf einen einzigen der Umstände, die diese Lage bewirkt haben, sondern auf alle erstreckt, geschehe dies gleichzeitig oder nacheinander. Dass die Aufgabe dementsprechend langwieriger, härter und undankbarer ist. braucht nicht besonders hervorgehoben zu werden.

Sie ist übrigens nirgends vollständig gelöst.

Ihre Bedeutung kommt dabei leider in den Defiziten, die dio Gewinnund Verlustrechnungen der verschiedenen Bahnen Jahr für Jahr autweisen, nicht einmal völlig zum Ausdruck. Diese Defizite bleiben beträchtlich hinter der Wirklichkeit zurück, da sie weder die erforderlichen Tilgungen, noch die für die Anpassung der Tarife an die moderne Wirtschaft und an die Bedürfnisse der Konkurrenz unerlässliche Marge in sich schliessen.

Daher genügt eine jährliche Erleichterung um 50 bis 60 Millionen nicht, um die SBB vollständig wieder
aufzurichten und ihre Zukunft zu sichern.

Damit sie einigermassennormal amortisieren und unserer Industrie, unserem Handel, unserem Fremdenverkehr, unserer Landwirtschaf t ' und unserem Gewerbe die durch die Umstände gebo1 enen Transportbedingungen bieten können, müssen dem obgenannten Betrag 30 bis 40 Millionen hinzugefügt werden.

Der so festgestellte Gesamtbedarf ist von einer Grössenordnung. die ohne weiteres folgende Schlüsse aufdrang.: Es ist unmöglich, eine solche Summe in einem Besoldungs- und Lohnabbau oder in der Reorganisation der Unternehmung zu finden. Ebenso unmöglich, dem Lande, den Steuerzahlern eine so schwere Last aufzubürden; unsere ganze Wirtschaft würde dadurch erdrückt.

878 Heil und Lösung müssen daher im Zusammenwirken dieser drei Mittel gesucht werden.

Das Personal -- es weiss es -- es kann ihm nicht unbekannt sein -- wird seinen Teil dazu beitragen müssen, da ja das ganze Bundespersonal unmittelbar an der Wiederherstellung des Gleichgewichtes der Bundesfinanzen und an der Solidarität des öffentlichen Kredites interessiert ist. Besoldungen, Löhne, Benten müssen den neuen Verhältnissen angepasst werden.

Die Eeorganisation ihrerseits muss ebenfalls und unentwegt weitergeführt werden. Weitergeführt sagen wir, da sie bereits seit mehreren Jahren begonnen hat -- die verwirklichten Einsparungen zeugen davon -- und da sie noch Jahre dauern wird. Eine Eeorganisation vollzieht sich weder durch einen Federstrich noch durch einen Gesetzestext. Sie ist eine gründliche Umgestaltung und eine ständige Anpassung an die veränderten und noch ändernden Verhältnisse, in denen eine Unternehmung arbeitet. Dies ist ganz besonders der Fall, wenn die Eeorganisation wie vorliegend komplex ist, juristisch, kaufmännisch und technisch zugleich. Sie umfasst u. a. die Beilegung des schwierigen Konfliktes zwischen Strasse und Schiene. Man mache sich nur keine Illusionen! Solange diese Regelung nicht erfolgt, eine zweckmässige Zusammenarbeit nicht festgelegt, eine billige Teilung des Verkehrs nicht gesichert ist, wird die Wiederaufrichtung der Bahnen weder vollständig noch endgültig sein -- welches auch die getroffenen Massnahmen sein mögen --, gleichgültig, ob es sich nun um Bundesbahnen oder Privatbahnen, um die Schweiz oder das Ausland handelt.

Allein, Herabsetzung der Betriebskosten, zeitgemässere Gesetze, Eeorganisation oder technische Erneuerung der Unternehmung genügen nicht. Die Verschuldung ist zu stark, die angehäuften Defizite zu hoch, die von der Vergangenheit übernommenen Lasten zu schwer, der Minderwert zu gross, als dass die Bundesbahnen allein und ohne finanzielle Mitwirkung des Bundes sich aufrichten und wieder erholen könnten. Ein Opfer ist unerlässlich. Es bestreiten, Messe Tatsachen leugnen. Es hinausschieben, hiesse es vergrössern. Je schneller es gebracht wird, desto mehr wird es nützen.

Gegenwärtig schwillt die Schuld des Bundes wegen der schweizerischen Bundesbahnen jedes Jahr um mehr als 50 Millionen an. Dieser Umstand schadet nicht nur dem Kredit der Bundesbahnen
selbst schwer, sondern gefährdet auf die Länge auch den des Bundes. Er kann bald auch ihn erschüttern, wenn nicht energische Massnahmen getroffen werden. Die wirksamste davon ist, der Verschuldung Einhalt zu tun. Eine sich ihrer Verantwortung bewusste Eegierung kann sich dieser gebieterischen Aufgabe nicht entziehen, so hart sie auch sein mag.

Der Bundesrat schlägt deshalb die durch Art. 45 vorgesehene Schaffung des Amortisationsfonds vor. Dieser wird zum Zwecke haben, die durch die gegenwärtigen Defizite verursachte Verschuldung auszubalancieren;

879 die Finanzbedürfnisse zu beschränken; den Kredit zu festigen: Vorsorge für die zur Sanierung nötigen Mittel zu treffen.

Da der Bund nicht nur bei den Bundesbahnen engagiert, sondern unter verschiedenen Formen auch an andern Transportunternehmuiigen stark interessiert ist, soll der Fonds zur Tilgung seiner gesamten Lasten dienen.

Die endgültige Verwendung der so bereitgestellten Geldmittel -wird nicht ohne Genehmigung de« Parlaments angehen. Es wird demnach nichts präjudiziert, bevor man darangeht, das oder die Gesetze zur Wiederaufrichtung der Bahnen und das allgemeine Finanzprogramm, das die Lage des Bundes von 1938 anordnen soll, aufzustellen.

Der Zweck von Art. 46 ist, das finanzielle Gleichgewicht des Bundes herzustellen und nicht, die Zukunft zu verpflichten. Die Verwirklichung dieses Zieles ist aber dringlich.

e. Ausführung und Sicherung des Ergänzungsprogramnies.

I. Notmassnahinen.

(Art. 47 .Ì Der Bundesrat soll die Möglichkeit haben, je nach der Entwicklung sofort und wirksam eingreifen zu können, um den Landeskredit zu erhalten. Die Angriffe auf unsere Wahrung wurden im Frühjahr abgewiesen. Sie können wiederkehren, wie das Beispiel Hollands es kurzlich bewiesen hat. Im lebenswichtigen Kreditwesen, das für die Zinsgestaltimg von ausschlaggebender Bedeutung ist, haben wir Einbrüche äusserst ernsthafter Natur bereits erlebt. Heute handelt es sich darum, die Entwicklung in unserem Bankwesen auf die Basis der durch die Krisis verringerten Geschäftsmöglichkeiten zurückzuführen. Dem Bundesrat soll deshalb eine Handhabe gegeben werden, um den Banken die im Allgemeininteresse liegende Anpassung zu erleichtern.

Anlässlich der Beratungen der standerätlichen Kommission zum Bundesbeschluss über die wirtschaftlichen Notmassnahmen wurde unterschieden zwischen Vollmachten des Bundesrates zur Erhaltung der schweizerischen Währung und solchen für wirtschaftliche Schutzniassnahmen. Während die Kommission ihren Entscheid in der Frage der Erteilung von Vollmachten auf dem Gebiete des Wirtschaftsschutzes verschoben hat, bestanden grundsätzlich keine Einwände gegen die Gewährung vorübergehender Vollmachten zur Sicherung des Landeskredites und der Landeswahrung. Der Bundesrat ist mit der standerätlichen Kommission der Auffassung, dass alles getan werden müsse, um Angriffe auf die Währung abzuwehren. Art. 47 verleiht dem Bundesrat die Zuständigkeit zur Anordnung einschlägiger Massnahmen.

880

II. Sachverständige.

(Art. 48.)

Der Bundesrat hat schon ^ iederholt zur Peststellung weiterer Ersparnismöglichkeiten in der Verwaltung besondere Kommissionen bestellt. So hat er am 4. April 1930 eine Sparkommission für die Militärverwaltung eingesetzt, in deren Aufgabenkreis in der Folge die eidgenössische Militärversicherung miteinbezogen worden ist, und am 5. September 1933 eine Expertenkommission zur Festsetzung des Mindestpersonalbedarfs der Bundeszentralverwaltung.

Während die Sparkommission für die Militärverwaltung ihre Arbeit abgeschlossen und dem Bundesrat am 31. März 1933 den. Schlussbericht erstattet hat, ist die Aufgabe der Expertenkommission zur Festsetzung des Personalbedarfs noch nicht beendigt.

Die Erhebungen der Expertenkommission und die Überprüfung der Entwürfe der Verwaltungsstellen für den jeweiligen Voranschlag durch das Finanzund Zolldepartement haben ergeben, dass nicht nur durch eine sorgfältigere Personalverwendung, sondern auch durch zweckmässigere Beanspruchung der Kredite für Sach- und übrige Verwaltungsausgaben erhebliche Ersparnisse zu erzielen sind. Missbräuchen dieser Art ist am zweckmässigsten bei der Aufstellung des Voranschlages beizukommen. Durch entsprechende, über das ganze Jahr verteilte Vorbereitung des Voranschlages ist eine grössere Einheitlichkeit bei den Personalausgaben und in der Sachkosten- und Subventionsverwendung anzustreben.

Der Bundesrat lehnt es ab, durch schematische prozentuale Abbauvorschriften, die keine Berücksichtigung der nähern Umstände zulassen, einen allgemeinen Abstrich auf den budgetierten Ausgaben in Aussicht zu stellen. Er sieht im Voranschlag das feinere und ungleich wirksamere Instrument zur Verwirklichung von Einsparungen, weil es gestattet, sich von zeitbedingten Strömungen und improvisierten Forderungen zu befreien und Finanzmassnahmen einzig den überzeitlichen, grundsätzlichen Masstab des ökonomischen Prinzips zugrunde zu legen.

Es hätte nahe gelegen, die Expertenkommission durch Zuwahl weiterer Sachverstandiger zu ergänzen und ihre Befugnisse derart zu erweitern, dass sie in Verbindung mit den Organen des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements instandgesetzt worden wäre, den Bundesrat bei der Anordnung weiterer Sparmassnahmen zu beraten.

Der Bundesrat zieht der Erweiterung der Kommission jedoch vor, von Pali zu
Fall geeignete Experten mit besondern Aufträgen zur Untersuchung von Einsparungsmöglichkeiten auf bestimmten Gebieten über die durch das vorgelegte Ergänzungsfinanzprogramm hinaus angeordnete Einsparungen zu betrauen sowie gegebenenfalls den Eat Sachverständiger bei der Ausführung dieses Programms einzuholen.

881 Gestützt auf die vorstehenden Darlegungen haben wir die Ehre, Ihnen den nachstehenden Entwurf eines dringlichen Bundesbeschlusses zur Annahme zu empfehlen.

Wir benützen den Anlass. Sie. Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung- zu versichern.

Bern, den 22. November 1935.

im Namen des schweizer. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : R. Minger.

Der Bundeskanzler: G. Boyet.

882

(Entwurf.)

Bundesfoeschluss über

neue ausserordentliche Massnahmen zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichtes im Bundeshaushalte in den Jahren 1936 und 1937.

(Ergänzung des Finanzprogramms.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsichtnahme einer Botschaft des Bundesrates vom 22. November 19S5, in der Absicht, die Landeswährung zu schützen und den Kredit der Eidgenossenschaft zu befestigen, angesichts der Notwendigkeit, die Ausgaben des Bundes auf das Unerlässliche einzuschränken und die zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichtes nötigen neuen Mittel zu beschaffen, in Wahrung höchster Landesinteressen und der Solidarität des Schweizervolkes, angesichts der Dringlichkeit, die dafür notwendigen Massnahmen zu, treffen, beschliesst :

Erster Teil.

Einsparungen.

Erster Abschnitt.

Bundesbeiträge.

Art. 1.

Allgemeine Richtlinien für die Herabsetzung.

1 Jeder einzelne in den Jahren 1936 und 1937 auszuzahlende Bundesbeitrag ist um vierzig vom Hundert niedriger zu bemessen als der gleiche oder ein gleichartiger Beitrag im Jahre 1932. Eine geringere Kürzung ist nur zu-

883 lässig, wenn die -wirtschaftliche Lage des Beitragseinpfähgers es absolut erfordert oder wenn bei besonders wichtigen Zwecken die Aufgabe v>egen der Kürzung des Beitrages um vierzig vorn Hundert in der Hauptsache nicht mehr weitergeführt werden könnte. Auch beim Vorliegen einer dieser Voraussetzungen ist der Beitrag unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen um wenigstens fünfundzwanzig vom Hundert zu kürzen.

2 Die Beiträge können nach dem Ermessen des Bundesrates um mehr als vierzig vom Hundert vermindert oder ganzlich eingestellt werden, a. wenn es die wirtschaftliche Lage des Beitragsempfàngers gestattet; fc. für Zwecke, deren Förderung in erster Linie den Kantonen und Gemeinden iobh'egt oder der privaten Initiative überlassen werden darf.

3 Bei der Bemessung der Beiträge ist auch das Ausmass zu berücksichtigen, in dem die Beitragsempfänger ihre Personal- und Sachkosten und andere Verwaltungsausgaben gegenüber dem Jahre 1932 herabgesetzt haben.

4 In Jahresquoten zugesicherte Beiträge können auf eine längere Auszahlungszeit verteilt werden.

5 Die in den Absätzen l bis 4 enthaltenen Richtlinien gelten auch für die Bemessung der Beiträge, die von der Post- und Telegraphenverwaltung und der Verwaltung der schweizerischen Bundesbahnen bewilligt werden.

Art. 2.

Von der Herabsetzung ausgenommene Beiträge.

Von der Herabsetzung nach Art. l, Absatz l, sind ausgenommen: die verfassungsmässigen Entschädigungen an die Kantone Uri, Graubünden, Tessin und Wallis für ihre internationalen Alpenstrassen; die verfassungsmässigen Beiträge an die Unterstutzungskosten, die den Kantonen und Gemeinden aus der Wiedereinbürgerung von Schweizerinnen erwachsen ; die gesetzlichen Leistungen für die Getreide Versorgung des Landes; die Beiträge zur Bekämpfung ansteckender Tierkrankheiten, wofür der aus dem Ertrag der tierärztlichen Untersuchungsgebühren geäufnete Fonds und der Spezialfonds für die Bekämpfung der Bindertuberkulose aufkommen ; die Beiträge für die Förderung de? Luftverkehrs : der Beitrag an schweizerische Transportanstalten für Fahrpreisermässigungen zur Belebung des Fremdenverkehrs: die Beiträge an Schweizerschulen im Auslande, sofern nicht die Geldentwertung im betreffenden Lande eine Herabsetzung rechtfertigt : die von der Bundesversammlung bewilligten ausserordentlichen Kredite für Arbeitsbeschaffung, produktive Arbeitslosenfürsorge. Exportförderung und Unterstützung der notleidenden Landwirtschaft und des Hotel-

1

a.

b.

c.

d.

e.

/.

g.

h.

884

i. die Leistungen des Bundes für Arbeitslosenfürsorge unter Vorbehalt von Art. 11 ; k. die durch die Bundesbeschlusse vom 21. Juni 1932 und 27. März 1934 an die anerkannten Krankenkassen bewilligten außerordentlichen Beiträge; L Leistungen, die auf Grund internationaler Vereinbarungen oder Verträge festgesetzt sind.

2 Während der Jahre 1936 und 1937 dürfen diese Kredite nicht über die im Voranschlag der Eidgenossenschaft für das Jahr 1936 festgesetzten Kredite hinaus erhöht werden.

Art. 3.

Förderung des Arbeitsnachweises.

In den Jahren 1936 und 1937 fördert der Bund den Arbeitsnachweis durch folgende Beiträge: a. höchstens dreissig vom Hundert an die Personal- und Sachkosten der öffentlichen Arbeitsnachweisstellen, wobei Mobiliar- und bauliche Einrichtungskosten ausser Berechnung fallen; b. 40 Eappen für jede Arbeitsvermittlung an die kantonalen Verbände für Naturalverpflegung ; c. fünfzig vom Hundert der Jahresausgaben des Verbandes schweizerischer Arbeitsämter.

Art. 4.

Unterstützung notleidender Auslandschweizer.

Die Leistungen des Bundes für die Unterstützung der notleidenden Auslandschweizer dürfen in den Jahren 1936 und 1937 folgende Beträge nicht übersteigen: a. Zuwendungen an die schweizerischen Hilfsgesellschaften im Fr.

Ausland 45,000 b. für die Heinischaffung und die Unterstützung von Schweizern in Bussland 95,000 «. für unverschuldet notleidende Auslandschweizer im Ausland 350,000 d. für die Unterstützung zurückgekehrter Auslandschweizer . . 250,000

Art. 5.

Gewässerkorrektionen, Aufforstungen, Waldwege und Bodenverbesserungen.

Die in den Jahren 1936 und 1937 auszuzahlenden Beiträge für Gewässerkorrektionen, Aufforstungen und Waldwege und für Bodenverbesserungen dürfen die folgenden jährlichen Gesamtbeträge nicht übersteigen: Fr.

a. für Gewässerkorrektionen 5,400,000 &. für Aufforstungen und damit verbundene Verbaue . . . .

900,000 c. für Waldwege 900,000 d. für Bodenverbesserungen 3,300,000

885

Art. 6.

Die im öffentlichen setzung der um dreissig

Unterstützung der öffentlichen Primarschule.

Bundesgesetz vom 15. März 1930 über die Unterstützung der Primarschule enthaltenen Einheitssätze und Zuschläge zur FestJahresbeiträge an die Kantone sind für die Jahre 1936 und 1987 vom Hundert herabzusetzen.

Art. 7.

Krankenversicherung.

1 Die nach Art. 35 des Bundesgesetzes vom 11. Juni 1911 über die Krankenund Unfallversicherung und Art. 15 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1928 über Massnahmen gegen die Tuberkulose den Krankenkassen zu bezahlenden Beiträge sind um zehn vom Hundert zu kürzen.

2 Zur teilweisen Deckung der Aufwendungen des Bundes für diese Beiträge wird dem eidgenössischen Versicherungsfonds während der Jahre 1936 und 1937 je eine Million Franken entnommen.

Art. 8.

Unterstützung der Massnahmen gegen die Tuberkulose.

Die Beiträge an die in Art. 10. ht. fe, des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1928 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose genannten Fursorgestellen oder Fürsorgedienste sowie an Vereinigungen zur Bekämpfung der Tuberkulose für ihre Fürsorgetätigkeit sind wahrend der Jahre 1936 und 1937 im Rahmen von zwanzig bis dreissig vom Hundert festzusetzen.

Art. 9.

Prämien für die Versicherung von Nichtbetriebsunfällen.

Der Beitrag des Bundes an die Prämien für die Versicherung von Nichtbetriebsunfällen bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt in Luzern wird für die Jahre 1936 und 1937 auf je eine Million Franken festgesetzt.

Art. 10.

Unterstützung bedürftiger Greise, Witwen und Waisen.

Der Bund stellt unter den vom Bundesrat festzusetzenden näheren Bedingungen zur Unterstützung bedürftiger Greise. Witwen und Waisen für die Jahre 1936 und 1937 je folgende Beiträge zur Verfügung: den Kantonen Fr. 6.000.000 der Stiftung für das Alter » 800.000 2 Die an Greise. Witwen und Waisen gewahrten Beitrage dürfen nicht als Armenunterstutzung behandelt werden.

1

Bundesblatt.

87. Jahrg. Bd. II.

67

886 Art. 11.

Arbeitslosenversicherung.

Für die Bemessung des Bundesbeitrages an die Arbeitslosenversicherungskassen in den Jahren 1936 und 1937 sind die folgenden Grundsätze massgebend: a. Für die öffentlichen und privaten paritätischen Kassen einerseits und für die privaten einseitigen Kassen anderseits ist ein Mindestansatz des Bundesbeitrages vorzusehen. Die zusätzlichen Leistungen werden nach dem Grade der Belastung der einzelnen Kassen abgestuft. Diese Eegelung soll grundsätzlich und allgemein keine Mehrbelastung des Bundes bewirken.

b. Der Bundesbeitrag ist herabzusetzen, wenn und soweit er mit den übrigen öffentlichen Beiträgen zusammen achtzig vom Hundert der bezahlten Taggelder übersteigen würde. Die Kürzung hat zugunsten aller Mitträger dieser öffentlichen Lasten in angemessenem Verhältnis zu ihren bisherigen Leistungen zu erfolgen.

c. Der Bundesbeitrag ist davon abhängig zu machen, ob die Kantone und Gemeinden ihrerseits angemessene, ihrer Leistungsfähigkeit entsprechende Beiträge entrichten. Der Beitrag kann überdies an die Voraussetzung geknüpft werden, dass die für die Beitragsordnung massgebenden Grundsätze sinngemäss von den Kantonen und Gemeinden beobachtet werden.

Zweiter Abschnitt.

Grundbuchvermessung.

Art. 12.

Die ordentlichen und ausserordentlichen Einlagen des Bundes in den Grundbuchvermessungsfonds werden für die Jahre 1936 und 1937 wie folgt herabgesetzt : a. die ordentliche Einlage zur Tragung der Kosten der Grundbuchverraessung auf Er. 1,200,000 fc. die ausserordentliche Einlage für die Beiträge an die Vermarkung und Güterzusammenlegung auf » 160,000 2 Die im Bundesbeschluss vom 5. Dezember 1919 festgesetzten Beitragsquoten über die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Grundbuchvermessung bleiben unverändert.

1

Dritter Abschnitt, Unterstützungsfonds der Personalversicherungskassen des Bundes.

Art. 13.

In den Jahren 1936 und 1937 fallen die statutarischen Einlagen der Verwaltungen von eins vom Tausend des gesamten versicherten Jahresverdienstes weg.

887

Vierter Abschnitt.

Verzinsung von Fonds der Eidgenossenschaft.

Art. 14.

Dem Invalidenfonds, dem Spezialfonds für die Alters- und Hinterlassenenversicherung, dem Versicherungsfonds und dem Fonds für Verbesserungen im Strafvollzug werden in den Jahren 1936 und 1987 keine Zinsen gutgeschrieben.

Pünfter Abschnitt.

Einsparungen auf den Aufwendungen für das Wehrwesen.

Art. 15.

Militärsold.

Die Soldansätze der Wehrmänner sind angemessen herabzusetzen.

2 Die Herabsetzung soll in der Regel fünfzehn vom Hundert nicht übersteigen und für Eekruten nicht mehr als 10 Kappen, für Soldaten nicht mehr als 20 Eappen betragen.

Art. 16.

1

Ausrüstung der Offiziere.

Die in den Jahren 1936 und 1937 verfallenden Barbeiträge für die Ausrüstung der Offiziere sind um zehn ; vom Hundert herabzusetzen.

Sechster Abschnitt, Neu- und Umbauten, Strassen- und Wasserbauten sowie Unterhalt dieser Anlagen.

Art, 17.

Für Neu- und Umbauten, für Strassen- und Wasserbauten sowie für den Unterhalt dieser Werke der Bundes Verwaltung, ausschliesslich Post-, Telegraphen- und Telephonverwaltung und schweizerische Bundesbahnen, dürfen im Jahre 1936 höchstens 5%, im Jahre 1937 höchstens 4% Millionen Franken verausgabt werden. Dabei sind allfällige Nachtragskredite und Kredite inbegriffen, die aus dem Jahre 1935 auf die Jahre 1936 und 1937 übertragen werden müssen.

Siebenter Abschnitt.

Personalbestand, Personalaufwendungen und Versicherungsleistungen.

Art. 18.

Massnahmen zur Verminderung des Personalbestandes.

1 Der Personalbestand jeder einzelnen Abteilung und Verwaltung des Bundes und der schweizerischen Bundesbahnen darf in der Zeit vom 1. Januar

888 1936 bis 31. Dezember 1987 nicht über die im Anhang zu diesem Beschluss festgesetzte Höchstzahl von Jahreseinheiten hinaus vermehrt werden. Ist "wegen der Übertragung neuer oder wesentlicher Erweiterung bisheriger Aufgaben oder wegen der Verkehrszunahme bei den Verkehrsbetrieben eine dauernde Vermehrung unerlässlich, so darf der Bestand nur mit Zustimmung des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartementes erhöht werden.

2 Der Btmdesrat ist ermächtigt, alle zweckdienlichen Massnahmen zu ergreifen, damit der zulässige Höchstbestand an Arbeitskräften innert der nächsten zwei Jahre vermindert wird.

Art. 19.

Herabsetzung der Besoldungen, Gehälter und Löhne.

Die Besoldungen, Gehälter und Löhne der im Dienste des Bundes stehenden Personen sind für die Jahre 1936 und 1987 einheitlich um fünfzehn vom Hundert, berechnet auf dem unabgebauten Nominalbetrag, herabzusetzen.

Vierzehnhundert Franken jährlich bleiben abzugsfrei. Ortszuschläge und Kinderzulagen werden von der Herabsetzung nicht betroffen.

2 Durch die Herabsetzung darf der Anspruch des ständig und mit vollem Tagewerk im Dienste des Bundes beschäftigten Verheirateten, Oitszuschlag und Kinderzulagen nicht mitgerechnet, nicht unter 3200 Franken sinken.

3 Die Bezüge der nicht mit vollem Tagewerk oder nicht ständig im Bundes·dienste beschäftigten Personen und der Lehrlinge sind entsprechend herabzusetzen.

1

Art. 20.

Herabsetzung der Nebenbezüge.

Die einzelnen Nebenbezüge der im Dienste des Bundes und der Bundesbahnen beschäftigten Personen sind unter Berücksichtigung der für den Abbau der Besoldungen, Gehälter und Löhne massgebenden Grundsätze sowie der Natur und des Zweckes des einzelnen Nebenbezuges neu festzusetzen. Die Herabsetzung soll zwölf vom Hundert des nominellen Ansatzes nicht übersteigen.

2 Der Bundesrat ordnet die Vergütung der Kosten an das Personal für die dienstliche Benützung von Eisenbahnen, Schiffs- und Postkursen auf Schweizergebiet. In der Regel wird die niedrigste Klasse vergütet.

1

Art. 21.

Einschränkung der Fahrbegünstigungen.

Der Bundesrat wird dafür sorgen, dass die Fahrbegünstigungen, die das Personal des Bundes, der schweizerischen Bundesbahnen und anderer Verkehrsverwaltungen auf den Linien und Kursen der schweizerischen Bundes-

889

bahnen und der Postverwaltung geniesst, während der Dauer dieses Finanzprogrammes angemessen eingeschränkt werden.

Art. 22.

* Einîluss der Herabsetzung der Bezüge des Personals auf den versicherten Jahresverdienst.

1 Der am 31. Dezember 1935 bei einer Personalversicherungskasse desBundes versicherte Jahresverdienst wird wegen der Herabsetzung der versicherbaren Bezüge von Versicherten und Spareinlegern nicht verändert.

2 Der Ende 1935 versichert gewesene Jahresverdienst wird erst erhöht, wenn und soweit der herabgesetzte Bezug den bisher versicherten Jahresverdienst wegen ordentlicher oder ausserordentlicher Erhöhungen übersteigt.

Art. 23.

Herabsetzung der Leistungen der Personalversicherungskassen des Bundes.

Alle im Zeitabschnitt vorn 1. Januar 1936 bis 81. Dezember 1937 fällig werdenden Leistungen der eidgenössischen Versicherungskasse und der Pensionsund Hilfskasse der schweizerischen Bundesbahnen sind entsprechend den Grundsätzen herabzusetzen, nach denen die nominellen Besoldungen, Gehälter und Lohne gekiirzt werden.

Art. 24.

Herabsetzung der Ruhegehälter und Hinterbliebeneuleistungen.

Die Buhegehälter der gewesenen Mitglieder des Bundesrates, des Bandesgerichtes, des eidgenössischen Versicherungsgerichtes sowie der ehemaligen Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschule und ebenso die Leistungen an Hinterbliebene solcher verstorbener Amtsträger sind für die Jahre 1936 und 1937 nach den gleichen Grundsätzen herabzusetzen wie die Leistungen der Personalversichertmgskassen des Bundes.

2 Der Jahresbeitrag des Bundes an die Witwen- und Waisenkasse der Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschule gemäss Art. 8 des Bundesbeschlusses vom 1. Oktober 1926 wird \\ahrend der Jahre 1936 und 1937 für jedes Mitglied von 500 auf 400 Franken herabgesetzt.

1

Art. 25.

Herabsetzung der Taggelder und Reisevergütungen.

Der Bundesrat wird die Taggelder und Beisevergutungen f ür^Mitglieder der vollziehenden und richterlichen Behörden des Bundes sowie aller eidgenössischen Verw altungskommissionen entsprechend den Grundsätzen für die Herabsetzung der Bezüge des Bundespersonals für die Jahre 1936 und 1937 ermässigen.

890

Achter Abschnitt, Verfügung über die Kredite der Voranschläge, weitergehende Einschränkung der Ausgaben.

Art. 26.

Über die in den Voranschlägen der Eidgenossenschaft und der schweizerischen Bundesbahnen für das Jahr 1936 eingestellten Kredite kann nur im IRahmen der Bichtlinien dieses Bundesbeschlusses verfügt werden.

2 Der Bundesrat trifft alle zweckdienlichen Massnahmen, damit die Amtsstellen des Bundes und der Bundesbahnen die Ausgaben auf das für die Erfüllung ihrer Obliegenheiten absolut unerlässliche Mass einschränken.

3 Der Bundesrat wird dafür sorgen, dass durch geeignete Massnahmen und unter voller Wahrung der Betriebssicherheit auf den Betriebsausgaben der schweizerischen Bundesbahnen, abgestellt auf den Voranschlag für das Jahr 1936, eine Einsparung von wenigstens eins vom Hundert verwirklicht wird, dabei sind die Einsparungen nicht mitgerechnet, die sich aus der Anwendung der Art. 18 bis 20, 22 und 25 ergeben.

1

Neunter Abschnitt, Herabsetzung der Taggelder und Reisevergütungen der Mitglieder des Nationalrates und der Kommissionen der eidgenössischen Räte.

Art. 27.

Die Taggelder der Mitglieder des Nationalrates und der Kommissionen der eidgenössischen Eäte werden in Abänderung von Art. l des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1929 für die Jahre 1936 und 1937 auf dreissig Franken herabgesetzt.

2 Die Ansätze für die Beisevergütungen nach der kilometrischen Entfernung werden wie folgt ermässigt: a. für die Sessionen von 40 auf 30 Bappen; b. für Sessionen, deren Dauer eine Woche nicht übersteigt, sowie für Kominissionssitzungen von 20 auf 15 Rappen.

1

Zehnter Abschnitt.

Sparmassnahmen bei selbständigen Verwaltungskörpern des Bundes.

Art. 28.

Die zuständigen Organe der Schweizerischen Nationalbank, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Luzern und der eidgenössischen Darlehenskasse sind verpflichtet, die Besoldungen, Gehälter und Löhne sowie die Nebenbezüge ihres Personals und ebenso die Entschädigungen, Taggelder und Beisevergütungen an die Mitglieder des Verwaltungsrates, von Ausschüssen und

891 Kommissionen nach ähnlichen Grundsätzen herabzusetzen, nach denen die entsprechenden Leistungen bei der Bundesverwaltung zufolge dieses Bundesbeschlusses ermässigt werden.

Zweiter Teil.

Neue Mittel.

Erster Abschnitt.

Krisenabgabe.

Art. 29.

Zu den von den natürlichen Personen, den Genossenschaften und den übrigen juristischen Personen für die II. Periode der eidgenössischen Krisenabgabe zu entrichtenden Krisenabgabebeträgen "wird ein Zuschlag von 25 vom Hundert erhoben. Die natürlichen Personen und die übrigen juristischen Personen, deren abgabepflichtiges Einkommen 12,000 Franken, und die Genossenschaften, deren abgabepflichtiger Reingewinn 5000 Franken nicht erreicht, sind vom Zuschlag auf der Abgabe vom Einkommen oder Eeingewinn befreit.

2 Die Sätze der von den Aktiengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften zu entrichtenden Abgabe vom Eeingewinn steigen für die II. Periode, statt von l bis 10 vom Hundert, von l bis 15 vom Hundert des abgabepflichtigen Eeingewinnes. Den Abgabesatz bildet die Prozentzahl, welche innert dieser Grenzen dem Verhältnis des Eeingewinnes zum.einbezahlten Aktienkapital und den Beserven entspricht. Auf der Ergänzungsabgabe vom Aktienkapital und den Eeserven ist ein Zuschlag von 25 vom Hundert des Abgabebetrages zu entrichten.

1

Zweiter Abschnitt.

Stempelabgaben.

Art. 30.

Erhöhung dei Couponsteuer.

Die Stempelabgabe auf den Coupons inländischer Wertpapiere wird erhöht auf: a. vier vom Hundert der Zinsen, Eenten oder sonstigen Erträgnisse von Obligationen und gleichgestellten Urkunden; i>. sechs vom Hundert der Dividenden, Zinsen und sonstigen Erträgnisse von Aktien, Stammanteilen, Genussaktien. Genussscheinen und gleichgestellten Urkunden; c. zwölf vom Hundert der Prämie von Pramienobligationen.

892 Art. 31.

Langfristige Bank- und Darlehensguthaben.

1 Bankguthaben, deren Bückzahlung innert drei Monaten verlangt werden kann, und ihr Ertrag werden den gleichen Abgaben unterworfen wie die Bankguthaben mit längerer Laufzeit, wenn dem Gläubiger für den Pâli des Stehenlassens des Guthabens auf länger als drei Monate ein höherer Zins oder ein sonstiger Vorteil zugesichert wird.

2 Darlehensguthaben, deren Bückzahlung innert zwei Jahren verlangt oder geleistet werden kann, auf die aber im übrigen die Voraussetzungen von Art. 11, Abs. l, lit. c, des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben zutreffen, und ihr Ertrag werden den gleichen Abgaben unterworfen wie die Darlehens guthaben mit längerer vertraglicher Laufzeit, sofern der Gläubiger innert zwei Jahren die Eückzahlung nicht fordern kann oder sofern die kündigende Partei im Palle der Eüokzahhmg innert zwei Jahren einen Nachteil erleidet.

Art. 32.

Urkunden über Miteigentumsrechte.

1 Den inländischen Obligationen werden gleichgestellt Urkunden, mit denen ein Inländer Anteile an ihm zustehenden Grundpfandforderungen überträgt, sofern diese Urkunden zu gleichartigen Bedingungen in einer Mehrzahl von Stücken ausgegeben werden.

2 Den steuerbaren ausländischen Wertpapieren werden gleichgestellt: a. Urkunden, mit denen ein Ausländer Anteile an ihm zustehenden Grundpfandforderungen überträgt ; b. Urkunden über Miteigentumsrechte an ausländischen Wertpapieren, sofern diese Urkunden zu gleichartigen Bedingungen in einer Mehrzahl von Stücken ausgegeben werden.

Dritter Abschnitt, Gebrannte Wasser.

Art. 33.

Die Lieferung von verbilligtem Sprit zur Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen, Eiech- und Schönheitsmitteln wird für die Dauer dieses Bundesbeschlusses eingestellt.

Vierter Abschnitt.

Getränkesteuer.

Art. 34 Art. 5 des Bundesratsbeschlusses vom 4. August 1934 über die eidgenössische Getränkesteuer wird in dem Sinne abgeändert, dass die Getränkesteuer auf Bier nicht 4, sondern 6 Ep. je Liter, Fiasche, Krug usw. beträgt.

1

893 2 Die Belastung aus den Zollzuschlägen auf Braugerste und Braumalz mit Fr. 6 je Hektoliter Bier nach den Bundesbeschlüssen vom 30. September 1927 und 8. Juli 1932 bleibt unverändert bestehen.

Fünfter Abschnitt.

Erhöhung der Zölle auf Zucker.

Art. 35.

1

Tariftext und Zollansatze der Tarifnummern 67 bis 70 des Gebrauchstarifs vom 8. Juni 1921 werden wie folgt abgeändert : Tarif Nr Z u c : ^'L 67 -- Melasse und Sirup, roh oder gereinigt ; Traubenzucker (Starkezucker), Maltose und dergleichen Zucker m Sirupform 10.-- 68a -- Bohzucker (Braunzucker) 8.-- NB. ad 68a Nach dieser Nummer wird nur der zur Raffination in der bestehenden Zuckerfabrik Aarberg bestimmte Rohzucker bis zu einem Jahreskontingent von total '20.000 t zugelassen.

Bohzucker. für welchen diese Voraussetzungen nicht zutreffen, ist wie Kristallzucker nach Tarifnummer68be zollpflichtig.

68b -- Kristallzucker, ohne nachtragliche, mechanische Verarbeitung: Traubenzucker ( Starkezucker ). Maltose und dergleichen Zucker in fester Form sowie Kandiszucker 22.-- 69 -- Stampf- (Pilé-) Zucker: Abfalle von raffiniertem Zucker 25.-- 70 -- anderer 27.-- NB. ad 70. Hierunter fallt u. a. Zucker in Hüten, Platten, Blocken, Zucker geschnittener, gepulverter; mechanisch zerkleinerter Kristallzucker usw.

2 Bei der Ausfuhr zuckerhaltiger Fabrikate (Kondensmilch, Schokolade, Konfiserie usw.), wird unter Vorbehalt der notigen Kontrollmassnahmen für je 100 kg des dem Fabrikat zugefugten Zuckers ein Zollbetrag zurückerstattet von Fr. 7.-- für Zucker der Pos. 67.

Fr. 15.-- für Zuckei der Pos. 686/70.

3

Unter Berücksichtigung besonderer wirtschaftlicher Verhaltnisse, namentlich der Interessen der schweizerischen Landwirtschaft, kann der für Rohzucker

894

der Tarifnummer 68 a vorgesehene Zollansatz vorübergehend abgeändert "werden.

Art. 36.

Der Bundesratsbeschluss vom 25. Juni 1935 über die vorsorgliche Erhöhung der Zollansätze auf Zucker wird genehmigt.

Sechster Abschnitt.

Erhöhung der Zölle auf Motorentreibstoffen.

Art. 37.

Benzin und Benzol.

Jn Abänderung des Bundesratsbeschlusses vom 7. Dezember 1923 wird der Zoll auf Benzin und Benzol zu motorischen Zwecken (Nr. 1065 & des Gebrauchszolltarifs) von Fr. 20 auf Fr. 28 per 100 kg brutto erhöht.

2 Diese Zollbelastung zerfällt in Abänderung von Art. 2, Abs. l, des Bundesbeschlusses vom 21. September 1928 betreffend die Ausrichtung von Bundesbeiträgen an die Kantone für die Automobilstrassen in den Grundzoll von Fr. 18 und den Zuschlagszoll von Fr. 10 per q brutto. Die Hälfte des Jahresertrages aus dem Zuschlagszoll wird den Kantonen als Subvention im Sinne von Art. 2. Abs. l, des vorerwähnten Bundesbeschlusses ausgerichtet.

3 Benzin und Benzol, das durch die eidgenössische Postverwaltung, die schweizerischen Bundesbahnen und die vom Bunde konzessionierten öffentlichen Transportunternehmungen zur Ausführung der im amtlichen Kursbuche aufgeführten fahrplanmässigen Kurse verwendet wird, kann gegen Nachweis der Verwendung und unter Vorbehalt der nötigen Kontrollmassnahmen zum Ansätze von Fr. 10 per q brutto zugelassen werden.

4 Ini Interesse des schweizerischen Fremdenverkehrs kann der Bundesrat für Benzin, das von eingereisten ausländischen Touristen während eines vorübergehenden mehrtägigen Aufenthaltes in der Schweiz als Treibstoff für ihre Fahrzeuge gefasst wurde, unter Vorbehalt der nötigen Kontrollmassnahmen die fiskalische Belastung erleichtern.

1

Art. 38.

Mineral- und Teeröle.

Für die Produkte der Tarifnummem 1126, 1127 und 1128 des Gebrauchszolltarifs («Mineral- und Teeröle»), die zum Antriebe von Fahr/eugmotoren Verwendung finden, werden besondere Tarifnummem 1126 a, 1127 a und 1128 a mit dem Ansätze von Fr. 16 per 100 kg brutto geschaffen.

2 Diese Zollbelastung zerfällt in den Grundzoll von Fr. 6 und den Zuschlagszoll von Fr. 10 per q brutto. Die Hälfte des Jahresertrages aus dem Zuschlagszoll ist gemäss Art. 37, Abs. 2, zu verwenden.

1

895 s Mineral- und Teeröle der Zolltarifuurnmern 1126 a, 1127 a und 1128 a.

die von der eidgenössischen Postverwaltung, den schweizerischen Bundesbahnen und den vom Bunde konzessionierten öffentlichen Transportunternehmungen zur Ausführung der im amtlichen Kursbuch aufgeführten fahrplanmässigen Kurse auf der Strasse verwendet werden, können gegen Nachweis der Verwendung und unter Vorbehalt der nötigen Kontrollniassnahmen von der Entrichtung des Zuschlagszolles befreit und zum blossen Grundzoll von Fr. 6 per q brutto zugelassen werden.

4 Der Bundesrat kann Mineral- und Teeröle der Zolltarifnurnniern 1126 a.

1127 a und 1128 a, welche zum Antriebe von landwirtschaftlichen Traktoren, Strassen~walzen, Strassenbaurnaschinen und dergleichen sowie von Lastschiffen Verwendung finden, zu einem ermässigten Zollansatze zulassen. Das gleiche gilt für Öle der vorgenannten Art, die von den unter Abs. 3 erwähnten Transportunternehmungen zur Ausführung der im amtlichen Kursbuche aufgeführten fahrplanmässigen Kurse auf der Schiene oder auf dem Wasser verwendet werden.

Art. 39.

Andere Brennstoffe iür Motoren.

Der Bundesrat kann in Ausführung des Bundesbeschlusses vom 21. September 1928, Art. 2, Abs. 2. andere Brennstoffe für Motoren sowie Stoffe zu deren Erzeugung mit Zuschlagszöllen belegen. Ebenso kann er einen Ausgleichszoll auf solchen im Inlande erzeugten Motorentreibstoffen erheben, die aus andern, bei der Verarbeitung eingeführter Bohstoffe entstandenen Produkten und Abfällen herrühren.

Art. 40.

Der BundesratsbeschhibS vom 25. Juni 1935 über die vorsorgliche Erhöhung der Zollansätze auf Motorentreibstoffen wird genehmigt.

Siebenter Abschnitt.

Erhebung eines Getreidezolles.

Art. 41.

Für die Dauer dieses Bundesbeschlusses wird der Einfuhrzoll für Weizen und Boggen (Zolltarifuummern l und 2) auf je 3 Franken je 100kg festgesetzt.

2 Die bereits festgesetzten Verkaufspreise für das Inlandgetreide der Ernte 1935 werden mit Wirkung ab 1. Januar 1936 um 3 Franken je 100 kg heraufgesetzt.

1

Achter Abschnitt.

Zollquittungsstempel.

Art. 42.

Gestutzt auf Art. 25 des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 1925 über das Zollwesen wird bei der Ausstellung von Zollquittungen eine Stempelgebühr erhoben.

1

896 2 Sie beträgt vier vom Hundert des Gesamtbetrages, für den die Quittung erteilt wird, mindestens aber 10 Eappen für die einzelne Quittung.

Neunter Abschnitt Preiszuschläge auf Ölen, Fetten und entsprechenden Rohstoffen.

Art. 43.

Für die Dauer dieses Bundesbeschlusses werden die Preiszuschlage auf Speiseölen und Speisefetten und den zu ihrer Herstellung nötigen Eohstoffen und Halbfabrikaten so weit erhöht, dass sie einen Mehrertrag von jährlich6 Millionen Franken abwerfen.

Zehnter Abschnitt, Ausserordentliche Gewinne aus wirtschaftlichen Notmassnahmen.

Art. 44.

Der Bundesrat kann au&serorclentliche Gewinne, die natürlichen und juristischen Personen aus der Anordnung wirtschaftlicher Notmassnahmen erwachsen, ganz oder teilweise für die Bundeskasse beanspruchen.

Elfter Abschnitt.

Mehreinnahmen für die Postverwaltung.

Art. 45.

Wahrend der Geltungsdauer dieses Bundesbeschlusses wird Portofreiheit nur dem im Dienste stehenden Militär für aus- und eingehende Sendungen und dem nicht im Dienste stehenden Militär für militärdienstliche Sendungen gewährt.

Dritter Teil.

Verwendung der neuen Mittel.

Art. 46.

1

Die Hälfte des Ertrages aus den nach Art. 29 bis 44 dieses Beschlusses anzuordnenden Massnahmen ist zur Äufnung eines Fonds zu verwenden, aus dem die finanziellen Lasten zu tilgen sind, die dem Bund aus dem Besitz der schweizerischen Bundesbahnen sowie aus seinen Aufwendungen zugunsten der konzessionierten Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen erwachsen.

2 Diesem Fonds werden keine Zinsen gutgeschrieben.

3 Für die Inanspruchnahme des Fonds im Sinne von Abs. l ist die Zustim inung der Bundesversammlung erforderlich.

897

Vierter Teil.

Ausführung und Sicherung des Ergänzungsprogrammes.

Notmassnahmen.

Art. 47.

1 Der Bundesrat ist ermächtigt, Massnahmen zu treffen, die er zur Erhaltung des Landeskredites als notwendig und unaufschiebbar erachtet.

2 Über solche Massnahmen ist der Bundesversammlung in der nächstfolgenden Session Bericht zu erstatten.

Sachverständige.

Art. 48.

Der Bundesrat bestellt besondere Sachverständige für Vorschläge zu weitergehenden Einsparungen und zur zweckmässigen Ausführung des Finanzprogrammes.

Fünfter Teü.

Schussbestimmungen.

Art. 49.

Der Bundesrat wird über die Wirkung der Vollziehung dieses Bundesbeschlusses der Bundesversammlung in gleicher Weise Bericht erstatten wie über den Vollzug des Finanzprogrammes vom 13. Oktober 1933.

Art. 50.

1

Dieser Beschluss wird als dringlich erklärt: er tritt sofort in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1937.

2 Mit dem Inkrafttreten und w ahrend der Gültigkeitsdauer dieses Bundesbeschlusses sind alle damit in Widerspruch stehenden Bestimmungen der Bundesgesetzgebung aufgehoben.

3 Besonders sind aufgehoben die Art. 2 bis 4. 5, Abs. 2, 7 bis 10, 12 und 30 des Bundesbeschlusses vom 13. Oktober 1933 über ausserordentliche und vorübergehende Massnahmen zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichtes im Bundeshaushalt.

Anhang. Verzeichnis des zulassigen Personalhöchstbestandes nach Art. 18.

898 Anhang.

Zulässiger Höchstbestand des Personals des Bundes und der Bundesbahnen in den Jahren 1936 und 1937.

(Art. 18 des Bundesbeschlusses vom 1935.)

Jahreseinheit Abteilung oder Verwaltung Beamte

AnArbeiter gestellte

Bundeskanzlei Bundesgerichtskanzlei Versicherungsgerichtskanzlei

48 32 13

14 3 l

Politisches Departement.

Abteilung für Auswärtiges Gesandte Gesandtschaften Konsulate

43 -- -- --

26 16 196 257

9 -- 4 6 16 72

l 2 l 9 17

-- -- -- 35 11 6 17 27 12 81 14 22 40

188 5 4 52 l 22 10 10 -- 8 -- 3 50

l 27 50 26 (6) 19 68

-- 7 14 2 (1) 2 8

Departement des Innern.

Departementssekretariat Museum Vela Zentralbibliothek Bundesarchiv Landesbibliothek Eidgenössische Technische Hochschule, Verwaltung. .

» » » Professoren u.

Assistenten Versuchsanstalt für Wasserbau Betriebswissenschaftliches Institut Materialprüfungsanstalt Zentralstelle für das forstliche Versuchswesen . . . .

Fernheizkraftwerk Meteorologische Zentralanstalt Landesmuseum Oberbauinspektorat Direktion der eidgenössischen Bauten Inspektion für Porstwesen, Jagd und Fischerei . . .

Gesundheitsamt Statistisches Amt Justiz- und Polizeidepartement.

Departementssekretariat Justizabteilung Polizeiabteilung Bundesanwaltschaft (Bundespolizei) Versicherungsamt Amt für geistiges Eigentum

7 10 2

3

899 Jahreseinheit Abteilung oder Verwaltung Beamte

Militärdepartement.

Zentralverwaltung.

Militärkanzlei Generalstabsabteilung Abteilung für Infanterie Abteilung für Kavallerie Abteilung für Artillerie Abteilung für Genie Abteilung für Sanität Militärversicherung Abteilung für Veterinärwesen Oberkriegskommissariat Kriegstechnische Abteilung . .

.

Kriegsmaterialverwaltung . .

. . .

Instruktion.

Abteilung für Infanterie Abteilung für Kavallerie l Abteilung für Artillerie Abteilung für Genie Generalstab, Fliegertruppe Abteilung für Sanität Oberkriegskommissariat. Verpflegung Abteilung für Kavallerie, Motorwagentruppe Oberkriegskommissariat Betrieb der Kasernen. . . .

Ausrüstung.

Kriegstechnische Abteilung Kriegsmaterialverwaltung, Zeughäuser » Waffenkontrolleure . . . .

Abteilung f ü r Sanität, Armeesanitätsmagazine . . . .

Pferde.

Kavallerie-Remontendepot Pferderegieanstalt Thun Festungen.

Festung St. Gotthard . . . .

| Festung St-Maurice Verkehrswesen.

Motorwagenpark Militärflugplätze Landestopographie Aus andern Krediten bezahltes Personal.

Militärheilanstalten (Sanität) Armeemagazine (0. K. K.)

Ergänzung der Bewaffnung und Ausrüstung (K. T. A.)

Regiebetriebe.

Pulververwaaltuns

16 24 10 10 10 11 10 54 7 38 47 22

Angestellte Arbeiter

3 1 1 1 1 1 19 6 16 4

145 23 70 24 23 26 9 6 18

D U

30 118 6 1

1 6

138 63

25 10

364 161

52 21

2

81 59

4 53 127

25 39

12 188 45

5 12

7 93 19 419 10

42 7

6

11

62 10

! n

900 Jahreseinheit Abteilung oder Verwaltung

AnBeamte gestellte Arbeiter

Finanz- und Zolldepartement.

Finanzverwaltung Liegenschaftsverwaltung Münzstätte Stellerverwaltung Zollverwaltung : Oberzolldirektion . . . . .

.

Zollkreisdirektion I. Basel » II. Schaffhausen .

» III. Chur . . .

» IV. Lugano . .

» V . Lausanne . . .

» VI Genf Alkoholverwaltung Getreide Verwaltung Finanzkontrolle Eidgenössische Bankenkommission .

. .

Amt für Mass und Gewicht

49

.

.

.

. .

Volkswirtschaftsdepartement.

Sekretariat .

. .

.

.

.

Handelsabteilung . .

. .

. .

Sektion für Einfuhr (und Preiskontrolle) . . .

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit . . .

Bundesamt für Sozialversicherung Abteilung für Landwirtschaft Landwirtschaftliche Versuchsanstalten Weinbauversuchsanstalt Lausanne Versuchsanstalt für Obst-, Wein- und Gartenbau Wädenswil .

.

.

.

.

Henkten- und Fohlendepot Avenches . . . .

Veterinäramt Post- und Eisenbahndepartement.

Rechtswesen und Sekretariat Amt für Verkehr Luftamt .

. .

. A m t f ü r Wasserwirtschaft . . .

A m t für Elektrizitätswirtschaftt . . .

5 79

13 5 1 12

180 846 654 418 508 412 466 57 28 27 3 10

112 65 61 21 20 30 41 33 8 7 3 1

3 49 7 91 17 17 88 16

2 22 ' 342 85 5 6 33 7

18 7 17

8

8 32

- .

. . .

. . .

42 3

18 15

6

22 5 21 35

15 6 3 10 2 6

Post-, Telegraphen- und Telephonverwaltung.

Gesamtzahl der Beamten, Angestellten und Arbeiter

21,150

Verwaltung der schweizerischen Bundesbahnen.

Gesamtzahl der Beamten, Angestellten und Arbeiter

29,500

Beilage 1.

Bandesblatt. 87. Jahrg. Bd. II.

Anteil des Bundes am Ertrag der Stempelabgaben in den Jahren 1927 bis 1936.

»

und 22. Dezember 1927

1927

Fr. 47,557,638.--

1928

» 68,930,357.--

1929

» 64,024,110 --

1930

» 66,748,913.-

1981

» 58,507,701 --

1982

» 44,789,864.--

1933

» 40,895,234. -

1934

» 36,668,664.--

Fr. 7,084,137.--

Er. 43,752,801.--

1935

» 35,400,000.-- *)

» 8,141,064.-- *)

» 48,541,064.-- *)

1936

» 34,210,000.-- (Voranschlag)

» 8,000,000.-- (Voranschlag)

» 42,210,000.-- (Voranschlag)

89

*) die Ergebnisse der zwei letzten Monate bruhen auf Schätzungen.

901

902 Beilage 2.

Zolleinnahmen 1927--1935 in Millionen Franken.

(Ohne Tabak und Benzin.)

Monat mollai

Januar . . .

Februar . . .

März . . . .

April . . . .

Mai . . . .

Juni . . . .

Juli ....

August . . .

September .

Oktober. . .

November . .

Dezember . .

Rechnung Rechnung Rechnung Rechnung Rechnung Rechnung Rechnung Rechnung Rechnung1) 1927 1928 1929 1930 1931 1932 1933 1934 1935') 13,3

13,.

16,.

15,6 16,.

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17,2 14,6 13,3 l»,.

16,5

3 )15,6 3 )22,5 3

)190,J

Voran schlag 1935: 2 06,543,000.

Voranschlag 1936: 182,241,000.

*) Die Fr. 11,199,764.09 in Eeserve gestellter Zolleinnahmen aus dem Jahre 1933 sind nicht inbegriffen.

2 ) Die Mehreinnahmen aus der am 26. Juni 1935 erfolgten Erhöhung der Zuckerzolle (jährlicher Mehrertrag ca. 16 Millionen Franken) sind nicht inbegriffen.

3 ) Die Ergebnisse der zwei letzten Monate beruhen auf Schätzungen.

903 Beilage 3.

Benzinzollerträgnis 1927--1935.

Der Anteil der Kantone, 1/4, ist Inbegriffen.

Monat Januar . .

Februar . .

März . . .

April . . .

Mai . . .

Juni . . .

Juli . . .

August . .

September.

Oktober. .

November .

Dezember .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

1927

1928

1929

1930

1931

1932

0-8

1,4

1,6

2,7

2,o

2,o

3,o

2,3

3,6

3,3

3,9

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3,1

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3,6

4,8

4,4

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3,4

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4,5

4,6

2,1 2,5 2,2

2,6

3,2 3,4 3,!

3,8

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4,5 4,9

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3,2 2,8 2,6

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1,6

1,7

20,8

26,,,

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35,,,

Voranschlag 1935: 40,000,000.

2,4

1933

2,,

1934

3,4

4,5

3,7

4,9 3,4

2,8

3,0

2,2

3,e

39.»

44 ^^,8

42)7

47.,

1935' 2,7 2,5 2,8

4,5

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4,6

)3,,, )3,2

2

)45,3

Voranschlag 1936: 40,000,000.

*) Die Mehreinnahmen aus der am 26. Juli 1935 erfolgten Erhöhung des Benzins (jährlicher Mehrertrag ca. 16 Millionen Pranken) sind nicht Inbegriffen.

2 ) Die Ergebnisse der zwei letzten Monate beruhen auf Schätzungen.

Beilage 4.

Ertrag aus der fiskalischen Belastung des Tabaks 1927--1935 in Millionen Franken.

Monat Januar . .

Februar . .

März . . .

April . . .

Mai . . .

Juni . . .

Juli . . .

August . .

September Oktober. .

November.

Dezember .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

1927

1928

1929

1930

1931

1932

1933

1934

1935

l,i

0,T

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0,6

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0,6

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2,4

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4,9

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1,5

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0,7

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0,7

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o,, 3,7 o,,

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5

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4,5

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21,8

25,4

26,3

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Voranschlag 1935: 37,000,000.

1

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0,7

5,, 0,8 4,3

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2,, 2,, 3,, 3,3

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1,1

3,4

Voranschlag 1936: 39,000,000.

) Die Ergebnisse der zwei letzten Monate beruhen auf Schätzungen.

3,,, 3,3 3,8

3,6

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^s,» 1

)40,g

yo4 Beilage 5.

Betriebsergebnisse der Bundesbahnen im Zeitabschnitt 1928--1936.

F echnung Schätzung 1928 i 1929 | 1930 1931 1932) 1933 [19341) 1935 | 1936 in Milli )nen Fran «n Personen . .

151,4 156,2 159,! 150,, 136,8 135,2 133,2 126,4 126,8 Güter 240,3 245,, 282,! 222,7 194,0 188,9 188,, 175,0 173,8 | Veischiedenes .

. . . 28,5 29,5 29,3 16,o 12,2 12,6 12,3 12,6 11,8 Betriebseinnahmen2 . . 420,2 431,4 420,5 389,, 343,0 336,6 333,6 314,,, 312,4 Betriebsausgaben ) . . 268,6 280)4 291,4 283.2 273,3 259,9 247,6 241,4 241,.

Betriebsüberschuss . . 151,6 151, 129,j 106,2 69,7 76,7 86,0 72,6 70,8 Überschuss 7,!

10,0 1.6 Fehlbetrag .

. . .

10,,, 49 .8 48,s 43-0 64,2 69,7 Einnahmen : Ge winn- und Veri us tre chnuing Betriebsuberschuss . . 101., Ì51,0 19Q 69,7 76,7 86,0 72.6 70,8 J--3-1 106.2 Zinse für Neubauten .

l-i o., 0,6 1,3 l o 0,5 0,4 0,5 0,4 Wertbestände und Guthaben .

1 ,2 1,8 5-3 2,9 i; 6,3 4,3 4,,, 1,8 Kapitalverzinsung der Nebengeschafte . . .

13,,, 13,,, 13,,, 12,8 14,6 H,6 Zuschüsse aus Spezialfonds . .

15a 4 16,7 18,4 15,. 13,6 13,o 12,! 13,4 12,5 Übriges . .

. .

o,, )35,7 0,4 s,, 0,! 0,! 0,! o,, Total 173,3 208,6 Iß4, 139,3 108,8 105,i 114,5 100,8 97,,, 8 Ausgaben : Verzinsung der festen Anleihen und schwebenden Schulden . . 116,7 llö,i 116,0 H3,8 H5,4 115,4 118,i 121,8 122,, Finanzunkoste . . . .

o,, 0,6 0, 0,8 0,7 0,4 0,3 0,4 0,3 Tilgungen und Abschrei5 bungen . . .

. . .

18,. )47,4 n,. io,2 16,! 8,8 9,o H,o 11,, 20,5 20,9 21,1 21,4 21.6 Einlagen in Spezialfonds 23.ß 2^,5 21,5 Ausserordentlicher Beitrag an die Pensions8,, s,, 2,7 liasse 9,4 H,.

4,9 V, 6 6,4 3 0,3 0,3 "übriges 1,0 2,0 0,8 ) 7,, 15,.i 1,0 Total 173,3 208,e 154,8 149. ' 158.« 153. ,, 157. ,, 165,,, 167,6 Überschuss .

10,0 49,8 48,8 43,0 64,2 69,, Fehlbetrag .

. . .

1 ) Lohnabbau.

2 ) Einschliesslich der Kosten zu Lasten der Spezialfonds.

3 ) Davon 7,j Millionen FrankerL Abschreibung von Konto «zu tilg ende Verwendungen, Kriegsdefizit».

*) Davon 35,000,000 Franken Vergütung des Bundes für ausserorden liehe Leistungen in den Kriegs- und Nach!kriegsjahren gemass Bundesbeschluss vom 6. Juni6 1929.

) Davon 35,000,000 Franken Tilgung auf dem Kriegsdefizit (Vergü tung des Bundes gemass Anmerkung *).

7

"fe

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über neue ausserordentliche Massnahmen zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichtes im Bundeshaushalt in den Jahren 1936 und 1937. (Vom 22. November 1935.)

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1935

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

49

Cahier Numero Geschäftsnummer

3320

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.12.1935

Date Data Seite

757-904

Page Pagina Ref. No

10 032 816

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